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W153 1425159-1•BVwG W153 1425159-1
W153 1425159-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2015
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Sicherheitslage,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W153 1425159-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, Zl. 1201.849 BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2015, zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 08.02.2012 illegal nach Österreich ein und brachte am 13.02.2012, nachdem dies bereits am 09.08.2012 von einem Rechtsvertreter schriftlich angekündigt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der Einvernahme am 15.02.2012 vor dem Bundesasylamt XXXX brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor, dass er nicht wisse, wo seine Mutter und sein Vater in Nigeria aufhältig seien. Er habe auch einen Bruder und vier Schwestern in Nigeria. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt habe er in Nigeria, XXXX, XXXX, gelebt und sei Straßenverkäufer gewesen. Am 17.01.2012 sei er mit einem Schiff nach Europa und dann mit einem LKW nach XXXX gelangt. Dort sei er von einem weißen Mann versorgt worden und habe bei diesem wohnen können. Am nächsten Tag habe ihn dieser zu einem Anwalt gebracht. Für die ganze Flucht habe er nichts bezahlt.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
"Am 25.12.2011 als ich gerade meine Wäsche gewaschen habe haben die Muslime die christliche Kirche angegriffen und christliche Leute umgebracht. Dabei kam auch meine Tante mit ihrer Tochter ums Leben. Die Muslime suchten weiter nach Christen in unserem Ort. Ich bekam es mit der Angst und flüchtete. Auf der Flucht traf ich einen Soldaten, dieser war auch Christ. Dieser brachte mich zu einer Polizeistation. Die Polizei hat aber auch abgelehnt mir zu helfen. Dieser Soldat nahm mich nach XXXX mit um mein Leben zu schützen und brachte mich dann auf ein Schiff. Sonstige Fluchtgründe habe ich keine".
Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von Moslems getötet zu werden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA, Außenstelle XXXX am 17.02.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
"...
F: Sie haben bei der Erstbefragung die Wahrheit angegeben und es entsprechen somit die von Ihnen bei Erstbefragung angegebenen Daten der Wahrheit. Sie haben dem bei Erstbefragung Angegebenen nichts hinzuzufügen und haben auch nichts abzuändern.
A: Ja.
F. Sie haben einen Rechtsanwalt. Jener ist nicht hier. Möchten sie in Abwesenheit Ihres Rechtsanwaltes jene heutige einvernahme machen?
A: Ja.
F: Sie können lesen und schreiben?
A: Ja.
F: Sie gingen in die Schule?
A: Sechs Jahre ging ich in die Grundschule in XXXX. Weitere Schulen habe ich nicht besucht.
F: Haben Sie einen Beruf erlernt?
A: Nein.
Aber ich war Straßenverkäufer. Ich habe verschiedenes verkauft, Kappen, Kaugummi, Kekse usw.
F: Wo haben Sie den Straßenhandel betrieben?
A: In XXXX.
F: Haben Sie identitätsbezeugende behördlich ausgestellte Dokumente Ihres Heimatlandes, wie einen Reisepass, eine Identitätskarte usw. in Vorlage zu bringen?
A: Nein. Ich habe und hatte keine solche Dokumente.
F: Bitte schreiben Sie mir Ihre permanente Wohnadresse in Nigeria auf.
A: XXXX, XXXX. (von AW aufgeschrieben)
F: In welchem Zeitraum haben sie an jener Adresse gelebt?
A: Bis vor sechs Jahren habe ich dort gelebt.
F: Wann haben Sie angefangen dort in XXXX zu leben und wann gingen Sie von dort weg.
A: Ich habe dort insgesamt 12 Jahre gelebt. Ich war ein Kind als wir dorthin nach XXXX gezogen sind. Dann habe ich jene Adresse verlassen und ging nach XXXX.
F: Wann gingen Sie nach XXXX?
A: Als ich jung war. An das kann ich mich nicht erinnern.
F: Wieviele Jahre haben sie in XXXX gelebt?
A: Sechs Jahre.
F: Bis zur Ausreise haben Sie in XXXX gelebt?
A: Ja.
F: Wann sind Sie ausgereist?
A: Am 17.01.2012.
F. Mit wem haben Sie gelebt in XXXX?
A: Mit meiner Tante.
F: Schreiben Sie bitte auf, an welcher Adresse sie in XXXX gelebt haben.
A: XXXX, XXXX.
F: Was ist XXXX.
A: Das ist der Stadtteil von XXXX wo die Straße XXXX ist.
F: Weshalb haben Sie dort bei Ihrer Tante gelebt?
A: Meine Mutter hatte insgesamt Kinder geboren. Ich bin zu meiner Tante gezogen, weil meine Mutter finanzielle Schwierigkeiten hatte. Sie hat für die Schule für alle Kinder bezahlen müssen und auch für deren Essen. Das war zu viel und so war ich eben bei meiner Tante.
F: wo lebt Ihr Vater und Ihre Mutter?
A: Meine Mutter lebt in XXXX. Sie sagte mir, dass mein Vater irgendwo in Europa lebt.
F: Wo leben die fünf Kinder Ihrer Mutter, also ihre fünf Geschwister?
A: Die leben auch in XXXX.
F: Ihre Familie lebt daher in no XXXX, XXXX?
A: Ja, dort lebt meine Familie nach wie vor.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch oder religiös tätig? Sind Sie Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation?
A: ich war nicht politisch oder religiös tätig. Ich war kein Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation. In der Kirche habe ich bei der Türe gestanden. Ich bin nämlich ein Christ und habe die Kirchenbesucher an deren Platz geleitet.
F: Haben Sie strafbare Handlungen begangen? Wurden Sie jemals erkennungsdienstlich behandelt?
A: Nein.
F: Sind Sie jemals aus eigenem Antrieb in Ihrem Heimatland zur Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft gegangen?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden, Sicherheitsbehörden wie Polizei, Militär oder Gerichten?
A: Nein.
F: Wann erfolgte Ihre Einreise in Österreich?
A: am 08.02.2012.
F: Legal oder illegal eingereist?
A: Ich kam ohne Dokumente und Visum nach Österreich. Meine Einreise war illegal.
Fluchtgrund:
F: Erteilen Sie bitte in allen Einzelheiten und somit konkret und detailgenau Auskunft über Ihre Fluchtgründe.
A: am 25.12.2011 haben wir uns bereit gemacht in die Kirche gemacht. Ich meine ich und meine Tante. Meine Tante hatte eine Tochter, deren Kleider an jenem Tag schmutzig waren. Deshalb meinte Sie, ich solle das Kleid waschen, und wenn ich das schaffe bis 10.00 Uhr, dann solle ich noch in die Kirche nachkommen. Nachdem ich das Kleid gewaschen habe, machte ich mich also bereit und ich wollte auch in die Kirche gehen. Auf dem Weg in die Kirche hörte ich von anderen Passanten, dann eine Kirche bombardiert worden ist. Ich habe jemanden gefragt nach dem Namen der Kirche und der sagte mir, die XXXX. Ich sagte jener Person, dass ich dorthin gehen wolle und dass meine Tante und deren Tochter dort gewesen sind. Ich nahm mir ein Motorradtaxi und fuhr dorthin zur Kirche. Als ich dort war, sah ich, dass die ganze Kirche zerstört worden ist. Ich sah viele Leichen die zugedeckt waren. Ich habe viel Verdeckungen von den Leichen abgenommen und habe meine Tante und ihre kleine Tochter dann dort liegen gesehen. Danach hat die Polizei die Leichen wegen Protokoll und Autopsie weggenommen. Die Gruppe Boko Haram die sich dafür verantwortlich bezeichnet hat, hat dann begonnen alle Christen die dort wohnen zu töten. Sie waren mehrmals bei mir und hatten gezielt nach mir gesucht. Aus diesem Grund bin ich geflüchtet. Ich sah dann einen Soldaten, der war aber in Zivil und ich erzählte ihn mein Problem und er nahm mich mit zu sich nach Hause. Dort konnte ich duschen und essen,
er gab mir Kleidung. Danach brachte er mich in sein Wohnzimmer. Dort erzählte ich ihm was passiert war. Er sah, dass ich große Angst hatte. Seine Frau war auch da. Beide sind Christen. Ich übernachtete bei ihm und am nächsten Tag brachte er mich zu einem Seehafen. Dort wurde ich an einen anderen übergeben und so gelangte ich dann dort auf ein Schiff und außer Landes.
F: Sind das nun Ihre Fluchtgründe.
A: ja.
F. Erklären Sie mir bitte, warum Sie nicht zu Ihrer Familie nach
XXXX gegangen sind.
A: Die Boko Haram ist überall in Nigeria.
F: Sie geben an, dass die Boko Haram mehrmals bei ihnen war und gezielt nach ihnen gesucht hat. Erzählen Sie mir davon, konkret und im Detail. Wie haben Sie gezielte Suche der Boko Haram nach Ihrer Person erlebt?
A: Es ist, weil ich in der Kirche die Leute begrüßt habe. Sie wollen alle Christen töten.
F: Hintergrundinformationen zu der behaupteten Verfolgung Ihrer Person durch die Boko Haram.
A: Zwei Tage nach dem Bombenanschlag. Ich war auf der Straße. Ich sah, dass einige Leute mit einem XXXX Geländewagen einem XXXX hinter mir hergefahren sind. Ich habe es bemerkt und habe gesehen, dass die Leute im Auto ein Teil Ihres Gesichts vermummt gehabt. Ich hatte Angst, weil sie auch bewaffnet waren. Einer der hinten saß hatte einen Raketenwerfer auf der Schulter. Ich wusste, dass die hinter mir her sind. Ich rannte hinter ein Haus. Sie sind ausgestiegen und haben herumgesucht. Sie haben mich nicht gefunden, stiegen wieder ein und fuhren weiter.
F: Und woher wissen Sie jetzt, dass die Leute von der Boko Haram waren und dass diese Leute nach Ihnen gesucht haben weil Sie Christ sind und eine Art Messner in der Kirche.
A: Nachdem die weggefahren sind, habe ich gesehen, dass einige Leute miteinander sprachen. Ein Mädchen sagte mir, dann dass die von der Boko Haram waren.
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Man wird mich töten. Befragt gebe ich an, dass die Boko Haram mich töten wird.
F: Möchten Sie den Angegebenen noch etwas hinzufügen?
A: Nein.
F: Es werden Ihnen nunmehr die tatsächlichen Gegebenheiten in Nigeria (Beilage 1) vorgehalten. Danach haben Sie die Möglichkeit eine Stellungnahme dazu abzugeben. (Beilage 1 wird dem Ast. Durch den Dolmetscher rückübersetzt, der Ast. Bestätigt durch seine Unterschrift auf Beilage 1, dass ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht wurden). Was möchten Sie nunmehr dazu angeben?
A: Nigeria hat 36 Bundesstaaten und 32 davon gehören den Moslems. Diese Leute gehören dem Haussastamm. Diese Leute sind meist Politiker. Das sind die Leute die Boko Haram unterstützen und sie bewaffnen und informieren. Von jenen Moslems bekommen die Boko Haram Anweisungen. Ich bin jetzt gesund. Wohin soll ich laufen, in den Norden oder wohin?
F: Sie könnten in den Süden gehen, dort leben mehrheitlich die Christen und dort lebt auch Ihre Familie.
A: Die Christen die im Norden leben, wenn die in den Süden möchten, und wenn einer von den Boko Haram herausfindet, dass dort in dem Auto ein Christ sitzt, dann bombardieren die das Auto.
F: Welchen Bezug haben Sie zu Österreich? Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
A: Ich habe keinen Bezug zu Österreich. Ich habe keine Sprachkenntnisse der deutschen Sprache und habe ich auch keine Familienangehörige in Österreich.
F: Welche Zukunftspläne haben Sie für Ihren Aufenthalt in Österreich?
A: ich möchte Arbeit suchen und wenn es mir gelingt, dann werde ich hier bleiben.
F: Welche Arbeiten könnten Sie annehmen und ausführen.
A: Jede körperliche Arbeit, Reinigung, Bauarbeiten, Feldarbeiten usw.
F: Möchten Sie noch etwas angegeben in ihrem Asylverfahren?
A: Nein.
F: Schreiben sie mir bitte die Stadtviertel von XXXX auf.
A: In XXXX habe ich nur auf zwei Straßen verkauft. Ich habe mich nur dort auf jenen zwei Straßen aufgehalten.
F: Aber sie haben doch ihr Haus in XXXX verlassen. Sie waren ja nicht immer nur auf Ihren zwei Straßen aufhältig. Alleine am Tag als Sie von Ihrem zu Hause in die Kirche mit dem Motorradtaxi fuhren müssen Sie mehrere Straßen und vierteln durchquert haben.
A: Die Motorradtaxifahrer kennen sich aus und die bringen einem dorthin wo man will.
..."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde am 17.02.2012 I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Zur Beweiswürdigung führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus:
"...
Die Feststellung hinsichtlich Ihrer Staatsangehörigkeit gründet sich auf Ihre, mit Ihrer Herkunft einhergehenden Sprachkenntnisse und Ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den XXXX.
Die Negativ-Feststellung zur Identität, gründet sich darauf, dass Sie im Verfahren kein wie
immer geartetes Identitätsdokument vorgelegt haben.
Die zu Ihrem Gesundheitszustand, zu Ihrer Person und illegalen Einreise getroffenen
Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus Ihren hierzu gemachten
niederschriftlichen Angaben.
...
Zu Ihren Fluchtgründen ist auszuführen, dass Sie jene nicht glaubhaft machen konnten.
...
Sie haben im Verfahren ein durchwegs unkonkretes, vages Vorbringen erstattet. Konkrete Hintergrundinformationen zu den fluchtauslösenden Vorgängen lieferten Sie nicht und blieben Sie es schuldig die angeblich durchlebten fluchtauslösenden Ereignisse anhand detailgenauer, substanzreicher und nachvollziehbarer Schilderungen/Darstellungen als tatsächlich durchlebt und glaubhaft darzutun. Ihrem Vorbringen kommt somit keine Glaubhaftmachung zu.
...
Über Befragung gaben Sie an, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr Ihre Ermordung durch die Boko Haram befürchten. Sie haben somit weder anlässlich Ihrer Erstbefragung noch anlässlich Ihrer niederschriftlichen Einvernahme in der BAA Außenstelle von sich aus konkret und im Detail von den fluchtauslösenden Vorgängen berichtet.
Eine konkrete und detailreiche Darstellung der Fluchtgründe haben Sie somit nicht abgeliefert und haben Sie somit der behördlichen ergangenen Aufforderung anlässlich der Einvernahme in der Außenstelle XXXX, nämlich konkret und detailreich von den Fluchtgründen zu berichten, keine Folge geleistet.
Bei Abgleich Ihrer zentralen Vorbringen, nämlich bei Abgleich Ihres Vorbringens anlässlich der Erstbefragung und Ihres Vorbringens anlässlich der Befragung in der Außenstelle XXXX, geht überdies hervor, dass Sie Ihr Vorbringen im Verfahrensverlauf modifizieren.
In Ihrer Erstbefragung haben Sie nämlich die Boko Haram in Ihrem Vorbringen nicht erwähnt und diese auch nicht mit Ihrer Flucht in Verbindung gebracht. Sie haben lediglich allgemein davon gesprochen, dass Moslems Handlungen gesetzt hätten, welche Sie zur Flucht veranlasst hätten und haben Sie auch davon gesprochen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr Übergriffe von Moslems befürchten. Das Durchleben einer konkret gegen Sie gerichteten Verfolgungshandlung haben Sie in Ihrer Erstbefragung dezidiert nicht geltend gemacht.
In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme in der Außenstelle XXXX, bringen Sie jedoch plötzlich die Boko Haram mit Ihrer Flucht in ursächlichem Zusammenhang und behaupten überdies, dass die Boko Haram Verfolgungshandlungen gegen Ihre Person gesetzt hätte, und Sie deshalb auch befürchten von Boko Haram im Falle der Rückkehr umgebracht zu werden. Ein derart modifizierter Vorbringensinhalt ist, in Verbindung mit Ihrer unkonkreten und detaillosen Vorbringenserstattung, ein starkes Indiz dafür, dass Behauptetes ein nicht
wahrheitsgemäßes und tatsächlich durchlebtes Konstrukt ist, welches unter der Zuhilfenahme von der Öffentlichkeit zugängiger Medienberichte über die tatsächlich am 25.12.2011, nächst XXXX verübten Anschläge durch Boko Haram, konstruiert wurde.
Dass dem so ist, zeigt sich auch darin, dass Sie den Wahrheitsgehalt Ihrer Behauptung, welche Sie anlässlich Ihrer Einvernahme in der Außenstelle XXXX aufstellten, nämlich, die Boko Haram habe mehrmals gezielt nach Ihrer Person gesucht, anhand der Lieferung eines damit stimmigen und konkreten Vorbringens, nicht zu untermauern wussten.
Behördlich aufgefordert, nämlich konkret und in allen Einzelheiten nachvollziehbar von der mehrmaligen, gezielten Suche nach Ihrer Person durch die Boko Haram zu erzählen, haben Sie lediglich vorgebracht, dass Sie eines Tages nach dem Bombenanschlag auf der Straße gegangen wären, hinter Ihnen sei ein Auto mit vermummten und bewaffneten Personen gefahren. Sie hätten sich hinter einem Haus in Sicherheit gebracht. Die Personen seien ausgestiegen, hätten herumgesucht und seien weitergefahren. Danach hätten Sie Leute in ein Gespräch vertieft gesehen und hätte Ihnen in Mädchen gesagt, dass die Leute von Boko Haram gewesen wären und würden Sie deshalb annehmen, dass diese bewaffneten und vermummten Personen hinter Ihrer Person hergewesen seien und Sie gesucht hätten.
Auch spricht Ihre Unfähigkeit auch nur einen einzigen der zahlreichen Stadtbezirke von XXXX angeben zu können dafür, dass Ihr Fluchtvorbringen ein Konstrukt ist welches unter Zuhilfenahme von in Massenmedien veröffentlichter Berichte kreiert wurde; wäre doch von Ihnen bei tatsächlichem Zutreffen Ihres Persönlichkeitsprofils - Sie behaupten die letzten sechs Jahre Ihres Lebens in Nigeria, in XXXX gelebt zu haben und am dortigen wirtschaftlichen und sozialen/gesellschaftlichen Leben (Sie behaupten Straßenhändler und eine Art Kirchendiener gewesen zu sein) teilgenommen zu haben - auf jeden Fall zu erwarten gewesen, dass Sie zumindest die Stadtbezirke jener Stadt anzugeben wissen, in denen Sie einen nicht geringen Teil Ihres Lebens zubrachten. Das haben Sie jedoch nicht gekonnt. Dass Sie somit tatsächlich in XXXX wie angegeben aufhältig waren, ist nicht glaubhaft.
Überdies blieben Sie es schuldig eine nachvollziehbare Erklärung für Ihre Handlungsweise abzugeben, nämlich aus Nigeria ausgereist und nicht im mehrheitlich von Christen bewohnten Süden des Landes Ihren Aufenthalt begründet zu haben, wo noch dazu Ihre nächste Familie in XXXX lebt.
Weiters ist auszuführen, dass der nigerianische Staat, wie aus den behördlichen Feststellungen hervorgeht - grundsätzlich funktions- und schutzfähig sowie schutzwillig ist, und strafbares Verhalten keinesfalls, auch nicht jenes der Sekte Boko Haram, duldet. Weiters ist auszuführen, dass für Sie als Christ die Möglichkeit bestanden hätte in den mehrheitlich von Christen bewohnten Süden Ihren Aufenthalt zu begründen. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zutreffende Verfolgung von Personen durch andere Privatpersonen (hier: Sekte) ist für das gesamte Staatsgebiet Nigerias aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht gegeben.
Dass jeder Christ durch die Sekte Boko Haram verfolgt oder bedroht ist, geht aus den tatsächlichen Gegebenheiten die den Länderfeststellungen zu Grunde legen, keinesfalls hervor. Ihre Fluchtgründe stellen sich somit als ein oberflächlich einstudiertes Konstrukt dar, deren tatsächliches Zutreffen und Durchleben Sie anhand der Erstattung eines glaubhaften und mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht im Einklang stehenden Vorbringens, glaubhaft machen konnten. Es misslang Ihnen somit auch, die behaupteten Fluchtgründe und eine damit einhergehende wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft darzutun.
Die Negativ Feststellung, nämlich, dass Sie keiner Gefahr im Sinne des § 50 FPG im Falle Ihrer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria ausgesetzt sind, ergibt sich aus der Unglaubwürdigkeit Ihres im Verfahren erstatteten Vorbringens und aus der allgemeinen tatsächlichen Lage in Nigeria, die sich in den behördlichen Feststellungen widerspiegeln. Sie sind eine erwachsene, arbeitsfähige und durchaus arbeitswillige Person, der es jedenfalls zumutbar ist, im Falle der Rückkehr, etwa durch Arbeitsaufnahme, selbst für ihr Auskommen zu sorgen. Überdies verfügen Sie über Familienanschluss in Nigeria. Die Behörde geht davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
...
Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat. Die zentralen Länderfeststellungen wurden Ihnen zur Kenntnis gebracht. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau sämtlicher zitierter unbedenklicher schlüssiger Erkenntnisquellen und wurden Ihnen die für Ihr Verfahren zentralen Feststellungen zur Kenntnis gebracht. Die Richtigkeit jener Feststellungen haben Sie nicht erschüttert.
Aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland - aus der hervorgeht, dass jedermann durch Annahme einer Erwerbstätigkeit Ihrer und Ihrer Angehörigen Leben finanzieren können - kann eine asylrelevante Gefährdung Ihrer Person- Sie sind jung, arbeitswillig und arbeitsfähig, auch sind Sie in einem erwerbsfähigem Alter und verfügen über Familie in Nigeria - nicht abgeleitet bzw. hergeleitet werden.
Die Feststellung, nämlich, dass keine Umstände vorliegen, die gegen Ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich stehen, ergibt sich aus dem Akteninhalt."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei und die Ungereimtheiten sowie die Widersprüche klar dargelegt worden seien. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Es seien schließlich weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom 05.03.2012, in welcher ausgeführt wurde, dass die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers nicht überprüft habe. Diese hätte Nachforschungen in seinem Heimatstaat tätigen sollen, so hätte sich die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt. Er habe auch einen Verwandten in Österreich, der Auskunft über die Situation in Nigeria geben könne. Er habe sich bisher nicht getraut diesen namhaft zu machen.
Mit Stellungnahme vom 20.08.2013 gab der Beschwerdeführer nunmehr bekannt, dass er seit wenigen Tagen nach seinem Asylantrag mit seinem Vater, XXXX, geb. XXXX, in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Der Vater sei österreichischer Staatsbürger. Es bestehe in allen Belangen des täglichen Lebens eine besondere Nahebeziehung. Der Beschwerdeführer arbeite seit April 2012 regelmäßig als Verkäufer einer Straßenzeitung. Durch dieses Einkommen und der Unterstützung des Vaters sei es ihm möglich seinen Lebensbedarf ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialhilfeleistungen zu bestreiten.
Außerdem mache er gute Integrationsfortschritte und er sei durch sein soziales Netzwerk schon gut in die österreichische Gesellschaft integriert. Diesbezüglich wurden Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen bzw. eines Integrationsworkshops sowie Unterstützungserklärungen von österreichischen Staatsbürgern vorgelegt.
Zur Situation in seinem Heimatland gab der Beschwerdeführer an, dass er dort entwurzelt sei und v.a. auch die Sicherheitslage katastrophal sei. Als Belege wurden zahlreiche Berichte von den Terroraktivitäten der Boko Haram beigelegt.
Der Beschwerdeführer legte auch eine Kopie einer Geburtsurkunde vor und brachte vor, dass die korrekte Schreibweise seines Familiennamens XXXX laute.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2014 wurde eine aktuelle Lageeinschätzung (BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 31.03.2014 und 29.09.2014), übermittelt und diesbezüglich Gelegenheit gegeben, binnen angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 03.11.2014 wurde vom Rechtsvertreter mitgeteilt, dass das Vertretungsverhältnis schon seit längerem aufgelöst sei.
Mit Stellungnahme vom 14.11.2014 verwies er nochmals auf seine gute Integration und die schlechte Sicherheitslage in Nigeria hin. Es wurde ein weiteres Konvolut von Unterstützungserklärungen, Kursbestätigungen, eine Bestätigung über den Verkauf einer Straßenzeitung und Fotos vorgelegt, die seine Integration bestätigen soll.
Am 20.01.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer auf Befragen im Wesentlichen Folgendes angab:
"VR: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: XXXX, geb. XXXX, StA.: Nigeria, kommt als Beilage ./1 zum Akt.
BF gibt an, dass sein Familiennamen richtigerweise XXXX geschrieben wird.
VR: Warum haben Sie das nicht sofort richtig gestellt?
BF: Ich habe es erst zwei Tage später auf der Karte gesehen, dass die Schreibweise falsch war. Zunächst dachte ich, dass sei nicht so wichtig. Aber in XXXX habe ich das meinen Anwalt gesagt und er hat dann ein Schreiben an die Asylbehörde geschickt, wonach die Schreibweise meines Familiennamens falsch ist.
VR Anmerkung: Die Stellungnahme wurde erst am 20.08.2013 geschrieben.
VR: Warum haben Sie vor dem Bundesasylamt Ihren Vater verschwiegen?
BF: Ich habe in XXXX gesagt, mein Vater lebt irgendwo in Europa, aber ich wusste nicht genau wo. Ich habe der Behörde gesagt, dass ich sie informieren werde, sobald ich den Aufenthaltsort weiß.
VR Vorhalt: Erst in der Stellungnahme vom 20.08.2013 haben Sie angegeben, dass Sie seit wenigen Tagen nach der Stellung Ihres Antrages bei Ihrem Vater leben. Sie also geben an, dass Sie bereits während des Verfahrens bei Ihrem Vater gelebt haben?
BF: Es waren nicht ein paar Tage später, sondern zwei Wochen später.
VR stellt fest, dass Sie diese Tatsache erst mehr als ein Jahr später der Behörde mitgeteilt haben und dass es unglaubwürdig ist, dass Sie Ihren Vater zufälligerweise in XXXX getroffen haben.
BF: Das stimmt nicht, ich habe bereits bei der Beschwerde bekannt gegeben, dass ich bei meinem Vater lebe.
VR hält dem BF vor: In Ihrer Beschwerde vom 05.03.2012 haben Sie angegeben: "Ich habe auch einen Verwandten in Österreich, der Auskunft über meine Situation in Nigeria geben kann. Ich habe mich bisher nicht getraut diesen namhaft zu machen. Ich kann dies jedoch jederzeit machen. Auch dieser kann meine Angaben bestätigen."
BF: Als ich die negative Entscheidung aus XXXX bekam, bin ich zusammen mit meinem Vater zu einem Rechtsanwalt gegangen, damit dieser für mich eine Berufung verfasst. Ich dachte mir, dass dieser über ausreichend Erfahrung verfügt. Ich habe diesen Anwalt nie gesagt, dass ich einen Verwandten in Österreich hätte, sondern habe ihm gesagt, dass ich mit meinem Vater zusammen in XXXX wohne.
VR: Sie waren bereits von Anfang Ihres Verfahrens an von einem Anwalt vertreten.
BF: Das stimmt, aber mein erster Anwalt Dr. XXXX hat mir 400 Euro für die Rechtsvertretung berechnet, darum habe ich ihm die Vollmacht entzogen und dem Anwalt einer Menschenrechtsorganisation übergeben, der mich kostenlos vertreten hat, dieser hat dann das zweite Schreiben verfasst.
VR: Können Sie mir den Namen des Rechtsanwaltes nennen?
BF: Ich habe seinen Namen vergessen.
VR Vorhalt: Sie wurden die ganze Zeit nur von RA Dr. XXXX vertreten.
VR: Wie haben Sie Ihren Vater gefunden?
BF: Als ich in XXXX war, erfuhr ich, dass in XXXX ein gewisser XXXX wohnen sollte. Ich bin dann nach XXXX gefahren. Ich habe zwei, drei oder vier Tage gebraucht, bis ich ihn schließlich gefunden habe.
VR: Welche Beweise können Sie vorlegen, dass XXXX Ihr Vater ist?
BF: Diese Frage hat auch zu einem großen Streit zwischen mir und meinem Vater geführt, weil auch er meinte, dass er sich nicht sicher sei, ob ich tatsächlich sein Sohn wäre. Anhand eines DNA-Tests, den er vor langer Zeit hatte machen lassen, konnte aber festgestellt werden, dass er mit 99.9 %iger Sicherheit mein Vater ist. BF legt eine entsprechende Kopie vor. Wird als Beilage ./2 zum Akt genommen.
VR: Das ist nur die Seite 3 ohne Datum.
BF: Ich habe die ersten beiden Blätter meines Gutachtens bei mir zur Hause. Ich habe lediglich das dritte Blatt mitgenommen, weil dort alle Namen draufstehen.
BF wird eingeladen innerhalb einer Woche die gesamten Unterlagen vorzulegen.
BF: Ich korrigiere, diese Unterlagen sind bei meinem Vater, der aber verreist ist.
VR: Wissen Sie, wo Ihr Vater jetzt ist?
BF: Ich wohne jetzt nicht mehr bei meinem Vater, sondern habe ein eigenes Zimmer. Letztes Mal sah ich ihn vor drei Monaten, da sagte er mir, dass er nach Spanien reisen wolle.
VR: Was arbeitet Ihr Vater?
BF: Er hat früher gearbeitet, aber ich weiß nicht in welchem Beruf.
VR: Was macht er jetzt?
BF: Das weiß ich nicht, weil wir nicht mehr zusammen wohnen.
VR: Von wem haben Sie die Geburtsurkunde?
BF: Ich glaube, dass ich diese Geburtsurkunde mit meinem ersten Berufungsschreiben mitgeschickt habe. Wenn ich mich nicht irre, so hat mir mein Vater diese Geburtsurkunde gegeben.
VR: Laut Geburtsurkunde sind Sie in XXXX geboren. Warum haben Sie im Asylverfahren XXXX als Geburtsort angegeben?
VR legt Niederschrift vom 15.02.2012 vor, in der steht, dass der BF am XXXX in XXXX, Nigeria, geboren wurde.
BF: Ich habe das nicht gesagt. Ich habe gesagt, ich bin in XXXX geboren und dann bin ich zu meiner Tante gezogen.
Vorhalt: Sie haben am 17.02.2012 auf die Frage, wann haben Sie angefangen dort in XXXX zu leben und wann gingen Sie von dort weg, angegeben: "Ich habe dort insgesamt 12 Jahre gelebt. Ich war ein Kind als wir dorthin nach XXXX gezogen sind."
VR: Sie haben angegeben, ein weißer Mann habe Sie zum Rechtsanwalt gebracht. Sie haben auch bei diesem Mann übernachtet. Wie heißt dieser Mann und wo hat er Sie untergebracht?
BF: Ich war damals neu. Weiße Menschen sind für schwarze Menschen schwer zu unterscheiden. Ich weiß seinen Namen nicht. Es war damals auch das erste Mal, dass ich bei ihm zu Hause war. Darum weiß ich seine Adresse bzw. den Straßennamen nicht. Eigentlich kann ich mich an diesen Mann überhaupt nicht mehr erinnern. Wenn ich ihn jetzt treffen würde, würde ich ihn nicht mehr wiedererkennen.
VR: Obwohl Sie in XXXX leben, wissen Sie die Adresse nicht?
BF: Ich glaube, ich würde sie nicht finden.
VR: Bei einer Schulveranstaltung behaupteten Sie, Sie haben das Land verlassen, nachdem Sie Ihre Familie nicht aufnehmen wollte. Sie hätten eine monatelange gefährliche Reise durch die Sahara und Kriegsgebiete auf sich nehmen müssen. Vor dem Bundesasylamt haben Sie angegeben, Sie seien mit dem Schiff von XXXX nach Europa gelangt. Die Reise habe rund 14 Tage gedauert. Was sagen Sie dazu? Welche Angaben stimmen?
BF: Die Angaben über meine Reise nach Europa, die ich vor dem BAA gemacht habe, sind richtig. Ich war bei einem Vortrag in einer Schule und habe den Schülern allgemein über das Leben in Afrika und vor allem auch in der Wüste erzählt. XXXX liegt ja nicht so weit weg von der Sahara. Ich habe aber nie erzählt, dass ich selbst in der Sahara gewesen sei.
VR: Welche Verwandten bzw. Familienmitglieder leben in Österreich?
BF: Nur mein Papa.
VR: Warum mussten Ihre Geschwister nicht fliehen. Die waren ja auch bei der Tante in XXXX?
BF: Weil ich der erstgeborene Sohn der Familie bin.
VR: Heißt das, dass die anderen Geschwister nach Österreich nachkommen wollen?
BF: Wenn diese Möglichkeit für mich besteht und meine Geschwister ein gutes Leben hier führen könnten, dann würden ich und mein Papa das doch gerne machen, denn die Armen in Nigeria werden immer ärmer. Ich und mein Papa würden es gerne sehen, wenn unsere Familie hier wächst.
VR: Haben Sie noch regelmäßig Kontakt zu Ihren Verwandten in Nigeria?
BF: Vor langer Zeit hatten wir über Facebook Kontakt miteinander. Jetzt nicht mehr. Die Telefonverbindungen in Nigeria sind auch nicht gut. Das war noch zu der Zeit wo ich bei meinem Papa wohnte, da hatte ich noch Zugang zum Internet.
VR: In welchem Distrikt von XXXX haben Sie gelebt?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, ich weiß das nicht. XXXX ist eine große Stadt, ich weiß nur die Namen zweier Straßen. In einer habe ich gewohnt, diese heißt XXXX. An den anderen Straßennamen kann ich mich nicht mehr erinnern.
VR: In welcher Kirche haben Sie geholfen?
BF: In der katholischen Kirche XXXX.
VR: Sind Sie römisch-katholisch?
BF: Ich weiß nicht, was röm.katholisch heißt. Ich bin katholisch.
VR Vorhalt: Das ist aber sehr unwahrscheinlich, dass Sie als Messner nicht wissen, ob der Papst das Oberhaupt Ihrer Kirche ist.
BF: Mit katholisch meine ich, dass der Papst mein Oberhaupt ist.
VR: Wie heißt der Papst?
BF: Der Papst heißt XXXX.
VR: Es ist verwunderlich, dass Sie Messner einer röm.kath. Kirche sind, Ihre Tante dort in die Weihnachtsmesse geht, Sie aber nicht röm.katholisch sind.
BF: Ich habe für keinen Priester gearbeitet, sondern nur für Gott.
VR: In welcher Straße liegt diese Kirche?
BF: Ich bin jetzt schon drei Jahre in Österreich, das ist lange her, ich kann mich an keine Straßennamen in XXXX mehr erinnern.
VR: Ist das im Stadtzentrum oder außerhalb?
BF: Ich glaube es ist im Zentrum von XXXX.
VR: Gehen Sie in Österreich auch in die Kirche?
BF: Ja.
VR: Wie heißt diese Kirche?
BF: XXXX, eine katholischen Kirche, sie ist in XXXX.
Es gibt auch eine zweite Kirche, wo mich Freunde einladen, wo ich Medizin verkaufe, sie heißt Pfarramt XXXX.
VR: Warum schreibt der Pfarrer der röm.-katholischen Kirche XXXX, dass Sie kein Katholik sind?
BF behauptet weiterhin Katholik zu sein.
VR: Warum werden Sie von der Boko Haram verfolgt?
BF: Sie sind hinter mir her, weil ich Mitglied der besagten Kirche war und dort eine Funktion inne hatte, sie hatten es auf die Christen dieser Kirche und somit auch auf mich abgesehen, diese Kirche war ihr Angriffsziel.
VR: Sind Sie konkret angegriffen worden?
BF: Sie haben es auf mich abgesehen gehabt, entweder um mich umzubringen oder um mich zu einem der ihren zu machen und mich einzuschulen. D.h. ich sollte als Selbstmordattentäter ausgebildet werden.
VR: Warum wissen Sie das?
BF: Ich war damals noch jung und deswegen dachte ich, gebe es nur zwei Optionen: entweder bringen sie mich um oder sie machen mich zu einem Selbstmordattentäter. Das sind ja die Leute von der Boko Haram gewesen.
VR: Das ist nur eine Vermutung aber konkret wurden Sie nicht angegriffen?
BF: Doch. Als meine Tante und deren kleine Tochter bei dem Vorfall am 25.12.2011 in der XXXX ums Leben kamen, war ich obdachlos und wusste nicht, wohin ich gehen sollte. Auf der Straße sind mir dann einmal bewaffnete Männer nachgegangen, die wie Leute vom Militär aussahen und Munition dabei hatten. Diese haben mich verfolgt. Ich bin dann davon gelaufen und die bewaffneten Männer sind mir nachgelaufen. Schließlich fand ich einen Platz, wo ich mich vor ihnen versteckt halten konnte. Das Mädchen, das ich dann traf, sagte mir, dass die bewaffneten Männer von der Boko Haram waren. Diese Männer hätten mich entweder entführt oder getötet. Mein Leben war in Gefahr. Deswegen bin ich zur Polizei gegangen, doch diese hat nichts unternommen. Für mich gab es keinen Grund mehr im Land zu bleiben. Ich hatte keinen Platz zum Wohnen, keine Arbeit, ich musste um mein Leben fürchten, deswegen habe ich das Land verlassen.
VR: Wie Sie das geschildert haben, wissen Sie nicht konkret, ob das Leute von der Boko Haram waren, es hätte auch Militär sein können. Außerdem scheint dies ein zufälliges Zusammentreffen gewesen zu sein.
BF: Doch, ich weiß jetzt ganz genau, dass das Leute von der Boko Haram und keine Militärs waren. Diese Leute waren hinter mir her und wollten mich entführen oder gar umbringen.
Anmerkung: Die Verhandlung wird vorerst auf Deutsch durchgeführt und D nur bei Verständigungsproblemen beigezogen.
VR: Wovon leben Sie?
BF: Ich bin XXXX-Verkäufer. Manchmal bekomme ich Geld von meinem Vater. Das letzte Mal vor seiner Reise waren es rund 100 Euro. Außerdem bekomme ich jedes Monat Geld von XXXX und XXXX (den Familiennamen weiß ich nicht) 50 bis 100 Euro. Ich habe eine kleine Wohnung, die kostet mich inklusive Strom 130 Euro. Grundversorgung erhalte ich keine.
VR: Sie sind jetzt 3 Jahre in Österreich. Was machen Sie für Ihre Integration?
BF: Neben meiner Beschäftigung gehe ich zweimal in der Woche zum Deutschkurs. Ich betreibe Sport (laufen). Ich habe viele österreichische Freunde und ich bin mit diesen zum Wochenende zusammen.
VR: Haben Sie eine Deutschprüfung gemacht?
BF: Ich habe die A2 Prüfung jetzt versucht, aber ich muss sie wiederholen.
VR: Sind Sie gemeinnützig tätig?
BF: Ich gehe in die Kirche und helfe dort bei Veranstaltungen mit.
VR: Leben Sie in Lebensgemeinschaft?
BF: Nein ich lebe alleine. Ich habe auch keine Kinder.
VR: Machen Sie eine berufliche Ausbildung?
BF: Laut dem Verein XXXX kann ich als Asylwerber keine Schulausbildung machen.
VR: Was für einen Beruf würden Sie gerne ausüben?
BF: Mich würde Mechaniker oder Maschinenbau interessieren. Aber an sich würde ich einmal jede Arbeit annehmen.
VR: Haben Sie hier Kontakt zu Personen aus Nigeria?
BF: Nein.
VR: Sie haben Kontakt zum Verein XXXX (offizieller Verein der Nigerianer in Österreich)?
BF: Nein, habe ich nie gehört.
VR: Hatten bzw. haben Sie von hier aus Geschäfte mit Nigeria getätigt? (Anm: Autohandel)
BF: Nein, nie.
VR: Ihnen wurde mit Schreiben vom 27.10.2014 Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Nigeria vorgelegt.
Der VR erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.
Im Anschluss daran legt der VR die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Verhandlung wird wieder auf Englisch fortgesetzt.
VR: Wollen Sie zum Länderbericht Stellung nehmen?
BF: Nigeria ist zwar mein Heimatland, aber es gibt dort zahlreiche Politiker, welche die Terroristen von der Boko Haram mit Waffen und Munition versorgen. In Nigeria werden tagtäglich zahlreiche Verbrechen und Straftaten begangen. Es gibt auch unterschiedliche Rebellengruppen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich noch einmal den Fuß auf nigerianischen Boden setze. Ich habe Angst, in Nigeria umgebracht zu werden. Darum würde ich mir wünschen, in Zukunft hier in Österreich ein normales Leben führen zu dürfen und hierbleiben zu können.
VR: Sie haben sich in Nigeria selbst erhalten?
BF: Nein, ich habe nur bei meiner Tante und meinem Onkel gearbeitet.
VR: Was ist mit dem Onkel?
BF: Seit dem Bombenanschlag weiß ich nicht mehr wo er ist.
VR: Hatten Sie seit Ihrer Ausreise, Kontakte zu nigerianischen Behörden, z.B. Botschaft etc.?
BF: Nein.
VR: Waren Sie seit Ihrer Ausreise jemals wieder in Nigeria?
BF: Nein.
VR: Ist Ihr Vater seither wieder in Nigeria gewesen?
BF: Ich glaube nein.
VR: Kennen Sie XXXX?
BF: Ja, ich war einmal in XXXX und bin von dort ausgereist."
Bei der Verhandlung wurde eine unvollständige Kopie einer biostatischen Vaterschaftswahrscheinlichkeit vorgelegt. Eine Vorlage des vollständigen Befundes ist nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste am 08.02.2012 illegal nach Österreich ein und brachte am 13.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der Beschwerdeführer gehört nach eigenen Angaben der Volksgruppe der XXXX und einer christlichen Religionsgemeinschaft an.
Er wurde in XXXX geboren und lebte dort bis 2006. Dann zog er zu einer Tante nach XXXX und arbeitete bei seinen Verwandten als Straßenverkäufer und lebte dort bis zu seiner Ausreise. In Nigeria leben seine Mutter und Geschwister.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch die Boko Haram kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen arbeitsfähigen Mann, der sich erforderlichenfalls in einem anderen Teil Nigerias bzw. in XXXX, wo er teilweise aufgewachsen ist und auch seine Mutter lebt, eine Beschäftigung suchen und eine Existenzgrundlage aufbauen könnte.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. In Großstädten gibt es für Rückkehrer medizinische Grundversorgung. An dieser Feststellung hat sich auch durch die aktuell aufgetretene Ebola-Epidemie nichts Wesentliches geändert, da die Krankheit in Nigeria als eingedämmt gilt.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. 2012 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Nach eigenen Angaben lebt der Vater des Beschwerdeführers,XXXX, geb. XXXX, nunmehr österreichischer Staatsbürger, in XXXX. Der Beschwerdeführer hat vom 20.02.2012 bis 14.08.2013 mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Nunmehr lebt er alleine und wird von österreichischen Staatsbürgern finanziell unterstützt. Er arbeitet jedoch für eine Straßenzeitung und erhält keine Grundversorgung. Zu seinem Vater hat er derzeit keinen Kontakt, dieser befindet sich seit Monaten im Ausland. Er besucht regelmäßig einen Deutschkurs und hat zahlreiche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und leidet an keinen schweren Krankheiten.
Zur Situation in Nigeria werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 31.03.2014 und vom 29.09.2014 zitiert:
"...
KI vom 29.9.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Der nigerianische Präsident Jonathan hat sein Land bei einer Rede vor der UN-Generalversammlung am 25. September für Ebola-frei erklärt. Die Deklaration war möglicherweise voreilig (TAZ 28.9.2014; vgl. FAZ 25.9.2014), denn es hat zwar seit dem 8. September keine Neuinfektion mehr in Nigeria gegeben, doch erst 42 Tage nach der letzten Neuinfektion gilt Ebola als besiegt (TAZ 28.9.2014; vgl. WHO 25.4.2014). Laut WHO wurden seit dem 8. September keine neuen Infektionen aus dem Land gemeldet. Demnach könnte das Land erst am 20. Oktober für Ebola-frei erklärt werden (FAZ 25.9.2014).
Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation WHO gab es in Nigeria seit Juli 20 bestätigte Ebola-Fälle, acht der Patienten starben an dem Virus (FAZ 25.9.2014).
Dennoch kehrt in Nigeria langsam wieder Alltag ein und es ist Entwarnung angesagt. Nach dem ersten bestätigten Fall vor zwei Monaten hatte Jonathan den medizinischen Ausnahmezustand ausgerufen und weitreichende Maßnahmen in die Wege geleitet: Fiebermessen an Flughäfen, Desinfektion in öffentlichen Einrichtungen sowie die verlängerten Schulferien für alle Schulen, auch die privaten. Schließlich sollten große Menschenansammlungen vermieden werden (TAZ 28.9.2014).
Quellen:
Politische Lage
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert, die von direkt gewählten Gouverneuren regiert werden (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013; vgl. GIZ 10.2013a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente. Die PDP (People's Democratic Party) stellt derzeit 23 [Anm.: bzw. 16 siehe unten] Gouverneure, der ACN (Action Congress) 6, die ANPP (All Nigeria People's Party) 3, die APGA (All Progressives Grand Alliance) 2, die LP (Labour Party) und der CPC (Congress for Progressive Change) je einen Gouverneur (AA 10.2013).
Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Die Finanzverfassung ist trotz der bundesstaatlichen Gliederung zentralistisch. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.8.2013).
Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung. Die einzige große überregionale Partei ist die Regierungspartei PDP. Die größten Oppositionsparteien waren bisher jeweils nur in bestimmten Regionen eine ernsthafte Konkurrenz für die PDP. Der CPC und die ANPP haben vor allem im Norden ihre Hochburgen, während der ACN im Südwesten (insbesondere in Lagos) eine starke Position hat (AA 28.8.2013).
Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA jüngst zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 10.2013a; vgl. AA 28.8.2013). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.8.2013). Die APC verfolgt das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es in letzter Zeit zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie beabsichtigen nun eine "neue PDP" zu gründen, da sie mit der aktuellen Politik Jonathans unzufrieden sind. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 10.2013a).
Bei den Wahlen vom April 2011 wurden neun Parteien ins Bundesparlament gewählt. Die PDP verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit (Senat: 75 Sitze, Abgeordnetenhaus: 204). Die APC verfügt über 30 Sitze im Senat und 135 Sitze im Abgeordnetenhaus. Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten (AA 10.2013).
Der Wahlsieg von Präsident Goodluck Jonathan im April 2011 wurde von internationalen und nationalen Wahlbeobachtern übereinstimmend als weitgehend zufriedenstellend und transparent gewertet. Die EU sprach von den "bisher glaubwürdigsten Wahlen seit Rückkehr zur Demokratie 1999" (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013). Allerdings gab es bei den Wahlen zu Parlament und Gouverneuren Hinweise auf stärkere Manipulationen, die in manchen Regionen auch das Wahlergebnis beeinflusst haben dürften (AA 28.8.2013).
Staatspräsident Goodluck Jonathan bekennt sich grundsätzlich zur Rechtsstaatlichkeit und strebt eine nachhaltige, reformorientierte Wirtschaftspolitik an. Bisher gibt es jedoch keine greifbare Verbesserung der Lage der Bevölkerung (AA 28.8.2013). Die ersten Monate im Amt gelang es Präsident Jonathan, die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür, die Wirtschaft anzukurbeln, indem er u.a. den Kontakt mit den wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte (GIZ 10.2013a).
Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen großen - weitgehend informellen - Einfluss. Sie gelten als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 10.2013).
Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 18.2.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 19.2.2014
Sicherheitslage
Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.8.2013). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 27.3.2014).
Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 27.3.2014). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 18.2.2014).
Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 18.2.2014). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 27.3.2014).
In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 27.3.2014) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet. Nach den Wahlen 2011 kam es in weiten Gebieten Nord- und Zentralnigerias zu gewaltsamen Unruhen, bei denen mehrere hundert Menschen ums Leben kamen. Besonders betroffen waren die Bundesstaaten Kaduna und Bauchi. In Wahlkampfzeiten kommt es regelmäßig zu teilweise massiven Vorfällen (Einschüchterung und Bedrohung des politischen Gegners bis hin zu Körperverletzung und Totschlag, Störung von Wahlkampfveranstaltungen) (AA 28.8.2013).
Als stellvertretendes Beispiel hinsichtlich der Sicherheitslage in Nigeria sei der 25.3.2014 genannt. An diesem Tag wurden bei kommunalen Angriffen von Fulani im Bundesstaat Benue mindestens 25 Menschen getötet. Bei diesen Auseinandersetzungen wurden im Bundesstaat Nasarawa 20 Menschen getötet, mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden niedergebrannt; im Bundesstaat Plateau kamen zwei Menschen ums Leben, zahlreiche wurden verletzt. In Maiduguri im Bundesstaat Borno rammten Selbstmordattentäter einen Polizeiwagen. Fünf Polizisten, drei Zivilisten und die beiden Attentäter wurden getötet, zahlreiche Personen verletzt. Derweil konnte die Polizei im Bundesstaat Kaduna einen Sprengsatz entschärfen (ALL 26.3.2014b).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
AA - Auswärtiges Amt (27.3.2014): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 27.3.2014
ALL - All Africa/Leadership (26.3.2014b): Benue, Borno, Nasarawa, Plateau - Five Policemen, 52 Others Killed in Attacks, http://allafrica.com/stories/201403260187.html?viewall=1, Zugriff 26.3.2014
BMEIA - Außenministerium (27.3.2014): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 18.2.2014
DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):
D-A-CH Factsheet zu Nigeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 18.2.2014
UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (18.2.2014):
Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 18.2.2014
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Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 28.8.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 28.8.2013). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 27.2.2014).
Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 9.5.2013). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung, Ausbildung und Motivation, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 27.2.2014). Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt (HRW 21.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 27.2.2014).
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 28.8.2013). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 28.8.2013).
Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 28.8.2013).
Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. Über 70 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 28.8.2013). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 28.8.2013).
Quellen:
Scharia
In neun nördlichen Bundesstaaten sowie in den mehrheitlich muslimischen Gebieten dreier weiterer Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z.B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 28.8.2013). Christen, die in den zwölf Bundesstaaten leben, steht es frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Meist wird das Schariagericht gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen (AA 10.2013). Bestimmte, im Koran explizit genannte Vergehen (die sog. Hudud-Straftatbestände wie außerehelicher Geschlechtsverkehr, Verleumdung wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs, Diebstahls, Straßenraubs, Alkoholgenusses), können mit zum Teil drakonischen Strafen (Amputation, Prügelstrafe, Tod durch Steinigung etc.) belegt werden. Neben den genannten Körperstrafen kann der das Scharia-Strafrecht anwendende Richter auch auf "Maßnahmen" erkennen, die auf eine Art Aberkennung der Ehre hinauslaufen, z.B. "tasheer" (öffentliche Bekanntmachung von Straftat und Strafmaß) oder "hajar" (Aufruf zum sozialen Boykott) (AA 28.8.2013).
Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen allerdings ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber. Zuletzt erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Hudud-Straftatbestände weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als zuvor, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden (AA 28.8.2013). Die Scharia-Berufungsgerichte wandeln konsistent Steinigungs- und Amputationsurteile in andere Strafen um. Prügelstrafen werden regelmäßig ausgeführt, manchmal kommt es zur Zahlung von Ersatzstrafen (USDOS 27.2.2014). Der Scharia-Instanzenzug endet auf der Ebene eines Landesberufungsgerichts, gegen dessen Urteile Rechtsmittel zu dem (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja statthaft sind (AA 28.8.2013). Urteile von Scharia-Gerichten können also auch im formalen Rechtssystem angefochten werden (USDOS 27.2.2014). Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen (AA 10.2013).
Quellen:
...
Sicherheitsbehörden
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 28.8.2013). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 27.2.2014). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 28.8.2013).
Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, State Security Service (SSS) sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 28.8.2013). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des SSS, das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die NPF, das SSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 27.2.2014). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 11.2011).
Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 11.2011). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 28.8.2013). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Armee sowie Joint Task Force- bzw. Special Task Force-Einheiten entsandt:
in den Middle Belt, um der Gewalt im Konflikt zwischen Indigenen und Siedlern zu begegnen; in den Bundesstaat Nassarawa, um den Ausbruch ethno-religiöser Gewalt einzudämmen; in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe, um den Angriffen der Boko Haram zu entgegnen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 28.8.2013). Im Norden wurde mittlerweile die bis August 2013 maßgebliche Joint Task Force Restore Order (JTF-RO) überhaupt durch die 7. Nigerianische Armeedivision abgelöst (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
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Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation hat sich seit 1999 erheblich verbessert. Die Regierung bekennt sich ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind (AA 10.2013). Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur "Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat (AA 28.8.2013).
Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht ist nicht verlässlich gesichert. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Boko Haram werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Auch das hohe Maß an Korruption wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (AA 10.2013).
Nigeria hat folgende internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (einschließlich Fakultativprotokoll); Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (einschl.
Fakultativprotokolle zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zu Kinderhandel, -prostitution und -pornografie); ILO-Übereinkommen über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit; (Afrikanische) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker; Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention); Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 28.8.2013).
Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen wurden zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Staaten, die grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist häufig die Durchsetzung der garantierten Rechte nicht gewährleistet (AA 28.8.2013). In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 28.8.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014
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Bewegungsfreiheit
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Dies betrifft v.a. die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Auch in den Bundesstaaten Bauchi, Kano, Kaduna, Kogi und Plateau wird durch Ausgangssperren die Bewegungsfreiheit immer wieder eingeschränkt. Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an (USDOS 27.2.2014).
Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 27.2.2014). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 12.2013). Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten. Mit dem Umzug geht regelmäßig ein weitreichender Verlust der Bürgerrechte einher, da die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer Teilhabe und staatlichen Unterstützungen ausschließen (AA 28.8.2013).
Lokale Regierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. Bundesstaats- und Lokalregierungen bedrohen und diskriminieren manchmal Angehörige nicht indigener Ethnien, damit diese wegziehen. Es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/52a5b1ea4.html, Zugriff 19.2.2014
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014
Meldewesen
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 28.8.2013; vgl. ÖBA 11.2011). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind (ÖBA 11.2011).
Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 11.2011).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Chaos herrscht hinsichtlich der Zahl an IDPs - vor allem in Nordnigeria. Es gibt keine nationale Erfassung von IDPs und auch keine genauen Zahlen. Im Juni 2013 schätzte die National Commission for Refugees (NCFR) die Zahl auf rund 258.350 Personen (USDOS 27.2.2014). Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte gibt die Zahl an IDPs im Zuge der Auseinandersetzungen in Nordnigeria im März 2014 mit ca. 500.000 an. 57.000 seien zudem in Nachbarländer geflohen (OHCHR 14.3.2014). IRIN wiederum berichtet von mindestens 350.000 Vertriebenen, davon 290.000 IDPs. UNHCR schätzt die Zahl der IDPs alleine schon auf 470.000. Allerdings gibt es keine Berichte über IDP-Lager, viele Flüchtlinge werden von der Lokalbevölkerung absorbiert (IRIN 14.3.2014) Die staatliche Agentur NEMA hingegen stellt nach einer Erhebung fest, dass im Norden 249.446 Menschen vertrieben worden sind. Diese leben entweder bei Gastgemeinden oder aber in Lagern. Den Erhebungen zufolge waren alleine im Zeitraum Jänner bis März 2014 über drei Millionen Menschen von den Auswirkungen der Gewalt im Norden betroffen. Die NEMA hat derweil um Unterstützung bei der Versorgung gebeten. Der Repräsentant des nigerianischen Roten Kreuzes stellt fest, dass es noch nie zuvor dermaßen viele Vertriebene aufgrund eines Konfliktes in Nigeria gegeben hat (ALL 25.3.2014).
Jedenfalls gab es aufgrund der anhaltenden Attacken der Boko Haram und der daraus resultierenden Reaktionen der Regierungskräfte Fluchtbewegungen innerhalb des Nordens und aus dem Norden in den Süden. Aus den Städten Maiduguri, Kano und Damaturu gab es einen Exodus. Die Flüchtlinge suchen meist bei Familie oder anderen Gemeinden Unterschlupf und werden nicht von der Regierung unterstützt. Hinsichtlich der genauen Zahl an Flüchtlingen aufgrund der Gewalt im Norden gibt es keine verlässlichen Schätzungen. Ethnische Streitigkeiten über Land und politische Macht führten zu Gewalt in Benue, Taraba und Nasarawa und damit auch zur Vertreibung von hunderten Personen (USDOS 27.2.2014).
Gemäß UN OCHA versuchen das nigerianische Rote Kreuz, das IKRK, der UN Bevölkerungsfonds und die Regierungsagenturen NEMA und SEMA (State Emergency Management Agency) die IDPs zu unterstützen. Das IKRK, das in Maiduguri, Jos und Kano über Stützpunkte verfügt, hat seit August 2013 an 18.000 aus dem Bundesstaat Borno Vertriebene Materialien für Hilfsunterkünfte, Decken und andere Notwendigkeiten verteilt. Über 1.500 Witwen, die ihre Männer im Konflikt verloren haben, wurden mit Nahrung versorgt (IRIN 14.3.2014).
Für Vertreibungen gibt es in Nigeria zahlreiche Ursachen:
Grenzstreitigkeiten, ethnische und kommunale Gewalt, lokale politische Gewalt, Enteignungen, Konflikte im Nigerdelta und in Plateau, Angriffe der Boko Haram im Norden, den Kampf der Regierung gegen Extremisten, die Verschiebung der nomadischen Weidegebiete im Zuge des Klimawandels, Überschwemmungen in den Zonen Süd-Süd und Südwest; die Reaktionen der Regierung sind ungleich und vom betroffenen Bundesstaat abhängig. Die NCFR hat aber nicht ausreichend Budget, um den Bedürfnissen nachzukommen. Auch die entsprechenden Ressourcen von Bundes- und Bundesstaatseinrichtungen sind unzureichend (USDOS 27.2.2014).
Der UNHCR unterstützte zudem rund 39.000 IDPs in elf Bundesstaaten, die im Jahr 2012 von Überschwemmungen betroffen waren (USDOS 27.2.2014).
Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlinge und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 28.8.2013). Die zuständige Behörde ist die National Commission for Refugees (NCFR), deren Bundeskommissar und die National Emergency Management Agency (NEMA). Das Eligibility Committee, in welchem der UNHCR als Beobachter vertreten ist, ist für die Gewährung des Flüchtlingsstatus', für Asyl und Rückführung zuständig. Laut UNHCR beherbergt Nigeria 1.865 anerkannte Flüchtlinge und 1.662 Asylwerber. Die Personen stammen hauptsächlich aus Kamerun und der DR Kongo. Einigen hunderten weiteren Personen wurde subsidiärer Schutz gewährt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
ALL - All Africa/Premium Times (25.3.2014): Boko Haram Crisis Displaces 250,000 Nigerians in Three Months - NEMA, http://allafrica.com/stories/201403260278.html?viewall=1, Zugriff 26.3.2014
IRIN - Integrated Regional Information Network (14.3.2014):
Humanitarian response gap grows in northern Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271781/400460_de.html, Zugriff 25.3.2014
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 25.3.2014
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen. Die Regierung legt einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto, dem sogenannten Excess Crude Oil Account, der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem einen Staatsfonds geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2013a). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 10.2013c).
Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse (GIZ 10.2013c; vgl. AA 6.2013a) und 15 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2013a).
Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.8.2013). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2013a). Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 10.2013c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2013a).
Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2013a). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 10.2013c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2013a).
Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 10.2013c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 10.2013c; vgl. AA 28.8.2013). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit der Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen (GIZ 10.2013c).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.8.2013) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert. Die Reduzierung der Benzinsubventionen Anfang 2012 verursacht bei weiten Teilen der Bevölkerung zusätzliche Härten (AA 28.8.2013). Von Arbeitslosigkeit und mangelnden Perspektiven vor allem für die jüngere Generation sind mehr noch als der Süden die nördlichen Regionen Nigerias betroffen (AA 10.2013).
Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 10.2013b).
Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2013). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann und keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird, ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 11.2011).
Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014).
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt (GIZ 10.2013c). Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.8.2013; vgl. GIZ 10.2013c).
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria (IOM 8.2013).
Programm zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria von IOM:
Ansprechpartner: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR): Andrea Götzelmann - Abteilungsleiterin; agoetzelmann@iom.int; 01-585 3322 22; AVRR Nigeria Evelyn Rainer erainer@iom.int; 01-585 33 22 12. Einerseits leistet IOM Lagos Einsatz am Flughafen, um Rückkehrer aus Ländern wie Österreich, der Schweiz, Norwegen, und Israel zu empfangen, andererseits fahren sie mit den Projektteilnehmer auf lokale Märkte, um mit ihnen gemeinsam Material für ihre Kleinbetriebe zu besorgen. In Lagos (wohin 50 Prozent der freiwilligen Rückkehrer gehen) sind die Mietpreise sehr hoch. Mietobjekte werden nur vergeben, wenn die Miete ein bis drei Jahre im Vorhinein entrichtet wird. Dieser Umstand war einer der Hauptgründe, dass für das Projekt "AVRR Nigeria V" die Reintegrationsunterstützung pro Teilnehmer auf 4.000 Euro angehoben wurde (IOM 29.11.2013). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten. Von den 21 befragten Projektteilnehmer/innen gaben 95 Prozent an, dass das IOM Reintegrationsprojekt sehr hilfreich bzw. hilfreich für ihre individuelle Reintegration in Nigeria war (IOM 24.5.2013).
Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
AA - Auswärtiges Amt (6.2013a): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3F520728A4894ACD7F861F33D62DF9E8/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.2.2014
AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014
BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 18.2.2014
BVwG - Bundesverwaltungsgericht (25.2.2014): Erkenntnis 1438671-1, http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20140225_1438671_1_00/BVWGT_20140225_1438671_1_00.html, Zugriff 26.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 19.4.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013c): Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 19.2.2014
IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013,
IOM - International Organization for Migration (29.11.2013): AVRR Newsletter Herbst 2013, Ausgabe 9
IOM - International Organization for Migration (24.5.2013): AVRR Newsletter Frühling 2013, Ausgabe 7
ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria
Medizinische Versorgung
Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2013).
Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die
Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2013).
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In einigen der Privatkliniken in den großen Städten ist der Standard besser (AA 27.3.2014). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2013).
Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 10.2013b).
Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten. In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (SFH 22.1.2014; vgl. AA 28.8.2013). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba mit seinem neuen medizinischen Direktor Dr. Rahman Abolore Lawal bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Nach Rücksprache mit Dr. Lawal belaufen sich die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen auf ca. 25.000 Naira (ca. 115 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 28.8.2013). Die Kosten einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Einrichtung variieren zwischen den verschiedenen Regionen Nigerias. In Lagos betragen sie im Lagos State University
Teaching Hospital: Zulassungsgebühr (admission deposit): 15.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 5.000 Naira; Am Lagos
University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr 23.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 20.000 Naira (SFH 22.1.2014).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 28.8.2013). Gemäß einem Bericht von 2013 vom Health Policy Project (HPP) erreicht das nigerianische Krankenversicherungswesen momentan nur gerade fünf Millionen Menschen. Dies entspricht 3 Prozent der gesamten nigerianischen Bevölkerung. Auf der Webseite des NHIS steht, dass die Krankenversicherung bis ins Jahr 2015 30 Prozent der nigerianischen Bevölkerung erreichen soll (SFH 22.1.2014). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 28.8.2013). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 10.2013b).
Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 28.8.2013). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2013). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2013; vgl. AA 28.8.2013). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 27.2.2014).
Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2013). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 28.8.2013). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 11.2011).
In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 28.8.2013).
Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2013). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 28.8.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
AA - Auswärtiges Amt (27.3.2014): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 27.3.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 19.4.2014
IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=16801531objAction=Opennexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 18.2.2014,
ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.1.2014): Nigeria:
Psychiatrische Versorgung,
http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1391265297_document.pdf, Zugriff 18.2.2014
USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399179_de.html, Zugriff 4.3.2014
Behandlung nach Rückkehr
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen vor allem aus Spanien, Italien, Irland (bestehende Rückübernahmeabkommen) sowie Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden und Schweden, meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 28.8.2013).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 28.8.2013). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 11.2011).
Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln oder extra-legal töten, statt sie vor Gericht zu stellen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass Polizei und Militär auch Dekret 33 noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung (AA 28.8.2013).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 28.8.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria
..."
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, sowie aus der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2015.
Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Nigeria stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer vor der vorliegenden Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Stellungnahme vorgelegt und von diesem nicht substantiiert bestritten wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist. Seine Fluchtgeschichte ist in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft. Tatsächlich wurde am 25.12.2011 die XXXX, ca. 40 km vom Stadtzentrum von XXXX entfernt, durch einen Bombenanschlag zerstört. Die Terrorgruppe Boko Haram bekannte sich zu diesem Anschlag. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht erklären, warum er und seine Tante zur Messe in diese katholische Kirche gingen, obwohl er und seine Familie nachweislich keine Katholiken sind (vgl. oben S 12). Es ist unwahrscheinlich, dass ein Nichtkatholik Hilfsdienste in einer katholischen Kirche leistet und deshalb von der Boko Haram verfolgt wird. Die behauptete Bedrohungssituation durch diese fremden Extremisten, die ihn in ganz Nigeria suchen und finden würden, ist äußerst daher lebensfremd. Seine Angaben waren zudem wenig detailliert. Weiters hat der Beschwerdeführer keine Ortskenntnisse von XXXX, obwohl er dort jahrelang als Straßenverkäufer gearbeitet haben soll. Auch die örtliche Lage der Kirche konnte er nicht angeben bzw. die Angaben waren falsch (vgl. oben S 12). Ebenso sind seine Reise nach Österreich (vgl. oben S 11) und dass zufällige Zusammentreffen mit einer Person in Österreich, die sein Vater sein soll, unglaubwürdig. So kann nicht festgestellt werden, dass, der erst im Beschwerdeverfahren angegebene XXXX, der leibliche Vater des Beschwerdeführers ist. Die vorgelegte Kopie einer Vaterschaftsuntersuchung ist unvollständig und daher als Beweis untauglich. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst 2013 vorbringt, dass sein Familienname nicht XXXX sondern XXXX lautet.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers können also letztlich nicht einmal ansatzweise als glaubwürdig qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt auch fest, dass es für eine Einzelperson selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Landesteil, etwa durch gewalttätige Einzelpersonen oder Gruppen, im Regelfall möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einer anderen Region, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte sowie des fehlenden Meldewesens (z. B. United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria, 27.02.2014; deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 28.08.2013; Österreichische Botschaft XXXX, Asylländerbericht Nigeria, November 2011). Es ist also letztlich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 160 Millionen Menschen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden könnte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 11 AsylG 2005 lautet:
"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Sein Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen und eine Verfolgung im Sinne der GFK konnte nicht festgestellt werden. Im Fall einer lokal begrenzten Privatverfolgung stünde außerdem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden
zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seine Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder Kirche zu suchen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch Kontakt zu seiner Familie in Nigeria hat und es für ihn zumutbar ist nach XXXX zurückzukehren.
Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Nigeria in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Sicherheitslage in mehreren Landesteilen labil ist oder Infektionskrankheiten wie Malaria, HIV oder aktuell Ebola auftreten, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges, einer Hungersnot oder Epidemie, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
"§ 75 (1) ...
...
(18) Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
...
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
"§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
..."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
2012 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Nach eigenen Angaben lebt der Vater des Beschwerdeführers, XXXX, geb. XXXX, nunmehr österreichischer Staatsbürger, in XXXX. Eine verwandtschaftliche Beziehung ist aufgrund fehlender Beweise zumindest zweifelhaft und außerdem konnte keine besondere Nahebeziehung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat zwar vom 20.02.2012 bis 14.08.2013 mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, er kann jedoch beispielsweise nicht angeben, welcher Beschäftigung sein Vater nachgeht. Derzeit besteht auch kein Kontakt zu diesem. Es wurde weder eine besondere finanzielle noch anderwärtige Abhängigkeit behauptet. Der Beschwerdeführer lebt alleine und erhält keine Grundversorgung. Er ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig, arbeitet aber für eine Straßenzeitung und wird von österreichischen Staatsbürgern finanziell unterstützt. Er besucht regelmäßig einen Deutschkurs und hat zahlreiche Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern. Sprachprüfung hat er noch keine abgelegt. Er ist unbescholten und leidet an keinen schweren Krankheiten.
Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers sind zwar positiv zu bewerten, es sind aber keine ausreichenden Aspekte hervorgekommen, die die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären, rechtfertigen würde. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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