BVwG W200 2016434-1

W200 2016434-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2016434-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2016434.1.00

Spruch

W200 2016434-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.11.2014, VN: XXXX, über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 21.08.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten aufgrund einer Bipolaren Störung.

Neben ihrem Staatsbürgerschaftsnachweis wurde ein Arztbrief der Hausärztin der Beschwerdeführerin übermittelt.

Das von der belangten Behörde eingeholte neurologische - psychiatrische Sachverständigengutachten vom 07.10.2014 ergab:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB %

1. Bipolare affektive Störung

Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter Therapie sozial integriert 03.06.01 30

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 von Hundert bemessen. Es handle sich um einen Dauerzustand, die Beschwerdeführerin sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme vom 03.11.2014 führte die Beschwerdeführerin unter Anschluss von psychiatrischen Unterlagen aus dem Jahr 2002, 2003 und 2007 sowie eines Befundberichtes eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 04.11.2014 (Diagnosen:

Bipolar affektive Störung, ggw. gemischte Episode; generalisierte Angststörung) aus, dass sie schon seit längerem in medikamentöser Behandlung sei. Es bestehe jedoch die Gefahr, dass die bipolare affektive Störung trotz verordneter Behandlungsmethode jederzeit auftreten könne. Sie leide immer häufiger an Angstzuständen und Panikattacken im Alltag und an ihrer Arbeitsstätte und beantragte eine neuerliche Überprüfung.

Eine Überprüfung der vorgelegten Unterlagen durch den Chefarzt des Ärztlichen Dienstes ergab, dass keine neuen Erkenntnisse vorlägen und die Einschätzung gleichbleibe.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14.11.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, da der Grad der Behinderung 30 von Hundert betrage.

Verwiesen wurde begründend auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 von Hundert betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden. Die dagegen erhobenen Einwände seien einer nochmaligen Überprüfung unterzogen worden. Man habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgehen können.

Am 17.12.2014 langte beim Sozialministeriumservice die Stellungnahme vom 03.11.2014 samt der damals angeschlossenen Beilagen ein, die in weiterer Folge als Beschwerde gewertet wurden.

Die der Stellungnahme/Beschwerde angeschlossenen medizinischen Unterlagen wurden der das erstinstanzliche Gutachten erstellenden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie zur Beurteilung übermittelt, ob diese geeignet seien, eine Änderung im Hinblick auf die Einstufung herbeizuführen.

Das Gutachten ergab unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, dass sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 wegen einer Manie, 2003 wegen einer manischen Episode, 2007 wegen einer manischen Episode jeweils bis zu vier Wochen stationär in Behandlung befunden hätte. Seit dem erfolge die Behandlung beim niedergelassenen Facharzt ohne weitere Episoden, die eine stationäre Behandlung erforderlich gemacht hätten. Die letzte stationäre Behandlung liege mehr als sieben Jahre zurück, es sei also von einer relativen Stabilisierung auszugehen. Sie sei auch in der Lage, ihren Beruf auszuüben. Es ergebe sich daher nach der EVO keine Änderung der Einschätzung vom 7.10.2014.

Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin dazu keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Sie ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

2. Beweiswürdigung:

Das von der belangten Behörde eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 07.10.2014 ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und es ergibt sich aus diesem Gutachten eindeutig der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß nach erfolgter Untersuchung ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin - abgesehen von einem Arztbrief ihrer Hausärztin - im erstinstanzlichen Verfahren vor der Untersuchung keine Unterlagen vorgelegt hat.

Im Rahmen der Beschwerde legte der Beschwerdeführer abermals die bereits nach der Untersuchung vorgelegten Befunde vor, welche bereits einer Beurteilung durch den Chefarzt unterzogen worden.

Diese Unterlagen wurden nunmehr einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie zur Beurteilung übermittelt, laut der die letzte stationäre Behandlung mehr als sieben Jahre zurück liege und von einer relativen Stabilisierung auszugehen sei und die Beschwerdeführerin auch in der Lage sei, ihren Beruf auszuüben. Es ergebe sich keine Änderung der Einschätzung vom 7.10.2014.

Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert abzuweichen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche nicht beantragt wurde, wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird (§ 14 Abs. 2 1. und 2. Satz BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010).

Da wie zuvor ausgeführt ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eingeholt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt ergibt das Gutachten eindeutig einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Ein neuerlich eingeholtes Gutachten des Bundesverwaltungsgerichtes ergab keine Änderung in der Beurteilung. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert abzuweichen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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