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W171 1431928-1•BVwG W171 1431928-1
W171 1431928-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Gesamtbetrachtung,<br/>Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W171 1431928-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 21.12.2012, AIS-Zahl: 12 14.764-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß §3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 22.04.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) führte den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischen Bekenntnisses, reiste am 15.10.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen damit, dass die Grundstücke und die Tiere seiner Familie ihnen von den Taliban weggenommen worden seien und dass sein Bruder entführt und getötet worden sei. Er sei daraufhin vor 14 Jahren gemeinsam mit seinem Vater und seiner Mutter von Afghanistan nach Pakistan geflüchtet. Im Jahr 2004 sei sein Vater bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen und die Mutter habe daraufhin beschlossen, mit dem Beschwerdeführer weiter in den Iran zu flüchten. Im Iran sei es für Afghanen ohne Papiere sehr schwer, eine Zukunft aufzubauen. Deshalb habe er sich entschieden, nach Europa zu gehen und eine sichere Zukunft aufzubauen. Er stamme aus einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Ghazni, Distrikt Nawar. In Afghanistan habe er kein Zuhause mehr, da ihnen alles von den Taliban weggenommen worden sei.
In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer weiterführend an, er sei bis zum 8. Lebensjahr in seinem Heimatdorf geblieben, jedoch nicht zur Schule gegangen. Danach seien seine Eltern mit ihm nach Pakistan geflüchtet, wo sie 6 Jahre lang gelebt und er ein wenig Hausunterricht erhalten habe. Mit 14 Jahren sei er dann mit seiner Mutter gemeinsam nach Teheran gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt habe. Er habe dort an seinem Arbeitsplatz in einer namentlich genannten iranischen Stadt gelebt und als Steinschneider gearbeitet. Seine Mutter sei Haushälterin in einer anderen iranischen Stadt gewesen. Er habe einen Onkel väterlicherseits, welcher noch in seinem Heimatdorf lebe. Mit diesen Verwandten bestanden regelmäßige Kontakte. Seitdem der Beschwerdeführer mit seinen Eltern das Heimatdorf verlassen habe, bestehe kein weiterer Kontakt mit diesen Verwandten. Man sei mit diesem Onkel nunmehr verfeindet. Auf Vorhalt des Einvernahmeorgans führte der Beschwerdeführer näher aus, die Feindschaft bestehe daher, da der Onkel das Land des Vaters genommen habe. Auf weiteren Hinweis des Einvernahmeorgans, dass bereits in der ersten Einvernahme durch den Beschwerdeführer angegeben worden sei, die Taliban hätten die Grundstücke genommen, führte der Beschwerdeführer weiter aus, sein Onkel habe mit den Taliban zusammengearbeitet und er sei dadurch reich geworden. Darüber hinaus sei sein Onkel nunmehr Sunnite und er habe daher, im Gegensatz zu dem Beschwerdeführer selbst, mit den Taliban keine diesbezüglichen Probleme. Über einen Freund habe sein Cousin dem Beschwerdeführer im Iran ausrichten lassen, dass er und seine Mutter nicht zurückkommen mögen, da seine Mutter sonst (wieder) vergewaltigt und ihnen beiden die Köpfe abgeschnitten würden. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, als Angehöriger der hazarischen Volksgruppe und als Schiit in Afghanistan unterdrückt zu werden. Sein Bruder sei mit 9 1/2 Jahren von den Taliban in den Bergen getötet worden. Zusammenfassend sei der Grund, weshalb er nach Österreich gekommen sei, dass er mit 22 Jahren bisher keine glückliche Zeit gehabt habe, seinen Bruder und seinen Vater verloren habe und in jenen Ländern, in denen er gewesen sei, beschimpft worden und nicht weiter gekommen sei. Es sei sein Wunsch, hier in Sicherheit zu leben und sich nicht um den nächsten Tag sorgen zu müssen. Er habe Angst, als Schiit getötet zu werden.
Durch die Erstbehörde wurde dem Beschwerdeführer weiters ein bei ihm aufgefundenes Schriftstück vorgelegt, auf welchem nach Rückübersetzung durch den anwesenden Dolmetscher die durch den Beschwerdeführer angegebene Fluchtgeschichte in Grundzügen notiert gewesen ist. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu zunächst, dass es sich dabei um ein Schriftstück eines Bekannten handle, welches versehentlich zu seinen Sachen gerutscht sei. Als das Einvernahmeorgan dem Beschwerdeführer vorhielt, dass auf dem Schriftstück jedoch auch der Name des Beschwerdeführers angeführt sei, verantwortete sich dieser nun abweichend damit, es handle sich um eine Aufzeichnung seiner eigenen, dem Freund berichteten, Fluchtgeschichte. Der Freund habe die Fluchtgeschichte notiert. Er selbst habe lediglich seinen Namen lesen können und hernach das Schreiben dem Freund abgenommen. Er könne das Schriftstück nicht lesen, da er Analphabet sei.
Nach Durchführung des oben näher beschriebenen Ermittlungsverfahrens, in dem der BF niederschriftlich einvernommen wurde, erließ die Behörde mangels Glaubwürdigkeit des BF den nunmehr angefochtenen Bescheid und sprach aus, dass ihm weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Zugleich wurde der BF in den Herkunftsstaat ausgewiesen. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Dabei wurde näher ausgeführt, dass er im Rahmen des Verfahrens mehrmals angegeben habe, bereits als Kind aus Afghanistan ausgereist zu sein und im Iran gelebt zu haben. Er habe daher in Afghanistan keine Verwandten oder Bekannten mehr, die ihm helfen oder ihn unterstützen könnten. Auf Grund der wirtschaftlichen - und Sicherheitslage in Afghanistan sei eine Arbeitsaufnahme, um sich selbst zu ernähren, nicht realistisch. Aus den angeführten Länderfeststellungen ergebe sich weiters, dass vor allem für Menschen, welche sich viele Jahre im Ausland aufgehalten haben, auf Grund der allgemeinen schwierigen Lage, es sehr schwierig sei, in Afghanistan wieder Fuß fassen zu können. Staatliche Sicherungssysteme diesbezüglich seien in Afghanistan nicht vorhanden und sei daher bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat zu befürchten, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde. Auf die im behördlichen Bescheid näher ausgeführten Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten seiner bisherigen Aussagen ging der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht ein. Weiters legte er im Verfahren eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor.
2. Anlässlich einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Vorhalt der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsdokumente.
Der BF brachte vor, er sei verheiratet und er habe keine Kinder. Er sei auf Grund seines mentalen Zustandes (depressives Syndrom) in ärztlicher Behandlung. Er gehe selbst davon aus, dass sich seine Depression tendenziell auf die für ihn perspektivenlose und unbefriedigende Situation in Österreich begründe. Er habe in Afghanistan lediglich einen Onkel väterlicherseits, der im genannten Heimatdorf gelebt habe. Zwei seiner fünf Söhne seien nicht mehr zu Hause wohnhaft, einer sei in Kabul und einer sei in Herat. Kontakt habe er zu diesem Familienteil keine mehr. Weitere Verwandte seien nicht in Afghanistan. Als er seinerzeit noch in seinem Heimatdorf gelebt habe, habe er im Elternhaus gemeinsam mit diesem Onkel gelebt. Seine Mutter und seine Ehefrau seien im Iran wohnhaft. Er habe einige Male mit seiner Mutter telefoniert, doch sei nun offenbar die Nummer geändert worden und er könne sie nicht mehr erreichen. Die ersten sieben Jahre seines Lebens habe er in Afghanistan und weitere sechs Jahre in Pakistan verbracht und sei er dann etwa mit 13 Jahren in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, gegangen. In Afghanistan habe er ein bis zwei Jahre lang die Koranschule besucht und er habe dann gelernt, den Koran zu lesen. In Pakistan habe er den Unterricht im Koranlesen etwas fortsetzen können. Im Iran habe er keine Schule mehr besucht, sondern sei sogleich arbeiten gegangen. Vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens unterschiedlich angegebene Wohn- und Arbeitsadressen wurden seitens des Richters hinterfragt und einer konkreten Klärung zugeführt. Dabei hat sich ergeben, dass es diesbezüglich auf Grund der ungenauen Bezeichnung auf Grund der Klärung durch die anwesende, ortskundige Dolmetscherin, nicht zu Widersprüchen gekommen ist. Auf Vorhalt des Richters, dass der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme durch seine Unterschrift bestätigt habe, ledig zu sein, jedoch in weiterer Folge im Verfahren angab, verheiratet zu sein, gab dieser an, er könne nicht sagen, aus welchem Grund in der Erstbefragung sein Familienstand als ledig notiert worden sei.
Weiters wurde das beim Beschwerdeführer im Rahmen des behördlichen Verfahrens aufgefundene Schriftstück, deren Inhalt im Wesentlichen die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers darstellte, näher erörtert. Abweichend von der schriftlichen Version auf dem gefundenen Zettel wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass der von ihm genannte Name der Ehefrau sich nicht mit dem auf diesem Zettel in Deckung bringen lässt und daher nicht von der Richtigkeit seiner Aussage zur Entstehung dieses Papiers bzw. zur Richtigkeit seiner Aussage an sich ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer verantwortete sich hierzu in der Weise, als er angab, der in dem Dokument erwähnte Name der Ehefrau sei jedenfalls kein Name für eine Person schiitischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer bestätigte in weiterer Folge, dass im Bereich seines Heimatdistrikts eine weite Mehrheit der Bevölkerung der Ethnie der Hazara und somit auch der schiitischen Glaubensrichtung angehören. Es seien lediglich ein paar Paschtunen in dieser Gegend wohnhaft. Schließlich hält der Richter dem Beschwerdeführer vor, dass es verwunderlich klinge, dass der Onkel, der nach den Angaben des Beschwerdeführers zu den Sunniten gewechselt sei, in einer nahezu zu 100% aus Schiiten bestehenden Umgebung problemlos mit den Taliban kooperieren habe können. Hierzu gibt der Beschwerdeführer an, er habe nie gesagt, dass sein Onkel zu den Sunniten übergetreten sei. Er sei lediglich zu einem Taliban geworden. Unter Hinweis auf diesen sich aus dem Einvernahmeprotokollen eklatant ergebenden Widerspruch verantwortete sich der Beschwerdeführer lediglich damit, dass er damals ein Gespräch mit dem Rechtsberater gehabt habe, und er diesem alles näher erzählt habe. Er könne nicht konkret sagen, was dieser Rechtsberater in die Beschwerde hineingeschrieben habe.
Schließlich wurden die bereits mit der Ladung zur Verhandlung zur Stellungnahme übersandten Länderfeststellungen erörtert, aus denen sich im Wesentlichen ergab, dass die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers als äußerst unsicher zu bezeichnen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischen Bekenntnisses, reiste am 15.10.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF in Kabul ein familiäres oder berufliches Netz zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer stammt aus Afghanistan, aus der Provinz Ghazni, aus einem namentlich genannten Dorf im Distrikt Nawar. Er befindet sich seit 07.04.2015 in ärztlicher Behandlung auf Grund eines depressiven Syndroms. Mit etwa 7 Jahren hat er sein Heimatdorf verlassen, und er ist bis zu seinem 13. bzw. 14. Lebensjahr in Pakistan aufhältig gewesen. Von Pakistan ist er sodann weiter in den Iran gereist, um dort bis zu seiner Ausreise zu leben und zu arbeiten. Die durch den Beschwerdeführer angegebene Depression ist nicht lebensbedrohend und nach eigenen Angaben auf die für den Beschwerdeführer momentan unbefriedigende Situation in Österreich zurückzuführen.
Der BF hatte in seinem Herkunftsstaat niemals Probleme mit den Behörden. Ebenso hatte er nie Schwierigkeiten auf Grund seiner politischen Gesinnung, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.
1.2. Zur behaupteten asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat:
Bei den beim Beschwerdeführer im Rahmen des behördlichen Asylantragsverfahrens gefundenen 3 Zettel (AS 105 bis AS 115 in Übersetzung) handelt es sich um eine von einer unbekannten Person verfassten Fluchtgeschichte, die sich im Wesentlichen mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Deckung bringen lässt. Der Beschwerdeführer ist auf Grund seiner angegebenen kurzen Schulbildung lediglich ungenügend in der Lage, dieses Schriftstück zu lesen und es bestehen daher geringfügige Abweichungen zu dem vorgefertigten Fluchtvorbringen. Der Beschwerdeführer hat dieses vorgefertigte Fluchtvorbringen im gegenständlichen Verfahren zu seiner Fluchtgeschichte erhoben. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf nicht durch seinen Onkel bedroht ist.
1.3. Zum Herkunftsstaat im Hinblick auf das asylrelevante Vorbringen:
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten niegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari (Pajhwok o.D.a).
Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vgl. Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014).
Um die Sicherheit am Wahltag zu gewährleisten, lag in der südöstlichen Provinz Ghazni die Zahl der eingesetzten Sicherheitsleute bei rund 9.000. Es wurde mitgeteilt, dass die Wahlbeteiligung hoch war und dass bei manchen Wahllokalen 80% der Wähler Frauen waren (Tolo News 6.4.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden
1. 701 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 27.2.2014).
Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
Medizinische Versorgung
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 31.3.2014). Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 6.2014).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 31.3.2014).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014)
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014).
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen (AA 31.3.2014).
Das Ministerium für öffentliche Gesundheit implementiert das notwendig Paket von Spitalsleistungen in 15 Provinzen, während Nichtregierungsorganisation die Arbeit in den restlichen 19 Provinzen durchführen (BMJ 17.6.2014)
Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 31.3.2014). Eine der wahrscheinlich wichtigsten Verbesserungen in der Gesundheitsvorsorge ist, dass ein Ort existiert, zu dem sie gehen können um Hilfe bei mentalen Gesundheitsproblemen zu bekommen. Die mentale Gesundheitseinrichtung im Regionalspital Herat zum Beispiel, gibt einen kleinen Einblick der Probleme der Bevölkerung und die Versorgung, die sie nun erhalten. Die Einheit, bestehend aus 25 Betten, wurde vor sechs Jahren etabliert. Im letzten Jahr wurden
5. 161 PatientInnen aufgenommen, der Großteil von ihnen mit Störungen wie z.B. Depression, Anpassungsstörungen, aber auch mit Psychosen und bipolaren Störungen. Der Großteil von ihnen waren Frauen. Nachdem diese Frauen entlassen werden, werden sie durch regelmäßige Besuche von psychosozialen Arbeitern nachbehandelt (BMJ 17.6.2014). Zum Beispiel gibt es in Kabul eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, in Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt (AA 31.3.2014).
Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. (WHO 2.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Folgende nationale und internationale Organisationen sind im afghanischen Gesundheitsbereich tätig:
United States Agency for International Development (USAID)
Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
Afghan Red Cross Society
Afghan Health and Development Services
Aga Khan Health Services
Medical Emergency Relief International
Care of Afghan Families
Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)
United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)
Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind gezwungen sie wieder einzustellen, weil es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheit. In den südlichen Provinzen haben aufgrund des andauernden Konfliktes, 50-60% der Bevölkerung Schwierigkeiten beim bzw. haben gar keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85% der Bevölkerung leben in Bezirken in denen grundlegende Gesundheitsleistungen angeboten werden (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird von Nichtregierungsorganisationen bewerkstelligt, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).
Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und dort verkauft werden können. Die Medikamente kommen aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Herkunft (Provinz) und Gesundheitszustand sowie dem fehlenden Netzwerk in Kabul des BF stützen sich auf im Verfahren vorgelegte unbedenkliche Urkunden sowie auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF.
2.2. Ausgehend von den bereits im behördlichen Bescheid näher ausgeführten Widersprüchen und der Aussage des Beschwerdeführers vor der Behörde, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen weiteren eingehenden Versuch unternommen, die Plausibilität der vorgebrachten Fluchtgeschichte eingehend zu prüfen. Exemplarisch sei hier erörtert, warum das erkennende Gericht auf Grund fehlender Plausibilität und sich ergebender Widersprüche nicht von der Richtigkeit des gegenständlichen Fluchtvorbringens ausgehen konnte:
Auf AS 82 gibt der Beschwerdeführer hinsichtlich des bei ihm aufgefundenen Schriftstückes an, es handle sich dabei um das Schriftstück eines Freundes, welches in sein Gepäckstück gerutscht wäre. Als dem Beschwerdeführer danach vorgehalten wurde, es handle sich dabei im Wesentlichen um die von ihm erzählte Fluchtgeschichte, wechselte der Beschwerdeführer hierzu seine Angaben in der Weise, als er nunmehr ausführte, er hätte diese Geschichte seinem Freund erzählt, dieser habe sie, als der Beschwerdeführer kurz weggegangen wäre, niedergeschrieben und der Beschwerdeführer habe, da er seinen Namen erkennen konnte, diesem Freund das Schriftstück weggenommen. Auf diese situationsbedingte Änderung des Vorbringens hingewiesen, verantwortete sich der Beschwerdeführer lediglich dadurch, dass er angab, nicht lesen zu können, da er Analphabet wäre. Wie die Behörde bereits in ihrem Bescheid hierzu näher feststellt, ist dies äußerst unplausibel. Im Lichte der Erkenntnis der durch das Bundesverwaltunsgericht abgehaltenen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer angibt, in einer Koranschule das Lesen, zumindest des Korans, erlernt zu haben, ist nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in Grundzügen in der Lage ist, Schriftstücke, wenn auch nicht in kürzester Zeit, dem wesentlichen Sinn nach zu erfassen. Die durch den Beschwerdeführer daher angebotene Erklärung ist daher nicht plausibel. Sieht man diese Unplausibilität im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung zu seinem Personenstand sich als ledig ausgab, sodann aber im Rahmen des Verfahrens behauptete, verheiratet zu sein und hierzu auch einen konkreten Namen der Ehegattin nannte, bleibt darüber hinaus im Dunkeln, aus welchem Grund sein Freund, der die Niederschrift seines Fluchtvorbringens (AS 105 bis AS 115) angefertigt haben soll, hier einen gänzlich anderen Namen hätte anführen sollen. Es ist kein vernünftiger Grund erkennbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführer sich vorerst als ledig bezeichnet, in weiterer Folge angibt, einem Freund seine Fluchtgeschichte erzählt zu haben, dann jedoch nicht in der Lage ist, zu erklären, wie es zu einem unterschiedlichen niederschriftlichen Festhalten des Namens der Ehegattin kommen hätte können. Es liegt daher aus Sicht des Gerichtes nahe, dass es sich bei den aufgefundenen 3 Papierseiten um eine in Grundzügen skizzierte Fluchtgeschichte, verfasst durch einen Dritten und an den Beschwerdeführer weiter gegeben handelt. Die mehrfachen unterschiedlichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers sind auch allesamt nicht in Einklang zu bringen, sodass diesbezüglich auf Grund der evident vorliegenden Unplausibilität auch von Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf diese Fluchtgründe auszugehen war.
Ein weiterer Grund dafür, dass nicht von einer Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann ist, dass er selbst im Verfahren angab, sein Onkel habe mit den Taliban zusammengearbeitet und wäre dieser daher zu den Sunniten übergetreten (AS 79, AS 80). Wie sich aus den Länderfeststellungen in Verbindung mit den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung ergibt, leben im konkreten Umfeld seines Heimatdorfes fast ausschließlich Personen der Ethnie der Hazara, die der schiitischen Glaubensrichtung angehören. Es ist daher nach Ansicht des Gerichtes nicht nachvollziehbar, wie denn der Onkel des Beschwerdeführers, welcher nach den Angaben in der Vernehmung nunmehr Sunnit sei und mit den Taliban zusammenarbeite, offenbar unbehelligt inmitten einer Hazara-Gesellschaft als einzige Person leben könne. Auf diese Problematik in der Bechwerdeverhandlung angesprochen, bestreitet der Beschwerdeführer jedoch vehement, jemals angegeben zu haben, sein Onkel sei zu den Sunniten übergelaufen. Auch verneinte er, dass sein Onkel mit den Taliban zusammenarbeite, sondern führte ganz konkret an, sein Onkel wäre ein Taliban geworden. Es ist also auch in diesem Punkt zu sehen, dass der Beschwerdeführer hier beispielhaft die von ihm bereits im Erstverfahren getätigten Angaben situationsbedingt an die für ihn bessere Argumentationslinie anzupassen versucht. Auf Grund der Tatsache, dass es sich auch bei der Vernehmung vor der Behörde um eine durchaus umfassende Befragung handele, ist seitens des Gerichtes in keinem Punkt zu sehen, aus welchem Grund einerseits der Beschwerdeführer fälschlicherweise in der Erstbefragung als ledig bezeichnet worden sein soll, noch, dass die Befragung hinsichtlich des Themenkomplexes seines Onkels hier Ungenauigkeiten oder Unrichtigkeiten beherbergen sollte. Es ist vielmehr so, dass auf Grund des persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sich für das erkennende Gericht der Eindruck bestätigte, dass der Beschwerdeführer jegliche zur Verfügung stehenden Mittel zur Erreichung eines positiven Asylverfahrens einsetzt, ohne auf die Kompatibilität seiner Aussagen im gesamten Verfahren Bedacht zu nehmen.
In einer Gesamtsicht der sich ergebenden Faktoren zeigt sich für das erkennende Gericht klar, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner konkreten Fluchtgeschichte nicht die Wahrheit gesagt hat. Betrachtet man dies im Zusammenhang mit den von der Behörde zu Recht im Erstbescheid näher erörterten weiteren Widersprüchen ergibt sich, dass auf Grund der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt auch dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt werden kann.
Der BF hat im gesamten Verfahren, insbesondere anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.
2.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild geben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums oder angrenzender Regionen zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben und die Sicherheitssituation angrenzender Distrikte ebenso die relevante Situation in dieser Region konkret wiedergeben.
2.4. Im gesamten Verfahren konnte sohin weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche asylrelevante Verfolgung des BF im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.
2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.1.2. Der BF konnte im gesamten Verfahren keine aktuelle bzw. zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, eine solche ist auch sonst nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.2.2. Im Fall des BF ergeben sich unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan in Zusammenhang mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Bereits aus den getroffenen Feststellungen zur Provinz Ghazni ergibt sich, dass die Sicherheitslage in dieser Provinz, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, prekär ist.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellung und den in das Verfahren einfließenden sonstigen Informationen für das erkennende Gericht ergibt, dass aufgrund der Häufung und Schwere der in dieser Region verübten Anschläge und herrschenden Kriegshandlungen eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (etwa in KABUL) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. Sohin wäre er als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt und fehlen ihm auch die notwendigen örtlichen Kenntnisse in KABUL. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist daher derzeit unter den dargelegten Umständen zu verneinen.
Die Sicherheitslage in Afghanistan erlaubt es zudem nicht, dass Personen sich in ortsfremden Gegenden niederlassen. Sie fänden an einem anderen Ort als dem Heimatort keine Solidarität seitens der Einheimischen.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Dem Beschwerdeführer war daher nach dieser Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erstmals im Zuge der Beschwerdeverhandlung bekannt gegebenen depressiven Syndroms darf festgehalten werden, dass dieses offenbar im Zusammenhang mit dem in Österreich laufenden Asylverfahren zu sehen ist. Der Beschwerdeführer wird diesbezüglich in Österreich medikamentös behandelt. Es handelt sich dabei um keine Krankheit in lebensbedrohendem Ausmaß und sind nach den Länderberichten Gesundheitseinrichtung in Afghanistan für die Behandlung derartiger Erkrankungen vorhanden und Depressionen in Afghanistan daher, wenn auch auf niedrigerem Niveau als behandelbar zu bezeichnen.
Zu Spruchpunkt A III.
Gemäß § 8 Abs.4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.
Zu B. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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