BVwG W133 2010552-1

W133 2010552-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 2010552-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2010552.1.00

Spruch

W133 2010552-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.06.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer beantragte am 21.06.2013 unter Vorlage ärztlicher Befunde insbesondere auf Grund einer bestehenden Herzerkrankung die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet).

Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge der Ärztliche Dienst mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens beauftragt.

Im daraufhin erstatteten Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.09.2013 wurden nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag unter Anwendung der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

BEGRÜNDUNG der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB%

1 koronare Herzkrankheit

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Herzinfarkt und ICD-Schrittmacherimplantation bei paroxysmalem Vorhofflimmern mit Zustand nach wiederholten ICD-Schockabgaben und Ablation sowie Cor hypertonicum. 05.05.03 50

2 Diabetes mellitus Typ II

Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist. 09.02.01 20

3 Panikattacken

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar. 03.06.01 10

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) angeführt. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Der Gesamtgrad der Behinderung liege sei 2012 vor. Eine für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" relevante Funktionsbeeinträchtigung liege nicht vor.

Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge für den Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Am 06.05.2014 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage neuer ärztlicher Befunde den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinem Behindertenpass.

Nach neuerlicher Befassung des Ärztlichen Dienstes erstattete der Chefarzt am 15.05.2014 eine aktenmäßige ärztliche Stellungnahme, worin ausgeführt wurde, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung auch unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde nicht vorlägen. Eine stärkere Ausprägung der Herzfunktionsstörung sei den nachgereichten Befunden nicht zu entnehmen.

In einem im Akt erliegenden Aktenvermerk vom 28.05.2014 wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass diese Stellungnahme des Chefarztes aufgrund der Ausführlichkeit als Gutachten gelte und daher eine normale Abweisung zu erfolgen habe.

Das Ergebnis der ärztlichen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.05.2014 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit E-Mailnachricht vom 05.06.2014 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen und führte aus, er lege nun auch die ganz aktuellen Befunde vor, welche bis zum 28.05.2014 noch nicht komplett vorgelegen seien. Insbesondere aus dem Echokardiogramm und dem Vergleich der Ergometrie sei leider eine signifikante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu entnehmen. Auf Grund seiner Herzinsuffizienz sei es dem Beschwerdeführer seit Jahresbeginn nun nur noch möglich, kurze Strecken zu Fuß zu gehen, er müsse Stiegen Steigen und Bücken ganz vermeiden.

Nach neuerlicher Befassung des Ärztlichen Dienstes erstattete der Chefarzt am 12.06.2014 eine aktenmäßige ärztliche Stellungnahme, worin ausgeführt wurde, dass es vorläufig zu keiner Änderung komme, das Herzleiden sei korrekt bewertet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung der eingeholten ärztlichen Stellungnahmen abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.06.2014 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mailnachricht vom 28.07.2014 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Darin wird ausgeführt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im letzten Jahr dauerhaft stark verschlechtert insbesondere im Hinblick auf die unteren Extremitäten sowie die körperliche Belastbarkeit. Als Beweise dafür wurden die vorgelegten Ergometrie-Testergebnisse sowie ein aktueller Kontrollbericht der Schrittmacherambulanz vom 25.07.2014 genannt.

Die Beschwerdevorlage erfolgte seitens der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2014.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2014 wurde der Beschwerdeführer ersucht, den aktuellen Kontrollbericht der Schrittmacherambulanz vom 25.07.2014, auf welchen er in der Beschwerde Bezug genommen hatte, an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

Mit Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 26.08.2014 legte der Beschwerdeführer diesen Kontrollbericht sowie einen Entlassungsbericht seines letzten Krankenhausaufenthaltes vor. Aus dem Kontrollbericht der Schrittmacherambulanz vom 25.07.2014 ergibt sich als Diagnose unter anderem eine dilatative Myokardiopathie mit höhergradig eingeschränkter Linksventrikelfunktion, EF 20%, sowie eine ausgeprägte ventrikuläre Extrasystolie. Auch aus dem Entlassungsbericht vom 10.06.2014 ergibt sich als Diagnose unter anderem eine höhergradig eingeschränkte globale systolische Linksventrikelfunktion, EF um 20%, sowie ein postsystolisches "Thickening" in den lateralen, distalen anterioren Segmenten (4 Segmente).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge am 08.09.2014 auf Grund dieser vorgelegten Befunde ein Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin mittels persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers eingeholt.

In dem diesbezüglich erstatteten innerfachärztlichen Gutachtens vom 18.11.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2014, wird unter Bezugnahme auf die vorgelegten fachärztlichen Befunde zusammengefasst ausgeführt, dass eine linksventrikuläre Auswurffraktion von 20% im Befund der Fachabteilung beschrieben werde. Damit sei eine fortgeschrittene Kardiomyopathie belegt. Die übrigen Angaben der Klaustrophobie und Panikattacken müssten von einem Facharzt für Psychiatrie beurteilt werden. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich. Die vormalige Stellungnahme des Chefarztes des ärztlichen Dienstes vom 15.05.2014 sei durch die neuen Befunde überholt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Es wurde weiters mitgeteilt, dass auf Grundlage des vorliegenden Gutachtens davon auszugehen wäre, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliege, welche - auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen zur Verordnung - die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Folge habe.

Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer teilte am 23.03.2015 telefonisch mit, mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einverstanden zu sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.

Er brachte am 06.05.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bei der belangten Behörde ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2014 wurde dieser Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen.

Der Beschwerdeführer leidet unter anderem an einer aktuell fortgeschrittenen Kardiomyopathie (Anm.: fortgeschrittene Herzmuskelerkrankung) mit einer linksventrikulären Auswurffraktion von 20%. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum bestehenden schweren Herzleiden und zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte innerfachärztliche Sachverständigengutachten vom 18.11.2014, in welchem der medizinische Sachverständige unter Bezugnahme auf die vorgelegten aktuellen fachärztlichen Befunde umfassend und nachvollziehbar zusammengefasst zum Ausdruck bringt, dass beim Beschwerdeführer eine linksventrikuläre Auswurffraktion von 20% im Befund der Fachabteilung beschrieben werde. Damit sei eine fortgeschrittene Kardiomyopathie belegt. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich. Die vormalige Stellungnahme des Chefarztes des ärztlichen Dienstes vom 15.05.2014 sei durch die neuen Befunde überholt. Diese Beurteilung ergibt sich schlüssig auch aus dem Kontrollbericht der Schrittmacherambulanz vom 25.07.2014, worin als Diagnose unter anderem eine dilatative Myokardiopathie mit höhergradig eingeschränkter Linksventrikelfunktion, EF 20%, sowie eine ausgeprägte ventrikuläre Extrasystolie gestellt wurde. Auch aus dem Entlassungsbericht vom 10.06.2014 ergibt sich als Diagnose unter anderem eine höhergradig eingeschränkte globale systolische Linksventrikelfunktion, EF um 20%, sowie ein postsystolisches "Thickening" in den lateralen, distalen anterioren Segmenten (4 Segmente). Zur Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wird auch auf die noch folgende rechtliche Beurteilung verwiesen.

Weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens der belangten Behörde wurden im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs Einwendungen gegen das Gutachten oder die Beurteilung, dass durch diese Erkrankung beim Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliege, welche - auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen zur Verordnung - die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Folge habe, erhoben.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen,

StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.06.2014 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH - vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; VwGH vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig gewertete innerfachärztliche Sachverständigengutachten vom 18.11.2014 zugrunde gelegt, in welchem die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Im Gutachten wird schlüssig dargelegt, dass beim Beschwerdeführer eine linksventrikuläre Auswurffraktion von 20% im Befund der Fachabteilung beschrieben wird. Damit sei eine fortgeschrittene Kardiomyopathie belegt. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich. Die vormalige Stellungnahme des Chefarztes des ärztlichen Dienstes vom 15.05.2014 sei durch die neuen Befunde überholt. Diese Beurteilung ergibt sich schlüssig auch aus dem Kontrollbericht der Schrittmacherambulanz vom 25.07.2014, worin als Diagnose unter anderem eine dilatative Myokardiopathie mit höhergradig eingeschränkter Linksventrikelfunktion, EF 20%, sowie eine ausgeprägte ventrikuläre Extrasystolie gestellt wurde. Auch aus dem Entlassungsbericht vom 10.06.2014 ergibt sich als Diagnose unter anderem eine höhergradig eingeschränkte globale systolische Linksventrikelfunktion, EF um 20%, sowie ein postsystolisches "Thickening" in den lateralen, distalen anterioren Segmenten (4 Segmente).

Nach den Erläuterungen zur gegenständlichen Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, liegt eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, die jedenfalls die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Folge hat, unter anderem bei Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen vor. Nach dem vorliegenden Gutachten und den aktuellen Befunden leidet der Beschwerdeführer trotz bereits erfolgter Schrittmacherimplantation bei paroxysmalem Vorhofflimmern mit Zustand nach wiederholten ICD-Schockabgaben und Ablation unter einer solchen fortgeschrittenen Kardiomyopathie mit einer linksventrikulären Auswurffraktion von nur mehr 20%, sodass bei ihm eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der genannten Verordnung vorliegt, die jedenfalls die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Folge hat. Nach dem vorliegenden Gutachten handelt es sich um einen Dauerzustand und ist keine Nachuntersuchung erforderlich.

Im Beschwerdefall sind somit die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erfüllt.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

Die genannte Zusatzeintragung wird daher in weiterer Folge von der belangten Behörde vorzunehmen sein.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das von den Verfahrensparteien nicht beeinsprucht wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren von keiner Partei beantragt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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