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W153 1434868-1•BVwG W153 1434868-1
W153 1434868-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Religion,<br/>Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen
W153 1434868-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Togo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2013, Zl. 12 12.962-BAI, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Togo, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion XXXX am 19.09.2012 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes an:
"Mein Großvater war eine traditionell führende Person in unserem Dorf XXXX. Als mein Vater verstarb kam die Erbschaftsfolge zu mir. Ich wollte dieses Erbe nie antreten, da es gefährlich ist, wenn man irgendetwas macht, zB. jeden Morgen musste ich das Blut eines frisch geschlachteten Schafes trinken oder Häuser segnen, die Neugeborenen rituell markieren. Da ich diese Dinge nicht machen wollte, floh ich aus dem Land. Meine Frau wurde getötet, weil ich das Erbe nicht antreten wollte. Da ich Moslem bin, kann ich diese Sachen nicht machen. Das sind meine einzigen Fluchtgründe."
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 20.11.2012 im Bundesasylamt - Außenstelle XXXX einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:
"...
F: Wann ist Ihre Lebensgefährtin gestorben?
A: Das war ca. 4 Monate vor meiner Ankunft in Österreich.
F: Haben Sie sonst noch Angehörigen im Togo oder im XXXX?
A: Eine ältere Schwester von mir lebt bei meiner Mutter, sonst habe ich keine Geschwister. Die anderen Verwandten sind in XXXX, die kenne ich aber nicht.
F: Wie heißen Ihre Kinder, wann sind diese geboren und wo leben Sie jetzt?
A: Söhne: XXXX (7 Jahre), XXXX (4 Jahre), Töchter: XXXX (10 Jahre), XXXX (4 Jahre) und XXXX (geb. ca. XXXX 2012). Meine Lebensgefährtin ist gleich bei der Geburt von XXXX gestorben.
F: Warum genau ist Ihr Lebensgefährtin gestorben?
A: Meiner Lebensgefährtin wurde von bestimmten Leuten nach der Geburt etwas angetan.
F: Wer hat jetzt die Obsorge für Ihre minderjährigen Kinder?
A: Die Kinder sind alle bei meiner Mutter und meiner Schwester.
F: Seit wann sind Sie muslimischen Glaubens?
A: Seit ich mich im XXXX befinde.
F: Sind bzw. waren Ihre Angehörigen auch Muslime?
A: Nur meine Mutter, meine Schwester meine Kinder und ich sind Muslime.
F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen?
A: Nein.
F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihren Angehörigen?
A: Den letzten Kontakt hatte ich mich ihnen kurz vor der Ausreise.
F: Wovon leben Ihre Angehörigen aktuell?
A: Zuerst habe ich für alle gesorgt. Jetzt verkauft meine Schwester vor dem Haus Bonbons und Kekse.
F: Wo genau haben Sie zuletzt gelebt, können Sie die Wohnverhältnisse beschreiben?
A: Mein Wohnsitz war in XXXX. Aufgrund meiner Arbeit bin ich aber ständig hin und her gereist und habe auch bei Freunden und Bekannten übernachtet. Ich habe immer wieder diverse Gelegenheitsjobs verrichtet, einmal war ich in XXXX im XXXX in einer Reifenwerkstatt gearbeitet, zuletzt war ich in XXXX in einem Restaurant eines Türken Kebab verkauft. In XXXX wohnten wir in einem Haus, das einem Verwandten meiner Mutter gehört. Eine Adresse gibt es keine.
F: Können Sie die Örtlichkeit des Hauses näher beschreiben?
A: Das Haus befindet sich unweit der großen Hauptstraße, die unter anderem nach Togo führt.
F: Wohnt jetzt noch jemand in diesem Haus?
A: Ja, meine Mutter, meine Schwester und die Kinder.
F: Wann waren Sie zuletzt in Togo?
A: Längere Zeit war ich nie in Togo, ich bin nur manchmal auf den Markt in XXXX gefahren, um Waren einzukaufen, die meine Schwester dann weiterverkaufte.
WH der Frage: Wann waren Sie jetzt letztmalig in Togo?
A: Bevor ich nach Österreich kam, war ich auf der Durchreise in XXXX, als ich nach Ghana fuhr.
F: Welche Schulen haben Sie wann und wo genau besucht?
A: Ich habe 6 Jahre die Volksschule in XXXX besucht.
F: Wann genau haben Sie die Schule besucht?
Anmerkung: Der AW denkt lange nach.
A: Das kann ich nicht genau sagen.
F: Vor der Polizei gaben Sie an von 1984 bis 1990 die Schule besucht zu haben?
A: Das sind nur ungefähre Angaben, ich glaube aber nicht, dass ich bei Schuleintritt 6 Jahre alt war. Ich glaube ich war damals schon älter.
F: Welche Sprachen können Sie sprechen und lesen?
A: Ich beherrsche die Sprache Französisch in Wort und Schrift.
F: Vor der Polizei gaben Sie an, dass Sie die Sprache XXXX, Ihre Muttersprache, gut sprechen können?
A: Ja, das ist richtig. XXXX ist ein Dialekt, ich habe auch Kenntnisse anderer Dialekte, wie zum Beispiel XXXX.
F: Haben Sie irgendwelche Urkunden oder Schriftstücke, die Ihre Staatsbürgerschaft oder Ihre Identität belegen können? Hatten Sie jemals solche Urkunden besessen?
A: Nein, ich habe keine solche Urkunden. Man erhält dort auch keine solchen Urkunden automatisch, ich habe mich dafür auch nie bemüht.
F: Haben Sie auch niemals Schulzeugnisse erhalten?
A: Ja, das ist aber schon lange her, diese habe ich nicht mehr.
F: Haben Sie den Militärdienst verrichtet?
A: Nein.
F: Sind Sie jemals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, haben Sie eine berufliche Ausbildung absolviert?
A: Ich arbeitete in einer Reifenwerkstatt, ich kann alle Arbeiten, die mit Reifen zu tun haben, verrichten.
F: Wie ist es Ihnen in der Heimat wirtschaftlich gegangen?
A: Da ich alleine für die gesamte Familie sorgen musste, kamen wir halbwegs über die Runden.
Angaben zum Fluchtweg:
F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?
A: Das hatte ich nicht geplant, da ich nicht wusste, wer für meine Kinder sorgen würde. Der Türke, für den ich gearbeitet, hat mich auf die Idee gebracht.
WH der Frage: Wann haben Sie den Entschluss gefasst?
A: Als meine Frau verstarb, ich glaube das war im XXXX. Monat, im Juli 2012.
F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg erinnern?
A: Ja.
F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?
A: Nein.
F: Wer ist dieser XXXX mit dem Sie bis in die Türkei reisten?
A: XXXX ist der Türke, bei dem ich gearbeitet habe, mein Arbeitgeber.
F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?
A: Ich habe nichts bezahlt. Er hat gesehen, wie ich in der Heimat leiden musste. XXXX hat sich um alles gekümmert.
F: Musste XXXX für die Reise etwas bezahlen?
A: Das weiß ich nicht, er hat sich um alles gekümmert.
F: Sie wissen also nicht, ob XXXX für Ihre Reise etwas bezahlt hat?
A: Ich habe ja zuvor viel für ihn getan und ihm geholfen.
F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?
A: Ich reiste ohne Dokument.
F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
A: Nein.
F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?
A: Das hat XXXX entschieden.
...
Angaben zum Fluchtgrund:
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung).
A: Mein Problem hat begonnen als der König, das heißt mein Großvater, verstorben ist. Ich glaube das war im Februar dieses Jahres. Bereits als meine Mutter mit mir schwanger war, hat die "große Familie" im Dorf meines Vaters XXXX für mich den Namen XXXX ausgesucht. Ab diesem Zeitpunkt war klar, dass ich eines Tages den Thron meines Großvaters übernehmen würde. Die Leute aus dem Dorf haben sich also auf die Suche nach mir gemacht und haben bei den Verwandten meiner Mutter gefragt, wo wir hingezogen waren. Sie fanden daraufhin das Dorf XXXX. Im selben Moment als mein Großvater verstarb, kamen sie dann nach XXXX. Ich war aber nicht zu Hause. Sie haben ein weißes gesegnetes Tuch hinterlassen, das ich mit ins Dorf bringen sollte. Meine Mutter und meine Schwester haben mir das dann erzählt. Meine Schwester ist dann an meinem Arbeitsort gekommen um mir das zu erzählen. Ich durfte das Tuch nicht mit meinen Augen sehen, sonst wäre ich nicht darum herumgekommen, es ins Dorf zurückzubringen. Meine Schwester hat mir dann gesagt, dass ich nicht mehr nach Hause zurück könnte. Sie musste dann das weiße Tuch aus dem Haus entfernen, bevor ich hätte zurückkehren können. Die Familie väterlicherseits wartete im Dorf meines Großvaters auf mich. Ca. 2 Wochen später kamen sie nochmals nach XXXX, ich war wieder nicht zu Hause. Sie haben gesehen, dass das weiße Tuch nicht mehr im Haus war. Meine Schwester hat gesagt, dass sie nicht wisse, wo das Tuch sei und ich dieses vielleicht schon geholt hätte. Sie sind dann zurück in ihr Dorf und haben ein neues weißes Tuch vorbereitet und haben mich dann gesucht. Sie wussten nicht wo ich arbeite. Meine Schwester hat mich dann wieder persönlich darüber informiert. Daraufhin verließ ich meine Arbeitsstelle. Ich hatte eine Verabredung mit einem Freund in Ghana. Er verkaufte Medikamente und musste diese in XXXX besorgen. Ich habe ihn dorthin begleitet. Mein Freund ist dann wieder zurück und ich bin in XXXX in Ghana geblieben. Ich habe ihm erklärt, warum ich dort bleiben möchte. Die Leute aus dem Dorf meines Großvaters haben dann erfahren, dass ich dort sei und sind dann gekommen. Ich habe 2 oder 3 Tage in XXXX im Markt auf der Straße geschlafen, das machen alle dort, die keine Wohnung haben. In der Nacht sind die Leute dann auf den Markt gekommen. Als ich einen von ihnen sah, den ich kannte, lief ich sofort davon. Am nächsten Tag bin ich mit dem Bus zurück nach Hause. Meine Lebensgefährtin war ja schwanger. Ich bin dann gleich darauf nach XXXX. Ich habe nur meinen türkischen Chef angerufen und ihm um Rat gefragt. Er hat mir erzählt, dass sie das weiße Tuch bei ihm hinterlegt hätten. Als ich erfuhr, dass meine Lebensgefährtin unser Kind geboren hatte und gestorben war, bin ich sofort zurück und ins Krankenhaus. Ich habe Leute in XXXX die mich immer darüber informiert hatten, dass die Leute aus dem Dorf des Großvaters noch immer in der Gegend sind. Ich konnte also nicht direkt ins Krankenhaus gehen. In unserer Tradition darf eine Frau nicht sterben, solange sie ihr Kind nicht geboren hat. Würde das passieren, wäre das wie ein Fluch und die Leute im Haus würden dann nach und nach sterben. Nach dem Tod meiner Lebensgefährtin kamen die Leute aus dem Dorf nochmals zu meiner Mutter nach Hause und sagten ihr, dass der Tod meiner Lebensgefährtin als Strafe für mich gedacht sei. Mein Chef hat dann meine Mutter besucht, um sie zu trösten. Ich habe dann mit meinem Chef telefoniert, er hat mir alles gesagt. Bei diesem Anlass hat er mir dann geraten, das Land zu verlassen. Den Leichnam meiner Lebensgefährtin haben sie mit nach XXXX genommen. Das ist der einzige Grund warum ich die Heimat verlassen habe. (Ende der freien Erzählung).
F: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?
A: Nein, das ist alles.
F: Was können Sie mir über diese Gruppierung, über diese "große Familie", diese Religion erzählen?
A: Aus gutem Grund war ich nie in XXXX, weil meine Mutter mir öfter erzählt hatte, in welche Geschichten mein Vater im Dorf verwickelt war. Ich bin Moslem, die im Dorf sind keine Moslems. Der Vodoo-Glaube der im Dorf vorherrscht heißt XXXX.
F: Wie viele Mitglieder in etwa leben in diesem Dorf nach diesem Glauben?
A: Ich war nie dort, das weiß ich nicht. Mein Großvater war bei seinem Tod glaublich 125 Jahre alt.
F: Welche Aufgaben hätten Sie im Falle, dass Sie den Thron angetreten hätten, gehabt?
A: Ich müsste meinen ältesten Sohn opfern, ich könnte kein Moslem mehr sein. Man müsste viele Dinge scheußliche Dinge tun, das Leben hätte dann keinen Sinn. Sie schlachten Schafe und der König muss das Blut trinken. Der König tut den ganzen Tag nichts, die Leute kommen, man nimmt an Zeremonien teil. Mein Großvater konnte Leute umbringen, ohne überhaupt in Kontakt mit ihnen zu kommen. Er war sehr sehr mächtig. Auch im positiven Sinn, indem er Wünsche erfüllen konnte.
F: Wie wird man Mitglied dieser Gemeinschaft, diese großen Familie?
A: Ich war nie dort, das weiß ich nicht.
F: Wer ist derzeit der Führer dieser Gemeinschaft?
A: Das weiß ich nicht, ich weiß nur, dass sie mich immer noch suchen.
F: Woher wissen Sie, dass Sie immer noch gesucht werden?
A: Ich weiß ich müsste jetzt dort sein. Deshalb weiß ich, dass sie mich immer noch suchen.
F: Kennen Sie irgendjemanden aus dieser "großen Familie" aus dem Dorf XXXX?
A: Ich war niemals dort, ich sah auch niemals meinen Großvater. Es kommt vor, dass ich jemandem aus Togo treffe und dieser erzählt mir dann, dass er aus XXXX stamme. Da habe ich auch schon Leute an der Grenze getroffen, die gesagt haben, sie kämen aus XXXX. Sonst kenne ich keinen.
F: War innerhalb der Gemeinschaft bekannt, dass Sie muslimischen Glaubens sind?
A: Das haben Sie gewusst.
F: Seit wann haben diese Leute davon gewusst, warum wussten sie davon?
A: Die Leute haben als sie mich suchten Nachforschungen nach mir betrieben. Meine Mutter ist von Geburt an Moslem.
F: Warum wussten diese Leute dann, dass Sie selbst auch Moslem seien?
A: Ich weiß nicht, wann sie das erfahren haben, ich kann mir aber vorstellen, dass sie aufgrund der Tatsache, dass meine Mutter Moslem ist, davon ausgegangen sind bzw. dies jedenfalls gewusst haben.
F: Vor der Polizei erklärten Sie, dass, als Ihr Vater verstarb und die Erbschaftsfolge dann auf Sie gekommen sei. Heute sagten Sie, dass Ihr Großvater gestorben sei und Sie deshalb den Thron hätten antreten sollen?
A: Ich kenne meinen Vater nicht. Wenn mein Vater auf dem Thron gewesen wäre, hätten sie mich opfern müssen, weil das aber nicht der Fall war, hätte ich meinen ältesten Sohn opfern müssen.
F: Warum haben die Leute, die Sie suchten, nicht zu Hause bei Ihrer Mutter auf Sie gewartet, warum sind diese dann gleich wieder gegangen, wo doch offensichtlich war, dass Sie die Thronfolge nicht antreten wollten?
A: Wie meine Lebensgefährtin verstorben ist, warteten diese Leute auf mich.
F: Es war ja offensichtlich auch schon zuvor klar, dass Sie die Thronfolge nicht antreten wollten, warum haben diese Leute nicht auf Sie gewartet?
A: Erst als meine Lebensgefährtin starb, gingen diese Leute davon aus, dass ich auch nach Hause kommen würde, zuvor drehte sich alles noch um das weiße Tuch.
F: Wie haben Sie diese Leute in XXXX gefunden?
A: Der Typ, mit dem ich in XXXX war, hat ihnen das nach seiner Rückkehr gesagt.
F: Warum hat Ihr Freund Sie bei diesen Leuten verraten?
A: Er wusste nichts von meinen Problemen.
F: Hätte der Mann nicht Verdacht schöpfen müssen, wenn sie nach Ihnen suchen?
A: Das war kein enger Freund von mir, ich hatte ihn an der Grenze kennengelernt und kannte Geschäfte wo er in XXXX seine Waren beziehen konnte. Ich hätte ihn niemals von meinen privaten Problemen erzählt.
F: Wie viele Leute haben in XXXX nach Ihnen gesucht?
A: Auf dem Markt wimmelt es auch in der Nacht vor Menschen. Einen habe ich erkannt, den kannte ich von einem Foto. Meine Schwester und meine Mutter kennen dort alle.
F: Auf welchem Foto haben Sie diesen Mann zuvor schon gesehen?
A: Die Fotos aus dem Dorf waren bei uns zu Hause. Meine Schwester hatte mir anhand eines Fotos erklärt, wer nach mir suchte.
F: Wie ist Ihnen dann die Flucht auf diesem Markt gelungen?
A: Als ich den Mann gesehen habe, wusste ich Bescheid und bin sofort weggerannt.
F: Es haben ja sicherlich mehrere Leute nach Ihnen gesucht, wie gelang Ihnen trotzdem die Flucht?
A: Ich weiß nicht, ob sie mich überhaupt gesehen haben, sie sind mir jedenfalls nicht nachgelaufen.
F: Wo haben Sie sich aufgehalten, nachdem Sie das erste Mal von diesen Leuten zu Hause aufgesucht wurden?
A: Ich arbeitete an der Grenze bei diesem Türken. Ich kam abends immer nach Hause zum Schlafen. Nach dem ersten Mal habe ich immer noch zu Hause übernachtet. Nachdem sie das zweite Mal gekommen waren, nicht mehr.
F: Wo nächtigten Sie dann nach dem zweiten Besuch?
A: Ich bin dann nach XXXX, da habe ich gearbeitet und bei Freunden übernachtet.
F: Sie haben aber gesagt, Sie hätten zuletzt in XXXX gearbeitet?
A: Nach dem zweiten Besuch war ich in XXXX, danach war ich wieder bei dem Türken beschäftigt und dieser befindet sich ja in XXXX.
F: Ist es also richtig, dass diese Leute, mit Ausnahme des Vorfalls auf dem Markt, auf der Suche nach Ihnen niemals an Sie herangetreten sind?
A: Ja, das ist richtig.
F: Warum sind Sie überhaupt in XXXX geblieben, was war der genaue Grund dafür?
A: Als ich in XXXX war und hat mich mein Arbeitgeber am Handy angerufen und hat mir erzählt, dass sie nach mir gesucht hätten. Deshalb blieb ich in XXXX, damit ich dort von diesen Leuten nicht gefunden werden könne.
F: Wie heißt Ihr Freund, mit dem Sie nach XXXX fuhren?
A: Er heißt XXXX, alle Leute nannten ihn aber XXXX (phonetisch) genannt.
F: Sie haben diesem Mann nicht erzählt, dass Sie sich dort vor diesen Leuten verstecken?
A: Nein, das habe ich ihm nicht erzählt, das wusste er nicht.
F: Heute in der freien Erzählung erklärten Sie aber, dass Sie diesem Mann erklärt hätten, warum Sie dort bleiben würden?
A: Das habe ich nicht gesagt. Ich habe ihm vielleicht irgendetwas anderes erzählt, aber sicher nicht von meinem Problem.
F: Sind diese Leute nach Ihrer Ausreise nochmals an Ihre Angehörigen herangetreten?
A: Sie waren dort als ich das Land verlassen habe, später weiß ich nichts.
F: Wurde Ihre Lebensgefährtin jetzt von diesen Leuten umgebracht, warum genau kam Sie ums Leben?
A: Das war durch die Leute im Dorf. Das hängt mit ihrem Glauben zusammen.
F: Haben also diese Leute die Macht, die Kraft, anderen Menschen, die sich anderswo aufhalten, etwas anzutun?
A: Ja, mit dem Vodoo können Sie alles machen.
F: Warum hat man Sie dann nicht gefunden?
A: Mich wollen Sie ja nicht umbringen, sie wollen ja, dass ich König werde. Wenn ich weiterhin immer wieder abgelehnt hätte, hätten sie mich immer noch umbringen können.
F: Warum ist es diesen Leuten dann nicht gelungen Ihren Aufenthaltsort herauszufinden?
A: Die Basis bleibt im Dorf, die Leute, die geschickt wurden, waren nur Abgesandte, die keine solchen Fähigkeiten hatten. Die einzige Macht, die sie hatten, war das weiße Tuch, wenn ich das gesehen hätte, wäre ich meinem Schicksal nicht mehr entgangen.
F: Glauben Sie an diesen Vodoo, an solche Fähigkeiten?
A: Ich glaube, dass das möglich ist, was sie alles machen.
F: Aber Sie sind ja muslimischen Glaubens?
A: Das Vodoo interessiert mich auch nicht. Ich habe aber Angst davor und kenne viele Fälle, wo schlimme Dinge passiert sind. Auch im XXXX gibt es Vodoo. Dort gibt es eine Art Vodoo, wenn diese zelebriert wird, geht niemand aus dem Haus.
F: Die Leute, die dazu fähig gewesen waren, hätten ja auch von Ihrem Heimatdorf aus Ihren Aufenthaltsort herausfinden können?
A: Ja sie können das.
F: Dann wäre es diesen Leuten ja auch leicht möglich gewesen, von Ihrem Heimatdorf aus herauszufinden, wo Sie sind?
A: Der, der wirklich die Macht hat, ist der auf dem Thron und das war mein Großvater und der war ja schon verstorben.
F: Aber trotzdem hatte jemand aus Ihrem Heimatdorf die Kraft Ihrer Lebensgefährtin etwas anzutun?
A: Wenn man König ist, hat man auch Assistenten die einem dabei helfen.
F: Diese Assistenten hätten dann ja herausfinden können, wo Sie sich befinden?
A: Sie haben ja meine Lebensgefährtin nur aus dem Grund umgebracht, damit ich weiß, was ich zu tun habe.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Nein, ich habe alles dazu angegeben.
..."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2013 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Togo gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Togo ausgewiesen.
Zur Beweiswürdigung führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus:
" - betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Hinsichtlich der Person sind Sie als nicht glaubwürdig anzusehen, da es Ihnen nicht möglich war, der Behörde unbedenkliche Personaldokumente bzw. identitätsbezeugende Urkunden in Vorlage zu bringen.
Es ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass es sich bei der hier angenommenen Identität lediglich um die Festlegung einer Verfahrensidentität zur Individualisierung Ihrer Person im gegenständlichen Verfahren handelt, ohne dass daraus jedoch Rückschlüsse auf die Richtigkeit der angenommenen Identitätsdaten gezogen werden könnten, und ohne dass dadurch eine Bindungswirkung für andere Verfahren geschaffen würde.
Aufgrund Ihrer Sprach- und geografischen Kenntnisse geht die Behörde davon aus, dass Sie togolesischer Staatsangehöriger sind, auch waren deshalb die Feststellungen in Bezug auf Ihre Volksgruppenzugehörigkeit und Ihres Glaubens zu treffen.
Glaubhaft sind auch Ihre Angaben anlässlich Ihrer Einvernahme vor der erkennenden Behörde am 20.11.2012, dass Sie derzeit an keinen Krankheiten leiden, aktuell weder in ärztlicher noch in medikamentöser Behandlung stehen und keine psychischen oder physischen Probleme hätten. Ihre diesbezüglichen Angaben werden auch durch Ihr Verhalten während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle XXXX, wo Sie zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten, auf die Fragen klar und spontan antworteten und sich keinerlei Anzeichen ergaben, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären, bestätigt.
Insgesamt konnten somit keine aktuellen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen festgestellt werden.
Aus diesem Grunde hatten die vorangeführten Feststellungen zu Ihrer Arbeitsfähigkeit zu erfolgen.
Glaubhaft waren Ihre Angaben, dass Sie nicht vorbestraft sind, im Herkunftsstaat von staatlicher Seite nicht gesucht werden, von der Polizei niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet wurden, keinerlei Probleme mit den Behörden hatten und niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei waren.
Außerdem wird Ihnen dahingehend Glauben geschenkt, dass Sie in Ihrem Heimatland von staatlicher Seite niemals wegen Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, Ihrer Religion, Ihrer politischen Gesinnung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden.
Im Übrigen wurden die Sie unmittelbar betreffenden Angaben im Hinblick auf die ausreisekausalen Ereignisse aus folgenden Gründen für nicht glaubhaft befunden:
...
Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie aus den nachstehenden Ausführungen eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darzulegen.
...
Sie vermochten mit Ihren im Verfahren getätigten Aussagen diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht zu werden. Die erkennende Behörde gelangt deshalb zu dieser Ansicht, da Ihre Angaben bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr nicht hinreichend substantiiert waren, da diese in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wurden, sondern stellten sich Ihre diesbezüglichen Befürchtungen bzw. Erklärungen lediglich als vage Angaben und Vermutungen Ihrerseits heraus und vermitteln somit den Eindruck, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen.
Ihre Angaben zum Ausreisegrund waren - wie nachstehend ausgeführt - widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, unrealistisch, nicht plausibel, vage und schemenhaft und daher im Endergebnis auch als nicht glaubwürdig zu werten.
Befragt nach Ihrem Fluchtgrund gaben Sie am 20.11.2012 vor der Außenstelle XXXX im Rahmen einer freien Erzählung zusammengefasst und sinngemäß an, dass bereits während der Schwangerschaft Ihrer Mutter festgestanden sei, dass Sie eines Tages den Thron Ihres Großvaters in XXXX übernehmen würden. Ihre Probleme hätten begonnen, nachdem Ihr Großvater 2012 verstorben sei. Die Dorfleute hätten sich deshalb auf die Suchen nach Ihnen gemacht, man hätte Sie in XXXX im benachbarten XXXX gefunden. Sie seien jedoch nicht zu Hause gewesen, weswegen diese Leute ein weißes gesegnetes Tuch zurückgelassen hätten. Sie hätten dieses Tuch nicht sehen dürfen, sonst hätten Sie ins Dorf zurückkehren müssen. Ca. zwei Wochen später seien die Männer wieder nach XXXX gekommen. Man hätte Sie wieder nicht angetroffen, die Leute wären dann nach XXXX zurück, hätten ein neues weißes Tuch besorgt und hätten die Suche nach Ihnen fortgesetzt. Sie hätten hierauf XXXX verlassen und hätten einen Freund nach XXXX/Ghana begleitet. Die Dorfleute hätten dies erfahren und hätten Sie in XXXX gesucht. Auf einem Markt hätten Sie Ihre Verfolger erkannt und wären von dort geflüchtet. Sie seien am nächsten Tag von dort abgereist und hätten dann erfahren, dass die Dorfleute ein weißes Tuch bei Ihrem türkischen Arbeitgeber hinterlassen hätten. Auch hätten Sie erfahren, dass Ihre Lebensgefährtin nach der Geburt Ihrer Tochter im Krankenhaus gestorben sei. Die Leute hätten Ihrer Mutter mitgeteilt, dass deren Tod als Strafe für Sie gedacht sei. Ihr türkischer Chef hätte Ihnen daraufhin das Verlassen des Landes geraten, woraufhin Sie ausgereist seien.
Auf konkrete Nachfrage in Zuge der angeführten Einvernahme offenbarten sich jedoch in Bezug auf die Fluchtgründe wiederholt Widersprüche und Ungereimtheiten in Ihrem Vorbringen, sodass die erkennende Behörde letztlich zu dem Schluss gelangte, dass die von Ihnen geschilderte Bedrohungssituation mit der Tatsachenwelt nicht in Einklang zu bringen ist.
Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Nicht glaubhaft sind die von Ihnen in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen, faktisch keine genauen Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise von der Türkei nach Österreich gemacht zu haben, wo Sie doch selbst einräumten, dass Sie während der Fahrt mit dem LKW nach Österreich manchmal in der Fahrerkabine mitgefahren seien. Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache ist, dass Reisende - bei Flüchtenden tritt zudem das Element des Argwohns, d.h. besondere Beobachtung der Umgebung hinzu - Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, ist davon auszugehen, dass Sie - aus welchen Gründen immer - danach getrachtet haben, Ihren Reiseweg bewusst zu verschleiern.
Ein wesentliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens ergibt sich bereits in Ihren Aussagen betreffend Ihrem Geburtsort. So haben Sie Im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung angegeben in XXXX geboren zu sein, vor der Behörde erklärten Sie demgegenüber, Sie seien in der togolesischen Hauptstadt XXXX geboren. Mit Ihrem Erklärungsversuch vor der Außenstelle XXXX, wonach Sie bei der Erstbefragung nach dem letzten Arbeitsort befragt worden seien und dieser sei eben XXXX in XXXX gewesen, konnten Sie die Behörde jedenfalls nicht überzeugen und wird darin eine reine Schutzbehauptung gesehen, zumal gerade die Erstbefragung unter anderem dem Zweck dient, die Identität des Antragstellers festzustellen. Außerdem wurden Ihnen dabei auch Ihre Angaben rückübersetzt und haben Sie selbst die Richtigkeit der im Protokoll enthaltenen Angaben mit Ihrer eigenen Unterschrift bestätigt. Des Weiteren haben Sie auch zu Beginn Ihrer Einvernahme vor der Behörde selbst erklärt, dass Ihre Angaben vor der Polizei richtig und vollständig sowie auch korrekt und vollständig protokolliert worden seien. Zudem erscheint es der Behörde schon überaus unwahrscheinlich, dass man Sie anlässlich der Erstbefragung nicht nach dem Geburtsort sondern nach dem letzten Arbeitsort gefragt haben soll und dann auch noch der von Ihnen genannte Ort als Geburtsort protokolliert worden sein soll.
Krasse Widersprüchlichkeiten zeigten sich auch darin, dass Sie vor der Polizei davon sprachen, dass Ihr verstorbener Großvater eine führende Person in Ihrem Dorf XXXX gewesen sei. Vor der erkennenden Behörde erklärten Sie jedoch, Ihr Großvater sei König in XXXX im XXXX gewesen, Sie hätten zuletzt in XXXX gelebt, Ihre Angehörigen würden jetzt auch noch in dieser Stadt leben.
Was das Ableben Ihrer Lebensgefährtin betrifft, zeigten sich in zeitlicher Hinsicht ebenso Ungereimtheiten. So sagten Sie vor der Behörde einmal aus, Ihre Lebensgefährtin sei gleich nach der Geburt Ihrer Tochter, ca. im XXXX 2012, gestorben. An anderer Stelle bestätigten Sie diese Zeitangabe, indem Sie angaben, sie sei ca. 4 Monate vor Ihrer Ankunft in Österreich gestorben, demnach ca. Mitte XXXX 2012. Dann wiederum sagten Sie aus, Sie hätten den Ausreiseentschluss gefasst, als Ihre Frau verstorben sei, das sei glaublich im XXXX Monat, im Juli 2012 gewesen.
Vor der erkennenden Behörde haben Sie auch im Rahmen der freien Schilderung der Fluchtgründe ausgesagt, die Dorfleute hätten Sie gesucht, Sie hätten hierauf Ihre Arbeitsstelle verlassen und hätten Ihren Freund nach XXXX in Ghana begleitet. Ihr Freund hätte dann aber Ghana wieder verlassen, während Sie dort zurückgeblieben seien. Sie hätten Ihrem Freund auch erklärt, warum Sie dort in XXXX bleiben möchten. An anderer Stelle der Einvernahme sprachen Sie demgegenüber davon, dass die Dorfleute eben von diesem Freund von Ihrem Aufenthalt in Ghana erfahren hätten, Ihr Freund hätte von Ihren Problemen nichts gewusst. Über Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben vermochten Sie keine nachvollziehbare und logische Erklärung abzugeben, vielmehr stellten Sie Ihre zuvor getätigte Aussage in Abrede.
Unrealistisch bzw. äußerst zweifelhaft erscheint der Behörde auch Ihre Aussage, wonach Sie nachts auf dem Markt in Ghana einen der nach Ihnen suchenden Dorfleute erkannt hätten. Genau dieser Mann sei auf einem Foto zu sehen gewesen, welches Ihnen Ihre Schwester gezeigt hätte. Recht abenteuerlich mutet schließlich auch Ihre geschilderte Flucht von diesem Markt an, zumal davon auszugehen ist, dass für den Fall der Wahrunterstellung Ihres Vorbringens mehrere Leute Ihres Dorfes nach Ihnen gesucht hätten. Nicht nur, dass Sie diesen Mann aufgrund eines Ihnen gezeigten Fotos erkennen konnten, obwohl Ihnen dieser nicht persönlich bekannt gewesen sein soll, sondern auch, dass Ihre Verfolger Sie dort nicht finden konnten, obwohl Sie fluchtartig davongelaufen seien, erscheint der Behörde bei realistischer Betrachtung und auch vor dem Hintergrund der restlichen aufgezeigten Ungereimtheiten und Unplausibilitäten nur sehr eingeschränkt glaubwürdig.
Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen auch, dass Sie trotz Kenntnis davon, dass die Dorfleute nach Ihnen gesucht hätten und bereits zum Zeitpunkt Ihrer Geburt festgestanden sei, dass Sie eines Tages nach dem Ableben Ihres Großvaters seinen Platz einnehmen müssten, keinerlei Vorkehrungen getroffen haben wollen, um ein Zusammentreffen mit den Dorfleuten zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Sie haben vielmehr selbst eingeräumt, dass Sie nach dem ersten Besuch dieser Leute nach wie vor Ihrer Arbeit im Grenzbereich zum Togo nachgegangen seien und auch weiterhin zu Hause genächtigt hätten. Dies hätten Sie erst nach dem zweiten Besuch eingestellt. Wären Sie tatsächlich damals bereits von asylrelevanter Verfolgung bedroht gewesen, hätten Sie nach allgemeiner Lebenserfahrung auch entsprechend darauf reagieren müssen, was jedoch - Ihren eigenen Aussagen zufolge - nicht der Fall war.
Unerklärlich ist für die Behörde überdies, dass Sie sich nicht schon viel früher an einen sicheren Ort niedergelassen hatten, um der drohenden von Ihnen abgelehnten Nachfolge Ihres Großvaters und der damit verbundenen Opferung Ihres Sohnes zu entgehen. Es ist in diesem Zusammenhang sehr lebensfremd, dass sich Ihre Mutter mit Ihnen trotz dieser Gefahr im benachbarten bzw. nahegelegenen XXXX niedergelassen hatte und Sie sich später auch selbst nicht dazu veranlasst gefühlt hatten, an einem weiter entfernt liegenden Ort Zuflucht zu suchen, um sich dem drohenden Zugriff der Dorfleute zu entziehen. Vielmehr haben Sie immer wieder Togo bereist. Sie haben selbst ausgesagt, Sie hätten manchmal am Markt in XXXX Waren für Ihre Schwester eingekauft. Selbst während Ihrer Reise nach Europa sind Sie durch den XXXX gereist, und das zu einem Zeitpunkt, in dem Ihre Verfolger nach Ihnen suchten und nachdem - Ihrer Vorstellung nach - die Dorfleute wegen Ihrer Weigerung den Tod Ihrer Lebensgefährtin herbeigeführt hatten. Wären Sie zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung bedroht gewesen, hätten Sie mit Sicherheit nicht nochmals den Togo durchreist.
Die Behörde wird in ihrem Befinden, dass Ihr Fluchtvorbringen als unglaubwürdig zu werten ist, auch darin bestärkt, dass Sie einerseits angaben, Sie hätten nach dem zweiten Besuch der Dorfleute in XXXX gearbeitet. Andererseits berichtigten Sie dies jedoch nach erfolgter Rückübersetzung Ihrer Angaben und erklärten Sie hätten sich danach zwar in XXXX aufgehalten, doch hätten Sie dort nicht mehr gearbeitet. Ein zusätzliches Indiz für Ihre generelle Unglaubwürdigkeit erblickt die Behörde auch darin, dass Sie vor der Polizei genaue Zeitangaben in Bezug auf Ihren Schulbesuch machten, vor der Behörde allerdings trotz langer Nachdenkpause nicht im Stande waren, annähernd die Schulzeiten zeitlich einzuordnen.
Bemerkenswert ist auch, dass sich Ihre Kenntnisse über den von Ihnen angesprochenen XXXX-Kult auf allgemeine, vage und pauschale Vermutungen beschränkten, welche die Schluss-folgerung nahe legen, dass die von Ihnen vorgebrachte Geschichte lediglich ein selbst erdachtes Konstrukt darstellt, um allenfalls einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Wären Sie tatsächlich vom Zeitpunkt Ihrer Geburt an als Nachfolger Ihres Großvaters vorgesehen gewesen, hätten Sie sich nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Ihren Angehörigen oder auf andere geeignete Weise über diesen Kult entsprechend informiert, um Näheres darüber in Erfahrung zu bringen und sich darüber ein eigenes Bild machen zu können, was jedoch im gegenständlichen Fall offensichtlich - wie dargelegt - unterblieben ist. Es wäre im vorliegenden Fall auch plausibel gewesen, dass die Dorfbewohner oder Ihre Familienmitglieder väterlicherseits aufgrund der Tatsache, dass Sie von Geburt an als Nachfolger vorherbestimmt gewesen wären, bereits früher an Sie herangetreten wären, um Sie näher in diesen Kult einzuweihen, was ebenso nicht der Fall war.
Ergänzend ist auch anzumerken, dass alleine die Tatsache, dass die von der Behörde in Auftrag gegebenen Ermittlungen in Bezug auf Ihr Fluchtvorbringen kein bestimmtes Ergebnis erbrachten bzw. zu keinem anderslautenden Ergebnis führten, ist vor dem Hintergrund der dargelegten Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten, die eindeutig für Ihre Unglaubwürdigkeit sprechen, keinesfalls ausreichend, Ihre Schilderungen in ein glaubhaftes Licht zu rücken.
Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und dass die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, da sich Ihre Angaben als widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, unrealistisch und deshalb nicht glaubhaft darstellten. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben, zumal Ihr Vorbringen - wie dargestellt - in maßgeblichen Punkte auch wenig plausibel erscheint, was ebenfalls den Schluss nahelegt, dass Sie den vorgebrachten Bedrohungen in Wahrheit nicht ausgesetzt waren.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es jedoch Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559). Diese Anforderungen vermochten Sie mit Ihrem Vorbringen jedoch keinesfalls zu erfüllen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357). Wie bereits zuvor ausgeführt und aufgrund der angeführten Fakten hinterließen Sie persönlich in den maßgeblichen Teilen bzw. entscheidenden Punkten jedoch absolut keinen glaub-würdigen Eindruck.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass Flüchtlinge, die ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen, in dem Land, in dem sie Schutz und Zuflucht suchen, hinsichtlich ihres Fluchtgrundes die Wahrheit sagen. Aus denklogischer Sicht betrachtet ergibt sich für Personen, die in ihrem Heimatland tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt sind, keine Notwendigkeit dafür, im Land in dem sie sicher sind und um Hilfe (Asyl) ersuchen, falsche Fluchtgründe vorzubringen, außer man verfolgt ein anderes Ziel, nämlich, sich durch dieses Vorgehen Rechtsvorteile zu verschaffen.
In gesamtheitlicher Betrachtungsweise Ihres Vorbringens gelangt die Behörde zum Schluss, dass die von Ihnen geschilderten Fluchtgründe in den maßgeblichen Teilen mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität sowie vor dem Hintergrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht den Tatsachen entsprechen, weshalb Ihnen die Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
Sie vermochten im Verfahren nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten. Sie haben selbst glaubwürdig angegeben, über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Arbeiter einer Reifenwerkstatt und als Kebab-Verkäufer zu verfügen.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann Ihnen zugemutet werden, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen könnten.
Für die erkennende Behörde erscheint es in Ihrem konkreten Fall im Übrigen durchaus möglich und zumutbar, dass Sie zur Deckung Ihrer Grundbedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit beitragen können, mag dies auch in Form von wenig attraktiven Hilfstätigkeiten oder Gelegenheitsarbeiten erfolgen. Es ist Ihnen auch im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und Ihrer Bildung und Situation entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seit z.B. Hilfsorganisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Ihnen ist es auch im Falle Ihrer Rückkehr zumutbar, sich selbst um die Deckung Ihrer Grundbedürfnisse zu kümmern.
Bei der Beurteilung einer künftigen Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht das tatsächliche Vorliegen einer festen beruflichen Anstellung oder einer bereits vorhandenen Einstellungszusage eines Arbeitgebers erforderlich, sondern muss dem Antragsteller unter Berücksichtigung seines Alters, seines Gesundheits-zustandes und seiner Ausbildung bzw. Berufserfahrung die Suche nach einer Erwerbstätigkeit, wenn auch nur in Form von Gelegenheitsarbeiten oder sonstigen Hilfstätigkeiten, zumutbar erscheinen (AsylGH v. 27.11.2012, Zl. C9 413589-1/2010/14E).
Ausgehend von den festgestellten Umständen, wonach Sie gesund, volljährig und unbeeinträchtigt erwerbsfähig sind, über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung verfügen, kann somit unter Zugrundelegung der vom Asylgerichtshof vorgenommenen Erwägungen davon ausgegangen wären, dass in Ihrem Fall die Suche nach einer Erwerbstätigkeit jedenfalls als zumutbar angesehen werden kann. Sie haben schließlich auch durch Ihre Reise nach Österreich und die geschilderten Reisen von XXXX nach XXXX und Ghana unter Beweis gestellt, dass Sie auch bislang in der Lage waren, Ihr Leben zu meistern.
Glaubhaft ist aufgrund Ihrer nachvollziehbaren und schlüssigen Aussagen ferner, dass Sie im Togo sowie im benachbarten XXXX über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. So leben im Togo einige Verwandte väterlicherseits, die Sie angeblich zwar nicht kennen, sowie in XXXX Ihre Mutter, Ihre Schwester, Ihre fünf minderjährigen Kinder und weitere Verwandte. Da es Ihnen im abgeführten Verfahren nicht gelungen ist, der Behörde Ihr Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen, deshalb auch berechtigt von Ihrer allgemeinen Unglaubwürdigkeit auszugehen ist, schenkt Ihnen die Behörde auch keinen Glauben dahingehend, dass Sie Ihre im Togo lebenden Familienangehörigen nicht kennen, weshalb Sie im vorliegend für den Fall Ihrer Rückkehr nach Togo aufgrund des bekanntermaßen in Ihrem Heimatland vorherrschenden familiären Zusammenhalts erforderlichenfalls auch wirtschaftliche Unterstützung und Unterkunft von Ihren dort aufhältigen Angehörigen zu erwarten haben. Darüber hinaus hätten Sie auch die Möglichkeit, sich wieder an Ihre Bekannten in XXXX zu wenden, um erforderlichenfalls deren Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das natürlich auch vor dem Hintergrund, dass Ihr ehemaliger türkischer Arbeitgeber Ihre schlepperunterstützte Reise nach Europa mit einem unbekannten aber erfahrungsgemäß sicherlich nicht unbeträchtlichen Geldbetrag finanziert hatte und Ihnen zudem in der Vergangenheit immer wieder von Bekannten Unterkunft gewährt wurde.
Zudem ist es Ihnen unbenommen, Unterstützungsleistungen aus der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine der in der Heimat ansässigen Wohlfahrts-organisationen zu wenden.
Den Länderberichten kann dazu entnommen werden:
In Togo sind die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, deutsche kirchliche Hilfswerke, der Senior Experten Service und politische Stiftungen aktiv. Die Hanns-Seidel-Stiftung feierte 2012 ihr 35-jähriges Jubiläum in Togo, außerdem sind die Konrad-Adenauer-Stiftung und Friedrich-Ebert-Stiftung im Land präsent. Es gibt eine Vielzahl privater Initiativen im humanitären Bereich.
(AA - Auswärtiges Amt: Togo - Beziehungen zu Deutschland, Oktober 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Togo/Bilateral_node.html, Zugriff 23.01.2013)
Im Ergebnis ist es für die Behörde jedenfalls nicht ersichtlich, dass Sie nach Ihrer Rückkehr in eine aussichtslose Lage gerieten oder unterstandslos wären. Ferner sind der Behörde auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte bekannt und sind im Verfahren auch keine solchen aufgetreten bzw. von Ihnen vorgebracht worden, die darauf hinweisen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Dauer nicht selbst für Ihre Grundbedürfnisse aufkommen könnten.
Auch sind der Behörde keine Hinweise bekannt, dass Rückkehrer nach Togo irgendwelchen wie immer gearteten Nachteilen oder Diskriminierungen ausgesetzt sind:
Ein Asylantrag allein löst nach vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen Repressionen aus. Die Behörden sind in der Regel um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht, um weder deutschen Behörden noch togoischen Exilorganisationen Anlass zur Kritik zu geben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, August 2011)
Die Behauptung im Falle der Rückkehr in die Heimat von Ihren Verfolgern erwischt zu werden, war die Glaubwürdigkeit zu versagen, da wie oben ausgeführt, Ihrem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste.
Sie konnten jedenfalls keine nachvollziehbaren Gründe für die Annahme vorbringen bzw. sind solche im gesamten Verfahren auch nicht ersichtlich, dass Sie persönlich im Falle Ihrer Rückkehr nach Pakistan eine höheren Gefährdung ausgesetzt wären, als andere Personen in Ihrem Heimatland.
Im Übrigen hat der Asylgerichtshof wiederholt und im Ergebnis übereinstimmend erkannt, dass es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreicht, sich bloß auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage im Heimatland zu berufen, sondern dass vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden müssen, die im Fall der Rückkehr eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.
Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch damit nicht gerecht zu werden. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden und vermochten Sie auch nicht glaubhaft darzulegen. Da Ihrem Vorbringen in maßgeblichem Umfang die Glaubwürdigkeit zu versagen war und aufgrund der bereits dargelegten Umstände und Überlegungen, waren Sie auch mit den geäußerten Rückkehrbefürchtungen nicht im Stande, eine Sie persönlich treffende Verfolgungsgefahr mit der erforderlichen Glaubhaftigkeit darzulegen.
Ihre sämtlichen Befürchtungen waren somit durchwegs als unsubstantiierte, pauschale und haltlose Spekulationen und subjektive Angstempfindungen zu werten, mit welchen Sie jedoch nicht in der Lage waren, eine begründete Furcht vor Verfolgung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit darzulegen.
...
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die Feststellungen über das Herkunftsland wurden Ihnen gemeinsam mit den Anfrage-beantwortungen nachweislich am 04.02.2013 zugestellt und eine angemessene Frist für eine Stellungnahme eingeräumt. Bislang ist keine Stellungnahme bei der Behörde eingelangt. Sie sind den Berichten auch sonst nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb die Feststellungen zur Situation in Ihrer Heimat sowie die Anfragebeantwortungen der gegenständlichen Entscheidung in der vorliegenden Form zugrunde gelegt werden konnten.
Ihre Angaben zum Familien- bzw. Privatleben sind glaubwürdig."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei und die Ungereimtheiten sowie die Widersprüche klar dargelegt worden seien. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Es seien schließlich weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom 06.05.2013, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Behörde falsche Feststellungen getroffen habe und sohin zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt sei. Konkret hätte sich die Behörde näher mit dem "Voodoo-Kult" auseinandersetzen müssen und Ermittlungen Vorort veranlassen sollen. Da dieser Kult in Togo stark verwurzelt sei und aufgrund der anhaltenden Menschenrechtsverletzungen in Togo, bestehe für den Beschwerdeführer die reale Gefahr, bei einer Rückkehr nach Togo in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014 wurde eine aktuelle Lageeinschätzung (BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation), übermittelt und Gelegenheit gegeben, binnen angemessener Frist diesbezüglich und bezüglich seiner persönlichen Situation schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 11.11.2014 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in den Länderberichten konkrete Ausführungen zum Voodoo Kult XXXX fehlen. Besonders wurden die bereits erfolgreichen Integrationsschritte des Beschwerdeführers dargelegt. In der Stellungnahme sowie in weiteren Schreiben wurde hierzu ein Konvolut von Belegen und Unterstützungserklärungen vorgelegt, die die Integrationsbemühungen belegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsbürger von XXXX und gehört der Volksgruppe der XXXX an und ist Moslem. Er wurde in Togo geboren, wuchs aber bei seiner Mutter im Nachbarland XXXX auf und lebte dort bis zur Ausreise. Seine Lebensgefährtin starb kurz vor der Ausreise, in XXXX leben noch seine Mutter, seine Schwester und bei diesen seine fünf Kinder. Er besuchte eine Schule und arbeitete u.a. in einer Reifenwerkstatt. Den Lebensunterhalt für die gesamte Familie verdiente er sich als Gelegenheitsarbeiter. Daher war er oft in den Ländern XXXX, XXXX und Ghana unterwegs. Zuletzt arbeitete er bei einem Kebab - Verkäufer. Zur Familie hat er nach eigenen Angaben seit der Ausreise keinen Kontakt.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch Angehörige eines Voodoo-Kultes kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.
Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Eine schwere Erkrankung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens in Westafrika. Im September 2012 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich gibt es keine Hinweise. Er lebt von der Grundversorgung, leistet jedoch regelmäßig gemeinnützige Tätigkeit in einem Flüchtlingsheim und in der Gemeinde. Seit Februar 2013 verkauft er eine Straßenzeitung. Unterstützungserklärungen belegen seine Integrationsbemühungen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
Da sich die Situation seither nicht wesentlich verändert hat und eine solche auch in der Beschwerde nicht behauptet wurde, werden zu Togo auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BAA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Jänner 2013 zitiert:
"...
Block 1: Politik/Wahlen
Togo hat ein präsidiales Mehrparteiensystem mit Staatspräsident Faure Essozimna Gnassingbé (RPT/UNIR) an der Spitze des Staates. Er wurde am 4. März 2010 für fünf Jahre wiedergewählt.
Verfassung und Gewaltenteilung
Mit der Verfassung vom 14. Oktober 1992, am 30. Dezember 2002 revidiert, wurde der rechtliche Rahmen für eine Demokratie mit Gewaltenteilung, Mehrparteiensystem (bereits 1991) und allgemeinen Bürger- und Menschenrechten installiert. Der Staatspräsident hat die exekutive Gewalt inne und ist zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er wird für fünf Jahre gewählt und kann sich unbegrenzt wiederwählen lassen, nachdem im Dezember 2002 eine Verfassungsnovelle für den Präsidenten maßgeschneidert wurde, bei der u. a. das Mindestalter für einen Präsidentschaftskandidaten auf 35 Jahre herabgesetzt wurde. Premierminister und Regierung werden vom Präsidenten eingesetzt, der Premierminister wird von der Mehrheitsfraktion der Assemblée Nationale gestellt, deren 81 Abgeordnete ebenfalls für fünf Jahre gewählt werden.
Verwaltungsstruktur und Dezentralisierung
Nach französischem Vorbild ist die Verwaltungsstruktur Togos zentralistisch auf die Regierung ausgerichtet. Togo ist in fünf Regionen, 35 Präfekturen und in eine Kommune (Lomé) gegliedert. Die Präfekten werden von der Regierung eingesetzt. Ein Dezentralisierungsprozess ist seitens der Regierung vorgesehen und wird von den VN, internationalen Organisationen und deutschen politischen Stiftungen unterstützt. Bei diesen Reformen soll mit internationaler Beteiligung den Kommunen geholfen werden, zu mehr Autonomie und einer nachhaltigen Entwicklung zu gelangen.
(GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Togo - Geschichte und Staat, September 2012, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 24.01.2013)
Togo ist nach Jahrzehnten der Militärdiktatur auf dem Weg der demokratischen Öffnung und der Modernisierung des politischen Systems. Die Parlamentswahlen von 2007 und die Präsidentschaftswahlen von 2010, in denen Präsident Faure Gnassingbé für fünf weitere Jahre in seinem Amt bestätigt wurde, sind im Wesentlichen fair verlaufen.
Im April 2012 hat eine Wahrheits-Gerechtigkeits-und Versöhnungskommission, die den Auftrag hatte, Gewalttaten im Zeitraum von 1958 bis 2005 zu untersuchen, umfassende Empfehlungen zur Aufarbeitung der Geschichte vorgelegt, die allerdings noch nicht umgesetzt worden sind.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Togo, Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Togo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.01.2013)
Die Regierungspartei Union pour la République (Unir), die Nachfolgepartei der am 14. April 2012 von Präsident Faure Gnassingbé aufgelösten Rassemblement du Peuple Togolais (RPT) ist mit 50 Sitzen im Parlament vertreten. Die stärkste Oppositionspartei, die Union des Forces de Changement - UFC ist erstmalig seit Mai 2010 mit fünf Ministern an der Regierung beteiligt. Dieser Schritt führte im Oktober 2010 zu einer Abspaltung der radikaloppositionellen Kräfte um den Präsidentschaftskandidaten Jean-Pierre Fabre und zur Neugründung der Partei Alliance Nationale pour le Changement (ANC).
(GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Togo - Geschichte und Staat, September 2012, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 24.01.2013)
Block 2: Sicherheitslage
Die politische Situation ist vordergründig ruhig, doch bestehen politische Spannungen im Land. Eine plötzliche Änderung der Lage kann nicht ausgeschlossen werden.
(Schweizerisches Eidgenössisches Departement: Reisehinweise Togo, Stand 24.01.2013,
http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/togo.html, Zugriff 24.01.2013)
Seit Juni 2012 kommt es insbesondere in der Hauptstadt Lomé immer wieder zu - teilweise unfriedlichen - Demonstrationen gegen die Regierung. Angesichts des großen Misstrauens zwischen Regierung und Opposition gestaltet sich der politische Dialog im Vorfeld der geplanten Parlaments- und erstmals Lokalwahlen als schwierig. Die zahlreichen sozio-ökonomischen Probleme stellen eine zusätzliche Belastung der innenpolitischen Lage dar.
Nach einer Regierungsumbildung im Juli/August 2012 will Togo den Dialog mit der Opposition verstärken.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Togo, Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Togo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.01.2013)
Aufgrund innenpolitischer Differenzen kommt es immer wieder zu Demonstrationen, insbesondere in Lomé. Dabei kann es auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen.
(AA - Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise Togo, Stand 23.01.2013,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TogoSicherheit_node.html, Zugriff 23.01.2013)
Block 1: Rechtsschutz
Obwohl in der Verfassung eine unabhängige Justiz festgeschrieben ist, übte die Exekutive weiterhin Kontrolle über den Justizsektor aus, außerdem war Korruption ein Problem. Anwälte bestachen des Öfteren Richter um den Ausgang von Verfahren zu beeinflussen. Das Gerichtssystem blieb weiterhin überlastet und es gab einen Mangel an Personal.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Right Practices - Togo, 24.05.2012)
Durch die Verfassung ist die Unabhängigkeit der Justiz garantiert, faktisch war die Rechtssprechung jedoch auch politischem Einfluss unterworfen. Das Rechtssystem wurde durch französisches (Code Civile/Napoléon) und afrikanisches Recht geprägt. Höchste Instanz ist der Cour Constitutionelle (Verfassungsgericht). Die Todesstrafe wurde am 28. 5. 2009 abgeschafft. Wichtige Gerichtsinstanzen für Zivil- und Strafverfahren sind der Cour Suprême (Oberster Gerichtshof), zwei Berufungsgerichte, Gerichte erster Instanz und der Cour de Sûreté de l'Etat (Gericht für Staatssicherheit). Seit 2009 gibt es einen Rechnungshof, der zwar schon in der Verfassung von 1992 vorgesehen war, aber erst 2009 installiert wurde. Mit Hilfe von den Programmen des Nations Unies (PNUD) konnte im November 2009 ein juristisches Multimedia Dokumentationszentrum der Öffentlichkeit übergeben werden. Im ländlichen Milieu existiert weiterhin die traditionelle Rechtsprechung, bei der der Dorfchef oder Ältestenrat befugt ist, über kleinere strafrechtliche oder zivilrechtliche Fälle zu urteilen. Auch Fälle von Selbstjustiz können gelegentlich vorkommen, wenn z. B. Marktdiebe auf frischer Tat ertappt werden. Nach französischem Vorbild gibt es zwei Exekutivorgane, die dem Innenministerium zugeordnete Polizei und die Gendarmerie unter Hoheit des Verteidigungsministeriums.
(GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Togo - Geschichte und Staat, September 2012, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 24.01.2013)
Die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden sind personell und materiell unzureichend ausgestattet und gelten als besonders korruptionsanfällig. Die Ausbildung der dort Tätigen ist trotz Reformanstrengungen z.T. immer noch unzureichend. Die Regierung bemüht sich, bisher mit nur geringem Erfolg, die Schwäche und Korruptionsanfälligkeit der Justiz durch eine Justizreform zu bekämpfen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, August 2011)
Block 2: Sicherheitsbehörden
Seit Beginn des politischen Dialogs 2006 sind keine extralegalen Tötungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte bekannt geworden.
Nachdem 2009, anders als 2008, keine Fälle von Lynchjustiz (Verbrennen bei lebendigem Leib) durch eine aufgebrachte Menschenmenge, denen tatsächliche oder mutmaßliche Kriminelle zum Opfer fallen, bekannt geworden waren, kam es Anfang Februar 2011 in Lomé zu zwei Fällen von Lynchjustiz.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, August 2011/ USDOS
...
Block 1: Allgemein
Die Menschenrechtslage hat sich seit dem Tode des langjährigen Militärdiktators Eyadema 2005 insbesondere im Bereich der Meinungs- und Pressefreiheit und der Versammlungsfreiheit stark verbessert. Problematisch bleiben die von der nationalen Menschenrechtsrechskommission bestätigten Foltervorwürfe, die defizitäre Rechtssprechung, die hohe Korruption, die schwache Stellung der Frau bei der Verwaltung des Landes, die schlechten Haftbedingungen sowie die politischen Mitwirkungsrechte auf dem Lande.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Togo, Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Togo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.01.2013)
Die Menschenrechtslage hat sich seit 2006 deutlich verbessert, was auch von verschiedenen unabhängigen Beobachtern anerkannt wurde. Präsident Faure Gnassingbé setzte seinen Reformkurs entschlossen fort. Im Jahresbericht von 2012 von Amnesty International wird die exzessive Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte beim Auflösen von politischen Kundgebungen und Demonstrationen der Opposition sowie bei Demonstrationen der Studenten kritisiert.
(GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Togo - Geschichte und Staat, September 2012, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 24.01.2013)
Nach Art. 50 der Verfassung sind die Universelle Erklärung der Menschenrechte und die von Togo ratifizierten Menschenrechtskonventionen integraler Bestandteil der Verfassung. Togo ist u. a. Vertragspartei folgender internationaler Menschenrechtsabkommen:
• Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966;
• Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966;
• Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
von 1966;
• Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979;
• Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende
Behandlung oder Strafe von 1984 einschließlich des Fakultativprotokolls von 2002;
• Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989;
• VN Konvention zum Schutz der Kinder, inklusive des Fakultativprotokolls zum Verbot
der Kinderprostitution und Kinderpornographie;
• Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität einschl. des
Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten von 2000.
Vorbehalte zu den Abkommen hat Togo nicht erklärt; unzureichend ist aber oft die Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen in der Praxis.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, August 2011)
...
Von den rund sechs Millionen Togoern sind 29% Christen, 20% Muslime und 51% gehören indigenen Glaubensrichtungen an.
(CIA World Factbook: Togo, Stand 07.01.2013, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/to.html, Zugriff 24.01.2013)
Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, andere Gesetze und die Politik trugen zur im Allgemeinen freien Religionsausübung bei. Die Regierung respektierte in der Praxis im Allgemeinen die freie Religionsausübung. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Schmähungen oder Diskriminierungen aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Ausübung.
(US Department of State: International Religious Freedom Report - Togo, 30.07.2012)
Es gibt 37 Stämme, die größten und wichtigsten sind Ewe, Mina und Kabre. Französisch ist die offizielle Sprache, des Weiteren gibt es die Sprachen Ewe und Mina, die zwei führenden afrikanischen Sprachen im Süden, sowie Kabye und Dagomba, die beiden führenden afrikanischen Sprachen im Norden.
(CIA World Factbook: Togo, Stand 07.01.2013, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/to.html, Zugriff 24.01.2013) 14
Diskriminierung ist unter den 40 ethnischen Gruppen gegenwärtig, historisch bedingte Spannungen trennen das Land zwischen Norden und Süden entlang der politischen, ethnischen und religiösen Gruppen. Die Armee setzt sich traditionell vorwiegend aus Soldaten der ethnischen Gruppe des Präsidenten, den aus den Norden stammenden Kabiye, zusammen. Ethnische Minderheiten waren im öffentlichen Dienst kaum vertreten.
(Freedom House: Freedom in the World 2011 - Togo, Mai 2012)
Die Bevölkerung Togos besteht aus über 40 ethnischen Gruppen mit unterschiedlichen Sprachen.
Gruppenspezifische Repressalien sind nicht festzustellen, allerdings spielte bei politischen Auseinandersetzungen in der Vergangenheit auch die ethnische Komponente eine Rolle. So sind auch heute noch fast alle wichtigen Positionen im Staat und in den Staatsunternehmen von Kabyé besetzt; dies ist auch die Ethnie des Staatspräsidenten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, August 2011)
...
8. Innerstaatliche Fluchtalternative
Dauerhafte Ausweichmöglichkeiten stehen in dem kleinen Land nicht zur Verfügung.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, August 2011)
Block 1: Grundversorgung/Wirtschaft
Togo ist eines der ärmsten Länder der Welt und nimmt auf dem Human Development Index 2012 Rang 162 von 187 Staaten ein.
In Togo sind die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, deutsche kirchliche Hilfswerke, der Senior Experten Service und politische Stiftungen aktiv. Die Hanns-Seidel-Stiftung feierte 2012 ihr 35-jähriges Jubiliäum in Togo, außerdem sind die Konrad-Adenauer-Stiftung und Friedrich-Ebert-Stiftung im Land präsent. Es gibt eine Vielzahl privater Initiativen im humanitären Bereich.
(AA - Auswärtiges Amt: Togo - Beziehungen zu Deutschland, Oktober 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Togo/Bilateral_node.html, Zugriff 23.01.2013)
Die Bevölkerung findet ihr Auskommen größtenteils in der Landwirtschaft, in der etwa zwei Drittel der Bevölkerung arbeiten. Die Selbstversorgung mit den Grundnahrungsmitteln ist gewährleistet, allerdings sehr fragil. Dürre oder Überschwemmungen können schnell zu ernsten Versorgungsengpässen führen. Im Süden werden Mais, Maniok und Ölpalmen gepflanzt, im Dreieck Kpalimé, Atakpamé und Badou werden Kaffee und Kakao kultiviert während in der Zentralregion Baumwolle und Jams die wichtigsten Kulturen sind und weiter im Norden der Anbau von Hirse/Sorghum und die Rinderhaltung eine größere Rolle spielen.
Ein nicht zu unterschätzender Faktor ist der informelle Sektor, in dem ca. 20 - 25% der Bevölkerung beschäftigt sind und in dem etwa 20% des BIP erwirtschaftet werden.
(GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Togo - Wirtschaft, Dezember 2012,
http://liportal.giz.de/togo/wirtschaft-entwicklung.html?fs=12%27%22, Zugriff 24.01.2013)
Togo hat trotz des seit 2006 eingeleiteten Reformprozesses die wirtschaftliche und soziale Krise noch nicht überwunden. Etwa 40 Prozent der Bevölkerung Togos können über weniger als 1,25 US-Dollar und ungefähr 70 Prozent über weniger als 2 US-Dollar am Tag verfügen.
Die Arbeitslosenquote ist besonders auf dem Land und bei jungen Togoern sehr hoch. Auf dem Human Development Index 2011 nimmt Togo den 162. Platz von 187 ein. Noch immer sind etwa 75 Prozent der aktiven Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt. Trotz gewisser Fortschritte wird das Land vermutlich nur wenige Milleniumsziele (etwa Gesundheit, Grundschulausbildung) erreichen.
(AA - Auswärtiges Amt: Togo - Wirtschaft, Oktober 2013, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Togo/Wirtschaft_node.html, Zugriff 23.01.2013)
Togo befindet sich wegen der Misswirtschaft der letzten Jahrzehnte in einer wirtschaftlichen und sozialen Krise, die den überwiegenden Teil der Bevölkerung betrifft. Ursache für die sozialen Probleme ist neben zwei Überschwemmungskatastrophen 2007 und 2008 auch der ungebrochene Bevölkerungszuwachs (2009: 2,7%). Von knapp 1,5 Mio. Einwohnern zur Zeit der Unabhängigkeit 1960 ist die Bevölkerung bis November 2010 auf 5,75 Mio. Einwohner gewachsen. Diesem enormen Bevölkerungswachstum steht kein entsprechender Anstieg des Arbeitsplatzangebots oder sonstiger Erwerbsmöglichkeiten gegenüber:
Nach dem Human Development Index der Vereinten Nationen nimmt das Land den 139. Platz von 182 Ländern ein.
Zwei Drittel der Bevölkerung ernähren sich von der Landwirtschaft. 2009 lebten 61,7% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze; mehr als ein Viertel der Kinder unter fünf Jahren ist unterernährt. Das jährliche Durchschnittseinkommen liegt je nach Region zwischen 175.000 und 300.000 FCFA (ca. 266 - 457 €).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, August 2011)
Block 2: Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist beschränkt. Die ärztliche Versorgung in Lomé ist zwar begrenzt, aber es sind französisch sprechende Fachärzte vieler Fachrichtungen vorhanden.
(AA - Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise Togo, Stand 23.01.2013,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TogoSicherheit_node.html, Zugriff 23.01.2013)
Die Ausstattungen und Materialien sind in den meisten Gesundheitseinrichtungen der verschiedenen Bereiche des Systems nicht ausreichend. Das vorhandene medizinisch-technische Material ist gleichermaßen unzureichend wie veraltet. Die Anforderungen an die Mindestausstattung und die Grundversorgung werden ebenso wie die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt.
Die Infrastrukturen für spezifische Technologien wie etwa biologische Analyselaboratorien und Bluttransfusionszentren sind ebenfalls in erschreckendem Zustand.
Den beiden Bluttransfusionszentren in Lomé und Sokodé mangelt es ebenfalls an ausreichenden Ressourcen für einen ordnungsgemäßen Betrieb. Diese Situation verstärkt die Unsicherheit der Transfusionen vor dem Hintergrund der Epidemien, gekennzeichnet durch die starke Seroprävalenz der HIV- und Hepatitisviren bei Bluttransfusionen.
Die Situation der biologischen Analyselaboratorien zeichnet sich durch eine gewisse Anarchie aufgrund fehlender gesetzlicher Vorschriften, die eine Standardisierung der Analysen und Methoden, eine Harmonisierung der Abrechnung und eine Qualitätskontrolle der Leistungen ermöglichen würden, sowie fehlende Inspektionsmittel aus.
Die Ausstattung der Kühllogistik und insbesondere der kraftstoffbetriebenen Container, der Kühl und Tiefkühlbehälter ist grundsätzlich unzureichend in Bezug auf die Notwendigkeiten und Anforderungen an eine von der Regierung des Landes angestrebte gute Impfstoffversorgung.
Die meisten Bezirkskrankenhäuser haben keine Notfalleinsatzfahrzeuge mehr. Einige der in den Krankenhäusern verfügbaren Krankenwagen sind aufgrund des Straßenzustands ungeeignet.
Bestimmte private Gesundheitseinrichtungen verfügen über moderne und leistungsfähige Geräte.
Haupt-Krankenhäuser:
...
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Togo, Oktober 2012)
Die Qualität der medizinischen Versorgung ist eingeschränkt. Jeder Arztbesuch muss sofort bezahlt werden, größere Eingriffe werden nur gegen Vorauskasse durchgeführt. Da weniger als 5% der Bevölkerung krankenversichert sind, müssen die Kosten in der Regel privat getragen werden; das ist mangels ausreichender finanzieller Mittel für einen großen Teil der Bevölkerung sehr schwierig. Wer diese Mittel nicht aufbringen kann, bleibt im Regelfall unbehandelt oder wendet sich traditionellen, wenig erfolgreichen Behandlungsmethoden zu.
In der Hauptstadt existieren mehrere private sowie staatliche Kliniken. Im Landesinneren gibt es für jede Region ein Regionalkrankenhaus sowie einige gute private Kliniken, die von Kirchen finanziert werden. Dort können überlebensnotwendige Eingriffe durchgeführt werden. Zahlreiche Gesundheitsvorsorgestellen, sogenannte "Dispensaires" (auch Medikamentenverkauf), bilden die erste Anlaufstelle auf dem Lande.
Die Versorgung mit Medikamenten ist in der Hauptstadt gewährleistet. Die Medikamente werden importiert und sind oft billiger als in Deutschland bzw. Frankreich. Prinzipiell können alle Medikamente innerhalb weniger Tage besorgt werden; in entlegenen Regionen kann es länger dauern. Der Erwerb hängt jedoch von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Patienten ab und bedeutet für sie in der Regel eine hohe Belastung. Insbesondere in den nördlichen Landesteilen ist außerhalb der Städte eine Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten nicht immer gegeben.
Bezüglich einzelner Erkrankungen stellen sich die Behandlungsmöglichkeiten - sofern die Frage des Kostenträgers geklärt ist - wie folgt dar:
• HIV/AIDS: HIV-Infektionen können grundsätzlich behandelt werden. 2003 vereinbarte die Regierung mit verschiedenen Pharmaunternehmen eine erhebliche Preissenkung von Medikamenten für antiretrovirale Therapien. Die monatlichen Kosten belaufen sich hierfür nach Regierungsangaben nunmehr auf umgerechnet rund 60 Euro (zuvor 90 Euro). In Lomé gibt es eine AIDS-Beratungsstelle, die eine auf afrikanische Lebensverhältnisse zugeschnittene Lebensführungs- und Ernährungsberatung durchführt sowie psychologische Hilfestellung leistet. Umfangreiche Hilfsprogramme (z.B. USA, UNDP und EU) stehen Togo zur Seite und ermöglichen die zumindest teilweise kostenlose Abgabe von AIDSMedikamenten.
• Diabetes Mellitus kann prinzipiell behandelt werden. Entsprechende Medikamente sind
erhältlich, die erforderlichen Messgeräte vorhanden.
• Sichelzellenanämie ist eine häufig verbreitete Krankheit und kann behandelt werden. Blutbildkontrollen sind möglich.
• Akute Hepatitis B kann behandelt werden, chronisch-aktive Hepatitis B und chronische
Hepatitis C dagegen nicht.
• Asthma bronchiale kann behandelt werden; die medikamentöse Versorgung ist gegeben.
• Augenärztliche Behandlung (einschließlich Operationen am Auge) ist prinzipiell möglich.
• Lepra, Buruli Ulcer und Tuberkulose werden erfolgreich behandelt.
• Choleraepidemien gibt es immer wieder während der Trockenzeit im Anschluss an den Harmattan (Nordostpassat) in den ersten Monaten des Jahres. Eine Versorgung der Patienten vor Ort ist leicht möglich, die erforderlichen Medikamente sind jederzeit verfügbar und nicht teuer.
• Die Behandlung von Dialyse-, Schlaganfall- und Patienten mit Herzinsuffizienz ist nur sehr eingeschränkt möglich.
• Möglichkeiten einer (sehr eingeschränkten) psychiatrischen Behandlung bestehen in Loméam "Centre Hospitalier Universitaire"
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, August 2011)
Block 3: Behandlung nach der Rückkehr
Ein Asylantrag allein löst nach vorliegenden Erkenntnissen keine staatlichen Repressionen aus. Die Behörden sind in der Regel um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht, um weder deutschen Behörden noch togoischen Exilorganisationen Anlass zur Kritik zu geben.
Togoische Staatsangehörige ohne reguläre Dokumente werden vor der Einreise einem Personenfeststellungsverfahren unterzogen. Die Betroffenen müssen einen Personalbogen ausfüllen, dann werden Verwandte informiert, die wiederum Angaben zu ihrer Person und der Person des Betreffenden machen müssen. Bei einer Bestätigung der togoischen Staatsangehörigkeit wird die Einreise gestattet, ansonsten erfolgt in der Regel Rücktransport auf Kosten der jeweiligen Fluglinie, selbst bei Vorliegen eines von der togoischen Botschaft ausgestellten Laissez-Passer.
Togo erkennt von Deutschland oder der EU ausgestellte Heimreisedokumente nicht an.
Echtheit der Dokumente
Aufgrund der verbreiteten Korruption im Land (Platz 134 (von 178) auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2010) ist es möglich, von nahezu jeder Behörde echte, aber inhaltlich unrichtige Dokumente zu erhalten. Aufgrund dieser Sachlage führt das Auswärtige Amt seit Anfang 2001 keine Legalisationen öffentlicher Urkunden mehr durch. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Urkunden im Wege der Amtshilfe auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen.
Togoische Asylbewerber in Deutschland haben in der Vergangenheit vielfach gefälschte Dokumente togoischer Behörden oder politischer Gruppen vorgelegt, die beweisen sollten, dass die betreffenden Personen in Togo von politischer Verfolgung bedroht seien.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, August 2011)
Quellenblatt zu Feststellungen TOGO Jänner 2013
AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik - Togo, Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Togo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.01.2013
AA - Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise Togo, Stand 23.01.2013,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TogoSicherheit_node.html, Zugriff 23.01.2013
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo, August 2011
AA - Auswärtiges Amt: Togo - Beziehungen zu Deutschland, Oktober 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Togo/Bilateral_node.html, Zugriff 23.01.2013
AA - Auswärtiges Amt: Togo - Wirtschaft, Oktober 2013, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Togo/Wirtschaft_node.html, Zugriff 23.01.2013
Amnesty International: Annual Report 2010, 27.5.2010
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Briefing Notes Togo, 18.10.2010
CIA World Factbook: Togo, Stand 07.01.2013, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/to.html, Zugriff 24.01.2013
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Togo - Geschichte und Staat, September 2012, http://liportal.giz.de/togo/geschichte-staat.html, Zugriff 24.01.2013
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit: Togo - Wirtschaft, Dezember 2012,
http://liportal.giz.de/togo/wirtschaft-entwicklung.html?fs=12%27%22, Zugriff 24.01.2013
Freedom House: Freedom in the World 2011 - Togo, Mai 2012
IOM - International Organization for Migration:
Länderinformationsblatt Togo, Oktober 2012
Schweizerisches Eidgenössisches Departement: Reisehinweise Togo, Stand 24.01.2013,
http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/togo.html, Zugriff 24.01.2013
USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Right Practices - Togo, 24.05.2012
US Department of State: International Religious Freedom Report - Togo, 30.07.2012
Anfragen aus den Feststellungen des Bescheides:
ACCORD-Anfragebeantwortung
a-8245-2 [8261] vom 24. Jänner 2013
Anfragebeantwortung zu Togo: Informationen zum Voodoo-Kult Ocha (Menschenopfer) [a-8245-2 [8261]]
In einem Buch der Autorin Margarite Fernández Olmos, einer Professorin für moderne Sprachen und Literatur, über Religionen in Kuba von Juli 2011 wird auf Seite 33 die Religion Regla de Ocha erwähnt, die auch unter der Bezeichnung Santería bekannt sei. Zu Ende des Sklavenhandels seien vor allem Yoruba-sprechende Gruppen als Sklaven gehandelt worden, die unter anderem aus Togo gekommen seien. Diese hätten zur Tradition "Lucumí" beigetragen. Lucumí sei die Bezeichnung für die Yoruba-sprechenden Gruppen in Kuba und der religiösen Praktik der Regla de Ocha (der Herrschaft oder Religion des Orisha) gewesen (Fernández Olmos, 11. Juli 2011, S. 33).
Laut einem von der Universitätsprofessorin Lillian Ashcraft-Eason herausgegebenen Buch über Africana-Religionen sei Regla de Ocha eine Oricha-Religion, die ihre Wurzeln in Yorubaland, Nigeria und dem Sklavenhandel nach Kuba habe. Die Namen der afro-kubanischen "Orichas" (Götter) seien direkt mit den früheren Göttern in Nigeria, Togo, Benin und Ghana verwandt. Deren Nachfolge finde sich nicht nur im kubanischen Ocha sondern auch im haitianischen Voodoo und anderen religiösen Traditionen (Ashcraft-Eason, 2010, S. 146).
In einem Buch von Peter Rutherford McKenzie von 1997 über westafrikanische Religionen wird ab Seite 253 über Menschenopfer berichtet. Menschenopfer seien in der Zeit zwischen 1840 und 1880 in der Yoruba-Religion zurückgegangen. Trotzdem hätten sie über den gesamten Zeitraum stattgefunden. Es habe zwei Arten von Menschenopfern gegeben: Opfergaben an den Orisha und Opfertod von Menschen in Zusammenhang mit heiligem Königtum (Rutherford McKenzie, 1997, S. 253).
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 24. Jänner 2013)
Ashcraft-Eason, Lillian / Martin, Darnise C. / Olademo, Oyeronke:
Women and New and Africana Religions, 2010
http://books.google.at/books?id=q4kBbOOWRDsCprintsec=frontcover#v=onepageqf=false
Fernández Olmos, Margarite / Paravisini-Gebert, Lizabeth: Creole Religions of the Caribbean: An Introduction from Vodou and Santería to Obeah and Espiritismo, 11. Juli 2011
http://books.google.at/books?id=fAzYsAsJXDACprintsec=frontcover#v=onepageqf=false
Rutherford McKenzie, Peter: Hail Orisha!: A Phenomenology of a West African Religion in the Mid-Nineteenth Century, 1997
http://books.google.at/books?id=BIdITHIAEs0Cprintsec=frontcover#v=onepageqf=false
ACCORD-Anfragebeantwortung
vom 24. Jänner 2013
Anfragebeantwortung zu Togo: 1) Rückkehrsituation für männliche Erwachsene ohne familiäre Anknüpfungspunkte; 2) Behördliche Ermittlungen nach Anzeige durch Privatpersonen und Strafverfahren vor staatlichen Gerichten [a-8245-4 [8263]]
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zur Rückkehrsituation für männliche Erwachsene ohne familiäre Anknüpfungspunkte gefunden werden.
Im Folgenden finden sich Informationen zur wirtschaftlichen und medizinischen Lage im Togo.
Der US-amerikanische Nachrichtendienst Central Intelligence Agency (CIA) schreibt in seinem zuletzt im Jänner 2013 aktualisierten Länderprofil zu Togo, dass das Land an einem kraftlosen Wirtschaftswachstum leide und stark von der kommerziellen Landwirtschaft und Subsistenzlandwirtschaft abhängig sei, die einem erheblichen Teil der Menschen Arbeit bieten würden. Einige Grundnahrungsmittel müssten weiterhin importiert werden:
"This small, sub-Saharan economy suffers from anemic economic growth and depends heavily on both commercial and subsistence agriculture, which provides employment for a significant share of the labor force. Some basic foodstuffs must still be imported. Cocoa, coffee, and cotton generate about 40% of export earnings with cotton being the most important cash crop. Togo is among the world's largest producers of phosphate and Togo seeks to develop its carbonate phosphate reserves. The government's decade-long effort, supported by the World Bank and the IMF, to implement economic reform measures, encourage foreign investment, and bring revenues in line with expenditures has moved slowly. Progress depends on follow through on privatization, increased openness in government financial operations, progress toward legislative elections, and continued support from foreign donors. Foreign direct investment inflows have slowed over recent years. Togo completed its IMF Extended Credit Facility in 2011 and reached a HIPC debt relief completion point in 2010 at which 95% of the country's debt was forgiven. Togo continues to work with the IMF on structural reforms." (CIA, 7. Jänner 2013)
Laut einem Länderprofil von Juni 2012 des African Economic Outlook (AEO), einer Website die unter anderem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) betrieben wird, seien laut einer Studie aus dem Jahr 2006 61,7 Prozent der togolesischen Bevölkerung von Armut betroffen (74,3% in ländlichen und 36,7% in städtischen Gebieten). Ein Sozialversicherungsprogramm werde ausgearbeitet. Aktuell werde eingeschränkt Schutz bezüglich Familienbeihilfe und Behinderung, hohen Alters und Todesfällen geboten. Arbeitsunfälle, Krankheit oder Arbeitslosigkeit würden nicht abgedeckt. Nur 4 Prozent der Bevölkerung verfüge über irgendeine Art des Sozialversicherungsschutzes. In Togo gebe es 53 Arten von Steuerabgaben. Die Einkommenssteuer werde seit 2009 auf einer Skala zwischen 4 und 45 Prozent errechnet:
"Poverty affects 61.7% of the population (74.3% in the countryside, 36.7% in towns), according to a survey of basic welfare (QUIBB) done in 2006. This is a result of the serious social and political crisis that undermined development efforts between 1990 and 2005.
To combat this, the supply of food staples has been increased by building reserve stocks and the price of agricultural intrants has been subsidised 52%. The buying power of formal sector workers has been boosted by reducing income tax and energy subsidies.
A broad social security programme is being drawn up. Current limited protection includes family allowances and disability, old age and death payments but does not cover workplace accidents or illness, or other illness or unemployment. Only 4% of the population has any social welfare coverage, but this should increase with the medical insurance introduced for civil servants in 2011 and run by the national health insurance institute (INAM), a first step towards universal health coverage.
Measures to prevent workplace accidents and illness, as well as child labour, are to be strengthened. The government also wants to strengthen vocational training and apprenticeship, as well as information about the labour market.
Togo has 53 kinds of taxes, compared with a sub-Saharan average of 37, according to the World Bank's 2012 Doing Business report. Personal income tax (IRPP) has been calculated since 2009 on a sliding scale from 4% for a minimum income to 45% for the highest. Company tax is a fixed 27% for industrial firms and 30% for others. Payroll tax is 7%, the social security contribution 12% and VAT 18%." (AEO, 22. Juni 2012a)
Die Arbeitslosenrate betrage laut der Studie aus dem Jahr 2006 6,8 Prozent. Die Schwierigkeit, eine sichere, gutbezahlte Arbeitsstelle im formellen Bereich zu finden habe in den vergangenen zwei Jahrzehnten zu einer riesigen Ausdehnung des informellen Bereichs geführt. 21,4 Prozent der jungen Menschen in den Städten und 5,4 Prozent in den ländlichen Gebieten seien von Arbeitslosigkeit betroffen. Unterbeschäftigung sei mit 21,7 Prozent in den ländlichen Gebieten gegenüber 16,1 Prozent in den Städten am höchsten. Handwerk und Gewerbe würden 18 Prozent des BIP ausmachen. Die Arbeitslosigkeit sei unter gebildeten Personen höher:
"Latest jobless figures, from the 2006 QUIBB survey, show a rate of 6.8%. The difficulty of finding a secure well-paid job in the formal sector caused a huge expansion of the informal sector over the past two decades. Unemployment affects 21.4% of young people in towns and 5.4% in the countryside, while under-employment is highest (21.7%) in rural areas, compared with 16.1% in towns. Crafts are a major source of jobs, with about 60 main trades and 130 craft activities, and account for 18% of GDP.
The main reasons for youth unemployment are to do with both supply and demand. The country is emerging from a long social and political crisis that has prevented creation of formal sector jobs while university graduates continue to come on to the job market regardless. The education and training systems have also not been reformed enough to match the demands of the ever-changing labour market. Joblessness is higher among the most educated. The education system remains ill-suited to the labour market and the country's key sectors." (AEO, 22. Juni 2012b)
Weitere Informationen zur Wirtschaftslage im Togo finden sich unter folgendem Link:
The Heritage Foundation: Index of Economic Freedom 2013, 2013
http://www.heritage.org/index/country/togo
Informationen zur aktuellen Lage im Togo finden sich auch in den Reisehinweisen des US-Außenministeriums (USDOS) und dem Länderprofil der World Bank:
USDOS - US Department of State: Togo Country Specific Information, 25. April 2012
http://travel.state.gov/travel/cis_pa_tw/cis/cis_1041.html#country
World Bank: Togo: Country Brief, Oktober 2012
Informationen zur medizinischen Versorgung entnehmen Sie bitte folgendem Dokument:
ZIRF - Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung: Länderinformationsblatt Togo (Republic), August 2012
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche nur wenige Informationen zu oben genannter Frage gefunden werden. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Refworld, Factiva, Google und AllAfrica nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: complaint, prosecute, fair, trial, court, police, criminal, law, right, civil, case, procedure
Laut dem Jahresbericht zur Menschenrechtslage des US-Außenministeriums (US Department of State, USDOS) vom Mai 2012 werde in Straf- und Zivilverfahren sowohl traditionelles als auch napoleonisches Recht angewendet. Für Angeklagte gelte keine Unschuldsvermutung. Verfahren seien öffentlich, Geschworene würden eingesetzt und Verfahrensrechte würden generell respektiert. Angeklagte hätten das Recht für ihre Verfahren relevante Beweise einzusehen, aber in der Praxis sei dieses Recht nicht respektiert worden. In ländlichen Gebieten sei es Dorfvorstehern erlaubt, kleinere Straf- und Zivilverfahren durchzuführen. Im Jahr 2009 sei eine Kommission für Wahrheit, Gerechtigkeit und Versöhnung in Zusammenhang mit Anzeigen von Opfern von politischer Gewalt zwischen 1958 und 2005 eingerichtet worden. Straflosigkeit sei aber weiterhin die Regel. Häftlingen sei es erlaubt, Anzeige bei den Justizbehörden zu erstatten und Ermittlungen zu mutmaßlich unmenschlichen Bedingungen zu fordern. Jedoch hätten die Behörden nur selten diesbezüglich ermittelt:
"The judicial system employs both traditional law and the Napoleonic Code in trying criminal and civil cases. Defendants do not enjoy a presumption of innocence. Trials were open to the public, juries were used, and judicial procedures generally were respected. Defendants have the right to be present at their trials and have the right to counsel and to appeal. All defendants have the right to an attorney, and the bar association sometimes provided attorneys for the indigent in criminal cases. Defendants may confront witnesses and present witnesses and evidence on their own behalf. The preceding rights were respected in practice. Defendants have the right to access government-held evidence relevant to their cases, but in practice that right was not respected. The law did not extend these rights to persons tried in the military court. Women who were uneducated or came from rural areas tended not to be aware of or feared claiming their rights. In rural areas the village chief or a council of elders is authorized to try minor criminal and civil cases. Those who reject the traditional authority may take their cases to the regular court system, which is the starting point for cases in urban areas." (USDOS, Section 1d)
"Despite the 2009 establishment of the Truth, Justice, and Reconciliation Commission (TJRC) in response to public and international pressure to account for the complaints lodged by victims of political violence between 1958 and 2005, impunity remained the rule" (USDOS, Section 1a)
"Authorities permitted prisoners and detainees to submit complaints to judicial authorities without censorship and request investigation of credible allegations of inhumane conditions. However, authorities rarely investigated such complaints and did not publicly document such investigations." (USDOS, Section 1c)
"The Ministry of Territorial Administration handles complaints associated with religious organizations, particularly noise complaints related to celebrations at night. The ministry sends security force personnel to address complaints." (USDOS, 30. Juli 2012, Section II)
Amnesty International (AI) erwähnt in seinem Jahresbericht vom Mai 2012 Folgendes:
"Bei der Untersuchung von 72 Beschwerden von Opfern politischer Unterdrückung im Jahr 2005 wurden keine Fortschritte erzielt." (AI, 25. Mai 2012)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 24. Jänner 2013)
Ashcraft-Eason, Lillian / Martin, Darnise C. / Olademo, Oyeronke:
Women and New and Africana Religions, 2010
http://books.google.at/books?id=q4kBbOOWRDsCprintsec=frontcover#v=onepageqf=false
Fernández Olmos, Margarite / Paravisini-Gebert, Lizabeth: Creole Religions of the Caribbean: An Introduction from Vodou and Santería to Obeah and Espiritismo, 11. Juli 2011
http://books.google.at/books?id=fAzYsAsJXDACprintsec=frontcover#v=onepageqf=false
Rutherford McKenzie, Peter: Hail Orisha!: A Phenomenology of a West African Religion in the Mid-Nineteenth Century, 1997
http://books.google.at/books?id=BIdITHIAEs0Cprintsec=frontcover#v=onepageqf=false
ACCORD-Anfragebeantwortung
vom 24. Jänner 2013
Anfragebeantwortung zu Togo: Aktuelle Lage der Volksgruppe Nango [a-8245-3 [8262]]
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zur aktuellen Lage der Volksgruppe der Nango gefunden werden.
Wir haben oben genannte Frage an Afrika-ExpertInnen weitergeleitet, bislang aber keine Antwort erhalten. Sobald wir eine Antwort erhalten, werden wir diese umgehend an Sie weiterleiten.
Im Folgenden finden sich allgemeine Informationen zur Volksgruppe der "Nango" bzw. "Nago".
Auf der Website des College of The Bahamas findet sich ein zuletzt im November 2010 aktualisierter Eintrag zu den Begriffen "Nago Nanga, N'onga, Nungo, Nago", die einen "Yoruba negro" bezeichnen würden. Nangos seien AfrikanerInnen, die Ende des vergangenen Jahrhunderts östlich von Nassau gelebt hätten. Zudem würde der Begriff Nango abwertend verwendet:
"[Pan-Creole; cf. DJE Nanga, Nago a Yoruba negro, from Ewe anagó idem; also 'term of contempt originally applied by Creole blacks to African-born slaves; now signifying a very black, ugly, stupid negro' DJE; cf. 'nagó Yoruba, in Krio, Haitian, Trin., Brazilian Port. and anagó idem in Cuban Sp.; The Nago are a coastal subtribe of the Yoruba from the Dahomey border region' (Hancock 1969:58, 71); cf. also Yoruba Ànàgò Yoruba (old word) (0yedell p.c.)] n. 1. a person descended from the Yorubas of Nigeria:1928 Seven African races are known to have been introduced into the Bahamas: Nan gas, Congos, Congars or Nago bars, Ebos, Mandingos, Fullahs and Hausas
(Curry 72). 1976 Bain Town . . . Yorubas . called themselves
'N'ongas' (Eneas 22). Congos and Nungas settled in what was then Coconut Grove [South Andros] and they renamed it Congo Town (Andros). Nangos were Africans living 'up east' [of Nassau] at the end of the last century (Nassau). cf. YORUBA (Black)
2. an abusive term: A Nango . is low-class, loud-mouth, ill-bred and very dark and ugly (Exuma). A Nango is a crude, uncouth person (Nassau)." (The College of The Bahamas, 14. November 2010)
In einer Fußnote auf Seite 148-149 eines Buches über die Yoruba von Toyin Falola aus dem Jahr 2004 wird erwähnt, dass bei einer Volkszählung in Neugranada im Jahr 1759 "Nango-Sklaven" registriert worden seien. Dabei handle es sich ohne Zweifel um eine Variante von Nagô, die von Lucumí unterschieden worden sei (Falola, 2004, S. 148-149).
Auf Seite 118 und 170 eines Buches von Rosanne Marion Adderley über die Abschaffung des Sklavenhandels aus dem Jahr 2006 wird die Volksgruppe der Nago (Nango) bzw. Nangoes ebenfalls erwähnt. Bei den Nago würde es sich um Yoruba handeln (Adderley, 2006, S. 118; S. 170).
Auf Seite 77 eines Buches von Maya Talmon-Chvaicer von 2008 wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung "Nago" für alle Sklaven verwendet werde, die Yoruba gesprochen hätten. Es gebe Behauptungen, dass sich Nago von "nago" oder "anago" ableite, bei denen es sich um respektlose Bezeichnungen handle, die die Volksgruppe der Fon gegenüber den Yoruba verwendet hätten (Talmon-Chvaicer, 2008, S. 77).
Laut einem Artikel des African Studies Institute der Universität Georgia würden sich ethnische Yorùbá auch im Togo finden. Dort seien Sie als Anago, Tsha und im Norden als Ife bekannt:
"The Yorùbá people are a near-homogenous and semi-independent peoples loosely linked by geography, language, history, culture and religion. Yorùbá communities can be found in different parts of West Africa but the largest concentration can be found in the Southwestern part of Nigeria. In Togo, the Yorùbá people are known as Anago, Tsha and Ife to the North." (African Studies Institute, ohne Datum)
In der Online-Ausgabe des Buches "Ethnologue: Languages of the World" von 2009 findet sich die Sprache Ede Nago, Kura (alternativer Name Nago) aus Benin, die auch im südlichen und zentralen Togo von Menschen der Yoruba-Gemeinschaft gesprochen werde (Lewis, 2009).
In einem auf der Website Cahiers d'Études africaines veröffentlichten Artikel von Alcione M. Amos von 2001 wird eine religiöse Gruppe der "Nago" erwähnt. Diese werde aus afro-brasilianischen MuslimInnen gebildet, die von den Yoruba abstammen würden und über Nigeria und Benin (damals Dahomey) nach Lomé, Togo gekommen seien. Die Nago hätten über eine große Expertise im Bauhandel verfügt und eine wichtige Rolle in der Herausbildung des für Lomé typischen Architekturstils gespielt:
"Another not as well known religious faction among the Afro-Brazilians in Togo was the 'Nago'. These were Muslim Afro-Brazilians of Yoruba origin who came to Lomé via Nigeria and Benin (then known as Dahomey). The Géraldo, Santana, Pereira, Aguiar and Reis families of Lomé belonged to this group. The 'Nago' were, in general, less affluent than the Christian Afro-Brazilians and had great expertise in the construction trade. They played an important role in creating a style of architecture typical to Lomé which was based on construction and decorative techniques imported from Brazil. The 'Nago' João dos Reis and Jacintho Aguiar were responsible for the construction of innumerous houses in Lomé during the early decades of the 20th century (Marguerat 1993 : 167-176 ; id. : Lomé..., in preparation ; Deval 1980 : 160-621)." (Amos, 2001)
Im Länderbericht des US-Außenministeriums (US Department of State, USDOS) vom Mai 2012 zu Benin [sic] wird erwähnt, dass in Benin keine ethnische Gruppe eine Mehrheit bilden würde. Verschiedene ethnische Gruppen seien in den staatlichen Institutionen vertreten. Sechs Minister des Kabinetts würden den ethnischen Gruppen der Yoruba und Nago angehören. [Im Länderbericht zu Togo konnten keine diesbezüglichen Informationen gefunden werden, Anm. ACCORD]:
"The country has no majority ethnic group. Various ethnic groups were well represented in government agencies, including the civil service, and the armed forces. Nine cabinet ministers were from the Bariba, Somba, and Dendi ethnic groups; eleven were from the Fon, Goun, and Adja ethnic groups; and six were from the Yoruba and Nago ethnic groups." (USDOS, 24. Mai 2012, Section 3)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 24. Jänner 2013)
Adderley, Rosanne Marion: ‚New Negroes from Africa': Slave Trade Abolition and Free African Settlement in the Nineteenth-Century Caribbean, 2006
http://books.google.at/books?id=FXE23WQXz_YCprintsec=frontcover#v=onepageqf=false
African Studies Institute, University of Georgia: Yorùbá People And Culture, ohne Datum
http://www.africa.uga.edu/Yoruba/yorubapeople.html
Amos, Alcione M.: Afro-Brazilians in Togo, 2001 (veröffentlicht auf Cahiers d'Études africaines)
http://etudesafricaines.revues.org/88
Falola, Toyin / Childs, Matt D.: The Yoruba Diaspora In The Atlantic World, 2004
http://books.google.at/books?id=Uk1Tbdsq99gCprintsec=frontcover#v=onepageqf=false
Lewis, M. Paul: Ethnologue: Languages of the World, Sixteenth edition: Ede Nago, Kura, 2009
http://www.ethnologue.com/show_language.asp?code=nqk
Talmon-Chvaicer, Maya: The Hidden History of Capoeira: A Collision of Cultures in the Brazilian Battle Dance, 2008
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The College of The Bahamas; School of English Studies: electronic Dictionary of Bahamian English (eDBE) with wiki; Definitions starting with N, letzte Aktualisierung am 14. November 2010
http://www.cobses.info/EDBEWW/index.php?action=artikelcat=14id=1956artlang=en
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Benin, 24. Mai 2012 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/local_link/217684/338448_de.html
ACCORD-Anfragebeantwortung
vom 24. Jänner 2013
Anfragebeantwortung zu Togo: 1) Lage im Dorf Tschalo, Region Centrale; 2) Ermordung des Dorfkönigs in Tschalo ca. Februar 2012 (Nachfolge und Aufenthaltsort des möglichen Nachfolgers; Suche nach möglichen Nachfolger) [a-8245-1]
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu oben genannten Fragen gefunden werden. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Refworld, Factiva, Google und AllAfrica nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Tchalo, central, sokode, Tchaoudjo, village, king, chief, tribe, ethnic, killed, murdered, follower, successor, replacement, February, 2012, search, look for, location, locate
..."
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere den Niederschriften.
Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Wie bereits dargelegt, hat sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides an der Situation in Togo nichts Wesentliches geändert und das Bundesverwaltungsgericht konnte daher die Länderfeststellungen auch seiner Entscheidung zu Grunde legen, zumal seitens des Beschwerdeführers diese auch nicht bestritten wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der wiedergegebenen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides an. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für Verfahrensmängel vor. Dem Beschwerdeführer wurden die Niederschriften ordnungsgemäß vorgelegt und rückübersetzt und er hat durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Daher sind dem Beschwerdeführer seine widersprüchlichen Angaben zu Recht vorzuhalten.
Die Behörde hat sich v.a. in der Befragung am 20.11.2012 sehr intensiv mit dem Asylbegehren auseinandergesetzt und im Bescheid schlüssig dargelegt, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig, in maßgeblichen Teilen nicht nachvollziehbar und plausibel sowie widersprüchlich sind. In der Beschwerde werden lediglich für die Gesamtbetrachtung unwesentliche Punkte bestritten. Die Fluchtgeschichte ist aber in wesentlichen Punkten unglaubwürdig. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich durchaus bewusst, dass Menschen durch irrationale Verhaltensweisen realen Gefahren ausgesetzt sein können, so z.B. Albino in Nigeria, die manchmal auch zwecks Rituale getötet werden. Doch im konkreten Fall konnte der Beschwerdeführer keine solche individuelle Bedrohung plausibel darlegen. Es wäre jedoch seine Aufgabe gewesen, im Rahmen der ausführlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt diese Verfolgungsgefahr auch glaubhaft zu machen. Gerade bei Nachfragen durch die Behörde zu Einzelheiten des behaupteten Geschehens kann ein Asylwerber durch seine Antworten zeigen, dass er über tatsächlich von ihm erlebte Ereignisse berichtet und nicht bloß eine pauschale Verfolgungsbehauptung wiedergibt. So ist beispielsweise die Behauptung, seine Lebensgefährtin sei ermordet worden rein spekulativ. Der Beschwerdeführer macht floskelhaft einen Voodoo-Fluch aus dem Dorf seines Großvaters, den er nie kennengelernt hat, verantwortlich. Ebenso floskelhaft behauptet er, er müsse nunmehr, nach dem Tod des Großvaters, diesem als König nachfolgen und u.a. Menschenopfer bringen, konkret seinen ältesten Sohn töten. Der Beschwerdeführer selbst ist aber Moslem und glaubt weder an diesen Kult noch ist er in diesen eingeweiht. Die Behörde hat diesbezüglich über den XXXX-Kult recherchiert (vgl. AS 179ff) und weder allgemein noch konkret in der vom Beschwerdeführer angegeben Ortschaft aktuelle Hinweise auf Menschenopfer gefunden. Daher waren auch keine weiteren Nachforschungen zu diesem Kult anzustellen.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers können also letztlich nicht einmal ansatzweise als glaubwürdig qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Es liegen weder Befunde noch Vorbringen vor, welche geeignet wären den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 11 AsylG 2005 lautet:
"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Das Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen. Hinweise in der Beschwerde auf die allgemein schlechte Menschenrechtslage in Togo reichen ohne Nachweis einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht für eine Verfolgung im Sinne der GFK aus.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden
zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seine Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder Kirche zu suchen. Im konkreten Fall kann er wieder Kontakt zu seiner Familie in XXXX aufnehmen. Die Ausführungen in der Beschwerde er verfüge über keinerlei soziales Netzwerk gehen jedenfalls ins Leere.
Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Togo in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Wirtschaftslage teilweise schwierig ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
"§ 75 (1) ...
...
(18) Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
...
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
"§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
..."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens in Westafrika. Im September 2012 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich gibt es keine Hinweise. Er lebt von der Grundversorgung, leistet jedoch regelmäßig gemeinnützige Tätigkeit in einem Flüchtlingsheim und in der Gemeinde. Seit Februar 2013 verkauft er eine Straßenzeitung. Unterstützungserklärungen belegen seine Integrationsbemühungen. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers sind zwar positiv zu bewerten, es sind aber keine ausreichenden Aspekte hervorgekommen, die die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären, rechtfertigen würde. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Den Umfang der Verhandlungspflicht umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, folgendermaßen:
"7.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29).
Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.
In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37).
7.5. Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art. 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).
8. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Der Verwaltungsgerichtshof geht auch davon aus, dass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Dafür sind jedoch insbesondere folgende Kriterien beachtlich:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes außer Betracht bleiben kann (vgl. VwGH vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018).
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren sehr ausführlich Parteiengehör eingeräumt, wie sich insbesondere aus den Niederschriften ergibt. Auch die Beschwerde zeigt trotz Beantragung einer mündlichen Verhandlung nicht auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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