BVwG W172 1426547-1

W172 1426547-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2015

Regest

Berichtigung der Entscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W172 1426547-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W172.1426547.1.00

Spruch

W172 1426547-1/15Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter beschlossen:

A) Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. (AVG) i.V.m. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. (VwGVG) wird die schriftliche Ausfertigung des am 18.11.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2014, Zl. W172 1426547-1/13E, dahingehend berichtigt, dass im Spruch das Enddatum der befristeten Aufenthaltsberechtigung statt "22.12.2015" richtigerweise "18.11.2015" zu lauten hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht [...] zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG i.V.m. § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar. Sie bewirkt feststellend - nicht rechtsgestaltend -, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird (vgl. VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1, 2. Aufl. [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, Zl. 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die a.a.O., E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, Zl. 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 05.11.1997, Zl. 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, Zl. 2002/12/0183).

§ 62 Abs. 4 AVG findet grundsätzlich auch auf Fälle Anwendung, in denen die der Partei zugekommene Ausfertigung einer Entscheidung mit dem genehmigten Entscheidungskonzept, oder nach der darüber errichteten Urkunde mit dem Inhalt der mündlichen Verkündung nicht übereinstimmt (vgl. sinngemäß zu Bescheiden Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband [2005], Rz 38 zu § 62 AVG sowie die dort wiedergegebene Rechtsprechung).

2. Im vorliegenden Fall wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.11.2014 im Anschluss an die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers mündlich verkündet. Wie im Verhandlungsprotokoll von jenem Tag (Zl. W172 1426547-1/9Z, S. 6) ersichtlich, entspricht das mündlich verkündete Enddatum der befristeten Aufenthaltsberechtigung, "18.11.2015", den gesetzlichen Bestimmungen. Am 22.12.2014, Zl. W172 1426547-1/13E, erfolgte die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, die dem Beschwerdeführer am 02.01.2015 zugestellt wurde. In dieser schriftlichen Ausfertigung wurde das Enddatum der befristeten Aufenthaltsberechtigung im zweiten Absatz des Spruchteiles A) dann statt "18.11.2015" fälschlicherweise mit "22.12.2015" angegeben.

Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt, namentlich aus dem soeben erwähnten Verhandlungsprotokoll, ergibt sich aber, dass das Enddatum der befristeten Aufenthaltsberechtigung richtig "18.11.2015" lautet. Es handelt sich hier um einen offensichtlichen Aufmerksamkeitsfehler und damit um ein derartiges offenkundiges Versehen. Wie oben unter 1. angeführt, ist § 62 Abs. 4 AVG auch bei Nichtübereinstimmung einer der Partei zugekommenen Ausfertigung der Entscheidung mit dem Inhalt der mündlichen Verkündung, somit im vorliegenden Fall, anwendbar.

Dem ursprünglichen Spruch ist eine Übersetzung in Dari beigefügt, die ebenfalls das falsche Datum enthält, weshalb auch diese berichtigt werden muss.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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