Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W151 2004493-1•BVwG W151 2004493-1
W151 2004493-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2015
Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis, Gewerbeberechtigung,<br/>persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung
W151 2004493-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH (nunmehr XXXX GmbH), XXXX gegen den Bescheid der Landeshauptmannes von Wien vom 30.07.2013, XXXX, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 05.02.2013 stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (in Folge: WGKK) fest, dass Herr XXXX auf Grund seiner Beschäftigung als Bauarbeiter beim Dienstgeber XXXX GmbH, XXXX, in der Zeit vom 09.08.2011 bis 21.08.2011, vom 01.09.2011 bis zum 29.09.2011, vom 05.10.2011 bis zum 27.10.2011 und vom 05.01.2012 bis zum 15.01.2120 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt.
Als Rechtsgrundlage wurde §4 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angeführt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Erhebung Herr XXXX am 26.04.2012 zu seiner Beschäftigung für die Dienstgeberin XXXX GmbH befragt worden sei und angegeben habe, dass er einen Gewerbeschein als Bauwerksabdichter innehabe. Er sei über einen Freund zu dieser Dienstgeberin gekommen und auch immer wieder für dieses Unternehmen tätig gewesen. Er habe mit dem Chef, Herrn XXXX, immer wieder Werkverträge abgeschlossen. Die Werkverträge habe er ausgestellt und diese seien am Firmensitz der Firma XXXX unterfertigt worden. Rechnungen über seine geleistete Arbeit wurden von ihm an die Firma XXXX gestellt. Die Dichtungsmasse sei auf den Baustellen vorrätig gewesen, er habe sie jedoch der Firma XXXX abkaufen müssen, Werkzeuge zur Erledigung seiner Arbeit habe er selbst beigestellt. Die Arbeitszeit habe er sich einteilen können, es sei nur der Termin zur Fertigstellung des Projektes ausgemacht gewesen. Die Arbeitsleistung sei von Herrn XXXX überprüft worden, ob er bei Verhinderung einen geeigneten Einsatz hätte stellen können, sei nicht vereinbart worden. Die Einkommenssteuererklärung habe er noch nicht abgegeben, er besitze keinen Firmenstempel, er mache auch keine Werbung und trete nicht öffentlich als Firma auf. Seine derzeitigen Aufträge erhalte er immer nur über Vermittlung eines Bekannten oder Freundes. Die Dienstgeberin sei mehrfach angeschrieben worden und Herr XXXX sei als geschäftsführender Gesellschafter der Dienstgeberin ersucht worden, in der WGKK vorzusprechen und sei diesem Ansuchen jedoch nicht nachgekommen. Vom Dienstgeber sei Herr XXXXnicht als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet worden. Die WGKK habe auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes die Versicherungspflicht für Herrn XXXX festgestellt und die entsprechenden Nachmeldungen erstellt und die Nachverrechnung der Beiträge vorgenommen. Die AWIATAX habe als Vertreter der Dienstgeberin mit 23.08.2012 einen Bescheidantrag über das Ergebnis der GPLA gestellt, in einer weiteren Erhebung erfolgte eine Stellungnahme der Dienstgebervertreterin, wonach Herr XXXX seit 10.03.2006 Gesellschafter der Dienstnehmerin sei. Um seine Arbeiten schneller erledigen zu können, habe Herr XXXX im Zeitraum von August 2011 bis Jänner 2012 einige Werkverträge mit Herrn XXXX abgeschlossen. Dieser sei seit 29.10.2012 im Besitz eines Gewerbescheines als Bauwerksabdichter. Ab diesem Zeitpunkt habe Herr XXXX die Fliesen verlegt, das Verfugen und Isolieren sei durch Herrn XXXXdurchgeführt worden. Für jeden einzelnen Auftrag sei ein Werkvertrag abgeschlossen und eine Rechnung geschrieben worden. Herr XXXXsei zu diesem Zeitpunkt bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Er habe als Besitzer des Gewerbescheines nicht nur für die Firma XXXX als Auftraggeber gearbeitet. Seine Einnahmen in Höhe von Euro 11.685,- im Jahr 2011 habe er in Höhe von Euro 7.502,- durch die Firma XXXX erzielt.
Nach Ausführung zu den Rechtsbestimmungen kam die WGKK zu dem Ergebnis, dass Herr XXXXkeine selbständige Tätigkeit ausübe, da er überwiegend für den Dienstgeber, die XXXX GmbH, tätig gewesen sei, es läge auch eine Eingliederung von Herrn XXXXin das Unternehmen der Dienstgeberin vor, weil er den Termin zur Fertigstellung einzuhalten hatte. Die erledigten Arbeiten seien auch durch Herrn XXXX kontrolliert worden, die wesentlichen Arbeitsmittel hätte Herr XXXX zur Verfügung gestellt, die Herr XXXXzwar abkaufen musste, was jedoch als Scheingeschäft angenommen wurde, um eine selbständige Tätigkeit vorzutäuschen. Hingewiesen wurde auch auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Innehabung von Gewerbescheinen oftmals Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung zur Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse sei. Das Vorliegen eines Werkvertrages sei schon auf Grund der Unbestimmtheit der Leistungsumschreibung zu verneinen. Weiters sei bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, wozu auch die vorliegenden Verfugungsarbeiten zählen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne weitere Untersuchungen vorliegend. Weiters komme dazu, dass das Baumaterial vom Unternehmer zur Verfügung gestellt wurde, das benötigte Werkzeug und die Arbeitskleidung vom Dienstnehmer selbst beigestellt worden, dies sei aber belanglos.
2. Mit Schreiben vom 06.03.2013, einlangend bei der WGKK am 12.03.2013, erhob die XXXX GmbH (in Folge: BF), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias KLISSENBAUER Einspruch an den Landeshauptmann von Wien und führte begründend im Wesentlichen wie folgt aus:
Die Einstufung bzw. rechtliche Würdigung des Herrn XXXX als Dienstnehmer bei der BF sei nicht richtig. Herr XXXXsei nicht nur von der BF mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt worden, sondern auch von anderen Auftraggebern, dies sei jeweils auf der Grundlage von Werkverträgen erfolgt. Der Abschluss eines Dienstverhältnisses bzw. einer unselbständigen Beschäftigung sei weder von den Parteien gewollt, noch nach Art und Umfang des Auftrages rechtlich als Dienstverhältnis einzuordnen. Herr XXXXhätte eine Einnahmen- Ausgabenrechnung erstellt und beim zuständigen Finanzamt 3/11 eingereicht, weiters habe er die Sozialversicherungsbeiträge bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft jeweils entrichtet. Für die Einordnung als selbständiger Unternehmer sei es unschädlich, dass Herr XXXXkeine öffentlich erkennbare Werbung für sein Unternehmen gemacht habe, dies sei auf Grund des ohnehin bestehenden Geschäftskontaktes für die Akquisition von Aufträgen nicht notwendig gewesen. Relevant seien die in der Judikatur angeführten Unterscheidungsmerkmale zwischen Werkverträgen und Dienstverhältnissen, wobei anzumerken sei, dass Herr XXXXnicht in die betriebliche Organisation der BF eingegliedert war und keinem Weisungsrecht des Geschäftsführers der BF unterlag. Weiters wäre auch die zeitliche Einteilung des Herrn XXXXautonom erfolgt und er hätte angegeben, dass lediglich ein Fertigstellungstermin vereinbart bzw. vorgegeben gewesen sei. Dass im Zuge der Überprüfung des Baufortschritts auch die Arbeitsleistung vom Geschäftsführer der BF überprüft werden musste, ergäbe sich aus der Notwendigkeit des Bauvorhabens aus technischen Gründen, sei jedoch kein Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Herrn XXXXwäre es grundsätzlich frei gestanden, die vereinbarten Arbeitsleistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen, diese Frage habe sich im Zuge der Abwicklung der Bauvorhaben jedoch nicht gestellt, da die Heranziehung Dritter von Herrn XXXXnicht geplant bzw. beabsichtigt war. Auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit läge nicht vor, weil es Herrn XXXXjederzeit frei gestanden wäre, alternativ oder auch zusätzlich für andere Auftraggeber zu arbeiten. Die unternehmerische Entscheidung des Herrn ERIMESCU, die Aufträge grundsätzlich selbst durchzuführen und die sich daraus ergebende zeitliche Beschränkung, nicht für eine hohe Anzahl von Auftraggebern gleichzeitig arbeiten zu können, führe nicht zur Entstehung eines Dienstverhältnisses. Tatsächlich habe Herr XXXXauch für andere Auftraggeber gearbeitet, was mit der Annahme eines Dienstverhältnisses nicht vereinbar sei, zumal ein Dienstnehmer arbeitsrechtlich verpflichtet wäre, seine Arbeitskraft ausschließlich dem Dienstgeber zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitszeiträume würden sich auch mit den Tätigkeiten für die BF überschneiden. Festzuhalten sei auch, dass es branchenüblich sei, dass zwischen Unternehmen, die Isolierungs- und Verfugungsarbeiten nach Laufmetern bzw. Stunden abgerechnet werden und nicht auf Basis einer selbständigen Beschäftigung nach Kollektivvertrag. Der Vorwurf der Unbestimmtheit der Leistungsumschreibung im Werkvertrag sei daher unzutreffend, diese sei offenbar lediglich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert worden. Es seien vielmehr konkrete Arbeiten bei konkreten Bauvorhaben beauftragt worden, die jeweils einzeln abgerechnet wurden. Zudem sei auch beim Verfugen und Isolieren von Verfliesungen ohnehin kein größerer Werkzeugaufwand notwendig, sodass aus der diesbezüglichen Bereitstellung durch den Auftragnehmer für den Rechtsstandpunkt der Gebietskrankenkasse nichts zu gewinnen sei, da es sich hierbei nicht um ein unterscheidungskräftiges Merkmal handle. Auch seien für einen als Fugenabdichter tätigen Einzelunternehmer keine umfangreichen organisatorischen Einrichtungen oder Betriebsmittel erforderlich, sodass aus deren Fehlen jedenfalls nichts zu gewinnen sei. Darüber hinaus wäre Herr XXXXauch nicht ständig für die Durchführung von Arbeiten herangezogen worden, sondern nur punktuell bei Auftreten von Arbeitsspitzen mit konkreten Bauvorhaben beauftragt worden. Von einer Verschleierung von Dienstverhältnissen könne daher nicht gesprochen werden.
3. Mit Schreiben vom 20.03.2013 übermittelte die belangte Behörde den Einspruch an das Amt der Wiener Landesregierung und vertrat dabei die Meinung, dass das Einspruchsvorbringen nicht geeignet sei, eine Abänderung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen. Die WGKK verwies auf die Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides und insbesondere auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einfachen manuellen Hilfstätigkeiten und dem Hinweis, dass es sich beim Verfugen von Fliesen um einfache Hilfstätigkeiten handle. Daher wäre zweifelsfrei für die WGKK Herr XXXXals Dienstnehmer für die BF anzusehen und sei hinsichtlich dessen Tätigkeit bei der BF gem. §539a ASVG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend.
4. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30.06.2013, GZ: XXXX, wurde der Bescheid der BF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der WGKK bestätigt.
Nach Ausführungen zum Verfahrensgang und den gesetzlichen Grundlagen wurde begründend ausgeführt, dass die Beweiswürdigung ergeben habe, dass für die Behörde unstrittig feststehe, dass Herr XXXXin den bescheidgegenständlichen Zeiträumen für die BF mit Bauarbeiten tätig war, dies ergebe sich auch aus den Honorarnoten im Akt. Laut den als Werkvertrag bezeichneten Vereinbarungen vom 09.08.2011, 01.09.2011, 05.10.2011 und 05.01.2012 sei Herr XXXXmit Leistungen betreffend Silikon und Isolieren tätig gewesen. Die Behörde legte dieses Tätigkeitsgebiet ihrer Entscheidung zugrunde. Das Ende der Tätigkeitszeiträume, das jeweils mit 1 Tag vor Ausstellung der einzelnen Verträge angenommen worden sei, sei von der BF auch nicht bestritten worden. Für die Behörde stehe unstrittig fest, dass Herr XXXXin den bescheidgegenständlichen Zeiträumen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet war. Dies sei auch durch die BF im Verfahren durch die vorgelegten Versicherungsbestätigungen vom 04.10.2012 nachgewiesen worden. Herr XXXXsei laut den dem Einspruch beigelegten Auszügen aus dem Gewerberegister vom 03.11.2010 seit 29.10.2010 im Besitz zweier für diese Tätigkeit erforderliche Gewerbeberechtigungen. Weiters habe Herr XXXXanlässlich der Niederschrift vor der WGKK vom 26.04.2012 ausgeführt, dass er zuerst für die Firma XXXX gearbeitet habe, danach sei er immer wieder für die BF tätig geworden.
Im Einspruch seien Kostennoten von Herrn XXXXbetreffend die Firma XXXX vorgelegt worden, aus denen ersichtlich sei, dass Herr XXXXim Juli und im August 2011 für 155 Stunden mit Regiearbeiten bei dieser Firma beschäftigt gewesen sei. Auffallend sei jedoch, dass diese Kostennoten nicht unterschrieben wären, während die übrigen aufliegenden Kostennoten von Herrn XXXXunterschrieben wurden. Die übrigen im Einspruch vorgelegten Kostennoten würden sich auf unterschiedliche Zeiträume, als jene, welche im Spruch des bekämpften Bescheides der WGKK angeführt seien, beziehen und seien daher für die Beurteilung nicht aussagekräftig. Da die Kostennote von Herrn XXXXbetreffend Juli und August 2011 vom 24.08.2011 nicht unterschrieben sei, in allen zwischen Herrn XXXXund dem BF abgeschlossenen Vereinbarungen kein Konkurrenzverbot vereinbart worden sei und auch keine Beweismittel vorgelegt wurden, aus denen ersichtlich sei, dass Herr XXXXim spruchgegenständlichen Zeitraum für andere Auftraggeber tätig war, ginge die Behörde davon aus, dass es Herrn XXXXim spruchgegenständlichen Zeitraum nicht gänzlich frei gestanden habe, für andere Personen tätig zu werden. Anlässlich der Niederschrift vor der WGKK vom 26.04.2012 habe Herr XXXXauch vorgebracht, dass er sich die Arbeitszeit selbst einteilen könne und lediglich einen Termin zur Fertigstellung des Objektes ausgemacht worden sei und dass die Arbeitsleistung vom Chef der BF überprüft worden sei. Der Vertreter der BF hätte anlässlich der Niederschrift vor der WGKK vom 11.10.2012 dazu ausgeführt, dass der Geschäftsführer der BF - um seine Arbeiten schneller erledigen zu können - mit Herrn XXXXim Zeitraum August 2011 bis Jänner 2012 Werkverträge abgeschlossen habe. Ab diesem Zeitpunkt habe Herr XXXX die Fliesen verlegt, das Verfugen und Isolieren sei durch Herrn XXXXdurchgeführt worden.
Die belangte Behörde folgerte daraus, dass Herr XXXXpunktuell bei Arbeitsspitzen beauftragt worden sei und dass sich aus den Aussagen des Vertreters des BF vor der WGKK ergebe, dass Herr XXXXmit dem Verfugen und Isolieren beauftragt wurde, wobei Herr XXXX Fliesen verlegt hatte und daher eine gänzliche freie Zeiteinteilung nach Ansicht der belangten Behörde nicht möglich gewesen sei, somit habe sich Herr XXXXhinsichtlich seiner Arbeitszeit an den Interessen der BF zu orientieren gehabt.
Auf Grund der Angaben des Vertreters des BF vor der WGKK komme die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen der BF und Herrn XXXXstattgefunden habe, es auch unstrittig feststehe, dass die Arbeitsleistung von der BF überprüft wurde und eine Kontrollunterworfenheit des Herrn XXXXunzweifelhaft gegeben war.
Zur Vertretungsbefugnis des Herrn XXXXführte die belangte Behörde aus, dass dieser anlässlich der Niederschrift vor der WGKK ausgeführt hätte, dass eine solche nicht vereinbart war, ob er bei einer Verhinderung einen geeigneten Ersatz stellen hätte dürfen, sei ebenfalls nicht vereinbart worden. Im Einspruch sei vorgebracht worden, Herrn XXXXsei es grundsätzlich frei gestanden, die vereinbarte Arbeitsleistung durch Dritte erbringen zu lassen und habe sich diese Frage im Zuge der Abwicklung der Bauvorhaben nicht gestellt. Die belangte Behörde ging jedoch davon aus, dass eine willkürliche Vertretungsbefugnis des Herrn XXXXnicht möglich war, da eine enge Bindung des Herrn XXXXin die Betriebsorganisation der BF vorlag. Weiters stehe für die belangte Behörde auf Grund der unbestrittenen Aussagen des Herrn XXXXfest, dass er seinerseits keine Werbung gemacht habe und auch nicht öffentlich als Firma in Erscheinung trat. Hinsichtlich der verwendeten Betriebsmittel kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass Herr XXXXkeine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verwendet habe und stünde für die belangte Behörde auf Grund des Akteninhaltes auch fest, dass Herr XXXXein Pauschalhonorar nach Abschluss der jeweils festgelegten Leistungen erhalten habe.
Rechtlich folgte daraus für die belangte Behörde, dass Herr XXXXnicht am Markt werbend auftrat, über keine betriebliche Struktur und keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügte, lediglich mit Teilarbeiten eines Gesamtauftrages beauftragt wurde und daher nicht von einem gesonderte Werk des Herrn XXXXausgegangen werden könne, somit keine individualisierte und konkretisierte Leistungsverpflichtung vorläge, es sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, inwiefern Herr XXXXeinen gewährleistungstauglichen Erfolg geschuldet haben sollte und er auch keinen eigenen unternehmerischen Gestaltungsspielraum hatte. Aus Sicht der belangten Behörde handle es sich bei der als Werkvertrag bezeichneten Vereinbarung lediglich um eine Scheinvereinbarung und war der wahre wirtschaftliche Gehalt der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde zu legen, sodass die belangte Behörde davon ausging, dass Herr XXXXein Bemühen im Sinne einer Dienstleistung, jedoch kein Werk geschuldet hatte.
Das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung schade ebenfalls einem Dienstverhältnis nicht, dazu führte die belangte Behörde die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich für die belangte Behörde, dass sich dieser hinsichtlich der Arbeitszeit an den Bedürfnissen der BF orientiert hatte, bei seiner Arbeit kontrolliert wurde, im spruchgegenständlichen Zeitraum hauptsächlich für die Einspruchswerberin tätig geworden war und keinen gewillkürten Vertreter wählen hätte dürfen, sowie keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verwendete. Letztendlich handele es sich bei der Herstellung der Siliconverfugung und der durchgeführten Isolierungen um einfache manuelle Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten in Sinne der Judikatur des Verwaltugnsgerichtshofes.
5. Mit Schreiben vom 19.08.2013 brachte die BF, vertreten Dr. Klisssenbauer, Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30.07.2013 ein. Ausführend wurde zuerst bekannt gegeben, dass das Insolvenzverfahren aufgrund der rechtskräftigen Bestätigung des Sanierungsplanes aufgehoben wurde und der einschreitende Rechtsanwalt mit der BF rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt wurde. Inhaltlich werde der Bescheid zur Gänze angefochten, die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes gem. § 539a ASVG sei rechtlich unrichtig angewendet worden. Unstrittig sei, dass Herr XXXXbei der SVA sozial versichert war und nach den Informationen die der BF erteilt wurde, die erzielten Umsätze abgabenrechtlich erfasst wurde, weiters existierten im maßgeblichen Zeitraum aufrechte Gewerbeberechtigungen für die gegenständlichen Tätigkeiten.
Zum Vorwurf, wonach die Rechnungen des Herrn XXXXan die Firma XXXX seien nicht unterschrieben vorgelegt worden, wurde ausgeführt, dass es sich hier um Kopien handelte, welche die BF vom Herrn XXXXzur Wahrung ihres Rechtsstandpunktes übergeben worden seien. Aus diesem Grunde fehle auch teilweise die entsprechende Unterschrift, anbei die Kopien von Herrn XXXXfreiwillig übergeben wurde. Dies sei jedoch weder auffällig noch aussagekräftig.
Weiters wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass die anderen vorgelegten Kostennoten, die nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum beträfen, für die Beurteilung nicht aussagekräftig sein sollten, sondern vielmehr belegten, dass Herr XXXXsowohl vor, als auch nach dem gegenständlichen Zeitraum ebenfalls unternehmerisch tätig war, was für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit von Belang sei.
Aus der Betriebsgröße bzw. dem Außerachtlassen von Werbung sei rechtlich nichts zu gewinnen, da es Herrn XXXXals Unternehmer unbenommen bleiben muss, über die Größe seines Unternehmens und die betriebliche Struktur frei zu entscheiden. Ein Arbeitsvertrag sei jedenfalls nicht schon deswegen anzunehmen, weil der Auftraggeber ohnehin ausreichend beauftragt werde und daher entscheidet, für Werbemaßnahmen bzw. einen Außenauftritt keine Kosten aufzuwenden, die zwangsläufig mit einem Außenauftritt verbunden wären. Weiters sei anzumerken, dass sich die betriebliche Struktur der BF und des Herrn XXXXkaum unterscheiden, bzw. im gegenständlichen Zeitraum unterschieden haben und die BF selbst ebenfalls keine größere betriebliche Struktur bzw. keinen Außenauftritt aufweist. Dies sei daher keineswegs unüblich oder aussagekräftig für das Bestehen einer Versicherungspflicht.
Nicht nachvollziehbar sei auch, warum die belangte Behörde dem Vorbringen des Herrn XXXXnicht folge, dass er sich seine Arbeitszeit frei einteilen konnte. Die belangte Behörde habe hier bei dem Unterschied zwischen der Vorgabe des Auftragszeitraumes bzw. Fertigstellungstermins einerseits und der Einhaltung der Arbeitszeit innerhalb dieses Auftragszeitraums andererseits übersehen. Nur letztere sei jedoch für die Beurteilung der Nähe zu einem Arbeitsvertrag aussagekräftig. Von der BF sei bereits im Rahmen des Einspruchs ausgeführt worden, dass die Beauftragung des Herrn XXXXdann erfolgte, wenn dies infolge der Auslastung aus betrieblichen Gründen erforderlich war. Dementsprechend sei erst nach den Angaben des Auftragnehmers die Definition eines verbindlichen Fertigstellungstermines und damit die Vorgabe eines Auftragszeitraumes erfolgt, was der üblichen Vorgangsweise zwischen Unternehmen - insbesondere auch im Bau bzw. Baunebengewerbe - entspräche.
Die BF folgerte daraus, dass sich daraus weder direkt noch indirekt ableiten ließe, dass Herr XXXXinnerhalb des Auftragszeitraumes an die Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten durch den Auftraggeber gebunden war. Gerügt wurde auch die mangelnde Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Feststellung, dass eine gänzlich freie Zeiteinteilung nicht möglich gewesen sein soll. Wenn lediglich ein Fertigstellungstermin vereinbart wurde, ergäbe sich daraus eine sehr freie Dispositionsmöglichkeit des Herrn ERIMESCU, die sich von der Einhaltung der verpflichtenden Arbeitszeiten eines Dienstnehmers maßgeblich unterscheide. Für eine solche verpflichtende Einhaltung existierten jedoch aus dem Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte, wurde doch sogar von Herrn XXXXselbst bestätigt, dass er sich die Arbeitszeit selbst einteilen konnte. Darüber hinaus seien aus dem gesamten Beweisverfahren keine Hinweise auf verpflichtende Arbeitszeiten erkennbar. Die gegenteilige Feststellung der belangten Behörde sei daher insbesondere in diesem Punkt als qualifiziert rechtswidrig und denkunmöglich zu qualifizieren.
Unzulässig sei auch die bloße Vermutung der Behörde, dass eine Vertretung des Auftragnehmers bei der Erbringung der Leistung nicht zulässig gewesen wäre. Diesbezüglich wurde von der BF und dem Herrn XXXXübereinstimmend angegeben, dass dies nicht ausdrücklich vereinbart war. Für eine mutmaßende Vertragsauslegung, dass in diesem Fall die Vertretung unzulässig gewesen wäre, existiere jedoch keine gesetzliche Grundlage und handle es sich ebenso hier um eine denkunmögliche Gesetzesanwendung. Auch aus der Feststellung, dass Herr XXXXkeine wesentlichen Betriebsmittel verwendet habe, ließe sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung nichts gewinnen, wenn auf Grund der Art der Tätigkeit die Bereitstellung erheblicher Betriebsmittel gar nicht notwendig sei. Es sei von Herrn XXXXselbst wieder bestätigt worden, dass das erforderliche Werkzeug von ihm selbst bereitgestellt wurde. Die BF brachte daher im Ergebnis vor, dass all diese Umstände gegen das Vorliegen eines Arbeitsvertrages sprächen.
6. Mit Schreiben des Landeshauptmannes Wien vom 05.09.2013 wurde die gegenständliche, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung der BF dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur weiteren Behandlung vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 02.10.2013 übermittelte das BMASK die gegenständliche Berufung (Beschwerde) an Herrn XXXXin einer Stellungnahmefrist von 3 Wochen. Es erfolgte jedoch keine Stellungnahme. Weiters wurde mit Schreiben vom selben Tag an RA Dr. Matthias KLISSENBAUER der Eingang der Berufung beim BMASK bestätigt.
8. Mit Aktenvorlage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, datiert mit 10.12.2013, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2014, übermittelte das Bundesministerium den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung. Der Akt wurde am selben Tag der Gerichtsabteilung W151 zugeteilt.
9. Im Rahmen eines Telefonates der zuständigen Richterin vom 10.04.2015 mit der Kanzlei Dr. KLISSENBAUER konnte abgeklärt werden, dass die besagte Rechtsanwaltskanzlei weiterhin die seinerzeitige
XXXX GmBH, welche nunmehr als XXXX am Standort Betriebsbauland 5, 2463 Gallbrunn firmiert, vertritt. Es wurde mitgeteilt, dass der seinerzeitige Konkurs der XXXX GmbH mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 12.08.2013 rechtskräftig beendet wurde, da der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt wurde und der Konkurs aufgehoben wurde. Dr. KLISSENBAUER gab bekannt, dass er seinerzeitig als Masseverwalter tätig war und seine Funktion mit 10.01.2013 in Folge dieser Konkursbehebung gelöscht wurde. Daraufhin habe ihm die XXXX Fliesenleger GmbH bzw. die Nachfolge GmbH weiterhin anwaltlich betraut, in der gegenständlichen Beschwerdesache tätig zu sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Im Zuge einer Erhebung der Wiener Gebietskrankenkasse wurde Herr ERIMESU Simion am 26.04.2012 zu seiner Beschäftigung für die XXXX GmbH befragt. Die steuerliche Vertretung der BF machte im Ermittlungsverfahren vor der WGKK am 11.10.2012 niederschriftliche Angaben zum Arbeitsverhältnis zwischen der BF und Herrn ERIMESCU. Herr XXXXist seit 29.10.2012 Inhaber eines Gewerbescheines für das Gewerbe " Aufräumen von Bauschutt, bestehend im Zusammentragen und eigenverantwortlichen Trennen von Bauschutt und -abfällen entsprechend der Wiederverwertbarkeit einschließlich des Bereitstellens zum Abtransport, sowie im Reinigen von Baumaschinen und Bauwerkzeugen durch Beseitigen von Rückständen mittels einfacher mechanischer Methoden, wie Abkratzen, Abspachteln und dergleichen und nachfolgendem Abspritzen mit Wasser unter Verwendung ausschließlich eigener Arbeitsgeräte, sowie unter Ausschluss deren Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigern vorgehaltenen Tätigkeiten einer Grund- oder Bauschlussreinigung".
Weiters ist Her XXXX Inhaber einer Gewerbeberechtigung seit 29.10.2012 mit dem Gewerbe "Verfugungsarbeiten mit Silikon und Acryl im Sanitär- und Fensterbereich unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit".
Herr XXXXwar im bescheidgegenständlichen Zeitraum für die BF mit dem Verfugen von Fliesen tätig, ebenso mit dem Isolieren und Silikonisieren in Sanitär-, Küchen- und Nassbereichen. Dabei war Herr XXXXnicht am Betriebsstandort tätig, sondern an jeweils unterschiedlichen Baustellen. Herr XXXXhat eine Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 2011 beim Finanzamt Wien 3/11 abgegeben, woraus ein Gewinn in Höhe von 10.3373,57 Euro resultiert, weiters eine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2011 mit betrieblichen Einkünften in Höhe von 10.373,57 Euro veranlagt.
Der Dienstnehmer und die BF schlossen hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes vier Vereinbarungen, welche jeweils als Werkverträge bezeichnet wurden und im Wesentlichen hinsichtlich Leistungsgegenstand, Einsatzort und (soweit niedergeschrieben) Kosten so formuliert wurden:
09.08. 2011 betreffend: B.V.H. XXXX-Schule für Leistungen Arbeit Silikon und Isolierung in Küche und Nassgruppe;
01.09. 2011 betreffend: B.V.H. XXXX Spital, abgeschlossen am 01.09.2011 "bis auf Widerruf" für Leistung Arbeit Silikon und Isolierung im Sanitärbereich, Preis 1. Silikonherstellung per Laufmeter 1 Euro pro Laufmeter; 2. Isolierung Herstellung per Laufmeter 5 Euro; 3. Stundenlohn per Stunde 16 Euro;
05.10. 2011 Betreff: B.V.H. B.H. XXXX für Leistungen - Arbeit Silikon und Isolierung im Sanitärbereich; Preis 1. Silikon erneuern im Sanitärbereich Bestand Bäder; Regiearbeiten: Regiestunde Euro 16;
05.01. 2012: B.V.H. XXXX für Leistungen Arbeiten Silikon und Isolierung im Sanitärbereich, Position 1: Silikon erneuern im Sanitärbereich, Bestand Bäder; Position 2: Silikon herstellen in Neubäder und Gang und WC, Regiearbeiten und Regiestunde Euro 17;
Jeweils mit Datum vom 22.08.2011, 30.09.2011, 28.10.2011 und 16.01.2012 legte Herr XXXXder BF Rechnungen bezogen auf die unter Punkt 1-4 genannten Leistungen. In den Rechnungen wurde für Isolierungen und Verfugungen nach Laufmetern und Arbeitsstunden (Regiestunden) verrechnet, für Silikontätigkeiten jedoch nach Arbeitsstunden.
Bei den vereinbarten Leistungen handelt es sich um einfache manuelle Tätigkeiten- und Hilfstätigkeiten.
Es wurden keine Werkverträge vereinbart, sondern liegen Dauerschuldverhältnisse vor.
Die Vereinbarungen enthalten lediglich ein Datum für den Leistungsbeginn und keine Vereinbarungen über einen Fertigstellungstermin. Im Falle der Vereinbarung datiert mit 01.09.2011 liegt eine zeitlich unbefristete Leistungserbringung vor (Arg.: "bis auf Widerruf"). Aus keiner der Vereinbarungen lässt sich ein zivilrechtlicher Gewährleistungsanspruch begründen. Ebenso wenig enthalten diese Vereinbarungen Bestimmungen über ein Konkurrenzverbot oder die Einräumung eines Vertretungsrechtes von Herrn XXXXdurch Dritte bei seiner Leistungserbringung.
Die handwerkliche Ausführung der Tätigkeiten des Herrn XXXXerfolgte erst, nachdem die BF die Verfliesungen durchgeführt hatte. Der Geschäftsführer der BF kontrollierte die Arbeiten und auch die Einhaltung der Fertigstellungstermine. Die jeweiligen Arbeitsorte, an denen der Dienstnehmer tätig war, wurden in den Vereinbarungen unter dem Begriff "Betreff: Bauvorhaben" konkretisiert. Der Dienstnehmer war im bescheidgegenständlichen Zeitraum für keine weiteren Unternehmer tätig, verfügte über keine unternehmerischen Strukturen und war nicht außenwirksam in Form von Werbung tätig.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt somit fest, dass ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnisses (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung) des Herrn XXXXvom 09.08.2011 bis 21.08.2011, vom 01.09.2011 bis 29.09.2011, vom 05.10.2011 bis 27.10.2011 und vom 05.01.2012 bis 15. 01. 2012 bei der XXXX GmbH (nunmehr XXXX GmbH), nunmehr: XXXX vorlag.
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Das Bundesverwaltungsgericht legt im Wesentlichen den vom Landeshauptmann von Wien festgestellten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde, da dieser schlüssig und nachvollziehbar ist und dieser sich auf ein ausreichendes Ermittlungsverfahren der WGKK stützte, in dem sowohl der BF als auch dem Herrn XXXXGelegenheit gegeben wurde, ihr Vorbringen zu erstatten. Weiters wurde die Beschwerde Herrn XXXXauch vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zwecks Einräumung des Parteiengehörs am 02.10.2013 übermittelte, dieser erstattete jedoch keine Stellungnahme. Den Parteien wurde daher ausreichend Gelegenheit eingeräumt, ihre Standpunkte darzulegen.
Insbesondere wurden die beiden Sachverhaltsdarstellung der BF und Herrn XXXXvom 11.10.2012 und 26.04.2012 gewürdigt, da diese Angaben über die tatsächliche Umsetzung und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zwischen der BF und Herrn XXXXenthalten.
Für das Bundesverwaltungsgericht bestand zwar kein Anlass an der Glaubwürdigkeit der Parteien zu zweifeln, doch führen deren Aussagen rechtlich - wie unter Punkt A 1. ff. dargelegt ist - zu einem anderen rechtlichen Ergebnis als vom Dienstnehmer oder der BF begehrt.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
§ 539a normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:
Abs. 1: Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Abs. 2: Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
Abs. 3: Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Abs. 4: Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Abs. 5: Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
Gemäß § 1 AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Rechtliche Würdigung:
Die BF brachte vor, dass der Dienstnehmer die Tätigkeiten selbständig aufgrund von mit ihr abgeschlossenen Werkverträgen erbracht habe und daher nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege.
1.1. Zum Vorbringen des Vorliegens eines Werkvertrages und zur Abgrenzung zum Dienstvertrag:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn eine Verpflichtung zur Herstellung einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung besteht. Die Verpflichtung aus dem Werkvertrag besteht darin, diese genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Ein Werkvertrag muss sohin auf einen bestimmten, abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann (vgl. VwGH 20.12.2001, Zl. 98/08/0062, VwGH 24.1.2006, Zl. 2004/08/0101, und VwGH 25.4.2007, Zl. 2005/08/0082).
Zur Abgrenzung zwischen (freiem) Dienstvertrag und Werkvertrag hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung (VwGH 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107 "Schriftleiter", 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161"Leitsatzverfasser" uva.) wie folgt ausgesprochen:
Es kommt entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.
§ 1151 ABGB stellt die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüber. Beim Werkvertrag kommt es daher auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag individualisiert und konkretisiert wurde (vgl. VwGH vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A = Arb 9876). Die im zuletzt zitierten Erkenntnis dargelegte Rechtsauffassung wurde - wie unten gezeigt wird - in der Lehre und Judikatur geteilt. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis (Koziol/Welser, Grundriss, Band I, 10. Auflage, 410), die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis (vgl. auch Krejci in Rummel, 2. Auflage, § 1151 RZ 93). Der "freie Dienstnehmer" handelt ebenso wie der Werkunternehmer persönlich selbstständig, diese Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Nach Mazal (ecolex 1997, 277) kommt es darauf an, ob die Parteien eine bestimmte letztlich abgeschlossene Tätigkeit (Werkvertrag) vereinbaren oder ob sie eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Verpflichtung zum Tun begründen wollen (freier Dienstvertrag). Wachter (DRdA 1984, 405) spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet sind. Auch nach der Judikatur (OGH 9 ObA 225/91) liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn Gegenstand der vereinbarten Leistung ein bestimmtes Projekt ist. Die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen (Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage, Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 93/08/0092; Arbeiten auf einer Baustelle, Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, 96/08/0350; zu einer vergleichbaren Tätigkeit siehe auch OGH 9 ObA 54/97z). Ebenso wurde ein Werkvertrag verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 98/08/0388). Schrank/Grabner (Werkverträge und freie Dienstverträge, 2. Auflage, 26 f) führen unter Berufung auf Tomandl (auf den sich auch der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 20. Mai 1980 sowie Mazal und Wachter stützen) aus, die Vertragspflicht beim freien Dienstvertrag auf Seiten des Auftragnehmers müsse Dienstleistungen umfassen, müsse sich also auf bloß der Art nach umschriebene Tätigkeiten (Arbeiten, Tun, Wirken) beziehen, bei welchen "die Einräumung eines Gestaltungsrechtes an den Besteller (bzw. eine Unterwerfung auf Seiten des freien Dienstnehmers) wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist, der noch nach Vertragsabschluss, also bei der Vertragserfüllung, einer Konkretisierung durch den Auftraggeber dahin bedarf, welche Einzelleistungen er im Rahmen des Vertrages verrichtet sehen möchte".
Im gegenständlichen Verfahren können weder den Vereinbarungen zwischen dem Dienstnehmer und der BF noch aus dem gelebten Beschäftigungsverhältnis Zielschuldverhältnisse erkannt werden. Weder folgt aus den vier Formulierungen zum Gegenstand der Leistung (dreimal: "Arbeit Silikon und Isolierung in Sanitärbereich" ; einmal: "Arbeit Silikon und Isolierung im Küche und Nassgruppe") eine individualisierte und konkretisierte Leistung noch liegt eine in sich geschlossene Leistung im Sinne eines Werkes vor, es wurde lediglich über einen längeren Zeitraum dieselbe manuelle Hilfstätigkeit vereinbart, wobei nicht einmal ein bestimmter Fälligkeitstermin in die Vereinbarung geschrieben wurde, sondern nur die jeweiligen Stundensätze und die Laufmeterkosten der Arbeiten in den Vereinbarungen aufscheinen. Im Falle der mit 01.09.2011 datierten Vereinbarung findet sich sogar der Hinweis "dieser Vertrag wurde abgeschlossen am 01.09.2011 "bis (auf) Widerruf "(!), was gänzlich und umfassend gegen das Vorliegen eines Zielschuldverhältnisse spricht. Vielmehr mangelt es all diesen Vereinbarung umfassend an den Erfordernissen einer konkret und individualisierbaren Leistung mit einem bestimmten Fälligkeitstermin, der einen zivilrechtliche Gewährleistungsansprüche nach sich zieht und einer für den Werkauftraggeber nachvollziehbaren und bei Vertragsabschluss vorliegenden Gesamtkostensumme des zu erbringenden Werkes. Im Gegenteil, der Dienstnehmer hat sich zur Erbringung von Leistungen - in einem Fall auch auf unbestimmte Zeit - verpflichtet und können daher den gegenständlichen Vereinbarungen bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) nicht ein Deutungsschema zu Grunde gelegt werden, wonach diese die Vermutung der Richtigkeit nach sich ziehen. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen von Scheinvereinbarungen aus, die die Vollversicherungspflicht des Herrn XXXXgemäß § 4 Abs. 2 ASVG verhindern sollten.
Zum Vorbringen des Vorliegens eines Gewerbescheins:
Zum Vorbringen, der Dienstnehmer sei hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit Inhaber einer Gewerbeberechtigung, ist festzuhalten, dass dieser Einwand ins Leere geht, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesem formalen Umstand keinerlei Bedeutung für die Entscheidung der Frage zukommt, ob der Dienstnehmer bei der konkreten Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt war (VwGH 3.11.2004, Zahl: 2001/18/0129).
Entscheidungsrelevant ist laut Verwaltungsgerichtshof nur, ob die Dienstleistung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG erbracht wurde (VwGH 2005/08/0084). Es ist gemäß Verwaltungsgerichtshof (2007/08/0041, 2007/08/0038) keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt. Somit geht auch das Vorbringen des Dienstnehmers als auch der BF, wonach Herr XXXXauch für andere Unternehmungen im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung im Jahr 2011 tätig war, ins Leere, da diese Möglichkeit neben einer Tätigkeit, die eine Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 auslöst ohnehin möglich ist.
Die Innehabung einer Gewerbeberechtigung stellt kein Merkmal für das Fehlen eines Verhältnisses persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit dar (VwGH 0150/63, 2009/08/0145). Die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch solche Personen ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunde- oder Taglohn oder Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gemäß " 2 Abs. 1 Z 8 GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (VwGH 2012/08/0032, zum Gewerbeschein "Verspachteln von Gipskartonplatten" VwGH 2010/08/0129, 2011/08/0115).
Mangelnde Notwendigkeit der Prüfung der Merkmale der Dienstnehmereigenschaft des § 4 Abs. 2 ASVG:
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217, mwN).
Bei den von Herrn XXXXdurchgeführten Tätigkeiten (Siliconarbeiten und Isolierungsarbeiten im Nassbereich von Bädern und Küche) handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht gerade um solche Hilfstätigkeiten im Sinne dieser Rechtsprechung, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb der BF erbracht worden sind. Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen würden, sind im Beschwerdefall nicht zu sehen, zumal der Dienstnehmer weder über eine eigene betriebliche Organisation oder über eigene Betriebsmittel, abgesehen vom mitgebrachten eigenen Werkzeug, verfügt hat noch eigene unternehmerische Entscheidungen beim Dienstgeberbetrieb treffen konnte oder in der Art eines selbständig am Markt auftretenden Unternehmers seine Tätigkeit erfolgreich angeboten hat. Insoferne ist der Feststellung der belangten Behörde entgegen der Auffassung der BF sehr wohl Wesentlichkeit beizumesssen und dieser zu folgen, dass Herr XXXXkeinerlei Werbung für seine gewerbebetriebliche Tätigkeit am Markt unternommen hat, da mangels einer solchen Aktivität von keinem von der Judikatur geforderten selbstständigen Auftreten am Markt gesprochen werden kann. Vielmehr hatte sich die Arbeitserbringung im Kern an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers zu orientieren, was für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht. Dass sich die Arbeitserbringung des Herrn XXXXim Kern an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers orientierte, manifestiert sich auch im Vorbringen der BF vom 11.10.2011, wonach Herr XXXXerst nach dem Fliesenlegen der BF (Arg.: "Herr XXXX legte die Fliesen, das Verfügen und Isoieren wurde durch Herrn XXXXdurchgeführt") tätig werden konnte, sodass sich schon aus diesem Arbeitsablauf eine notwendige betriebliche Einbindung des Herr XXXXergibt.
Die Tätigkeit als Hilfskraft fällt folglich in diese Kategorie, sodass die persönliche Abhängigkeit von Herrn XXXXnicht näher geprüft werden muss, sondern sich aus den Umständen der Dienstleistung als Hilfskraft ergibt.
Selbst, wenn aber eine Prüfung der essentiellen Merkmale der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG durchgeführt würde, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass diese Merkmale bei der Erbringung der Tätigkeit des Herrn XXXXfür die Dienstnehmerin aufgrund des Vorliegens einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegeben sind.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob die Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG eher das Gepräge persönlicher Abhängigkeit aufgewiesen oder ob die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben, danach zu beantworten ((VwSlg 12325/A, 2007/08/0179, 2002/08/0222), in welche Richtung vor allem die dafür entscheidungskräftigen Kriterien deuten, nämlich, ob eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Erstmitbeteiligten durch seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, sowie die (damit eng verbundene) persönliche Arbeitspflicht vorliegt, bzw. ob dies nicht der Fall ist. Das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers) schließt dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht aus. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 25.09.1990, 89/08/0334, vgl. dazu auch das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4495/A, sowie das Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A).
Unbestritten unterlag der Dienstnehmer einer Bindung an den Arbeitsort, da dieser jeweils auf den Vereinbarungen vermerkt war. Auch wenn der Dienstnehmer anführt, dass er in seiner Arbeitszeiteinteilung frei war, so wird dies nur im Zusammenhang mit seiner Aussage gesehen, dass ein Fertigstellungtermin mit dem "Chef der Firma XXXX" vereinbart war, womit für das Bundesverwaltungsgericht in der Gesamtschau feststeht, dass der Dienstnehmer eben hinsichtlich seiner Arbeitsleistung nicht frei verfügen konnten, sondern sich an den betrieblichen Bedürfnissen orientieren musste.
In seinem Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation stellt. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252, vom 2. Mai 2012, Zl. 2010/08/0083, vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0204, und vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012 Zl. 2012/08/0224, mwN).
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes besteht im vorliegenden Fall, wo der Dienstnehmer, der an den unterschiedlichen Baustellen und nicht am Sitz des Dienstgebers tätig war, somit disloziert arbeitete, kein Zweifel daran, dass der Dienstnehmer der stillen Autorität der Beschwerdeführerin unterlag. Dies gründet sich auch auf die Aussage des Dienstnehmers hinsichtlich der Kontrollbefugnis der BF, wonach der Dienstgeber doch die Möglichkeit hatte, die Einhaltung der Fertigstellung der Arbeiten zu kontrollieren.
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen (VwGH vom 26.08.2014, Zl. 2012/08/0100).
Auch in seinem Erkenntnis vom 15.09.2010, Zl. 2007/08/0167, spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nur dann, wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis seine Arbeitsverpflichtung nach Belieben zur Gänze oder teilweise Dritten überbinden darf, keine persönliche Abhängigkeit vorliegt.
Eine derartige Berechtigung zur generellen Vertretung stand dem Dienstnehmer nicht zu und war auch nicht vereinbart, nach Aussagen des Herrn XXXXwurde dies nicht einmal thematisiert, sodass offensichtlich von beiden Seiten nicht angedacht war, dass sich der Dienstnehmer vertreten lassen durfte.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher im Ergebnis der belangten Behörde, wonach die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers XXXXvorlag.
Nach ständiger Rechtsprechung hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (ua. VwGH vom 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH vom 20.12.2006, 2004/08/0221).
XXXX als Dienstnehmer gemäß § 35 ASVG:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, immer in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256) (VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151).
Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd § 35 Abs. 1 ASVG) und Dienstnehmer auf.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986; VwGh vom 15.07.2013, Zl. 2011708/0151).
Unstrittig liegt eine Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und der BF vor, aus der allein die BF berechtigt und verpflichtet wurde. Sohin ist die BF als Dienstgeberin gemäß § 35 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren.
Ergebnis:
Herr XXXXwurde unstreitig vom 09.08.2011 bis 21.08.2011, vom 01.09.2011 bis 29.09.2011, vom 05.10.2011 bis 27.10.2011 und vom 05.01.2012 bis 15. 01. 2012 von der XXXX GmbH (nunmehr XXXX GmbH), nunmehr: XXXX beschäftigt, weshalb das Dienstverhältnis mit diesem Zeitraum festgestellt wurde.
Es war daher durch das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Herrn XXXX für den im Bescheid festgestellten Zeitraum zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da Herr XXXXin dem angeführten Zeitraum in der Krankenversicherung pflichtversichert war, besteht auch für diesen Zeitraum eine Arbeitslosenversicherung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage vor. Von den Vorinstanzen wurden ausreichende Ermittlungsverfahren durchgeführt, diese Ermittlungsergebnisse liegen dem Bundesverwaltungsgericht in der vorgelegten Aktenlage vor. Festgestellt wird auch, dass von keiner Partei eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.
Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich an die, innerhalb desselbigen zitierte Judikatur des VwGH (VwGH 20.12.2001, Zl. 98/08/0062; vom 24.1.2006, Zl. 2004/08/0101; vom 25.4.2007, Zl. 2005/08/0082; vom 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107; vom 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161; vom 17.01.1995, Zl. 93/08/0092; vom 19.01.1999, Zl. 96/08/0350; vom 25.09.1990, 89/08/0334, vom 4.12.1957, Slg. Nr. 4495/A; vom 19.03.1984, Slg. Nr. 11361/A; vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081; vom 4.06.2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252, vom 2.05.2012, Zl. 2010/08/0083,
vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204, vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256;
vom 19.12.2012 Zl. 2012/08/0224; vom 17.12.2004, Zl. 2001/08/0131;
vom 26.08.2014, Zl. 2012/08/0100; vom 15.09.2010, Zl. 2007/08/0167;
vom 22.12.2009, 2006/08/0317; vom 25.04.2007, 2005/08/0137; vom 20.12.2006, 2004/08/0221; vom 3.11.2004, Zl: 2001/18/0129; vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151; vom 10.12.1986, Zl. 83/08/0200, vom 15.07.2013, Zl. 2011708/0151).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.