BVwG W141 2002791-2

W141 2002791-2Bundesverwaltungsgericht22.04.2015

Regest

Anrechnung, Ehe, Einkommen, Freibetrag, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2002791-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2002791.2.00

Spruch

W141 2002791-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX ,

VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch die TELOS Law Group, Winalek, Wutte-Lang, Nikodem, Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien, vom 05.11.2013, betreffend Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe mangels Notlage, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß §§ 33, 38 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, und § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, beide in geltender Fassung, teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.

I) Die Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.08.2013 bis 31.12.2013 liegen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetze 1977 (AlVG) und nach der Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) nicht vor.

II) Die Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.01.2014 liegen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) und nach der Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) vor.

III) Die Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe ab dem 01.02.2014 liegen vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen dem Grunde nach vor.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 22.06.2012, mit Geltendmachung 23.06.2012, die Gewährung der Notstandshilfe beim AMS Redergasse (im Folgenden: belangte Behörde) beantragt. In diesem Antrag wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass er verheiratet sei und dass sowohl seine Ehegattin, Frau XXXX als auch seine Tochter, Frau XXXX , mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben würden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er eine behinderte Tochter habe. Er legte dazu den durch das Sozialministerumservice ausgestellten Behindertenausweis seiner Tochter vor, wonach diese einen Grad der Behinderung von 100 % aufweise. Außerdem legte der Beschwerdeführer eine Lohnbescheinigung seiner Ehegattin, ausgestellt von der Firma

XXXX (= Hausbesorgerdienstverhähltnis " XXXX ") vor, woraus ein gleichbleibendes Nettoeinkommen 2012 € 1.132,86; 2013 € 1.159,24 (Angaben ohne Sonderzahlungen und Vertretungsgeld, allerdings mit Materialkostenersatz) hervorgehe.

Der Berechnung der Notstandshilfe sei in weiterer Folge ein gleichbleibendes Einkommen der Ehegattin in der Höhe von Netto €

1. 132,86 (bzw. ab 01.01.2012 € 1.159,24) zugrunde gelegt worden. Auch seien erhöhte Aufwendungen für die Tochter bereits berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer bezog Notstandshilfe in den Zeiträumen vom 23.06.2012 bis 31.12.2012 in der täglichen Höhe von € 8,53, vom 01.01.2013 bis 31.01.2013 in der täglichen Höhe von € 9,66 und ab 01.02.2012 bis 04.08.2013 in der Höhe von € 8,80.

Aufgrund des vom Beschwerdeführer am 30.06.2013, mit Geltendmachung 05.08.2013, gestellten Antrages auf Gewährung der Notstandshilfe erlangte die belangte Behörde durch eine Abfrage der Daten der Ehegattin Kenntnis davon, dass diese neben dem Hausbesorgerdienstverhähltnis bei der Firma " XXXX " auch noch zwei weitere geringfügige, unselbständige Beschäftigungen bei den Firmen " XXXX " (seit 01.01.1998) und " XXXX " (seit 01.06.2010) gehabt habe. Laut vorgelegter Lohnbescheinigung betrage das geringfügige Einkommen bei Firma " XXXX " seit 01.01.2013 gleichbleibend €

250,44, das Einkommen bei Firma " XXXX " gleichbleibend

mit € 386,80. Das Einkommen aus dem Hausbesorgerdienstverhältnis sei von der Firma " XXXX " wie folgt angegeben worden:

Zeitraum

Bruttoentgelt

Abzüge

Nettoentgelt

01.05. 2013-31.05.2013

€ 1.888,53

€ 358,08

€ 1.530,45

01.06. 2013-30.06.2013

€ 1.493,63

€ 334,39

€ 1.159,24

01.07. 2013-31.07.2013

€ 1.493,63

€ 334,39

€ 1.159,24

Eine telefonischen Rücksprache der belangten Behörde mit

XXXX habe ergeben, dass die Entlohnung der Ehegattin für Mai 2013 inklusive Vertretungsgeld angegeben wurde, die Angaben würden keine Sonderzahlungen, jedoch den pauschalierten Materialkostenersatz beinhalten.

Die Einkommen der Gattin aus den drei Beschäftigungsverhältnissen seien zusammengerechnet und auf die Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab 01.08.2013 zur Anrechnung gebracht worden.

2. Mit Bescheid vom 05.11.2013 wurde gemäß § 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 und § 2 Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl 352/1973, beide in geltender Fassung, der Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe mangels Notlage abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass das anrechenbare Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers trotz Berücksichtigung allfälliger Freigrenzen, den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

3. Mit Schreiben vom 19.11.2013, wurde vom Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch die Felfernig Graschitz Rechtsanwälte GmbH, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2013 erhoben, wobei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird.

Der Beschwerdeführer gibt an, dass er am 05.08.2013 um Gewährung der Notstandshilfe angesucht und auch zuvor schon Notstandshilfe bezogen habe. Mit dem Bescheid habe er die Nachricht erhalten, dass seinem Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe keine Folge gegeben werde. Weiters gibt er an, dass er eigentlich bereits im Jahr 2012 Notstandshilfe bezogen habe.

Die Begründung der Behörde werde von ihm angefochten, da lediglich der Gesetzestext zitiert und behauptet werde, dass eine Notlage nicht gegeben sei. Insbesondere sei die Begründung, die sich lediglich auf die Wiedergabe der zuständigen Gesetzestexte berufen, mangelhaft. Im Wesentlichen sei dem Bescheid jedoch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe einerseits deswegen entzogen werde, da er sich nicht in einer Notlage befinde, und zwar weil aufgrund des Einkommens seiner Ehegattin eine Notlage nicht gegeben sei.

Weiters sei in einem weiteren Schreiben des AMS, welches er noch gesondert beantworten werde, behauptet worden, er hätte unrichtige Angaben über das Einkommen seiner Ehegattin vorgelegt. Dies weise er auf das Entschiedenste zurück. Die Gattin führe mehrere Hausmeisterposten bei verschiedenen Hausverwaltungen aus, wovon jedoch zwei unter die Geringfügigkeit fallen würden. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer aus, dass dem Bescheid eine Aufschlüsselung des Einkommens seiner Ehegattin fehle und erst dann hätte relativiert werden können, ob hier eine Notlage vorliege oder nicht.

Weiters hätte berücksichtigt werden müssen, dass sie beide, nämlich er und seine Ehegattin, für eine schwerst behinderte Tochter aufzukommen haben, welche im gleichen Haushalt lebe und auch von ihnen betreut werde. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er von jedem der Dienstgeber seiner Ehegattin die Einkommensnachweise erbracht habe, wobei die Dienstgeber wie folgt bekannt gegeben werden:

? ?XXXX

? ?XXXX

? ?XXXX

Weiters gibt er an, dass dem Arbeitsmarktservice die Dienstgeberbestätigungen vorliegen würden, woraus ersichtlich sei, dass sie bei der Hausverwaltung 2 bzw. Hausverwaltung 3 lediglich geringfügig beschäftigt sei.

Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer aus, dass die Berechnungen des Arbeitsmarktservice hinsichtlich des Gesamteinkommen der Ehegattin insoweit unrichtig seien, da auch Sachaufwendungen, nämlich Reinigungsmaterial das ihr bezahlt werde, lediglich einen Durchgangsposten darstellen würden, respektive auch das Vertretungsgeld für den Fall eines Urlaubes oder Krankheit immer miteingerechnet werde. Das Vertretungsgeld habe seine Ehegattin jedoch an den Vertreter weiterzuleiten, sodass es sich hierbei ebenfalls um einen Durchlaufposten handle und kein Einkommen darstelle. Das eigentliche Einkommen setze sich daher lediglich aus den monatlichen Leistungen zusätzlich des Urlaubzuschusses und der Weihnachtsremuneration zusammen. Da jedoch eine derartige Aufschlüsselung von Seiten der belangten Behörde nicht erfolgt sei, sei für ihn offensichtlich naheliegend, dass auch das Vertretergeld einbezogen worden sei.

Weiters bemängelt der Beschwerdeführer, dass erst unter Zusammenrechnung aller Nettobeträge aufgeschlüsselt hätte werden müssen, ob eine Notlage vorliege oder nicht, dies jedoch auch unter der Berücksichtigung der oben angeführten Tatsache, dass sie darüber hinaus in ihrem Haushalt die schwerst behinderte Tochter XXXX ,

geb. am XXXX , mitversorgen müssten. Die Begründung der Bescheid ausstellenden belangten Behörde sei daher laut Beschwerdeführer nicht nur mangelhaft geblieben, sondern darüber hinaus auch aufgrund dieser Mangelhaftigkeit rechtlich verfehlt. Er stelle daher den Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm die Notstandshilfe laut seinem Antrag weitergewährt wird.

Mit Schreiben vom 23.01.2014 wird seitens des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers, Felfernig Graschitz Rechtsanwälte GmbH, die Vollmachtsauflösung bekanntgegeben. Daraufhin wird mit Schreiben vom 29.01.2014 ein Vollmachtswechsel bekanntgegeben, aus dem hervorgeht, dass nunmehr die TELOS Law Group Winalek, Wutte-Lang, Nikodem, Rechtsanwälte GmbH mit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers beauftragt ist.

4. Am 14.02.2014 wird der Akt von der belangten Behörde mit einem Vorlagebericht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Aus diesem Vorlagebericht geht im Wesentlichen folgendes hervor.

Auf die Notstandshilfe des Beschwerdeführers seien die zusammengerechneten Einkommen der Gattin aus den drei Beschäftigungsverhältnissen zur Anrechnung gebracht worden. Trotz Berücksichtigung allfälliger Freigrenzen, habe das anrechenbare Einkommen der Ehegattin die an sich gebührende Notstandshilfe überstiegen. In weiterer Folge sei dann der Antrag vom 05.08.2013 mangels Notlage abgewiesen worden.

In rechtlicher Hinsicht sei laut der belangten Behörde dazu auszuführen, dass das Einkommen des Partners bei der Notstandshilfe im Gegensatz zum Arbeitslosengeld nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des Arbeitslosen habe. Dessen Einkommen sei nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen könne. Bei dieser Berechnung werden vom Nettoeinkommen des Partners die pauschalierten Werbungskosten, sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handle es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben müsse, dieser betrage im Jahr 2013 €

609,00. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils € 264,50 werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht bestehe.

Die Freigrenzen können auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50 % erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50 % der Ratenhöhe anerkannt werden.

Eine Behinderung eines Angehörigen sei dann zu berücksichtigen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) eintrete, die von der zuständigen Stelle festgestellt und nachgewiesen werden würde. In Anlehnung an das Einkommensteuergesetz seien bei Vorliegen dieser Nachweise bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 76 und 100 % monatlich € 80,00 zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall könne daher aufgrund der MdE der Tochter von 100 % eine Freigrenzenerhöhung von € 80,00 vorgenommen werden. Sonstige Freigrenzenerhöhungen seien nicht geltend gemacht worden bzw. konnten auch amtswegig nicht festgestellt werden.

Infolge der seit 01.09.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die bedarfsorientierte Mindestsicherung, beinhalte seit 01.09.2010 einerseits der Notstandshilfe Tagsatz einen Ergänzungsbetrag. Der Notstandshilfeanspruch betrage ab 01.09.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach

§ 293 Abs. 1 lit a sublit. bb ASVG nicht erreicht 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen betrage der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge seien allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden.

Weiters gibt die belangte Behörde an, dass zudem eine Anrechnung des Partner/innen-Einkommens, des (der) Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben habe, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde.

Die Anrechnung habe immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner ist zum Beispiel auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. Bei schwankendem Einkommen sei ein durchschnittliches Einkommen aus den letzten drei Monaten vor der Antragstellung zu ermitteln.

Laut der Berechnung der belangten Behörde ergebe sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis 31.08.2013:

Einkommen Gattin

HB-DV XXXX

€ 1.159,24

DV XXXX

€ 250,44

DV XXXX

€ 386,80

Gesamtnettoeinkommen Gattin

€ 1.796,48

Freigrenze für Gattin

€ 609,00

Werbungskostenpauschale

€ 11,00

Freigrenze für Tochter

€ 264,50

MdE der Tochter

€ 80,00

anrechenbares Einkommen

€ 831,98 =

gerundet (€ 832,00 x 12 Monate/365 Tage) ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 27,35 täglich.

Laut der Berechnung der belangten Behörde betrüge der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung, inklusive Familienzuschlag für die Tochter € 26,57. Das anrechenbare Einkommen seiner Gattin in der Höhe von € 27,35 übersteige somit auch im Zeitraum vom 01.08.2013 bis 31.12.2013 die an sich gebührende Notstandshilfe.

Ebenso übersteige auch bereits das Einkommen seiner Gattin in der Höhe von € 1.796,48 den für ihn gültigen Mindeststandard in der Höhe von € 1.335,00 (€ 1.192,00 für Paare + € 143,00 für Tochter). Notlage liege daher im Zeitraum vom 01.08.2013 bis 31.12.2013 nicht vor.

Laut der Berechnung der belangten Behörde ergebe sich nachstehende Berechnung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.01.2014

Einkommen Gattin

HB-DV XXXX

€ 1.159,24

DV XXXX

€ 250,44

DV XXXX

€ 386,80

Gesamtnettoeinkommen Gattin

€ 1.796,48

Freigrenze für Gattin

€ 624,00

Werbungskostenpauschale

€ 11,00

Freigrenze für Tochter

€ 271,00

MdE der Tochter

€ 80,00

anrechenbares Einkommen

€ 810,48 =

gerundet (€ 810,00 x 12 Monate/365 Tage) ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 26,63 täglich.

Laut Berechnungen der belangten Behörde betrüge der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung, inklusive Familienzuschlag für seine Tochter € 26,57. Das anrechenbare Einkommen seiner Gattin in der Höhe von € 26,63 übersteige somit auch im August die an sich gebührende Notstandshilfe.

Ebenso übersteige bereits das Einkommen der Gattin in der Höhe von €

1. 796,48 den für ihn gültigen Mindeststandard in der Höhe von €

1. 367,00 (€ 1.220,00 für Paare + € 147,00 für Tochter). Eine Notlage liege daher im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.01.2014 nicht vor.

Eine Beurteilung der Notlage ab 01.02.2014 sei erst nach Vorlage der Einkommensnachweise der Gattin für den Zeitraum ab 01.01.2014 möglich.

Es sei daher der gestellte Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 05.08.2013 mangels Notlage abzuweisen gewesen.

Zu den Beschwerdeausführungen, bei zwei von drei Dienstverhältnissen seiner Gattin würde es sich um geringfügige Beschäftigungen handeln bzw. die Entgelte würden einen Materialkostenersatz beinhalten, führt die belangte Behörde aus, dass es sich in beiden Fällen um ein Einkommen gemäß § 36a AlVG handle, die als Partnereinkommen auf die Notstandshilfe im Folgemonat anrechenbar seien (ein Materialkostenersatz würde nur bei der Prüfung der Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG aufgrund der Spezialbestimmung des

§ 12 Abs. 6 lit. a AlVG außer Betracht bleiben - VwGH zu Zl 2003/08/0030 v. 4.8.2004).

Zudem beinhalte das der Berechnung der Notlage zugrunde gelegte Einkommen der Gattin keine Vertretungsgelder und keine Sonderzahlungen.

Die Behauptung, der Beschwerdeführer hätte alle drei Dienstverhältnisse seiner Gattin dem Arbeitsmarktservice gemeldet, könne dahingestellt bleiben, weil es nicht verfahrensrelevant sei (der Vorwurf der Meldepflichtverletzung gemäß § 50 AlVG sei nur bei einer Rückforderung gemäß § 25 AlVG relevant).

Der Vollständigkeit halber sei von der belangten Behörde auch noch erwähnt, dass eine Freigrenzenerhöhung gemäß § 36 Abs. 3 AlVG (Erhöhung der Freigrenze um 100 bzw. 200 %) geprüft wurde, diese jedoch nicht gewährt werden könne, weil der Beschwerdeführer noch nie einen Arbeitslosengeldanspruch mit einer Bezugsdauer von 52 Wochen erworben habe.

Daher beantragt die belangte Behörde die Abweisung der beiden Beschwerden.

5. Mit Schreiben vom 17.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des Parteiengehöres das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Form des Vorlageberichtes des Arbeitsmarktservice nachweislich zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.

Am 27.02.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2015, wurde seitens des Beschwerdeführers, bevollmächtigt vertreten durch die TELOS Law Group, Winalek, Wutte-Lang, Nikodem, Rechtsanwälte GmbH, eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt abgegeben. Der Beschwerdeführer gibt an, dass in Bezug auf den Vorlagebericht vom 14.02.2014, in gegenständlicher Sache auszuführen sei, dass im Hinblick auf das zur Berechnung heranziehbare Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers die Beträge, welche als Materialkostenzuschuss ausbezahlt werden, vom Einkommen in Abzug zu bringen seien. Diese Beträge würden nämlich Durchlaufposten darstellen, in deren Ausmaß Reinigungsmaterialien und -zubehör angeschafft werden würden. Im Sinne einer teleologischen Interpretation des § 36a AIVG sei dieser Materialkostenzuschuss daher dem Einkommen abzuziehen. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer aus, dass die herangezogene Freigrenze betreffend die Behinderung der Tochter bei weitem zu niedrig bemessen sei. Aus der schwerwiegenden Behinderung der Tochter entstehe ein deutlicher finanzieller Mehraufwand. Wie im Vorlagebericht dargelegt, können Freigrenzen auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastungen infolge von Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge einer Hausstandsgründung um bis zu maximal 50 % erhöht werden. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der 100 % betragenden Behinderung der Tochter eine Erhöhung der Freigrenze um 50 % anzuwenden.

Es ergebe sich sohin nachstehende Berechnung für den Zeitraum von 01.08.2013 bis 31.08.2013:

Einkommen Gattin

HB-DV XXXX € 1.159,24

DV XXXX € 250,44

DV XXXX € 386,80

Gesamtnettoeinkommen Gattin € 1.796,48

Freigrenze für Gattin € 609,00

Werbungskostenpauschale € 11,00

Erhöhte Freigrenze für Tochter € 396,75

MdE der Tochter € 80,00

anrechenbares Einkommen € 699,73 =

(€ 699,73 x 12 Monate/365 Tage) ergibt einen Anrechnungsbetrag von €

23,00 täglich.

Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung, inklusive Familienzuschlag für die Tochter, betrage € 26,57. Das anrechenbare Einkommen der Gattin in der Höhe von € 23,00 übersteige somit im Zeitraum vom 01.08.2013 bis 31.08.2013 die an sich gebührende Notstandshilfe nicht.

Es ergebe sich weiters nachstehende Berechnung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.01.2014:

Einkommen Gattin

HB-DV XXXX € 1.159,24

DV XXXX € 250,44

DV XXXX € 386.80

Gesamtnettoeinkommen Gattin € 1.796,48

Freigrenze für Gattin € 624,00

Werbungskostenpauschale € 11,00

Erhöhte Freigrenze für Tochter € 406,50

MdE der Tochter € 80.00

anrechenbares Einkommen € 674,98 =

(€ 674,98,00 x 12 Monate/365 Tage) ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 22,19 täglich.

Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung, inklusive Familienzuschlag für seine Tochter, betrage € 26,57. Das anrechenbare Einkommen der Gattin in der Höhe von € 22,19 übersteige somit auch in diesem Zeitraum die an sich gebührende Notstandshilfe nicht.

Unter noch vorzunehmender Berücksichtigung des Abzugs des Materialkostenzuschusses zum Einkommen der Ehegattin, sowie der schon vorgenommenen Miteinbeziehung der um 50 % erhöhten Freigrenze ergebe sich ein Anspruch auf Notstandshilfe im berechneten Ausmaß.

Der Beschwerdeführer gibt an, dass er aus den oben genannten Gründen und mit dem Hinweis auf die erhöhte Freigrenze für die behinderte Tochter seinen Antrag ausdrücklich aufrechterhalte.

6. Mit Schreiben vom 18.03.2015 wurde der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des Parteiengehöres das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Form der Stellungnahme des Beschwerdeführers nachweislich zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr die Möglichkeit zu einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.

Mit Schreiben vom 23.03.2015 wird seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme abgegeben, in der im Wesentlichen dargelegt wird, dass der Materialkostenersatz gem.

§ 8 Hausbesorgergesetz ein Bestandteil des Arbeitslohnes sei. Somit handle es sich dabei um ein Einkommen gemäß § 36a AlVG, welches auf die Notstandshilfe des Partners im Folgemonat anzurechnen sei. Bezüglich der Freigrenzenerhöhung wird seitens der belangten Behörde festgehalten, dass wohl eine Freigrenzenerhöhung gem. § 36 Abs. 5 AlVG um monatlich € 80,00,-- zu gewähren sei, aber eine Freigrenzenerhöhung um 50 Prozent ist nicht möglich, weil eine derartige Erhöhung nur vorgesehen sei, wenn der Arbeitslose bzw. sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht.

Die belangte Behörde stellt daher die Anträge, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen, weist jedoch darauf hin, dass die Berechnung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.01.2014 entgegen der Ausführungen im Vorlagebericht, wie folgt zu lauten habe:

Gesamtnettoeinkommen Gattin € 1.796,48

Freigrenze für Gattin € 624,00

Werbungskostenpauschale € 11,00

Freigrenze für Tochter € 271,00

MdE der Tochter € 80.00

anrechenbares Einkommen 810,48 =

gerundet (€810,00 x 12 Monate/365 Tage) ergibt einen Anspruch von 26,63 täglich.

Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung, inklusive Familienzuschlag für seine Tochter betrüge € 27,21 - dies ergibt für den fraglichen Zeitraum einen Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von € 0,58. Grund für die Änderung ist die Anhebung des Ausgleichszulagenrichtsatzes 2014 - gegenüber 2013 entstand daher ein höherer Anspruch auf eine Bruttonotstandshilfe.

Eine Beurteilung der Notlage über den 31.01.2014 hinaus sei der belangten Behörde derzeit nicht möglich, weil aufgrund des gleichbleibenden Einkommens der Gattin die Vorlage von Lohnbescheinigungen der drei Firmen über die Entlohnung im Jänner 2014 erforderlich sei. Derartige Lohnbescheinigungen seien bis dato nicht vorgelegt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer geboren am XXXX bezog während der Zeiträume vom 23.06.2012 bis 31.12.2012 in der täglichen Höhe von €

8,53, vom 01.01.2013 bis 31.01.2013 in der täglichen Höhe von € 9,66 und ab 01.02.2013 bis 04.08.2013 in der Höhe von € 8,80 Notstandshilfe.

Am 30.07.2013, mit Geltendmachung 05.08.2013, stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer ist mit Frau XXXX verheiratet. Zusammen haben diese beiden Personen eine schwerst behinderte Tochter, Frau XXXX , mit einer festgestellten MdE von 100 %, welche in einem gemeinsamen Haushalt leben.

1.2. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe vom 05.08.2013 bis zum 31.12.2013 liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.01.2014 liegen vor. Für den Zeitraum über den 31.01.2014 hinaus liegen die Voraussetzungen vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen dem Grunde nach vor.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. Die Feststellungen und der unter I. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zu 1.2. Für den Zeitraum vom 05.08.2013 bis zum 31.12.2013 besteht kein Anspruch auf Notstandshilfe, da das anrechenbare Einkommen der Gattin, trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe übersteigt.

Wie der Stellungnahme der belangten Behörde vom 23.03.2015 zu entnehmen ist, lautet die Berechnung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.01.2014 wie folgt:

Gesamtnettoeinkommen Gattin € 1.796,48

Freigrenze für Gattin € 624,00

Werbungskostenpauschale € 11,00

Freigrenze für Tochter € 271,00

MdE der Tochter € 80.00

anrechenbares Einkommen 810,48 =

gerundet (€ 810,00 x 12 Monate/365 Tage) ergibt einen Anspruch von 26,63 täglich.

Auf Grundlage dieser Berechnung beträgt der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung, inklusive Familienzuschlag für seine Tochter € 27,21. Daraus ergibt sich für den angegebenen Zeitraum ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von täglich €

0,58. Grund für die Zuerkennung der Notstandshilfe für den angegebenen Zeitraum ist die Anhebung des Ausgleichszulagenrichtsatzes von 2014. Somit entstand gegenüber 2013 ein höherer Anspruch auf eine Bruttonotstandshilfe.

Eine Beurteilung der Notstandshilfe über den 31.01.2014 hinaus ist derzeit laut Stellungnahme der belangten Behörde nicht möglich, weil aufgrund des gleichbleibenden Einkommens der Gattin die Vorlage von Lohnbescheinigungen der drei Firmen über die Entlohnungen im Jänner 2014 erforderlich ist. Diese Lohnbescheinigungen wurden aber noch nicht vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte dem Grunde nach über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe für den Zeitraum ab dem 01.02.2014 entscheiden. Die Bemessung der beantragten Notstandshilfe ab diesem Zeitraum war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und Verfahrens und wird somit der belangten Behörde auferlegt.

Dem in der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vorgebrachten Argument, dass das Reinigungsmaterial lediglich einen Durchgangsposten darstelle und somit vom Einkommen in Abzug zu bringen sei kann nicht gefolgt werden.

Gemäß § 36a Abs. 1 AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag

(§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen:

Gemäß § 36a AlVG ist Einkommen im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes das Einkommen gem. § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gem. Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gem. Abs. 4.

Diesem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind demnach die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 sowie 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.1985 (ZI. 83/13/0201) zu entnehmen ist, liegt ein Aufwandersatz nach § 26 EStG grundsätzlich nur vor, wenn darüber einzeln abgerechnet werden muss, nicht aber bei Bezahlung von Pauschbeträgen. Der Materialkostenersatz gemäß § 8 Hausbesorgergesetz stellt daher einen Bestandteil des Arbeitslohnes in steuerlicher Betrachtungsweise dar. Darüber hinaus führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 03.10.2002 (ZI. 97/08/0594) aus, dass auch der Materialkostenersatz schon deshalb Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist, weil dieser ohne Rücksicht darauf gebührt, ob dem Hausbesorger solche Aufwendungen tatsächlich entstanden sind.

Weiters vertritt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme die Ansicht, dass der Materialkostenzuschuss im Sinne einer teleologischen Interpretation des § 36a AlVG vom Einkommen abzuziehen sei. Dazu wird wie auch bereits im Vorlagebericht der belangten Behörde ausgeführt, ausdrücklich festgehalten, dass § 12 Abs. 6 lit. a AlVG bei der Prüfung, ob Arbeitslosigkeit vorliegt, eine von der allgemeinen Regelung in § 36a AlVG abweichende Bestimmung enthält, wonach in diesem speziellem Fall der Entgeltwert der Dienstwohnung sowie der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Dazu führt auch der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergeben würde, dass es sich dabei um eine taxative Aufzählung jener aus dem Hausbesorgerdienstverhältnis gebührenden Leistungen handelt, die - obgleich sie zumindest teilweise zum Einkommen im Sinne des § 36a AlVG zählen und auch Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG darstellen - dennoch bei der Entgeltberechnung nach § 12 Abs. 6 lit. a AlVG unberücksichtigt bleiben. Der Materialkostenersatz bleibt aber lediglich aufgrund der vorgenannten Spezialbestimmung bei der Beurteilung der Arbeitslosigkeit außer Betracht.

Da im vorliegenden Fall jedoch die Notlage geprüft wurde und es sich bei den Materialkosten aufgrund der oben dargelegten Ausführungen um ein Einkommen gemäß

§ 36a AlVG handelt, welches auf die Notstandshilfe des Partners im Folgemonat anzurechnen ist, kann der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.

Die beschwerdeführende Partei wendet außerdem ein, dass er und seine Ehegattin in ihrem Haushalt die schwerstbehinderte Tochter XXXX , geb. am XXXX , mitversorgen müssen und die Freigrenze betreffend die Behinderung der Tochter bei weitem zu niedrig bemessen sei, da ein deutlicher finanzieller Mehraufwand bestünde. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme ist festzuhalten, dass eine Erhöhung der Freigrenzen gemäß § 36 Abs. 5 AlVG stets nur im Rahmen der von der belangten Behörde festgelegten Richtlinien, die eine Rechtsverordnung darstellen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28.06.2006, ZI. 2004/08/0166), erfolgen. Die auf Grund des § 36 Abs. 5 AIVG von der belangten Behörde im Sinne des § 4 Abs. 3 AMSG erlassenen, gemäß § 4 Abs. 4 AMSG am 20.07.2009 im Internet kundgemachten Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung bringen in ihrem Abschnitt I. ("Allgemeines") zunächst zum Ausdruck, dass die Berücksichtigungswürdigkeit freigrenzenerhöhender Umstände keine Ermessensentscheidung gestattet. Liegt eine Berücksichtigungswürdigkeit vor, so ist die Freigrenze zu erhöhen, wobei es erst hier im Ermessen der belangten Behörde liegt, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht wird. Das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze darf die Freigrenze gem. § 6 Abs. 2 bis 4 NH-VO um maximal 50 Prozent übersteigen. Bei Vorliegen mehrere Freigrenzen erhöhender Tatbestände darf die Summe der berücksichtigten Kosten die vorstehende 50 Prozent Grenze nicht überschreiten.

In Abschnitt II. dieser Richtlinie ("Berücksichtigungswürdige Umstände

gem. § 36 Abs. 5 AlVG") ist als Umstand, der zur Freigrenzenerhöhung führen kann, unter anderem folgendes angeführt:

2. Behinderung der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.

Punkt III. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie sieht bei der Entscheidung über die Freigrenzenerhöhung fixe Sätze nach folgenden Bestimmungen vor:

"2. Behinderung

Eine Behinderung ist jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) eintritt, die von der zuständigen Stelle festgestellt ist und nachgewiesen wird.

Derartige Nachweise sind im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG:

a) MdE - Bundessozialamt

b) Opferrente - Landeshauptmann

c) Berufskrankheiten oder Unfälle - Sozialversicherungsträger

d) sonstige Fälle - Gesundheitsbehörde

sowie bei

Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeitspension - Sozialversicherungs-träger.

In Anlehnung an das EStG sind bei diesen Nachweisen folgende Freigrenzenerhöhungen (FG-Erhöhung) zu gewähren:

? bei einer MdE von 50 Prozent bis 75 Prozent eine FG-Erhöhung von €

40,-- mtl.

? bei einer MdE von 76 Prozent bis 100 Prozent eine FG-Erhöhung von € 80,-- mtl."

Weiters wird in den Richtlinien darauf hingewiesen, dass bei Personen nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit einer MdE um 50 Prozent jedenfalls die Freigrenze um 50 Prozent zu erhöhen ist (vgl. § 6 Abs. 6 NH-VO).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für die Tochter des Beschwerdeführers, Frau XXXX , geb. am XXXX , bei der laut Bestätigung des Sozialministeriumservice ein Grad der Behinderung von 100 vH festgestellt wurde, eine Freigrenzenerhöhung gemäß § 36 Abs. 5 AlVG um monatlich € 80,00 ("fixer Satz") aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu gewähren ist. Eine Freigrenzenerhöhung um 50 Prozent ist nicht möglich, weil eine derartige Erhöhung nur vorgesehen ist, wenn der Arbeitslose bzw. sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht.

Bei Frau XXXX handelt es sich jedoch um eine nahe Angehörige (Tochter) des Beschwerdeführers, für die dieser Sorgepflichten hat. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den vorstehenden Bestimmungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, im Sinne von Ungleichbehandlung, geäußert.

Eine Diskriminierung von anderen behinderten Familienangehörigen (als dem Beschwerdeführer oder seine Partnerin) in Analogie zu § 36 Abs. 5 AlVG iVm § 6 Abs. 6 AlVG kann nicht erblickt werden, da gemäß § 6 Abs. 6 AlVG eine 50 % Freigrenze für den Beschwerdeführer selbst oder seine Partnerin auch erst dann gewährt werden könnte, wenn diese das 50. Lebensjahr vollendet haben und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweisen oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit beziehen. Das heißt, eine Ungleichbehandlung von Familienmitgliedern in Bezug auf eine mögliche Freigrenzenerhöhung, aus dem berücksichtigungswürdigen Grund "Behinderung", würde eventuell erst dann vorliegen, wenn die Tochter das 50. Lebensjahr vollendet hätte. Dies wäre jedoch aus verschiedensten Betrachtungswinkeln zum gegebenen Zeitpunkt nochmals zu prüfen, da auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen bis dato keine Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung erkennen konnte, wenn diese Regelungen für weitere Familienangehörige nicht zur Anwendung gekommen ist. Umgekehrt hätte für den Beschwerdeführer selbst bzw. seiner Partnerin, sofern Sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, ebenfalls nur die in der Freigrenzenrichtlinie angegebenen fixen Beträge (Behinderung 50 - 75 vH = € 40,00; Behinderung 75 - 100 vH = € 80,00) gebührt.

Aus den oben dargelegten Gründen ist somit festzuhalten, dass die Berücksichtigung der Behinderung der Tochter, über den "fixen Betrag" in der Höhe von monatlich € 80,00,-- im Rahmen der Arbeitslosenversicherung hinaus, über andere Sozialleistungen erfolgen kann bzw. müsste (z. B. erhöhte Familienbeihilfe, Pflegegeld - Stufe 6 lt. Bestätigung, im Rahmen der Dienstnehmerveranlagung usw.) und es dadurch zu einer Mehrfachberücksichtigung dieses Umstandes kommen würde.

Darüber hinaus ist der Berechnung des Notstandshilfeanspruches der belangten Behörde eindeutig zu entnehmen, dass für den Zeitraum von 01.08.2013 bis 31.08.2013 das Einkommen der Gattin (€ 1796,48) den für den Beschwerdeführer gültigen Mindeststandard (€ 1335,00) trotz der Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen übersteigt.

Im Sinne der §§ 33 Abs. 3 und 36 Abs. 1 AlVG sowie des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 NH-VO ist daher im Falle des Beschwerdeführers in der Zeit vom 01.08.2013 bis 31.12.2013 nicht von einer bestehenden Notlage auszugehen. Bei dieser Sachlage konnte das Bundesverwaltungsgericht als Ergebnis seiner nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Nichterfüllung des Tatbestandes des § 33 Abs. 2 AlVG wegen mangelnden Notstandes iSd. angeführten Bestimmungen bejahen und es besteht daher im Zeitraum unter

Spruchpunkt A) I. kein Anspruch auf Notstandshilfe. Für den Zeitraum unter

Spruchpunkt A) II. ist der Tatbestand des § 33 AlVG erfüllt. Als Grundlage für die Zuerkennung der Höhe der Notstandshilfe dienten die vorgelegten Unterlagen und die daraus hervorgehenden Berechnungen der belangten Behörde, welche einen täglichen Zuerkennungsbetrag in der Höhe von € 0,58 ergeben. Für den Zeitraum unter

Spruchpunkt A) III. konnte keine Berechnung über die Höhe der Notstandshilfe erfolgen, da diesbezüglich sämtliche relevante Einkommensnachweise fehlten. Es konnte hier nur eine Zuerkennung dem Grunde nach erfolgen, die Berechnungshöhe wird durch Einholung relevanter Unterlagen der belangten Behörde auferlegt. Aus der Beschwerde, dem Vorlageantrag und den beiden Stellungnahmen ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Falles hätte führen können.

Der Beschwerde konnte somit aus den bereits genannten Gründen nur teilweise stattgegeben werden und es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden (§ 33 Abs. 1 AlVG).

Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet (§ 33 Abs. 2 AlVG).

Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (§ 33 Abs. 3 AlVG)

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird (§ 36 Abs. 1 AlVG).

Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre (§ 36 Abs. 2 AlVG).

Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent (§ 36 Abs. 3 lit B lit a AlVG).

Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (§ 36 Abs. 5 AlVG).

Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen

(§ 36a Abs. 1 AlVG).

Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen (§ 36a Abs. 2 AlVG).

Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

(§ 36a Abs. 3 AlVG).

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden (§ 38 AlVG).

Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht (§ 2 Abs. 1 NH-VO).

Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen (§ 2 Abs. 2 NH-VO).

Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen (§ 6 Abs. 1 NH-VO).

Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt (§ 6 Abs. 2 NH-VO).

Gemäß § 36 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 legt das Arbeitsmarktservice Österreich folgende Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe (Freigrenzenerhöhung) fest:

"I. ALLGEMEINES:

Bei der Anwendung der nachstehenden Richtlinien gelten jedenfalls folgende allgemeine

Grundsätze:

  • Die Berücksichtigungswürdigkeit von Freigrenzen erhöhenden Umständen gestattet keine Ermessensentscheidung. Liegt daher Berücksichtigungswürdigkeit vor, so ist die Freigrenze zu erhöhen, wobei es - erst hier - im Ermessen des Arbeitsmarktservice liegt, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht wird.

  • Das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze darf die Freigrenze gem. § 6 Abs. 2 bis 4 Notstandshilfe-Verordnung um max. 50 Prozent übersteigen.

  • Bei Vorliegen mehrerer Freigrenzen erhöhender Tatbestände darf die Summe der berücksichtigten Kosten die vorstehende 50 Prozent-Grenze nicht überschreiten.

  • Erhöhungsbeträge sind immer auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden.

  • Die Freigrenzenerhöhung für ältere Arbeitslose gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit b AlVG bleibt unberührt.

II. BERÜCKSICHTIGUNGSWÜRDIGE UMSTÄNDE IM SINNE DES § 36 Abs. 5 AlVG:

Umstände die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind:

1. Krankheit der Leistungsbezieherin / des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.

2. Behinderung der Leistungsbezieherin / des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.

3. Schwangerschaft der Leistungsbezieherin oder der das Einkommen beziehenden Angehörigen (Ehegattin, Lebensgefährtin).

4. Kosten im Zusammenhang mit der Niederkunft bei der / dem Einkommen beziehenden Angehörigen oder der Leistungsbezieherin / dem Leistungsbezieher (Ehegatten, Lebensgefährten).

5. Kosten im Zusammenhang mit einem Todesfall von Angehörigen in der Familie.

6. Unterhaltsverpflichtungen

7. Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Einritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen

Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung, etc.).

8. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens; unter diesem Titel kann ein nachgewiesener Aufwand, der im Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens entsteht, in einem das erhöhte Werbekostenpauschale übersteigenden Ausmaß berücksichtigt werden. Beispielsweise die Kosten für die Haltung eines Fahrzeuges (Mittelklassewagen), das zur Berufsausübung unbedingt erforderlich ist, sofern diese nicht in Form eines erhöhten Werbekostenpauschales bereits berücksichtigt wurden.

9. Aufwendungen durch erhöhte Kinderanzahl im Haushalt, Minderung des Einkommens

durch Exekution (wegen Kosten nach Pkt. 5 - 8) und sonstige nicht von der beispielhaften

Aufzählung im § 36 Abs. 5 AlVG erfasste Umstände.

In den vorstehenden Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden.

III. ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FREIGRENZENERHÖHUNG:

Nach fixen Sätzen vorzunehmende Erhöhungen durch die regionale

Geschäftsstelle bei:

1. Krankheit

In Anlehnung an das EStG sind bei nachgewiesener Krankheit die im EStG bzw. in der dazu ergangenen Verordnung vorgesehenen Freibeträge als Freigrenzenerhöhung ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren.

2. Behinderung

Eine Behinderung ist jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) eintritt, die von der zuständigen Stelle festgestellt ist und nachgewiesen wird.

Derartige Nachweise sind im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG:

a) MdE - Bundessozialamt

b) Opferrente - Landeshauptmann

Richtlinie Freigrenzenerhöhung, in Kraft ab 1.1.2002

c) Berufskrankheiten oder Unfälle - Sozialversicherungsträger

d) sonstige Fälle - Gesundheitsbehörde

sowie bei Invaliditäts-/ Erwerbsunfähigkeits-/ Berufsunfähigkeitspension-Sozialversicherungsträger.

In Anlehnung an das EStG sind bei diesen Nachweisen folgende Freigrenzenerhöhungen (FG-Erhöhung) zu gewähren:

bei einer MdE von 50 Prozent bis 75 Prozent eine FG-Erhöhung von €

40,-- mtl.

bei einer MdE von 76 Prozent bis 100 Prozent eine FG-Erhöhung von €

80,-- mtl.

Bei Bezug einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension ist von einer MdE von 100 Prozent auszugehen.

Der Bezug von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz allein stellt keinen Freigrenzenerhöhungstatbestand dar. Da jeder Bezug von Pflegegeld ein Prozent-Ausmaß an Minderung der Erwerbsfähigkeit und eine entsprechende Leistung voraussetzt, sind jedenfalls die obigen - auf die Behinderung bezogenen Regelungen - in Anwendung zu bringen. Für Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ist eine Freigrenzenerhöhung um den in der bezüglichen Verordnung zum EStG vorgesehenen Betrag vorzunehmen. Dabei ist aber der monatliche Zusatzbetrag (§ 6 Abs. 2 bis 4 NH-VO) in Abzug zu bringen. Bei Personen nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit einer MdE um 50 Prozent ist jedenfalls die Freigrenze um 50 Prozent zu erhöhen (NH-Verordnung § 6 Abs. 6).

3. Aufwendungen aus Anlass einer Schwangerschaft:

Bei Schwangerschaft der Leistungsbezieherin oder der das Einkommen beziehenden Angehörigen (Ehegattin, Lebensgefährtin) ist bis zur Niederkunft die Freigrenze um € 40,-- mtl. zu erhöhen.

4. Darlehen:

Darlehen, die zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden, können zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden. Grundsätzlich können nur Rückzahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden sind bzw. bei denen Punkt II 7 dieser Richtlinie zutrifft. In den übrigen Fällen finden während eines Leistungsbezuges aufgenommene Richtlinie Freigrenzenerhöhung, in Kraft ab 1.1.2002 Darlehen keine Berücksichtigung, erst nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft können diese Rückzahlungsverpflichtungen bei nachfolgenden Bezügen berücksichtigt werden. Die tatsächlichen Zahlungen können zur Hälfte durch eine Freigrenzenerhöhung abgedeckt werden. Aufwendungen, die für Zweitwohnsitze getätigt werden, finden keine Berücksichtigung. Aufwendungen für Privatdarlehen (von Angehörigen) sind wie Bankdarlehen zu behandeln, wenn ein vergebührter Darlehensvertrag vorliegt und auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden.

Darlehen, deren Verwendungszweck nicht nachgewiesen wurde, sowie Darlehen, die zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes aufgenommen wurden, sind nicht geeignet, eine Freigrenzenerhöhung zu begründen.

5. Unterhaltsverpflichtungen:

Bei geleisteten Zahlungen auf Grund bestehender Unterhaltsverpflichtungen ist lediglich der den Zusatzbetrag übersteigende Teil bei der Freigrenzenerhöhung zu berücksichtigen."

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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