BVwG G311 2014275-1

G311 2014275-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2015

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, familiäre Situation, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Zeitpunkt, Zukunftsprognose

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2014275-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G311.2014275.1.00

Spruch

G311 2014275-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2014, Zl. 173576908-140114125 zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß

§ 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG idgF aufgehoben. In Entsprechung des Antrages vom 30.04.2014 wird das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 11.03.2006 sowie mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 18.01.2008 verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 11.03.2006 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 18.01.2008 abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde zunächst die Bescheidbegründung der Sicherheitsdirektion XXXX wiedergegeben:

"Schon mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 1997 sei gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, wobei diesem Bescheid folgender Sachverhalt zugrunde gelegen sei:

Der Beschwerdeführer, der sich laut seinen Angaben seit 1971 im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei am 25. Juni 1991 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass er sich im Frühjahr 1990 gemeinsam mit zwei Mittätern entschlossen habe, alten und betagten Frauen Sparbücher herauszulocken und diese einzulösen, um sich auf diese Weise eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Allein im Jahr 1990 hätten die Täter zwölf Personen um etwa ATS 1.000.000,-- geschädigt, wobei in allen Fällen das Alter und die Hilflosigkeit der Opfer ausgenützt worden seien.

Diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, neuerlich straffällig zu werden. Nachdem er am 23. Dezember 1992 und am 28. April 1993 von der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion XXXX) wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden sei, sei er am XXXX vom Bezirksgericht XXXX gemäß § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz zu einer Geldstrafe, am XXXX von demselben Gericht wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (ohne Zusatzstrafe) und am XXXX vom Bezirksgericht XXXX wegen versuchten Diebstahls zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

Nicht einmal ein Jahr später, am XXXX, sei er vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen Urkundenunterdrückung, Sachbeschädigung und schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Auch in diesem Fall habe er einer betagten Frau das Sparbuch herausgelockt, um davon ATS 25.000,-- abzuheben.

Nach Verbüßung der achtmonatigen Freiheitsstrafe sei er neuerlich einschlägig straffällig geworden und habe am 26. September 1996 von einem auf dieselbe Weise herausgelockten Sparbuch ATS 170,-- abgehoben, weshalb er amXXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens des schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei.

(Mit hg. Erkenntnis vom XXXX, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 1997, mit dem gegen ihn im Instanzenzug das unbefristete Aufenthaltsverbot erlassen worden war, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.)

Im Zuge der Gesetzesänderung mit dem Fremdengesetz 1997 - FrG habe es die Erstbehörde als geboten angesehen, dieses Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 9. Februar 1998 zu beheben. In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer, der seit 1. Dezember 1989 über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt habe, ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt worden.

Weder die vorangegangen Verurteilungen noch das genannte Aufenthaltsverbot hätten ihn jedoch davon abhalten können, neuerlich einschlägig straffällig zu werden. Schon kurz nach seiner Entlassung aus der zuletzt genannten Freiheitsstrafe sei er als Botendienstfahrer angestellt worden. In dieser Eigenschaft habe er zwischen September 1998 und 12. Dezember 1998 von Kunden insgesamt mehr als ATS 65.000,-- Bargeld übernommen, das er jedoch nicht an seinen Dienstgeber abgeführt, sondern für eigene Zwecke verbraucht habe. Am 10. Dezember 1998 habe er einem anderen Angestellten dieses Unternehmens ATS 2.000,-- Bargeld gestohlen, das dieser auf einem Schreibtisch abgelegt habe. Bei der Weihnachtsfeier dieses Unternehmens habe er einem anderen Angestellten ATS 1.500,-- aus einer Jacke gestohlen. Zur Verschleierung dieser Taten habe er wenig später bei einem Gendarmerieposten fälschlich angezeigt, ein unbekannter Täter hätte auch ihm bei dieser Feier eine Geldbörse mit ATS 4.000,-- gestohlen. Nach seiner Entlassung habe er eine Arbeitsstelle bei einem Unternehmen gefunden, das auf den Transport behinderter Personen bzw. Rollstuhlfahrer spezialisiert gewesen sei. Schon wenige Tage nach Arbeitsantritt habe er einem von ihm transportierten schwerstbehinderten Mann eine Geldbörse mit mehr als ATS 6.000,-- Bargeld gestohlen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX sei über ihn gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 1, §§ 130, 229 Abs. 1, § 135 Abs. 1, § 133 Abs. 1 und 2, § 298 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verhängt worden.

Nach seiner Haftentlassung sei der Beschwerdeführer wieder rückfällig in Bezug auf seine Heroin- und Kokainsucht geworden und habe Führerschein, Arbeitsstelle und Ehefrau verloren (die Ehe sei laut Standesamt XXXX jedoch noch aufrecht). Auf Grund seines erhöhten Geldbedarfs habe er wieder begonnen, betagte Frauen, deren Vertrauen er sich auf diverse Weise erschlichen habe, zu bestellen und zu betrügen. Zwischen 15. Juli 2004 und 7. März 2005 habe er solcherart Schmuck und Bargeld im Wert von mehr als EUR 4.000,-- gestohlen. Am 16. März 2005 habe er eine Frau mit Gewalt genötigt, indem er ihr einen heftigen Stoß gegen den Rücken versetzt habe, dazu, ihn in ihre Wohnung zu lassen, um in ihrer Wohnung Wertgegenstände wegzunehmen, er sei jedoch durch das Einschreiten eines Nachbarn daran gehindert worden. Am 20. Februar 2004 habe er einer Frau vorgetäuscht, er wäre Versicherungsvertreter, habe solcherart die Herausgabe eines Sparbuches samt Losungswort erschlichen und habe bei einer Bank EUR 3.200,-- beheben können. Am 15. Juli 2004 habe er bei einer Bank EUR 1.600,-- von einem Sparbuch beheben können, das er "samt Losungswort" zuvor einer Pensionistin gestohlen habe. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX sei über ihn gemäß § 105 Abs. 1, §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, § 130 erster Fall, §§ 15, 146, 147 Abs. 2, § 148 erster Fall StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verhängt worden. Derzeit verbüße der Beschwerdeführer seine Strafhaft.

Solcherart sei nicht nur der in § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG normierte Tatbestand verwirklicht, sondern das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit in gegenwärtiger, tatsächlicher und erheblicher Weise und berühre auch ein Grundinteresse der Gesellschaft, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 leg. cit - im Grunde des § 87 leg. cit. gegeben seien. Daran könne das Berufungsvorbringen nichts ändern. Der Beschwerdeführer, der seit 1999 insgesamt neunmal rechtskräftig und zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sei, habe nachhaltig seine kriminelle Neigung dokumentiert und sich unbeeindruckt durch vorangegangene Verurteilungen, verbüßte Freiheitsstrafen und auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gezeigt. Wie dargestellt, sei er gleichsam nach Haftentlassung erneut und in einem zunehmenden Maße wieder straffällig geworden. Solcherart stehe unzweifelhaft fest, dass er die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährden würde. Dass er derzeit seine mehrjährige Haftstrafe verbüße, könne daran nichts ändern. Auf Grund seines bisher an den Tag gelegten Fehlverhaltens müsse befürchtet werden, dass er nach seiner Haftentlassung mehr oder weniger sofort wieder einschlägig straffällig werde.

Der Beschwerdeführer sei seit 1987 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Der Ehe entstamme eine längst volljährige Tochter. Er sei seit vielen Jahren im Bundesgebiet niedergelassen, weshalb von einem erheblichen, mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen gewesen sei. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Verhinderung weiterer Straftaten und zum Schutz des Eigentums und Vermögens Dritter - dringend geboten sei. Weder die Vielzahl von Verurteilungen noch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes habe ihn davon abhalten können, immer wieder (vorwiegend) ältere oder wehrlose Personen zu bestehlen, zu betrügen und solcherart um ihr Geld zu bringen, um sich in insgesamt beträchtlicher Höhe unrechtmäßig zu bereichern. Jegliche für den Beschwerdeführer abzugebende Verhaltensprognose habe sohin zu seinen Ungunsten ausfallen müssen, zumal nicht erkennbar sei, wodurch er zu bewegen wäre, künftig ein straffreies Leben zu führen. Das Aufenthaltsverbot sei dringend geboten und sohin im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer seines inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration Bedacht zu nehmen gewesen. Laut seinen Angaben halte er sich seit 1971 im Bundesgebiet auf. Zumindest von 1973 bis 1981 habe er die Schule besucht. Gleichzeitig sei jedoch nicht nur zu berücksichtigen gewesen, dass er zwischen 1. Dezember 1989 und Mai 1998 über keinen Aufenthaltstitel verfügt habe, sondern auch, dass er in der Zeit seines Aufenthaltes neunmal wegen teils erheblicher Straftaten zu insgesamt mehr als zwölf Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei und durch seine Straftaten einen erheblichen finanziellen Schaden verursacht habe. Auch die familiären Bindungen zu Frau und Kind hätten ihn von seinen Straftaten keineswegs abhalten können. Solcherart erfahre die einer jeglichen Integration zugrunde liegende soziale Komponente eine ganz erhebliche Minderung. Auch von einer nachhaltigen Verfestigung am heimischen Arbeitsmarkt könne nicht ausgegangen werden. Das dem Beschwerdeführer solcherart insgesamt zuzusprechende Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erscheine zwar gewichtig, auf Grund der dargestellten Umstände jedoch keinesfalls besonders ausgeprägt. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation wögen nicht schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes. Den Kontakt zu seinen Familienangehörigen könne er - wenn auch eingeschränkt - vom Ausland aus wahrhaben, eine Einschränkung, die er im öffentlichen Interesse zu tragen haben werde. Dass er - wie vorgebracht - zu seinem Heimatstaat keine Bindungen mehr habe, sei insoweit nicht zu berücksichtigen gewesen, als mit dem Bescheid nicht darüber abgesprochen werde, in welches Land er auszureisen habe. Solcherart erweise sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe für die belangte Behörde keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Eine solche Ermessensübung stünde angesichts der Höhe der verhängten Freiheitsstrafen mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Übereinstimmung.

Was die unbefristete Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so könne im Hinblick auf das dargelegt Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers nicht vorhergesehen werden, ob jemals und gegebenenfalls wann die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden."

Der Verwaltungsgerichthof führte in seinen Erwägungen weiter aus:

"Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen wurde bereits im Jahr 1997 gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen, weil er, wie oben (I. 1.) dargestellt, wiederholt - so u.a. wegen der Begehung von zum Teil schweren Vermögensdelikten - verurteilt worden war. So war über ihn etwa im Jahr 1991 wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls und des gewerbsmäßigen schweren Betruges sowie weiterer Vergehen eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verhängt worden, weil er und seine Mittäter (u.a.) im Jahr 1990 zwölf Personen um etwa ATS 1.000.000,-- geschädigt hatten, wobei in allen Fällen das Alter und die Hilflosigkeit der Opfer ausgenützt worden waren. Auch die weiteren in der Folge über ihn verhängten Strafen hielten ihn nicht davon ab, erneut in einschlägiger Weise straffällig zu werden und Diebstahle und andere Vermögensdelikte zu begehen.

Selbst nach der - im Hinblick auf die Änderung der Rechtslage durch das FrG erfolgten - Aufhebung des genannten Aufenthaltsverbotes im Jahr 1998 durch die Erstbehörde setzte der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten fort und beging - wie oben (I. 1.) dargestellt - zahlreiche Straftaten, wobei er - wie bereits in vorangegangen Jahren - nicht davor zurückschreckte, die Hilflosigkeit von behinderten oder betagten Personen auszunutzen. Unter anderem nötigte er am 16. März 2005 eine Frau mit Gewalt, indem er ihr einen heftigen Stoß gegen den Rücken versetzte, dazu, ihn in ihre Wohnung zu lassen, um in ihrer Wohnung Wertgegenstände wegzunehmen. Für seine Straftaten wurde er zu teils empfindlichen Freiheitsstrafen - so im Jahr 1999 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zuletzt im September 2005 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren - rechtskräftig verurteilt.

Entgegen der Beschwerdeansicht kann keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen zum persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers getroffen und lediglich seine strafgerichtlichen Verurteilungen herangezogen habe. In Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes unter dem Blickwinkel dieser Gesetzbestimmung zulässig sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden."

Mit dem am 30.04.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Behebung des Aufenthaltsverbotes. Die letzte Verurteilung liege bereits neun Jahre zurück, er habe sich seither wohlverhalten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ab. Geänderte Verhältnisse seien nicht feststellbar. Der Umstand, dass die letzte strafbare Handlung 2005 begangen wurde, ist als relativiert anzusehen, da er bis 2010 seine Haftstrafe verbüßt habe.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Rückkehr in seine Heimat keine strafrechtlichen Auffälligkeiten zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, eine vollständige Erwägung gemäß Art 8 EMRK hätte zur Behebung des Aufenthaltsverbotes geführt.

In der Beschwerdevorlage vom 14.11.2014 wurde seitens der belangten Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 15.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich mit Schriftsatz vom 08.01.2015 auf die Durchführung der Verhandlung, welche sodann abberaumt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Ergänzend zu den von Sicherheitsdirektion getroffenen und vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom XXXX wiedergegeben Feststellungen, die auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, werden folgende Feststellungen getroffen.

Es liegen folgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor:

14.11. 1972 bis 02.07.1976 ordentlicher Wohnsitz

09.07. 1976 bis 14.05.1984 ordentliche Wohnsitz

14.05. 1984 bis 06.09.1984 ordentlicher Wohnsitz

06.09. 1984 bis 29.09.1987 ordentlicher Wohnsitz

29.09. 1987 bis 24.09.2010 Hauptwohnsitz

Er ging beginnend ab 17.09.1981 bis 08.06.2004 verschiedenen Beschäftigungen mit Unterbrechungen im Bundesgebiet nach. Er verfügte von 24.07.1989 bis 23.07.1992 über einen Befreiungsschein, ausgestellt durch das Arbeitsamt XXXX.

Der Beschwerdeführer verfügte bis 30.10.1989 über einen Aufenthaltstitel, ein weiterer Aufenthaltstitel wurde am 09.05.1990 beantragt. Die erste Straftat beging der Beschwerdeführer am 15.03.1990.

Der Beschwerdeführer wurde am 16.03.2010 aus der Haft entlassen, er wurde am 18.05.2010 vor der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, einvernommen und wurde ihm eine Frist für die Ausreise bis 01.10.2010 eingeräumt. Der Beschwerdeführer ist am 01.10.2014 aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Der Beschwerdeführer ist nach wie vor mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Seine erwachsene Tochter lebt in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aktenkundig ist weiters das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, aus dem sich der Zeitpunkt der ersten Straftat ergibt.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug sowie einen historischen Meldeauszug vom Magistrat der Stadt XXXX, ein. Weiters wurden die Sozialversicherungsdaten beginnend ab 01.01.1981 abgefragt, diese liegen ebenfalls dem Gerichtsakt ein.

Dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, brachte er selbst vor und ist auch dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.02.2015 zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 VwGH 23.3.2010, 2007/18/0546 mwN).

In Hinblick auf § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine erste Straftat am 15.03.1991 begangen hat. § 10 StBG idF BGBl. Nr. 311/1985, in Geltung von 31.07.1985 bis 30.07.1993, lautete:

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn

1. er seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat;

2. er durch ein inländisches Gericht

a) weder wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

b) noch wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist;

hiebei stehen der Verleihung der Staatsbürgerschaft auch Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung entgegen, die der Fremde vor der Vollendung des 18. Lebensjahres begangen hat; (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 8)

3. gegen ihn nicht

a) wegen des Verdachtes einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sind, noch

b) wegen des Verdachtes eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens

bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist; (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 8)

4. er nicht von einem ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, die strafbaren Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen ist; (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 6)

5. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht; (BGBl. Nr. 703/1974, Art. I Z 1)

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder er sich ohne sein Verschulden in einer finanziellen Notlage befindet und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen oder das Ansehen der Republik schädigen würde.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit Begehung der ersten Straftat am 15.03.1991 den maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG verwirklicht hat. Das in § 64 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 (nunmehr § 9 Abs. 4 BFA-VG) enthaltene Tatbestandsmerkmal "auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält" ist bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu prüfen (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0052). Wie die Sachverhaltsfeststellungen zeigen, verfügte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel.

In Hinblick auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Befreiungsschein des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass ein Befreiungsschein keinen rechtmäßigen Aufenthalt zu begründen vermag (VwGH 06.09.2007, 2007/18/0478).

Eine Aufenthaltsverfestigung iSd § 9 Abs. 4 BFA-VG liegt daher im Gegenstand nicht vor.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 VwGH 23.3.2010, 2007/18/0546 mwN).

Der belangten Behörde ist insofern beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1990 bis 2005 massiv straffällig wurde und die in Haft verbrachten Zeiten für die Berechnung des Zeitraumes eines (behaupteten) Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben haben (vgl VwGH 21.10.2010, 2009/18/0485).

Dem gegenüber steht, dass der Beschwerdeführer seine letzte Straftat am 16.03.2005 begangen hat, sie liegt mithin über zehn Jahre zurück und mehr als fünf Jahre seit der Haftentlassung verstrichen sind. Wie dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, hat die Bundespolizeidirektion XXXX dem Beschwerdeführer nach der Haftentlassung eine Frist für die Ausreise von mehr als vier Monaten eingeräumt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Bundespolizeidirektion XXXX nicht mit einer unmittelbar bevorstehenden Tatbegehung des Beschwerdeführers gerechnet hat. Diese Annahme hat sich als zutreffend erwiesen und liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren im Ausland straffällig wurde. Dass der Beschwerdeführer entgegen dem derzeit in Geltung befindlichen Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist, ist nicht hervorgekommen.

Weiters ist aufgrund des fortschreitenden Alters des Beschwerdeführers anzunehmen, dass bei ihm mittlerweile eine persönliche Reifung eingetreten ist. Der Beschwerdeführer findet im Bundesgebiet nach wie vor ein familiäres Umfeld vor, wie das Unterstützungsschreiben seiner mittlerweile 27-jährigen Tochter zeigt.

Aufgrund der dargelegten persönlichen Situation des Beschwerdeführers war daher zum Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass sich die Umstände mittlerweile insofern zugunsten des Beschwerdeführers geändert haben, als nunmehr keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von ihm ausgeht, zumal seit der letzten Straftat mehr als 10 Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer sich in den letzten fünf Jahren seit der Haftentlassung wohlverhalten hat.

Der Beschwerdeführer wird abschließend eindringlichst darauf hingewiesen, dass im Falle eines neuerlichen Fehlverhaltens auch unter Berücksichtigung seiner bisherigen Straftaten durchaus wieder die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Betracht kommen kann.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an dieser Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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