BVwG W133 2002973-1

W133 2002973-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 2002973-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2002973.1.00

Spruch

W133 2002973-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.09.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 11.01.2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer XXXX ab 05.01.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehört. Der Grad seiner Behinderung wurde auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigungen zuletzt mit 50 von Hundert (v.H.) festgesetzt.

Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2013 den gegenständlich relevanten Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde und legte ein Konvolut an ärztlichen Befunden betreffend seine Erkrankungen vor.

In dem von der belangten Behörde in weiterer Folge eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.08.2013 wurde basierend auf einer am 19.08.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung neuerlich ein Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers von 50 v.H. eingeschätzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2013 wurde in weiterer Folge der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 01.08.2013 gemäß §§ 14 und 27 Abs. 1 BEinstG idgF abgewiesen, da der Grad der Behinderung nach dem vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom Beschwerdeführer nicht beeinsprucht worden sei, weiterhin 50 v. H. betrage.

Mit Schreiben vom 10.10.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten gegen diesen abweisenden Bescheid der belangten Behörde.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Schreiben vom 26.01.2015 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts das Ersuchen an den Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice um Erstellung von ärztlichen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Innere Medizin mittels persönlicher Untersuchung anhand der beiligenden Vorschreibungen.

Mit Schreiben vom 13.03.2015 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 10.10.2013 aus freien Stücken zurück und hatte dies zuvor dem Bundesverwaltungsgericht auch telefonisch bereits mitgeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.03.2015 seine Beschwerde vom 10.10.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.3013 aus freien Stücken zurückgezogen hat.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der mit Schreiben vom 13.03.2015 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.

Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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