BVwG W133 2013100-1

W133 2013100-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 2013100-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2013100.1.00

Spruch

W133 2013100-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.08.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12.06.1992 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer XXXX gemäß § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes mit einem Grad der Behinderung 70 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dem Beschwerdeführer wurde auch ein entsprechender Behindertenpass ausgestellt.

Mit weiterem Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 25.02.1994 wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 80 v.H. neu festgesetzt.

Am 25.01.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" auf Grund seines befristeten 29b-Ausweises. Dabei legte er ein Gutachten eines Amtsfacharztes der Magistratsabteilung 40 der Stadt Wien vom 19.12.2012 zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung nach § 29b Abs. 1 StVO 1960 vor. Zusammenfassend wird in dem Gutachten ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der verkürzten schmerzfreien Gehstrecke auf 50-60 m nicht zumutbar sei, Wegstrecken von über 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung oder starke Schmerzen zurückzulegen. Da das derzeitige Ausmaß der Erkrankung, sowie die Möglichkeit einer therapeutischen Intervention nicht abschätzbar seien, sei eine Nachuntersuchung des Antragstellers in etwa zwölf Monaten indiziert. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge ein neuer, entsprechend dem MA-40 Gutachten befristeter, Behindertenpass ausgestellt.

Am 27.01.2014 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage neuer medizinischer Befunde bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses.

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.03.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Koronare Herzkrankheit mit durchgemachten Infarkt und Bypass OP

Unterer Rahmensatz, da kardial nur gering eingeschränkte Leistungsbreite g.Z.05.05.03 50

2 Arterielle Verschlusskrankheit

Oberer Rahmensatz, da wohl hinsichtlich der Beine ein Stadium IIa vorliegt, jedoch darüber hinaus die Halsgefäße betroffen sind (Karotis OP links) und ein Aorten- Aneurysma festgestellt worden ist. 05.03.02 40

3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz, da jahrelanges Leiden; vorübergehende erhebliche Verschlechterung durch Fraktur des BWK 12 bedingt keine anhaltende Erhöhung des GdB. 02.01.01 20

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) festgestellt. Die Hypertonie sei in Position 1 erfasst. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 vorliege. Leiden 3 erhöhe hingegen den GdB nicht mehr. Zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass eine Änderung der Einschätzung der Position 1 gegenüber dem Vorgutachten erfolgt sei, da nun die Einschätzungsverordnung zur Anwendung gelange. Der Zustand wurde als Dauerzustand eingeschätzt. Es bestehe keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, weil:

eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwere;

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke und

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke.

Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge der Gutachter um Stellungnahme ersucht, ob hinsichtlich des Leidens 1 eine Leidensverbesserung vorliege oder, ob die Herabsetzung dieser Position lediglich durch die Heranziehung der Einschätzungsverordnung eingetreten sei.

Mit gutachtlicher Stellungnahme vom 06.05.2014 ergänzte der Gutachter, dass die Herabsetzung dieser Position durch die Heranziehung der Einschätzungsverordnung begründet sei.

Am 12.06.2014 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage ärztlicher Befunde einen neuerlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis gemäß § 29b Abs. 2 bis 4 StVO.

Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge mit Schreiben vom 17.06.2014 neuerlich der Ärztliche Dienst befasst und um begründete Feststellung ersucht, ob die medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorlägen.

In seiner daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 01.07.2014 führt der Gutachter aus, unter Berücksichtigung des vorgelegten Befundes sei eine arterielle Verschlusskrankheit Stadium II, wobei das Ergebnis der oben genannten Untersuchung eher mit einem Stadium A als B zu vereinbaren sei, zu diagnostizieren. Unter dem Punkt "Beurteilung" wird ausgeführt, unter Berücksichtigung der bereits im Akt befindlichen Unterlagen und des nun nachgereichten Befundes sei eine Einschränkung der Gehstrecke zweifellos gegeben, sie sei aber nicht derartig ausgeprägt, dass damit öffentliche Verkehrsmittel nicht erreicht werden könnten, auch das Ein-und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem solchen Verkehrsmittel seien möglich. Darüber hinaus lägen keine Hinweise dafür vor, dass die oben angeführten Veränderungen therapierefraktär (Anm.: nicht ansprechend auf eine Therapie) wären.

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.07.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass der Grad seiner Behinderung weiter 80 v.H. betrage. Es könne ihm daher gemäß § 40 Abs. 1 BBG ein Behindertenpass ausgestellt werden. Laut der ärztlichen Stellungnahme vom 01.07.2014 würden die medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Da keine Stellungnahme einlangte, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2014 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens und der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 01.07.2014 abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage zu entnehmen. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Der Inhalt des Sachverständigengutachtens sei dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden, von diesem aber nicht beeinsprucht worden. Es sei auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen worden. Aufgrund des erhobenen Status und der festgestellten Diagnosen sei die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel angegebenen Bedingungen gewährleistet. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden.

Mit E-Mailnachricht des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers, dem "Verein Chronisch Krank", vom 04.09.2014 wurde die belangte Behörde um Information ersucht, ob es für den Beschwerdeführer noch möglich sei, ein Parteiengehör bis Ende September einzubringen, da er vom 31.07. bis 21.08.2014 auf "Reha" gewesen sei und daher aus diesem Grund der Aufforderung für das Parteiengehör nicht nachkommen habe können.

Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers am 09.09.2014 telefonisch davon informiert, dass dieser Antrag auf Fristverlängerung verspätet eingelangt sei, da der Bescheid bereits erlassen und dem Beschwerdeführer auch zugeschickt worden sei. Es wurde weiters mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aber das Rechtsmittel der Beschwerde ergreifen könne. Auf Ersuchen der rechtlichen Vertretung wurden seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer auch das eingeholte Gutachten sowie die ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 01.07.2014 übermittelt.

Gegen diesen Bescheid vom 28.08.2014 erhob der Beschwerdeführer mit E-Mailnachricht der rechtlichen Vertretung an die belangte Behörde vom 08.10.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führt darin unter Vorlage eines internistischen Befundes vom 24.09.2014 und einer lungenfachärztlichen Stellungnahme vom 17.09.2014 aus, die belangte Behörde habe es unterlassen, die konkreten Auswirkungen der Gesundheitsschädigung/Behinderung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nachvollziehbar zu ermitteln, es mangle am Vorliegen des maßgeblichen Sachverhalts. Es werde beantragt, den Bescheid aufzuheben, da die eigentliche körperliche Belastbarkeit von der belangten Behörde nicht erhoben worden sei. Es werde weiters wegen schwerer andauernder Gesundheitsschädigung um die Ausstellung der beantragten Zusatzeintragung ersucht.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in weiterer Folge neuerlich mit Schreiben vom 30.12.2014 der amtssachverständige Facharzt für Innere Medizin um Ergänzung des Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die neu vorgelegten Befunde und Einwendungen im Rahmen der Beschwerde ersucht.

In seiner daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 29.01.2015 führt der Facharzt für Innere Medizin nach Anführung und Darstellung der vorgelegten Befunde aus, Dr. K. berichte von einer wesentlichen Verschlechterung, objektive Befunde die beiden Arterien betreffend seien allerdings nicht vorhanden. Verwiesen werde auf Aktenblatt 31, dabei handle es sich um einen Befund aus dem Wilhelminenspital, Abteilung für Gefäßchirurgie, welcher einen schönen postoperativen Befund beinhalte, es würden Dopplerwerte beidseits 0,8 angegeben. Hingewiesen sei auch auf die Arbeitsunterlage Fassung 2014 des Sozialministeriums, wonach ein wesentliches Argument für eine mögliche Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei arteriellen Verschlusskrankheiten ab dem Stadium II b die fehlende Therapieoption sei. Diesbezüglich sei dem Befund Dris. K. nichts zu entnehmen, ein aktueller Kontrollbefund aus dem Wilhelminenspital, Abteilung für Gefäßchirurgie, liege ebenfalls nicht vor. Die nachgereichten Unterlagen würden daher keine Änderung der Äußerung in Aktenblatt 46 bedingen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2015 wurde dieses Ergebnis der Beweisaufnahme beiden Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht.

Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.

Seitens der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurde mit E-Mail-Nachricht vom 24.03.2015 mitgeteilt, dass keine weitere Stellungnahme abgegeben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H. Inhaber eines Behindertenpasses.

Er brachte am 12.06.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2014 wurde dieser Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 11.03.2014 und der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 01.07.2014 abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nicht über den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers abgesprochen.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung sind zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass, zum angefochtenen Bescheid und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines amtssachverständigen Facharztes für Innere Medizin vom 11.03.2014 und der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 01.07.2014 sowie weiters auf der seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 29.01.2015. Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.03.2014 wurde der Grad der Behinderung durch den Gutachter mit 60 v.H. nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgestellt. Da diese "Herabstufung" im Vergleich zum Vorgutachten (dort waren es 80 v.H. unter Heranziehung der Richtsatzverordnung) lediglich durch die Anwendung der neuen Bestimmungen der Einschätzungsverordnung erfolgte und nicht etwa auf einem verbesserten Leidenszustand beruhte, ging die belangte Behörde weiterhin vom einem Grad der Behinderung in Höhe von 80 v.H. aus. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wird im vorliegenden Gutachten und den gutachtlichen Stellungnahmen vom 01.07.2014 und vom 29.01.2015 vom Gutachter nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar sei. Im Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten beinhaltet auch einen ausführlichen Untersuchungsbefund, welcher mit der gutachterlichen Beurteilung übereinstimmt. Auf Grund neu vorgelegter Befunde holten sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Beurteilung in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung noch ergänzende gutachtliche Stellungnahmen ein. Das Gutachten vom 11.03.2014 und die ergänzenden Stellungnahmen vom 01.07.2014 und vom 29.01.2015 setzen sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den erstatteten Einwendungen auseinander und werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Dies erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde: In dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 24.09.2014 wird in der Anamnese eine COPD III angeführt und dem Beschwerdeführer unter anderem eine "zunehmende kardiale Insuffinzienz" diagnostiziert. Im lungenfachärztlichen Befund vom 17.09.2014 wird ebenfalls eine COPD III diagnostiziert. Seitens des sachverständigen Gutachters wird in dessen ergänzender Stellunganahme auf diese Befunde auch eingegangen und nach Anführung und Darstellung der vorgelegten Befunde Dris. K. schlüssig ausgeführt, dass Dr. K. von einer wesentlichen Verschlechterung zwar berichte, objektive Befunde die beiden Arterien betreffend seien allerdings nicht vorhanden. Verwiesen wurde auf Aktenblatt 31, dabei handle es sich um einen Befund aus dem Wilhelminenspital, Abteilung für Gefäßchirurgie, welcher einen schönen postoperativen Befund beinhalte, es würden Dopplerwerte beidseits 0,8 angegeben. Der Gutachter wies weiters auf die Erläuterungen hin (Anm.:

Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013), wonach ein wesentliches Argument für eine mögliche Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei arteriellen Verschlusskrankheiten ab dem Stadium II b die fehlende Therapieoption sei. Diesbezüglich führt der Gutachter schlüssig aus, sei dem Befund Dris. K. nichts zu entnehmen, ein aktueller Kontrollbefund aus dem Wilhelminenspital, Abteilung für Gefäßchirurgie, liege ebenfalls nicht vor. Die nachgereichten Unterlagen würden daher keine Änderung der Äußerung in Aktenblatt 46 bedingen. Bereits in seiner Stellungnahme vom 01.07.2014 hatte der Gutachter zu den damals vorgelegten Befunden Stellung genommen und ausgeführt, unter Berücksichtigung des vorgelegten Gutachtens sei eine arterielle Verschlusskrankheit Stadium II, wobei das Ergebnis der oben genannten Untersuchung eher mit einem Stadium A als B zu vereinbaren sei, zu diagnostizieren. Unter dem Punkt "Beurteilung" wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung der bereits im Akt befindlichen Unterlagen und des nun nachgereichten Befundes sei eine Einschränkung der Gehstrecke zweifellos gegeben, sie sei aber nicht derartig ausgeprägt, dass damit öffentliche Verkehrsmittel nicht erreicht werden könnten, auch das Ein-und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem solchen Verkehrsmittel seien möglich. Darüber hinaus lägen keine Hinweise dafür vor, dass die oben angeführten Veränderungen therapierefraktär (Anm.: nicht ansprechend auf eine Therapie) wären.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten und den ergänzenden Stellungnahmen im Rahmen der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene und im gegenständlichen Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt nicht entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen wurden, wie oben dargestellt, seitens des Gutachtes in seiner Stellungnahme vom 29.01.2015 nachvollziehbar entkräftet und waren somit nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens und der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

.....

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

...

§ 54...

(12) § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

§ 47 BBG lautet:

"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit nochmals festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.08.2014 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 11.03.2014 und die ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen vom 01.07.2014 und vom 29.01.2015 zu Grunde gelegt, wonach - soweit im Beschwerdefall relevant - keine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 11.03.2014 und die ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen vom 01.07.2014 und vom 29.01.2015 zu Grunde gelegt, wonach die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen (siehe die obige Darstellung der angeführten Leiden im Sachverhaltsteil) keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde durch die gutachtliche Stellungnahme vom 29.01.2015 entkräftet. Der Gutachter führt in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 01.07.2014 und vom 29.01.2015 zutreffend aus, dass im vorliegenden Fall auch die Frage der Therapieoption wesentlich ist. Ein wesentliches Argument für eine mögliche Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei arteriellen Verschlusskrankheiten ab dem Stadium II b ist nach den Erläuterungen zur o.g. Verordnung BGBl. II 495/2013 die fehlende Therapieoption. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist aber im Beschwerdefall durch die ärztlichen Befunde nicht belegt.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten COPD-Erkrankung ist festzuhalten, dass nach den vorliegenden Befunden dem Beschwerdeführer bisher eine COPD III bzw eine "höhergradige COPD" (ohne genaue Nennung des Grades) diagnostiziert wurden. Nach den genannten Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, welche jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hervorrufen, erst bei bestehender COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie vor. Für die Annahme des Bestehens einer dermaßen schweren obstruktiven Lungenerkrankung liegen im Beschwerdefall aktuell keine Befunde vor, die solches objektivieren würden.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Rahmen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von beiden Parteien nicht beantragt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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