BVwG W207 2016436-1

W207 2016436-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 2016436-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2016436.1.00

Spruch

W207 2016436-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.10.2014, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund eine Behinderung", beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 46 BBG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin wurde am 08.09.2009 ein Behindertenpass ausgestellt, dies auf Grundlage eines nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 01.09.2009, in dem unter Anwendung der Richtsatzverordnung unter der Positionsnummer 1 die festgestellte Funktionseinschränkung "Morbus Parkinson" mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt wurde, was auch einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ergab.

Mit Schreiben vom 03.04.2014, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als Sozialministeriumservice oder als belangte Behörde bezeichnet) eingelangt am 15.04.2014, beantragte die Beschwerdeführerin die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2014 wurde nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 09.07.2014 der am 15.04.2014 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund eine Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens abgewiesen.

Dieser mit 27.10.2014 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnummer 4520175, wurde entsprechend dem Akteninhalt (laut Einsichtsvorschreibung)

am 28.10.2014 an die Partei abgesendet. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2014, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung abgewiesen worden war, erhob die Beschwerdeführerin mit an das Sozialministeriumservice adressiertem E-Mail vom 14.12.2014 eine als Berufung bezeichnete, mit 10.12.2014 datierte und im Anhang dieses an das Sozialministeriumservice gerichteten E-Mails vom 14.12.2014 befindlich gewesene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Sozialministeriumservice am 23.12.2014 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2015, der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt aufliegenden Rückschein zugestellte am 13.03.2015, wurde die Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs mit näherer Begründung davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitiger Aktenlage von der verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgeht. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden könne. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich im Akt des Sozialministeriumservice auch ein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) findet. Über diesen Antrag wurde entsprechend dem Akteninhalt jedoch von der belangten Behörde nicht abgesprochen. Dem entsprechend existiert auch diesbezüglich keine Beschwerde, dieser Antrag ist sohin nicht vom Verfahrensgegenstand des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erledigen.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 7 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 46 Bundesbehindertengesetzes (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

Der mit 27.10.2014 datierte Bescheid der belangten Behörde wurde ohne Zustellnachweis zugestellt. Er wurde am 28.10.2014 an die Partei abgesendet.

Die Zustellung des Bescheides gilt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.

Ausgehend davon gilt die Zustellung als am Freitag, dem 31.10.2014, bewirkt; dem entsprechend endete die sechswöchige Beschwerdefrist damit mit Ablauf des 12.12.2014. Die von der Beschwerdeführerin per E-Mail eingebrachte Beschwerde weist als Sendedatum aber den 14.12.2014 auf. Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht; auch nach Ablauf dieser Frist erfolgte keine Stellungnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - wie der Beschwerdeführerin im Verspätungsvorhalt vom 15.03.2015 mitgeteilt - davon aus, dass sich die am 14.12.2014 per E-Mail eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht erweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.