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W206 1433017-1•BVwG W206 1433017-1
W206 1433017-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2015
Befragung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, individuelle<br/>Gefährdung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sicherheitslage
W206 1433017-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.2.2013, Zl. 12 11.140-BAL, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 22.8.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung gemäß §10 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Shiikhaal anzugehören. Er habe seine Heimat vier Monate zuvor schlepperunterstützt mit dem Flugzeug verlassen und sei in Griechenland festgenommen und zur Ausreise aufgefordert worden. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte ins Treffen, aus Angst um sein Leben die Heimat verlassen zu haben. In Somalia herrsche Bürgerkrieg. Sein Vater sei im Jahr 2004 verstorben, seine Mutter habe Schwierigkeiten mit Al Shabaab bekommen, weil sie verbotenerweise Kautabak verkauft hätte. Aufgrund der anhaltenden Drohungen habe sie schließlich den Verkauf eingestellt, wodurch auch kein Geld mehr ins Haus gekommen wäre. Nachdem es nichts mehr zum Essen gegeben habe, sei der Beschwerdeführer geflohen.
2. Das Bundesasylamt veranlasste XXXX eine Altersschätzung. Mit Gutachten vom 12.12.2012 wurde auf Basis einer multifaktoriellen Untersuchung zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen habe. Im Rahmen eines Einvernahmetermins am 19.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Gutachtens zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass das Bundesasylamt daher von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe.
3. Am 5.2.2013 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen und behauptete, sein Geburtsdatum von seiner Mutter erfahren zu haben. In weiterer Folge meinte er, er wolle das Interview nicht führen und wurde daraufhin von der belangten Behörde auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Ungeachtet dessen weigerte sich der Beschwerdeführer, die Einvernahme fortzusetzen und begründete dies damit, dass er von anderen Antragstellern gehört habe, dass man so lange auf einen Bescheid warten müsste. Dies lehne er ab.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Der Genannte wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht und stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Im Falle der Rückkehr könne keine Gefahr der Verletzung von Art 3 EMRK festgestellt werden; dem Beschwerdeführer sei es möglich, sich an eine der in Mogadischu arbeitenden NGO¿s zu wenden bzw. seinen Lebensunterhalt zumindest durch Gelegenheitsjobs zu bestreiten. In Ermangelung eines feststellbaren Privat- und Familienlebens in Österreich erweise sich zusammengefasst auch die Ausweisung als rechtmäßig.
5. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht und in vollem Umfang mittels Beschwerde. Der Grund, warum er die Einvernahme nicht habe fortsetzen wollen, hätte in aufkommenden Schmerzen in der Herzgegend bestanden; darauf habe er die Einvernahmeleiterin auch hingewiesen und sei es ihm nicht erklärlich, warum diese Anmerkung nicht ins Protokoll aufgenommen worden sei. Aufgrund dessen wäre die belangte Behörde zur Anberaumung eines weiteren Termins verpflichtet gewesen. Zu seinen Fluchtgründen verwies er auf die ihm drohende Verfolgung durch Al Shabaab Milizen. So sei er am Weg zu seiner Tante, die in einer von Al Shabaab beherrschten Region außerhalb Mogadischus lebe, aufgehalten und aufgefordert worden, sich am Heiligen Krieg zu beteiligen. Dasselbe sei ihm im Haus seiner Mutter in Mogadischu widerfahren. Da er sich nicht mehr vor den Rebellen sichergefühlt habe, sei er mangels einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus Somalia geflohen. Die im angefochtenen Bescheid erwähnte Befreiung Mogadischus von den Rebellen bedeute nur, dass diese die Stadt nicht mehr strukturell beherrschten, nicht aber, dass sei nicht mehr präsent wären. In Bezug auf die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte der Beschwerdeführer aus, dass Somalia ein verarmtes Land sei und ihm im Fall der Rückkehr keine Existenz möglich wäre. Zudem sei die Sicherheitslage katastrophal, so dass ihm der subsidiäre Schutz zuzuerkennen gewesen wäre.
6. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde der nunmehr erkennenden Richterin mit Verfügung vom 14.1.2015 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
zu A)
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des §28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in §28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Das Bundesasylamt hat im konkreten Verfahren kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, so dass eine Beurteilung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass sich laut Aufzeichnungen des Einvernahmeprotokolls der Beschwerdeführer geweigert hat, das Interview fortzusetzen. Dieser Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten hat zwar Einfluss auf die Beweiswürdigung, dennoch aber konnte nicht von einem entscheidungsreifen Fall ausgegangen werden, zumal auf Basis der Erstbefragung Aussagen vorlagen, die eine negative Beurteilung des Asylantrages nicht ohne weitere Ermittlungsschritte zugelassen hätte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte um die Beendigung der Einvernahme ersucht, da er Schmerzen in der Herzgegend bekommen habe, lässt sich auf Basis der vorliegenden Unterlagen nicht verifizieren.
Wie sich aus dem Protokoll ergibt, wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seine Weigerung an der Mitwirkung den Verdacht nahe lege, er sei an seinem Asylverfahren, mit der Folge eines negativen Ausgangs, nicht interessiert. Angesichts des Alters, Bildungsgrades und der Herkunft des Beschwerdeführers einerseits und der Tragweite einer behördlichen Entscheidung in Asylfragen andererseits wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, dem Genannten zumindest seine bisherigen Aussagen (bei der Erstbefragung) sowie bezughabende Länderberichte vorzuhalten und bei beharrlicher Weigerung einer Äußerung dazu, ihm klar zu machen, dass diese Parameter nunmehr die Grundlage für die Entscheidung bilden würden. Gerade im hochsensiblen Bereich des Asylrechts kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Antragstellern die österreichischen Gesetze und Verfahrensabläufe bewusst und bekannt sind bzw. in ausreichendem Maße verstanden werden, so dass gerade in dieser Verwaltungsmaterie der Behörde eine erhöhte Manuduktionspflicht zukommt. So wäre es auch möglich gewesen, entweder einen neuen Einvernahmetermin festzusetzen oder dem Beschwerdeführer unter Übermittlung von Länderberichten schriftliches Parteiengehör zu gewähren.
Zusammengefasst kann nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK in seiner Heimat einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Entsprechende Ermittlungen durch die zuständige Behörde -wenn zuletzt auch nur auf Basis der Aussagen bei der Erstbefragung - sind gänzlich unterblieben. So hat sie etwa auch die vorhandenen Aussagen von der Erstbefragung keiner entsprechenden Würdigung unterzogen oder dazu Feststellungen getroffen. Die einmalige Weigerung des in den Verfahrensabläufen unkundigen Antragstellers hätte nicht zur sofortigen (endgültigen) Beendigung des Verfahrens führen dürfen, zumal die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt auch keine nachvollziehbaren Sachverhaltsfeststellungen getroffen hatte.
In Bezug auf die Frage der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes muss festgehalten werden, dass es die belangte Behörde auch in diesem Punkte gänzlich unterlassen hat, sich (umfassend) mit der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia bzw. Mogadischu auseinanderzusetzen. Es ist nicht erkennbar, auf welcher Basis sie zum Ergebnis gelangt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu keiner Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde. Feststellungen, wonach der Genannte im Fall seiner Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, haben in dieser Form rein spekulativen Charakter. Weiters hat es die belangte Behörde unterlassen, die konkreten familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, seinen Gesundheitszustand, seine Ausbildung und daraus resultierenden Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit zum Existenzaufbau und zur Existenzsicherung näher zu beleuchten und in Bezug zu den konkreten Länderberichten zu setzen.
Auf Basis dieser fehlenden Ermittlungen sowohl in Bezug auf die Frage der Asyl- als auch subsidiären Schutzgewährung kann das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht abschließend beurteilt werden, weshalb sich die Entscheidung der belangten Behörde als rechtswidrig erweist.
Wie bereits oben ausgeführt, erachtet der VwGH eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann als in Betracht kommend, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Nachdem im konkreten Fall wie ausgeführt die maßgeblichen Ermittlungsschritte und die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Prüfungen gänzlich unterlassen wurden bzw. aus beigeschafften Ländermaterialen überhaupt keine konkreten Schlüsse auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gezogen wurden, liegt ein Fall eines besonders krassen Ermittlungsfehlers im Sinne der VwGH Judikatur vor. Es kann vor diesem Hintergrund nicht dem Verwaltungsgericht zugesonnen werden, sämtliche Ermittlungsschritte, die für die abschließende Beurteilung der Angelegenheit erforderlich sind, selbst und quasi an Stelle der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.
zu B)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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