BVwG G303 2009987-1

G303 2009987-1Bundesverwaltungsgericht23.04.2015

Regest

Geltendmachung, Krankenstand, Meldepflicht, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG G303 2009987-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2009987.1.00

Spruch

G303 2009987-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Birgit GRABENHOFER und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX, geboren am XXXX, gegen die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX wegen der Feststellung, dass die Notstandshilfe ab 03.04.2014 gebührt, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 17 Abs. 2 und 46 Abs. 5 iVm. § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.04.2014 wurde festgestellt, dass dem BF Notstandshilfe ab dem 03.04.2014 gebühre. Als Begründung wurde angeführt, dass eine persönliche Geltendmachung bzw. Wiedermeldung nach dem Krankenstand des BF von 06.03.2014 bis 16.03.2014 erst am 03.04.2014 erfolgt sei.

2. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde mit der Begründung, dass er im Rahmen seiner gesundheitlichen Situation seinen Pflichten weitgehend nachgekommen sei und sogar eine Person seines Vertrauens mit den Unterlagen vorbei geschickt habe, die man auch mittlerweile als seine Vertrauensperson kenne. Der BF bitte um eine persönliche Vorsprache bei der belangten Behörde. In einem legte der BF ein Schreiben von XXXX vor, wonach diese - wie schon einige Male - persönlich die Gesundmeldung für den BF am Hauptschalter abgegeben habe, da man sie bereits kenne und ihr gesagt worden sei, dass alles in Ordnung und erledigt sei. Weiters wurde eine ärztliche Bestätigung von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, übermittelt, wonach bestätigt werde, dass der BF aus gesundheitlichen Gründen in der 12. Lohnwoche nicht persönlich am AMS XXXX erscheinen habe können.

3. Der Niederschrift der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass der BF persönlich am 03.04.2014 vorgesprochen und erklärt habe, dass Frau XXXX ihn beim AMS krank gemeldet habe. Nach Auskunft des AMS habe man ihr gesagt, dass der BF sich selbst, zumindest telefonisch, wieder anmelden müsse. Dies habe Frau XXXX dem BF nicht weitergeleitet. Eine telefonische Meldung sei für den BF sehr schwer, da er selbst kein Telefon besitze.

4. Aus einer internen Aufzeichnung der belangten Behörde geht hervor, dass eine Bekannte den BF am 17.03.2014 gesund melden wollte und diese seitens der Behörde über die persönliche, zumindest telefonische, Wiederanmeldung informiert worden sei.

4.1. Aus den EDV-Eintragungen der belangten Behörde zu den jeweiligen Krankenständen des BF ist folgendes zu entnehmen:

Krankenstand 02.08.2013 bis 29.08.2013: persönliche Meldung des BF am 29.08.2013 in der regionalen Geschäftsstelle

Krankenstand 13.09.2013 bis 25.09.2013: Meldung über die Serviceline des AMS am 25.09.2013

Krankenstand 03.10.2013 bis 17.10.2013: persönliche Wiederanmeldung des BF am 21.10.2013. Dabei wurde dem BF eine neue Identifikationsnummer ausgehändigt.

Krankenstand 04.11.2013 bis 19.11.2013: persönliche Wiedermeldung des BF am 21.11.2013. Dabei wurde dem BF ein Nachdruck der Einladung für den Termin am 26.11.2013 ausgehändigt.

Krankenstand 27.11.2013 bis 15.12.2013: persönliche Meldung am Informationsschalter

Krankenstand 20.12.2013 bis 28.02.2013: persönliche Wiedermeldung des BF am 03.03.2014. Dabei wurde dem BF ein Termin für ein Beratungsgespräch am 14.03.2014 ausgehändigt.

5. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde der BF mit Schreiben der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 13.06.2014 eingeladen persönlich am 23.06.2014 vorzusprechen. Dieser Termin wurde seitens des BF nicht wahrgenommen.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 25.06.2014, GZ: RGS6010/SfA/0566/2014-He/S, wurde die Beschwerde vom 24.04.2014 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich nicht innerhalb von sieben Tagen nach Beendigung des Krankenstandes beim AMS wiedergemeldet habe. Der BF sei durch die Informationen auf dem Antrag der Notstandhilfe und den Mitteilungsblättern über den Leistungsanspruch ausreichend darüber informiert worden, dass die Notstandshilfe bei Krankheit eingestellt werde und die Weitergewährung der Notstandshilfe durch telefonische, persönliche oder elektronische Wiedermeldung nach Krankheit innerhalb einer Woche zu beantragen sei. Hinsichtlich des Einwandes, dass Frau XXXX die Gesundmeldung schon einige Male für den BF beim Hauptschalter persönlich abgegeben habe, wurde festgehalten, dass dies aus den EDV-Eintragungen des AMS XXXX zu den jeweiligen Krankenständen nicht hervor gehe; vielmehr sei anhand der EDV-Einträge nachvollziehbar, dass sich der BF jeweils persönlich gesund gemeldet habe.

7. Mit Schriftsatz vom 07.07.2014, am 09.07.2014 bei der belangten Behörde eingelangt, beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Am 23.07.2014 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Beschwerde und bezughabender Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Sachverhalt wurde aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst. Ein neues Vorbringen wurde seitens der belangten Behörde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF bezog im Zeitraum vom 09.03.2014 bis 16.03.2014 Krankengeld.

Am 17.03.2014 wollte Frau Anita XXXX, eine Bekannte des BF, für diesen die Gesundmeldung am Informationsschalter des AMS XXXX vornehmen.

Der BF selbst meldete sich erstmalig nach dem Krankengeldbezug wieder am 03.04.2014 bei der belangten Behörde.

Die Notstandshilfe wurde mit 09.03.2014 eingestellt und wurde diese mit verfahrensgegenständlichem Bescheid dem BF ab 03.04.2014 erneut zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung hinsichtlich des Bezuges des Krankengeldes ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Versicherungsverlauf des BF.

Die Feststellungen, dass der BF sich selbst nach Beendigung seines Krankenstandes erst wieder am 03.04.2014 bei der belangten Behörde gemeldet hat sowie dass Frau XXXX am 17.03.2014 die Gesundmeldung des BF vornehmen wollte, beruhen auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden.

Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist gemäß § 58 AlVG dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 2 AlVG ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 AlVG.

§ 46 AlVG lautet:

...

Abs. 5: "Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung."

Abs. 6: "Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung"

Abs. 7: "Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."

Gemäß § 50 Abs 1 1. Satz AlVG besteht für denjenigen, der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, die Verpflichtung, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

3.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des BF nicht begründet ist:

Der BF führt in der Beschwerde aus, dass er eine Person seines Vertrauens, nämlich Frau XXXX mit der Wiedermeldung beim AMS am 17.03.2014 beauftragt habe, da es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei persönlich zu erscheinen. Im Rahmen der Beschwerde brachte der BF ein handschriftlich unterschriebenes Schreiben von XXXX und eine ärztliche Bestätigung, wonach es dem BF in der 12ten Lohnwoche aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre beim AMS XXXX zu erscheinen in Vorlage. Laut Schreiben von Frau XXXX habe sie vom AMS die Auskunft erhalten, die Gesundmeldung "gehe in Ordnung und es sei alles erledigt".

Wie oben angeführt, hat die Wiedermeldung gemäß § 46 Abs. 5 AlVG telefonisch oder elektronisch zu erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich die persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die Wiedermeldung durch eine dritte Person, welche keine wie immer geartete Vertretungsbefugnis besitzt, auch wenn es sich um eine Vertrauensperson handelt, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Dem Vorbringen des BF ist auch entgegenzuhalten, dass § 46 AlVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. § 17 Abs. 3 AlVG (nunmehr § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. (VwGH 14.01.2013, Zl. 2012/08/0284)

Wird die im § 46 Abs. 5 AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme (VwGH 14.03.2013, Zl. 2011/08/0103).

Ungeachtet dessen, hat der BF den Umstand, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Wiedermeldung nicht selbst durchführen konnte, erst nach der gesetzlich festgelegten Wochenfrist vorgebracht und im Rahmen der Beschwerde eine ärztliche Bestätigung diesbezüglich vorgelegt.

Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann gegenständlich die Frage nach der Schuld bzw. einer falschen Auskunft seitens der belangten Behörde dahingestellt bleiben, und ist lediglich die Tatsache einer unterlassenen fristgerechten Antragsstellung von Relevanz.

Da der BF sich nicht gemäß § 46 Abs. 5 AlVG innerhalb der vorgesehenen Wochenfrist nach tatsächlichem Ende seines Krankenstandes bei der belangten Behörde gemeldet hat, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der gegenständlichen Beschwerde und dem Begehren des BF ausreichend geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt haben.

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es wird diesbezüglich auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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