BVwG W189 2011772-1

W189 2011772-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2015

Regest

Aufenthaltsehe, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Durchsetzungsaufschub, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Zeugenbeweis

Gesamter Gesetzestext

BVwG W189 2011772-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.2011772.1.00

Spruch

W189 2011772-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2014, Zl. 389810510-14884944 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste auf Grundlage eines Visums D, ausgestellt von der ÖB Moskau mit Gültigkeitsdauer vom 28.11.2006 bis 27.03.2007, am XXXX2006 in das Bundesgebiet ein. Grund der Einreise war die Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck "Sonderfälle unselbstständige Erwerbstätigkeit" mit Gültigkeitsdauer bis 20.02.2008.

Die Beschwerdeführerin, die seit dem 04.01.2007 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet ist, erhielt in weiterer Folge durchgehend Aufenthaltsbewilligungen bis 06.08.2009, in weiterer Folge bis 15.01.2011 eine Niederlassungsbewilligung "Schlüsselkraft". Der am 06.12.2010 vor Ablauf der zuletzt erteilten Niederlassungsbewilligung "Schlüsselkraft" gestellte Verlängerungsantrag wurde nach einem Wohnsitzwechsel und weiteren Modifizierungen hinsichtlich des Erteilungszweckes nicht erledigt, zuletzt in Folge eines Schreibens der LPD Niederösterreich vom 16.10.2012 wegen beabsichtigter Erlassung einer Rückkehrentscheidung.

2. Die Beschwerdeführerin ehelichte am XXXX05.2012 den österreichischen Staatangehörigen XXXX. Am 01.06.2012 meldete sich die Beschwerdeführerin an der Wohnadresse ihres Ehegatten in XXXX an. Auf Grundlage dieser Eheschließung änderte die Beschwerdeführerin am 12.06.2012 den noch offenen Antrag vom 06.12.2010 auf den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger".

Am 19.06.2012 erfolgte eine Selbstanzeige des österreichischen Ehegatten wegen Eingehens einer Scheinehe mit der Beschwerdeführerin.

Das wegen § 117 Abs. 2 FPG eingeleitete Strafverfahren gegen den österreichischen Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde nach Durchführung einer Hauptverhandlung am XXXX10.2012 vor dem BG Schwechat, zZl. XXXX, mittels Diversion abgeschlossen und dem Ehegatte aufgetragen innerhalb von sechs Monaten gemeinnützige Leistungen in der Dauer von 40 Stunden zu erbringen.

Mit Begleitschreiben des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 18.01.2013 wurde der Fremdenakt an die Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, übermittelt und um Abgabe einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme ersucht.

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 12.02.2013, wurde die Beschwerdeführerin von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Hinweis auf ihre Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltsrechtes in Österreich und Anführung der im Schreiben näher ausgeführten Fragenstellung um Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ersucht.

Nach Vollmachtsvorlage und Beantragung der Akteneinsicht durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 21.03.2013 wurde mit Schreiben vom 29.04.2013 unter Beilage von Bestätigungen zu ihrer Identität, Ausbildung und finanziellen Verhältnissen eine Stellungnahme erstattet. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach Absolvierung eines Studiums an der Pädagogischen Staatsuniversität in XXXX zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse im November 2006 als Au-Pair-Kraft nach Österreich gekommen sei. Diese besuche seit dem Jahr 2008 ein Kaufmännisches College in Wien. Nach einer kurzfristigen Unterbrechung infolge einer Beschäftigungsaufnahme als Auslandskorrespondentin studiere diese nun im 4. Semester Betriebswirtschaft. Die Beschwerdeführerin werde von ihrer Familie finanziell unterstützt, sei krankenversichert, verfüge über ein aufrechtes Mietverhältnis, sei im Heimatland weder strafrechtlich noch politisch verfolgt und strebe aus mehreren Gründen den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet an. Zum Vorwurf der Scheinehe wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus Liebe geheiratet habe und ihr die Selbstanzeige des Ehegatten unerklärlich sei.

Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 06.12.2013 wurde die Kopie einer Zeugeneinvernahme als Beweis für das Nichtvorliegen einer Scheinehe übermittelt und gleichzeitig beantragt von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen.

Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 20.02.2014 an das BFA wurde um Bekanntgabe des Verfahrensausganges ersucht.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, zugestellt am 19.08.2014, wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und dieser auf Grundlage des § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass auf Grundlage des Akteninhaltes, des Abschlussberichtes der Polizeiinspektion Wiener Straße, eines niederschriftlichen Eingeständnisses des Ehegatten der Beschwerdeführerin, Zeugeneinvernahmen sowie des Beschlusses des BG Schwechat vom 12.10.2012 feststehe, dass die Beschwerdeführerin einen österreichischen Staatsbürger in der Absicht geehelicht habe, um im Bundesgebiet ihren Aufenthalt sicherzustellen. Zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin russische Staatsangehörige sei und sich aufgrund eines Verlängerungsverfahrens zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltsberechtigung legal im Bundesgebiet aufhalte. Hinsichtlich der privaten und familiären Bindungen wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme ihres Ehegatten, mit dem sie lediglich eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, über keine weiteren familiären Bindungen in Österreich verfüge. Auch weitere private Anknüpfungspunkte in Österreich wie berufliche Bindungen oder ein Studienerfolg seien nicht feststellbar.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin infolge Eheschließung als begünstigte Drittstaatsangehörige anzusehen sei und ein Eingriff in die geschützten Rechte des Art.8 EMRK nicht feststellbar sei, weshalb die verhängte Maßnahme im Sinne des Eingriffsvorbehaltes des Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch geboten sei und ihrem persönlichen Interesse am weiteren Verbleib in Österreich überwiege. Bezogen auf § 70 Abs. 3 FPG sei die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes in der Dauer von einem Monat ausreichend.

4. Mit Schriftsatz vom 01.09.2014, eingelangt beim BFA am 04.09.2014, erhob der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid der Erstbehörde ersatzlos zu beheben; in eventu den Bescheid zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen; sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen und - die im Schriftsatz namentlich genannten - Zeugen einzuvernehmen.

Hinsichtlich der näheren Beschwerdeausführungen wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen und an den relevanten Stellen in Pkt. 2.2.1. bis 2.2.3. näher eingegangen.

5. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, der Bescheidinhalte sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Laut Feststellungen der belangten Behörde sei die Beschwerdeführerin infolge der Eheschließung mit einem österreichischen Staatsangehörigen begünstigte Drittstaatsangehörige und lägen daher, infolge des beschriebenen Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG vor.

§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG lautet wie folgt:

"Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist begünstigter Drittstaatsangehöriger:

der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;"

Dem gesamten vorgelegten Verwaltungsakt waren keine Erhebungen dahingehend zu entnehmen, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin als österreichischer Staatsbürger einen grenzüberschreitenden Sachverhalt gesetzt hat und dadurch sein nach dem Unionsrecht zustehendes Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hätte. Sofern der Ehegatte der Beschwerdeführerin tatsächlich einen grenzüberschreitenden Sachverhalt gesetzt hat, hätte die belangte Behörde entsprechende Erhebungen dazu durchführen müssen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Beschwerdeführerin begünstigte Drittstaatsangehörige iSd. vorzitierten § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist.

Vielmehr ergab eine Anfrage an das Zentrale Melderegister (ZMR), dass der österreichische Ehegatte der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2001 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet war. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, dass nicht bekannt sei, dass der Ehegatte einen Freizügigkeitssachverhalt gesetzt hätte.

Im Ergebnis geht aus dem Akteninhalt eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin legal im Bundesgebiet aufhältig ist und einen Antrag auf Verlängerung ihres zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gestellt hat, dabei ein Sachverhalt hervorging, der der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegensteht und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung indizieren kann, weshalb die Niederlassungsbehörde gemäß § 25 Abs. 1 NAG den Sachverhalt der Fremdenpolizeibehörde (vorliegend das BFA als belangte Behörde) zur Kenntnis zu bringen hatte.

Im vorliegenden Beschwerdefall wäre daher die Erteilung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z4 FPG und in weiterer Folge die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 Z 8 FPG zu prüfen gewesen.

2.3. Die Beurteilung, ob ein Fremder, der eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese berufen hat, mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt hat, ist im Anwendungsbereich des FPG den Verwaltungsbehörden überantwortet. Die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 Ehegesetz stellt hingegen keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Aufenthaltsehe dar (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. September 2012, Zl. 2011/23/0327).

Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge übernahm das BFA die zeugenschaftlichen Angaben des Polizeiaktes des Stadtpolizeikommandos Schwechat, die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Selbstanzeige sowie den Inhalt des Beschlusses des BG Schwechat, ohne eigene Erhebungen durchzuführen. Obzwar die belangte Behörde selbst anführt, dass u.a. aufgrund eigener Erhebungen das Vorliegen einer Aufenthaltsehe feststehe, ergaben sich aus dem gesamten vorgelegten Akt keinerlei Erhebungstätigkeiten. Die belangte Behörde folgerte daraus im Rahmen ihrer Beweiswürdigung:

"Fasst man alle Zeugenniederschriften, das Eingeständnis des Ehegatten und die diversionelle Erledigung durch das BG-Schwechat zusammen ist es als erwiesen anzusehen, dass sie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsehe eingegangen sind. Dieses Verhalten zeigt, dass sie nicht dazu bereit sind die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten und stellt somit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar."

Gemäß § 60 AVG hat die Begründung eines Bescheides die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zu enthalten.

Diesen Anforderungen werden die diesbezüglichen Ausführungen des BFA nicht gerecht. Sie lassen nämlich zunächst nicht erkennen, weshalb den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin zum Bestehen einer Aufenthaltsehe gegenüber dem bestreitenden Vorbringen der Beschwerdeführerin der Vorzug gegeben wurde. Wie oben bereits festgehalten, lässt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht entnehmen, aufgrund welcher weiterer Erhebungen vom fehlenden gemeinsamen Familienleben der Eheleute auszugehen war, obwohl sich die Beschwerdeführerin nach erfolgter Eheschließung an der Wohnsitzadresse des Ehegatten angemeldet hat. Schließlich fehlt auch eine nähere Auseinandersetzung mit den Angaben der beiden Zeugen, die im Ergebnis das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nicht bestätigen konnten, vielmehr sogar die Angaben einer weiteren Zeugin (der geschiedenen Ehefrau des Ehegatten der Beschwerdeführerin) relativiert hatten.

Die im vorliegenden Verfahren vorgenommene bloße Wiedergabe des Inhaltes des Verwaltungsaktes, mögen sich daraus auch mehrere Anhaltspunkte für das vom BFA angenommene Vorliegen einer Aufenthaltsehe ergeben, kann aber eine nachvollziehbare Beweiswürdigung nicht ersetzen. Vielmehr muss sich aus der Begründung des Bescheides ableiten lassen, welche Schlüsse aus den einzelnen Ergebnissen der Ermittlungen gezogen wurden (vgl. die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 21 zu § 60)

Im Rahmen nachzuholender Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA in geeigneter Weise mit den im Polizeiakt getätigten Angaben sämtlicher Zeugen und des Ehegatten unter ausführlicher Einvernahme der Beschwerdeführerin (samt den in der Beschwerde angeführten Beweismitteln) hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu erfolgen haben. Zudem hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf § 67 FPG gestützt, wodurch sie den dargestellten gebotenen Prüfungsmaßstab verkannt hat.

In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Durch dieses mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme weiterer Ermittlungen auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit dem vorzitierten Erkenntnis des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zl. Ro 2014/03/0063, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführten Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, für die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.

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