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W198 2004884-1•BVwG W198 2004884-1
W198 2004884-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W198 2004884-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch XXXX, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 05.09.2012 wegen der Verpflichtung zur Zahlung an Beiträgen zur Sozialversicherung und für die Mitarbeitervorsorgekassen samt Verzugszinsen in der Höhe von € 53.067,95 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
1. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: VAEB) hat mit Bescheid vom 05.09.2012 die XXXX verpflichtet ihr für den Zeitraum 01.11.2008 bis 31.12.2010 insgesamt € 47. 530,95 an Beiträgen zur Sozialversicherung und solchen für die Mitarbeitervorsorgekassen zu zahlen sowie Verzugszinsen in der Höhe von € 5. 537. In Summe bestünde somit eine Nachforderung von € 53. 067,95.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.10.2012 fristgerecht Einspruch (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit beantragt.
Zusammenfassend wird im Rechtsmittel festgehalten, dass die Nachverrechnung im angefochtenen Bescheid rechtswidrig sei, weil
nicht die Einräumung der Berechtigung, sondern erst die tatsächliche Nutzung für private Zwecke zu einem lohnwerten Zufluss führen könne,
sich unter Zugrundelegung der tatsächlichen Nutzung im Vergleich zum begünstigten Erwerb von ÖBB - Tickets, der jedermann offenstünde (Vorteilstickets etc.), kein Vorteil ergäbe und
selbst für den Fall eines geringfügigen Unterschiedsbetrages zwischen den günstigsten Marktkonditionen und den Konditionen der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin dem ein weit überwiegendes eigenbetriebliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Vereinbarung mit den ÖBB gegenüber stünde und
alle Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung des § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG vorlägen.
3. Mit Schreiben vom 11.12.2012 legte die VAEB den Einspruch (nunmehr als Beschwerde zu werten) der damals als Berufungsbehörde zuständigen Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung vor und führte dazu im Wesentlichen aus, dass nach ständiger Judikatur und herrschender Auffassung zu den Bezügen und Vorteilen gemäß § 25 abs. 1 Z 1 EStG alle Einnahmen ("Geld und in geldwerte Vorteile") iSd § 15 EStG 1988, die durch das Dienstverhältnis veranlasst werden, gehörten. Weiters könne dabei nicht auf eine einfache Kausalitätsprüfung dahingehend abgestellt werden, dass ein Vorteil nur dann als "durch das Dienstverhältnis veranlasst" gilt, wenn er dem Steuerpflichtigen nur deswegen zufließe, weil er Dienstnehmer sei, und nicht zufließen würde, wäre er nicht Dienstnehmer, weil andernfalls auch Vergünstigungen, die dem Steuerpflichtigen im Zuge von Aktionen und Rabatten, die der Betriebsrat organisiere, zufließen, lohnsteuerpflichtig wären. Die "Veranlassung" müsse vielmehr in einer Zurechnung der Einkünfte zur Beziehung des Steuerpflichtigen zum Dienstgeber manifest werden. Der vorliegende Fall sei durchaus insofern ein Grenzfall, als offenbar keine Leistung des Dienstgebers an die Dienstnehmer fließe, sondern - im Gegenteil - die Dienstnehmer ihrerseits der ÖBB einen bescheidenen Beitrag überweisen, der im Wege des Dienstgebers abgeführt werde. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Dienstgeber seinerseits den ÖBB Mitarbeitern im Reziprozitätsweg eine Vergünstigung einräume, was offenbar Voraussetzung dafür sei, dass seine eigenen Bediensteten in den Genuss der Vergünstigung seitens der ÖBB kommen würden. Angesichts dessen sei die Vergünstigung ohne ein Handeln des Dienstgebers nicht denkbar, sodass eine unmittelbare Kausalität zwischen dem Dienstverhältnis und dem Vorteil evident sei, in dessen Genuss die Dienstnehmer durch die verbilligte Fahrkarte der ÖBB kommen würden.
Die von der Beschwerdeführerin vertretene Meinung, die Berechtigungskarte müsse als "Zugehörigkeitszeichen" zur Bergbahn verstanden werden, werde ebenso wenig geteilt wie die Ansicht, es läge ein ausschließlich eigenbetriebliches Interesse des Arbeitsgebers vor. Dass Interesse der Dienstnehmer manifestiere sich jedenfalls in der Bereitschaft zur Zahlung des Kostenbeitrags. Dafür würden die Mitarbeiter, wie alle anderen Jahreskartenbesitzer auch, die sofortige, österreichweite Nutzungsmöglichkeit für das gesamte Schienennetz der ÖBB erhalten. Dies entspräche materiell einer Jahresnetzkarte, auch wenn die Dienstnehmer mit Ihrer Berechtigungskarte erst im Einzelfall kostenlos den entsprechenden Fahrschein beziehen sollten. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erhalten die Dienstnehmer demnach eine Netzkarte und nicht bloß ein "Zugehörigkeitszeichen". Es sei wirtschaftlich auch gar nicht nachvollziehbar, warum jemand über Monate hinweg für eine Netzkarte bezahlen sollte, die er nicht zumindest in Anspruch nehmen möchte.
Weiters sei der Bezug von Jahresnetzkarten in keiner Weise dem angesprochenen Vergleich mit Vorteilstickets oder ähnlichen Vergünstigungen zugänglich. Der von den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin geleistete Kostenbeitrags lässt sich betragsmäßig in keiner Weise mit den ermäßigten Tarifen (etwa für Senioren, Jugendliche, etc.) vergleichen: Während die Österreich Card, zum Vollpreis und auf das Monat gerechnet, derzeit ca. € 149 koste, würden die Dienstnehmer für € 4,40 (2. Klasse) im selben Zeitraum die freie Fahrt in ganz Österreich genießen. Dieser Ermäßigung von über 97 % steht eine Ermäßigung für Senioren von knapp 30 % und für Personen unter 26 Jahren von knapp 42 % gegenüber. Dieser Rabatt von 97 % (darin noch nicht eingerechnet die Freifahrt von Angehörigen, für die kein zusätzlicher Kostenbeitrag zu entrichten sei) liegt offensichtlich außerhalb jeder marktüblichen Vergünstigung. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände sei davon auszugehen, dass die Möglichkeiten steuerlich optimierter Bestandteile der Entlohnung weitgehend genutzt werden sollten, wobei der für dieses Verfahren relevante, sozialversicherungsrechtliche Entgeltsbegriff des § 49 ASVG übersehen worden sei.
Insgesamt seien somit die Fahrbegünstigungen sowohl nach der Verkehrsanschauung geeignet als auch im konkreten Fall dazu bestimmt, dem Dienstnehmer einen Vorteil aufgrund seines Dienstverhältnisses zu verschaffen und bestünde kein fundierter Zweifel am Entgeltscharakter der gegenständlichen Vergünstigung.
Unter die im Einspruch angesprochene Judikatur des VwGH zu den so genannten "Bonusmeilen" ließe sich der vorliegende Sachverhalt nicht subsumieren: Tragender Grund für die Judikatur zu den Bonusmeilen sei gewesen, dass nur eine Chance auf eine Beförderung vorläge und keine konkrete Berechtigung, weil nicht klar sei, ob, wann und für welchen Zweck die gesammelten Bonusmeilen eingelöst bzw. sogar verfallen würden. Daher sei eine Bewertung nicht möglich. Hingegen sei im gegenständlichen Fall die Bewertung einfach: Das sofortige, und eingeschränkte Nutzungsrecht des ÖBB Schienennetzes besteht aus wirtschaftlicher Sicht schon mit Erwerb der "Berechtigungskarte". Damit sei er das Nutzungsrecht wertmäßig erfassbar und könne auch zeitlich einem Beitragszeitraum zugeordnet werden.
Dem Einwand der Berufungswerberin, dass die Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 3 Z 20 1. Fall, der dem § 3 Abs. 1 Z 21 EStG entspricht, anzuwenden sei, wonach bei verbilligte Beförderung der eigenen Arbeitnehmer/Angehörigen bei Beförderungsunternehmen kein Entgelt vorläge, werde entgegnet: Bei der Interpretation dieser Bestimmung könne zunächst ausgeschlossen werden, dass sich der verwendete Ausdruck "bei Beförderungsunternehmen" auf das Unternehmen beziehe, dass die Beförderung der Dienstnehmer durchführt (im Sinne von Beförderung "durch Beförderungsunternehmen"). Unstreitig sei, dass der Dienstgeber ein Beförderungsunternehmen sein müsse und eigene Dienstnehmer befördert werden. Neben dem bloßen Vorliegen dieser beiden Tatbestandselemente für sich sei jedoch auch der logische Zusammenhang dieser beiden Elemente zu beachten: Die im Gesetz enthaltene Beschränkung auf eigene Dienstnehmer ergebe nur dann einen Sinn, wenn durch das Wort "eigenen" ein Konnex zwischen dem Dienstnehmer und dem ihn befördernden Dienstgeber hergestellt werde. Der Transport fremder Dienstnehmer wäre ja aus beitragsrechtlicher Sicht ohnehin völlig unbeachtlich. Das Wort "eigene" bewirke somit einen Zusammenhang zwischen dem Dienstnehmer und seinem ihn befördernden Dienstgeber.
Nach der Systematik des § 49 Abs. 3 Z 20 hätte der Gesetzgeber darin, nach sachlichen Gesichtspunkten, eine Grenze für die Beitragsbefreiung gezogen: Die Begünstigungen sind in allen drei Fällen des § 49 Abs. 3 Z 20 jeweils nur dort vorgesehen, wo eigene Arbeitnehmer mit betrieblichen Mitteln im weitesten Sinne befördert werden. Sei es einerseits bei Beförderung durch das Unternehmen selbst oder andererseits - hier jedoch jeweils beschränkt auf den Arbeitsweg - bei Beförderung auf Kosten des Dienstgebers oder bei Ersatz der tatsächlichen Kosten.
4. Die Landeshauptfrau von Salzburg legte der Beschwerdeführervertreterin mit Schreiben vom 20.12.2012 die Stellungnahme (Vorlagebericht) der VAEB vom 11.12.2012 zur Stellungnahme vor und bot ihr Gelegenheit - binnen vier Wochen - hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
5. Mit Schreiben vom 30.01.2013, einlangend am 31.01.2013, erstattete die Beschwerdeführervertreterin eine Stellungnahme zum Vorlagebericht der VAEB vom 11.12.2012.
Es werde vorgebracht, dass den Ausführungen der VAEB nicht zugestimmt werden könne. Wie bereits im Einspruch vom 05.10.2012 festgehalten, läge eine verfassungswidrige unsachliche Differenzierung vor, wenn man nur unmittelbare Leistungen des Dienstgebers gegenüber seinen Dienstnehmern, nicht aber aufgrund einer Kooperationsvereinbarung zurechenbare Leistungen von der Beitragspflicht befreien würde. Dementsprechend müssten auch die Beförderungen, die andere Verkehrsunternehmen im Rahmen eines Verkehrs - bzw. Tarifverbundes oder auf Basis der Gegenseitigkeit (Beförderung auf Gegenseitigkeit) den Mitarbeitern von Beförderungsunternehmen begünstigt gewähren, unter die Beitragsbefreiung des § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG fallen.
Darüber hinaus werde angemerkt, dass die Behörden (auch die VAEB) jahrzehntelang die Anwendung der Beitragsbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung von Dienstnehmern und deren Angehörigen durch Beförderungsunternehmen auf Basis der Gegenseitigkeit, wie sie hier vorläge, akzeptiert hätten. Die dadurch geschaffene Vertrauensbasis für die Dienstgeber verlange im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Sachlichkeitsgebot, dass dieser Dienstgeber im Vorhinein über eine Einschränkung des Anwendungsbereichs informiert werde, damit sich diese durch entsprechende Dispositionen (Kalkulationen, betriebswirtschaftliche Entscheidungen, etc.) darauf einstellen könnten. Nachforderungen für die Vergangenheit, die ohne eine solche Information ergehen, seien insoweit sachlich (Art 7 B-VG) nicht gerechtfertigt. Es werde daher nochmals beantragt, den Bescheid vom 05.09.2012 im Hinblick auf seine Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben.
6. Am 14.03.2014 legte der Landeshauptmann von Salzburg, welcher bis 31.12.2013 die zuständige Berufungsbehörde für den Einspruch war, dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Verwaltungssache zur Entscheidung vor.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2015 (zu Zahl W198 2004884- 1/6Z) wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Beschwerdesache Parteiengehör gewährt und wurden ihr unter anderem zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (vom 09.10.2013 zu Geschäftszahl 2012/08/0097, vom 19.09.2013 zu Geschäftszahl 201371570183), in denen ein nahezu identischer Sachverhalt behandelt wurde und in welchen die auch hier wesentlichen Rechtsfragen bereits entschieden wurden, mitübermittelt. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den mit übermittelten Erkenntnissen insbesondere dahingehend zu äußern, ob die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes auf den gegenständlichen Fall "umgelegt" werden könnten oder nicht.
8. Am 17.04.2015 langte eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Salzburg, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, gemäß § 414 Abs. 1 ASVG mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers; vorliegend der VAEB.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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