BVwG W176 2007754-1

W176 2007754-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2015

Regest

Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Gerichtsgebühren, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Reisekosten, Stellvertreter,<br/>Zeugengebühr, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2007754-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2007754.1.00

Spruch

W176 2007754-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden (1.) von XXXX und (2.) des Revisors beim Oberlandesgericht Wien gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Döbling vom 24.09.2013, Zl. Jv 1229/13x-33, wegen Gerichtsgebühren beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Döbling zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 10.07.2013 fand ab 13.35 Uhr in der Rechtssache der XXXX gegen den Erstbeschwerdeführer eine mündliche Verhandlung statt, in der - der in XXXX Deutschland wohnhafte - XXXX als Zeuge einvernommen wurde (wobei vom Gericht bestätigt wurde, dass die Anwesenheit des Genannten bis 14.35 Uhr erforderlich war).

2. In der Folge legte XXXX folgende Unterlagen vor:

"Rechnung Nr. 101 WB

Vertretung vom 10.07.2013

i. S. Controlling Liquiditätssteuerung, betriebswirtschaftl. Vertret. für die SAND Profile Gruppe, XXXX

Tagessatz 8 Std. inkl. Anfahrt u. Spesen € 600,--

Zzgl. 19% Mwst € 114,--

Rechnungsbetrag € 714,--"

3. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Döbling XXXX für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 10.07.2013 gemäß §§ 6 bis 12 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG), Reisekosten ivH EUR 578,90 ("2 DB-Tickets a EUR 287,40, 2 Fahrscheine a EUR 2,10") sowie gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG als Entschädigung für Zeitversäumnis Stellvertreterkosten von EUR 714,-- ("pro Stunde EUR 89,25") und somit einen Gesamtbetrag von EUR 1292,90 zu. Das weitere Begehren des Zeugen werde abgewiesen.

In der Bescheidbegründung wurde (bloß) festgehalten, dass die mit diesem Bescheid festgesetzten Gebühren in den Bestimmungen des GebAG ihre Deckung fänden. Hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens wurde ausgeführt, dass das "Returnticket des CAT-Zuges" nicht nachvollziehbar sei.

4. Diesen Bescheid zogen die Beschwerdeführer jeweils mit fristgerecht eingebrachten Schriftsätzen in Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführten:

4.1. Der Erstbeschwerdeführer wies hinsichtlich der zugesprochenen Entschädigung für Verdienstentgang darauf hin, es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund dem Zeugen während seiner Abwesenheit Kosten für einen Stellvertreter entstanden sein sollen, und zwar solche, die nicht als Sowieso-Kosten (etwa Angestellter im Büro) ohnehin angefallen wären. Was die Reisegebühren angehe, wird unter Hinweis auf eine (der Beschwerde beigelegte) Internetfahrplanauskunft der Deutschen Bahn festgehalten, dass ein Bahnticket zweiter Klasse von XXXX nach Wien EUR 129,60 koste und die Hin- und Rückfahrt somit EUR 259,20. Unter Berücksichtigung von zwei Fahrscheinen in Wien seien EUR 263,40 an Reisekosten ersatzfähig und nicht die von der belangten Behörde zugesprochenen zweimal EUR 287,40.

4.2. Der zweitbeschwerdeführende Revisor beim Oberlandesgericht Wien führt in seiner Beschwerde zunächst aus, der Zeuge müsse die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung, die dadurch aufgelaufenen Kosten und deren Angemessenheit bescheinigen. Nach der Aktenlage sei die Ladung für den 10.07.2013 am 11.06.2013 abgefertigt worden und somit so zeitgerecht, dass der Zeuge über seine Termine dergestalt hätte disponieren können, dass sie unversäumt blieben. Es sei für den Revisor nicht nachvollziehbar, welche Tätigkeiten unbedingt am Tag der Zeugenladung hätten erledigt werden müssen und es werde in Frage gestellt, ob überhaupt ein Stellvertreter hätte bestellt werden müssen. Auch fehlten Belege, dass der Stellvertreter den Betrag erhalten habe. Die übrigen Gebühren blieben unangefochten.

5. In der Folge legte die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Döbling die Beschwerden samt Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2. Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Der Ersatz der notwendigen Reisekosten iSd § 3 Abs. 1 Z GeBAG umfasst gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).

Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen gemäß § 9 Abs. 1 GebAG u. a. dann zu ersetzen, wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4).

Der Zweck des § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten (VwGH, 24.09.1997, 96/03/0058).

Gemäß § 11 GebAG gebührt dem Zeugen die Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder für eine Schiffskabine, wenn er, um möglichst wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht beenden muss.

Die Aufenthaltskosten iSd § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG umfassen gemäß § 13 GebAG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

Gemäß § 14 Abs. 1 GebAG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten für das Frühstück EUR 4,-, für das Mittagessen EUR 8,50 und für das Abendessen EUR 8,50. Der Mehraufwand für das Frühstück ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

Gemäß § 15 Abs. 1 GebAG ist dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm gemäß Abs. 2 leg. cit. diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.

§ 18 GebAG lautet:

"(1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."

Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).

Unter einem Stellvertreter ist eine Person zu verstehen, die den Zeugen während seiner Anwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt (VwGH 17.02.1986, 95/15/0066). Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen (VwGH 13.10.2009, 2009/17/0175), sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung (VwGH, 10.02.1986, 85/15/0066, 28.08.2007, 2007/17/0094), wobei die Notwendigkeit darin bestehen muss, den Geschäftsbetrieb im Sinne eines Anwesenheitsdienstes zwecks Entgegennahme von Aufträgen aufrechtzuerhalten und dies nur mit einem gleichqualifizierten Vertreter gewährleistet werden konnte (VwGH 23.03.1995, 95/17/0063). Die Bestellung eines Stellvertreters ist nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind (VwGH 24.03.1995, 95/17/0063). Wesentlich ist auch, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit der Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters ist auch die Angemessenheit des Zeitraums, für den die Entscheidung Entschädigung beansprucht wird, zu berücksichtigen (VwGH 23.03.1999 99,98/17/0286).

Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr EUR 200,- übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:

1. in Zivilsachen den Parteien;

2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

2.3. 1 Die belangte Behörde hat es unterlassen, im angefochtenen Bescheid Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die den Spruch tragen könnten und aus denen sich ableiten ließe, dass XXXX die spruchgemäß bestimmte Zeugengebühr zustünde; denn die Begründung des angefochtenen Bescheides beschränkt sich auf den Hinweis, dass die festgesetzten Gebühren in den Bestimmungen des GebAG ihre Deckung fänden und das "Returnticket des CAT-Zuges" nicht nachvollziehbar sei.

Insbesondere wurden keinerlei Ermittlungen zur Frage angestellt, ob die vom Zeugen ins Treffen geführte Bestellung eines Stellvertreters iSd zuvor dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes notwendig war.

Der maßgebliche Sachverhalt für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache steht daher fallbezogen nicht ansatzweise fest. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor. Denn das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit insbesondere zur - im vorliegenden Fall zentralen - Frage der Notwendigkeit einer Stellvertreterbestellung kommt einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht gleich. Überdies hat es die Behörde unterlassen, den Parteien des Verfahrens rechtliches Gehör einzuräumen (zur Verletzung des Parteiengehörs in einem Verfahren betreffend die Bestimmung von Zeugengebühren vgl. etwa VwGH 28.03.2003, 99/17/0207).

Es kann weiters nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Döbling zurückzuverweisen.

2.3. 2 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde überdies zu berücksichtigen haben, dass sich der auf der vom Zeugen vorlegten Internetfahrplanabfrage der Deutschen Bahn ersichtliche Preis von EUR 287,40 unzweifelhaft auf die Hin- und Rückfahrt bezieht und nicht - wies es der erwähnte handschriftliche Vermerk nahelegt - auf eine einfache Fahrt. Andererseits wird dieser gegenüber den vom Erstbeschwerdeführer ins Treffen geführten EUR 259,20 erhöhte Betrag dem Zeugen, der (wie das vorgelegte CAT-"Return Ticket" indiziert) wohl mit dem Flugzeug zur Verhandlung angereist ist, für Fahrten zuzusprechen sein, hinsichtlich derer er gemäß § 11 GebAG einen Anspruch auf Vergütung eines Schlafwagens hätte. Denn nach der oben unter Punkt 2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsbehörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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