BVwG W140 2100327-1

W140 2100327-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2015

Regest

aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision

Gesamter Gesetzestext

BVwG W140 2100327-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W140.2100327.1.01

Spruch

W140 2100327-1/14Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER, über den Antrag des XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2015, W140 2100327-1/5E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis vom 11.02.2015, Zl. W140 2100327-1/5E, wurde die Beschwerde des XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 01.02.2015, Zl: 15-1051107804/150118187, gemäß §§ 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO(EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, für zulässig erklärt.

2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet diesen Antrag wie folgt:

"Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, weil die Entscheidung umgesetzt werden kann. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Der Revisionswerber ist unbescholten und hat sich den Behörden gegenüber stets kooperativ verhalten. Aufgrund der oben unter den Punkten V.1.3., V.1.5 und V.2.1. dargestellten Umstände (der Revisionswerber machte offenkundig richtige Angaben zu seiner Identität und Fluchtroute, er befolgte die Anweisungen der italienischen Behörden, er zeigte sich kooperativ gegenüber den österreichischen Behörden und hat auf diese Art und Weise seine Bereitschaft zur Mitwirkung und zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes unter Beweis gestellt) ist davon auszugehen, dass er sich an die Anweisungen halten wird. Mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil insofern verbunden, als er in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt wird. Im Hinblick darauf, dass zwingende öffentliche Interessen fehlen und die Einschränkung der persönlichen Freiheit aus unmittelbar einleuchtenden Gründen einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellt (vgl zB VwGH 23.01.1992, AW 92/05/0002), liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Der Revisionswerber beantragt daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Der Verfassungsgerichthof hat mit Erkenntnis vom 12. März 2015, Zln. G 151/2014-23, G 172/2014-18 und G 184-185/2014-18 entschieden, die Bestimmungen des § 22a Abs 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013 sind wegen Verstoßes gegen Art. 18 iVm 83 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben. Weiters wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2015, Zl. Ro2014/21/0075-5, zu Art 28 Dublin III VO und mangelnder gesetzlicher Determinierung der "Fluchtgefahr" verwiesen.

Unter Zugrundelegung des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei war im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

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