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G311 1407235-1•BVwG G311 1407235-1
G311 1407235-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2015
Antragsbegehren, Berichtigung der Entscheidung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, rechtliche Verhinderung
G311 1407235-1/20Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über den Antrag des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Vater, vom 23.12.2014 auf Berichtigung der Staatsbürgerschaft, beschlossen:
A)
Der Antrag vom 23.12.2014 auf Berichtigung der Staatsbürgerschaft im Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2014, G311 1407235-1/16E, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.05.2009 den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Zudem wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III), weiters wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt IV).
Mit Beschluss des Asylgerichthofes vom XXXX, XXXX wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, XXXX, wurde der zu gegen Spruchpunkt III. erhobenen Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
Mit Schriftsatz vom 23.12.2014, beantragte der BF die Berichtigung der im Erkenntnis angegebenen Staatsbürgerschaft. Er sei kosovarischer Staatsbürger und lege dazu den diesbezüglichen Staatsbürgerschaftsnachweis vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I Nr. 51/1991, kann die Behörde jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden von Amts wegen berichtigen.
Während des gesamten bisherigen Verfahrens vor dem Bundesasylamt, dem Asylgerichtshof sowie dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Staatsangehörigkeit des Antragstellers mit Serbien geführt.
Der Beschwerdeführer ist diesem erst nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen getreten.
Die Angabe der Staatsbürgerschaft Serbien im Erkenntnis des Asylgerichtshofes, ist damit keinesfalls ein Schreib- und Rechenfehler oder eine diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG.
Das Bundesverwaltungsgericht kann somit gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 AVG aus den oben dargelegten Gründen keine Berichtigung vornehmen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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