BVwG W108 2001453-1

W108 2001453-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2015

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W108 2001453-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2001453.1.00

Spruch

W108 2001453-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: ungeklärt (behauptet: Syrien), vertreten durch:

Rechtsanwalt Mag. Alexander FUCHS, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl. 12 14.748-BAS, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag) und er gab an, er sei ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurden der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die Person und die Nationalität des Beschwerdeführers nicht hätten festgestellt werden können. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ungeklärt sei, zumal die vom Beschwerdeführer behauptete syrische Staatsangehörigkeit nicht hinreichend hätte bewiesen werden können und weder der Herkunftsstaat (und eine daraus abgeleitete Staatsangehörigkeit) noch der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers (amtswegig) hätte festgestellt werden können.

2. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde bringt unter anderem vor, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde der Beschwerdeführer ein syrischer Staatsangehöriger sei und aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu seinen Familienangehörigen die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hätte festgestellt werden können. Als Beweis hierfür wird die Einvernahme des Beschwerdeführers angeführt.

3. Mit h.g. Schreiben vom 13.04.1015 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Hinblick auf die nicht (mehr) aufrechte Meldung des Beschwerdeführers in Österreich und seines unbekannten Aufenthaltsortes der Auftrag erteilt, binnen Frist zur Frage der Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 21.04.2015 wurde bekannt gegeben, dass der Rechtsvertreter seit längerem keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gehabt habe und nunmehrige Erkundigungen bei einer früheren Kontaktperson des Beschwerdeführers ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer Österreich mittlerweile verlassen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist (dem Bundesamt, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) nicht bekannt und ist auch nicht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich, eine Entscheidung kann ohne eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers oder Durchführung einer Verhandlung nicht erfolgen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes und der Beschwerde sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.

Die Feststellung, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt und auch nicht leicht feststellbar ist, ergibt sich aus der im Beschwerdeverfahren eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, der zufolge der Beschwerdeführer in Österreich nicht (mehr) aufrecht gemeldet ist, aus dem weiters eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, wonach der Beschwerdeführer aktuell nicht (mehr) im Rahmen der Grundversorgung betreut wird, sowie aus dem Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 21.04.2015, wonach der Rechtsvertreter keinen Kontakt zum Beschwerdeführer (mehr) habe und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nunmehr seitens einer früheren Kontaktperson des Beschwerdeführers die Auskunft erteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer Österreich mittlerweile verlassen habe. (Auch) Aus der angeführten Mitteilung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ergibt sich kein konkreter aktueller Aufenthaltsort des Beschwerdeführers (im Inland oder Ausland). Dass der Beschwerdeführer Österreich tatsächlich verlassen hat und in welchen (konkreten) Staat er sich begeben hat, kann auch angesichts der dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegebenen vagen Auskunft einer früheren Kontaktperson des Beschwerdeführers nicht gesichert festgestellt werden.

Nach dem Akteninhalt und der Beschwerde erscheint für die Entscheidung eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers oder Durchführung einer Verhandlung unerlässlich, wovon auch die Beschwerde ausgeht. Ein entscheidungsreifer Sachverhalt liegt fallbezogen nicht vor, vielmehr ist eine Ergänzung des Beweisverfahrens, insbesondere in Bezug auf den Herkunftsstaat (die Staatsangehörigkeit) des Beschwerdeführers, unter persönlicher Mitwirkung des Beschwerdeführers unerlässlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A) Einstellung des Verfahrens

3.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt (Z 4).

Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).

Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.

3.2.2. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung ohne persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Einvernahme/Verhandlung nicht erfolgen.

Da diese persönliche Mitwirkung nicht möglich ist, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist, womit er sich dem Verfahren im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG entzogen hat, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen.

Eine Einstellung nach § 24 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG (wegen freiwilligen Verlassens des Bundesgebietes) oder das Ablegen des Asylantrages nach § 25 AsylG (wegen freiwilliger Rückreise in den Herkunftsstaat) kam nicht in Betracht, weil aufgrund der Beweislage nicht ausreichend gesichert ist, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet tatsächlich verlassen hat und er sich in einen anderen Staat als seinen Herkunftsstaat begeben hat bzw. er in seinen Herkunftsstaat zurückgereist ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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