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W118 2001002-1•BVwG W118 2001002-1
W118 2001002-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Rückforderung, Zahlungsansprüche
W118 2001002-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119540373, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF) beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2008 vom 14.04.2008 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2008 näher konkretisierte Flächen.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102279500, wurde der BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 ein Betrag in der Höhe von EUR 1.876,57 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass der Berechnung eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,34 ha sowie 14,46 zugewiesene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt wurden.
3. Mit Datum vom 02.10.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt, in deren Rahmen im Hinblick auf den Mehrfachantrag-Flächen 2008 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119540373, wurde der BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 ein Betrag in der Höhe von EUR 1.730,01 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 146,56 rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass der Berechnung nunmehr eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,22 ha zugrunde gelegt wurde, woraus sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,12 ha ergab. Obwohl die festgestellte Flächenabweichung größer als 3 % gewesen sei, hätte aufgrund der Verjährungsbestimmung in Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden können.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung (nunmehr: Beschwerde) der BF vom 05.06.2013. Begründend führt die BF unter Verweis auf eine der Beschwerde angefügte Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle aus, seit dem Jahr 2007, also mit Beginn der ÖPUL-Verpflichtung 2007 - 2013, sei sie bemüht, die Anforderungen hinsichtlich der eingegangenen Maßnahmen bestmöglich zu erfüllen. Umso mehr verwundere es sie, dass sie jetzt mit der Kontrolle vom 02.10.2012 den Nachweis erhalte, vieles nicht richtig gemacht zu haben. Das Ergebnis sei eine Rückforderung in der Größenordnung von EUR 12.500,00.
Die BF sei verärgert über die Vorgangsweise, weil sie keine Gelegenheit erhalten habe, bei der Vor-Ort-Kontrolle dabei zu sein. Als Verantwortliche sei sie weder verständigt, noch über das Ergebnis informiert worden. Stattdessen sei ihre Mutter, Frau XXXX, als Auskunftsperson zitiert und zur Unterschriftsleistung gedrängt worden, obwohl sie in die Betriebsführung nicht eingebunden sei. Diese Vorgangsweise sei makaber und deshalb ersuche die BF um Klarstellung über folgende Punkte:
Gesamtbetriebliche Unterlagen (erforderlich für Biologische Wirtschaftsweise): Diese seien vollständig vorhanden gewesen, trotzdem sei für das Förderjahr 2012 ein Eintrag mit der Konsequenz einer 20%-igen Kürzung der Jahresprämie erfolgt.
Die ermittelten Flächenkürzungen seien nicht in vollem Umfang nachvollziehbar: Großzügige Abgrenzung der Waldränder am Feldstück 2 führten zu inakzeptablen Flächenverlusten. Die Kontrolle sei am Ende der Vegetationsperiode erfolgt. Es hätte klar erkennbar gewesen sein müssen, wie weit eine Bewirtschaftung erfolgte. Desgleichen sei die Trennung der Feldstücke 9 und 10 nicht nachvollziehbar, weil es sich um einen begrünten, unbefestigten Wiesenweg handle. (Diesbezüglich wird auf Bemerkungen auf einem beigefügten Luftbild verwiesen.)
(Der) Einbehalt bzw. Rückforderung der Steilflächenmahdförderung für die Antragsjahre 2008 - 2012 sei nicht gerechtfertigt. Die angeblich festgestellten Dauerweideflächen seien in diesem Zeitraum vollständig gemäht worden. Zudem sei es nicht erklärlich, wieso im Zeitraum 2008 - 2010 eine Differenz von unter 20 % Abweichung zur ursprünglichen Beantragung erfolge und es in den Antragsjahren 2011 und 2012 zu einer Abweichung von über 20 % und damit zum vollständigen Einbehalt der Prämie komme.
6. Mit Datum vom 19.02.2014 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
7. Mit E-Mail des BVwG vom 07.08.2012 wurde die AMA um Übermittlung fehlender Unterlagen ersucht.
8. Mit Datum vom 18.08.2014 wurden dem BVwG seitens der AMA zusätzliche Unterlagen übermittelt.
9. Mit Schreiben des BVwG vom 26.08.2014 wurde die AMA um Stellungnahme zu den vorgelegten Prüfberichten sowie zum Vorbringen der BF ersucht, soweit dieses für die Einheitliche Betriebsprämie von Relevanz war.
10. Mit Schreiben der AMA vom 01.10.2014 erläuterte die AMA die ausgesprochene Rückforderung und verwies im Hinblick auf die zugrunde liegenden Differenzflächen auf die Feststellungen im INVEKOS-GIS.
11. Mit Schreiben des BVwG vom 27.03.2015 wurde die BF darauf hingewiesen, dass die Pkt. 1) und 3) ihrer Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant seien, zumal es sich um Beschwerdepunkte in Zusammenhang mit der Abwicklung des Agrarumweltprogrammes ÖPUL handle. Diesbezügliche Ansprüche wären auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass den Einwänden der BF zum FS 2 auf Basis der im INVEKOS-GIS zur Verfügung stehenden Luftbilder nicht gefolgt werden könne. So fänden sich an der östlichen Feldstücksgrenze, insb. beim Grundstück mit der Nr. 90, beantragte Flächen, bei denen es sich unzweifelhaft um Wald handelte. Dasselbe gelte etwa für die Fläche zwischen Weg und Wald auf dem Grundstück Nr. 76 sowie die Flächen entlang des Waldes an der westlichen Feldstücksgrenze. Insbesondere auf Basis des Luftbildes aus dem Jahr 2012 erscheine die Digitalisierung durch den Prüfer in keiner Weise "großzügig". Bemerkenswert erscheine in diesem Zusammenhang, dass offensichtlich auch eine Fläche, auf der ein Schwimmbecken errichtet wurde, in die landwirtschaftliche Nutzfläche einbezogen wurde.
Zur Trennung der Feldstücke (FS) 9 und 10 wurde darauf hingewiesen, dass eine geänderte Feldstücks-Bildung keine Auswirkungen auf die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie hätte. Auffällig erscheine in diesem Zusammenhang allerdings, dass zwei auf dem Luftbild unzweifelhaft als befestigt erkennbare Feldwege in die Antragstellung einbezogen worden seien.
Vor diesem Hintergrund ergebe sich auch hinsichtlich jener Flächen, bei denen sich auf Basis der zur Verfügung stehenden Orthofotos nicht unmittelbar erkennen ließe, dass die beantragte Fläche nicht beihilfefähig war - wie etwa rund um das Haus auf FS 10 -, kein Grund, an den Feststellungen des Prüforgans zu zweifeln.
Der BF wurde eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, um zu den vorläufigen Sachverhaltsannahmen unter Beifügung allfälliger Beweismittel Stellung zu nehmen.
Sollte keine Stellungnahme erfolgen, beabsichtige das BVwG, die Beschwerde der BF abzuweisen.
12. Eine Stellungnahme der BF ist in der angeführten Frist nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2008 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2008 näher konkretisierte Flächen.
Das Ausmaß der beantragten beihilfefähigen Fläche betrug in Summe 14,34 ha. Für die Beantragung standen der BF 14,46 Zahlungsansprüche zur Verfügung.
Mit Datum vom 02.10.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt, in deren Rahmen im Hinblick auf den Mehrfachantrag-Flächen 2008 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden.
Tatsächlich handelte es sich bei einer Fläche im Ausmaß von 1,12 ha der beantragten Gesamtfläche nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der BF nicht substanziiert bestritten wurde.
Die Feststellungen des Prüforgans der AMA konnten im vorliegenden Fall durch Einschau in das INVEKOS-GIS nachvollzogen werden.
Von diesem Umstand wurde die BF mit Schreiben des BVwG vom 27.03.2015, nachweislich zugestellt am 02.04.2015, in Kenntnis gesetzt. Eine Stellungnahme zu diesem Schreiben ist nicht erfolgt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:
"Artikel 36
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
[...]."
"Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:
Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b) die betreffenden Beihilferegelungen;
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;
(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.
[...]."
Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.
Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:
1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);
2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.
Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.
Gemäß § 10 INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Gemäß Abs. 2 ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS).
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 eine Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt im Ausmaß vom 1,12 ha festgestellt und der Differenzbetrag rückgefordert. Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV der VO (EG) 796/2004 ("Sanktionen") wurden seitens der AMA nicht ausgesprochen. Vielmehr erfolgte lediglich eine Richtigstellung der beantragten Fläche auf das tatsächlich ermittelte Ausmaß gemäß Art. 50 VO (EG) 796/2004. Vor diesem Hintergrund braucht ein allfälliges Verschulden der BF i.S.d. Art. 68 VO (EG) 796/2004 nicht näher geprüft zu werden.
Auch Hinweise darauf, dass die BF ihren Antrag im guten Glauben an die Richtigkeit ihrer Angaben stellte, sind nicht hervorgekommen.
Da ferner keine Hinweise auf einen Irrtum der Behörde vorliegen, kommt auch Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 nicht zur Anwendung.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vgl. dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts kann exemplarisch auf VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123 verwiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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