BVwG L504 2016458-1

L504 2016458-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2015

Regest

Geschäftsführer, Gesellschaft, Pflichtversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L504 2016458-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2016458.1.00

Spruch

L504 2016458-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 21.10.2014, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2 Abs 1 Z 3, 6 Abs 1 Z 3 u. Abs 3 Z 3 GSVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SVA) hat mit oa. Bescheid ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz beichnet als bP) als geschäftsführende Gesellschafterin der kammerzugehörigen " XXXX " jedenfalls im Zeitraum vom 01.05.2014 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensions-und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliege.

1.1. Laut Auskunft aus dem Firmenbuch vom 29.09.2014 sei die beschwerdeführende Partei jedenfalls im Zeitraum vom 26.04.2014 bis laufend als Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma XXXX eingetragen. Die genannte Firma verfüge jedenfalls im Zeitraum vom 01.05.2014 bis laufend über die Gewerbeberechtigung Gastgewerbe.

Mit Schreiben vom 14.05.2014 sei über den Beginn der GSVG Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung per 01.05.2014 informiert worden.

Nach Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2014 bis laufend aufgrund eines Pensionsbezuges (PVA) auch eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG auf. Weiters scheine jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 01.05.2014 auch eine Pflichtversicherung in der Pensions-und Krankenversicherung nach dem ASVG (Dienstgeber: XXXX ) auf. Festzustellen sei weiters, dass jedenfalls im Zeitraum ab 02.05.2014 bis laufend keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG mehr aufscheine. Laut Auskunft des Hauptverbandes liege aufgrund der Stellung als Geschäftsführer der XXXX keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG vor.

Mit Schreiben vom 29.09.2014 sei die beschwerdeführende Partei nachweislich über den festgestellten Sachverhalt bzw. das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert worden und sei ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden.

Mit Schreiben vom 08.10.2014 habe die beschwerdeführende Partei darauf hin mitgeteilt, dass es ihr nicht möglich sei, ohne Zusatzeinkommen einen Beitrag zu Pensionsversicherung zu leisten. Weiters habe sie allgemein mitgeteilt, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne, wenn ein Pensionist an der Wirtschaftlichkeit des Landes teilnehmen und das Risiko eingehe, das Ersparte vielleicht zu verlieren, aber trotzdem Pensionsversicherungsbeiträge vorgeschrieben würden, um diese von seiner Pension zu finanzieren. Darüber hinaus habe sie mitgeteilt, dass es sozusagen dem Gleichheitsprinzip widerspreche, zwar von der Krankenversicherung befreit zu sein, nicht jedoch von der Pensionsversicherung. Direkte Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt seien seitens der beschwerdeführenden Partei nicht eingebracht worden.

2. Gegen diesen Bescheid wurde durch die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Sie monierte darin, dass sie mit Brief vom 03.09.2014 von der [Zahlung der] GSVG Krankenversicherung befreit sei, da erst nach Vorliegen des Einkommensbescheides 2014 der Beitrag festgesetzt werde, dies bei Überschreiten des Freibetrages von € 395 im Monat.

Nach "§ 2 Abs. 4" sei die PV Pflichtversicherung erst nach rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid im Nachhinein festzustellen, von Vorausleistung sei keine Rede. Da sie Geschäftsführer einer GmbH mit 30 % Beteiligung sei und da im Jahre 2014 noch kein Gewinn zu erwarten sei und sie außer ihrer Pension kein Einkommen habe, könne es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, wegen ihrer Beteiligung einen Beitrag von einer Pension für einen neuen Pensionsbeitrag zu verlangen.

Den Rest von € 52,02 des Jahres 2014 für die UV erkenne sie als offen an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Siehe hsg. Erkenntnis Pkt I. 1.1.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA sowie einer am 22.04.2015 durchgeführten Einsichtnahme in das Firmenbuch betreffend der XXXX .

Der festgestellte, maßgebliche Sachverhalt ist von der bP im Wesentlichen unstreitig geblieben. Streitig ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Abs 5 GSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 1 GSVG

Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, der sonstigen im Inland selbständig erwerbstätigen Personen, soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.

§ 2 GSVG

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. [...]

2. [...]

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

[...]

§ 6 GSVG

(1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt

1. [...]

2. [...]

3. bei den im § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;

[...]

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt

1. [...]

2. [...]

3. bei den im § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;

[...]

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass die bP Gesellschafter der XXXX mit einer Stammeinlage von 10.500 Euro (zwei weitere Gesellschafter mit jeweils 17.500 bzw. 7.000 Euro) ist und die bP die Gesellschaft seit 26.04.2014 als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertritt.

Die Gesellschaft, sie verfügt über eine gastgewerbliche Berechtigung, ist Mitglied der Wirtschaftskammer.

Auf Grund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer bestand im gegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und liegen auch die weiteren Ausnahmen des § 2 Abs 1 Z 3 GSVG nicht vor.

Es ist somit der SVA nicht entgegen zu treten wenn sie in dem im Spruch angeführten Zeitraum das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 3 GSVG feststellt.

Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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