Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W168 2106391-1•BVwG W168 2106391-1
W168 2106391-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2015
Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, Depression,<br/>Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische<br/>Versorgung, psychische Störung, real risk, Rechtsschutzstandard,<br/>Sachverständigengutachten, Suizidgefahr, Traumatisierung,<br/>Verfahrensmangel, Versorgungslage, Zurückverweisung
W168 2106391-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA: Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2015, FZ:
1032664207/140052175 EAST-Ost beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. 1 Die beschwerdeführende Partei stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 9.10.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Partei und des Vorliegens eines Kategorie 2 Treffers von Italien vom XXXX leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit Italien ein.
Mit Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 19.01.2015 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der psychische Zustand des Patienten instabil sei und er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würde. Gleichzeitig wurde eine Liste der verschriebenen Medikamente übermittelt. Eine Psychotherapie wurde empfohlen (AS. 151)
Mit Zustimmungserklärung vom 3.2.2015 stimmten die italienischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden Partei gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO ausdrücklich zu und sicherten konkret eine Versorgung innerhalb des ERF Projektes G.A.I.A zu.
In der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren (PSY III Untersuchung) vom 11.2.2014 wurde ausgeführt, dass eine Anpassungsstörung vorliegen würde. Aktuell würden keine suizidalen Impulse bestehen. Als therapeutische Maßnahmen wurde ausgeführt, dass eine Medikamente aus einer bestimmten Gruppe von Antidepressiva (SSRI) anzuraten wären, Neuroleptika wären nicht erforderlich. (AS. 203)
Zum hierzu schriftlich eingeholten Parteiengehör wurde mit Stellungnahme vom 23.02.2015 zusammenfassen ausgeführt, dass nach dem oben angeführten Befundbericht eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen würde. Insbesondere aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen würde es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine besonders vulnerable Person handeln. Eine Rücküberstellung nach Italien würde eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten, da dort die notwendige medizinische Versorgung nicht zugänglich wäre und die Unterbringung nicht garantiert wäre. Es hätte in diesem Verfahren auf jeden Fall eine konkrete Abklärung stattzufinden, ob die konkret erforderliche Versorgung gewährleistet ist.
In der am 5.3.2015 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt wurde insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitszustand angesprochen seitens der beschwerdeführenden Partei darauf hingewiesen, dass sie krank sei und Medikamente, sowie auch in Österreich einen Zugang zu einem Arzt benötige.
In einer Stellungnahme der Rechtsberatung vom 12.3.2015 wurde darauf hingewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei aufgrund der Verlegung in die Steiermark bedeutend verschlechtert habe. Es wären therapeutische Maßnahmen anzuraten. Eine Überstellung nach Italien würde eine Unterbrechung der Medikation zur Folge haben. Auch wäre nicht klar ob die Zusicherung Italiens nur die Wohnsituation abdecke, oder auch die erforderliche medizinische bzw. psychologische Behandlung in Italien abdecke.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser an keinen relevanten Erkrankungen leide, die eine Gefährdung iSd. Art. 3 EMRK indizieren würden.
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher gerügt wurde, dass in Italien systemische Mängel im Asylverfahren existieren würden. Weiters wäre das Verfahren der beschwerdeführenden Partei auf jeden Fall in Österreich zuzulassen gewesen, da der beschwerdeführenden Partei eine UNRWA Karte vorgelegt habe. Der Verfassungsgerichtshof hätte klargestellt (U674/2012 vom 29.06.2013), dass wenn UNRWA aus irgendeinem Grund keinen Schutz mehr gewähren könne, dem betreffenden Asyl zu gewähren wäre. Insbesondere wäre jedoch nicht auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei konkret eingegangen worden. Der Gesundheitszustand habe sich aktuell konkret massiv verschlechtert. Eine Bestätigung des Vereines ZEBRA vom 15.04.2015 (Psychotherapeutische Stellungnahme) wurde vorgelegt. In dieser wird ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei an einer akuten Suizidalität leiden würde. Sie wäre daher sofort einen Krisenplatz bei Zebra zugeteilt worden. Sie würde in der nächsten Zeit intensiv gestützt um einen Suizid abzuwenden. Des Weiteren stehe sie auf der Warteliste für eine längerfristige Trauma zentrierte Psychotherapie, die aufgrund der Schwere der seelischen Verletzung unbedingt angezeigt wäre.
1. 2 Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens ist dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Nichtsdestotrotz gibt es Gründe, die einer aktuellen Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien gegenwärtig entgegenstehen.
Die beschwerdeführende Partei leidet dem vorliegenden Verwaltungsakt und insbesondere der psychotherapeutischen Stellungnahme vom 15.04.2015 entnehmbar aktuell unter einer akuten Suizidalität (As.399). Die eingeholte gutachterliche Stellungnahme vom 11.02.2015 scheint daher überholt. Auch im Arztbrief vom 19.01.2015 wird vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, bzw. eines instabilen psychischen Zustandes gesprochen und eine kontinuierliche Psychotherapie mit Verlaufskontrolle empfohlen.
Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht und es ist den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Italien psychische Erkrankungen grundsätzlich behandelbar sind und die Versorgung für Asylwerber in Italien ebenfalls grundsätzlich gewährleistet ist, doch ist dem psychotherapeutischen Befundbericht vom 15.04.2015 einer Psychotherapeutin zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei zu diesem Zeitpunkt aktuell unter einer akuten Suizidalität leidet. In diesem Befundbericht wird ergänzend ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund dieses Zustandes sofort einen Krisenplatz zugeteilt bekommen hätte und in der nächsten Zeit intensiv auf diesem Krisenplatz gestützt werden wird, um einen Suizid abzuwenden. Auch wurde eine gravierende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei nach ihrer Überstellung in die Steiermark in der Stellungnahme der Rechtsberatung zur beabsichtigen Ausweisung des Ast. vom 12 März 2015 ausgeführt. (AS. 292). Aktuelle Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes sind dem gegenständlichen Verfahrensakt nicht zu entnehmen. Das Datum des seitens des Bundesamtes eingeholten psychologischen Gutachtens war der 11.02.2015.
In diesem Einzelfall ist es somit dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, aufgrund der vorliegenden Unterlagen abschließend beurteilen, ob sich die beschwerdeführende Partei zum aktuellen Zeitpunkt in einem Zustand befindet der sie überstellungsfähig erscheinen lässt, oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Art. 3 EMRK führen würden.
Demnach erscheint es im konkreten Einzelfall aufgrund des aktuell aufgezeigten Krankheitsbildes, sowie der gegenwärtig angeführten akuten Suizidalität in einer Gesamtbetrachtung all dieser Faktoren angezeigt, ein weiteres Gutachten über den aktuellen psychischen Gesundheitszustand und die Überstellungsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei einzuholen.
Ergänzend wird abzuklären sein, welche konkreten Therapiemaßnahmen die beschwerdeführende Partei auf dem oben erwähnten Krisenplatz in Anspruch nimmt, bzw. genommen hat, sowie welche konkreten therapeutischen Maßnahmen weiter geplant sind bzw. welche Medikation der beschwerdeführenden Partei aktuell erhält bzw. erforderlich ist. Diese Abklärungen sind in diesem Einzelfall aktuell abzuklären, um letztlich beurteilen zu können, welche konkrete weitere medizinische Versorgung in diesem Verfahren auch weiterhin als erforderlich anzusehen ist um die beschwerdeführende Partei keiner Gefährdung iSd Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Überstellung nach Italien auszusetzen. Auf diesem Ergebnis der eingeholten Abklärungen aufbauend wird die Behörde in Zusammenschau mit den vorliegenden Länderinformationen zu Italien zu beurteilen und individuell zu erörtern haben, ob im gegenständlichen Einzelfall aktuell bei einer Überstellung nach Italien eine Gefährdung iSd. Art. 3 EMRK vorliegt und die erforderliche Versorgung im Zielstaat entsprechend gewährleistet ist.
3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.