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W150 1421655-1•BVwG W150 1421655-1
W150 1421655-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz
W150 1421655-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.04.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er stamme aus XXXX in der afghanischen Provinz Balkh, gehöre der Volksgruppe der Sadat und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten). Seine gesamte Familie lebe im Iran.
Afghanistan habe er gemeinsam mit seiner Mutter vor ca. 23 Jahren verlassen und sei in den Iran gezogen. Vor ca. drei Monaten sei er in seine Heimat zurückgereist. Dort sei er von Herat aus über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er einen Landesverweis erhalten und sich ca. einen Monat lang in Athen aufgehalten habe. Vor ca. zwei Monaten sei er von Griechenland aus über Mazedonien nach Serbien gefahren, wo er ca. eineinhalb Monate geblieben sei. Vor zwei Tagen habe er sich in Serbien auf der Ladefläche eines LKWs versteckt und habe sich ohne Wissen des Fahrers nach Österreich bringen lassen. Die gesamte Reise habe er selbstständig und ohne Schlepper organisiert.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Probleme mit seinem Stiefvater gehabt habe, da er seine Mutter überredet habe, sich scheiden zu lassen. Deshalb habe ihn sein Stiefvater als Feind angesehen. Vor sechs oder sieben Jahren habe sein Stiefvater einen Angriff auf den Beschwerdeführer verübt, bei dem er verletzt worden sei. Er habe ihn mit einem Auto angefahren. Sein Stiefvater habe in den letzten sechs bis sieben Jahren auch Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet und ihn verleumdet. Seit dieser Zeit versuche der Stiefvater den Beschwerdeführer zu töten. Mit staatlichen Sanktionen habe er nicht zu rechnen.
1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am XXXX.09.2011 unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, wobei der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er die Dolmetscherin einwandfrei verstehe. Er fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen und habe keine gesundheitlichen Beschwerden. An Dokumenten habe er nur eine afghanische Identitätskarte gehabt, die er als Kind von der iranischen Regierung bekommen habe.
Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Afghanistan, sei ledig und am XXXX.10.1364 (= XXXX.01.1986) in XXXX geboren. Nach seiner Geburt habe er ein oder zwei Jahre lang mit seiner Mutter in XXXX im Elternhaus gelebt. Seine Eltern seien zum Zeitpunkt seiner Geburt schon geschieden gewesen. Dann sei er mit seiner Mutter nach XXXX im Iran gezogen, wo er auch sechs Jahre lang die Volksschule besucht habe. Seine Mutter habe im Iran geheiratet und sei nach Teheran gezogen. Der Beschwerdeführer sei dann zwischen XXXX und Teheran gependelt, weil ihn sein Stiefvater nicht habe leiden können und weil sein Vater in XXXX gewohnt habe. Vor sechs bis sieben Jahren habe sich die Mutter des Beschwerdeführers auch vom Stiefvater scheiden lassen. Danach habe der Beschwerdeführer überwiegend in Teheran bei seiner Mutter gewohnt und seinen Vater nur ab und zu in XXXX besucht. Vor ca. drei Monaten sei er für ca. eine Woche zurück nach Afghanistan - nach Herat - gegangen und habe nach seiner Rückkehr nach Teheran den Iran verlassen. Aus welchen Gründen seine Mutter damals von Afghanistan in den Iran gegangen sei, wisse er nicht. Vor drei Monaten sei er mit dem Gedanken nach Afghanistan zurückgegangen, dass Ruhe in seine Feindschaft einkehre.
Im Iran habe er zunächst legal gelebt, dann habe man ihm die Identitätskarte weggenommen, sodass er die letzten paar Jahre illegal im Iran gewesen sei. Seinen Lebensunterhalt habe er mit der Arbeit als Schneider verdient. Er sei selbstständig gewesen, habe Aufträge bekommen und Kleider genäht. Nachdem man ihm vor ca. sechs bis sieben Jahren den Arm verletzt habe, habe er Lehrlinge gehabt, die für ihn gearbeitet hätten. Sein Geschäft habe er bis vor fünf oder sechs Monaten gehabt. Die letzte Zeit im Iran hätten seine Brüder [gemeint: Halbbrüder] für seinen Lebensunterhalt gesorgt. In Afghanistan habe er dann den Entschluss gefasst, nach Österreich zu kommen und hier einen Asylantrag zu stellen. Jemand habe ihm nämlich gesagt, dass in Österreich Frieden herrsche und die Menschen nett seien. Was man unter "Asyl" verstehe, wisse er nicht genau. Er wolle hier friedlich leben. Die ganze Welt wisse, dass man in Österreich einen Asylantrag stellen könne. Er wolle nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, da er die letzten sechs bis sieben Jahre sehr gelitten habe. Hier werde er im Lager versorgt. Er habe nur genügend finanzielle Mittel gehabt, um bis nach Österreich zu gelangen. Jetzt habe er nichts mehr.
Befragt zu seinen Verletzungen am Arm gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Verletzung am Arm und eine am Bein habe. Diese Verletzungen habe ihm sein Stiefvater zugefügt. Er habe ihn mit dem Auto überfahren. Als sich seine Mutter vor sechs oder sieben Jahren von seinem Stiefvater scheiden habe lassen, habe ihm der Stiefvater noch am Tag der Scheidung gedroht. Ein paar Tage später habe er ihn im Wohnbezirk seiner Mutter in Teheran mit dem Auto - einem XXXX - überfahren. Sein verletztes Bein färbe sich manchmal schwarz und wenn es kälter werde, habe er auch Schmerzen. Zudem lasse es sich nicht abbiegen und seine rechte Hand lasse sich nicht öffnen. Am zweiten Tag nachdem er hier angekommen sei, sei der Beschwerdeführer bei der Routineuntersuchung vom Arzt für den gleichen Tag wieder bestellt worden. Beim zweiten Besuch habe sich dieser "alles" kurz angesehen.
Seine Familienangehörigen (Eltern, Tante, Onkel, Halbgeschwister und Großmutter) würden entweder in Teheran oder in XXXX leben. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu diesen Angehörigen sei gut bzw. "normal". Ein Onkel seiner Mutter lebe in Afghanistan in XXXX. Zu diesem Großonkel gebe es keinen Kontakt. Mit der Polizei in Afghanistan habe der Beschwerdeführer nie zu tun gehabt, da er nie in Afghanistan gewesen sei. Auch mit Behörden oder Gerichten habe er in Afghanistan nie zu tun gehabt.
Der Beschwerdeführer sei vom Iran nach Herat gereist, von wo aus er telefonischen Kontakt zu seinem Halbbruder aufgenommen habe. Dieser habe ihm erzählt, dass ihm sein Stiefvater gefolgt sei und er zurückkommen solle. Dann sei er zurück in den Iran gereist und von dort aus nach Österreich. Von Afghanistan zurück in den Iran sei er mit einem Schlepper gereist. Für die Reise vom Iran nach Österreich habe er sich einen neuen Schlepper organisiert und habe für die Verbringung bis nach Österreich € 4.000,00 bezahlt. Das seien seine Ersparnisse gewesen und einen kleinen Teil habe auch seine Mutter beigesteuert.
Sein Stiefvater sei ein sehr schlechter Mensch. Erst habe er ihn mit dem Auto überfahren und dann habe er ihn vor ca. eineinhalb Jahren im Iran mit falschen Beschuldigungen ins Gefängnis gebracht. Damals sei er für sechs Tage inhaftiert gewesen, da ihn sein Stiefvater wegen Vergewaltigung, Diebstahl und Missbrauch seiner Frau angezeigt habe. Er habe dies jedoch nicht beweisen können und sei der Beschwerdeführer daher wieder freigelassen worden. Er sei nach Afghanistan gereist, weil er Ruhe vor seinem Stiefvater finden habe wollen. Dieser sei ein hinterhältiger Mensch. Vor einem Jahr habe er ihn auf der Straße attackiert; er habe ihn geschubst und sei der Beschwerdeführer dabei in die Scheibe eines Geschäftes gefallen, wodurch er sich mit dem Glas die Hand verletzt habe. Seit diesem Vorfall habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Stiefvater gehabt. Weitere Fluchtgründe habe er nicht und es habe auch keine anderen Vorfälle gegeben.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan glaube der Beschwerdeführer, dass ihn die beiden Brüder des Stiefvaters, die in XXXX leben würden, umbrächten und dies den Taliban in die Schuhe schieben würden. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter bei der Scheidung vom Stiefvater unterstützt und sehe dieser in ihm den Grund, warum er nicht mehr mit seiner Familie zusammen sei. Die Halbgeschwister würden bei der Mutter leben und gebe der Stiefvater dem Beschwerdeführer die Schuld daran, dass er seine Kinder verloren habe. Als der Beschwerdeführer von Afghanistan in den Iran zurückgekehrt sei, sei er nochmals für ein oder zwei Nächte bei seiner Mutter gewesen. Bei einer Rückkehr in den Iran würde ihn die iranische Regierung nach Afghanistan abschieben. Die Übergriffe des Stiefvaters habe er den Behörden im Iran nicht gemeldet, weil er keine Identitätskarte gehabt habe. Wegen dieser Probleme habe er sich auch nicht an die Behörden in Afghanistan gewandt, da das Ganze im Iran stattgefunden und nichts mit Afghanistan zu tun habe.
Nach Vorhalt von Auszügen aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er das alles wisse. Auf Vorhalt, dass der von ihm behauptete Sachverhalt nicht geeignet sei, die Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz zu begründen, brachte er vor, dass er sich an Österreich gewandt habe und nichts gegen die Gesetze machen könne.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei und aus XXXX komme. Hinsichtlich seiner behaupteten Beschwerden am Bein und am Arm sei er in der Erstaufnahmestelle einer ärztlichen Untersuchung unterzogen worden, bei der nicht festgestellt habe werden können, dass er einer Behandlung bedürfe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer in einem Gesundheitszustand befinde, welcher die Annahme rechtfertige, dass er dauerhaft behandlungsbedürftig wäre bzw. unter einer Erkrankung leide, die in seinem Heimatland nicht ausreichend behandelt werden könne. In Bezug auf sein Heimatland Afghanistan habe der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgung oder Bedrohung vorgebracht. Er habe auch die von ihm behauptete Bedrohung ausschließlich auf den Iran bezogen. Festgestellt werde sohin, dass sämtliche Ereignisse im Iran stattgefunden hätten und auch der Stiefvater des Beschwerdeführers im Iran lebe. Es habe kein fluchtauslösendes Ereignis und nicht annähernd ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten Ereignissen und der Reise nach Österreich festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seinem Stiefvater gehabt, obwohl er bis vor fünf oder sechs Monaten täglich in seiner Schneiderei in Teheran gearbeitet habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die lokalen Sicherheitsbehörden in seinem Heimatland nicht willens oder nicht fähig wären, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen zu schützen. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Das Bundesasylamt gehe überdies davon aus, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation gänzlich unwahr sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm zumutbar und möglich. Dort lebe nach wie vor ein Onkel der Mutter des Beschwerdeführers und habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer zu diesem keinen Kontakt aufnehmen könnte. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger, junger Mann und habe nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan keine Arbeit aufnehmen könnte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm in seinem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre und auch nicht, dass er von allfälligen negativen Lebensumständen in Afghanistan in höherem Maße betroffen wäre als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nicht auch in einem anderen Teil von Afghanistan leben könnte. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen keine Umstände existieren, die einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan entgegenstünden.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 21 bis 44 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunftsregion, Volks[gruppen]zugehörigkeit und Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Hinsichtlich der vorgebrachten Beschwerden in einem Arm und in einem Bein sei festzuhalten, dass er selbst weder vorgebracht habe, einer ärztlichen Behandlung zu bedürfen noch sei diesbezüglich etwas von der Ärztestation der Erstaufnahmestelle bekannt gegeben worden. Da sich der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt nicht auf seinen Herkunftsstaat beziehe, vermöge sein Vorbringen grundsätzlich keine Asylrelevanz zu entwickeln. Insbesondere habe er selbst angegeben, sich nicht an die Polizei in Afghanistan gewandt zu haben, da alles im Iran stattgefunden und mit Afghanistan nichts zu tun habe. Darüber hinaus sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Es sei durch nichts erwiesen und gehe über leere Behauptungen nicht hinaus. Nachdem der Beschwerdeführer bis vor fünf oder sechs Monaten in seinem Geschäft gearbeitet habe, wäre im Fall einer tatsächlichen Bedrohung wohl nicht anzunehmen, dass sein Stiefvater ihn dort nicht gefunden hätte und es seit ca. einem Jahr zu keinem Kontakt gekommen sei. Die Feststellungen zu seiner Situation im Fall der Rückkehr sowie jene zu seinem Privat- und Familienleben würden sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und aus dem Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zu Afghanistan würden sich aus seitens des Bundesasylamtes zur Verfügung gestellten Länderinformationen vom August 2011 ergeben.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass das Zurechnungsobjekt der Verfolgungsgefahr der Heimatstaat bzw. bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts sei. Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, sei im Fall des Beschwerdeführers kein Bezug zu seinem Herkunftsstaat Afghanistan erkennbar gewesen. Selbst wenn sich sein Vorbringen auf seinen Heimatstaat beziehen würde, wäre in diesem weder eine entsprechende Intensität noch ein zeitlicher Zusammenhang erkennbar. Darüber hinaus sei seinem Vorbringen gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Dafür, dass in seinem Herkunftsstaat keine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich wäre, lägen in der amtlichen Länderdokumentation keine hinreichend deutlichen Hinweise vor. Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, könnte er sich den von ihm dargelegten Bedrohungen dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile seines Heimatlandes begebe. Zu Spruchpunkt II. wurde unter Verweis auf sein Vorbringen ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände deute nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung in sein Heimatland für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Letztlich wurde mit näherer Begründung unter Spruchpunkt III. ausgeführt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden hätten werden können, die den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen würde.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.09.2011, bei der Behörde eingebracht am 03.10.2011, fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung durch seinen Stiefvater und dessen Brüder befürchte. Er habe seit seinem zweiten oder dritten Lebensjahr im Iran gelebt und keine Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan; auch würden sich seine Verwandten im Iran befinden. Unter Verweis auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zur Sicherheitslage in Afghanistan wurde weiters ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die Behörde davon ausgehe, der Beschwerdeführer könnte nach Afghanistan zurückkehren. Zu dem Onkel seiner Mutter in XXXX habe er keinen Kontakt. Unter Verweis auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde vorgebracht, dass aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Land nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer dort eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Eine Rückführung nach Afghanistan würde sohin eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.
Der Beschwerde beigelegt war ein undatierter, schriftlicher Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters.
4. Mit Verfahrensanordnung des (damals zuständigen) Asylgerichtshofes vom 10.10.2011, Zl. C4 421.655-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Am 22.11.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, der eine Ambulanzkarte eines Landeskrankenhauses beigelegt war, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 20.10.2011 eine Behandlung wegen einer Narbenkorrektur am Ellenbogengelenk rechts begonnen hat. Der Ambulanzkarte zufolge handelt es sich um Verbrennungsnarben im Bereich der oberen Extremität rechts vom Thorax über den Oberarm bis zum Unterarm verlaufend. Weiters gab der Beschwerdeführer Schmerzen am linken Kniegelenk an und wurde äußerlich eine Fehlstellung von 10° sowie eine gut verheilte, längs über die Patella verlaufende Wunde von ca. 15 cm festgestellt. Ferner wurde im Röntgenbefund des Kniegelenks ein Zustand nach Tibiafraktur mit einer Abstützplatte in Valgusfehlstellung von 20° fixiert und einiger bereits ausgewanderter Schrauben festgehalten.
6. Mit Schriftsatz vom 02.05.2012 wurden ohne bezughabendes Vorbringen nachstehende Unterlagen vorgelegt:
(bereits vorgelegte) Ambulanzkarte eines Landeskrankenhauses (zweimal vorgelegt);
Ambulanzkarte einer Universitätsklinik für Chirurgie - Abteilung für plastische Chirurgie vom 03.02.2012, der eine Zuweisung des Beschwerdeführers vom Hausarzt wegen alter Narben nach Verbrühung im Bereich der rechten Schulter und des rechten Oberarmes zu entnehmen ist;
EMG/ENG Befund eines Landeskrankenhauses - Abteilung für Neurologie vom 12.01.2012, demgemäß sich Zeichen einer chronischen, neurologischen Veränderung der rechten Hand zeigen und
Befund vom 28.11.2011 betreffend MRT des rechten Ellenbogens und MRT des rechten Unterarms mit der Indikation "ausgedehnte Verbrennungen".
7. Mit Schreiben vom 31.05.2012 wurde vom Land Steiermark mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer per 30.05.2012 aus disziplinären Gründen von der Grundversorgung abgemeldet wurde.
8. Am 27.06.2012 langte beim Asylgerichtshof ein psychiatrischer Befund von OMEGA, transkulturelles Zentrum für psychische und physische Gesundheit und Integration vom 05.06.2012 ein, in dem berichtet wird, dass sich der Beschwerdeführer bereits als Kind mit heißem Wasser am Brustkorb rechts sowie am rechten Oberarm und Ellenbogen verbrüht habe. Weiters habe er vor sechs oder sieben Jahren einen schweren Autounfall gehabt, bei dem er am rechten Handgelenk schwere Schädigungen eines peripheren Nervens und einen Bruch des linken Unterschenkels erlitten habe. Auch habe er im Iran begonnen, Heroin und Crack zu rauchen. Derzeit sei bei der rechten Hand durch die Nervenlähmung und die Durchtrennung mehrerer Sehnen die Streckung der Finger ebenso wie der Faustschluss unmöglich. Die Narbenzüge nach der alten Verbrühungswunde würden eine Streckung des rechten Arms im Ellbogengelenk verhindern und könne auch eine Drehung nicht durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer habe auch oft Schmerzen im Kniegelenk, wo sich nach der damaligen Operation noch eine Metallplatte und einige abgewanderte Schrauben befinden würden. Das Knie sei nach dem Bruch in Fehlstellung verheilt. Außerdem sei der Beschwerdeführer wegen seiner Schmerzen oft reizbar und habe auch schon Schwierigkeiten mit seinen Mitbewohnern bekommen. Oft habe er auch stechende Schmerzen im Brustkorb rechts. Für den 25.07.2012 sei eine stationäre Aufnahme an der plastischen Chirurgie eines Landeskrankenhauses vorgesehen.
Dem psychiatrischen Befund sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
"bewegungsbehindernde Narben nach Verbrühungsverletzung am rechten Arm; Nervenlähmung und Strecksehnendurchtrennung nach Schnittverletzung am rechten Unterarm; Bruch des linken Schienbeins im Kniegelenk; Depression; Zustand nach Opiatabhängigkeit". Medizinisch notwendig seien eine Aufnahme in die Sonderbetreuung und Unterbringung in einer Einrichtung für besonders betreuungsbedürftige Personen sowie mehrere Operationen und physio- und ergotherapeutische Behandlungen.
9. Mit E-Mail vom 25.06.2013, mit Telefax vom 10.07.2013, mit E-Mails vom 26.03.2014 und vom 03.07.2014 legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:
Teilnahmebestätigung "Deutschkurs für Erwachsene mit nichtdeutscher Muttersprache" vom 30.06.2012;
Bestätigung der Teilnahme am "Deutschkurs für Erwachsene - Elementarkurs 2 (Niveau A1/2)" vom 05.07.2013;
Bestätigung einer einwöchigen ehrenamtlichen Tätigkeit im "Haus der Stille" vom 06.07.2013;
Empfehlungsschreiben einer Bekannten des Beschwerdeführers vom 27.02.2014, die dem Beschwerdeführer ein reges Interesse an Sprache und Kultur in Österreich sowie einen positiven Eindruck im menschlichen Umgang konstatiert;
Bestätigung der Teilnahme am "Deutschkurs Niveau A 2.1" vom 09.12.2013 und
Empfehlungsschreiben einer weiteren Bekannten des Beschwerdeführers vom 26.04.2014, die den Beschwerdeführer als verlässlichen, aufgeschlossenen und an der österreichischen Gesellschaft und Kultur interessierten Mann beschreibt.
10. Mit Schreiben vom 15.09.2014 legte der Beschwerdeführer zwei Auszahlungsbelege für Remunerantentätigkeiten der Stadt Graz vom XXXX07.2014 in der Höhe von € 215,00 (für 43 geleistete Stunden) und für den Monat August 2014 in der Höhe von € 300,00 (für 60 geleistete Stunden) vor.
Weiters wurde mit Schreiben vom 06.10.2014 eine Bestätigung des Einsatzes des Beschwerdeführers als freiwilliger Mitarbeiter bei der mobilen Integrationsbetreuung der Caritas Steiermark vom 26.09.2014 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 25.11.2014 legte der Beschwerdeführer drei weitere Auszahlungsbelege für Remunerantentätigkeiten der Stadt Graz vom XXXX.09.2014 in der Höhe von € 300,00 (für 60 geleistete Stunden), vom 23.10.2013 in der Höhe von ebenfalls € 300,00 (für 60 Stunden) und vom XXXX.11.2014 in der Höhe von € 370,00 (für 74 geleistete Stunden) vor.
11. Am 24.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Er nehme keine Medikamente. Zwar verstehe er die Dolmetscherin zur Gänze, würde die Verhandlung jedoch lieber in der Sprache Farsi führen, da er einzelne Wörter besser in Farsi kenne. Hierzu gab die Dolmetscherin an, dass dies für sie kein Problem darstelle.
Der Beschwerdeführer habe sein Leben im Iran verbracht und sei dort "XXXX" genannt worden, da die Iraner seinen eigentlichen Namen "XXXX" nicht aussprechen hätten können. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Im Alter von zwei Jahren habe er Afghanistan verlassen und dort bereits im Kindesalter als Schneider gearbeitet. Seine Eltern hätten getrennt gelebt; sein Vater in XXXX und seine Mutter in Teheran. Beide Elternteile hätten wieder geheiratet. Der Beschwerdeführer sei zwischen seinen Elternteilen hin- und hergependelt. Nach dem Verlassen Afghanistans habe ihn seine Mutter nach XXXX gebracht, wo auch ihre Geschwister, ihre Mutter (= Großmutter des Beschwerdeführers) und ihr Onkel (= Großonkel des Beschwerdeführers) in einem Gemeinschaftshaus gelebt hätten. Als er ca. vier Jahre alt gewesen sei, habe seine Mutter wieder geheiratet und sei nach Teheran gezogen. Nach der Heirat habe der Beschwerdeführer jedoch weiterhin bei seiner Großmutter, seiner Tante und seinem Onkel gelebt. Der Großonkel sei nach einiger Zeit weggezogen. Nach der Volksschule habe der Beschwerdeführer ein Jahr lang eine Vorbereitungsschule besucht und habe danach begonnen zu arbeiten. Ab seinem 13. oder 14. Lebensjahr habe der Beschwerdeführer ca. drei oder vier Jahre bei seinem Vater gelebt, wo er auch gearbeitet habe. Er könne sich nicht so genau erinnern, da er dies als nicht so wichtig angesehen habe. Als er bereits als Schneider gearbeitet habe, sei er immer wieder zwischen XXXX und Teheran gependelt. Er habe zwei Arbeitgeber gehabt. So habe er Zeit mit seiner Mutter verbringen können und auch die Bezahlung sei in Teheran besser gewesen. Dieses Pendeln habe bis zu seinem 17. Lebensjahr gedauert. Danach habe er wieder bei seiner Mutter in Teheran gewohnt und dort bei einem Schneider gearbeitet. Im Alter von 21. oder 22. Jahren habe er sich als Schneider selbstständig gemacht und habe ein eigenes Geschäft gehabt.
Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihn sein Stiefvater - als er bei seiner Mutter gelebt habe - nicht um sich herum haben hätte wollen. Es sei immer wieder zu Streitereien gekommen und hätten seine Mutter und sein Stiefvater große Beziehungsprobleme gehabt. Sein Stiefvater sei aggressiv und streitsüchtig gewesen. Er habe auch nie Gespräche mit dem Beschwerdeführer geführt. Wenn er hereingekommen sei, habe sein Stiefvater aus Protest das Zimmer verlassen. Er glaube auch nicht, dass sein Stiefvater "etwas Ordentliches" gelernt habe. Er sei Tagelöhner gewesen. Sein Stiefvater habe nichts mit ihm zu tun haben wollen. Seine Mutter habe gewollt, dass der Stiefvater den Beschwerdeführer wie einen eigenen Sohn behandle. Sie sei sehr unglücklich gewesen und so habe ihr der Beschwerdeführer vorgeschlagen, sich von ihrem Mann zu trennen, was sie dann auch getan habe. Danach seien die Probleme für den Beschwerdeführer entstanden. Vor ca. neun oder zehn Jahren sei er mit dem Motorrad unterwegs gewesen als sein Stiefvater versucht habe, ihn mit dem Auto zu überfahren. Er sei dann ausgestiegen und habe damit gedroht, den Beschwerdeführer zu töten. Da der Beschwerdeführer keine Aufenthaltspapiere gehabt habe, habe er seinen Stiefvater nicht anzeigen können. Weiters hätte sich der Stiefvater auch "freikaufen" können. Es laufe im Iran ähnlich ab wie in Afghanistan. Wenn man bezahle, werde jede Straftat verziehen. Sein Stiefvater habe dann wieder geheiratet. Dennoch habe er den Beschwerdeführer einmal in der Nähe des Hauses seiner Mutter gegen eine Scheibe eines Geschäftes geschleudert, wobei dieser eine Handverletzung und Schnittwunden erlitten habe. Sein Stiefvater sei mit der Situation nicht klargekommen, dass er seine Ehegattin (= die Mutter des Beschwerdeführers) und die drei gemeinsamen Kinder verloren habe. Als die Polizei gekommen sei, sei der Beschwerdeführer geflohen, da er Angst vor einer Abschiebung gehabt habe. Ein Halbbruder von ihm habe ihm auch geraten wegzugehen. Der Beschwerdeführer habe sohin sein Geschäft verkauft und die nächsten vier oder fünf Monate an verschiedenen Orten in Teheran gelebt. Sein Halbbruder habe ihm auch von der Rückkehr nach Afghanistan abgeraten, da seine Onkel väterlicherseits [sohin die Brüder des Stiefvaters] ihn dort nicht am Leben lassen würden. Nunmehr habe er erfahren, dass sein Stiefvater zurück nach Afghanistan gegangen sei. Nachdem er aus dem Iran ausgereist sei, habe er ca. eine Woche in Afghanistan, in der Provinz Herat, verbracht, weil er wissen habe wollen, wie es dort sei. Er habe sich jedoch nicht zurecht gefunden und habe auch am Telefon erfahren, dass sein Stiefvater nach Afghanistan kommen wolle. In Herat habe er sich unwohl gefühlt und überlegt in eine andere Stadt - unter Umständen nach Kabul - zu ziehen. Als ihm sein Halbbruder geraten habe, dass er Afghanistan verlassen solle, sei er nach Teheran zurückgekehrt, habe sein Geld genommen und sei endgültig ausgereist.
An Verwandten lebe nur noch sein Großonkel in Afghanistan und zwar in XXXX. Seine weiteren Angehörigen, insbesondere sein Onkel und seine Tante, würden in XXXX im Iran leben. Wo sein Stiefvater in Afghanistan lebe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er wisse auch nichts Näheres über das Leben seines Stiefvaters. Sein Stiefvater tue ihm auch Leid; der Beschwerdeführer habe das Gefühl, dass er das Leben seines Stiefvaters zerstört habe, weil seine Mutter auf ihn gehört habe. Daher fühle er sich auch schuldig.
Abgesehen von seinem Stiefvater, der sich in Afghanistan aufhalte, komme eine Rückkehr für den Beschwerdeführer nicht in Frage, da er mit den Menschen dort nicht zurechtkomme. Der Beschwerdeführer sei im Iran aufgewachsen und unterscheide sich die Denkweise der Iraner extrem von jener der Afghanen.
Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt ausgesagt, dass ihn sein Stiefvater auch ins Gefängnis gebracht habe, gab er an, das stimme. Er sei sechs Tage lang in Untersuchungshaft gewesen, da man ihm vorgeworfen habe, dass er eine Vergewaltigung begangen und die Ehefrau des Stiefvaters geschlagen habe. Diese Unterstellungen hätten jedoch vor einem Richter aufgeklärt werden können und der Beschwerdeführer sei freigelassen worden. Es habe große Probleme gegeben und der Beschwerdeführer habe auch Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan gehabt. Warum er nicht abgeschoben worden sei, könne er sich nicht erklären.
In Österreich besuche er einen Deutschkurs und übersetze manchmal für die Caritas. Gelegentlich treffe er auch österreichische Freunde. Er arbeite beim Magistrat, wo er die Toiletten reinige. Dass er im Mai 2012 aus disziplinären Gründen von der Grundversorgung abgemeldet worden sei, sei seine Schuld gewesen, da es zu einer Streiterei gekommen sei. Er habe mit Afghanen, die direkt aus Afghanistan gekommen seien, gestritten, da sie eine unterschiedliche Denkweise als der Beschwerdeführer, der im Iran gelebt habe, gehabt hätten.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seinem Bein keine Bewegungen nach hinten machen könne. Dort sei eine Schraube zum Fixieren angebracht worden. Seine Verbrennungen seien im Kindesalter mit heißem Wasser passiert. Derzeit rauche er gelegentlich Marihuana. Sonst sei er "clean". Er nehme weder Opiate noch Crack.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der Volksgruppe der XXXX und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde in XXXX in der afghanischen Provinz Balkh geboren und verließ ca. im Alter von zwei Jahren gemeinsam mit seiner Mutter, die zu diesem Zeitpunkt von seinem Vater bereits geschieden gewesen war, Afghanistan und zog in die Stadt XXXX im Iran, wo er mit seiner Mutter und deren Herkunftsfamilie in einem Gemeinschaftshaus lebte. Als der Beschwerdeführer ca. vier Jahre alt gewesen war, heiratete seine Mutter erneut und zog mit ihrem Ehegatten nach Teheran. Der Beschwerdeführer blieb vorerst bei den Verwandten seiner Mutter in XXXX und besuchte dort auch die Volksschule sowie ein Jahr lang eine Vorbereitungsschule. Ca. ab dem Alter von 13 oder 14 Jahren lebte der Beschwerdeführer bei seinem Vater in XXXX und begann als Schneider zu arbeiten. In diesem Zeitraum - ca. drei oder vier Jahre lang - pendelte der Beschwerdeführer zwischen XXXX (wo er bei seinem Vater lebte) und Teheran (wo er Zeit mit seiner Mutter verbringen konnte), wobei er in beiden Städten als Schneider arbeitete. Danach lebte der Beschwerdeführer wieder in Teheran, wo er sich ca. im Alter von 21 oder 22 Jahren als Schneider mit einem eigenen Geschäft selbstständig machte.
Ca. im Sommer 2011 verließ der Beschwerdeführer den Iran und verbrachte ca. eine Woche in Herat in Afghanistan. Danach kehrte er nach Teheran zurück und reiste über die Türkei nach Griechenland, wo er sich ca. einen Monat lang aufhielt. In der Folge fuhr er über Mazedonien nach Serbien, wo er weitere eineinhalb Monate verbrachte, bis er weiter illegal nach Österreich einreiste. Am XXXX.09.2011 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In XXXX lebt noch ein Großonkel (= Onkel seiner Mutter) des Beschwerdeführers, zu dem der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt hat. Darüber hinaus verfügt er über keine weiteren familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers (Eltern, Halbgeschwister, Großmutter, Onkel, Tante) lebt im Iran.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Afghanistan - nämlich Bedrohung oder Verfolgung durch seinen von seiner Mutter geschiedenen Stiefvater und dessen Brüder - den Tatsachen entsprechen, da selbst die Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers als wahr nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führt (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt 3.2.1.2. dieses Erkenntnisses). Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Übergriffen seines Stiefvaters im Iran - absichtliches Überfahren mit dem Auto, Angriff und Stoß durch die Scheibe eines Geschäftes sowie falsche Beschuldigung wegen Vergewaltigung - den Tatsachen entspricht, da bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers beziehenden Prüfung der Asylberechtigung ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht (vgl. hierzu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt 3.2.1.3. dieses Erkenntnisses)
Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu seiner ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführer, der in der Stadt XXXX in der Provinz Balkh geboren wurde und der seit seinem zweiten Lebensjahr (von einem einwöchigen Aufenthalt im Sommer 2011 in der Provinz Herat abgesehen) nicht mehr in Afghanistan gelebt hat, aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit sowie in Ermangelung eines sozialen Netzes im Sinne eines Familienverbandes in Verbindung mit der allgemeinen problematischen Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.
Bereits im Kindesalter erlitt der Beschwerdeführer eine Verbrühung, die zu Verbrennungsnarben im Bereich der oberen Extremität rechts vom Thorax über den Oberarm bis zum Unterarm verlaufend führte. Diesbezüglich wurde er in Österreich einer Behandlung wegen einer Narbenkorrektur am Ellenbogengelenk rechts unterzogen. Weiters wurden eine äußerliche Fehlstellung des linken Kniegelenks von 10° sowie eine gut verheilte, längs über die Patella verlaufende Wunde von ca. 15 cm ärztlicherseits festgestellt. Eine derzeit erforderliche Behandlungsbedürftigkeit und/oder eine medikamentöse Therapie kann nicht festgestellt werden.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Südosten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)
Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch, wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Duzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_ Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigtes Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BMAF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgebieten wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft sowie zum Verlassen Afghanistans im Kleinkindalter, zu seinem Leben sowie seinen Aufenthaltsorten im Iran sowie zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Familienangehörigen bzw. zu den aktuellen Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen sowie zum nicht mehr vorhandenen Kontakt zu seinem Großonkel in XXXX ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2015. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zu den erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers und ihren Folgen ergeben sich darüber hinaus aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere aus der Ambulanzkarte eines Landeskrankenhauses betreffend die Behandlung wegen einer Narbenkorrektur vom 20.10.2011, aus einer weiteren Ambulanzkarte einer Universitätsklinik für Chirurgie vom 03.02.2012 sowie aus zwei Befunden vom 12.01.2012 und vom 28.11.2011. Die (Negativ)feststellung, dass eine derzeit erforderliche Behandlungsbedürftigkeit und/oder eine medikamentöse Therapie nicht festgestellt werden kann, ergibt sich daraus, dass eine solche im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.02.2015 trotz diesbezüglicher Fragestellung nicht vorgebracht wurde, sondern - im Gegenteil - der Beschwerdeführer auf Nachfrage angegeben hat, dass er keine Medikamente nehme. Insbesondere wurden in der mündlichen Verhandlung keinerlei psychischen Probleme vorgebracht, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die unter Umständen früher bestanden habenden Probleme des Beschwerdeführers (wie im vorgelegten psychiatrischen Befund von OMEGA vom 05.06.2012 ausgeführt) derzeit nicht mehr akut bzw. aktuell sind und jedenfalls keine Behandlungsbedürftigkeit besteht.
Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die Fluchtgründe bzw. auf eine drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens unterbleiben. Da das zentrale Fluchtvorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (von Widersprüchen bzw. Ungenauigkeiten im Detail, die sich hauptsächlich auf zeitliche Angaben beziehen, abgesehen) ähnlich wie vor dem Bundesasylamt geschildert wurde und dieses zentrale Vorbringen ohnehin einer rechtlichen Beurteilung in gegenständlichem Erkenntnis unterzogen wird, kann eine weitere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterbleiben. Betreffend das Vorbringen in Bezug auf eine drohende Verfolgungsgefahr im Iran kann mangels Asylrelevanz - dieses Vorbringen bezieht sich nicht auf den Herkunftsstaat Afghanistan - eine weitere beweiswürdigende Auseinandersetzung ebenso unterbleiben.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht, wobei sich weder der Beschwerdeführer noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hierzu geäußert haben. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Soweit sich das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers darauf bezieht, dass er Angst vor Verfolgung durch seinen Stiefvater (und dessen Brüder) hat, da ihm dieser Stiefvater die Schuld dafür gibt, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers vom Stiefvater getrennt bzw. scheiden hat lassen und dieser in weiterer Folge auch den Kontakt zu den gemeinsamen Kindern (den Halbgeschwistern des Beschwerdeführers) verloren hat, ist eine Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu erblicken.
Wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation in Afghanistan von Seiten seines Stiefvaters einer rechtlichen Beurteilung unterzieht, führt dies schon deshalb nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, weil die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung sich lediglich auf vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen gründet. So gab der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesasylamt als auch insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass ihm sein Halbbruder (= der Sohn des Stiefvaters) geraten habe zu fliehen. Als der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan gewesen sei, habe er von seinem Halbbruder erfahren, dass sein Stiefvater ebenfalls nach Afghanistan kommen wolle. Sein Halbbruder habe ihm von einer Rückkehr nach Afghanistan abgeraten, da ihn seine Onkel (= die Brüder des Stiefvaters) dort nicht am Leben lassen würden. Nunmehr habe er erfahren, dass sein Stiefvater zurück nach Afghanistan gegangen sei (vgl. hierzu Verhandlungsprotokoll Seiten 11, 12, 13 und 14). Wo sein Stiefvater in Afghanistan lebe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er wisse auch nichts Näheres über das Leben seines Stiefvaters (vgl. Verhandlungsprotokoll Seite 16). Ein derartig vages und spekulatives Vorbringen wie im vorliegenden Fall ist nicht geeignet, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers darzutun (vgl. etwa VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).
Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Stiefvater gebe ihm die Schuld dafür, dass seine Ehegattin (= die Mutter des Beschwerdeführers) den Stiefvater auf Anraten des Beschwerdeführers verlassen bzw. sich scheiden lassen habe und in weiterer Folge auch der Kontakt zu den gemeinsamen Kindern des Stiefvaters und der Mutter des Beschwerdeführers abgebrochen sei, keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie politische Gesinnung - vorgebracht wurde. Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhalts liegt die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Stiefvater darin begründet, dass er seiner Mutter dazu geraten habe, den Stiefvater zu verlassen bzw. sich scheiden zu lassen, was jedoch weder mit der religiösen noch mit der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers noch mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund - nämlich seiner Rasse und/oder seiner Nationalität - erkennbar zu tun hat. Selbst wenn man von den Angaben des Beschwerdeführers, sein Stiefvater habe ihn zweimal tätlich angegriffen und einmal ungerechtfertigt eines Verbrechens beschuldigt, ausgeht (ungeachtet der Tatsache, dass sich diese Vorfälle im Iran ereignet haben und diesen sohin bereits aus diesem Grund auf gegenständliches Verfahren bezogen jegliche Asylrelevanz fehlt), haben diese Angriffe ihren Ursprung nicht in einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern sind als schlichte, privat motivierte Rachehandlungen zu qualifizieren, da der Stiefvater des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer letztlich für das Scheitern seiner Ehe und den verlorenen Kontakt zu seinen Kindern verantwortlich macht. Dies deckt sich auch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst vorbrachte, dass ihm sein Stiefvater Leid tue und er auch das Gefühl habe, dessen Leben zerstört zu haben, da seine Mutter auf ihn gehört habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 16). Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers liegt sohin maßgeblich in einer privat motivierten Rachehandlung begründet, was jedoch keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist. Aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich sohin kein tauglicher Anhaltspunkt dafür, dass die geltend gemachte Bedrohung durch den Stiefvater wesentlich auf einen Konventionsgrund zurückzuführen sein könnte (vgl. dazu "Putzer-Rohrböck, "Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005", Wien 2007", Rz 72, wo ausgeführt wird, dass der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein muss).
Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt keinerlei konkreten, stichhaltigen Hinweise darauf ergeben haben, dass eine Gefährdung in asylrelevanter Intensität von Seiten des Stiefvaters des Beschwerdeführers sowie von Seiten dessen Brüder, basierend auf einem Konventionsgrund wahrscheinlich wäre. Daher ist im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu sehen.
3.2.1.3. Die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen des Iran (Angst vor seinem Stiefvater aufgrund der behaupteten Übergriffe - absichtliches Überfahren mit dem Auto, Angriff und Stoß durch die Scheibe eines Geschäftes sowie falsche Beschuldigung wegen Vergewaltigung - sowie Angst vor den iranischen Behörden wegen mangelnder Papiere bzw. nicht vorhandener Aufenthaltsberechtigung) können (schon deshalb) nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier:
Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Abs. 1 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan asylrelevante Verfolgung droht. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzuführen, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.09.2011 aussagte, dass die geschilderten Vorfälle mit seinem Stiefvater im Iran stattgefunden und nichts mit Afghanistan zu tun hätten.
3.2.1.4. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der XXXX und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptet hat und eine solche auch aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen und den Verfahrensparteien vor der mündlichen Verhandlung übermittelten Länderberichten nicht ersichtlich ist. Ausgehend von diesen Erwägungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
3.2.1.5. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.2.1.6. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - hinreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich lässt sich sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen.
3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
3.2.2.1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer, der in der Stadt XXXX in der Provinz Balkh geboren wurde, der Afghanistan bereits im Kleinkindalter verlassen hat und der (von einem einwöchigen Aufenthalt im Sommer 2011 in der Provinz Herat abgesehen) seit seinem zweiten Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan aufhältig war, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.
Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Lage und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.
Im Fall des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser Afghanistan - und sohin auch seine Herkunftsprovinz Balkh - im Alter von zwei Jahren vor über 25 Jahren verlassen hat und keinen Kontakt mehr zu seinem einzigen in Afghanistan lebenden Verwandten - nämlich seinem Großonkel - hat. Der Beschwerdeführer hat zwar im Sommer 2011 eine Woche in Afghanistan in der Provinz Herat verbracht, jedoch ist seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu entnehmen, dass er sich dort infolge seiner langen Abwesenheit und seiner Sozialisation im Iran nicht zurechtgefunden hat. Daher ist jedenfalls festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer, der als der afghanischen Gesellschaft entfremdet zu bezeichnen ist, im Fall einer Rückkehr kein soziales Netz zur Verfügung steht. Mit Sicherheit steht dem Beschwerdeführer sein Elternhaus in XXXX nicht (mehr) zur Verfügung, da dieses - sollte es tatsächlich nach mehr als 25 Jahren noch existieren (und nicht etwa durch Bombenangriffe oder Ähnliches zerstört worden sein) - wohl aufgrund der Abwesenheit von Eigentümern von Anderen in Besitz genommen worden, da im Hinblick auf die Lebensbedingungen der Einwohner Afghanistans generell nicht angenommen werden kann, dass ein unbewohntes Haus bzw. unbewirtschaftete Grundstücke unbenützt bleiben und im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers, der Afghanistan im Kleinkindalter verlassen hat, von diesem nach mehr als 25 Jahren Abwesenheit wieder problemlos in Besitz genommen werden könnten. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz ein soziales Netz vorfinden würde, das ihm den notwendigen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage gewähren könnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der - wie bereits mehrfach erwähnt - Afghanistan im Alter von zwei Jahren verlassen hat und sein weiteres Leben bis zum Sommer 2011 (sohin fast 25 Jahre) im Iran verbracht hat, wohl als seiner Heimat entfremdet zu betrachten ist. Daher sind - hinsichtlich des Herkunftsgebietes - die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wäre im Fall des Beschwerdeführers an ein Niederlassen in Kabul oder in einer anderen, sich in Regierungshand befindlichen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt (z.B. XXXX, Herat oder Jalalabad) zu denken, wo der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge allerdings keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder sonstige Bindungen hat bzw. in Bezug auf seine Geburtsstadt XXXX keinen Kontakt zu seinem dort lebenden Großonkel hat. Allgemein ist zu Kabul und zu allen anderen in Regierungshand befindlichen Großstädten als innerstaatliche Fluchtalternative zu sagen, dass eine solche dem Beschwerdeführer auch zumutbar sein muss, was insbesondere auch bedeutet, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Afghanistan im Alter von zwei Jahren verlassen hat und im Zuge eines einwöchigen Aufenthalts im Sommer 2011 feststellen musste, dass er sich in Afghanistan nicht zurechtfindet, da er (abgesehen von seinen ersten beiden Lebensjahren) sein gesamtes Leben im Iran verbracht, dort die Schule besucht sowie seinen Beruf ausgeübt hat und davon ausgegangen werden muss, dass er weder in Kabul noch in einer anderen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, ist nicht anzunehmen, dass er in einer solchen Stadt über ein hinreichend sicheres soziales Netz verfügt, zumal im Fall des Beschwerdeführers nach über 25jähriger Abwesenheit aus Afghanistan von einer starken Entfremdung auszugehen ist, sodass grundsätzlich anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer - im Vergleich zu anderen afghanischen Staatsangehörigen - größere Schwierigkeiten hätte, sich in Kabul oder einer vergleichbaren afghanischen Großstadt zurechtzufinden. Auch aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Ebenso problematisch ist die medizinische Behandlung und die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels tatsächlich verfügbaren familiären Netzwerks in Kabul bzw. in einer anderen in Regierungshand befindlichen Großstadt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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