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W192 2010544-1•BVwG W192 2010544-1
W192 2010544-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2015
Begründungspflicht, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>illegale Ausreise, Lebensunterhalt, Mängelbehebung, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Vorlageantrag
W192 2010544-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 04.06.2014, GZ. KONS/466/2014, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, StA. Indien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 08.04.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii) und
iii) Visakodex, VO (EG) 2009/810, als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, brachte am 03.03.2014 bei der österreichischen Botschaft in New Delhi einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums C ein. Er beantragte ein Visum für die einmalige Einreise zu einer Aufenthaltsdauer von zwei Monaten in der Zeit vom 20.03.2014 bis 20.05.2014 mit Reisegrund Tourismus. Er gab an, dass für ihn eine unentgeltliche Unterkunft bei Bekannten in Österreich zur Verfügung stehe. Die Kosten des Aufenthaltes würde er durch eigene Ersparnisse abdecken und er verfüge überdies über eine Gratis-Wohnmöglichkeit.
In einem in deutscher Sprache verfassten "Cover Letter" vom Februar 2014 führte er aus, dass er seit Jahren in Indien als Model und Schauspieler tätig sei. Er werde sein aktuelles Filmprojekt bei einer näher bezeichneten Produktionsfirma am 15.03.2014 abschließen und wolle danach seinen Urlaub bei einer Freundin in Österreich und deren Familie verbringen. Im Anschluss an die Reise beabsichtige er, nach Indien zurückzukehren, wo er auch ein Haus besitze, um sich weiteren Filmprojekten zu widmen. Die Kosten seiner Reise würde er selbst bestreiten, für seine Unterkunft würden aufgrund der Unterbringungsmöglichkeit bei seinen Freunden keine Kosten anfallen. Der Beschwerdeführer legte ein Anbot einer Reiseversicherung für die Zeit vom 20.03.2014 bis 18.05.2014, eine Bestätigung einer Flugbuchung New Delhi-Wien-New Dehli am 20.03.2014 bzw. 19.05.2014, sowie Kopien von Auszügen eines Bankkontos vor. Diese Kontoauszüge umfassen den Zeitraum von November 2013 bis - aufgrund später nachgereichter Auszüge - Anfang April 2014, wobei das Konto im November 2013 einen Stand von ca. 150.000 Rupien und Anfang April 2014 etwa 330.000 Rupien (entspricht ca. € 3.986.- zum Kurs 01.04.2014) aufwies. Aus den Auszügen ist ersichtlich, dass die Gutschriften auf dem Konto mit Ausnahme einer Überweisung am 04.02.2014 in der Höhe von ca. 60.000 Rupien praktisch ausschließlich durch Bareinzahlungen vorgenommen worden.
Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über erfolgte Einkommenserklärungen an die indischen Steuerbehörden vor, wonach er 2011/2012 ein Nettoeinkommen von 146.000 Rupien (entspricht ca. € 2.117.- zum Kurs 02.01.2012), 2012/2013 ein Nettoeinkommen von 160.000 Rupien (entspricht ca. € 2.214.- zum Kurs 01.01.2013) und 2013/2014 ein Nettoeinkommen von ca. 185.000 Rupien (entspricht ca. € 2.172.- zum Kurs 01.01.2014) erklärt habe.
Aus einer weiters vorgelegten Bestätigung des Bruders des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - ebenso wie ein weiterer Bruder - mit einem Anteil an einem Haus berechtigt sei, das auf den Aussteller der Bestätigung registriert sei. Zufolge einem ebenfalls vorgelegten Memorandum of Understanding der genannten Brüder von 06.02.2014 sei dieses Haus zwar im Namen des Urhebers der zuvor genannten Bestätigung registriert, die beiden weiteren Brüder hätten daran jedoch gleiche Anteile.
Nach einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben einer angeblichen Produktionsfirma vom September 2013 sei die Mitwirkung des Beschwerdeführers in einem Punjabi-Film (Produktion Nr.6) erwünscht. Dieses Schreiben weist die Angabe einer Adresse in Chandigarh auf, während ein darauf angebrachter Stempel auf einen Sitz in Mumbai hinweist. Weiters enthält das Schreiben einige auffallende Rechtschreibfehler.
Nach einem weiteren angeblichen Schreiben derselben Produktionsfirma würde die Firma die Mitwirkung des Beschwerdeführers an einer Produktion eines Punjabi-Filmes (Produktion Nr.8) in der Zeit vom 18.05.2014 bis 28.06.2014 beabsichtigen. Auch dieses Schreiben weist die vorerwähnte Diskrepanz zwischen angegebener Adresse und Stempel sowie Rechtschreibfehler auf.
Angeschlossen wurde weiters eine Bestätigung der im Antrag bezeichneten Freundin in Österreich, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit seines touristischen Aufenthaltes unentgeltlich in ihrer Wohnung Unterkunft nehmen könne, samt einer Kopie eines entsprechenden Mietvertrages.
Vorgelegt wurden auch Kopien von Einkommenssteuer - Erklärungen des Repräsentanten der bezeichneten Produktionsfirma sowie Kopien von Identitätskarten dieser Person des Verbands der Filmschaffenden sowie der indischen Filmproduzentenvereinigung.
Daneben wurde auch Kopien von Zeitungsausschnitten vorgelegt, wobei in diesen Fotos enthalten sind, auf denen neben anderen Personen der Beschwerdeführer ersichtlich ist.
Aus Übersetzungen dieser Zeitungsausschnitte aus der Sprachen Hindi in die deutsche Sprache, die vom Beschwerdeführer aufgrund eines Verbesserungsauftrages im Beschwerdevorverfahren vorgelegt wurden, ist ersichtlich, dass in den fünf Zeitungsausschnitten, welche aus Ende Oktober bis November 2013 stammen, über die Dreharbeiten eines Filmes der zuvor genannten Produktionsfirma berichtet wird. In drei der fünf Zeitungsartikel werden mehrere Personen namentlich als Hauptdarsteller der Filmproduktion genannt. Der Beschwerdeführer wird in diesen drei Artikeln nicht erwähnt. In zwei der fünf Artikel wird der Beschwerdeführer als Co-Produzent und Schauspieler bezeichnet und die betreffenden Zeitungsausschnitte haben Berichte über eine Geburtstagsfeier für den Beschwerdeführer mit dem Produktionsteam zum Gegenstand.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der österreichischen Botschaft New Delhi vom 04.03.2014 aufgefordert, zur weiteren Behandlung seines Antrages eine elektronische Verpflichtungserklärung vorzulegen, ein Original seiner Kontoauszüge der letzten drei Monate, eine Dokumentation des bezeichneten Dienstgebers, der genannten Produktionsfirma (Kopie der Einkommensteuererklärung der letzten drei Jahren, Zertifikat der Registrierung, Gesellschaftsvertrag (sofern anwendbar), Franchise-Vertrag, Import/Exportlizenz, Letter of Credit) sowie einen dokumentierten Beweis der bereits abgeschlossenen beruflichen Projekte und künftigen Vorhaben des Beschwerdeführers. Bei der Botschaft sind am 19.03.2014 Kontoauszüge des Beschwerdeführers vom Dezember 2013 bis Mitte März 2014 eingegangen.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Botschaft vom 25.03.2014 darüber in Kenntnis gesetzt, dass er nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in den Herkunftsstadt zu verfügen oder nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen. Es wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollte dies nicht erfolgen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
1.4. Mit E-Mail-Nachricht vom 01.04.2014 wandte sich die nunmehrige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an die österreichische Botschaft für Delhi und verwies auf die bereits mit dem Visumsantrag vorgelegten Bestätigungen. Dabei wurde - aktenwidrig - vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Ausweise des Verbandes der Filmschaffenden bzw. der Filmproduzenten-Vereinigung vorgelegt habe, während aus den entsprechenden Kopien ersichtlich ist, dass es sich dabei um Ausweise des angeblichen Bediensteten der bezeichneten Produktionsfirma handle. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nachweislich über Ersparnisse in der Höhe von ca. €
3600. - verfüge und damit selbst unter Zugrundelegung der im NAG anwendbaren ASVG-Richtsätze in der Lage sei, den Lebensunterhalt in Österreich für die angestrebte Aufenthaltsdauer nachzuweisen.
Der Beschwerdeführer sei in Indien äußerst erfolgreich und wäre nicht dazu in der Lage, seinen Beruf als Schauspieler in Europa auszuüben, so dass schon aus diesem Grund ausgeschlossen sei, dass er die Einreise nach Österreich dazu nützen würde, um sich hier niederzulassen.
Der Beschwerdeführer habe über Aufforderung der Botschaft weitere Unterlagen persönlich nachreichen wollen, ihm sei jedoch keine Möglichkeit zur persönlichen Besprechung eingeräumt worden.
Es werde dringend um die Ausstellung des beantragten Visums ersucht, da der Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen nur im April und Mai 2014 seine Reise antreten könne.
1.5. Mit E-Mail-Nachricht der Botschaft vom 02.04.2014 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, die österreichische Botschaft am 07.04.2014 für ein persönliches Interview aufzusuchen und dabei aktuelle Kontoauszüge vorzulegen.
Das Interview mit dem Beschwerdeführer wurde gemäß dem Inhalt eines entsprechenden Aktenvermerks Behörde am 07.04.2014 von einer Bediensteten der Botschaft unter Mitwirkung einer surplace-Bediensteten in der Sprache Hindi geführt. Dabei habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, was er in Österreich machen würde, außer dass sein Freund gemeint habe, dass dies ein schönes Land und besser als Indien sei und er es besuchen wolle. Der Beschwerdeführer habe trotz seiner Angaben im Antrag, diverse Sehenswürdigkeiten in Österreich besuchen zu wollen, keine nennen können sondern vorgebracht, dass er erst in Österreich darüber nachdenken werde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er als Statist in Musikvideos arbeite. Die - in der Bestätigung der Produktionsfirma genannte - Produktion Nr. 8 wäre sein erster Film und er werde dafür kein Geld bekommen. Der Beschwerdeführer habe noch kein Geld für seine Reise ausgegeben und wollte die Frage, warum er keine elektronische Verpflichtungserklärung vorgelegt habe, nicht beantworten. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine eigene Familie. Er brachte vor, dass er ca. 10.000 indische Rupien (ca. € 120.-) pro Video bekommen würde und 3-4 Videos im Monat drehen würde. Auf die Aufforderung, zehn Musikvideos, in denen er mitspielte, aufzuschreiben, habe er sechs zu Papier gebracht.
1.6. Mit E-Mail-Nachricht seiner Rechtsvertreterin vom 07.04.2014 wurde die österreichische Botschaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass es dem Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen nur möglich sein werde, bis Mitte/Ende Mai von Indien abwesend zu sein, weshalb um Mitteilung ersucht werde, wann mit der Erteilung des Visums zu rechnen sei und ob allenfalls noch Unterlagen vorzulegen seien.
2. Mit Bescheid vom 08.04.2014 entschied die österreichische Botschaft, dass das Visums für den Beschwerdeführer verweigert werde und stützte sich unter Verwendung des vorgesehenen einheitlichen Formblattes gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) 810/2009 (Visakodex) auf die Gründe nach Z 3 ("Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückreise in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.") und Z 8. ("Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.") des Formblattes. Diese Entscheidung wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit E-Mail-Nachricht vom 08.04.2014 zugestellt und dem Beschwerdeführer selbst am 09.04.2014 per Einschreiben übermittelt sowie am 14.04.2014 gegen Bestätigung durch Unterschrift auf der Urschrift persönlich ausgefolgt.
In der E-Mail-Nachricht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde zur näheren Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag der Botschaft vom 04.03.2014 insofern nicht nachgekommen sei, als keine elektronische Verpflichtungserklärung, keinerlei Unterlagen in Bezug auf die angebliche Produktionsfirma (Firmenbuchauszug, Einkommensteuerbestätigung, etc.) vorgelegt und auch keine Bestätigungen (Verträge, etc.) der bisherigen Arbeiten des Beschwerdeführers vorgelegt worden seien.
Da das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers laut den vorgelegten Steuererklärungen nicht ausreichend sei, die Eingänge in seinem Bankkonto nachvollziehen zu können, verfüge dieser nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes oder die Rückkehr nach Indien. Laut seinen Angaben würde der Beschwerdeführer für sein kommendes Projekt von der genannten Produktionsfirma auch kein Geld bekommen. Über seine berufliche Aktivität habe der Beschwerdeführer nur eine Handvoll Videos nennen können, an denen er mitgewirkt habe, obwohl er vorgebracht habe, pro Monat in 3-4 solchen Videos mitzuwirken. Weiters habe der Beschwerdeführer sich in Bezug auf seine Tätigkeiten selbst widersprochen, da er angegeben habe, die "Produktion Nr. 8" der genannten Produktionsfirma sei sein erstes Filmprojekt, seinem Antrag jedoch auch eine Bestätigung eines im September 2013 abgeschlossenen Filmprojektes dieser Produktionsfirma beigelegt habe.
Auch habe der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen in der Nachricht der Rechtsvertreterin vom 01.04.2014 - keinerlei Ausweise in Bezug auf seine Filmtätigkeit vorgelegt. Daher sei eine wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland nicht nachgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.05.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin vorgebracht, dass auch im Botschaftsverfahren gemäß dem EGVG das AVG zur Anwendung gelange und die Entscheidung den Anforderungen des §§ 59 AVG und 60 AVG nicht entspreche, da der Bescheid keine nähere Begründung der Verweigerung des Visums enthalte.
Die Behörde habe auch dadurch Verfahrensvorschriften verletzt, dass sie zwar dem äußeren Anschein nach darum bemüht gewesen sei, ein Ermittlungsverfahren insofern zu führen, als Verbesserungsaufträge ergingen und auch eine ergänzende persönliche Befragung des Beschwerdeführers stattfand, jedoch sei nicht darauf hingewirkt worden, Ausweise in Bezug auf die Filmtätigkeit vorzulegen, obwohl der Beschwerdeführer dazu jederzeit in der Lage gewesen wäre. Es sei nicht auszuschließen, dass die Behörde bei Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angebotenen aber nicht zum Akt genommen und in der schriftlichen Stellungnahme explizit erwähnten Ausweise der Vereinigung der Filmschaffenden und des Verbandes der indischen Filmproduzenten zu einer inhaltlich anders lautenden Entscheidung gelangt wäre. Der Beschwerdeführer selbst habe bei der Botschaft auch darauf hingewiesen, dass er auch eine DVD zum Nachweis über die Karriere in Indien vorliegen könne, die er mitgebracht habe. Diese sei jedoch im Verfahren ebenfalls unberücksichtigt geblieben.
Es sei unzulässig, die Seriosität oder Existenz der genannten Produktionsfirma anzuzweifeln. Von der Behörde hätten sowohl die Firma als auch andere Projekte, an welchen der Beschwerdeführer bisher teilgenommen habe, leicht überprüft werden können, etwa durch Einsichtnahme in die angebotene DVD und Kontaktaufnahme mit der Produktionsfirma.
Der Beschwerdeführer habe mit seinem Antrag samt Beilagen ausreichende Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 des Visakodex getätigt, anhand derer seine Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, beurteilt werden konnte.
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bankbestätigungen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Ersparnisse verfüge, um den Lebensunterhalt in Österreich für die angestrebte Aufenthaltsdauer nachzuweisen. Soweit die Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge, da sein nachgewiesenes versteuertes Einkommen unzureichend sei, lasse sie dabei die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 01.04.2014 unberücksichtigt, wonach er als Selbstständiger ein Honorar häufig in bar ausbezahlt bekommen habe, weshalb es am "offiziellen Einkommensteuernachweis auch nicht aufscheine." Die Behörde habe letztlich auch nicht angezweifelt, dass dem Beschwerdeführer das Guthaben auf dem Bankkonto auch tatsächlich zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer habe demnach sämtliche erforderlichen Belege im Sinne des Art. 14 des Visakodex vorgelegt und es hätte das beantragte Visum erteilt werden müssen.
Der Beschwerdeführer betonte auch, dass er mittlerweile in Indien als Schauspieler und Model erfolgreich tätig sei, schon zahlreiche Projekte abgeschlossen habe und bereits aus sprachlichen Gründen nicht dazu in der Lage wäre, seinen Beruf als Schauspieler, den er sehr schätze, in Europa auszuüben, sodass aus diesem Grund ausgeschlossen sei, dass er eine Reise nach Österreich dazu nützen würde, sich hier niederzulassen. In seiner Stellungnahme vom 01.04.2014 habe er insbesondere auf die bereits vorgelegten Bestätigungen der genannten Produktionsfirma verwiesen und anlässlich der persönlichen Vorsprache bei der Botschaft am 07.04.2014 neuerlich seine berufliche Tätigkeit dargelegt und auch angeboten, der Behörde eine DVD zu überlassen, auf welcher Auszüge seines bisherigen künstlerischen Schaffens dokumentiert seien. All dies sei jedoch unberücksichtigt geblieben. In der Beschwerde wurde zum Gespräch der Behörde mit dem Beschwerdeführer auch vorgebracht, dass es auf Grund des Standes seiner Englischkenntnisse dabei sprachliche Schwierigkeiten gegeben habe.
Der Beschwerdeführer habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er in Indien aufgrund von beruflicher Verpflichtungen einen engen Zeitplan habe, weshalb er auch den Zeitraum für das beantragte Visum nach Rücksprache mit seinem letzten Auftraggeber gewählt habe. Auch aus diesem Grund hätte die Risikobewertung und Prüfung der Einreisevoraussetzungen im Sinne des Art. 21 Visakodex zu seinen Gunsten ausgehen müssen.
Es sei kein Grund für eine Visumsverweigerung gemäß Art. 32 Visakodex vorgelegen, da er den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nachvollziehbar begründet habe, über erforderliche Unterhaltsmittel verfüge und begründete Zweifel an Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, nicht aufgetreten seien.
Der Beschwerdeführer beabsichtige weiterhin, unter anderem sobald es beruflich möglich sei und seine derzeit laufenden Projekte mit der genannten Produktionsfirma abgeschlossen seien, seinen Jahresurlaub zu konsumieren und einen mehrwöchigen Urlaubsaufenthalt in Österreich zu verbringen. Er habe sich Österreich dabei als Reiseland ausgesucht, da er hier freundschaftliche Beziehungen pflege und es für ihn die perfekte Möglichkeit darstelle, die europäische Kultur im Rahmen eines touristischen Aufenthalts mit Unterstützung seiner hier lebenden Freunde kennen zu lernen.
Es wurde beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Beschwerdeführer das beantragte Visum zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
4. In der Folge erließ die Botschaft mit Bescheid vom 14.07.2014 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin führte die Behörde zunächst aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Bescheid einer österreichischen Botschaft betreffend die Erteilung eines Visums nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel leide, wenn er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränke, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und Feststellungen dazu zu treffen, da diese Vorgangsweise vielmehr den besonderen Regeln für das Verfahren vor den Vertretungsbehörden entspreche.
Der Beschwerdeführer sei im Verfahren der Aufforderung, Nachweis über seine Erwerbstätigkeit als Schauspieler vorzulegen, nicht nachzukommen. Es könne nicht von der Botschaft erwartet werden, durch Ermittlungen, etwa Internetrecherchen, Beweise dafür zu suchen, sondern es sei vielmehr nach den anzuwendenden Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes Aufgabe des Beschwerdeführers, Urkunden und Beweise selbst vorzulegen.
Das auf dem vorgelegten Kontoauszug ersichtliche Guthaben des Beschwerdeführers entspreche einer Höhe von etwa zwei sich aus seinen Steuererklärungen ergebenden Jahreseinkommen. Das Guthaben sei hauptsächlich auf Bargeldeinzahlungen zurückzuführen, deren Herkunft der Beschwerdeführer nicht erklären habe wollen. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, dass Bareinzahlungen nicht in den "offiziellen Einkommensnachweis" einfließen, entbehre einer gesetzlichen Grundlage und könne nicht berücksichtigt werden. Die Nachweispflicht ausreichender Mittel zur Bestreitung der Aufenthalts- und Rückreisekosten des Beschwerdeführers liege beim Antragsteller.
Auch besage Art. 21 Abs. 7 des Visakodex, dass sich die Prüfung eines Antrages insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen beziehen müsse. Der Beschwerdeführer habe sich beim persönlichen Interview widersprochen. Er habe keinen schriftlichen Nachweis einer nachhaltigen Tätigkeit als Schauspieler vorliegen können und es ergebe sich auch aus den vorgelegten Zeitungsausschnitten lediglich, dass ein Film gedreht werde, an dem der Beschwerdeführer als Co-Produzent und/oder Schauspieler beteiligt sei. Der persönliche Eindruck und der Mangel an vorgelegten Beweisen hätten dazu geführt, dass der Beschwerdeführer nicht als vertrauenswürdig eingestuft werde.
Die Existenz der Produktionsfirma und deren angeblichen Bediensteten seien von der Botschaft nicht bestritten worden, allerdings hätte aus den vorgelegten Unterlagen eine regelmäßige Beschäftigung des Beschwerdeführers als Schauspieler nicht abgeleitet werden können.
Die Ablehnung sei gerechtfertigt, da ein Monatsbezug von umgerechnet ca. € 190.- nicht ausreiche und der Nachweis über das Zustandekommen des vorgelegten Gutachtens auf dem Bankkonto nicht erbracht werden konnte und dem Verbesserungsauftrag nach Vorlage einer elektronischen Verpflichtungserklärung nicht nachgekommen wurde. Der Beschwerdeführer habe daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht dargetan.
5. Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 15.07.2014 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein, worin keine konkreten Mängel der Beschwerdevorentscheidung geltend gemacht wurden.
Mit einer am 07.08.2014 eingelangten Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
6. Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist auch die vom Beschwerdeführer angesprochene DVD angeschlossen. Diese enthält Musikclips, an deren Herstellung der Beschwerdeführer mitwirkte. Aus ihrem Inhalt können keine Schlüsse auf dem Beschwerdeführer dafür zugeflossene Einkünfte bzw. auf eine allgemein wirtschaftlich erfolgreiche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schauspieler oder Model abgeleitet werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.03.2014 bei der österreichischen Botschaft New Delhi einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums C mit dem Gültigkeitszeitraum vom 20.03.2014 bis 20.05.2014 für die einfache Einreise und für den Hauptzweck Tourismus. Als einladende Person wurde eine namentlich genannte österreichischer Staatsbürgerin angeführt, welche dem Beschwerdeführer unentgeltlich Unterkunft einzuräumen beabsichtige.
Die beschwerdeführende Partei ist dem Verbesserungsauftrag der Behörde vom 04.03.2014 nur teilweise - durch die ergänzende Vorlage von Kontoauszügen - nachgekommen und hat die darin angesprochene elektronische Verpflichtungserklärung, die Dokumentation über die als Arbeitgeber bzw. Auftraggeber des Beschwerdeführers bezeichnete Produktionsfirma sowie den dokumentierten Nachweis über abgeschlossene berufliche Projekte und künftige berufliche Vorhaben des Beschwerdeführers nicht vorgelegt. Diese Mängel hat die beschwerdeführende Partei auch nicht nach erfolgter Mitteilung der Nachricht der Behörde vom 25.03.2014, dass entsprechende Bedenken gegen die Erteilung des Visums bestehen, ausgeräumt. Die angesprochene Belege wurden weder mit den Stellungnahmen der nunmehrigen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 01.04.2014 und 07.04.2014 noch anlässlich der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers bei der österreichischen Botschaft am 07.04.2014 oder mit der Beschwerde oder mit dem Vorlageantrag vorgelegt.
Die vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Vorsprache bei der Behörde am 07.04.2014 angebotene DVD wurde von der Behörde zum Akt genommen.
Der Beschwerdeführer hat nicht den Nachweis erbracht, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes und die Rückreise in den Herkunftsstadt verfügt und es waren die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft.
Die festgestellten Tatsachen über den Gang des Verfahren vor der Österreichischen Botschaft New Delhi ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Behörde und wurden von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen nicht bestritten. Die Beschwerdebehauptung, die Behörde habe die vom Beschwerdeführer als Beweismittel angebotene DVD nicht herangezogen, ist unzutreffend, da diese zum Akt genommen wurde.
Die Feststellung des fehlenden Nachweises ausreichender Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Wiederausreise ergeben sich aus dem Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel und aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Der Beschwerdeführer hat zwar durch die Vorlage von Bankauszügen dargetan, dass er über ein Konto verfügt, auf dem sich zum Zeitpunkt kurz vor Ergehen der angefochtenen Entscheidung ein Betrag von ca. 330.000 Rupien (entsprach damals etwa € 3.986) befunden hat. Die Botschaft hatte allerdings auch zu berücksichtigen, dass sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Einkommenserklärungen an die indische Steuerbehörden ergibt, dass er in den letzten drei Jahren jeweils ein Nettoeinkommen von nur etwas mehr als € 2000.- bezogen habe. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass das Konto des Beschwerdeführers laut den vorgelegten Auszügen im November 2013 noch einen Stand von nur 150.000 Rupien aufgewiesen hat, ergibt sich dabei ein Zuwachs des Kontostandes in den letzten vier Monaten vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung, der etwa der Größenordnung eines erklärten Jahreseinkommens des Beschwerdeführers entspricht.
Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren mehrfach als erfolgreicher Schauspieler und Model bezeichnet. Er war jedoch nicht in der Lage, einen Beleg über konkrete aus dieser Tätigkeit erzielte Einkünfte vorzuweisen. Bei den mit ihm am 07.04.2014 bei der Behörde geführten Gespräch bezeichnete er sich davon abweichend als Statist in Musikvideos und brachte vor, dass die in einer vorgelegten Bestätigung der Produktionsfirma angesprochene Produktion Nr. 8 sein erster Film wäre und er dafür kein Geld bekommen würde.
Angesichts des weiteren Umstandes, dass die beiden vom Beschwerdeführer mit seinem Visumsantrag vorgelegten Schreiben der Produktionsfirma keinerlei Hinweise auf eine tatsächlich erfolgte entgeltliche Tätigkeit des Beschwerdeführers enthalten, sondern bloße Einladungen zur Mitwirkung darstellen, und im Verfahren auch sonst keine Belege über erzielte Einkünfte des Beschwerdeführers in der Film- und Medienbranche vorgelegt wurden, ist die Behörde nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Besitz ausreichender Mittel für Unterhalt und Wiederausreise nicht nachzuweisen vermochte. Wenngleich der Anfang April 2014 auf dem Konto des Beschwerdeführers verfügbare Betrag in der Höhe von 330.000 Rupien an sich zur Abdeckung dieser Kosten als ausreichend anzusehen wäre, ist es angesichts der fehlenden Nachweise und der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers über seine Erwerbstätigkeit in der Film- und Medienbranche sowie auf Grund der Tatsache, dass die Höhe des Guthabens auf dem Konto sich vom November 2013 bis nach Stellung des vorliegenden Visumantrages mehr als verdoppelt hat, wobei die überwiegenden Gutschriften auf bloße Bareinzahlungen zurückzuführen sind, nachvollziehbar, dass die Behörde davon ausgegangen ist, dass der erforderliche Nachweis nicht erfolgt ist.
Da der Beschwerdeführer auch keine elektronische Verpflichtungserklärung der Einladerin vorgelegt hat, kann der unterbliebene Nachweis eigener Mittel auch nicht dadurch ersetzt werden.
Die begründeten Zweifel der Behörde an der behaupteten wirtschaftlich erfolgreichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Film- und Medienbranche in Indien konnten auch nicht durch die von ihm vorgelegte DVD beseitigt werden, da die darauf dokumentierten Auftritte des Beschwerdeführers als Statist in Musikclips keinerlei Beleg dafür bieten, dass der Beschwerdeführer nachhaltig ein Einkommen aus einer solchen Tätigkeit erzielt, zumal er gegenüber der Behörde beim persönlichen Gespräch am 07.04.2014 eingeräumt hat, dass er für die behauptete Mitarbeit an der "Produktion Nr. 8" der genannten Produktionsfirme kein Geld erhalten werde.
Dies gilt im Wesentlichen gleichermaßen für die im Verfahren vorgelegten Zeitungsausschnitte. Die den Beschwerdeführer betreffenden Berichte über ein Geburtstagsfest innerhalb des Produktionsteams einer Filmfirma sind nicht geeignet, eine nachhaltige wirtschaftlich erfolgreiche Tätigkeit des Beschwerdeführers in diesem Bereich zu belegen, zumal er in den Berichten zwar als Co-Produzent und Schauspieler bezeichnet, in den anderen vorgelegten und damit im Zusammenhang stehenden Zeitungsberichten jedoch nicht unter den Hauptdarstellern der Filmproduktion genannt wurde.
Die im Verfahren und in der Beschwerde wiederholt angesprochenen angeblichen Mitgliedskarten des Beschwerdeführers des Verbands der Filmschaffenden und der Vereinigung der indischen Filmproduzenten sind im Verfahren niemals vorgelegt worden. Der Umstand, dass die Behörde keine darauf gerichtete gezielte Aufforderung an den Beschwerdeführer gerichtet hat, bildet allerdings auch keinen Verfahrensmangel. Das Unterbleiben der Vorlage der von der Behörde im Verfahren seit Ergehen des Verbesserungsauftrages vom 04.03.2014 wiederholt angesprochenen konkreten Belege über die vergangenen Tätigkeiten und künftige einschlägige berufliche Vorhaben des Beschwerdeführers (etwa durch Verträge mit der Produktionsfirma, Zahlungsbestätigungen, Rechnungen), das im Wesentlichen bestimmend für das Fehlen des Nachweises ausreichender eigener Mittel des Beschwerdeführers gewesen ist, hätte auch durch solche Ausweiskarten nicht substituiert werden können, weil auch die belegte Mitgliedschaft zu derartigen Berufsverbänden für sich genommen keinen Nachweis für eine erfolgreiche einschlägige berufliche Tätigkeit und eine wirtschaftliche Verankerung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat bildet.
Daneben hat das persönliche Gespräch mit dem Beschwerdeführer an der österreichischen Botschaft am 07.04.2014 auch ergeben, dass er keine der Sehenswürdigkeiten in Österreich, die er laut seinem Antrag besuchen habe wollen, nennen und auch nicht näher erklären konnte, was er in Österreich machen werde. Es erfolgte bloß der Hinweis, dass Österreich ein schönes Land (besser als Indien) sei und er es besuchen möchte. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer laut dem von ihm unterzeichneten seinen Visumantrag angeschlossenen "Cover Letter" vom Februar 2014 in deutscher Sprache noch ausgeführt hatte, Ausflüge nach Graz, Salzburg, Linz, Eisenstadt machen zu wollen, ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich offenkundig nicht selbst mit etwaigen touristischen Zielen eines Aufenthaltes in Österreich beschäftigt, sondern damals einen offenkundig für ihn vorgefertigten Text unterzeichnet hat. Da somit eine eigene und ernsthafte Absicht des Beschwerdeführers auf einen touristischen Aufenthalt in Österreich nicht dargetan werden konnte, ist die österreichische Botschaft auch zu Recht davon ausgegangen, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen sind. Es war in diesem Zusammenhang für die Behörde nicht erforderlich, weitere Erhebungen über den als Reisegrund auch angegebenen Besuch bei einer österreichische Staatsbürgerin, die dem Beschwerdeführer eine unentgeltliche Unterkunft angeboten hat, zu führen, da diese offenkundig zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung für den Beschwerdeführer nicht bereit gewesen ist.
3.1. Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§ 16 [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 (ABl. L 85, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) enthält einen Art. 5 ("Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige"), der in seinem Abs. 1 vorsieht:
"Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.
b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81, S. 1], vorgeschrieben ist.
c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
d) Er darf nicht im SIS [Schengener Informationssystem] zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein."
3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810, lauten:
"Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
...
2. "Visum" die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf
a) die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder;
b) die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten;
...
Art. 21
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
...
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
...
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
...
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
...
Art. 32 ("Visumverweigerung") des Visakodex bestimmt in seinen Absätzen 1, 2 und 3:
"(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;
oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
..."
3.2.4. Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).
Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.
Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.
Die Vielfalt der von den zuständigen Behörden verwertbaren Belege, von denen Anhang II des Visakodex eine nicht erschöpfende Liste enthält, und der ihnen verfügbaren Mittel, einschließlich eines in Art. 21 Abs. 8 des Visakodex vorgesehenen Gesprächs mit dem Antragsteller, bestätigen diese Komplexität der Prüfung von Visumanträgen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, die die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durchführen, der mit einem Visumantrag befasst wird, umso sorgfältiger sein muss, als ein einheitliches Visum, wenn es erteilt wird, dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den durch den Schengener Grenzkodex festgelegten Grenzen erlaubt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Art. 4 Abs. 1 bis 4 des Visakodex aufgeführten zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieses Kodex als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen(EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, RdNr. 56-60).
3.3.1. In der Beschwerde wird in formaler Hinsicht geltend gemacht, die belangte Behörde habe kein dem AVG entsprechendes Verfahren durchgeführt und den bekämpften Bescheid nicht dem AVG gemäß begründet.
Dem ist zu entgegnen, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht das AVG anzuwenden haben (VwGH 2012/21/0070 vom 13.12.2012 mit Hinweis B 24.10.2007, 2007/21/0216). Für sie sind vielmehr die in § 11 FPG niedergelegten besonderen Verfahrensvorschriften und - vor allem - der nach seinem Art. 58 Abs. 2 grundsätzlich seit dem 5. April 2010 geltende Visakodex maßgeblich, der gemäß Art. 1 Abs. 1 die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechs-Monatszeitraum festlegt. Als unionsrechtliche Verordnung gilt der Visakodex unmittelbar.
Art. 32 Visakodex regelt die Visumverweigerung. In Abs. 1 werden die Verweigerungsgründe aufgezählt, der - erst seit dem 5. April 2011 geltende - Abs. 2 bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.
Die Behörde hat sich des genannten Standardformulars bedient. Der angefochtene Bescheid enthält einen Abdruck eines Rundsiegels sowie außerdem als Unterschrift einen zwar nicht leserlichen Schriftzug, dessen Zuordnung zur Person des Unterzeichnenden jedoch möglich erscheint. Insoweit wurde auch dem ergänzend heranzuziehenden Unterschriftserfordernis des § 11 Abs. 3 FPG Rechnung getragen (vgl. in diesem Sinn VwGH 14.05.2009, Zl. 2008/22/0619).
Der angefochtene Bescheid leidet - wie in Erwiderung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens vorauszuschicken ist - nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht auch mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN). Die Beschwerdevorentscheidung ist dem Beschwerdevorbringen, wonach diese Vorgangsweise der Behörde eine Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirke, daher zu Recht nicht gefolgt.
Durch das Ankreuzen von Textfeldern Punkt 3. und 8. des im Visakodex für die Visaverweigerung vorgesehenen Formblatts brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, dass sie die Verweigerungsgründe nach Art. 32 Abs. 1 lit. a ii) und iii) Visakodex für gegeben erachte.
3.3.2. Die Behörde stützt ihre Entscheidung erkennbar zunächst auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii des Visakodex, wonach das Visum verweigert wird, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet sei, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Wie sich aus den vorliegenden Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Besitz und rechtmäßigen Erwerb ausreichender Mittel zur Bestreitung seiner Aufenthalts- und Reisekosten nachzuweisen, da er die von ihm behauptete erfolgreiche Erwerbstätigkeit als Model oder Schauspieler nicht belegen konnte und er auch nicht in der Lage war, die Diskrepanzen zwischen seinem gegenüber den indischen Steuerbehörden in den letzten drei Jahren erklärten Jahreseinkommen und dem Guthabenstand auf seinem Konto bei einer indischen Bank aufzuklären.
Die Behörde hat ihre Entscheidung auch auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii des Visakodex gestützt, wonach die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gewesen seien. Das Vorliegen dieses Grundes für die Verweigerung des Visums ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer den touristischen Charakter seines Aufenthaltes in Österreich nicht dartun konnte, insbesondere weil er beim persönlichen Gespräch vor der Vertretungsbehörde nicht in der Lage war, sein behauptetes touristisches Interesse durch konkrete Angaben über etwaige touristische Ziele während seines Aufenthaltes zu belegen.
Die Behörde hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer zunächst durch Erteilung eines Verbesserungsauftrages und in weiterer Folge Einräumung von Gehör die Möglichkeit eröffnet, Bedenken gegen die Erteilung eines Visums auszuräumen. Dem Verbesserungsauftrag ist der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten nicht nachgekommen. Darüber hinaus wurde mit dem Beschwerdeführer in weiterer Folge auch ein persönliches Gespräch gemäß Art. 21 Abs. 8 des Visakodex geführt, wobei der Beschwerdeführer allerdings nicht in der Lage war, Bedenken gegen die Erteilung eines Visums auszuräumen sondern diese offenkundig verstärkt hat. Das Ergebnis dieses Gespräches kann auch nicht durch Probleme der sprachlichen Kommunikation beeinträchtigt worden sein, da es nicht - wie in der Beschwerde angedeutet - in englischer Sprache sondern gemäß dem entsprechenden Aktenvermerk der Behörde unter Mitwirkung einer sur place-Bediensteten der Behörde in Hindi geführt wurde.
Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C -84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten.
3.4. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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