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I403 1230532-2•BVwG I403 1230532-2
I403 1230532-2Bundesverwaltungsgericht22.04.2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Intensität, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
I403 1230532-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, Zl. 721935606-14924148 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Merkblatt:
Aufgrund der in Ihrem Verfahren getroffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach aufgrund § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, wird Ihnen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz ausstellen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, war am 22.07.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie hatte unmittelbar nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, über welchen am 05.10.2004 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Gleichzeitig war die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt worden. Die Beschwerdeführerin wurde am 19.11.2004 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, und dieser Bescheid war am 07.03.2005 von der Sicherheitsdirektion Wien als Berufungsbehörde bestätigt worden. Die Beschwerdeführerin meldete ihren Wohnsitz am 25.07.2014 wieder behördlich an, allerdings ohne im Besitz eines Sichtvermerkes zu sein.
2. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.10.2014 von der Absicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verständigt, wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthaltes eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, und es wurde ihr Gelegenheit für eine Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben.
3. Am 29.10.2014 wurde eine Vollmacht für RA Dr. Christoph Dunst vorgelegt und um Akteneinsicht ersucht. In einer Stellungnahme vom 13.11.2014 wurde von Seiten des ausgewiesenen Vertreters bekannt gegeben, dass sich die Beschwerdeführerin de facto durchgehend seit ihrem Asylantrag aus dem Jahr 2002 im Bundesgebiet aufgehalten habe. Diesbezüglich wurde eine Meldebestätigung vom 23.01.2006 vom Magistrat der Stadt Wien sowie eine Bestätigung des Flüchtlingsprojektes XXXX vom 29.07.2010 und vom 06.07.2012 zur Kenntnisnahme übermittelt. Es wurde ersucht, in Anbetracht des zwölfjährigen durchgehenden Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
4. Am 09.02.2015 wurde vom ausgewiesenen Vertreter darüber hinaus ein Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch vorgelegt, ebenso eine Bestätigung der "XXXX", in welcher bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin ein aktives Mitglied der Kirchengemeinde sei.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 1 FPG i. V.
m. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich seit 06.10.2004 unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Zu eventuellen familiären und sozialen Bindungen und Beziehungen habe sie keine Angaben gemacht, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass keine solchen in Österreich bestehen würden. In der rechtlichen Würdigung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen würden. In Bezug auf die Zulässigkeit der Abschiebung wurde nur dargelegt, dass Gründe die für eine unzulässige Abschiebung gemäß § 50 Abs. 1 FPG vorliegen würden, nicht ersichtlich seien und auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden seien. Familiäre und soziale Bindungen und Beziehungen würden in Österreich nicht vorliegen, daher sei ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG nicht zu erteilen.
6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.
7. Der Bescheid wurde dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin am 24.03.2015 zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht am 07.04.2015 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht, nunmehr für die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, vorgelegt. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft. Es wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorliegen würden und daher eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei, in eventu eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG erteilen, die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria aufheben, die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig erklären sowie eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 22.07.2002 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Sie sei nach Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet, welche per Bescheid von der Sicherheitsdirektion Wien am 07.03.2005 bestätigt worden sei, seit 23.01.2006 beim Verein XXXX obdachlos gemeldet gewesen. Ab 2012 sei sie in der Zohmanngasse obdachlos gemeldet gewesen. Seit 25.07.2014 sei sie in 1030 Wien gemeldet, wo sie gemeinsam mit einer befreundeten Familie wohne, deren Kind sie seit mehr als sechs Jahren betreue. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Einreise regelmäßig engen Kontakt zur "XXXX" in Wien, sie sei aktives Mitglied der Kirchengemeinde und spreche Deutsch. Die belangte Behörde habe den gegenständlichen Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und keine familiären und sozialen Bindungen zu Österreich bestünden. Die gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmende Interessensabwägung sei nur oberflächlich und formelhaft erfolgt, ohne auf den konkreten Sachverhalt genauer einzugehen. Das Privatleben der Beschwerdeführerin sei gänzlich außer Acht gelassen worden. Es sei miteinzubeziehen gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin seit fast 13 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und hier ein ausgeprägtes soziales Leben führe. Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche Freundschaften in Österreich geknüpft und betreue seit 2002 das Kind einer befreundeten Familie, mit der sie nunmehr auch zusammen wohne. Ein entsprechendes Empfehlungsschreiben der Familie war der Beschwerde beigelegt. Die Beschwerdeführerin habe auch eine Einstellungszusage eines Freundes für ein Restaurant im zweiten Bezirk in Wien. Dieselbe wurde ebenfalls vorgelegt. Ebenso wurde ein Unterstützungsschreiben eines österreichischen Kirchenmitgliedes vorgelegt. Die Beschwerdeführerin sei strafgerichtlich unbescholten und habe keinen Kontakt mehr zu Angehörigen oder Freunden in Nigeria. Es wurde in der Folge auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eingegangen, in der davon ausgegangen wird, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden grundsätzlich von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an dem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung ausgegangen werden müsse. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, seien ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach einem derart langen Inlandsaufenthalt für verhältnismäßig anzusehen gewesen. Angesichts der dreizehnjährigen Aufenthaltsdauer der unbescholtenen Beschwerdeführerin und der bereits erfolgten Integrationsschritte würden die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen. Daher sei der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Der Beschwerde beigelegt waren:
Meldezettel XXXX vom 23.01.2006
Bestätigung vom Verein XXXX vom 29.07.2010
Bestätigung vom Verein XXXX vom 06.07.2012
Bestätigung der Kirchengemeinde der "XXXX" vom 05.02.2015
Sprachdiplom A2 vom 11.12.2014
Schreiben von Dr. A. P. vom 02.04.2015
Schreiben von E. C. vom 05.04.2015
Einstellungszusage für die Arbeit in einem Restaurant.
8. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2015 vorgelegt und mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und somit Drittstaats-angehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Beschwerdeführerin reiste am 22.07.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen am 05.10.2004 rechtskräftig negativ entschieden wurde.
1.3. Die Beschwerdeführerin hielt sich seit ihrer Einreise durchgehend in Österreich auf, dh. etwa 13 Jahre.
1.4. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen ordentlichen Wohnsitz, ist Mitglied einer Kirchengemeinde, hat Deutschkurse besucht und enge Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich lebenden Personen.
1.5. Ein Familienleben in Österreich wurde nicht behauptet und konnte von der erkennenden Richterin nicht festgestellt werden.
1.6. Die Kontakte zu Nigeria sind abgebrochen.
1.7. Die Beschwerdeführerin kann - bei Vorlage einer Aufenthaltsberechtigung - in Österreich zu arbeiten beginnen; eine Einstellungszusage liegt vor. Aktuell hilft sie in der Kirche und einer befreundeten Familie bei der Betreuung des Kindes.
1.8. Die Beschwerdeführerin hat sich in Österreich integriert.
1.9. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person und Integration der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin sowie zur Integration in Österreich beruhen auf den zahlreichen vorgelegten und im Verfahrensgang beschriebenen Unterlagen, die belegen, dass sie den Aufenthalt von über zehn Jahren für eine nachhaltige Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht genützt hat.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung bezüglich der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Deutschzeugnissen (A2).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
Die belangte Behörde erließ im angefochtenen Bescheid auf Basis des § 52 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria fest. Der belangte Bescheid ist allerdings mit unterschiedlichen rechtlichen Mängeln behaftet:
So wird zwar in der rechtlichen Würdigung korrekt dargelegt, dass im verfahrensabschließenden Bescheid über die Prüfung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 Asylgesetz abzusprechen ist, im Spruch des Bescheides wird allerdings nur § 55 Asylgesetz angesprochen und der amtswegig zu prüfende Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz schlichtweg ignoriert.
Darüber hinaus gewährt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin kein mündliches Parteiengehör, obwohl die letzten vorhergehenden Behördenkontakte aus den Jahren 2004/2005 resultierten. Weiters wurde die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria ausgesprochen, ohne dass im Verfahren mit der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Nigeria erörtert worden wären oder sich solche im angefochtenen Bescheid finden würden - wie die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, erschließt sich aus dem angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht.
Im gegenständlichen Fall steht der maßgebliche Sachverhalt - trotz der groben Mängel im erstinstanzlichen Bescheid - aus Sicht der erkennenden Richterin aber soweit fest, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entscheiden kann, ohne auf die Möglichkeit der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückgreifen zu müssen.
Es ergibt sich im gegenständlichen Fall aufgrund der herrschenden Rechtslage und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig anzusehen ist und zwar aus folgenden Gründen:
Bei Ausspruch der Rückkehrentscheidung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
In den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Kriterien im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)
und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
9.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch
Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und
Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00)
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet nunmehr wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die Beschwerdeführerin reiste am 22.07.2002 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisieren. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit nunmehr rund 13 Jahren in Österreich.
Der VwGH hat in seiner Rsp. darauf hingewiesen, dass es zwar zutrifft, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber wurde in der bisherigen Rsp aber auch bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199). Im gegenständlichen Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in Österreich integriert habe. Die Beschwerdeführerin hat einen Deutschkurs besucht, Freundschaften geknüpft und sich eine feste Position in der Kirchengemeinde aufgebaut. Sie kann eine Einstellungszusage vorlegen und unterstützt seit vielen Jahren eine Familie bei der Betreuung des Kindes. Die Beschwerdeführerin hat von sich aus im Sommer einen ordentlichen Wohnsitz angemeldet. Hinsichtlich der Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Heimatland ist festzuhalten, dass diese nach über 10 Jahren abgebrochen sind. Während die Beschwerdeführerin daher in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, sind zu Nigeria kaum mehr Bindungen vorhanden.
Die Beschwerdeführerin ist darüber hinaus auch strafrechtlich unbescholten.
Aus all diesen Aspekten ist im Falle einer Rückkehrentscheidung jedenfalls von einem Eingriff in ein schützenswertes Privatleben auszugehen. Insbesondere die über zwölfjährige Aufenthaltsdauer - wenn auch zu einem großen Teil ohne rechtmäßigen Aufenthaltstitel - haben zu einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich geführt.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 05.03.2008, B1859/07ua) im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Daher war der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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