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W226 2105948-1•BVwG W226 2105948-1
W226 2105948-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2015
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, religiöse Bekenntnisgemeinschaft, Sicherheitslage,<br/>Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit
W226 2105948-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX, 2) der XXXX, 3) der XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 16.03.2015, Zlen.
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 16.04.2013 illegal nach Österreich ein und stellten sie am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens und tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität legten beide Beschwerdeführer jeweils einen russischen Inlandspass vor, weiters eine Heiratsurkunde.
Am 16.04.2013 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers statt. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass er aus einer Stadt in Dagestan stamme, von dort sei er über die Ukraine mit Schlepperhilfe nach Österreich gelangt. Er sei im Frühling XXXX zu den Rebellen gegangen, das sei ein Fehler gewesen. Seitdem werde er vom FSB verhört und Verbrecher genannt. Die Leute vom FSB hätten ihm im Dezember XXXX auch die Nase gebrochen. Er werde vom FSB und den Rebellen bedroht.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am gleichen Tag im Wesentlichen an, dass sie persönlich keine Probleme gehabt habe, aber der Erstbeschwerdeführer werde vom FSB und den Rebellen belästigt.
Am 17.06.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er habe sein ganzes Leben in Dagestan verbracht. Der Erstbeschwerdeführer schilderte - verkürzt wiedergegeben - Probleme mit der Polizei in Dagestan, weil ein Freund des Beschwerdeführers als Rebell verdächtigt worden sei. Er habe überlegt, Dagestan zu verlassen, doch sei ihm gesagt worden, dass man auch in anderen Städten in Russland erwischt werden würde. Ein Bekannter habe ihn in den Wald mitgenommen, dort seien sie aus der Luft beschossen worden. Seit dem XXXX sei er offiziell auf die Fahndungsliste gekommen. Der Erstbeschwerdeführer legte diverse Beweismittel, betreffend Hausdurchsuchung, ärztliche Bestätigung über eine erfolgte Behandlung in der Zentralen Poliklinik seiner Heimatstadt sowie diverse Medienberichte, in denen er namentlich genannt werde, vor.
Am selben Tag fand auch die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde statt, wobei diese über ihr Leben und die von ihr wahrgenommenen Probleme ihres Ehegatten in Dagestan berichtete.
Am XXXX wurde die Drittbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren.
Am 20.02.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer nochmals durch die belangte Behörde einvernommen. Neben allgemeinen Fragen zu Sprachkenntnissen, Dokumenten etc., schilderte der Erstbeschwerdeführer erneut Probleme und Verhöre wegen seines Bekannten, den er vom Sporttraining kenne. Er sei auf einer Polizeistelle seiner Heimatstadt in Dagestan verhört worden.
Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 16.03.2015, zugestellt am 18.03.2015, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und zugleich festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 16.03.2015 wurde den Beschwerdeführern die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde erhoben.
Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 14.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Wie die - zulässigen - Beschwerden zu Recht aufzeigen, geht die belangte Behörde weitgehend von vollkommen aktenwidrigen Voraussetzungen aus. Die belangte Behörde stellt in den angefochtenen Bescheiden zum Erstbeschwerdeführer und zur Zweitbeschwerdeführerin fest, dass es sich bei diesen Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der russischen Volksgruppe und der russisch-orthodoxen Religion handle. Dieses Vorbringen ist evident aktenwidrig, haben die beiden erwachsenen Beschwerdeführer doch mehrfach geschildert, dass sie Muslime seien und der tschetschenischen Volksgruppe angehören.
Sowohl im Verfahren des Erstbeschwerdeführers als auch im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin hat die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden darüber hinaus ausschließlich Feststellungen zu Tschetschenien getroffen und angesichts dieser Feststellungen ausschließlich geprüft, ob der Erstbeschwerdeführer - daraus folgend seine beiden Angehörigen - somit in der russischen Teilrepublik Tschetschenien verfolgt bzw. in seinen Rechten bedroht ist oder nicht.
Damit verkennt die belangte Behörde jedoch - wie in den Beschwerden zutreffend ausgeführt - dass die Heimatstadt der Beschwerdeführer nicht in Tschetschenien, sondern in der russischen Teilrepublik Dagestan liegt, zu welcher wiederum überhaupt keine Feststellungen betreffend die Existenz von Rebellen bzw. das Vorgehen staatlicher Organe gegen Rebellen in das Verfahren eingeführt wurden. Bereits vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer als massiv mangelhaft, zumal eine realistische Einschätzung der Angaben des Erstbeschwerdeführers nur bei Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten in der russischen Teilrepublik Dagestan für die belangte Behörde möglich gewesen wäre.
Für das erkennende Gericht völlig unnachvollziehbar sind darüber hinaus die Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid betreffend die Drittbeschwerdeführerin. In diesem geht die belangte Behörde in ihrer Begründung davon aus, dass diese am XXXX im Bundesgebiet geborene Drittbeschwerdeführerin Staatsangehörige des Kosovo sei. Die belangte Behörde prüft zwar gleichlautend wie im Verfahren der beiden Eltern auch im Verfahren der Drittbeschwerdeführerin laut Spruch den Herkunftsstaat Russische Föderation, trifft jedoch in der weiteren Begründung der angefochtenen Entscheidung ausschließlich Feststellungen zur Lage im Kosovo und wiederholt dabei, dass die Drittbeschwerdeführerin eine Staatsangehörige des Kosovo sei.
Da somit die belangte Behörde bezogen auf die Drittbeschwerdeführerin ausschließlich die Lage der Drittbeschwerdeführerin für den Fall der Rückkehr in den Kosovo geprüft hat, fehlt es im Verfahren der Drittbeschwerdeführerin in der angefochtenen Entscheidung an jeglicher nachvollziehbaren Grundlage zur Situation im Herkunftsstaat derselben (Russische Föderation), sodass angesichts der offenkundigen Fehlbeurteilung der belangten Behörde im Verfahren der Drittbeschwerdeführerin bezüglich derer Identität und deren Herkunftsstaats überhaupt keine Überprüfung durch das erkennende Gericht möglich ist.
Da somit von der belangten Behörde verkannt wurde, dass sämtliche Beschwerdeführer aus der russischen Teilrepublik Dagestan stammen, in den angefochtenen Entscheidungen ausschließlich Feststellungen zur Teilrepublik Tschetschenien bzw. gar zum Kosovo zugrunde gelegt wurden, erweist sich bereits aus diesem Grund die Aufhebung der bekämpften Bescheide und die Zurückverweisung der Angelegenheiten zur nochmaligen Einvernahme und zur nochmaligen Einräumung von Parteiengehör zur Lage in Dagestan als unvermeidlich.
Für das fortgesetzte Verfahren wird darüber hinaus die belangte Behörde zu berücksichtigen haben, dass auch die Beweiswürdigung im Verfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer viel zu kurz greift:
Richtig ist, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 16.04.2013 den Satz tätigt: "Im Frühling XXXX bin ich zu den Rebellen gegangen. Das war ein Fehler von mir.", wobei diese beiden kurzen Sätze nicht ohne weiteres mit den Schilderungen des Beschwerdeführers über die nachfolgenden Ereignissen in Einklang zu bringen sind.
Die belangte Behörde berücksichtigt im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch ausschließlich die Einvernahme des Beschwerdeführers am 20.02.2015 und gibt auch ausschließlich den Inhalt dieser Einvernahme am 20.02.2015 im angefochtenen Bescheid wieder, berücksichtigt somit überhaupt nicht die äußerst umfangreichen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vom 17.06.2013, wo dieser sehr detaillierte Angaben über den Beginn seiner Probleme mit der Polizei in Dagestan, die erfolgten Misshandlungen und Verhöre sowie seinen Kontakt zu nicht näher beschriebenen "Bekannten", die ihn in einen Wald mitgenommen haben sollen, wo sie aus der Luft und mit Artillerie beschossen worden sein sollen, tätigt.
Wie weit diese Schilderungen - Aktenseite 137 im Verfahren des Erstbeschwerdeführers - mit dieser erwähnten Aussage des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung, dass er nämlich im Frühling XXXX zu den Rebellen gegangen sei, im Einklang stehen könnte, wurde im Rahmen der neuerlichen Einvernahme am 20.02.2015, die sich vor allem mit bereits beantworteten Fragen wie etwa nach dem Besitz von Reisedokumenten, Aufenthaltsorten der Angehörigen, Besitz von Dokumenten etc. befasst hat, überhaupt nicht weiter verfolgt.
Darüber hinaus hat der Erstbeschwerdeführer bereits im Rahmen seiner ausführlichen Einvernahme vom 17.06.2013 die genannten Beweismittel vorgelegt, mit welchen sich die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung überhaupt nicht weiter aufgehalten hat, sodass sich die Beweiswürdigung im Verfahren des Erstbeschwerdeführers als völlig unzulänglich weist, wurden doch ganz wesentliche Elemente der Aussage des Erstbeschwerdeführers im Jahre 2013, insbesonders aber auch die im Verfahren vorgelegten Beweismittel überhaupt nicht gewürdigt.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde somit gerade im Verfahren des Erstbeschwerdeführers diese festgestellten Mängel zu sanieren haben, es wird Parteiengehör zur Lage in Dagestan einzuräumen sein, es werden die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Dokumente beweiswürdigend zu berücksichtigen sein und wird insbesondere auch im Verfahren der Drittbeschwerdeführerin der richtige Herkunftsstaat der Entscheidung zu Grunde zu legen sein.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens auf die anderen Beschwerdeführer durch, erhalten doch alle den gleichen Schutzumfang und sind Anträge von Familienangehörigen zwar gesondert zu prüfen, die Verfahren jedoch unter einem zu führen (§ 34 Abs. 4 AsylG).
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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