BVwG W133 2003657-1

W133 2003657-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 2003657-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2003657.1.00

Spruch

W133 2003657-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.11.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte neben seinem Personalausweis in Kopie folgende medizinische Unterlagen vor:

MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 23.12.2011,

Vorläufiger Patientenbrief des XXXX vom 20.06.2013.

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer einen Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom 30.07.2013, einen Arztbrief eines Facharztes für Neurochirurgie vom 26.08.2013 sowie einen Röntgenbefund betreffend die gesamte Wirbelsäule und beide Kniegelenke vom 18.09.2013 vor.

Die belangte Behörde gab daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.09.2013 mit Gutachten vom 29.09.2013 auszugsweise wie folgt ausgeführt wurde:

"Sachverständigengutachten (mit Untersuchung)

...

Anamnese:

2 x Kniegelenksarthroskopie: Meniskusteilresektion 1997 links und 2002 rechts. 06.06.2013: TLIF L5/S1, Restparästhesie L5 rechts

Derzeitige Beschwerden:

"Wegen eines Sturzes vom LKW musste ich an der Lendenwirbelsäule operiert werden. Seit der Operation haben sich Beschwerden gebessert, nach wie vor aber habe ich eine Taubheit am rechten Oberschenkel außenseitig."

...

Untersuchungsbefund:

...

Becken und untere Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist links bis 80°, rechts bis 50° bei jeweils KG 5 möglich.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Fortsetzung Status:

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Narbe 4 cm, untere Lendenwirbelsäule. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal. Geringgradig Klopfschmerz über den Dornfortsätzen der unteren Lendenwirbelsäule, ISG und Ischiadiscusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: KJA: 3/16, F 30/0/30, R 70/0/70

BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, BWS F 20/0/20, R20/0/20, LWS F 10/0/10, R 10/0/10.

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe allseits nicht auslösbar.

Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

...

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Teilversteifung L5/S1

unterer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit in allen Ebenen der Lendenwirbelsäule und diskrete radikuläre Restsymptomatik 02.01.02 30%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierte Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach arthroskopischer Meniskusteilresektion beidseits ohne Folgeschäden und Funktionseinschränkungen erreicht keinen GdB.

Dauerzustand.

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Begutachtung zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.

Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 25.10.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 28.10.2013, eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, er sei mit dem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. nicht einverstanden, da dieser seiner Meinung nach zu gering eingeschätzt und das Leiden des linken Knies nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer gab an, neue Befunde nachzureichen und bat um eine neuerliche Begutachtung.

Mit Schreiben vom 04.11.2013 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer in Bezugnahme auf dessen Stellungnahme zum Parteiengehör, seine Einwendungen mit aktuellen Befunden über seine Gesundheitsschädigungen zu belegen.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge persönlich eine Bestätigung des XXXX über den geänderten Termin für dessen orthopädischen Rehabilitationsaufenthalt in der Zeit vom 14.01.2014 bis 04.02.2014 sowie einen nicht datierten orthopädischen Befund mit den Diagnosen "Z.n. TLIF L5/S1 (Versteifung)" und Z.n. Teilmeniskusresektion bds."

bei der belangten Behörde vor.

Diese Stellungnahme und die nachgereichten Befunde wurden mit dem Ersuchen um Prüfung, ob die Einwände zu einer Änderung des Gutachtens führen würden, an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt. In der Stellungnahme des Chefarztes des Ärztlichen Dienstes vom 19.11.2013 wurde ausgeführt, dass keine neuen Aspekte vorgebracht worden seien, insbesondere entspreche die aktuelle Einstufung des Wirbelsäulenleidens der objektivierbaren Funktionsminderung und habe ein in der Stellungnahme zum Parteiengehör behauptetes maßgebliches Funktionsdefizit des linken Kniegelenkes bei der Begutachtung am 27.09.2013 gerade eben nicht bestätigt werden können. Somit ergebe sich keine Änderung des Gutachtens.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2013 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert (v.H.) betrage; dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens.

Mit Schriftsatz vom 21.01.2014 erhob der Beschwerdeführer im Wege des bevollmächtigten Rechtsanwaltes fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde darin ausgeführt, der Beschwerdeführer leide nahezu ständig und ganzjährig unter Wirbelsäulenschmerzen, welche dann episodenhaft sogar noch zunehmen würden. Weiters würden maßgebliche Veränderungen des Stützapparates, nämlich eine Versteifung der Wirbelsäule, vorliegen. Bei richtiger medizinischer bzw. rechtlicher Beurteilung hätte daher die belangte Behörde zu erkennen gehabt, dass schon aufgrund der anerkannten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, nämlich die attestierte Versteifung L5/S7, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen vorliegen würden, die mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben einhergehen würden und hätte sohin die Behörde eine Funktionseinschränkung schweren Grades von zumindest 50 % festzustellen gehabt. Die bezeichneten massiven Beschwerden, verbunden mit den genannten massiven Bewegungseinschränkungen, welche ständig zunehmen bzw. sich verschlechtern würden, seien unter anderem Grund dafür, dass sich der Kläger derzeit auf einem Rehabilitationsaufenthalt im XXXX befinde. In keinster Weise sei nachvollziehbar, wenn trotz entsprechender Einwände des Beschwerdeführers die erkennende Behörde - unter Bezugnahme auf das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung der Sachverständigen - festhalte, dass keinerlei Funktionsdefizit des linken Kniegelenkes vorliegen würde. Richtig sei, dass es im Jahre 1998 zu einer Meniskusteilresektion links beim Beschwerdeführer gekommen sei. Nachdem das betroffene Knie einige Zeit beschwerdearm gewesen sei, hätten die diesbezüglichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Laufe der nachfolgenden Jahre bis dato immer mehr zugenommen, was aber in der diesbezüglichen Begutachtung und auch im angefochtenen Bescheid vollkommen außer Acht gelassen worden sei. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere und auch aufgrund der massiven Bewegungseinschränkung das linke Kniegelenk betreffend und der diesbezüglichen Beschwerden nunmehr im XXXX befinde. Darüber hinaus sei es alles andere als ausgeschlossen, dass das Knie abermalig operativ versorgt werden müsse, um wenigstens eine geringfügige Beschwerdeminderung zu erzielen. Bei richtiger medizinischer und rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu erkennen gehabt, dass aufgrund der Beeinträchtigung des linken Kniegelenkes eine zusätzliche Funktionseinschränkung von zumindest 10-20% gegeben sei, wodurch sich eine Gesamtfunktionseinschränkung von wohl zumindest 60% ergebe. Hinsichtlich des beeinträchtigten Knies sei keinerlei Untersuchung vorgenommen worden und seien demnach die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers außer Acht gelassen worden. Der Beschwerde wurden keine neuen Befunde beigelegt.

Mit Aktenvermerk vom 08.10.2014 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festgehalten, dass der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers am 08.10.2014 telefonisch den Verfahrensstand erfragt und im Hinblick auf die Verfahrensdauer um vordringliche Erledigung ersucht hatte. Der Rechtsanwalt wurde in einem weiteren telefonischen Gespräch am 13.10.2014 um Vorlage aller aktuellen Befunde betreffend den Beschwerdeführer seit der Bescheiderlassung (Kurbefunde und andere Befunde) gebeten, um seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eventuell eine ergänzende ärztliche Stellungnahme oder Begutachtung veranlassen zu können. Da der bevollmächtigte Rechtsanwalt um schriftliche Anforderung der Befunde ersuchte, wurde das Ersuchen um Vorlage aller vorhandenen medizinischen Beweismittel seit Bescheiderlassung mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2014 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgten in weiterer Folge mehrmals telefonische Urgenzen direkt beim bevollmächtigten Rechtsanwalt und bei der Kanzleimitarbeiterin betreffend die Vorlage der angeforderten Beweismittel, da dem Bundesverwaltungsgericht trotz Zusage des rechtlichen Vertreters bis dato keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden. Mit Aktenvermerk vom 12.01.2015 wurde dieser Umstand seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktenmäßig festgehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 29.09.2013 sowie die ergänzende chefärztliche Stellungnahme vom 19.11.2013. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den erstatteten Einwendungen auseinander.

Für das eingeschätzte Leiden "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Teilversteifung L5/S1" zog die Gutachterin den unteren Rahmensatz der Position heran und führte begründend aus, dass eine mäßig eingeschränkte Beweglichkeit in allen Ebenen der Lendenwirbelsäule und eine diskrete radikuläre Restsymptomatik vorliegen würden. In dem im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten orthopädischen Befund wurde betreffend das Wirbelsäulenleiden ebenfalls ein Zustand nach Versteifung L5/S1 diagnostiziert, weshalb in der ergänzenden Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 19.11.2013 daher schlüssig aufgrund der vorgelegten Befunde und des Untersuchungsergebnisses der ärztlichen Sachverständigen abermals festgehalten wurde, dass die aktuelle Einstufung des Wirbelsäulenleidens der objektivierbaren Funktionsminderung entspreche. Die gutachtliche Einschätzung basierte nachvollziehbar auf dem von der Sachverständigen im Rahmen einer persönlichen Untersuchung am 27.09.2013 erhobenen gesundheitlichen Status und den dadurch festgestellten aktuellen Funktionseinschränkungen.

Die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen, das Wirbelsäulenleiden müsse aufgrund der maßgeblichen Einschränkungen zumindest mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt werden, wurden trotz mehrmaliger Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vorlage entsprechender medizinischer Befunde, durch keine objektivierbaren Unterlagen belegt. Die in der Beschwerde geschilderten Leiden entsprechen den in der Anlage der Einschätzungsverordnung zur Positionsnummer 02.01.02 genannten Symptomen, nämlich "rezidivierende, über Wochen andauernde Episoden und radiologische Veränderungen sowie andauernder Therapiebedarf". Die Wahl des unteren Rahmensatzes mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. wurde von der Gutachterin mit der mäßig eingeschränkten Beweglichkeit in allen Ebenen der Lendenwirbelsäule und der diskreten radikulären Restsymptomatik nachvollziehbar begründet. Die allgemeinmedizinische und unfallchirurgische Sachverständige berücksichtigte in ihrem Gutachten vom 29.09.2013 sämtliche vorgelegte medizinische Unterlagen und legte diese neben dem Ergebnis der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 27.09.2013 ihrem Gutachten zugrunde. Dieses Ergebnis wurde, wie oben ausgeführt, im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör vom Chefarzt des Ärztlichen Dienstes aufgrund der mit dem Gutachten übereinstimmenden weiteren vorgelegten Befunden bestätigt. Angesichts der - trotz mehrfachen Ersuchens - unterbliebenen Vorlage neuer medizinischer Beweismittel konnte die bestehende ausführliche und schlüssige Einschätzung des Wirbelsäulenleidens nicht objektivierbar entkräftet werden.

Was den Einwand betrifft, die belangte Behörde hätte unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten festgehalten, dass keinerlei Funktionsdefizit des linken Kniegelenkes vorliegen würde, wogegen richtig sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der massiven Bewegungseinschränkung und der diesbezüglichen Beschwerden eine Rehabilitation benötige, so ist anzumerken, dass der Zustand nach arthroskopischer Meniskusteilresektion von der begutachtenden Sachverständigen berücksichtigt wurde. Aufgrund der in Punkt I. in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen ausführlichen Statuserhebung und der Zugrundelegung der vorgelegten Befunde wurde jedoch nachvollziehbar festgestellt, dass der Zustand nach arthroskopischer Meniskusteilresektion beidseits ohne Folgeschäden und Funktionseinschränkungen keinen einschätzungsrelevanten Grad der Behinderung erreiche. In der ergänzenden Stellungnahme des Chefarztes des Ärztlichen Dienstes vom 19.11.2013 wurde dazu ausgeführt, dass das im Rahmen des Parteiengehörs behauptete maßgebliche Funktionsdefizit des linken Kniegelenkes bei der Begutachtung am 27.09.2013 gerade eben nicht bestätigt habe werden können. Ebenso wie bei seinem Wirbelsäulenleiden, legte der Beschwerdeführer auch bezüglich der behaupteten Kniebeschwerden trotz mehrmaliger Aufforderung keine neuen Befunde vor, die sein Vorbringen objektivieren hätten können.

Das Gutachten vom 29.09.2013 und die ergänzende Stellungnahme vom 19.11.2013 werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten im Verfahren auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Auch wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - trotz mehrfacher Aufforderung - keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens bzw. der ergänzenden Stellungnahme allenfalls widerlegen hätten können.

Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 29.09.2013 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 19.11.2013 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Dem bereits seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.09.2013 bzw. der ergänzenden Stellungnahme vom 19.11.2013 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H.

Das vorliegende Gutachten und die Stellungnahme sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - vollständig sowie schlüssig und die Funktionseinschränkungen wurden in Entsprechung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet. Das vorliegende Gutachten und die chefärztliche Stellungnahme nehmen auch in nachvollziehbarer Weise zu den Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs Stellung.

Beim Beschwerdeführer liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, nicht gegeben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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