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W189 1411170-3•BVwG W189 1411170-3
W189 1411170-3Bundesverwaltungsgericht22.04.2015
anpassungsfähiges Alter, Aufenthaltsrecht, Identität der Sache,<br/>Interessenabwägung, Minderjährige, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Rückkehrentscheidung
W189 1411170-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zl. 831778205-1762596, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.12.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die in Österreich nachgeborene minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte durch ihre gesetzliche Vertretung am 03.12.2013 den dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Ihr zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zl. 12 18.800-EASt-WEST, gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013, Zl. D7 411170-2/2013/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
In besagtem Erkenntnis sind die ersten beiden Verfahren der Beschwerdeführerin vollständig abgehandelt, weshalb zur Übersichtlichkeit und zur Verständlichkeit gegenständlicher Entscheidung dieses Erkenntnis seinem gesamten Inhalt nach wiedergegeben wird:
"I.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 10.08.2009 in Österreich geboren und ihre gesetzliche Vertretung stellte für die Beschwerdeführerin am 04.09.2009 einen ersten "Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005".
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2009, Zahl 09 10.667-BAG, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 04.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt worden sei, weshalb auch keine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin zu ersehen sei. Die Überstellung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat sei im Familienverband zumutbar, ihre Ausweisung zulässig.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012, Zahl D7 411170-1/2010/16E, wurde die Beschwerde nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 17.06.2010, 12.09.2012 und 11.10.2012 gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen. Im Erkenntnis wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die Beschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Das Vorbringen ihrer Eltern habe sich als unglaubwürdig erwiesen, weshalb der Beschwerdeführerin auch nicht der Status der Asylberechtigten zu gewähren gewesen sei. Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Eltern eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht hätten und auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Ausweisung der Beschwerdeführerin zulässig sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 29.11.2012 zugestellt.
I.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.12.2012, vertreten durch ihre gesetzliche Vertretung, gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Am 28.12.2012 erfolgte eine Erstbefragung der Mutter der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in welcher die Mutter der Beschwerdeführerin zusammengefasst angab, sie habe das Bundesgebiet seit Erlassung der Entscheidung im Vorverfahren nicht verlassen. Als Grund für die neuerliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, sie wolle neuerlich einvernommen werden, da sie ihre damaligen Fluchtgründe nicht angegeben habe, nachdem ihr ihr Mann im Jahr 2008 verboten habe, diese zu nennen. Eine Rückkehr wäre für die Mutter der Beschwerdeführerin und die Familie gefährlich. Mehr wolle sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht angeben. Nachgefragt gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, ihr seien ihre Fluchtgründe von Anfang an bekannt gewesen, sie habe diese aber auf Anweisung ihres Mannes nicht angegeben. Für ihre Kinder gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.
Am 09.01.2013 teilte das Bundesasylamt der Mutter der Beschwerdeführerin schriftlich seine Absicht mit, den gegenständlichen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.
Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 14.01.2013 beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters einvernommen. Die Frage, ob sie in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen, bejahte die Mutter der Beschwerdeführerin. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, sie nehme Parkemed und Pantoloc, habe von einem Psychologen auch andere Medikamente und Beruhigungsmittel bekommen, die sie als stillende Mutter derzeit aber nicht einnehmen könne. Sie leide ständig an Kopfschmerzen, habe Magen- und Herzprobleme. Wegen Stress sei sie bei einem Neurologen gewesen. Von ihrem Hausarzt sei ihr wegen Schmerzen im Bauchbereich eine Operation nahegelegt worden, welche sie aber wegen ihrer Betreuungspflichten nicht durchführen lasse. Auch die Überweisungen zu diversen Ärzten habe sie nicht wahrgenommen, da sie sich um ihre Kinder kümmern müsse. Auf Nachfrage gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, ihre gesunden Kinder hätten keine eigenen Gründe für den neuerlichen Antrag. Nachgefragt gab sie an, sie habe im Zuge der Erstbefragung zwar die Wahrheit gesagt, wolle aber noch Ergänzungen zu ihren Angaben machen. An Angehörigen im Bundesgebiet nannte die Mutter der Beschwerdeführerin niemanden; der Bruder ihres Mannes lebe in Österreich und ein entfernter Verwandter ihres Mannes, von denen sie nicht abhängig seien. Sie sei zu Österreich sehr verbunden, da ihre beiden Töchter im Bundesgebiet zur Welt gekommen seien. Bestimmte Personen, zu denen ein besonderes Naheverhältnis bestehe, nannte die Mutter der Beschwerdeführerin danach befragt nicht. Nachgefragt gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass ihre Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen im Vorverfahren stimmen würden. Die Frage, ob ihre im Vorverfahren gemachten sonstigen Angaben für den gegenständlichen Antrag gelten würden, bejahte die Mutter der Beschwerdeführerin. Danach gefragt, ob es weitere Gründe für ihren nunmehrigen Antrag gebe, führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, sie möchte jetzt alles erzählen. Ihr Mann habe damals einen Asylantrag gestellt und sie habe Angst gehabt, ihre Probleme zu erzählen. Sie habe auch jetzt Angst davor, wolle diese aber überwinden. Bis zum sechsten oder siebten Schuljahr habe sie die Schule besucht, danach bei ihrer betagten Großmutter gelebt und ihre Zeit nur zu Hause verbracht. Dann habe sie einen medizinischen Kurs besucht. Eines Tages sei ein Mann zu ihr ins Krankenhaus gekommen und habe ihr gesagt, dass sein Kamerad verletzt wäre und er Hilfe brauchen würde. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe der Bitte Folge geleistet und sei in ein Haus in der Nähe des Krankenhauses gegangen. Sie sei in eine Falle gelockt und dort von zwei Personen vergewaltigt, geschlagen und gestoßen worden. Von einem Mann kenne sie den Namen, vom zweiten nicht. Sie habe niemandem davon erzählt, da dies in Tschetschenien eine Schande für die ganze Familie sei. Nach Vorhalt, wonach sie im Erstverfahren mehrmals niederschriftlich einvernommen worden sei, und auf die Frage, weshalb sie das nunmehr erstattete Vorbringen nicht bereits im ersten Verfahren genannt habe, meinte die Mutter der Beschwerdeführerin, sie habe Angst gehabt und sich jetzt gezwungen gesehen, alles zu erzählen. Auf die Frage, warum sie im Zuge der ärztlichen Untersuchungen nichts davon erwähnt habe, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, sie habe gehofft, dass die Probleme, die ihr Mann gehabt hat, für eine Asylgewährung ausreichen würden. Sie habe nicht darüber reden und auch nicht daran denken wollen, wolle nunmehr aber erzählen. Dieser Mann habe ihr gesagt, dass sie alles machen müsste, was er ihr sage, ansonsten würde er sie töten. Die Aufforderungen, sich mit dem Mann zu treffen, habe sie ignoriert, da sie ansonsten Probleme mit ihrer Familie bekommen hätte. Eines Tages, als sie bei ihrer Schwester gelebt habe, habe sie einen maskierten Mann mit einem Gewehr bemerkt, der zwei Mal auf sie und ihre Schwester geschossen habe. Danach sei sie wochenlang krank gewesen. Die Fragen ihrer Eltern, wer auf sie warum geschossen habe, habe sie nicht beantwortet, da dies eine große Schande für die Familie sei. Danach habe sie einen Suizidversuch unternommen, sei aber von ihrem Schwager gerettet worden. Ihr Mann wisse von der Vergewaltigung nichts. Außerdem gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie das Leben in Österreich nicht aufgeben wolle und ihre Töchter an das Leben in Österreich gewöhnt seien. Zu dem Vorhalt, wonach sie den gegenständlichen Antrag aus den Gründen, welche sie im ersten Verfahren genannt habe und aus Gründen, welche ihr bereits im ersten Verfahren bekannt gewesen seien und sie wissentlich nicht angeführt habe, stelle, meinte die Mutter der Beschwerdeführerin, dass das stimme. Sie habe Angst gehabt, sei unerfahren und hilflos gewesen. Man habe ihr gesagt, dass ihre Probleme, sollte sie darüber sprechen, im Internet zu finden seien. Für den Fall ihrer Rückkehr bestehe eine große Gefahr von Seiten dieses Mannes, der sie auch nach der Eheschließung nicht in Ruhe gelassen habe. Daraufhin habe sie die Ausreise betrieben und diese mit ihrem Mann angetreten. Ihr Reiseziel sei nicht Österreich gewesen, da sich hier die erste Familie ihres Mannes aufgehalten habe. Nachgefragt gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, das Bundesgebiet seit der erstmaligen Antragstellung nicht verlassen zu haben. Danach gefragt, ob sie sämtliche Gründe, die sie zur Stellung des Folgeantrags veranlasst hätten, geschildert habe, gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass dies der Fall sei. Außerdem werde sie vom Sohn ihres Mannes, der sich in Tschetschenien befinde, per SMS mit dem Tod bedroht. Die Ex-Frau ihres Mannes habe versucht, ihren Mann umzubringen. Sie habe Angst vor der Familie der Ex-Frau ihres Mannes. In Tschetschenien komme es sehr häufig vor, dass die weiteren Ehefrauen von den ersten Ehefrauen bzw. in deren Auftrag getötet werden. Ihren Sohn, der der Erbe ihres Mannes sei, habe man aus dem Weg räumen wollen, um damit an das Erbe zu gelangen. Nachgefragt, wann die Ex-Frau ihres Mannes diese anderen Männer geschickt habe, meinte die Mutter der Beschwerdeführerin, dies sei zu einem unbekannten Zeitpunkt in Tschetschenien gewesen. Auf Nachfrage gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, der Sohn ihres Mannes bedrohe sie seit September oder Oktober 2012. Dies habe sie im ersten Verfahren nicht erwähnt. Die Frage, ob sich seit der letzten Entscheidung im Vorverfahren etwas an ihrem Privatleben verändert habe, verneinte die Mutter der Beschwerdeführerin. Nach Vorhalt, wonach die Zurückweisung ihres Antrags und ihre Ausweisung beabsichtigt seien, meinte die Mutter der Beschwerdeführerin, sie würde gerne nach Hause fahren, habe aber Probleme und wolle ihre Kinder beschützen. Zur Lage im Herkunftsstaat wollte die Mutter der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgeben. Abschließend bejahte die Mutter der Beschwerdeführerin die Frage, ob sie ausreichend Zeit gehabt habe, ihre Angaben vollständig darzutun. Sie wolle eine letzte Chance für ihren Verbleib in Österreich. Sie wolle arbeiten und mit der Familie in Österreich leben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zahl 12 18.800-EASt-WEST, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2012 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In seiner Begründung führte das Bundesasylamt aus, die Beschwerdeführerin leide an keiner Krankheit. Im Fall der Beschwerdeführerin habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe außer ihrer Kernfamilie nur ihren Onkel in Österreich, zu dem keine Abhängigkeit bestehe. Es liege kein Sachverhalt vor, der die Gewährung subsidiären Schutzes gebieten würde. Zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich wurde ausgeführt, diese befinde sich mit ihren Eltern und Geschwistern in Österreich, die ebenfalls von einer Ausweisung betroffen seien. Bei der Beschwerdeführerin würde kein besonderes Maß an Integration vorliegen. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
I.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2013, Zahl 12 18.800-EASt-WEST, zugestellt am 24.01.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 29.01.2013 eingebrachte Beschwerde.
Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 30.01.2013 langte am 08.02.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
Mit E-Mail vom 08.02.2013 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass die Beschwerdevorlage am 08.02.2013 eingelangt ist.
Mit Aktenvermerk vom 13.02.2013 hielt der Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheid des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a (§ 61 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22.05.2001, 2001/05/0075).
Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Gemäß der Judikatur des VwGH ist davon auszugehen, dass wenn ein Asylwerber einen weiteren Asylantrag auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, aus diesem Grund schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers keine Sachverhaltsänderung vorliegt und der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist (VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, aus:
"Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in § 2 Z 13 AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten".
Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:
"Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Art. 2 lit. g) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt.
Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz - der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht - reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle - auf welche Art auch immer - um Schutz vor Verfolgung ersucht; ersucht der Fremde vor einer anderen Behörde um Schutz, hat diese die Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.
Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden."
Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vgl. deren Art. 2 lit. e und Art. 15). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Art. 2 lit. g einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.
Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.
Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).
Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsänderungen den Asylwerber dazu berechtigten, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen.
Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.
Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen."
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
II.4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:
wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen
(§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (§ 34 Abs. 6 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).
II.5. Der Asylgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass mit dem vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine entschiedene Sache vorliegt, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Verfahrensgegenständlich brachte die in Österreich geborene Beschwerdeführerin im Wesentlichen mehrfach vor, keine eigenen Gründe für die neuerliche Antragstellung zu haben. Vielmehr gab ihre Mutter an, dass ihr Vorbringen auch für ihre minderjährigen Kinder Geltung habe.
Das Bundesasylamt hat im Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin untersucht, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen glaubhaften Kern mit Relevanz aufweist und ist zu dem Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall ist.
Im vorliegenden Fall ist auf die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag die Eltern der Beschwerdeführerin betreffend zu verweisen (Zlen. D7 402866-2/2013 und D7 402867-2/2013). Der Asylgerichtshof kam in den Verfahren der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin zu dem Schluss, dass diese ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen gestützt hätten, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden hätten, weshalb schon nach dem Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin keine Sachverhaltsänderung vorliege.
Die Beschwerdeführerin hat keine neuen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist.
Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der Russischen Föderation im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin) nicht wesentlich geändert hat.
II.6. Der Asylgerichtshof hat gemäß der dargestellten Judikatur ebenso wie das Bundesasylamt Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte die Beschwerdeführerin keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat angegeben, dass die Beschwerdeführerin gesund sei. Die Beschwerdeführerin ist das gesunde Kind arbeitsfähiger Eltern und hat sowohl mütterlicherals auch väterlicherseits Angehörige im Herkunftsstaat. Ihren Eltern ist zumutbar, kraft eigener Arbeit für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen. Außerdem kann die Beschwerdeführerin von ihren Verwandten im Herkunftsstaat wie immer geartete Unterstützung erhalten. Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation Art. 3 EMRK verletzen würde, können nicht erkannt werden.
II.7. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage wesentlich geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, der Beschwerdeführerin Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage und die Lage im Herkunftsstaat haben sich nicht geändert.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt erfolgte zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
II.8. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).
Die Voraussetzungen einer Ausweisung liegen vor, wie das Bundesasylamt richtig erkannt hat. Es hat die durch § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen:
Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin sind ebenso wie die Beschwerdeführerin nach Interessenabwägung von einer Ausweisung betroffen. Die Ausweisung stellt keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Die in Österreich geborene Beschwerdeführerin hat nie im Herkunftsstaat gelebt und ist mittlerweile gut DREIEINHALB Jahre alt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich war dieser mit ihrer Familie nur nach Stellung von zwei Anträgen auf internationalen Schutz möglich und erlaubt, die sich als unbegründet erwiesen haben, und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012 verblieb die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie im Bundesgebiet, kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 28.12.2012 vertreten durch ihre Mutter einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, womit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet geduldet war. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Tschetschenisch. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt ist bei der Beschwerdeführerin, auch wenn ihre Eltern kaum Deutschkenntnisse haben, von einem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse auszugehen. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Eltern konnten sich nie darauf verlassen, dauerhaft in Österreich zu bleiben. Die Beschwerdeführerin ist nicht von einer zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Person, auch nicht ihrem Onkel, abhängig und hat Angehörige im Herkunftsstaat. Der Übergang zu einem Leben in der Russischen Föderation wird für die Beschwerdeführerin nicht mit unzumutbaren Härten verbunden sein, zumal die Beschwerdeführerin über ein soziales Netzwerk verfügt und sich in einem jungen, mit einer hohen Anpassungs- und Lernfähigkeit verbundenen Alter befindet. Die Eltern der Beschwerdeführerin sprechen neben Tschetschenisch auch Russisch. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin wird nur im Familienverband erfolgen, weshalb ihr ihre Eltern ebenso wie ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erleichtern können. Es muss daher nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin im schulischen Bereich gerechnet werden. Die Eltern der Beschwerdeführerin, auf deren Unterstützung die Beschwerdeführerin angewiesen ist, sind nach Interessenabwägung auch von einer Ausweisung in die Russische Föderation betroffen, womit die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich relativiert werden. Individuelle Umstände, die eine außerordentliche Integration und Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführerin erkennen lassen würden, haben die Eltern der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Es wurden keine Umstände dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bereits verfestigte überdurchschnittliche soziale Beziehungen hätte. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich der Integrationsgrad seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012 entscheidend verbessert hätte. Der Verfassungsgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne (VfGH 12.06.2010, U 614/10). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.
Angesichts dieser - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien einerseits VfGH 29.9.2007, B 1150/07, sowie andererseits zuletzt auch EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vgl. jüngst EGMR 31.7.2008, 265/07, Omoregie ua gegen Norwegen).
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher ebenfalls abzuweisen.
II.9. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben."
Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 25.05.2013 in Rechtskraft.
Wie bereits eingangs erwähnt, stellte die gesetzliche Vertretung für die minderjährige Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag am 03.12.2013.
Noch am selben Tag wurden ihre Eltern vor der PI Traiskirchen, EASt Ost niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden weder eigene Fluchtgründe noch eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Erwähnt wurde ein Aufenthalt in Deutschland.
Am 26.06.2014 fanden vor dem BFA, Regionaldirektion Burgenland, niederschriftliche Einvernahmen mit den Eltern statt. Darin erklärten diese, dass die minderjährige Beschwerdeführerin gesund sei. Auch wurden unverändert keine eigenen Verfolgungsgründe für die minderjährige Beschwerdeführerin von ihren Eltern geltend gemacht.
Betreffend die Beschwerdeführerin wurde die Kopie ihrer im Bundesgebiet ausgestellten Geburtsurkunde vorgelegt.
Den Eltern wurde die Möglichkeit gegeben, Einsicht in die Länderfeststellungen des BFA zum Herkunftsstaat zu nehmen.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.11.2014, Zl. 831778205-1762596, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 03.12.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Staus der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.).
In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin getroffen.
Das BFA kam zum Schluss, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass sie im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, noch dass ihr eine solche in Zukunft drohen würde. Es hätten sich auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation im Familienverband einer Gefahr iSd. § 8 AsylG ausgesetzt wäre.
Zu ihrem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass sie seit ihrer Geburt im Jahr 2009 mit einer Unterbrechung von etwa sechs Monaten im Jahr 2013 in Österreich aufhältig gewesen sei. Der Beschwerdeführerin komme kein Aufenthaltsrecht außerhalb der Antragstellung zu.
In Österreich würden sich ihre Eltern und ihre beiden minderjährigen Geschwister aufhalten. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Familie von der Grundversorgung.
Es bestehe ein schützenswertes Familienleben aber kein schützenswertes Privatleben.
Beweiswürdigend wurde insbesondere dargelegt, dass die Mutter am 26.06.2014 die Frage, ob die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister in ärztlicher Behandlung stehen oder Medikamente einnehmen würden, verneint. Die Anträge ihrer Eltern seien negativ entschieden worden. Eine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin sei nicht geltend gemacht worden.
Rechtlich begründend wurde einleitend ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin ein Familienverfahren vorliege. Zu Spruchpunkt I. wurde insbesondere dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keiner Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen ausgesetzt gewesen sei.
Da in ihrem Fall keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch bei ihr eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen nach Ansicht des BFA kein aktuelle Bedrohung iSv. § 8 AsylG vorliege.
Für sie sei weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch ein sonstiger auf ihre Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt worden, der ein Abschiebungshindernis iSv. Art 3 EMRK iVm. § 8 AsylG darstellen könne.
Zu ihrer individuellen Situation und Lage wurde angeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr - im Familienverband - in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde.
Es sei auch keinem ihrer Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, womit auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme.
Zu Spruchteil III. wurde eingangs dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.
Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens mit ihren Eltern und ihren minderjährigen Geschwistern wurde bejaht, jedoch festhalten, dass sie alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb diesbezüglich die Rückkehrentscheidung nicht in ihr schützenswertes Familienleben eingreife.
Zweifellos handle es sich beim Bundesamt um eine öffentliche Behörde iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Bezüglich der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringen Alters und der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten seien, als im Hinblick auf ihre Eltern. Es sei von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen. Es habe jedoch einzufließen, dass sie über ihre Eltern die Kultur und Sprache des Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekommen habe. Auch könne aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert werde und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirke. Ebenso befinde sich die Beschwerdeführerin in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit. Es könne demnach davon ausgegangen werden, dass sie sich auch in die Gesellschaft des Herkunftsstaates vollständig integrieren könne.
Unter Zitierung zahlreicher Judikatur kam das BFA zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten sei, als ihre Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Ein allfälliger Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens sei im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei, zumal der Beschwerdeführerin dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.
Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
Mit fristgerechter Beschwerde der Rechtsvertretung (Vollmacht samt Zustellvollmacht vom 26.11.2014 liegt bei) wurde der Bescheid des BFA seinem gesamten Inhalt nach angefochten, wobei eine gemeinsame Beschwerde für sämtliche Familienmitglieder erstattet wurde.
Diese behandelt über weite Strecken die Fluchtgründe der Eltern.
Zur Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern wurde auf die besondere Berücksichtigung des Kindeswohles im Zusammenhang mit Art. 24 GRC hingewiesen. Ein Abbruch der Beziehungen zu den bereits bekannten Personen in Österreich würde für den Beschwerdeführer und seine minderjährigen Geschwister unwiederbringlichen und massiven Schaden in ihrer positiven Entwicklung bedeuten. Die erlassene Rückkehrentscheidung sei sohin ebenso im Lichte von Art. 24 GRC als absolut unzulässig zu betrachten.
Mit der Beschwerde wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:
Medizinischer Befund des XXXX vom 02.12.2013 betreffend den Vater;
Empfehlungsschreiben der Flüchtlingsunterkunft vom 05.01.2013;
Empfehlungsschreiben einer Privatperson vom 28.11.2014;
Handschriftlich verfasste Deutschkursbesuchsbestätigung vom 12.08.2014 betreffend die Mutter
sowie Klinisch-Psychologischer Kurzbefund vom 01.12.2014 betreffend den Bruder.
Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 05.12.2014 dahingehend ergänzt, dass die Eltern aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch private Akteure bzw. Mitglieder der Regierung verlassen hätten. Die tschetschenischen Sicherheitsbehörden seien nicht imstande, den Eltern den notwendigen Schutz zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, weswegen Asyl zu gewähren gewesen wäre.
Im Übrigen würden die Beschwerdeführerin und ihre Familie für den Fall einer Rückkehr jedenfalls in eine ausweglose Situation geraten und bedeute eine Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens und des Zweitverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde samt Ergänzung sowie durch Einsichtnahme in die Akte der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin.
Die im Bundesgebiet geborene minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem.
Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin halten sich im Bundesgebiet ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister (Zlen. W189 1402866-3, W189 1402867-3, W189 1402865-3 und W189 1417857-3) auf.
Die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012 negativ entschieden. Ihnen wurde weder der Status von Asylberichtigten noch von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Folgeanträge wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführerin betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Umstände.
In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann - auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes - keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin hält sich nach illegaler Einreise mit einer Unterbrechung von ca. sechs Monaten, in denen sie in Deutschland aufhältig gewesen ist, seit ihrer Geburt am XXXX im Bundesgebiet auf.
Sie lebt mit ihren unbescholtenen Eltern von der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber. Sie ist noch nicht schulpflichtig.
Ihre Eltern weisen keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf, gehen keiner legalen Beschäftigung nach, sind nicht Mitglied in einem Verein und haben sich im Bundesgebiet nicht aus-, fort- oder weitergebildet.
Im Herkunftsstaat halten sich zahlreiche Angehörige der Beschwerdeführerin sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits auf, zu welchen auch Kontakt besteht.
2. Rechtliche Beurteilung samt Beweiswürdigung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
2.2. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz
2.2.1. Gemäß § 27 VwGVG ist der Fall der "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde" von der Beschränkung des Prüfungsumfanges auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG ausgenommen, dh. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 6 Rz 19 mwN). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache - nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende" - ergehen; sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 20 mwN). Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage - statt wegen res iudicata zurückgewiesen - aus materiellen Gründen wieder abgewiesen, ist die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat und andererseits ihre Rechtsposition, insb. die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden ist. Wird gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung Berufung erhoben, hat die Rechtsmittelbehörde den Antrag - ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz - wegen res iudicata zurückweisen. Der Partei wird dadurch keine Instanz genommen, weil die Unterbehörde im Zuge der Sachentscheidung bereits alle Prozessvoraussetzungen geprüft und somit auch über die Frage befunden hat, ob entschiedene Sache vorliegt. Daher kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG auch in dieser Frage ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz setzen. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann die Partei aber auch durch die Entscheidung der Berufungsbehörde, mit der sie - anstatt den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache lautet - die Berufung abweist, in keinem subjektiven Recht verletzt sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 45 mwN). Im Hinblick auf die Kognitionsbefungnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG ist dies auf das hg. Verfahren übertragbar.
In diesem Zusammenhang war schließlich die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0063 wo dieser auf seine ständige Spruchpraxis verweist, dass die Berufungsbehörde die Zurückweisung - insbesondere auch wegen entschiedener Sache - trotz Sachentscheidung der ersten Instanz aussprechen darf (Ringhofer a.a.O, E 127 zu § 68 AVG; siehe auch hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1978, 2963/76). Im Erkenntnis vom 2. Juni 1990, Zl. 89/07/0057, wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass dann, wenn die Behörde erster Rechtsstufe eine Sachentscheidung fällt, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, die Rechtsmittelbehörde die Berufung gegen den Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen hätte, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe.
Gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
2.2.2. Das BFA hätte § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden gehabt, daher ist diese Bestimmung gemäß § 17 VwGVG im hg. Verfahren anzuwenden:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9. 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;
21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;
29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100).
Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt bzw. verpflichtet die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).
2.2.3. Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin haben weder im ersten noch im zweiten oder im nunmehr gegenständlichen Verfahren individuelle Verfolgungsgründe betreffend die Beschwerdeführerin vorgetragen.
In den Verfahren der Eltern wurde anhand deren Gründe untersucht, ob die behaupteten Sachverhaltsänderungen einen glaubhaften Kern mit Relevanz aufweisen und ist die erkennende Richterin zu dem Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall ist.
Im vorliegenden Fall ist auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag die Eltern des Beschwerdeführers betreffend zu verweisen (Zlen. W189 1402867-3/6E und W189 1402866-3/6E). Das Bundesverwaltungsgericht kam in den Verfahren der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin zu dem Schluss, dass diese ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützte, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, weshalb schon nach dem Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführerin keine Sachverhaltsänderung vorliegt.
Die minderjährige Beschwerdeführerin hat keine neuen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht eingetreten ist.
Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung seines Amtswissens nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der Russischen Föderation im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin) nicht wesentlich geändert hat.
Das BFA hat der zuletzt ergangenen Entscheidung der Eltern aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt. Dass diese die allgemeine Situation im Herkunftsstaat darlegen und keinen unmittelbaren Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin aufweisen, ergibt sich alleine deshalb, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. deren Eltern nicht glaubwürdig war und sich demnach keine individuell zu überprüfenden Angaben ergeben haben. Das Beschwerdevorbringen, wonach diese viel zu allgemein gehalten, nicht substantiiert seien und sich kaum auf das Kernvorbringen der Beschwerdeführerin beziehen würden, zielt demnach ins Leere.
Die seitens des Asylgerichtshofs im Rahmen der Entscheidung der Eltern vom 15.11.2012 getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage werden in Bezug auf die Beschwerdeführerin als weiterhin aktuell angesehen, weil Quellen späteren Ursprungs - nämlich jene in den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 18.11.2014 betreffend die Eltern ein im Wesentlichen gleiches Bild zeichnen.
Diesbezüglich wurden vom BFA nunmehr Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Berichte und die darauf beruhenden Quellen, die von der Staatendokumentation stammen, liegen auch dem Bundesverwaltungsgericht vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben, weshalb der Vorwurf, Teile der Länderfeststellungen würden sich auf das Jahr 2013 beziehen, ins Leere zielt. Hier muss auch umgehend festgehalten werden, dass auch die in der Beschwerde zitierten Berichte aus den Jahren 2011 bis März 2013 stammen.
Das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.06.2000, 99/01/0210) stellt lediglich klar, dass der UBAS als Spezialbehörde dazu verpflichtet ist, sich auf jeweils zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Beweismittel zu stützen bzw. diese zu erheben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0465). Eine Frist wann Länderinformationen veraltet sind, wird darin nicht genannt. Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf den Kosovo, wo die Lage zum Entscheidungszeitpunkt dergestalt war, dass von einer rasch wechselnden Situation auszugehen war. Für die Russische Föderation und insbesondere Tschetschenien ergibt sich jedoch, dass sich die Lage dort in den letzten Jahren kaum geändert hat. Zwar finden dort unvermindert Menschenrechtsverletzungen statt, die im Einzelfall die Erteilung von internationalen Schutz rechtfertigen, doch herrscht dort weder ein Bürgerkrieg noch einen Situation, wonach ein völlig unbescholtene Person, die dorthin zurückkehrt, eine Verfolgung im asylrelevantem Ausmaß oder einer Gefährdung ausgesetzt wäre.
Anhaltspunkt für eine individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist.
Im vorliegenden Verfahren wurden individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass der unpolitischen Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr mit ihren Familienangehörigen zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Soweit im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung eine Passage aus einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zitiert wird, wo undifferenziert eine besondere Gefährdung für Rückkehrer aus dem Ausland angeführt wird, steht diese Ausführung den ausgewogenen Länderinformationen der Staatendokumentation entgegen. Die zitierte Aussage aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beruht laut den Randziffern im genannten Bericht auf einem am 28.06.2011 geführten Interview mit einer nicht näher genannten Einzelperson, die erklärte, dass aus dem Ausland Zurückkehrende in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert werden würden. Aus derartigen Einzelfällen, in denen es im Falle der Rückkehr zu Befragungen kommt, kann nicht undifferenziert auf eine allgemeine Gefährdung von Rückkehrern in den Herkunftsstaat konstruiert werden. Aus dem bloßen Umstand einer Befragung kann im Übrigen nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Es war dementsprechend auf die aktuelleren und ausgewogen zusammengestellten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, die keine undifferenzierte Gefährdung aus dem bloßen Umstand der Rückkehr nach Tschetschenien darlegen.
Aus den vorgelegten Länderinformationen ergibt sich sohin insbesondere nicht, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Familie aufgrund des bloßen Umstandes, dass sie den Herkunftsstaat verlassen haben, bei einer Rückkehr Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß zu befürchten haben.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen, inhaltlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführerin keinesfalls in der Russischen Föderation aus wohlbegründeter Furcht Verfolgung droht, zumal ihre Eltern für sie keine Verfolgungsgründe dargelegt haben. Ein zweiter Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Da das ursprüngliche Vorbringen bereits Gegenstand der das erste Asylverfahren rechtskräftig abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofes war und auch das im zweiten und dritten Verfahren erstattete Vorbringen - wie dargelegt - eine inhaltliche Entscheidung nicht begründen hat können, war es dem BFA verwehrt, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.
2.2.4. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
Im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten haben sich keine die Entscheidung beeinflussenden Änderungen der Sachlage ergeben.
Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin wurde nicht releviert, vielmehr führten die Eltern am 26.06.2014 aus, dass die Beschwerdeführerin gesund ist und finden sich keine gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde.
Auch zur Situation im Herkunftsstaat - familiäre, wirtschaftliche Situation - können keine Änderung im Vergleich zur Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.11.2012 festgestellt werden.
Abgesehen vom unverminderten, unbehelligten und finanziell abgesicherten Aufenthalt ihrer Familie mütterlicher- und väterlicherseits im Herkunftsstaat, hat der Vater am 26.06.2014 bekräftigt, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sofort €
1. 500,00 in zwei Wochen verdienen zu können, womit im Fall einer gemeinsamen Rückkehr von einer möglichen Versorgung der Beschwerdeführerin in ihrem Familienverband auszugehen ist. Auch im Hinblick auf die Länderberichte ist keine maßgebliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat festzustellen. Die in der Beschwerdeergänzung behauptete ausweglose Situation, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie bedeuten würde, entbehrt demnach jeglicher Grundlage.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wäre daher auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht ab- sondern zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Umfang mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag zurückzuweisen war.
2.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):
2.3.1. Gesetzliche Grundlagen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
§ 58 AsylG 2005 lautet:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) [...]
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) bis (13) [...]
§ 57 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
§ 10 AsylG 2005 lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 52 FPG lautet:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 46 FPG lautet:
(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
2.3.2. Die Beschwerdeführerin wurde zwar in Österreich geboren, hat sich hier jedoch lediglich aufgrund ihrer mittlerweile drei gestellten Anträge auf internationalen Schutz - vorübergehend - rechtmäßig in Österreich auf gehalten.
Ein sonstiger Aufenthaltstitel der russischen Staatsangehörigen und somit Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet.
Es liegt daher mit Erlassung dieser Entscheidung kein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet mehr vor und fällt sie nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.
Es liegen keine Gründe dafür vor, dass der Beschwerdeführerin allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Insoweit die belangte Behörde in Ansehung dessen zum Ergebnis gelangte, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, so ist dem seitens der erkennenden Richterin nicht entgegenzugetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hält jedoch auch fest, dass, selbst wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine Rückkehrentscheidung getroffen hätte, eine solche zweifelsfrei vorläge, zumal hinsichtlich der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 16.05.2013 festzuhalten ist, dass gemäß § 75 Abs. 23 AsylG Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, jedenfalls binnen 18 Monate ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012. Die Beschwerdeführerin hat sich seit Erlassung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013 zwar für sechs Monate in Deutschland aufgehalten, ist jedoch nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt und wurden keine aufenthaltsbeendenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen gesetzt, folglich die Ausweisungsentscheidung vom 16.05.2013 noch aufrecht wäre. Dass das BFA nun im angefochtenen Bescheid - trotz aufrechter Ausweisungsentscheidung vom 16.05.2013 - eine Rückkehrentscheidung getroffen hat, behaftet den Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, denn die nochmalige Prüfung der Rückkehrentscheidung gereicht der Beschwerdeführerin in keinster Weise zum Nachteil. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber im Besonderen, dass diese Entscheidung - nicht wie vom BFA angenommen auf § 52 Abs. 2 FPG zu stützen ist -, zumal der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz nicht "abgewiesen", sondern wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, sondern ist vielmehr im gegenständlichen Fall § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundegebiet) heranzuziehen. Daher wurde dieser dem BFA unterlaufene Fehler auch unter Spruchpunkt II. mit der entsprechenden Maßgabe korrigiert.
2.3.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden.
Die genannten Angehörigen, mit welchen sie unzweifelhaft ein Familienleben führt, sind daher im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Die getroffene Rückkehrentscheidung stellt daher keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Die Beschwerdeführerin ist vor fünf Jahren im Bundesgebiet geboren worden. Sie hält sich seit diesem Zeitpunkt mit einer Unterbrechung von sechs Monaten aufgrund eines Deutschlandaufenthaltes in Österreich auf.
Ihre Eltern sind mittlerweile mehr als sechs Jahre - mit einer Unterbrechung von sechs Monaten aufgrund eines Deutschlandaufenthaltes - in Österreich aufhältig.
Dabei ist aber zu beachten, dass sie und ihre Eltern diesen mehrjährigen Aufenthalt durch die mittlerweile dreimalige Asylantragstellung selbst verursacht haben, weswegen ihnen diese Dauer auch anzulasten ist.
Das Gewicht des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich wird auch dadurch erheblich gemindert, weil jener lediglich auf - wie sich im Verfahren zeigte - drei unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Im Fall der Beschwerdeführerin, die sich im Kindesalter und damit nach der noch zu zitierenden Judikatur in einem anpassungsfähigen Alter befindet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte, was bereits betreffend ihre Eltern zu verneinen gewesen ist.
Die Beschwerdeführerin hält sich ihrem Alter von fünf Jahren entsprechend bei ihren Eltern auf und scheidet eine fortgeschrittene Integration bereits altersbedingt aus.
Ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen im Herkunftsstaat führt darüber hinaus zu dem Schluss, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat über ein Privat- und Familienleben verfügt, da nahe Verwandte, insbesondere auch deren Halbgeschwister nach wie vor dort unbehelligt leben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin - mit Hilfe ihrer Eltern - eine Relokation im Herkunftsstaat möglich sein wird. Es wurde bereits auf ihr anpassungsfähiges Alter verwiesen.
Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Österreich geboren wurde. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden kann, dass für die Beschwerdeführerin der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216). Aufgrund ihrer altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die derzeit in Österreich noch nicht einmal schulpflichtig ist, auf lange Sicht gesehen nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Zudem bedarf die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern, welche wiederum ebenfalls von einer Rückkehr in die Russische Föderation betroffen sind, da die in ihrem Verfahren durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, woraus wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen der Minderjährigen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet resultiert.
Zumal die Eltern keine ausreichenden Deutschkenntnisse aufweisen, ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über Sprachkenntnisse des Herkunftsstaates verfügt.
Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den Ausführungen zu Spruchpunkt I., dass keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Zumal zu Spruchpunkt I. keine Sachentscheidung erfolgte, finden sich hinsichtlich des weiteren Vorbringens in der Beschwerde, insbesondere zu integrativen Aspekten, keine weiteren Anhaltspunkte oder ein Tatsachenvorbringen, welches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin bzw. deren Eltern näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zu verweisen ist im Besonderen auch auf den aktuellen Beschluss des VwGH vom 18.06.2014 Zahl: Ra 2014/01/0029-4, mit welchem die außerordentliche Revision in einem Verfahren gemäß § 68 AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurde.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben und zum Einreiseverbot, abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themenbereichen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall der Eltern der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet wurde.
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