BVwG I403 1403249-2

I403 1403249-2Bundesverwaltungsgericht22.04.2015

Regest

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, rechtliche Verhinderung,<br/>Reisedokument, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 1403249-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1403249.2.00

Spruch

I403 1403249-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael VELIK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2015, Zl. 781115402-14865715, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 92 Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein nigerianischer Staatsbürger, brachte am 10.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008, GZ.: 08 11.154-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 25.11.2008 Beschwerde, das Verfahren wurde allerdings wegen der Obdachlosmeldung des Beschwerdeführers am 15.04.2010 vom Asylgerichtshof eingestellt und am 14.07.2010 wieder fortgesetzt.

3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX2010, XXXX wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

4. Aufgrund dieser bedingten Freiheitsstrafe wurde mit Bescheid vom 10.01.2011 von der Bundespolizeidirektion Wien ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot verhängt. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 02.03.2011 Berufung erhoben und erklärt, dass der Beschwerdeführer sich über die Strafbarkeit des Verkaufs von Suchtgift in Österreich gar nicht bewusst gewesen sei. Er habe sich seither von derartigen Geschäften ferngehalten und versuche sich mit Gelegenheitsverdiensten den Lebensunterhalt zu verdienen. Der Beschwerdeführer würde die Öffentlichkeit in Österreich nicht gefährden. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 22.04.2011 wurde der angefochtene Bescheid bestätigt. In Folge des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2011, 2011/22/0097-5 wurde allerdings klargestellt, dass die Sicherheitsdirektion unzuständig gewesen war; der entsprechende Bescheid vom 22.04.2011 wurde amtswegig für nichtig erklärt und die Angelegenheit an den Unabhängigen Verwaltungssenat weitergeleitet. Mit Berufungsbescheid des UVS vom 23.3.2012 wurde die Berufung gegen die Rückkehrentscheidung als verspätet zurückgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.9.2012, Zl. 2012/18/0047-5 abgelehnt.

5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX2011,

XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte gewerbsmäßig Heroin und Kokain verkauft. Am 11.11.2011 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen.

6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.02.2012, Zl. A9 403.249-1/2008/114E, wurde der Bescheid vom 25.11.2008 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2013, Zl.: 08 11.154-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.11.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, aber dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde bis zum 05.06.2014 erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge bis zum 05.06.2016 verlängert.

7. Am 25. Juli 2014 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingebracht. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2014 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Dies wurde damit begründet, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz die konkrete Gefahr bestehen würde, dass der Fremdenpass benützt werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

8. Mit Schriftsatz vom 19.09.2014 wurde bekanntgegeben, dass Rechtsanwalt Dr. Michael Velik mit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers beauftragt sei. In der Stellungnahme werden die zweimaligen Übertretungen nach dem SMG zugestanden, diese würden die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses aber nicht rechtfertigen. Es würde keine Anhaltspunkte geben, dass der Beschwerdeführer das beantragte Dokument nützen wolle, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Die letzte Verurteilung liege schon dreieinhalb Jahre zurück, die dreijährige Probezeit laufe in wenigen Wochen ab. Der Beschwerdeführer habe nachweislich keine kriminellen Neigungen mehr und führe seit der Entlassung aus der Strafhaft einen ordentlichen Lebenswandel. Er sei aufrecht gemeldet und in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt.

9. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 92 Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz abgewiesen. Die beiden Verurteilungen würden noch nicht lange genug zurückliegen, um von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können; die Strafen seien noch nicht getilgt.

Berücksichtigungswürdige Gründe für die Ausstellung eines Fremdenpasses seien nicht vorgebracht worden und auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 FPG könne die Ausstellung eines Fremdenpasses versagt werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen wolle, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

10. Der Bescheid wurde am 18.02.2015 vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers übernommen und am 03.03.2015 (Datum des Poststempels; Eingangsstempel BFA: 05.03.2015) wurde ein mit "Berufung" betitelter Schriftsatz eingebracht. Es wurde beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer einen Fremdenpass auszustellen, in eventu die Rechtssache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Als "Berufungsgründe" wurden unzutreffende bzw. mangelnde Ermittlungen, sonstige Verfahrensmängel und unzutreffende rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Fremden, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme und die nicht in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen, sei gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen, wenn dem nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen würden. Es sei daher nicht erforderlich, berücksichtigungswürdige Gründe darzulegen; es sei keine "Kann-Bestimmung". Der Beschwerdeführer sei seit mehr als 4 Jahren nicht mehr straffällig geworden; die dreijährige Probezeit sei abgelaufen. Es wurde wiederum auf den ordentlichen Lebenswandel hingewiesen. Dieser ermögliche eine positive Zukunftsprognose; die Annahme, der Beschwerdeführer wolle den Fremdenpass für Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz nützen, sei nicht berechtigt und auch nicht von der Behörde konkretisiert worden.

11. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2015 zur Behandlung vorgelegt.

12. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde mit Schriftsatz vom 16.03.2015 aufgefordert bekanntzugeben, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument des Herkunftsstaates zu besorgen.

13. Am 20.04.2015 wurde eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft vorgelegt, dass der Beschwerdeführer am 13.04.2015 in der Botschaft vorstellig geworden sei und einen Reisepass beantragt habe. Dieser habe ihm aber nicht ausgestellt werden können, da er die Geburtsurkunde nicht habe vorlegen können. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte ergänzend aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, diese aus Nigeria zu erlangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2013, Zl.: 08 11.154-BAS der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist mangels geeigneter Dokumente nicht in der Lage, ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.

1.2. Folgende rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers liegen vor:

Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX2010, XXXX wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall, § 27 Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten

Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX2011, XXXX wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 achter Fall, § 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, sowie dem oben zitierten zugrunde liegenden asylrechtlichen Bescheid des Bundesasylamtes. Die belangte Behörde ist - ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht - von der nigerianischen Staatsangehörigkeit und dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers ausgegangen. Es haben sich im gesamten asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer über irgendwelche Personaldokumente verfügen würde oder solche beschaffen könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Im gegenständlichen Fall wurde kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zudem hat das Bundesamt den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesasylamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu A)

Gemäß § 88 Abs. 1 FPG können auf Antrag Fremdenpässe ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderlichen Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens 4 Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwarteten Leistungen im Interesse des Bundeslandes liegt.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. können Fremdenpässe weiters auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Gemäß § 2a leg.cit. sind Fremden, denen in Österreich der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen.

Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und Subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass Subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, in dem Subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläut RV BGBL I. 2013/68).

Die eindeutige Gesetzesbestimmung des § 88 Abs. 2a statuiert somit kein Ermessen der Behörde und verlangt auch kein "Interesse der Republik" (wie in den Fällen des § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG). Es ist daher auch die zu den obigen, schon länger bestehenden Bestimmungen des § 88 Abs. 1 ergangene Judikatur auf die neu eingeführte Bestimmung des § 88 Abs. 2a nicht übertragbar.

Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Anmerkung 2 zu § 88 FPG 2005).

Im vorliegenden Fall hat sich die Botschaft der Republik Nigeria in Wien jedenfalls geweigert, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen. Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Im vorliegenden Fall ist weder im asylrechtlichen noch im fremdenrechtlichen Verfahren hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über Personaldokumente seines Herkunftsstaates Nigeria verfügen würde oder sich solche beschaffen könnte.

Die belangte Behörde weist den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses allerdings gemäß § 92 Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz ab, der besagt:

"Die Ausstellung [...] eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen."

Gegen die in diesem Sinn von der belangten Behörde vorgenommene Prognosebeurteilung wendet sich der Beschwerdeführer und führt in der Beschwerde ins Treffen, dass der Beschwerdeführer in den letzten vier Jahren nicht straffällig geworden sei. Der Beschwerdeführer führe seit der Entlassung aus der Strafhaft vor drei Jahren einen ordentlichen Lebenswandel; er sei aufrecht gemeldet und in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme der belangten Behörde, er werde den Fremdenpass zur Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verwenden, nicht gerechtfertigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.07.2012, Zl. 2010/21/0345 - hinsichtlich einer Versagung eines Konventionsreisepasses wegen § 92 Absatz 1 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz (wegen der Gefahr der Verwendung des Passes zu Zwecken der Schlepperei) - ausgesprochen, dass der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, sehr wohl eine Tatsache darstelle, die grundsätzlich für die Annahme spreche, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Es sei auch die Schlussfolgerung der belangten Behörde nicht zu beanstanden, dass anzunehmen sei, der Beschwerdeführer werde sich in einer künftig eintretenden ähnlichen Situation neuerlich nicht gesetzestreu verhalten. Dagegen spreche weder die zum Bescheiderlassungszeitpunkt erst etwas mehr als einjährige Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers noch die Verhängung einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe durch das Gericht. Die Fremdenpolizeibehörden würden das (Fehl)Verhalten des Fremden nämlich eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung oder Gewährung einer bedingten Strafnachsicht zu beurteilen haben (vgl. aus der Rechtsprechung zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2008, Zl. 2007/21/0057, und vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0063, jeweils mwN).

Demgegenüber hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.05.2013, Zl. 2012/21/0253 bei einer "Wohlverhaltensperiode" von sieben Jahre und zehn Monate kritisiert, dass "die belangte Behörde dem - offenbar auch sonst tadellosen - Verhalten des Beschwerdeführers während des langen Zeitraums von fast acht Jahren bei der Prognosebeurteilung doch maßgebliche Bedeutung zumessen" hätte müssen. Angesichts dessen hätte es nach Sicht des Verwaltungsgerichtshofes einer näheren Begründung bedurft, weshalb der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde unterstellt, ungeachtet seiner mittlerweile erlangten sozialen und wirtschaftlichen Integration noch immer das Risiko der Begehung von Schlepperei eingehen sollte.

Im gegenständlichen Fall bewegt sich der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers zwischen diesen zwei Zeiträumen (ein Jahr bzw. acht Jahre), der Beschwerdeführer wurde am 11.11.2011, d.h. vor etwa dreieinhalb Jahren, aus der Haft entlassen und wurde seither nicht mehr verurteilt.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem die Periode des Wohlverhaltens ebenfalls dreieinhalb Jahre betrug, den Versagungsgrund der Ziffer 3 des § 92 Abs. 1 FPG wegen der Gefahr des grenzüberschreitendem Suchtgifthandels als erfüllt angesehen (VwGH, 20.12.2013, 2013/21/0055). Der VwGH stellte klar, dass die belangte Behörde aufgrund des den Suchtmitteldelikten zugrundeliegenden Verhaltens des Beschwerdeführers die Annahme zu Recht für gerechtfertigt erachtete, der Beschwerdeführer wolle das Dokument benützen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

Im vom VwGH behandelten Fall waren seit dem Vollzug der zuletzt über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides ebenfalls knapp dreieinhalb Jahre vergangen; der VwGH führte dazu aus: "Dieser Zeitraum ist für die Erstellung einer günstigen Zukunftsprognose angesichts der bisher demonstrierten Rückfallsneigung des Beschwerdeführers jedenfalls zu kurz (vgl. idS zu einem mehrjährigen Wohlverhalten selbst bei nur einer Verurteilung nach dem SMG das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2012, Zl. 2008/18/0504; vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 2009, Zl. 2008/21/0410, und Zl. 2008/21/0570, jeweils mit weiteren Nachweisen)."

Auch wenn im gegenständlichen Fall beim Beschwerdeführer zwei rechtskräftige Verurteilungen vorliegen, während der Beschwerdeführer im soeben zitierten vom VwGH behandelten Fall (VwGH, 20.12.2013, 2013/21/0055) viermal wegen Suchtmitteldelikten verurteilt worden war, ist doch insgesamt davon auszugehen, dass dem VwGH dahingehend zu folgen ist, dass bei Suchtmitteldelikten der vorliegenden Art generell eine große Wiederholungsgefahr besteht, die sich im Fall des Beschwerdeführers schon in der Vergangenheit bestätigte.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses erweist sich daher als gerechtfertigt. Es ist dem Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 FPG kein Fremdenpass auszustellen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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