BVwG W189 1402865-3

W189 1402865-3Bundesverwaltungsgericht22.04.2015

Regest

anpassungsfähiges Alter, Aufenthaltsrecht, Identität der Sache,<br/>Interessenabwägung, Minderjährigkeit, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W189 1402865-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.1402865.3.00

Spruch

W189 1402865-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zl. 831778107-1762685, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.12.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte durch seine gesetzliche Vertretung am 03.12.2013 den dritten Antrag auf internationalen Schutz.

1. und 2. Verfahren:

Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zl. 12 18.799-EASt-WEST, gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013, Zl. D7 402865-2/2013/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

In besagtem Erkenntnis sind die ersten beiden Verfahren des Beschwerdeführers vollständig abgehandelt, weshalb zur Übersichtlichkeit und zur Verständlichkeit gegenständlicher Entscheidung dieses Erkenntnis seinem gesamten Inhalt nach wiedergegeben wird:

"I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.03.2008, vertreten durch seine Mutter, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt war.

Am 03.02.2008 wurde die Mutter des Beschwerdeführers von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, erstbefragt und machte keine eigenen Fluchtgründe des Beschwerdeführers geltend.

Am 09.06.2008 wurde die Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, im Verfahren des Beschwerdeführers einvernommen.

Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 22.10.2008 beim Bundesasylamt, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2008, Zahl 08 02.151-BAG, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 02.03.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt worden sei, weshalb auch keine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers zu ersehen sei. Die Rückkehr des Beschwerdeführers sei im Familienverband zumutbar, seine Ausweisung zulässig.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012, Zahl D7 402865-1/2008/23E, wurde die Beschwerde nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 17.06.2010, 12.09.2012 und 11.10.2012 gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen. Im Erkenntnis wurde im Wesentlichen ausgeführt, für den Beschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Das Vorbringen seiner Eltern habe sich als unglaubwürdig erwiesen, weshalb dem Beschwerdeführer auch nicht der Status des Asylberechtigten zu gewähren gewesen sei. Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht hätten und auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 29.11.2012 zugestellt.

I.2. Der Beschwerdeführer stellte am 28.12.2012, vertreten durch seine gesetzliche Vertretung, gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Am 28.12.2012 erfolgte eine Erstbefragung der Mutter des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in welcher die Mutter des Beschwerdeführers zusammengefasst angab, sie habe das Bundesgebiet seit Erlassung der Entscheidung im Vorverfahren nicht verlassen. Als Grund für die neuerliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie wolle neuerlich einvernommen werden, da sie ihre damaligen Fluchtgründe nicht angegeben habe, nachdem ihr ihr Mann im Jahr 2008 verboten habe, diese zu nennen. Eine Rückkehr wäre für die Mutter des Beschwerdeführers und die Familie gefährlich. Mehr wolle sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht angeben. Nachgefragt gab die Mutter des Beschwerdeführers an, ihr seien ihre Fluchtgründe von Anfang an bekannt gewesen, sie habe diese aber auf Anweisung ihres Mannes nicht angegeben. Für ihre Kinder gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Am 09.01.2013 teilte das Bundesasylamt der Mutter des Beschwerdeführers schriftlich seine Absicht mit, den gegenständlichen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.

Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 14.01.2013 beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters einvernommen. Die Frage, ob sie in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen, bejahte die Mutter des Beschwerdeführers. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie nehme Parkemed und Pantoloc, habe von einem Psychologen auch andere Medikamente und Beruhigungsmittel bekommen, die sie als stillende Mutter derzeit aber nicht einnehmen könne. Sie leide ständig an Kopfschmerzen, habe Magen- und Herzprobleme. Wegen Stress sei sie bei einem Neurologen gewesen. Von ihrem Hausarzt sei ihr wegen Schmerzen im Bauchbereich eine Operation nahegelegt worden, welche sie aber wegen ihrer Betreuungspflichten nicht durchführen lasse. Auch die Überweisungen zu diversen Ärzten habe sie nicht wahrgenommen, da sie sich um ihre Kinder kümmern müsse. Auf Nachfrage gab die Mutter des Beschwerdeführers an, ihre gesunden Kinder hätten keine eigenen Gründe für den neuerlichen Antrag. Nachgefragt gab sie an, sie habe im Zuge der Erstbefragung zwar die Wahrheit gesagt, wolle aber noch Ergänzungen zu ihren Angaben machen. An Angehörigen im Bundesgebiet nannte die Mutter des Beschwerdeführers niemanden; der Bruder ihres Mannes lebe in Österreich und ein entfernter Verwandter ihres Mannes, von denen sie nicht abhängig seien. Sie sei zu Österreich sehr verbunden, da ihre beiden Töchter im Bundesgebiet zur Welt gekommen seien. Bestimmte Personen, zu denen ein besonderes Naheverhältnis bestehe, nannte die Mutter des Beschwerdeführers danach befragt nicht. Nachgefragt gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass ihre Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen im Vorverfahren stimmen würden. Die Frage, ob ihre im Vorverfahren gemachten sonstigen Angaben für den gegenständlichen Antrag gelten würden, bejahte die Mutter des Beschwerdeführers. Danach gefragt, ob es weitere Gründe für ihren nunmehrigen Antrag gebe, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, sie möchte jetzt alles erzählen. Ihr Mann habe damals einen Asylantrag gestellt und sie habe Angst gehabt, ihre Probleme zu erzählen. Sie habe auch jetzt Angst davor, wolle diese aber überwinden. Bis zum sechsten oder siebten Schuljahr habe sie die Schule besucht, danach bei ihrer betagten Großmutter gelebt und ihre Zeit nur zu Hause verbracht. Dann habe sie einen medizinischen Kurs besucht. Eines Tages sei ein Mann zu ihr ins Krankenhaus gekommen und habe ihr gesagt, dass sein Kamerad verletzt wäre und er Hilfe brauchen würde. Die Mutter des Beschwerdeführers habe der Bitte Folge geleistet und sei in ein Haus in der Nähe des Krankenhauses gegangen. Sie sei in eine Falle gelockt und dort von zwei Personen vergewaltigt, geschlagen und gestoßen worden. Von einem Mann kenne sie den Namen, vom zweiten nicht. Sie habe niemandem davon erzählt, da dies in Tschetschenien eine Schande für die ganze Familie sei. Nach Vorhalt, wonach sie im Erstverfahren mehrmals niederschriftlich einvernommen worden sei, und auf die Frage, weshalb sie das nunmehr erstattete Vorbringen nicht bereits im ersten Verfahren genannt habe, meinte die Mutter des Beschwerdeführers, sie habe Angst gehabt und sich jetzt gezwungen gesehen, alles zu erzählen. Auf die Frage, warum sie im Zuge der ärztlichen Untersuchungen nichts davon erwähnt habe, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie habe gehofft, dass die Probleme, die ihr Mann gehabt habe, für eine Asylgewährung ausreichen würden. Sie habe nicht darüber reden und auch nicht daran denken wollen, wolle nunmehr aber erzählen. Dieser Mann habe ihr gesagt, dass sie alles machen müsste, was er ihr sage, ansonsten würde er sie töten. Die Aufforderungen, sich mit dem Mann zu treffen, habe sie ignoriert, da sie ansonsten Probleme mit ihrer Familie bekommen hätte. Eines Tages, als sie bei ihrer Schwester gelebt habe, habe sie einen maskierten Mann mit einem Gewehr bemerkt, der zwei Mal auf sie und ihre Schwester geschossen habe. Danach sei sie wochenlang krank gewesen. Die Fragen ihrer Eltern, wer auf sie warum geschossen habe, habe sie nicht beantwortet, da dies eine große Schande für die Familie sei. Danach habe sie einen Suizidversuch unternommen, sei aber von ihrem Schwager gerettet worden. Ihr Mann wisse von der Vergewaltigung nichts. Außerdem gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie das Leben in Österreich nicht aufgeben wolle und ihre Töchter an das Leben in Österreich gewöhnt seien. Zu dem Vorhalt, wonach sie den gegenständlichen Antrag aus den Gründen, welche sie im ersten Verfahren genannt habe und aus Gründen, welche ihr bereits im ersten Verfahren bekannt gewesen seien und sie wissentlich nicht angeführt habe, stelle, meinte die Mutter des Beschwerdeführers, dass das stimme. Sie habe Angst gehabt, sei unerfahren und hilflos gewesen. Man habe ihr gesagt, dass ihre Probleme, sollte sie darüber sprechen, im Internet zu finden seien. Für den Fall ihrer Rückkehr bestehe eine große Gefahr von Seiten dieses Mannes, der sie auch nach der Eheschließung nicht in Ruhe gelassen habe. Daraufhin habe sie die Ausreise betrieben und diese mit ihrem Mann angetreten. Ihr Reiseziel sei nicht Österreich gewesen, da sich hier die erste Familie ihres Mannes aufgehalten habe. Nachgefragt gab die Mutter des Beschwerdeführers an, das Bundesgebiet seit der erstmaligen Antragstellung nicht verlassen zu haben. Danach gefragt, ob sie sämtliche Gründe, die sie zur Stellung des Folgeantrags veranlasst hätten, geschildert habe, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass dies der Fall sei. Außerdem werde sie vom Sohn ihres Mannes, der sich in Tschetschenien befinde, per SMS mit dem Tod bedroht. Die Ex-Frau ihres Mannes habe versucht, ihren Mann umzubringen. Sie habe Angst vor der Familie der Ex-Frau ihres Mannes. In Tschetschenien komme es sehr häufig vor, dass die weiteren Ehefrauen von den ersten Ehefrauen bzw. in deren Auftrag getötet werden. Ihren Sohn, der der Erbe ihres Mannes sei, habe man aus dem Weg räumen wollen, um damit an das Erbe zu gelangen. Nachgefragt, wann die Ex-Frau ihres Mannes diese anderen Männer geschickt habe, meinte die Mutter des Beschwerdeführers, dies sei zu einem unbekannten Zeitpunkt in Tschetschenien gewesen. Auf Nachfrage gab die Mutter des Beschwerdeführers an, der Sohn ihres Mannes bedrohe sie seit September oder Oktober 2012. Dies habe sie im ersten Verfahren nicht erwähnt. Die Frage, ob sich seit der letzten Entscheidung im Vorverfahren etwas an ihrem Privatleben verändert habe, verneinte die Mutter des Beschwerdeführers. Nach Vorhalt, wonach die Zurückweisung ihres Antrags und ihre Ausweisung beabsichtigt seien, meinte die Mutter des Beschwerdeführers, sie würde gerne nach Hause fahren, habe aber Probleme und wolle ihre Kinder beschützen. Zur Lage im Herkunftsstaat wollte die Mutter des Beschwerdeführers keine Stellungnahme abgeben. Abschließend bejahte die Mutter des Beschwerdeführers die Frage, ob sie ausreichend Zeit gehabt habe, ihre Angaben vollständig darzutun. Sie wolle eine letzte Chance für ihren Verbleib in Österreich. Sie wolle arbeiten und mit der Familie in Österreich leben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zahl 12 18.799-EASt-WEST, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2012 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In seiner Begründung führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer leide an keiner Krankheit. Im Fall des Beschwerdeführers habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe außer seiner Kernfamilie nur seinen Onkel in Österreich, zu dem keine Abhängigkeit bestehe. Es liege kein Sachverhalt vor, der die Gewährung subsidiären Schutzes gebieten würde. Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich wurde ausgeführt, dieser befinde sich mit seinen Eltern und Geschwistern in Österreich, die ebenfalls von einer Ausweisung betroffen seien. Beim Beschwerdeführer würde kein besonderes Maß an Integration vorliegen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

I.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zahl 12 18.799-EASt-WEST, zugestellt am 24.01.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 29.01.2013 eingebrachte Beschwerde.

Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 30.01.2013 langte am 08.02.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

Mit E-Mail vom 08.02.2013 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass die Beschwerdevorlage am 08.02.2013 eingelangt ist.

Mit Aktenvermerk vom 13.02.2013 hielt der Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheid des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a (§ 61 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22.05.2001, 2001/05/0075).

Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Gemäß der Judikatur des VwGH ist davon auszugehen, dass wenn ein Asylwerber einen weiteren Asylantrag auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, aus diesem Grund schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers keine Sachverhaltsänderung vorliegt und der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist (VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431).

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, aus:

"Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in § 2 Z 13 AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten".

Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:

"Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Art. 2 lit. g) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt.

Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz - der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht - reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle - auf welche Art auch immer - um Schutz vor Verfolgung ersucht; ersucht der Fremde vor einer anderen Behörde um Schutz, hat diese die Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden."

Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vgl. deren Art. 2 lit. e und Art. 15). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Art. 2 lit. g einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.

Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.

Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).

Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsänderungen den Asylwerber dazu berechtigten, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen.

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.

Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen."

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

II.4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:

wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen

(§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).

Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (§ 34 Abs. 6 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).

II.5. Der Asylgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass mit dem vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine entschiedene Sache vorliegt, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Verfahrensgegenständlich brachte der sich seit März 2008 in Österreich befindende Beschwerdeführer im Wesentlichen mehrfach vor, keine eigenen Gründe für die neuerliche Antragstellung zu haben. Vielmehr gab seine Mutter an, dass ihr Vorbringen auch für ihre minderjährigen Kinder Geltung habe.

Das Bundesasylamt hat im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers untersucht, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen glaubhaften Kern mit Relevanz aufweist und ist zu dem Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall ist.

Im vorliegenden Fall ist auf die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag die Eltern des Beschwerdeführers betreffend zu verweisen (Zlen. D7 402866-2/2013 und D7 402867-2/2013). Der Asylgerichtshof kam in den Verfahren der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass diese ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen gestützt hätten, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden hätten, weshalb schon nach dem Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers keine Sachverhaltsänderung vorliege.

Der Beschwerdeführer hat keine neuen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist.

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der Russischen Föderation im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers) nicht wesentlich geändert hat.

II.6. Der Asylgerichtshof hat gemäß der dargestellten Judikatur ebenso wie das Bundesasylamt Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen. Die Mutter des Beschwerdeführers hat angegeben, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Der Beschwerdeführer ist das gesunde Kind arbeitsfähiger Eltern und hat sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits Angehörige im Herkunftsstaat. Seinen Eltern ist zumutbar, kraft eigener Arbeit für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen. Außerdem kann der Beschwerdeführer von seinen Verwandten im Herkunftsstaat wie immer geartete Unterstützung erhalten. Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation Art. 3 EMRK verletzen würde, können nicht erkannt werden.

II.7. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage wesentlich geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage und die Lage im Herkunftsstaat haben sich nicht geändert.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt erfolgte zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

II.8. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).

Die Voraussetzungen einer Ausweisung liegen vor, wie das Bundesasylamt richtig erkannt hat. Es hat die durch § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen:

Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers sind ebenso wie der Beschwerdeführer nach Interessenabwägung von einer Ausweisung betroffen. Die Ausweisung stellt keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Der im Alter von EINEINHALB Jahren unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal mit seiner Mutter eingereiste Beschwerdeführer wurde in der Russischen Föderation geboren. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war diesem mit seiner Familie nur nach Stellung von zwei Anträgen auf internationalen Schutz möglich und erlaubt, die sich als unbegründet erwiesen haben, und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012 verblieb der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Bundesgebiet, kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 28.12.2012 vertreten durch seine Mutter einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, womit der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet war. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Tschetschenisch. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt ist beim Beschwerdeführer, auch wenn seine Eltern kaum Deutschkenntnisse haben, von einem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse auszugehen. Der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern konnten sich nie darauf verlassen, dauerhaft in Österreich zu bleiben. Der Beschwerdeführer ist nicht von einer zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Person, auch nicht seinem Onkel, abhängig und hat Angehörige im Herkunftsstaat. Der Übergang zu einem Leben in der Russischen Föderation wird für den nunmehr SECHSEINHALBJÄHRIGEN Beschwerdeführer nicht mit unzumutbaren Härten verbunden sein, zumal der Beschwerdeführer über ein soziales Netzwerk verfügt und sich in einem jungen, mit einer hohen Anpassungs- und Lernfähigkeit verbundenen Alter befindet. Die Eltern des Beschwerdeführers sprechen neben Tschetschenisch auch Russisch. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers wird nur im Familienverband erfolgen, weshalb ihm seine Eltern ebenso wie seine im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erleichtern können. Es muss daher nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im schulischen Bereich gerechnet werden. Die Eltern des Beschwerdeführers, auf deren Unterstützung der Beschwerdeführer angewiesen ist, sind nach Interessenabwägung auch von einer Ausweisung in die Russische Föderation betroffen, womit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich relativiert werden. Individuelle Umstände, die eine außerordentliche Integration und Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers erkennen lassen würden, haben die Eltern des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Es wurden keine Umstände dargelegt, dass der Beschwerdeführer bereits verfestigte überdurchschnittliche soziale Beziehungen hätte. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich der Integrationsgrad seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012 entscheidend verbessert hätte. Der Verfassungsgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne (VfGH 12.06.2010, U 614/10). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.

Angesichts dieser - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien einerseits VfGH 29.9.2007, B 1150/07, sowie andererseits zuletzt auch EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vgl. jüngst EGMR 31.7.2008, 265/07, Omoregie ua gegen Norwegen).

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher ebenfalls abzuweisen.

II.9. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben."

Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 25.05.2013 in Rechtskraft.

3. Verfahren:

Wie bereits eingangs erwähnt, stellte die gesetzliche Vertretung für den minderjährigen Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag am 03.12.2013.

Noch am selben Tag wurden seine Eltern vor der PI Traiskirchen, EASt Ost niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden weder eigene Fluchtgründe noch eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers geltend gemacht. Erwähnt wurde ein Aufenthalt in Deutschland.

Am 26.06.2014 fanden vor dem BFA, Regionaldirektion Burgenland, niederschriftliche Einvernahmen mit den Eltern statt. Darin erklärten diese, dass der minderjährige Beschwerdeführer gesund sei. Auch wurden unverändert keine eigenen Verfolgungsgründe für den minderjährigen Beschwerdeführer von seinen Eltern geltend gemacht.

Betreffend den Beschwerdeführer wurden die Kopie einer russischen Geburtsurkunde, sowie Unterlagen über den Volksschulbesuch samt Teilnahme an einem Bewegungsfest und einem Trommelworkshop vorgelegt.

Den Eltern wurde die Möglichkeit gegeben, Einsicht in die Länderfeststellungen des BFA zum Herkunftsstaat zu nehmen.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.11.2014, Zl. 831778107-1762685, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.12.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.).

In Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers getroffen.

Das BFA kam zum Schluss, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass er im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, noch dass ihm eine solche in Zukunft drohen würde. Es hätten sich auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation im Familienverband einer Gefahr iSd. § 8 AsylG ausgesetzt wäre.

Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass er seit Jänner 2008 mit einer Unterbrechung von etwa sechs Monaten im Jahr 2013 in Österreich aufhältig gewesen sei. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Dem Beschwerdeführer komme kein Aufenthaltsrecht außerhalb der Antragstellung zu.

In Österreich würden sich seine Eltern und seine beiden minderjährigen Geschwister aufhalten. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Familie von der Grundversorgung.

Es bestehe ein schützenswertes Familienleben aber kein schützenswertes Privatleben.

Beweiswürdigend wurde insbesondere dargelegt, dass die Mutter am 26.06.2014 die Frage, ob der Beschwerdeführer und seine Geschwister in ärztlicher Behandlung stehen oder Medikamente einnehmen würden, verneint. Die Anträge seiner Eltern seien negativ entschieden worden. Eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers sei nicht geltend gemacht worden.

Rechtlich begründend wurde einleitend ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Familienverfahren vorliege. Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe ausgesetzt gewesen sei.

Da in seinem Fall keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch bei ihm eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen nach Ansicht des BFA kein aktuelle Bedrohung iSv. § 8 AsylG vorliege.

Für ihn sei weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt worden, der ein Abschiebungshindernis iSv. Art 3 EMRK iVm. § 8 AsylG darstellen könne.

Zu seiner individuellen Situation und Lage wurde angeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr - im Familienverband - in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde.

Es sei auch keinem seiner Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, womit auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme.

Zu Spruchteil III. wurde eingangs dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.

Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens mit seinen Eltern und seinen minderjährigen Geschwistern wurde bejaht, jedoch festgehalten, dass sie alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb diesbezüglich die Rückkehrentscheidung nicht in sein schützenswertes Familienleben eingreife.

Zweifellos handle es sich beim Bundesamt um eine öffentliche Behörde iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Bezüglich des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass schon aufgrund seines geringen Alters und der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten seien, als im Hinblick auf seine Eltern. Es sei von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen. Es habe jedoch einzufließen, dass er über seine Eltern die Kultur und Sprache seines Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekommen habe. Auch könne aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert werde und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirke. Ebenso befinde sich der Beschwerdeführer in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit. Es könne demnach davon ausgegangen werden, dass er sich auch in die Gesellschaft des Herkunftsstaates vollständig integrieren könne.

Unter Zitierung zahlreicher Judikatur kam das BFA zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten sei, als seine Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Ein allfälliger Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens sei im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.

Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Mit fristgerechter Beschwerde der Rechtsvertretung (Vollmacht samt Zustellvollmacht vom 26.11.2014 liegt bei) wurde der Bescheid des BFA seinem gesamten Inhalt nach angefochten, wobei eine gemeinsame Beschwerde für sämtliche Familienmitglieder erstattet wurde.

Diese behandelt über weite Strecken die Fluchtgründe der Eltern.

Betreffend den Beschwerdeführer wurde sein Gesundheitszustand releviert.

Die Feststellung der Behörde, wonach der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen an "keiner lebensbedrohlichen Krankheit" leiden würden, genüge den Anforderungen an § 18 Abs. 1 AsylG jedenfalls nicht. Dahingehend wurde darauf verwiesen, dass die Länderberichte zwar vorgehalten, der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht zugrunde gelegt worden seien. Die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde sei somit nicht nachvollziehbar und zudem nicht nachprüfbar.

Es sei nicht auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers eingegangen worden. Er befinde sich aufgrund einer multiplen Traumatisierung in psychologischer Betreuung.

Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen würden sich nunmehr seit beinahe sechs Jahren (ununterbrochen seit dem 03.12.2013) im österreichischen Bundesgebiet aufhalten. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei - wenngleich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG gestützt - immer rechtmäßig. Trotz zwei negativen Verfahren und dem Bewusstsein über den unsicheren Aufenthalt hätten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen nicht davon ausgehen können, dass ihre Verfahren mit einer Aufenthaltsbeendigung enden würden, zumal zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhersehbar gewesen sei, ob die abweisende Entscheidung einer Überprüfung im Instanzenzug standhalten werde. Trotz des unsicheren Aufenthaltes hätten sich der Beschwerdeführer und seine Familie intensiv um soziale Integration bemüht.

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei den Eltern de-facto unmöglich. Sie seien um sprachliche Integration sehr bemüht, wenngleich die diesbezüglichen Möglichkeiten aufgrund der exponierten Lage der Unterkunft sowie dem Familienleben mit drei zu versorgenden Kleinkindern dies nicht immer erlaube. Es sei dem Beschwerdeführer und seiner Familie dennoch möglich, die Geschäfte des alltäglichen Lebens ohne die Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu bewältigen.

Auch die gesellschaftliche Integration sei fortgeschritten.

Gewichtige private Interessen würden schließlich in psychischer und physischer Hinsicht bestehen. Betreffend den Vater wurden mannigfach medizinische Befunde und betreffend den Beschwerdeführer ein psychologischer Kurzbefund vorgelegt.

Eine Fortführung der medizinischen Behandlungen in Tschetschenien sei aufgrund der eingeschränkten medizinischen Möglichkeiten nicht möglich.

Zudem würden regelmäßig psychiatrische Konsultationen stattfinden. Ein Abbruch der Behandlung hätte überaus negative Folgen für den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und seiner Familie. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Entscheidung des EGMR vom 06.02.2001, Bensaid v UK, 44599/98 verwiesen, wonach Gesundheitszustand und die mentale Stabilität im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevant seien.

Auch die Beziehung zwischen Asylwerbern und Therapeuten müsse in diesem Zusammenhang Berücksichtigung finden. Auch hier wurden Entscheidungen des EGMR zitiert.

Der Eingriff in das geschützte Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Familie durch den Abbruch der Therapien und der damit einhergehende Eingriff in die mentale Stabilität sowie in den physischen Gesundheitszustand seien demnach als unverhältnismäßig zu qualifizieren.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung würden nicht vorliegen.

Eine mündliche Verhandlung sei alleine deshalb notwendig, da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt betreffend die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nahezu täglich ändern könne.

Im Übrigen wurde auf die besondere Berücksichtigung des Kindeswohles im Zusammenhang mit Art. 24 GRC hingewiesen. Ein Abbruch der Beziehungen zu den bereits bekannten Personen in Österreich würde für den Beschwerdeführer und seine minderjährigen Geschwister unwiederbringlichen und massiven Schaden in ihrer positiven Entwicklung bedeuten. Die erlassene Rückkehrentscheidung sei sohin ebenso im Lichte von Art. 24 GRC als absolut unzulässig zu betrachten.

Mit der Beschwerde wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:

Medizinischer Befund des XXXX vom 02.12.2013 betreffend den Vater;

Empfehlungsschreiben der Flüchtlingsunterkunft vom 05.01.2013;

Empfehlungsschreiben einer Privatperson vom 28.11.2014;

Handschriftlich verfasste Deutschkursbesuchsbestätigung vom 12.08.2014 betreffend die Mutter

sowie Klinisch-Psychologischer Kurzbefund vom 01.12.2014 betreffend

XXXX.

Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 05.12.2014 dahingehend ergänzt, dass die Eltern aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch private Akteure bzw. Mitglieder der Regierung verlassen hätten. Die tschetschenischen Sicherheitsbehörden seien nicht imstande, den Eltern den notwendigen Schutz zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, weswegen Asyl zu gewähren gewesen wäre.

Im Übrigen würden der Beschwerdeführer und seine Familie für den Fall einer Rückkehr jedenfalls in eine ausweglose Situation geraten und bedeute eine Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens und des Zweitverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Eltern des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde samt Ergänzung sowie durch Einsichtnahme in die Akte der Familienangehörigen des Beschwerdeführers.

1. Feststellungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem.

Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer halten sich im Bundesgebiet seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister (Zlen. W189 1402866-3, W189 1402867-3, W189 1411170-3 und W189 1417857-3) auf.

Die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012 negativ entschieden. Ihnen wurde weder der Status von Asylberichtigten noch von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Folgeanträge wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände.

In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann - auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes - keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise mit einer Unterbrechung von ca. sechs Monaten, in denen er in Deutschland aufhältig gewesen ist, seit März 2008 im Bundesgebiet auf.

Er lebt mit seinen unbescholtenen Eltern von der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber. Er besucht die Volksschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht.

Seine Eltern weisen keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf, gehen keiner legalen Beschäftigung nach, sind nicht Mitglied in einem Verein und haben sich im Bundesgebiet nicht aus-, fort- oder weitergebildet.

Im Herkunftsstaat halten sich zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers, darunter auch 4 Halbgeschwister sowie weitere Verwandtschaft sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits, zu welchen auch Kontakt besteht, auf.

2. Rechtliche Beurteilung samt Beweiswürdigung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

2.2. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz

2.2.1. Gemäß § 27 VwGVG ist der Fall der "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde" von der Beschränkung des Prüfungsumfanges auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG ausgenommen, dh. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 6 Rz 19 mwN). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache - nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende" - ergehen; sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 20 mwN). Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage - statt wegen res iudicata zurückgewiesen - aus materiellen Gründen wieder abgewiesen, ist die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat und andererseits ihre Rechtsposition, insb. die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden ist. Wird gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung Berufung erhoben, hat die Rechtsmittelbehörde den Antrag - ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz - wegen res iudicata zurückweisen. Der Partei wird dadurch keine Instanz genommen, weil die Unterbehörde im Zuge der Sachentscheidung bereits alle Prozessvoraussetzungen geprüft und somit auch über die Frage befunden hat, ob entschiedene Sache vorliegt. Daher kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG auch in dieser Frage ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz setzen. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann die Partei aber auch durch die Entscheidung der Berufungsbehörde, mit der sie - anstatt den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache lautet - die Berufung abweist, in keinem subjektiven Recht verletzt sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 45 mwN). Im Hinblick auf die Kognitionsbefungnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG ist dies auf das hg. Verfahren übertragbar.

In diesem Zusammenhang war schließlich die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0063 wo dieser auf seine ständige Spruchpraxis verweist, dass die Berufungsbehörde die Zurückweisung - insbesondere auch wegen entschiedener Sache - trotz Sachentscheidung der ersten Instanz aussprechen darf (Ringhofer a.a.O, E 127 zu § 68 AVG; siehe auch hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1978, 2963/76). Im Erkenntnis vom 2. Juni 1990, Zl. 89/07/0057, wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass dann, wenn die Behörde erster Rechtsstufe eine Sachentscheidung fällt, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, die Rechtsmittelbehörde die Berufung gegen den Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen hätte, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe.

Gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

2.2.2. Das BFA hätte § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden gehabt, daher ist diese Bestimmung gemäß § 17 VwGVG im hg. Verfahren anzuwenden:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9. 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;

21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;

29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100).

Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt bzw. verpflichtet die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).

2.2.3. Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers haben weder im ersten noch im zweiten oder im nunmehr gegenständlichen Verfahren individuelle Verfolgungsgründe betreffend den Beschwerdeführer vorgetragen.

In den Verfahren der Eltern wurde anhand deren Gründe untersucht, ob die behaupteten Sachverhaltsänderungen einen glaubhaften Kern mit Relevanz aufweisen und ist die erkennende Richterin zu dem Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall ist.

Im vorliegenden Fall ist auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag die Eltern des Beschwerdeführers betreffend zu verweisen (Zlen. W189 1402867-3/6E und W189 1402866-3/6E). Das Bundesverwaltungsgericht kam in den Verfahren der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass diese ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützten, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, weshalb schon nach dem Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers keine Sachverhaltsänderung vorliegt.

Der minderjährige Beschwerdeführer hat keine neuen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist.

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung seines Amtswissens nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der Russischen Föderation im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers) nicht wesentlich geändert hat.

Das BFA hat der zuletzt ergangenen Entscheidung der Eltern aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt. Dass diese die allgemeine Situation im Herkunftsstaat darlegen und keinen unmittelbaren Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen, ergibt sich alleine deshalb, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig war und sich demnach keine individuell zu überprüfenden Angaben ergeben haben. Das Beschwerdevorbringen, wonach diese viel zu allgemein gehalten, nicht substantiiert seien und sich kaum auf das Kernvorbringen des Beschwerdeführers beziehen würden, zielt demnach ins Leere.

Die seitens des Asylgerichtshofs im Rahmen der Entscheidung der Eltern vom 15.11.2012 getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage werden in Bezug auf den Beschwerdeführer als weiterhin aktuell angesehen, weil Quellen späteren Ursprungs - nämlich jene in den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 18.11.2014 betreffend die Eltern ein im Wesentlichen gleiches Bild zeichnen.

Diesbezüglich wurden vom BFA nunmehr Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Berichte und die darauf beruhenden Quellen, die von der Staatendokumentation stammen, liegen auch dem Bundesverwaltungsgericht vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben, weshalb der Vorwurf, Teile der Länderfeststellungen würden sich auf das Jahr 2013 beziehen, ins Leere zielt. Hier muss auch umgehend festgehalten werden, dass auch die in der Beschwerde zitierten Berichte aus den Jahren 2011 bis März 2013 stammen.

Das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.06.2000, 99/01/0210) stellt lediglich klar, dass der UBAS als Spezialbehörde dazu verpflichtet ist, sich auf jeweils zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Beweismittel zu stützen bzw. diese zu erheben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0465). Eine Frist wann Länderinformationen veraltet sind, wird daran nicht genannt. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs bezieht sich auf den Kosovo, wo die Lage zum Entscheidungszeitpunkt dergestalt war, dass von einer rasch wechselnden Situation auszugehen war. Für die Russische Föderation und insbesondere Tschetschenien ergibt sich jedoch, dass sich die Lage dort in den letzten Jahren kaum geändert hat. Zwar finden dort unvermindert Menschenrechtsverletzungen statt, die im Einzelfall die Erteilung von internationalen Schutz rechtfertigen, doch herrscht dort weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation, wonach eine völlig unbescholtene Person, die dorthin zurückkehrt, einer Verfolgung im asylrelevantem Ausmaß oder einer Gefährdung ausgesetzt wäre.

Anhaltspunkt für eine individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist.

Im vorliegenden Verfahren wurden individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem unpolitischen Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr mit seinen Familienangehörigen zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Soweit im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung eine Passage aus einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zitiert wird, wo undifferenziert eine besondere Gefährdung für Rückkehrer aus dem Ausland angeführt wird, steht diese Ausführung den ausgewogenen Länderinformationen der Staatendokumentation entgegen. Die zitierte Aussage aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beruht laut den Randziffern im genannten Bericht auf einem am 28.06.2011 geführten Interview mit einer nicht näher genannten Einzelperson, die erklärte, dass aus dem Ausland Zurückkehrende in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert werden würden. Aus derartigen Einzelfällen, in denen es im Falle der Rückkehr zu Befragungen kommt, kann nicht undifferenziert auf eine allgemeine Gefährdung von Rückkehrern in den Herkunftsstaat konstruiert werden. Aus dem bloßen Umstand einer Befragung kann im Übrigen nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Es war dementsprechend auf die aktuelleren und ausgewogen zusammengestellten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, die keine undifferenzierte Gefährdung aus dem bloßen Umstand der Rückkehr nach Tschetschenien darlegen.

Aus den vorgelegten Länderinformationen ergibt sich sohin insbesondere nicht, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie aufgrund des bloßen Umstandes, dass sie den Herkunftsstaat verlassen haben, bei einer Rückkehr Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß zu befürchten haben.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen, inhaltlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer keinesfalls die Russische Föderation aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat, zumal seine Eltern für ihn keine Verfolgungsgründe dargelegt haben. Ein zweiter Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Da das ursprüngliche Vorbringen bereits Gegenstand der das erste Asylverfahren rechtskräftig abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofes war und auch das im zweiten und dritten Verfahren erstattete Vorbringen - wie dargelegt - eine inhaltliche Entscheidung nicht begründen hat können, war es dem BFA verwehrt, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.

2.2.4. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

Im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten haben sich keine die Entscheidung beeinflussenden Änderungen der Sachlage ergeben.

Soweit in der Beschwerde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besonders prekär dargelegt wird, kann dem nicht gefolgt werden.

Mit der Beschwerde wurde ein Klinisch-Psychologischer Kurzbefund vom 01.12.2014 vorgelegt. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund ausgeprägter motorischer Tics im Gesichtsbereich zur Behandlung kam. Aufgrund der bisherigen Geschichte der Familie (tschetschenische Flüchtlingsfamilie, Ankunft in Österreich vor sechs Jahren, seitdem vielfache Umsiedelung, damit verbunden Beziehungsabbrüche und Schulabbrüche) kann von einer multiplen Traumatisierung ausgegangen werden. Erschwerend komme hinzu, dass sich die Tic Symptomatik seit dem letzten Kontrolltermin am 27.10.2014 deutlich verschlechtert habe und nun zusätzliche motorische und vokale Tics vorliegen würden (F95.2 kombinierte vokale und multiple Tics).

Aus Klinisch Psychologischer Sicht stehe ein sicherer, stabiler und gleichbleibender Rahmen an erster Stelle für den Beschwerdeführer. Das heiße, dass um eine weitere Verschlechterung bzw. weitere Traumatisierungen hintanzustellen und zu vermeiden, es für ihn wichtig sei, die Sicherheit zu haben, weiterhin, dieselbe Volksschule zu besuchen sowie seinen Wohnort beizubehalten. Des Weiteren sei eine psychologische bzw. psychotherapeutische Unterstützung dringend notwendig sowie eine kinderpsychiatrische Vorstellung. Eine weitere Terminvereinbarung wurde in Aussicht gestellt.

Vorwegzunehmen war, dass die Eltern des Beschwerdeführers noch am 26.06.2014 ausgeführt haben, dass der Beschwerdeführer gesund sei.

Trotz Ankündigung von weiteren Terminvereinbarungen wurden seitens des vertretenen Beschwerdeführers keine weiteren medizinischen Unterlagen über eine allenfalls begonnene psychologische oder psychotherapeutische Behandlung bzw. den Besuch eines Psychiaters vorgelegt.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung steht, wurde bereits in den Erkenntnissen betreffend die Eltern vom 15.04.2012 zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat dargelegt, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen im Herkunftsstaat bestehen, wobei dieses Ergebnis auch in den angefochtenen Bescheiden der Eltern zitierten Länderinformationen Bestätigung findet, was auch dem hg. Amtswissen entspricht.

Dass entsprechende Länderinformationen im Erkenntnis des Beschwerdeführers nicht zitiert wurden, schadet im vorliegenden Fall nicht, wurden psychische Probleme des Beschwerdeführers bislang in seinen Verfahren gar nicht releviert. Seiner gesetzlichen Vertretung und den von dieser bevollmächtigten Vertretung sind entsprechende Länderinformationen zum Herkunftsstaat jedenfalls vorgehalten worden und findet sich im Erkenntnis vom 15.11.2012 ebenso wie im angefochtenen Bescheid vom 18.11.2014 der Verweis auf die Entscheidungen der Eltern.

Diese werden zum besseren Verständnis verfahrensgegenständlicher Entscheidung wiedergegeben:

"11. Medizinische Versorgung

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.

Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.

Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten.

Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure (FoA 12.2011).

Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA Bericht 10.6.2013).

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2013).

Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel Bewegungsfreiheit/Registrierung und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 19.4.2013, FH 1.2013, DIS 11.10.2011)

Quellen:

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013

11.1. Behandlungsmöglichkeiten

PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in Grosny oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samaschki in Atschoj-Martan (MedCOI 31.10.2012).

In Tschetschenien betreibt Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. Das Programm konzentriert sich auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.

MSF hat gemeinsam mit dem tschetschenischen Gesundheitsministerium ein umfassendes Tuberkulose-Programm implementiert, einschließlich rascher Diagnosen und Behandlung für Patienten mit multiresistenter TB. MSF richtet einen speziellen Fokus auf Kinder und Ko-Infektionen mit HIV.

In Grosny arbeitet MSF an der Verbesserung der Kardiologischen Abteilung im Republikanischen Notfallkrankenhaus, indem das Personal geschult wird, medizinische Ausrüstung und lebenswichtige Medikamente für spezielle Behandlungen gekauft werden (MSF 2012).

Quellen:

Der Beschwerdeführer kann demnach im Bedarfsfall auch im Herkunftsstaat entsprechend psychologisch, psychotherapeutisch oder psychiatrisch behandelt werden.

Ausdrücklich festzuhalten ist aber, dass die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers laut dem vorgelegten Schreiben insbesondere aus der mangelnden Beständigkeit der Lebensverhältnisse resultiert und wird als entscheidend, ein sicherer, stabiler und gleichbleibender Rahmen genannt. Ein solcher stabiler Rahmen steht dem Beschwerdeführer mit seiner Familie aber auch im Herkunftsstaat zur Verfügung.

Es wurde insbesondere nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Klinisch-Psychologischen Kurzbefund, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr im Lichte seines Gesundheitszustandes in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde.

Der Beschwerdeführer leidet sohin unter keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Darüber hinaus ist auszuführen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Russische Föderation dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:

Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.

Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

In der Russischen Föderation respektive in Tschetschenien ist jedenfalls - wie zuvor dargelegt - eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.

Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung in die Russische Föderation gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung in die Russische Föderation im lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde.

Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in der Russischen Föderation jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in der Russischen Föderation den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in der Russischen mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Länderfeststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt, zumal es sich beim Beschwerdeführer um ein Kind handelt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der Vater bzw. auch familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet. Er ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht.

Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).

Auch zur Situation im Herkunftsstaat - familiäre, wirtschaftliche Situation - kann keine Änderung im Vergleich zur Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012 festgestellt werden.

Abgesehen vom unverminderten, unbehelligten und finanziell abgesicherten Aufenthalt seiner Familie mütterlicher- und väterlicherseits im Herkunftsstaat, hat der Vater am 26.06.2014 bekräftigt, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sofort €

1. 500,00 in zwei Wochen verdienen zu können, womit im Fall einer gemeinsamen Rückkehr von einer Versorgung des Beschwerdeführers in seinem Familienverband auszugehen ist. Auch im Hinblick auf die Länderberichte ist keine maßgebliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat festzustellen. Die in der Beschwerdeergänzung behauptete ausweglose Situation, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers mit seiner Familie bedeuten würde, entbehrt demnach jeglicher Grundlage.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wäre daher auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht ab- sondern zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Umfang mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag zurückzuweisen war.

2.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):

2.3.1. Gesetzliche Grundlagen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

§ 58 AsylG 2005 lautet:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) [...]

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) bis (13) [...]

§ 57 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

§ 10 AsylG 2005 lautet:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 52 FPG lautet:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 46 FPG lautet:

(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

2.3.2. Die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Der Beschwerdeführer hielt sich lediglich aufgrund seiner mittlerweile drei gestellten Anträge auf internationalen Schutz - vorübergehend - rechtmäßig in Österreich auf.

Ein sonstiger Aufenthaltstitel des russischen Staatsangehörigen und somit Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet.

Es liegt daher mit Erlassung dieser Entscheidung kein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mehr vor und fällt er nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.

Es liegen keine Gründe dafür vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Insoweit die belangte Behörde in Ansehung dessen zum Ergebnis gelangte, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, so ist dem seitens der erkennenden Richterin nicht entgegenzugetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hält jedoch auch fest, dass, selbst wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Rückkehrentscheidung getroffen hätte, eine solche zweifelsfrei vorläge, zumal hinsichtlich der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 16.05.2013 festzuhalten ist, dass gemäß § 75 Abs. 23 AsylG Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, jedenfalls binnen 18 Monate ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012. Der Beschwerdeführer hat sich seit Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013 zwar für sechs Monate in Deutschland aufgehalten, ist jedoch nicht in sein Heimatland zurückgekehrt und wurden keine aufenthaltsbeendenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen gesetzt, folglich die Ausweisungsentscheidung vom 16.05.2013 noch aufrecht wäre. Dass das BFA nun im angefochtenen Bescheid - trotz aufrechter Ausweisungsentscheidung vom 16.05.2013 - eine Rückkehrentscheidung getroffen hat, behaftet den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, denn die nochmalige Prüfung der Rückkehrentscheidung gereicht dem Beschwerdeführer in keinster Weise zum Nachteil. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber im Besonderen, dass diese Entscheidung - nicht wie vom BFA angenommen auf § 52 Abs. 2 FPG zu stützen ist -, zumal der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht "abgewiesen", sondern wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, sondern ist vielmehr im gegenständlichen Fall § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundegebiet) heranzuziehen. Daher wurde dieser dem BFA unterlaufene Fehler auch unter Spruchpunkt II. mit der entsprechenden Maßgabe korrigiert.

2.3.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden worden.

Die genannten Angehörigen, mit welchen er unzweifelhaft ein Familienleben führt, sind daher im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.

Die getroffene Rückkehrentscheidung stellt daher keinen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Der Beschwerdeführer ist mittlerweile - wie seine Eltern - mehr als sechs Jahre - mit einer Unterbrechung von sechs Monaten aufgrund eines Deutschlandaufenthaltes - in Österreich aufhältig. Dabei ist aber zu beachten, dass er und seine Eltern diesen mehrjährigen Aufenthalt durch die mittlerweile dreimalige Asylantragstellung selbst verursacht haben, weswegen ihnen diese Dauer auch anzulasten ist.

Das Gewicht des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich wird auch dadurch erheblich gemindert, weil jener lediglich auf - wie sich im Verfahren zeigte - drei unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Im Fall des Beschwerdeführers, der acht Jahre alt ist und sich damit nach der noch zu zitierenden Judikatur in einem anpassungsfähigen Alter befindet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte, was bereits betreffend seine Eltern zu verneinen gewesen ist.

Der Beschwerdeführer besucht als außerordentlicher Schüler die Volksschule und legte entsprechende Bestätigungen vor, wonach er auch an Schulveranstaltungen teilnimmt.

Ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen im Herkunftsstaat führt darüber hinaus zu dem Schluss, dass der minderjährige Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über ein Privat- und Familienleben verfügt, da nahe Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits nach wie vor dort unbehelligt leben. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - mit Hilfe seiner Eltern - eine Relokation im Herkunftsstaat möglich sein wird. Es wurde bereits auf sein anpassungsfähiges Alter verwiesen.

Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass der minderjährige Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Österreich verbracht hat. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass für den Beschwerdeführer der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216). Aufgrund seiner altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der in Österreich die Volksschule besucht, auf lange Sicht gesehen nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Zudem bedarf der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters weiterhin der Unterstützung seiner Eltern, welche wiederum ebenfalls von einer Rückkehr in die Russische Föderation betroffen sind, da die in ihrem Verfahren durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, woraus wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen des Minderjährigen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet resultiert.

Zumal die Eltern keine ausreichenden Deutschkenntnisse aufweisen, ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Sprachkenntnisse des Herkunftsstaates verfügt, zumal im vorgelegten Bericht der Volksschule ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Beginn des Schulbesuches im Jänner 2014 noch kaum Deutschkenntnisse aufgewiesen hat.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den Ausführungen zu Spruchpunkt I., dass keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Eltern des Beschwerdeführers zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Zumal zu Spruchpunkt I. keine Sachentscheidung erfolgte, finden sich hinsichtlich des weiteren Vorbringens in der Beschwerde, insbesondere zu integrativen Aspekten, keine weiteren Anhaltspunkte oder ein Tatsachenvorbringen, welches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen gesetzlichen Vertretern näher zu erörtern.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Eltern näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter den Punkt A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zu verweisen ist im Besonderen auch auf den aktuellen Beschluss des VwGH vom 18.06.2014 Zahl: Ra 2014/01/0029-4, mit welchem die außerordentliche Revision in einem Verfahren gemäß § 68 AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurde.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben und zum Einreiseverbot, abgeht.

Ebenso wird zu diesen Themenbereichen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall der Eltern des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde.

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