Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W207 2002228-1•BVwG W207 2002228-1
W207 2002228-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2002228-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den KOBV, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.08.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.1993 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, das auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung einen Grad der Behinderung von 30 v.H. wegen der Funktionsbeeinträchtigung "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, bei bekanntem Discusprolaps" ergab, wurde dieser Antrag mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27.04.1994 rechtskräftig abgewiesen.
Am 13.11.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) ein und legte neben einer Meldebestätigung ein umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Urologie unter Anwendung der Richtsatzverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.01.2013 mit Gutachten vom 10.03.2013 - nach einem (auf Grund vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 09.01.2013 vorgelegter weiterer medizinischer Unterlagen) aus dem HNO-Bereich ergänzend eingeholten HNO-fachärztlichem Gutachten vom 31.01.2013 - die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Degenerative Wirbelsäulenerkrankung
190
30
2
Einseitige Nierenfunktionseinschränkung
g. Z.233
20
3
Degenerative Kniegelenksveränderungen
417
10
4
Geringgradige Hörstörung beidseits
643
Tab.: Z1/K1
10
5
Zervikal- und Lumbalneuralgie
533
10
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (vH) angeführt wurde. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionellen Einschränkungen Nr. 2 bis 5 nicht erhöht, da Leiden 2 ohne negative Leidensbeeinflussung sei und die Leiden 3 bis 5 geringfügig seien. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit 2013 vor. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.04.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen.
Am 15.05.2013 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er vorbrachte, sein Gesundheitszustand habe sich leider verschlechtert. Es lägen auch neue Befunde vor, die der begutachtende Sachverständige noch nicht zur Einsicht gehabt habe.
Auf Aufforderung der belangten Behörde vom 29.04.2013 legte der Beschwerdeführer ein weiteres umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen, die er bisher zum Teil nicht vorgelegt hatte bzw. die erst nach der letzten sachverständigen Begutachtung entstanden waren, vor.
Mit Begleitschreiben vom 05.06.2013 legte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den KOBV, weitere medizinische Unterlagen vor.
Die belangte Behörde holte auf Grundlage dieser neu vorgelegten medizinischen Unterlagen ein ergänzendes Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Urologie, der das Sachverständigengutachten vom 10.03.2013 erstattet hatte, ein.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.07.2013 wies der Gutachter darauf hin, dass die nun vorgelegten Befunde in der überwiegenden Mehrzahl Wochen bis Monate nach der am 09.01.2013 stattgefundenen Untersuchung eingeholt worden seien und deswegen naturgemäß bei der Einschätzung nicht berücksichtigt werden hätten können. In Zusammenschau mit den nun vorgelegten Befunden und dem klinischen Erscheinungsbild bei der Untersuchung werde das Gutachten entsprechend ergänzt. Der Sachverständige schätzte das führende Leiden 1 (" degenerativer Wirbelsäulenerkrankung") nunmehr mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. ein und führte begründend aus, "Wahl dieser Richtsatzposition bei höhergradigen radiologischen Veränderungen, unterer Rahmensatz entsprechend den klinischen Bewegungsumfängen und dem Fehlen von wesentlichen neurologischen Beeinträchtigungen". Leiden 1 werde bei objektivierbarer Verschlechterung um eine Stufe erhöht. Dadurch werde auch der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöht. Die übrigen Funktionsbeeinträchtigungen blieben unverändert bewertet.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass eine Änderung der Einschätzung bewirkt worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des bevollmächtigten KOBV vom 17.09.2013 fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission) - nunmehr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - erhoben.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, das unter der Lfd.Nr. 1 angeführte Leiden sei viel zu gering bewertet. Die Wirbelsäulenbeschwerden hätten sich verschlechtert, die Beweglichkeit sei geringer geworden. Es bestünden sehr wohl neurologische Beeinträchtigungen. Es komme zu Taubheit und Hitzegefühl in den oberen und unteren Extremitäten. Ein neurochirurgischer Eingriff an der Lendenwirbelsäule stehe bevor. Ebenfalls zu gering bewertet worden sei die Gesundheitsschädigung unter der Lfd.Nr. 5. Die Schmerzen hätten sich verstärkt und würde auch die Schmerzmittelmedikamentation kaum mehr Wirkung zeigen. Es bestehe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen dem Leiden 1 und dem Leiden 5 und erscheine daher insgesamt ein höherer Grad der Behinderung gerechtfertigt. Die unter der Lfd.Nr. 4 angeführte Gesundheitsschädigung hätte ebenfalls viel höher bewertet werden müssen, da der Beschwerdeführer auch an einem Tinnitus leidet. Diesfalls bestehe auch eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zu den orthopädischen Erkrankungen, da der Tinnitus durch die Wirbelsäulenbeschwerden hervorgerufen werde. Es werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bestehe.
Mit ergänzendem Begleitschreiben des KOBV vom 23.09.2013 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen nach.
Im noch seitens der Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.12.2013 wurde, basierend auf einer weiteren persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.12.2013, Folgendes ausgeführt (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben):
"Nervenfachärztliches Sachverständigengutachten
Anamnese:
Der BW kommt ohne Begleitung. Seit einigen Jahren Beschwerden in der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenvorfällen, bisher konservative Therapien
Nervenärztliche Betreuung: bisher 1x bei Dr. B. ( vorige Woche), kein Befund
Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Schmerzen und Taubheitsgefühl im ii Bein , Erektionsstörung, Gefühlstörung in den OE bds angegeben , Tinnitus (kann Seite nicht angeben)
Sozialanamnese: lebt geschieden ,seit 1a im Krankenstand
Medikamente ( neurologisch/ psychiatrisch): Cerebokan , Trittico 150 0-0d , Welibutrin b. Bed 2/ Woche , Vimovo
Neurosfatus:
Rechtshändigkeit.
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen,
Die Muskeleigenrefiexe sind seitengieich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt,
an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds, möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar, ASR bds nicht auslösbar.
Die Koordination ist intakt,
die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ,
das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig.
Die Sensibilität wird im Bereich L5/S1 li und intermittierend an allen Fingern ( nicht bei Untersuchung) angegeben angegeben.
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, subjektiv kognitiven Defizite,
Affekt ausgeglichen, Stimmungsiage subdepressiv mit Somatisierungsneigung,
Ein und Durchschiafstörung,
keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
Diagnosen:
1. Zervikolumbalsyndrom mit sens. Ausfällen mit pm L5/S1 li g.Z.533 20%
Oberer Rahmensatz, da chron. Beschwerden mit Begleitdepressio
BEGRÜNDUNG (es werden nur die nervenärztlich relevanten Befunde angeführt):
Abi.86/2-1 :Der GdB der chron. Schmerzen mit pm L5S1 ii wurde angehoben, da auch eine Begleitdepressio vorliegt.
Abl.8-20:kein nervenärztlicher Befund
Abl.24-26:Die im Schädel Magnetresonanztomogramm gezeigten Glioseherde zeigen kein klinisches Korrelat, diesbezüglich keine Änderung der Einschätzung
Abl.38-53:Die Veränderungen in der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule , welche durch Magnetresonanztomogramme gezeigt wurden bedingen sensible Ausfälle L5/S1 li welche berücksichtigt wurden.
Abl.59-74:Die im Schädel Magnetresonanztomogramm gezeigten Glioseherde sind nicht progredient und zeigen kein klinisches Korrelat. Die in den Magnetresonanztomogramm Untersuchungen gezeigten Veränderungen in der Halswirbeisäule und Lendenwirbelsäule bedingen im Neurostatus einen permanenten sensiblen Ausfall im Bereich L5/S1 li und abgeschwächte MER in den UE,
Abl.86/4-10:es sind radikuläre sensible Ausfälle L5/S1 re objektivierbar mit chron. Schmerzsymptomatik und Begleitdepressio, daher Anhebung des GdB
AbL28-32:lm Vergleich zum VGA 9.1.13 wurde der GdB angehoben bei chron. Schmerzsymptomatik und Begleitdepressio
Abl.55-56; siehe Abl 28-32!
Abl.78:Anhebung des GB von neurolog. Seite bei sensiblen L5/S1 Ausfällen li und Begleitdepressio."
Im ebenfalls noch seitens der Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 08.12.2013 wurde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.12.2013, Folgendes ausgeführt (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben):
"Chir.-fachärztliches- Sachverständigengutachten
Subjektiv
Er habe Schmerzen in der Hals- und Lendenwirbelsäule, die Schmerzen würden in das linke Bein ausstrahlen, hier habe er ein Taubheitsgefühl, ln den Fingern habe er ein Kribblen, im Kopf habe er oft ein komisches Gefühl. Er bekomme physikalische Therapien, er habe zweimal eine Wurzelausschaltung gehabt, er bekomme Infiltrationen, er betreibe WS- Gymnastik
Objektiv
50-jähriger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Größe 178/Gew.87 (nach eigenen Angaben)
Caput: Äußerlich unauffällig
Collum: Äußerlich unauffällig
Wirbelsäule: Normal konfiguriert, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, geringer muskulärer Hartspann thoracolumbal, diskreter Druckschmerz lumbal. KJA 1/18, HWS Rot. bds. 60°, Seitneigen bds. 20°, FBA 38cm, Aufrichten frei, Seitneigen bds. 30°, Rotation endlagig behindert
Thorax: Äußerlich unauffällig, symmetrisch
Abdomen: In Thoraxniveau, Bauchdecken weich, reaktionslose Narbe nach AE, unauffälliger Palpationsbefund
Obere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Handpulse seitengleich tastbar.
Sämtliche Gelenke beidseits frei beweglich, Fingerbeweglichkeit uneingeschränkt, Faustschluss bds. suffizient und kräftig.
Untere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinlängen seitengleich. Periphere Pulse seitengleich tastbar. Lumbosacrale Schmerzangabe bei Hüftprüfung. Sämtliche Gelenke beidseits frei beweglich, Kniegelenke bandfest. Heben des gestreckten Beines von der Unterlage bds. bis 50°. Zehen- und Fersenstand sowie Einbeinstand durchführbar, Hocke eingeschränkt dargeboten, der Gang etwas vorsichtig, sonst unauffällig
Diagnose
mäßiger funktioneller Einschränkung
233 20%
g. z.
417 10%
oberer Rahmensatz, da nachweisbare radiologische Veränderungen ohne funktionelle Einschränkung
oberer Rahmensatz berücksichtigt das Tabelle Ziffer 1, Kolonne 1
beklagte Ohrengeräusch
oberer Rahmensatz, da chronische Beschwerden mit Begleitdepressio
Der GesGdB berägt 30%, da der führende GdB 1 durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht wird, da weitgehende Leidensüberschneidung mit Leiden 5 und keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit den übrigen Leiden besteht.
Zu den Berufungseinwendungen ABI. 86/2-1
Die Einschätzung eines Wirbelsäulenleidens richtet sich primär nach der funktionellen Einschränkung, Aufgrund der festgestellten nur mäßigen Funktionseinschränkung ist das Wirbelsäulenleiden, auch unter Berücksichtigung der morphologischen Veränderungen mit einem GdB von 30% ausreichend bewertet. Neurologische Beeinträchtigungen wurden neurologischerseits berücksichtigt. Ein etwaiger neurochirurgischer Eingriff hat auf die Beurteilung keinen Einfluß. Die unter 5) ausgewiesene Gesundheitsschädigung wurde numnehr neurolgischerseits höher bewertet. Eine Änderung des GesGdB resultiert daraus jedoch nicht, da hier keine ungünstige wechselseitige Leidenbeeinflussung sondern weitgehende Leidensüberschneidung mit Leiden 1 besteht. Der Tinnitus ist berücksichtigt, verwiesen wird hier auf das HNO-Gutachten ABI. 28
Zu den vorgelegten Befunden (fachspezifisch)
ABI, 8-12 betrifft Kurbereicht Bad Harbach von 7/012: die hier beschriebenen Veränderungen sind berücksichtigt und führen zu keiner geänderten Beurteilung im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten.
ABI. 13-14 betrifft orthop. Ambulanzbefund von 10/012: die hier beschriebenen Kniegelenksveränderungen sind berücksichtigt und bedingen bei freier Beweglichkeit keine geänderte Beurteilung im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten
ABI. 15 betrift orthop. Befund von 9/012: die hier beschriebenen Kniegelenksveränderungen sind berücksichtigt und bedingen bei freier Beweglichkeit keine geänderte Beurteilung im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten
ABI. 16 und 17 betrifft Röntgen der Kniegelenke von 9/012 und 1/012:
keine geänderte Beurteilung
ABI. 18 betrifft Röntgen der Wirbelsäule von 1/012; die hier beschriebenen Veränderungen sind berücksichtigt und fuhren unter Berücksichtigung der vorliegenden nur mäßigen Funktionseinschränkung zu keiner geänderten Beurteilung im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten
ABI. 39 betrifft MRT des linken Kniegelenkes von 9/012: keine geänderte Beurteilung, da freie Beweglichkeit
ABI. 42-43 betrifft MRT der LWS von 3/013: die hier beschriebenen Veränderungen sind berücksichtigt und führen bei nur mäßiger funktioneller Einschränkung zu keiner geänderten Beurteilung im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten
ABI. 47 betrifft MRT der HWS von 5/013: die hier beschriebenen Veränderungen sind berücksichtigt und führen bei nur geringer Funktionseinschränkung der HWS zu keiner geänderten Beurteilung im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten
ABI. 48-49 betrifft orthop. Befund von 2/013: die hier beschriebenen Veränderungen sind berücksichtigt und führen zu keiner geänderten Beurteilung im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten
ABI. 50 betrifft orthop. Befund von 3/013: keine Änderung
ABI. 51-52 betrifft orthop. Befund von 4/013: keine neuen Erkenntnisse, daher keine
geänderte Beurteilung
ABI. 86/5 betrifft MRT linkes Kniegelenk von 6/013: die hier beschriebenen Veränderungen sind berücksichtigt und bedingen bei freier Beweglichkeit keine geänderte Beurteilung im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten
ABI. 86/6 betrifft orthop. Befund von 6/013: enthält keine neuen Erkenntnisse, daher keine geänderte Beurteilung
ABI, 86/7-8 betrifft orthop. Ambulanzbefund von 7/013: die hier beschriebenen Veränderungen sind berücksichtigt und führen bei nur mäßiger funktioneller Einschränkung zu keiner geänderten Beurteilung im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten
ABI. 86/9 betrifft orthop. Befund von 8/013: keine geänderte Beurteilung, die hier beschriebenen Veränderungen sind berücksichtigt
ABI. 86/10 betrifft MRT der LWS von 9/013: keine wesentliche Änderung im Vergleich zu MRT von 3/013
Zum erstinstanzlichen Gutachten ABI, 28-32. 55-56. 78
Hier ergibt sich eine geänderte Beurteilung nur insofern, als das neurologische Leiden nunmehr höher bewertet wurde. Aufgrund weitegehender Leidensüberschneidung mit Leiden 1 ergibt sich jedoch keine Änderung des GesGdB.
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. "
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies gilt auch für das gegenständliche Verfahren.
Mit als Beweismittelvorlage bezeichnetem Begleitschreiben vom 07.04.2014 legte der Beschwerdeführer ein weiteres umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 14.08.2014 urgierte der Beschwerdeführer und ersuchte um Antwort über seinen Bescheid.
Aufgrund der weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 22.12.2014 wurde, basierend auf einer abermaligen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Folgendes ausgeführt:
"SACHVERHALT:
Gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 09.08.2013. Abl. 81, mit welchem der Grad der Behinderung mit 40 % festgesetzt wurde, wird in Abl. 86/1-2 berufen
Eingewendet wird in Abl. 86/1-2, dass sich die Wirbelsäulenbeschwerden verschlechtert hätten, er habe neurologische Beeinträchtigungen mit Taubheit und Hitzegefühl. Die Beschwerden im Sinne der Cervikolumbalgie haben sich verschlimmert, Schmerzmittel hätten kaum mehr Wirkung Er leide an Tinnitus.
Weitere Befunde werden vorgelegt und am 03.12.2013 ein GA 2. Instanz. Dr. M. K. und Dr. J. S., durchgeführt Gesamt-GdB 30 v.H.
In Abi 86/23-25 wird Beschwerde vorgebracht und es werden weitere Befunde vorgelegt:
Abi. 86/26-28 und 86/31, Befund KH G. Chirurg. Abteilung vom 16.02.2014 und 05.03.2014: Exstirpation bei Gynäkomastie links, kein Hinweis für Malignom, keine weiteren Konsequenzen Seromentleerung postoperativ.
Abi 86/29. Befund Dr. S. vom 19.02.2014, FA für Dermatologie: seit 1 Monat Psoriasis vulgaris, topische Therapie
Abl. 86/32-33: Bericht orthopädische Ambulanz KH Z. vom 10.03.2014:
Lumboischialgie links mehr als rechts mit sensiblen Ausfällen. Schmerzband L5 links, Gehstrecke 15-30 min., DP L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts. L2/L 3 Konservative Therapie Abi. 86/34, augenfachärztlicher Befund vom 12.03.2014: beidseitige Presbyopie und Astigmatismus, mit Brille gut korrigierter Visus. Gesichtsfeld normal.
Abi. 86/35, Dr.Ö. Allgemeinmedizin, vom 18 03.2014, Laborbefund:
grenzwertig erhöhte Parameter bei Zustand nach operativer Therapie mit Seromentleerung linke Mamma, weitere geringgradige Abweichungen einzelner Parameter ohne sicheren Hinweis auf einschätzungswürdiges Leiden.
Zwischenanamnese
05.03. 2014: Exstirpation bei Gynäkomastie links, kein Hinweis für Malignom, keine weiteren Konsequenzen. Seromentleerung postoperativ.
19 02.2014, FA für Dermatologie: seit 1 Monat Psoriasis vulgaris, topische Therapie.
Bei der Untersuchung gibt der BW an:
"Seit vielen Jahren Wirbelsäulenbeschwerden, vor allem aber seit 2 Jahren verstärkt, CT- gezielte Infiltrationen erbrachten keine Besserung. Regelmäßige orthopädische Therapie bei Dr. M. Habe auch Nackenschmerzen. Kopfweh, Kribbeln in den Fingern 2-4 bds., nicht immer, aber oft. Nachts eher LWS-Schmerzen der linke Oberschenkel ist taub, Hitzegefühl in der Nacht. Autofahren ist schwierig, kann mich nicht bücken, bin nicht mehr belastbar. Gehe mit Gehstock spazieren. Schmerzen auch im Großzehengrundgelenk links, Tinnitus beidseits. Psoriasis habe ich seit eineinhalb Jahren streckseitig an den großen Gelenken Gelegentlich verschwimmt alles und ich sehe unscharf, habe eine Schrumpfniere links bei normalen Nierenwerten."
Medikamente
Urosin. Seractil, Neurobion. Trittico. Gerosin, Cerebokan. Atarax.
Nikotin: 20
Allergie: 0
Laufende Therapie: bei Hausarzt Dr. Ö,
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:
Spazierengehen mit Gehstock
Sozialanamnese:
Geschieden, lebt alleine in einer Wohnung im 2. Stock ohne Lift, keine Kinder Berufsanamnese: Kraftfahrer bis 2012. seither BUP bzA/.
AMS
STATUS:
Größe: 178 cm, Gewicht 92 kg. RR 140/100 Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand, sehr gut Caput/Collum: unauffällig Thorax:
symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Haut: streckseitig kleine psoriatiforme Effloreszenzen
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern. Ellbogengelenke Vorcerarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluß ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seltengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten
Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 1/3 möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Großzehengrundgelenk links: geringgradig gerötet, geringgradig überwärmt, zarte Fältelung der Haut. Druckschmerz.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit. Hüften, Knie. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot. regelrechte Krümmungsverhältnisse Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet Geringgradig Hartspann im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur.
Kein Klopfschmerz auslösbar, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: KJA: 2/18, F 30/0/30. R 60/0/60
BWS/LWS: FBA: 20 m. F 30/0/30. R 20/0/20
Lasegue bds. negativ. Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gangbild
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist insgesamt flott und zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Stehen durchgeführt.
Stellungnahme: ad 1)
Abl. 86/32-33: Bericht orthopädische Ambulanz KH Z vom 10.03.2014:
Lumboischialgie links mehr als rechts mit sensiblen Ausfällen. Schmerzband L5 links, Gehstrecke 15-30 min.. DP L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts. L2/L3. Konservative Therapie - dieser Befund bedingt keine abweichende Beurteilung, da objektivierbare Funktionseinschränkungen als Grundlagen für die Beurteilung heranzuziehen sind. Es konnten bei der aktuellen Untersuchung keine höhergradigen funktionellen Einschränkungen und kein radikuläres Defizit festgestellt werden.
ad 2)
Abl. 86/26-28 und 86/31. Befund KH G. Chirurg. Abteilung vom 16.02.2014 und 05.03.2014: Exstirpation bei Gynäkomastie links - keine Dauerfolgen, daher kein einschätzungswürdiges Leiden.
Abl. 86/29, Befund Dr. S. vom 19.02.2014, FA für Dermatologie: seit 1 Monat Psoriasis vulgaris - in Leiden 6 berücksichtigt und neu in die Liste aufgenommen Abi. 86/34. augenfachärztlicher Befund vom 12.03.2014 beidseitige Presbyopie und Astigmatismus, mit Brille gut korrigierter Visus. Gesichtsfeld normal - kein Hinweis für einschätzungswürdiges Leiden.
Abl. 86/35. Dr. O, Allgemeinmedizin, vom 1 3.03.2014, Laborbefund:
keine neuen Erkenntnisse.
a) Gesamtbeurteilunq:
Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung ohne sensomotorisch 3S Defizit bei multisegmentalen Bandscheibenläsionen und Prolaps L5/S1
Unterer Rahmensatz, da gute globale Nierenfunktion.
Oberer Rahmensatz da radiologische Veränderungen ohne funktionelles Defizit.
Tab., Zeile 1, Spalte 1
Cervikolumbalsyndrom mit sensiblen Ausfällen g.Z.533 20%
Oberer Rahmensatz, da chronische Beschwerden mit Begleitdepression.
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da begrenzt und therapeutisch gut beherrschbar.
Fixer Richtsatzwert.
b) Der Gesamtqrad der Behinderung beträgt 30 v. H.
Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt 30%. Leiden 1 wird durch Leiden 5 nicht erhöht, da weitgehende Leidensüberschneidung besteht. Keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung durch die weiteren Leiden, daher keine weitere Anhebung.
Im Vergleich zum GA vom 03.12.2013 Hinzukommen von Leiden 6 und Leiden 7. da dokumentiert bzw. evident. Der Gesamt-GdB ändert sich dadurch nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt."
Dieses Gutachten wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2015 übermittelt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2015, dem KOBV als bevollmächtigtem Vertreter des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 16.03.2015 zugestellt, wurden die Parteien des Verfahrens unter Übermittlung dieses Sachverständigengutachtens vom 22.12.2014 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am 13.11.2012 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 30 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich zum einen auf die durch die Bundeberufungskommission eingeholten, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.12.2013 und eines Facharztes für Chirurgie vom 08.12.2013 sowie auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 22.12.2014, basierend ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.
In diesen Gutachten, die sich in ihren inhaltlichen Beurteilungen decken, wird auf der Grundlage persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständigen Gutachter setzten sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
In den Sachverständigengutachten vom 08.12.2013 und vom 22.12.2014 wird auch nachvollziehbar dargetan, weshalb die führende Funktionsbeeinträchtigung 1 ("Degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule"), eingeordnet unter der Positionsnummer 190 der Richtsatzverordnung, mit einem geringeren (Einzel)Grad der Behinderung, nämlich 30 %, bewertet wird als im zweiten von der belangten Behörde eingeholten (ergänzenden) Sachverständigengutachten vom 01.07.2013, in dem (anders als im ursprünglich eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.03.2013) die führende Funktionsbeeinträchtigung 1, damals bezeichnet als "degenerative Wirbelsäulenerkrankung" und ebenfalls eingeordnet unter der Positionsnummer 190 der Richtsatzverordnung, mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 % bewertet wurde. So wird im chirurgisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.12.2013 diesbezüglich ausgeführt, die Einschätzung eines Wirbelsäulenleidens richte sich primär nach der funktionellen Einschränkung. Aufgrund der festgestellten nur mäßigen Funktionseinschränkung sei das Wirbelsäulenleiden, auch unter Berücksichtigung der morphologischen Veränderungen, mit einem Grad der Behinderung von 30 % ausreichend bewertet. Ein etwaiger neurochirurgischer Eingriff habe auf die Beurteilung keinen Einfluss. Neurologische Beeinträchtigungen seien neurologischerseits berücksichtigt. Die unter Leidensposition 5 ausgewiesene Gesundheitsschädigung ("Zervikolumbalsyndrom mit sensiblen Ausfällen") sei nunmehr neurologischerseits - verglichen mit dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 01.07.2013 - höher bewertet (nämlich mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 % statt 10%, dies auf Grundlage des von der Bundesberufungskommission eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 03.12.2013). Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung resultiere daraus jedoch nicht, da hier keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, sondern weitgehende Leidensüberschneidung mit Leiden 1 bestehe. Der Tinnitus wiederum sei (unter Leidensposition 4 ["Geringgradige Hörstörung beidseits; oberer Rahmensatz berücksichtigt das beklagte Ohrengeräusch"]) berücksichtigt, dies ergebe sich aus dem noch von der belangten Behörde eingeholten HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.01.2013.
Diese Ausführungen werden im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 22.12.2014 bestätigt. In diesem Gutachten wird Stellung nehmend zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und Einwendungen ausgeführt, diese würden keine abweichende Beurteilung bedingen, da objektivierbare Funktionseinschränkungen als Grundlagen für die Beurteilung heranzuziehen seien. Es hätten aber bei der aktuellen Untersuchung keine höhergradigen funktionellen Einschränkungen und kein radikuläres Defizit festgestellt werden können. Diese Aussage findet auch Bestätigung in der (oben wiedergegebenen) Befundaufnahme der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.12.2014. Auch in Bezug auf den Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. wird übereinstimmend mit dem Sachverständigengutachten vom 08.12.2013 ausgeführt, dass das Leiden 1 durch Leiden 5 nicht erhöht wird, weil weitgehende Leidensüberschneidung besteht. Es bestehe keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung durch die weiteren Leiden, daher könne es nicht zur weiteren Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung kommen. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 08.12.2013 seien die Leiden 6 und 7 dazugekommen, der Gesamtgrad der Behinderung ändere sich dadurch aber nicht, weil kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
Ausgehend vom Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten, die auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen wie den von ihm vorgelegten Röntgenbefunden beruhen, waren die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Funktionseinschränkungen zum Teil in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form nicht objektivierbar.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zum vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 22.12.2014 Stellung zu nehmen, was dieser jedoch ungenützt ließ. Zu den bereits davor ergangenen Sachverständigengutachten gab der Beschwerdeführer Stellungnahmen ab bzw. legte er als Reaktion weitere medizinische Unterlagen vor, auf die im Sachverständigengutachten vom 22.12.2014 sachgerecht eingegangen wurde.
Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten bzw. den ergänzenden Stellungnahmen. Die Sachverständigengutachten vom 03.12.2013, vom 08.12.2013 sowie vom 22.12.2014 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Zutreffend hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung beurteilt, weil der gegenständliche Antrag vor dem 31. August 2013 gestellt wurde und ein rechtskräftiger Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27.04.1994 über einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorliegt.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten vom 03.12.2013, vom 08.12.2013 sowie vom 22.12.2014 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt.
Der Beschwerdeführer ist, wie bereits erwähnt, den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welchen die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.