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W168 2103277-1•BVwG W168 2103277-1
W168 2103277-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2015
Außerlandesbringung, Fristversäumung, real risk, Überstellungsfrist,<br/>Verfristung, Zeitablauf, Zulassungsverfahren, Zuständigkeit
W168 2103277-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015, Zl. 1027184904 / 14846767 - EAST - Ost beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei brachte aus Ungarn kommend nach Einreise in das Bundesgebiet am 03.08.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu oben angeführte Personalien an.
Nach mit Ungarn durchgeführtem Konsultationsverfahren lange am 06.10.2014 die Zustimmung Ungarns gem. Art. 12 Abs.2 Dublin III VO für die Führung des Asylverfahrens beim Bundesamt ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In dieser Beschwerde wird zusammenfassend darauf verwiesen, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und rechtswidrig aufgrund mangelnder Verfahrensführung sei und im Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Ungarn eine reale Gefahr der Verletzung von Art 3 EMRK bestehe.
Mit auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes erstatteter Mitteilung des Bundesamtes vom 15.04.2015 hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren relevanten Überstellungsfrist konnte abgeklärt werden, dass keine Fristverlängerung stattgefunden habe und deshalb die Überstellungsfrist mit 06.04.2015 abgelaufen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei reiste illegal über mehrere Staaten, jedoch erstmalig über Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 03.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Ungarns für die Führung des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei nach der beim Bundesamt am 06.10.2014 eingelangten Zustimmungserklärung gegeben war. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergaben sich keine Hinweise. Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren wurden durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht vorliegend beurteilt.
Die Überstellung der beschwerdeführenden Partei erfolgte nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO festgelegten Frist. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt, bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung iSd. Art. 29 Abs. 1 Dublin III - VO statt, sodass die in Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges stattgefunden hat.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und aus den insbesondere dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2015 übermittelten Informationen hinsichtlich des mit 06.04.2015 eingetretenen Fristablaufes.
Die Überschreitung der First nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III - VO wurde durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt abgeklärt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
Artikel 29 Dublin III - VO: Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
Mit Mitteilung des Bundesamtes vom 15.04.2015 EAST - Ost wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III nicht stattgefunden habe, sowie eine Fristverlängerung nicht stattgefunden habe und somit die Überstellungsfrist nach Ungarn am 06.04.2015 abgelaufen sei.
Ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung wurde seitens des BVwG nicht gewährt.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist somit die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III - VO auf jeden Fall abgelaufen. Die Verfristungsbestimmungen der Dublin VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die trotz der rechtlichen Möglichkeiten einer Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates.
Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III - VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war gegenständlicher, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Führung eines materiellen Verfahrens in Österreich an das Bundesamt zurückzuverweisen.
h.) Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.
Eine mündliche Verhandlung konnte jedoch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt bzw. nach Konsultierung des Bundesamtes abklärbar sind.
i.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen bis zum Eintritt des Fristablaufes gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III VO demnach während der Zeit der offenen Überstellungsfrist sämtlich nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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