BVwG W206 1427062-1

W206 1427062-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2015

Regest

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Herabsetzung, individuelle Gefährdung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W206 1427062-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W206.1427062.1.00

Spruch

W206 1427062-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, Zl. 11 05.694-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste am reiste am 6.6.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in XXXX geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören. Somalia habe er verlassen, weil er um sein Leben gefürchtet habe. Er sei von Al Shabaab Milzen verfolgt und bedroht worden. Er hätte Mitglied werden sollen und gegen die Regierung kämpfen. Ihm wäre von der Gruppe der Finger gebrochen worden.

2. Am 15.11.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, selbst nie gearbeitet zu haben und dass sein Vater vom Verkauf von Gemüse und Bananen gelebt habe. Weiters führte er aus, im Jahr 2006 2 Monate in Haft gewesen zu sein, nachdem er ein Kino besucht habe. Dies sei von den Machthabern verboten worden. Zudem hätte er in Somalia viele Probleme gehabt, er sei geschlagen worden, nachdem Al Shabaab ihn am Markt aufgespürt hätten. Dabei sei ihm auch der Finger gebrochen worden. Er habe lediglich Tomaten kaufen wollen, als er von zwei Leuten verfolgt worden sei, die ihn dann mit der Waffe geschlagen hätten. Es sei ihm gelungen, davon zu laufen, bis zu seiner Ausreise habe sich der Beschwerdeführer daheim versteckt gehalten. Bezüglich seiner Ethnie gab der Genannte an, er habe nicht wegen seiner Stammeszugehörigkeit, sondern wegen Al Shabaab Probleme gehabt.

3. Mit Schriftsatz vom 21.11.2011 äußerte sich der Beschwerdeführer zu den ihm übergebenen Länderberichten. Er verwies auf die prekäre Sicherheits- und Menschenrechtslage in seinem Herkunftsstaat und zitierte in diesem Zusammenhang zahlreiche Berichte, auch solche, die sich mit der Frage der Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab beschäftigten.

4. Die belangte Behörde beauftragte die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Bericht eines schwedischen Sprachanalyseinstituts vom 2.12.2011 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der sprachlichen Merkmale davon ausgegangen werde, dass der Sprecher (=Beschwerdeführer) seine Sprache verstelle, um sie dem vom Reerhamar gesprochenen Benadiridialekt ähnlich klingen zu lassen. Er beherrsche die unter dem Clan der Reerhamar gesprochenen Variante von Somalisch nicht. Weiters verwende er Wörter und Begriffe, die sich der im nördlichen Somalia gesprochenen Variante von Somalisch zuordnen ließen. Seine Kenntnisse über den von ihm als Wohnbezirk ins Treffen geführten Ort in Mogadischu seien vage, aber korrekt. Ebenso verfüge er über regional- geografisch zutreffende Kenntnisse und habe sich richtig zur Frage geäußert, von welchem Clan die Bevölkerung der in Rede stehenden Region beherrscht würde. Mit sehr hoher Sicherheit sei davon auszugehen, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers im nördlichen Somalia anzusiedeln sei.

5. Am 9.1.2012 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer mit den Ergebnissen der Sprachanalyse konfrontiert wurde. Dazu gab er an, in Mogadischu geboren worden und noch nie in Nordsomalia gewesen zu sein. Auch blieb er in Bezug auf seine ethnische Abstammung bei seinen bisherigen Angaben und behauptete weiterhin, Ashraf zu sein.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem wurde der Genannte aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia/Somaliland ausgewiesen. Bezüglich der Abweisung des Asylantrags hielt das Bundesasylamt zusammengefasst fest, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Gestützt auf die Ausführungen im Sprachanalysebericht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Behörde über seine wahre Herkunftsregion täuschen wollen. Es sei zwar nach dem Gutachten vielleicht eine gewisse Zeit in Mogadischu aufhältig gewesen, stamme aber nicht von dort. Zudem hätten sich auch seine behaupteten Fluchtgründe als nicht glaubhaft erwiesen. Dazu führte die belangte Behörde jene Aussagen des Beschwerdeführers ins Treffen, aus denen sich ihrer Meinung nach Ungereimtheiten ergeben würden. Bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde aus, dass keine Gründe vorlägen, im Fall einer Rückkehr von einer Gefahr gemäß Art 3 EMRK auszugehen. Konkret bezog sie diese Schlussfolgerung im Weiteren auf die Region Somaliland. In Ermagelung eines vom Schutzumfang des Art 8 EMRK umfassten Privat- und Familienlebens erweise sich auch die Ausweisung als zulässig.

7. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung fristgerecht mittels Beschwerde. Darin wiederholte im Wesentlichen, seine Heimat aufgrund von Verfolgungshandlungen der Al Shabaab Milizen verlassen zu haben. Dass er Vorbehalte gegen die Dolmetscherin geäußert habe, liege ausschließlich daran, dass er vor einer somalischen Frau nicht über höchstpersönliche Dinge sprechen habe wollen und nicht daran, dass er sich davor gefürchtet habe, die Betreffende könnte aufgrund seines Dialektes die Herkunft des Genannten in Zweifel ziehen. Dies könnte schließlich auch bei jedem männlichen Dolmetscher der Fall sein. Vielmehr verwies der Genannte auf die Traditionen in seiner Heimat, wo Frauen mit Männern nur sprechen dürften, wenn sie ein bestimmtes Verwandtschaftsverhältnis zueinander hätten. Bezüglich der Sprachanalyse meinte der Beschwerdeführer, dass dieser ein 30minütiges Telefoninterview zugrunde gelegen sei und daraus wohl kaum dermaßen folgenschwere Schlussfolgerungen gezogen werden könnten. Zudem unterstrich der Genannte die ihm zugestandenen lokalen Kenntnisse Mogadischus. Dass die von ihm aufgezählten Hotels teilweise nicht mehr in Betrieb seien, könne zutreffen, jedoch sei der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht am Laufenden, was ihm jedoch nicht als Indiz für die Unglaubwürdigkeit ausgelegt werden könne. Seine Fluchtgründe halte er aufrecht: Al Shabaab hätten gewollt, dass er für sie kämpfe. Nachdem er sich gegenüber einem Bekannten gegenüber dazu ablehnend geäußert hätte, sei er daheim aufgesucht, aber nicht angetroffen worden. Vier Tage später sei es zu der von ihm bereits beschriebenen Situation am Markt gekommen. Der Beschwerdeführer verwies im Zusammenhang mit der Rückkehrsituation auf die prekären Umstände in seinem Heimatland und betonte in diesem Zusammenhang, dass er nicht aus Somaliland stamme und ihm eine Rückkehr dorthin auch nicht möglich wäre.

8. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde der nunmehr erkennenden Richterin mit Verfügung vom 14.1.2015 zugewiesen.

9. Mit Schriftsatz vom 2.4.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht medizinische Gutachten den Beschwerdeführer betreffend ein. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer laut psychiatrischem Befund von "Omega", erstellt am 11.12.2014, unter einer schweren chronischen Erkrankung mit Auffälligkeiten im Sozialverhalten leide, die eine Sonderunterbringung mit gesicherter Medikamentenverabreichung erfordere. Eine Privatunterbringung sei trotz des besonderen Engagements des Vermieters gescheitert. Weitere Arztbriefe aus dem Jahr 2012, erstellt in einem näher bezeichneten Krankenhaus, attestieren dem Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung, die bestimmte Therapien erforderten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

zu A)

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des §28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in §28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

In Bezug auf die Frage der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten hat die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es mag zutreffen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers als äußerst vage darstellen, jedoch wurden Aspekte des Lebensalters und der Ausbildung (damit einhergehend dem Ausdrucksvermögen) bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit gänzlich außer Acht gelassen. Zudem hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht ansatzweise - etwa durch konkrete Nachfrage - angeleitet, nähere Ausführungen zu tätigen. Einen Widerspruch zwischen den Angaben der Erstbefragung und der späteren Einvernahme vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen. Der Hinweis auf den Bürgerkrieg und die näheren Angaben zu Problemen mit Al Shabaab stellen weder einen Widerspruch dar noch schließen sie einander aus. Soweit das Antwortverhalten des Beschwerdeführers oberflächlich blieb, wäre die belangte Behörde auch gehalten gewesen, den Gesundheitszustand des jungen Mannes zu hinterfragen. Die später im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen legen den Schluss nahe, dass auch der psychische Zustand des Betreffenden Grund für das Antwortverhalten sein könnte.

Die aufgekommenen Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers wurden seitens des Bundesasylamtes im Rahmen einer Sprachanalyse dem Versuch einer Abklärung unterzogen.

Bei der Schlussfolgerung sind der belangten Behörde aber verfahrensrelevante Ermittlungsmängel unterlaufen.

So wurde zwar die Herkunft des Beschwerdeführers aus Mogadischu aufgrund der sprachlichen (dialektischen) Merkmale als unwahrscheinlich eingestuft, dem Genannten aber gleichzeitig zutreffende regionale Kenntnisse zugestanden. Dass er daher in der Hauptstadt aufhältig gewesen ist, wurde nicht in Zweifel gezogen.

Auf Basis dieses Ergebnisses wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, den Beschwerdeführer nicht nur mit den wesentlichen Aussagen des Sprachanalysegutachtens zu konfrontieren, sondern darüber hinaus Ermittlungen anzustellen. Schließlich blieb der Umstand unreflektiert, dass in Somalia seit Jahrzehnten Bürgerkrieg herrscht und es dadurch zur Binnenflucht kommt, die zu einer Vermischung sprachlicher und ethnischer Gruppierungen führt. Es kann somit ohne nähere Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden, dass die sprachliche Prägung des Beschwerdeführers familiäre Wurzeln hat, er selbst aber - wie von ihm behauptet- tatsächlich in Mogadischu geboren und aufgewachsen ist. Betreffend die Herkunft seiner Familie wurden seitens des Bundesasylamtes überhaupt keine Untersuchungen angestellt. Es kann somit auf Basis des dem Genannten zugestandenen Bezugs zur Hauptstadt nicht ohne Weiteres eine Herkunft aus dem Norden des Landes attestiert werden.

Tatsache ist auch, dass aufgrund des vom Sprachanalyseinstituts bejahten Aufenthalts des Beschwerdeführers in Mogadischu in weiterer Folge nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, dass er - nicht zuletzt auch aufgrund seines Alters und Geschlechts- Opfer von Zwangsrekrutierungsversuchen wurde. Auch zu diesem Punkt fehlen Ermittlungen des Bundesasylamtes.

In Bezug auf die Frage der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes muss festgehalten werden, dass es die belangte Behörde auch in diesem Punkte gänzlich unterlassen hat, sich (umfassend) mit der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia bzw. Mogadischu auseinanderzusetzen. Es ist nicht erkennbar, auf welcher Basis sie zum Ergebnis gelangt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu keiner Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde. Selbst die vom Bundesasylamt angenommene Rückkehrmöglichkeit nach Somaliland wurde nicht nachvollziehbar begründet, abgesehen davon, dass diese angenommene Herkunft - wie bereits oben ausgeführt - spekulativen Charakter aufweist und somit nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens eruiert wurde. Weiters hat es die belangte Behörde unterlassen, die konkreten familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, seinen Gesundheitszustand, seine Ausbildung und daraus resultierenden Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit zum Existenzaufbau und zur Existenzsicherung näher zu beleuchten und in Bezug auf die konkreten Länderberichte zu setzen.

Auf Basis dieser fehlenden Ermittlungen sowohl in Bezug auf die Frage der Asyl- als auch subsidiären Schutzgewährung kann das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht abschließend beurteilt werden, weshalb sich die Entscheidung der belangten Behörde als rechtswidrig erweist.

Wie bereits oben ausgeführt, erachtet der VwGH eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann als in Betracht kommend, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Nachdem im konkreten Fall wie ausgeführt die maßgeblichen Ermittlungsschritte und die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Prüfungen gänzlich unterlassen wurden bzw. aus beigeschafften Ländermaterialen überhaupt keine konkreten Schlüsse auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gezogen wurden, liegt ein Fall eines besonders krassen Ermittlungsfehlers im Sinne der VwGH Judikatur vor. Es kann vor diesem Hintergrund nicht dem Verwaltungsgericht zugesonnen werden, sämtliche Ermittlungsschritte, die für die abschließende Beurteilung der Angelegenheit erforderlich sind, selbst und quasi an Stelle der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.

zu B)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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