Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W115 1428938-1•BVwG W115 1428938-1
W115 1428938-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2015
Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe,<br/>Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation, Schlüssigkeit,<br/>Sicherheitslage, Verfolgungsgefahr
W115 1428938-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX gelebt habe. Seine Ehefrau, seine Eltern sowie seine zwei Brüder würden noch heute dort wohnen. Seine Familie besitze in Afghanistan ein Grundstück, welches für die Landwirtschaft genutzt werde. Er selbst habe in Afghanistan als Schweißer und Fahrer gearbeitet. Zwischen dem XXXX und dem XXXX habe er von seinem Heimatdorf aus schlepperunterstützt Afghanistan verlassen. Er sei mit einem PKW Richtung Kabul und dann weiter in den Iran gebracht worden. Im Iran sei er mit einem LKW in die Türkei gebracht worden. Über Istanbul sei er schließlich mit einem LKW in ein ihm unbekanntes Land gebracht worden. Erst heute habe er im Zuge dieser Einvernahme erfahren, dass dieses Land Ungarn gewesen wäre. Dort sei er von Polizisten aufgegriffen und zu einer Polizeistation gebracht worden, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen und er ca. fünf Tage inhaftiert worden sei. Einen Asylantrag habe er nicht gestellt. Anschließend sei ihm von einem Dolmetscher erklärt worden, dass er das Land verlassen müsse. Er sei zur Grenze gebracht und anderen Polizisten übergeben worden. Diese hätten ihn wieder in ein Gefängnis gebracht. Nach fünf Tagen sei er aufgefordert worden, dass Land zu verlassen. Er vermute, dass er damals in Serbien gewesen sei. Nach seiner Freilassung habe er mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen und sei von diesem mit einem LKW bis nach Österreich gebracht worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass in XXXX nach wie vor Krieg herrschen würde. Es sei ein Krieg zwischen den Taliban und der Regierung. Er sei ein einfacher Fahrer gewesen und die Taliban hätten ihm unterstellt, dass er für den Staat spioniere. Auch hätten sie ihm seine Nase gebrochen, da er nach ihrer Meinung nach nicht gehorsam gewesen wäre. In seinem Distrikt, wo er gelebt habe, würden sich die Amerikaner befinden. Als er unterwegs gewesen wäre, hätte es ständig Schusswechsel zwischen den Amerikanern und den Taliban gegeben. Dies sei kein einfaches Leben und man sei ständig in Gefahr. Aus Angst sein Leben zu verlieren sei er geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er getötet zu werden. Weder die Regierung noch die Taliban würden einem glauben. Jeder würde vermuten, dass man zu dem anderen gehöre.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde laut EURODAC Treffer am XXXX in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt.
1.3. Am XXXX wurde vom Bundesasylamt ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (in der Folge Dublin II VO) an Ungarn gerichtet.
1.4. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit XXXX Konsultationen mit Ungarn geführt würden.
1.5. Mit Schreiben vom XXXX teilte Ungarn mit, dass dem Aufnahmeersuchen nicht entsprochen werden könne.
1.6. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer bestätigte die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):
"[...]
F [Frage]: Generell, sind Sie psychisch und physisch gesund?
A [Antwort]: Ich bin ganz gesund, nehme keine Medikamente und werde nicht ärztlich behandelt.
[...]
F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja, ich habe die volle Wahrheit gesagt.
[...]
F: Sie haben wie ich sehe ein Kuvert bei sich. Haben Sie Dokumente, die Sie vorlegen können?
A: Ich habe meine Tazkira und meinen Führerschein.
Anmerkung: Dokumente werden samt Kuvert einbehalten.
• Tazkira, ausgestellt in XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, Nr. XXXX, Ausstellungsdatum XXXX (=umgerechnet XXXX)
• Führerschein Nr. XXXX, gültig für Fahrzeuge Klasse B, ausgestellt
in XXXX, Distrikt XXXX, lautend auf den AW, gültig XXXX (=XXXX) bis
XXXX (=XXXX)
• UPS Kuvert, Absender XXXX, Peschawar
• Darin befindet sich ein aus einem A4 Blatt hergestelltes "Kuvert",
Absender: XXXX, XXXX, Kabul
F: Wo befindet sich das Beiblatt des Führerscheins?
A: Das hatte ich dort, habe es aber verloren. Das ist ja eine getrennte Karte.
F: Wer ist XXXX in Kabul?
A: Das ist mein Onkel väterlicherseits und der hat mir das nachgeschickt.
F: Warum wurden die Dokumente über Peschwar hierher geschickt?
A: Das weiß ich nicht, dass die nach Peschawar geschickt wurden.
F: Aber der Absender auf dem UPS Kuvert ist XXXX, wohnhaft XXXX, Peschawar?
A: Das ist mir nicht erklärlich, mein Onkel XXXX wird sicher nicht wegen der Post nach Peschawar gefahren sein von Kabul aus.
F: Welche Verwandten Ihrerseits leben derzeit noch in Afghanistan und wo?
A: Meine Familie besteht aus meinen beiden Elternteilen, meine zwei Brüdern, meiner Gattin und meinem Onkel väterlicherseits XXXX lebt in meinem Heimatdorf XXXX, Distrikt XXXX in meinem Elternhaus dort gemeinsam.
F: Warum gibt dann Ihr Onkel väterlicherseits die konkrete Adresse eines Appartements in Kabul inklusive Telefonnummer an?
A: Die alle sind Analphabeten. Ich weiß nicht, warum er das angegeben hat, aber die Post braucht ja eine Kontaktperson. Ich wollte eigentlich, dass mein Onkel einen Freund von mir namentlich anführt.
F: Haben Sie außer den Genannten andere Verwandte in Afghanistan, z. B. Onkeln, Tanten, Großeltern etc.?
A: Ich habe noch einen Onkel mütterlicherseits namens XXXX und auch er lebt in XXXX.
Dann habe ich viele andere Verwandte in XXXX. Sonst habe ich nirgendwo Verwandte. XXXX hat in XXXX ein eigenes Haus.
F: Welcher Freund sollte Ihnen, wie Sie ursprünglich wollten, die Dokumente nach Österreich nachschicken?
A: Der lebt in Österreich und seine Telefonnummer steht auf dem gebastelten Kuvert.
Anmerkung: AW meint die Nummer XXXX, welche unter seinem Namen auf dem gefalteten A4 Blatt steht.
F: Welchen Namen führt denn Ihr Freund, der laut Ihnen bei der Dokumentennachsendung namentlich genannt werden sollte?
A: XXXX, Familienname unbekannt. Ich wollte, dass zur Sicherheit seine Nummer am Kuvert steht, damit man ihn kontaktiert, wenn am Postweg etwas schief gehen sollte.
F: Befindet sich Ihr Freund nun in Österreich?
A: Ja, seit circa einem Jahr ist er in Österreich.
F: Wann konkret verließen Sie Afghanistan letztmals?
A: Im XXXX 2011.
Befragt nach dem afghanischen Zeitpunkt meiner letzten Ausreise aus der Heimat gebe ich an, ich habe das gregorianische Datum genannt, an dem ich ausgereist bin.
F: Bitte nennen Sie das Ausreisedatum in Hejri Shamsi?
A: Ich bin Analphabet und es war etwa im Jahr XXXX (=XXXX 2011 bis XXXX 2012), wo ich ausgereist bin.
F: In welchem Monat?
A: Im XXXX bin ich ausgereist. Nach Ihrer Zeitrechnung das glaube ich das Jahr 2011.
Nochmals gefragt gebe ich an, ich bin mir ganz sicher im XXXX nach afghanischer Rechnung aus der Heimat ausgereist zu sein.
F: Wo überall haben Sie von Geburt an in Afghanistan gelebt bzw. sich länger aufgehalten?
A: Ich lebte immer in meinem Elternhaus in XXXX bis zum XXXX.
[...]
Befragt, ob zwischen meinem Weggang aus XXXX und meiner Ausreise aus Afghanistan Tage, Wochen oder Monate vergingen gebe ich an, ich verließ Afghanistan noch im selben Monat, also im XXXX (=umgerechnet XXXX, Monat XXXX). Ich verstehe auch nicht, warum das Datum in der Erstbefragung so kompliziert aufgeschrieben wurde.
[...]
F: Können Sie Ihre Muttersprache nun Lesen und Schreiben?
A: Weder, noch.
F: Wie passt das mit Ihrer vierjährigen Schulbildung in XXXX zusammen?
A: Ich habe dort nicht viel gelernt und mich nicht viel bemühen müssen. Manchmal war auch Krieg.
F: Welche Berufe übten Sie Zeit Ihres Lebens aus?
A: Ich denke, ich wurde in der Erstbefragung falsch verstanden, denn in der Erstbefragung steht, ich war Schweißer. Aber eigentlich habe ich Leitungen zusammengeschweißt und auch gelegt. Ich arbeitete mit Wasserleitungen, Heizungsleitungen und für Hamam. Befragt, wie lange ich die Arbeit mit den Leitungen machte gebe ich an, circa ein Jahr lang. Ich hörte damit schon lange vor meiner Ausreise auf. Genauer kann ich das nicht angeben. Dann war ich auch noch Fahrer.
F: Von wann bis wann konkret waren Sie Fahrer?
A: Ich habe ein Taxi gefahren. Das habe ich vor meiner Ausreise gemacht. Dann verkaufte ich mein Taxi und bin geflüchtet. Ich habe diese Arbeit länger als ein Jahr gemacht. Genauer kann ich das nicht angeben.
F: Wen oder was transportierten Sie üblicherweise in Ihrem Taxi, bevor Sie es verkauften?
A: Personen von XXXX nach XXXX.
Nachgefragt, XXXX ist das Distriktzentrum von XXXX.
F: Schildern Sie mir diese Strecke bitte so, dass ich mir davon ein Bild machen kann und sie gegebenenfalls nachfahren könnte?
A: Der Weg dauert circa 20 Minuten. Die Wege sind nicht beschriftet.
F: Versuchen Sie das anhand von Anhaltspunkten zu beschreiben?
A: Die Straße ist sehr schmal. Es läuft dort auch ein Fluss, aber nur im Sommer. Auf der rechten Straßenseite, wenn man etwas weiter fährt, befindet sich ein Berg. Bevor man XXXX kommt, fährt man über eine Brücke. Weder die Brücke, noch der Fluss haben einen Namen. Ich brachte die Leute immer zum Bazar in XXXX. Die Leute, die einkaufen wollten, oder zur Distriktverwaltung wollten, brachte ich immer zum Bazar.
F: Beschreiben Sie den Bazar und die Umgebung bitte, gibt es dort Ärzte, Ampeln etc.?
A: Es gibt dort einen hohen Berg. An dessen Fuß befindet sich ein französischer Stützpunkt. Der Bazar hat mehrere Gassen. Es ist ein großer Bazar.
Befragt, wie weit der franz. Stützpunkt vom Bazar entfernt ist gebe ich an, der Stützpunkt ist nicht in unmittelbarer Nähe, sondern geschätzte 1km entfernt.
F: Wie viel haben Sie für Ihr Taxi bekommen, als Sie es verkauft haben?
A: 300 000,- Afghani.
F: An wen verkauften Sie?
A: Also den Verkauf erledigte mein Onkel väterlicherseits für mich am Bazar. Eine ortsansässige Person kaufte das Taxi.
Befragt, wie lange vor meiner Ausreise aus meinem Heimatdorf das Taxi verkauft wurde gebe ich an, nachdem ich mein Elternhaus verließ, verkaufte mein Onkel meinen Wagen erst.
[...]
F: Wovon lebt Ihre Familie in XXXX jetzt?
A: Sie leben von unserer Landwirtschaft.
Befragt, wie viel Land meine Familie in Afghanistan besitzt gebe ich an, weiß ich nicht.
[...]
F: Nennen Sie bitte den vollen Namen Ihrer Gattin?
A: XXXX vom Stamm XXXX, welcher auch mein Stamm ist.
F: Ist Ihre Gattin mit Ihnen entfernt verwandt?
A: Nein.
Befragt, wo die Familie meiner Ehefrau lebt gebe ich an, sie lebt auch in XXXX. Meine Schwiegermutter, mein Schwiegervater und ihr einziger Bruder leben dort. Nachgefragt, auch meine Schwiegerfamilie lebt im Dorf XXXX.
F: Wann heirateten Sie Ihre Ehefrau konkret?
A: Fünf Monate vor meiner Ausreise.
F: Wer konkret hat Sie getraut?
A: Unser Mullah XXXX. Wir wurden im Elternhaus meiner Gattin getraut.
F: Haben Sie Kinder bzw. ist Ihre Gattin schwanger?
A: Beides nein.
[...]
F: Was wird alles auf der Landwirtschaft Ihrer Familie angebaut?
A: Weizen und Mais. Meine Angehörigen bewirtschaften das Land ohne zusätzliche Angestellte.
Befragt, außer dem Land hat meine Familie keine weitere Einkommensquelle.
F: Wie stufen Sie Ihre Finanzlage in Afghanistan ein?
A: Wir konnten gut leben.
F: Wenn man in XXXX krank wird, wohin kann man zum Arzt gehen bzw. gibt es dort in der Nähe ein Krankenhaus?
A: In einem anderen Dorf in der Nähe gibt es einen Arzt, oder man geht am XXXX zum Arzt. Eine Klink oder ein Krankenhaus gibt es dort nicht in der Nähe.
F: Wer sorgt in XXXX für Ruhe und Ordnung, zum Beispiel wenn die Dorfbewohner streiten?
A: XXXX ist der offizielle Distriktvorsteher.
F: Haben Sie oder jemand aus Ihrer Familie sich auch einmal an den genannten Malek gewendet?
A: Nein.
Befragt, warum nicht gebe ich an, der hat keinen Einfluss auf die Taliban.
F: Wo liegt von XXXX aus gesehen die nächste Polizei?
A: Gibt es dort nicht dort herrschen nur die Taliban.
F: Wenn aber in XXXX französische Soldaten eingesetzt werden, kann von einer absoluten Macht der Taliban nicht gesprochen werden?
A: Die Rede war ja von XXXX und dort ist keine Polizei. Im Distriktzentrum in XXXX gibt es aber eine Polizei. Die kommt auch hin und wieder und dann kämpft die Polizei mit den Taliban.
F: Sind Sie strafrechtlich unbescholten?
A: Ja.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ich bin Pashtune und Sunnite.
F: Haben Sie auch jetzt noch Kontakt zu Ihren Familienmitgliedern in Afghanistan?
A: Ich sprach mit meinem Onkel XXXX, der mir die Dokumente schickte. Vor weniger als einem Monat habe ich mit ihm geredet.
F: Wie geht es Ihrer Gattin, Ihren Eltern und der restlichen Verwandtschaft?
A: Die Sicherheitslage ist schlecht. In XXXX kommt es bei Gefechten zwischen den Franzosen und den Taliban oft zu zivilen Opfern. Aber meine Familie bewirtschaftet noch immer unser Land, das müssen sie ja.
F: Ist Ihre Familie in XXXX angesehen, normal gestellt, nicht angesehen?
A: Wir sind eine gewöhnliche Familie und haben kein sehr hohes Ansehen.
F: Nennen Sie nun bitte die Gründe für Ihre Flucht aus Afghanistan und schildern Sie diese so, dass ich mir davon ein Bild machen kann?
A: Ich wurde von den Taliban als Spion beschuldigt. Weil ich die Strecke zum Distriktzentrum gefahren bin haben die Taliban vermutet, dass ich Spionage betreibe. Mehrmals stoppten sie mein Taxi und drohten mir. Es wurde dann gefährlich für mich und ich musste ausreisen.
F: Wie oft wurde Ihr Taxi von den Taliban gestoppt?
A: Einmal wurde mein Auto gestoppt. Sie stellten sich vor mein Fahrzeug. Sie verdächtigten mich, dass ich Spionage betreibe.
F: Wie lange vor Ihrer Ausreise aus XXXX war das?
A: Weiß ich nicht genau. Zweimal sprachen Taliban mich auch bei der Station, also Haltestelle in XXXX an.
F: Kontaktierten die Taliban Sie davon abgesehen noch weitere Male?
A: Nein. Dann flüchtete ich.
F: War das Tage oder Wochen, bevor Sie XXXX zuletzt verließen, als die Taliban Sie anhielten und Ihnen drohten?
A: Circa zwei Monate bevor ich aus XXXX weg bin.
F: Und sprachen die Taliban Sie zweimal in XXXX an der Haltestelle an, bevor oder nachdem Sie angehalten wurden?
A: Angehalten wurde ich zuerst und dann wurde ich angesprochen.
F: Bitte schildern Sie, wie Sie im Taxi von den Taliban angehalten wurden?
A: Ich war ohne Fahrgäste alleine unterwegs. Die Taliban hielten mich an und fragten, warum ich diese Strecke fahre. Ich sagte, ich bin Fahrer. Sie meinten, warum ich keine Fahrgäste mithabe. Sie warfen mir Spionage vor und die Fahrgäste als Vorwand nutzen. Ich wurde auf der Nase geschlagen mit der Faust und sie forderten mich auf, nicht mehr Auto zu fahren. Das nahm ich nicht ernst und transportierte weiter Fahrgäste.
Nachgefragt, zwei Taliban hielten mich an.
Ich war auf dem Rückweg nach XXXX.
F: Zeigten Sie das bei der Polizei in XXXX an?
A: Man kann nicht zur Polizei dort, weil sie dich als Talib verdächtigen.
F: Woher wissen Sie das?
A: In XXXX leben viele Taliban und das Vertrauensverhältnis der Behörden zu den Bewohnern der Region ist schlecht, weil es auch Taliban gibt, die nach Außen hin normal leben und arbeiten.
F: Haben Sie sich in Afghanistan überhaupt einmal schutzsuchend an Behörden gewendet?
A: Nein. Nie.
F: Nachdem die Taliban Sie etwa zwei Monate vor Ihrer Ausreise angehalten hatten, was geschah als Nächstes?
A: Danach wurde ich an der Haltestelle angesprochen. Dieselben beiden Männer forderten mich wieder auf, nicht mehr Taxi zu fahren und mit der Spionage aufzuhören.
F: Was taten Sie daraufhin?
A: Die drohten mir. Dann sprachen noch einmal diese zwei Taliban mich ein zweites Mal bei der Haltestelle an.
F: Wann sprachen die beiden Taliban Sie das letzte Mal an?
A: An der Haltestelle sprachen sie mich circa zehn Tage, nachdem sie mich angehalten hatten, an. Und dann das letzt Mal fünf Tage später. Darum flüchtete ich.
F: Haben die Taliban Sie danach noch ein weiteres Mal kontaktiert oder angesprochen?
A: Nein. Ich bin geflüchtet.
F: Wie lange nach ihrer letzten Begegnung mit den Taliban flüchteten Sie?
A: Im XXXX flüchtete ich.
F: Wo hielten Sie sich in der Zwischenzeit - also bis zur Ausreise aus XXXX - auf?
A: Ich blieb in meinem Elternhaus.
F: Wie erklären Sie sich, dass die Taliban Sie in Ihrem Elternhaus nicht aufsuchten, bevor Sie XXXX verließen?
A: Ich bin nicht mehr gefahren in dem Zeitraum und blieb zuhause.
F: Aber es wäre doch für die Taliban ein Leichtes gewesen, Sie in Ihrem Elternhaus zu finden?
A: Sicher. Aber ich versteckte mich ja. Die wussten nicht, ob ich da bin.
F: Warum suchten Sie sich nicht einfach eine andere Arbeit, wenn die Fahrtätigkeit den Taliban nicht recht war?
A: Ich habe es mit den Taliban zu tun bekommen. Die waren ja hinter mir her. Mit einer anderen Arbeit wäre es auch schwer gewesen.
F: Warum haben Sie nicht zum Beispiel wieder im Bereich Leitungen gearbeitet, in dem Sie Berufserfahrungen haben?
A: Ich konnte nicht mehr in Afghanistan leben.
F: Wessen Idee war es dann, Ihr Auto zu verkaufen?
A: Mein Vater hatte die Idee.
F: Warum wurde Ihr Auto so spät verkauft?
A: Der Schlepper wurde nach meiner Ausreise bezahlt, das Auto war ja nutzlos.
F: Warum blieben Sie, nachdem die Taliban Sie an der Haltestelle in XXXX das LETZTE MAL angesprochen haben, noch mehrere Wochen in Ihrem Elternhaus in XXXX und reisten nicht früher aus?
A: Ich bin nicht einige Wochen dort geblieben, sondern nur kurz, circa eine Woche nachher bin ich weg aus XXXX.
Vorhalt: Sie geben an, etwa zwei Monate vor dem Verlassen XXXX haben die Taliban Ihr Auto gestoppt. Zehn Tage nachher und wieder fünfzehn Tage nachher haben die Taliban Sie an der Haltestelle angesprochen. Somit waren etwa 1,5 Monate zwischen der letzten Begegnung mit den Taliban und der letzten Ausreise aus XXXX?
A: Nein, das waren nicht 1,5 Monate, das ist ja eine lange Zeit.
F: Was ich nicht verstehe ist, dass Sie angeben, die Taliban hätten die Macht in Ihrer Heimatregion und die Behörden/Polizei sind machtlos. Dann halten Sie die zwei Talibs an, als Sie alleine unterwegs sind, schlagen Sie und drohen Ihnen. Warum haben Sie das nicht ernst genommen?
A: Ich musste weiter arbeiten. Das meinte ich.
F: Mit welchem Geld waren Sie ausgestattet, als Sie XXXX zuletzt verließen?
A: Meine Ersparnisse. Die stammten von meinem erarbeiteten Geld.
F: Kannten Sie die beiden Taliban, die Sie die dreimal angesprochen haben, persönlich?
A: Nein. Auch von Sehen kannte ich sie nicht.
F: Warum ließen Sie sich nicht woanders in Afghanistan nieder?
A: Auch in anderen Teilen Afghanistans herrscht Krieg.
F: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe vollständig ausgeführt und hatten dazu genug Gelegenheit und Zeit?
A: Ja, ich habe alles gesagt und genug Zeit bekommen.
F: Warum nahmen Sie Ihren Führerschein und die Tazkira nicht selbst mit, als Sie aus der Heimat ausreisten?
A: Auf der Flucht war mir das zu riskant, dass ich sie verliere oder so.
F: Theoretisch, was befürchten Sie bei Ihrer Rückkehr in die Heimat?
A: Ich fürchte mich wegen der Taliban, vor denen bin ich geflüchtet.
[...]
F: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft oder stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Person?
A: Nein, nichts davon. Ich lebe in einer Pension.
Befragt, ich habe keine Verwandten in Österreich.
[...]
Vorhalt: Es werden die aktuellen Länderfeststellungen auf Ihr Verfahren zugeschnitten bezüglich Ihres Heimatstaates Afghanistan von der Dolmetscherin übersetzt. Im Anschluss können Sie dazu Stellung nehmen.
Anmerkungen: Feststellungen werden übersetzt.
F: Möchten Sie sich zu diesen Länderfeststellungen äußern?
A: Ich habe dazu nichts zu sagen.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Ich habe Ihnen alles erzählt und habe keine Ergänzungen.
F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
A: Ja.
Anmerkung: Tazkira und Führerschein des AW werden kopiert der Dolmetscherin zur Übersetzung ausgefolgt.
F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
F: Wollen Sie Etwas richtig stellen oder ergänzen?
A: Alles stimmt wie aufgeschrieben, keine Ergänzungen.
[...]"
1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf die belangte Behörde im Wesentlichen folgende Feststellungen (Auszug aus dem erstinstanzlichen Bescheid, Schreibfehler nicht korrigiert):
"Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Sie sind afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, sunnitischen Glaubens und illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Sie wurden in der zentralafghanischen Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren und lebten dort durchgehend bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan im XXXX (=umgerechnet XXXX) in Ihrem Elternhaus.
Ihre Kernfamilie bestehend aus Ihren Eltern, zwei Brüdern und Ihrer Gattin bewohnt nach wie vor Ihr Elternhaus. Weiters lebt Ihr Onkel mütterlicherseits XXXX und zahlreiche weitere entfernt Verwandte von Ihnen im Distrikt XXXX.
Ihr Onkel väterlicherseits XXXX wohnt an der Adresse XXXX in Kabul. Sie machten nicht glaubhaft, dass Ihr genannter Onkel in Ihrem Elternhaus in der Provinz XXXX wohnhaft ist.
Sie sind körperlich und geistig völlig gesund.
Sie wohnen in Grundversorgung und werden vom österreichischen Staat versorgt.
Sie haben keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Den von Ihnen behaupteten Fluchtgründen kam keine Glaubwürdigkeit zu.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan für Sie Gefahr besteht.
Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig, sowie verfügen über Berufserfahrungen als Handwerker (zuständig für das Schweißen von Leitungen etc.) und Fahrer und eine gesamt vierjährige Grundschulbildung in Ihrem Heimatdorf XXXX. Hinweise, wonach Ihnen eine Teilnahme am Erwerbsleben nicht möglich wäre, kamen im gesamten Verfahren nicht hervor.
Sie haben Ihr gesamtes Leben bis zu Ausreise im XXXX (=umgerechnet XXXX) in Afghanistan, Provinz XXXX, Dorf XXXX verbracht.
In Ihrem Heimatdorf leben in Ihrem Elternhaus noch Ihre Eltern, Ihre beiden Brüder, Ihre Ehefrau, sowie haben Sie auch im Distrikt XXXX noch zahlreiche entfernte Verwandte.
Ihr Onkel väterlicherseits XXXX lebt in Kabul.
Als Lebensgrundlage bewirtschaften Ihre Angehörigen das familieneigene Grundstück in XXXX.
Es ist eine Rückkehr nach Afghanistan, XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX in den Kreis Ihrer Kernfamilie, oder zu Ihrem Onkel väterlicherseits in die Hauptstadt Kabul möglich.
Sowohl in XXXX, als auch in Kabul können Sie sich niederlassen und sich Arbeit suchen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
[...]"
Weiters enthält der angefochtene Bescheid folgende Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan (Auszug aus dem erstinstanzlichen Bescheid, Schreibfehler nicht korrigiert):
"Allgemeine Sicherheitslage
Die UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) dokumentierte 3.021 zivile Tote im Jahr 2011, das ist ein Anstieg von 8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr und ein Anstieg von 25 Prozent im Vergleich zum Jahr 2009.
Gezielte Tötungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Kräfte erreichten im Jahr 2011 mit 495 Fällen einen neuen Höchststand. Provinz- und Distriktgouverneure, lokale Regierungsvertreter, Mitglieder von Provinzräten oder des Friedensrates sowie Dorf- bzw. Stammesälteste wurden getötet.
Das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) in Afghanistan verzeichnete einen 18prozentigen Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen im Vergleich zum Vorjahr.
Insgesamt stieg die Zahl der Vorfälle auf 22.903 im Jahr 2011 (2010:
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2011)
Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.
(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die afghanische Regierung kontrolliert - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte. Das Risiko Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden besteht, ist aber gering.
Tötungen von niederrangigen Mitarbeitern der Regierung wurden aus Gebieten, die nicht von den Taliban kontrolliert werden, nicht berichtet.
(Landinfo (Antonio Giustozzi): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011)
Während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 sind über 50% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und süd-östlichen Regionen entfallen. Jedoch treten die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle geographisch stärker verteilt auf als in den vorigen Jahren.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Zwischen Juli und Dezember 2011 stieg die Zahl ziviler Toter im Zentralraum von 128 im Jahr 2010 auf 230 im Jahr 2011. Das bedeutet eine Zunahme von 80 Prozent. Dies lag vor allem an der Zunahme in der Provinz Kabul, wo in diesem Zeitraum sechs Selbstmordattentate stattfanden.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2011)
April 2012, Hauptstadt Kabul
ALLGEMEINE LAGE
Die Hauptstadt Afghanistans ist Kabul mit einer Bevölkerung von 3,573 Millionen (Stand 2009).
(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 10.04.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 27.04.2012)
Kabul ist der Sitz zahlreicher nationaler und internationaler Organisationen sowie der afghanischen Regierung.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf Kabul und die größeren Städte.
(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Zusammenfassend gibt es für afghanische Stadtbewohner zwei Hauptrisikoquellen: eine eher kleine ist, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, die üblicherweise in den Stadtzentren stattfinden. Das andere, größere Risiko besteht darin, Opfer von Repression der Polizei zu werden. Dieses Risiko besteht nur für Personen, die erst kürzlich aus einem Dorf oder einen Flüchtlingslager in Pakistan in die Stadt immigrierten.
(Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 27.04.2012)
Sicherheitslage in Kabul
Die afghanische Regierung, mit Unterstützung der ISAF, kontrolliert die meisten afghanischen Städte, die einzige wirkliche Ausnahme ist Kandahar. In den Städten werden die Regierungsaktivitäten besser überwacht, der Mediensektor ist sehr aktiv, wenn auch nicht ganz frei, und einige zivilgesellschaftliche Organisationen kontrollieren die Regierungsaktivitäten. Auch tribale und Gemeinschaftsstrukturen fungieren in den Städten teilweise als zivilgesellschaftliche Akteure.
(Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 27.04.2012)
Obwohl Kabul nominell unter der Kontrolle afghanischer Sicherheitskräfte ist, stellen die hohe Konzentration an regierungs- und internationalen Institutionen in der Hauptstadt viele potentielle Ziele dar.
(ICG - International Crisis Group: The Insurgency In Afghanistan's Heartland, 27.6.2011)
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA (~Afghan National Army - afghanisches Armee)-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten.
Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen.
(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Am 6. Dezember 2011 kam es zu einem Anschlag auf schiitische Gläubige während des Ashura Festes. Dabei starben 48 Menschen und über 100 wurden verletzt.
(Guardian: Kabul shrine worshippers killed in Afghan sectarian attack, 6.12.2011,
http://www.guardian.co.uk/world/2011/dec/06/kabul-shrine-blast-kills-worshippers, Zugriff 27.4.2012)
Am 15.4.2012 kam es zu einem der größten Angriffe in Kabul seit elf Jahren. Dutzende Kämpfer griffen Botschaften, NATO Basen, das Parlament und Regierungsgebäude in Kabul an. Die Leistung der afghanischen Sicherheitsbehörden wurde als positiv wahrgenommen. Auch die Opferzahlen waren niedrig.
(Guardian: Taliban launches largest attack on Kabul in 11 years, 15.4.2012,
http://www.guardian.co.uk/world/2012/apr/15/taliban-largest-attack-kabul, Zugriff 27.4.2012 / AAN - Afghanistan Analyst Network (Martine van Bijlert): 'Spring Offensive' and the War of Perceptions, 16.4.2012, http://aan-afghanistan.com/index.asp?id=2668, Zugriff 27.4.2012)
IFA - Allgemeines
Das Gesetz garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland sowie Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt dieses Recht aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage ein.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) und "Kam Air" oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen.
Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen.
(XXXX: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Für Reisen zwischen den einzelnen Provinzen variieren die Entgelte wie folgt:
Kabul-Herat: AFA 2000 [~30 EUR]
Kabul-Mazar-e-Sharif: AFA 1500 [~23 EUR]
Kabul-Kandahar: AFA 1500 [~23 EUR]
Kabul-Bamyan: AFA 1500 [~23 EUR]
Kabul-Jalalabad: AFA1000 [15 EUR]
Kabul-Kunduz: AFA 1400 [21,50 EUR]
Kabul-Maimana: AFA 2000 [~30 EUR]
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)"
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des vorgelegten Führerscheines und der Tazkira feststehen würde. Die Feststellungen zu der Herkunftsregion in XXXX, der Volksgruppenzugehörigkeit sowie der Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams würden sich auf die Orts- und Sprachkenntnisse sowie den dazu getätigten glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers gründen. Ferner habe der Beschwerdeführer im Verfahren gleichlautend und daher glaubhaft vorgebracht, dass seine Eltern, zwei Brüder und seine Gattin nach wie vor im Dorf XXXX wohnen würden. Weiters sei auch glaubhaft, dass zahlreiche entfernte Verwandte im Distrikt XXXX in XXXX leben würden. Dass der Onkel väterlicherseits, XXXX, ebenfalls in XXXX leben würde, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Dies deshalb, da sich auf einer der im Rahmen der Einvernahme am XXXX vorgelegten Unterlagen, eine Wohnadresse des Onkels in Kabul befunden habe. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche, warum der Onkel väterlicherseits dennoch in XXXX, im Dorf XXXX, wohnen würde, seien widersprüchlich und daher nicht glaubhaft gewesen.
Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund der Beförderung von Personen zwischen XXXX und XXXX von den Taliban der Spionage bezichtigt worden sei und dadurch Probleme bekommen habe, führte die belangte Behörde aus, dass dieses Vorbringen aufgrund von Sinnwidrigkeiten und Widersprüchlichkeiten als unglaubhaft zu werten sei.
So sei die Reihenfolge der vom Beschwerdeführer ausgeführten Begegnungen mit den Taliban nicht logisch mit deren behaupteter Intensität zu vereinbaren, die diese für den Beschwerdeführer mit sich gebracht hätten. Denn laut seinen Angaben hätten zwei "Talibs" den Beschwerdeführer das erste Mal etwa zwei Monate vor seiner letzten Ausreise aus seinem Heimatdorf in seinem Taxi gestoppt, ihn der Spionage bezichtigt und ihn aufgefordert, nicht weiter Personen zu befördern. Weiters habe er angegeben bei diesem Vorfall auch geschlagen worden zu sein. Diese - aus objektiver Sicht - gefährliche und einschüchternde Begegnung - ganz alleine mit zwei "Talibs", die gewalttätig gewesen seien - hätte der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben aber nicht ernst genommen und sei weiter Taxi gefahren. Etwa zehn Tage nach diesem Vorfall hätten dieselben beiden "Talibs" den Beschwerdeführer nochmals an der Haltestelle in XXXX angesprochen und ihm gedroht. Wiederum etwa fünf Tage später seien wieder an derselben Haltestelle die "Talibs" nochmals an ihn herangetreten und hätten die Drohung wiederholt. Erst danach habe sich der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus versteckt, von wo aus er in weiterer Folge Afghanistan verlassen habe.
Weiters wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass logisch betrachtet doch der erste Vorfall - die Anhaltung auf offener Straße, bei der die Taliban den Beschwerdeführer nach seinen Angaben auch geschlagen hätten - als der bedrohlichste Vorfall angesehen hätte werden müssen. Dass der Beschwerdeführer als ortskundiger, erwachsener Mensch, dem die von den Taliban ausgehende Gefahr bewusst gewesen hätte sein müssen, diese Anhaltung aber einfach nicht ernst genommen hätte, sei nicht logisch nachzuvollziehen. Auch sei nicht nachzuvollziehen, dass sich der Beschwerdeführer nach der dritten Begegnung mit den Taliban ausgerechnet in seinem Elternhaus versteckt habe. Hätten die Taliban ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, so wäre doch das Elternhaus, in dem der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens gewohnt habe, das unsicherste Versteck gewesen. Auch diese Unstimmigkeit habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX nicht aufklären können.
Weiters wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX angegeben habe, die Taliban hätten ihn etwa zwei Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan am Rückweg in sein Heimatdorf angehalten. Weitere etwa zehn Tage danach hätten die Taliban ihn an der Haltestelle in seinem Heimatdorf das erste Mal angesprochen und danach noch ein weiteres Mal etwa fünf Tage später. Somit wäre zwischen seinem Erst- und Letztkontakt mit den Taliban etwa ein halber Monat vergangen. Demzufolge hätte er sich laut seinem Vorbringen vom XXXX noch weitere etwa eineinhalb Monate bis zu seiner letzten Ausreise aus seinem Heimatdorf in seinem Elternhaus versteckt, ohne von den Taliban entdeckt zu werden. Auf diese Unlogik am XXXX aufmerksam gemacht, habe der Beschwerdeführer diese keinesfalls aufgeklärt, sondern habe auf unglaubwürdigste Weise seine vorausgegangenen Zeitangaben abgeändert und behauptet, sich nach dem Letztkontakt mit den Taliban nur noch ca. eine Woche lang versteckt in seinem Elternhaus in XXXX aufgehalten zu haben.
In einer Gesamtschau betrachtet, seien die Angaben des Beschwerdeführers weder substantiiert noch nachvollziehbar noch in irgendeiner Weise plausibel dargestellt worden. Vielmehr müsse aufgrund der unlogischen, widersprüchlichen und letztlich völlig substanzlosen Angaben davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Vorbringen ein gedankliches Konstrukt darstelle welches jeglicher Realität entbehre.
Betreffend die Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wurde begründend ausgeführt, dass keine Umstände amtsbekannt seien, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Gerade die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verwandtschaftlichen Bezugspunkte in Afghanistan würden in aller Deutlichkeit zeigen, dass einerseits die Annahme einer generellen wie auch immer gearteten Gefährdung aller in Afghanistan lebenden Menschen unzulässig sei und andererseits, dass der Beschwerdeführer über familiäre und damit sozio-ökonomische Anknüpfungspunkte verfüge. Des Weiteren sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich auch in Afghanistan, beispielsweise in Kabul eine Zukunft aufzubauen, wo überdies auch sein Onkel väterlicherseits lebe. Da dem Beschwerdeführer wie bereits erörtert im Herkunftsstaat auch keine Verfolgung drohe, sei davon auszugehen, dass ihm in Afghanistan auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht habe. Aber auch im Falle der Annahme der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers sei der vorgebrachte Sachverhalt nicht asylrelevant. Bei der behaupteten Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende, noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet werden würde. Weder aus dem Vorbringen noch aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in Afghanistan seien konkrete Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch die Taliban tatsächlich im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären. Was die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II. anbelangt, vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Die Ausweisungsentscheidung wurde von der belangten Behörde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.
1.8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
1.9. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.
Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäß:
den Bescheid ersatzlos zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;
in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen;
in eventu die Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären;
in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen;
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
In der Beschwerdebegründung brachte der Beschwerdeführer ergänzend zusammengefasst vor, dass er in Afghanistan als Taxifahrer gearbeitet habe. Er habe Passagiere zwischen seinem Heimatdorf und dem Distriktszentrum XXXX befördert. Als er sich ohne Passagiere auf der Rückfahrt in sein Dorf befunden habe, sei er von den Taliban aufgehalten worden. Diese hätten vermutet, dass er kein Taxifahrer sondern ein Spion sei, da er in seinem Wagen keine Passagiere befördert habe. Sie hätten ihn geschlagen und ihm die Nase gebrochen. Weiters hätten sie ihm verboten künftig mit seinem Wagen zu fahren. Da seine Familie auf sein Einkommen als Taxifahrer angewiesen gewesen sei, habe er beschlossen diese Drohungen nicht ernst zu nehmen und habe weiterhin seinen Beruf ausgeübt. Daraufhin sei er weitere zwei Mal von den Taliban bedroht worden. Aus der Beharrlichkeit dieser Drohungen habe er geschlossen, dass diese ernst zu nehmen seien und sei nicht weiter mit dem Taxi gefahren, sondern habe sich bis zu seiner Flucht zuhause versteckt. Zur Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den vorgebrachten Fluchtgründen aufgrund von "Sinnwidrigkeiten und Widersprüchlichkeiten" die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Die Begründung dieser Schlussfolgerung sei aber wenig tragfähig. So werde ihm vorgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er nach der erstmaligen Bedrohung durch die Taliban weiterhin Taxi gefahren sei und die Bedrohung nicht ernstgenommen habe. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass die Aufgabe seines Berufes seine finanzielle Situation wesentlich verschlechtert hätte. Es sei sohin psychologisch nachvollziehbar, dass er die Gefahr verharmlost habe, da er aus finanziellen Gründen seinen Beruf weiterhin ausüben habe wollen und daher mit der bestehenden Bedrohung leben habe müssen. Erst die wiederholten Drohungen hätten dazu geführt, dass er die Bedrohung nicht mehr weiter verdrängen habe können. Auch die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten zeitlichen Widersprüche in seinen Angaben würden sich aus der Berechnung der belangten Behörde ergeben. Nach seinem Letztkontakt mit den Taliban und dem Verlassen seines Heimatdorfes sei ca. eine Woche vergangen. Er habe angegeben, dass er nicht genau wisse, wann die Taliban seinen Wagen gestoppt hätten. Aus dem Verlauf von Frage und Antwort im Einvernahmeprotokoll sei ersichtlich, dass er den gegenständlichen Zeitraum zeitlich nicht genau einordnen habe können. Erst auf Drängen des Leiters der Amtshandlung habe er eine ungefähre Zeitangabe gemacht. Weiters habe er der belangten Behörde mitgeteilt, dass ihm die Taliban die Nase gebrochen hätten. Die Behörde habe seine Nase jedoch nicht durch einen Sachverständigen untersuchen lassen um beurteilen zu können, wie und wann diese gebrochen worden sei. Es könne daher zusammengefasst werden, dass die ihm vorgeworfenen Widersprüche sich nur auf unwesentliche Details beziehen und nicht die Hauptpunkte seines Vorbringens betreffen würden. Sie seien auch nicht derart gravierend, um ihm die Glaubwürdigkeit völlig zu versagen. Widersprüche zu Zeitspannen und -punkten allein würden nicht zu einer die ganze Fluchtgeschichte als unglaubwürdig einschätzenden Endbetrachtung führen können. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei daher unschlüssig.
Weiters habe die belangte Behörde für seinen Fall nicht relevante Feststellungen u.a. zur allgemeinen Lage in Afghanistan und zur Sicherheitslage in Kabul getroffen. Feststellungen zu seiner Heimatprovinz und insbesondere zum Einfluss der Taliban in ländlichen Gebieten dieser Provinz würden jedoch fehlen. Diese Feststellungen wären aber unbedingt zu treffen gewesen. Weiters sei der afghanische Staat nicht in der Lage ihn vor Angriffen der Taliban zu schützen. Gegenteilige Feststellungen zur Lage in seiner Heimatprovinz seien nicht getroffen worden.
1.10. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein.
1.11. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX) wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß § 142 Abs. 1, § 229 Abs. 1, § 241e Abs. 3 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt (siehe die im Akt aufliegende Strafregisterauskunft).
1.12. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.13. Mit Schreiben vom XXXX wurden vom Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen vorgelegt.
1.14. Mit Schreiben vom 28.11.2014 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER vertreten wird. Eine diesbezügliche Vollmacht wurde als Beilage übermittelt.
1.15. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag ein.
1.16. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Erkenntnisses/Beschlusses an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
1.17. Gegenständliche verfahrensleitende Anordnung ist der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Da der Beschwerdeführer wegen der Delikte "Raub", "Urkundenunterdrückung" und "Entfremdung unbarer Zahlungsmittel" in Österreich rechtskräftig verurteilt worden ist, muss in diesem Fall geprüft werden, ob er damit einen Ausschlussgrund von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gesetzt hat.
Ein Fremder ist gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn (...) er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Z 4).
Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
In den Materialien zur Regierungsvorlage betreffend diese Gesetzesbestimmung (952 der Beilagen XXII. GP) heißt es u.a.: "Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich den bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG 1997. Unter den Begriff 'besonders schweres Verbrechen' fallen (...) nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.6.1999, Zl. 99/01/0288). (...)"
Der Beschwerdeführer ist wegen der von ihm begangenen Straftaten am XXXX als junger Erwachsener zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Seit diesem Zeitpunkt hat sich der Beschwerdeführer (strafrechtlich) nichts zu Schulden kommen lassen (siehe diesbezüglich die am XXXX eingeholte Strafregisterauskunft). Davon ausgehend, dass eine bedingt verhängte Freiheitsstrafe an sich aufgrund der niedrigen Strafhöhe nicht als ein "schweres Verbrechen" definiert werden kann, liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer durch seine strafrechtliche Verurteilung am XXXX keinen Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gesetzt hat (so auch AsylGH vom 18.12.2008, D5 245.575-3/2008).
Somit ist zu klären, ob der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005) bzw. ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 8 AsylG 2005).
Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch in Bezug auf den in diesem Zusammenhang zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Zunächst ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die von der Behörde aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente alleine nicht ausreichend bzw. derart schwerwiegend sind, um in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abschließend anzunehmen, zumal sich der Beschwerdeführer im Laufe seines Asylverfahrens im Kern gleichlautend darauf berufen hat, aufgrund seiner Tätigkeit als Taxifahrer von den Taliban der Spionage beschuldigt und bedroht worden zu sein. Die vom Bundesasylamt aufgezeigten "Unplausibilitäten" hinsichtlich der Reaktion des Beschwerdeführers auf die Drohungen bzw. Übergriffe durch die Taliban und der "Widersprüche" hinsichtlich den zeitlichen Angaben durch den Beschwerdeführer, kommt im gegenständlichen Fall keine solche Gewichtung zu, dass dem Fluchtvorbringen insgesamt alleine deshalb die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. So erschöpft sich die Argumentation der Erstbehörde in der Beweiswürdigung größtenteils in Spekulationen und Mutmaßungen. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid beispielsweise aus, dass - hätte es sich tatsächlich wie vom Beschwerdeführer geschildert zugetragen - anzunehmen sei, dass die erste Begegnung mit den Taliban, im Zuge derer der Beschwerdeführer nach seinen Angaben auch geschlagen worden wäre, aus objektiver Sicht der bedrohlichste Vorfall gewesen sein müsste. Dennoch habe sich der Beschwerdeführer erst nach der dritten Begegnung mit den Taliban entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Dieses Verhalten sei nach Ansicht der Erstbehörde unlogisch. Es seien daher in einer Gesamtschau die Mindestkriterien der Glaubwürdigkeit nicht erfüllt. Diese Ausführungen, wie sich eine Person in der vom Beschwerdeführer geschilderten Extremsituation verhalten hätte müssen, stellen Vermutungen dar und sind nicht geeignet, Rückschlüsse auf eine Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers zu ziehen. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme auch angegeben hat, dass ihm von den Taliban im Zuge des Übergriffes die Nase gebrochen worden sei. Konkrete Fragen zu der Verletzung bzw. eine Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen, ob die vom Beschwerdeführer geschilderte Verletzung tatsächlich vorlag bzw. -liegt und mit dem Vorbringen in Einklang zu bringen ist, ist im angefochtenen Verfahren nicht erfolgt.
Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gekommen ist, und mehrere Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie es zu konkreten Gefährdungsmomenten gekommen ist, ungeklärt geblieben sind.
Darüber hinaus ist nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob der Asylwerber seine Heimatprovinz sicher erreichen kann (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).
Die belangte Behörde hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, stammt. Von der belangten Behörde ist es aber in diesem Zusammenhang verabsäumt worden, ausreichende Feststellungen zur Sicherheitssituation in dieser Provinz bzw. diesem Distrikt in das Verfahren einzuführen. Vielmehr wird in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen auf die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers gar nicht eingegangen. Die belangte Behörde tätigt im angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan, sie beschränkt sich dabei jedoch auf allgemein gehaltene Textblöcke zur allgemeinen Sicherheitslage und der Sicherheitslage in Kabul. Auch sind keine ausreichenden Feststellungen zu der Gefährdungssituation durch Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen (Taliban etc.) getroffen worden. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der festgestellten Heimatprovinz des Beschwerdeführers (insbesondere die aktuelle Erreichbarkeit), zumal diese von Provinz zu Provinz variiert (siehe dazu die zuvor zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).
Die belangte Behörde hat es gegenständlich verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers durchzuführen. Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ausgeschlossen.
Das Bundesamt hat sich daher im fortgesetzten Verfahren wie bereits dargelegt mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers genauer auseinanderzusetzen, umfassendere Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers ins Verfahren einzubringen und zu prüfen haben, ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne. Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint eine sachgerechte Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist bereits vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 60 AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Diese Rolle kommt nunmehr gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) dem Bundesamt zu. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 5 BFA-G zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die seinerzeitige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde verpflichtet sei, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen insbesondere in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf dem neuesten Stand zu halten (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 u. VwGH 04.04.2001, Zl. 2000/01/0348), auf das Bundesverwaltungsgericht als zentrale Rechtsschutzinstanz im Bereich der Bundesverwaltung nicht übertragbar ist, was auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sein wird, in welchem Umfang Ermittlungs- und Feststellungsmängel einer Spezialbehörde im Beschwerdeverfahren zu sanieren sind.
Die Vornahme geeigneter Ermittlungen zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Situation im Herkunftsstaat von Asylwerbern ist vielmehr eine der Kernaufgaben des Bundesamtes, das gesetzlich auch zum Betrieb einer geeigneten Organisationsstruktur, der Staatendokumentation, verpflichtet wurde. Schon aus diesen Gründen ist die Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im vorliegenden Fall gerechtfertigt.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014), als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass weitere geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden und daher die Zurückverweisung der gegenständlichen Rechtssache an die Verwaltungsbehörde geboten war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.