BVwG L503 2005422-1

L503 2005422-1Bundesverwaltungsgericht23.04.2015

Regest

Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis, Pflichtversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2005422-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2005422.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX und von XXXX, letzterer vertreten durch die Rechtsanwälte KLEPP/NÖBAUER/HINTRINGER, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 05.11.2012 zur Dienstgeberkontonummer XXXX zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerden werden gem. § 28 Abs 1 VwGVG abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 05.11.2012 sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: OÖGKK) aus, dass der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer, Herr XXXX (im Folgenden kurz: "BF2"), hinsichtlich der für die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin, Frau XXXX (im Folgenden kurz: "BF1"), ausgeübten Tätigkeit als Hilfskraft im Zeitraum vom 22.08.2012 bis 29.08.2012 als Dienstnehmer der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegt; Arbeitslosenversicherung bestehe nicht.

Begründend führte die OÖGKK aus, am 29.08.2012 sei um 17.15 Uhr durch die Finanzpolizei auf dem Autoplatz XXXX (Betreiberin: die BF1) eine Kontrolle durchgeführt worden.

Dabei sei der BF2 angetroffen worden; dieser habe gegenüber den Ermittlungs- und Erhebungsorganen des Finanzamts angegeben, dass er die Fahrzeuge kontrollieren würde, da letztes Jahr abgestellte KFZ beschädigt worden seien. Es hätten sich zum Zeitpunkt der Kontrolle drei Personen auf dem Abstellplatz befunden. Weiters habe der BF2 angegeben, den Schlüssel für den Autoabstellplatz und den Container (Büro-, Verkaufsraum) von Herrn XXXX(dem Gatten der BF1) bekommen zu haben.

Auf die Frage, wie lange er im Unternehmen der BF1 tätig sei, habe der BF2 angegeben, dass er keine genaue Zeiteingaben mehr machen könne; er sei für den Abstellplatz verantwortlich bzw. habe die Schlüssel für den Container (Büro-, Verkaufsraum) und die abgestellten Autos. Weiters habe der BF2 angegeben, dass sich "der Chef" (gemeint: der Gatte der BF1) zurzeit auf Urlaub im Ausland befinde und voraussichtlich am 08.09.2012 oder 10.09.2012 nach Österreich kommen werde.

Im Übrigen habe der BF2 angegeben, dass er sich im Krankenstand befinde und unbegrenzt Ausgang habe. Aus einem Versicherungsdatenauszug sei ersichtlich, dass der BF2 seit 20.05.2012 Krankengeld beziehe.

In einer seitens der OÖGKK eingeholten Stellungnahme vom 01.10.2012 habe die BF1 vorgebracht, dass der BF2 in keiner Beschäftigung zu ihrem Betrieb stehe; da sie vom 30.07.2012 bis 09.09.2012 auf Urlaub gewesen sei, habe sich "ihr Freund freiwillig gemeldet", um nach dem Rechten zu sehen, da in letzter Zeit viel eingebrochen worden sei. Da der BF2 keine Fahrzeugschlüssel, Typenscheine oder Firmenstempel gehabt habe - diese seien in einem Safe zu Hause versperrt gewesen -, habe er auch keinen Verkauf abwickeln können.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die OÖGKK aus, sie würde den Erhebungen der Finanzorgane folgen. Das Vorbringen, der BF2 habe nur kurz und sporadisch aufgepasst, könne die Kasse nicht überzeugen. So seien zum Kontrollzeitpunkt auf dem Abstellplatz zwei weitere Personen anwesend gewesen, die sich offensichtlich für die Verkaufswagen interessiert hätten. Wenn die BF1 weiters angebe, der BF2 habe keine Fahrzeugschlüssel besessen, so widerspreche dies seinen Angaben, wonach er über einen Schlüssel für den Container und die abgestellten Fahrzeuge verfüge, wobei dies auch mit den Fotos der Finanzorgane untermauert worden sei; es gäbe nämlich Aufnahmen aus dem Inneren des Containers; unter anderem sei auch ein Schlüsselbrett ersichtlich, auf welchem sich etliche Autoschlüssel befinden würden. Selbst wenn der BF2 nicht befugt gewesen wäre, Wagenverkäufe abzuschließen, so sei er dennoch imstande gewesen, die zum Verkauf stehenden Autos Interessenten zu präsentieren.

Hinsichtlich seiner Arbeitszeit habe der BF2 am Personenblatt zumindest 15.30 Uhr bis 16.00 Uhr angegeben; mangels weiterer Anhaltspunkte gehe die Kasse davon aus, dass der BF2 vom 22.08.2012 bis 29.08.2012 regelmäßig zumindest in geringfügigem Ausmaß für die BF gegen Entgelt tätig gewesen sei und dass seine Aufgaben nicht nur die Überwachung, sondern auch die Darbietung der Autos umfasst hätten.

In rechtlicher Hinsicht verwies die OÖGKK zunächst ausführlich auf die Kriterien der Dienstnehmereigenschaft; sodann wurde insbesondere auf ein Erkenntnis des VwGH hingewiesen, wonach die Behörde dann, wenn jemand Dienstleistungen unter solchen Umständen erbringe, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten würden, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne ausgehen dürfe, sofern im Verfahren nicht vom Arbeitgeber jene atypischen Umstände dargelegt werden, die eine solche Deutung nicht ohne nähere Untersuchung zulassen. Der BF2 sei auf dem Firmengelände der BF mit sämtlichen notwendigen Schlüsseln für das Büro und die Verkaufsfahrzeuge ausgestattet angetroffen worden; nach den Feststellungen der OÖGKK habe sich der BF2 verpflichtet, das Firmengelände der BF regelmäßig zu überwachen und potenzieller Kundschaft die Verkaufswagen anzupreisen. Neben diesen örtlichen und zeitlichen Bindungen sei er dabei den Weisungen der BF1 bzw. ihres Gatten unterlegen; mangels anderer Anhaltspunkte sei von der persönlichen Arbeitspflicht auszugehen.

Angaben über das Entgelt seien seitens des BF2 zwar verweigert worden; gem. § 1152 ABGB gelte bei fehlender Entgeltsabrede und keiner explizit vereinbarten Unentgeltlichkeit allerdings ein angemessenes Entgelt als bedungen; der BF2 habe somit Anspruch auf Entgelt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte im Handel.

Zusammenfassend stehe daher für die Kasse fest, dass zumindest für den Spruchzeitraum alle wesentlichen Kriterien der Dienstnehmereigenschaft gem. § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen würden. Der BF2 habe aufgrund des geringen Ausmaßes der Beschäftigung zumindest auf Anspruch auf Entgelt unter der geltenden Geringfügigkeitsgrenze. Es sei somit die Ausnahme von der Vollversicherung und daher nur die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung für den Beschäftigungszeitraum festzustellen gewesen.

2. Im Akt befinden sich diverse Dokumente, die im Folgenden dargestellt werden:

2.1. Im Akt befindet sich ein vom BF2 anlässlich der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 29.08.2012 ausgefülltes Personenblatt. Darin gab der BF2 insbesondere an, er "passe auf den Platz auf", er habe "die Schlüssel von der BF bekommen", er arbeite "ab und zu seit dem 22.08.2012" an dieser Arbeitsstelle; am heutigen Tag sei er seit

15. 30 Uhr bis 16.00 Uhr anwesend (Anmerkung: die Kontrolle fand um 17.15 Uhr statt).

Vom Kontrollorgan wurde hinzugefügt, dass der BF2 angebe, dass er keine genaueren Zeitangaben machen könne; er sei für den Abstellplatz verantwortlich bzw. habe die Schlüssel für den Container (Büro, Verkaufsraum). Der "Chef" (gemeint wohl: der Gatte der BF1) befinde sich zurzeit auf Urlaub und komme voraussichtlich am 08.09. oder 10.09.2012 wieder zurück. Weitere Angaben seien seitens des BF2 verweigert worden; er habe lediglich noch angegeben, dass er sich im Krankenstand befinde und unbegrenzten Ausgang habe.

2.2. Im Akt befindet sich weiters ein Konvolut von Fotos, welche von der Finanzpolizei angefertigt wurden und auf denen insbesondere die KFZ-Verkaufsflächen der BF1 und die dazugehörigen Büroräumlichkeiten zu sehen sind, in denen sich gerade der BF2 mit einer anderen Person aufhält.

2.3. Im Akt befindet sich weiters ein Strafantrag der Finanzpolizei gegen die BF1 vom 21.09.2012 an die Bezirkshauptmannschaft XXXX wegen Übertretung des ASVG. In diesem Strafantrag wurden die soeben dargestellten Protokollierungen seitens der Organe der Finanzpolizei nochmals wiedergegeben.

2.4. Im Akt befindet sich zudem ein Schreiben der OÖGKK vom 24.09.2012 an die BF1, dem zufolge eine Anzeige der Finanzpolizei eingelangt sei, wonach der BF2 in ihrem Betrieb beschäftigt gewesen sei; eine Meldung zur Pflichtversicherung habe sie als Dienstgeberin aber bis heute nicht erstattet. Die BF1 werde daher ersucht, den BF2 unverzüglich mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung bei der Kasse zu melden und die Beiträge abzurechnen. Sollte sich der Sachverhalt aus ihrer Sicht anders darstellen, so werde sie um eine ausführliche schriftliche Stellungnahme ersucht.

2.5. Schließlich befindet sich im Akt eine Stellungnahme der BF1 vom 01.10.2012, der zufolge der BF2 in keiner Beschäftigung in ihrem Betrieb stehe. Da sie vom 30.07.2012 bis 09.09.2012 auf Urlaub gewesen sei, habe sich ihr "Freund" "freiwillig" gemeldet, um nach dem Rechten zu sehen, da in letzter Zeit viel eingebrochen werde. Da der BF2 keine Fahrzeugschlüssel, Typenscheine und Firmenstempel gehabt habe - diese seien im Safe der BF1 versperrt gewesen - habe er auch keinen Verkauf abwickeln können.

3. Mit Schreiben vom 05.12.2012 erhob die BF1 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 05.11.2012. Darin gab sie nochmals an, dass der BF2 in keiner Beschäftigung in ihrem Betrieb stehe; er habe weder Firmenstempel noch Typenscheine besessen und seien letztere alle in einem Safe verschlossen gewesen. Zum Verkauf stehende Fahrzeuge habe sie anderswo abgestellt. Sie ersuche daher, das Verfahren einzustellen.

4. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 03.12.2012, bei der OÖGKK eingelangt am 05.12.2012, erhob auch der BF2 Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 05.11.2012.

Darin brachte er eingangs vor, das erstinstanzliche Verfahren sei mit Mängeln behaftet, zumal eine förmliche Vernehmung und Befragung des BF2 nicht erfolgt sei; dieser sei offensichtlich nur formlos von den erhebenden Beamten befragt worden, wobei die Befragung aber unvollständig bzw. unrichtig sei.

Zudem sei seitens der OÖGKK lediglich eine Stellungnahme der BF1 eingeholt worden; eine förmliche Vernehmung der BF1 sei ebenfalls nicht erfolgt. Ferner "hätte auch der Zeuge XXXX zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können"; dabei handle es sich um den Ehegatten der BF1, welcher bestätigen könne, dass der BF2 aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit (gemeint: der BF1) auf dem Firmengelände des Autoplatzes "nach dem Rechten gesehen" habe.

Bei entsprechender Vernehmung sämtlicher beteiligter Personen hätte sich ergeben, dass der BF2 keinerlei Tätigkeiten auf dem Autoplatz der BF1 verrichtet habe, welche sozialversicherungspflichtig gewesen wären. Vielmehr hätte sich ergeben, dass der BF2, ähnlich einem Nachbarn, einen Freundschaftsdienst erbracht und lediglich das Firmengelände auf dessen ordnungsgemäßen Zustand (kein Einbruch, Absperrung etc.) kontrolliert habe bzw. aus Gefälligkeit - so wie auch Nachbarn und Familienangehörige untereinander - die Liegenschaft aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit der BF1 und ihres Gatten "gelegentlich aufgesucht" habe, "um nach dem Rechten zu sehen". Es hätte sich jedenfalls auch ergeben, dass der BF2 keine Fahrzeugschlüssel, Typenscheine oder Firmenstempel gehabt habe, um einen Verkauf von Fahrzeugen abwickeln zu können.

Seitens des BF2 würden anstelle der Feststellungen der OÖGKK wörtlich folgende Feststellungen begehrt:

"Am 29.08.2012 führte H. C. [Anmerkung: der BF2] auf dem Firmengelände von Frau C. G. [Anmerkung: der BF1], XXXX, Kontrolldienste im Rahmen einer freundschaftlichen Gefälligkeit durch. H. C. verfügte lediglich über Schlüssel, um Zugang zum Gelände und zum Büro-Container zu haben. H. C. verfügte aber nicht über KFZ-Schlüssel, Typenscheine, Firmenstempel etc., sodass H. C. keine Autoverkäufe abwickeln konnte. Den beiden auf dem Firmengelände anwesenden potenziellen Käufern teilte H. C. mit, dass wegen Urlaubs geschlossen sei und ein Verkauf nicht stattfinden könne."

Aus dem Umstand alleine, dass der BF2 die Schlüssel für den Container bei sich gehabt habe, vermöge im Übrigen noch nicht geschlossen werden, dass er auch Fahrzeugschlüssel besessen habe; es sei auch naheliegend, dass der BF2 die Schlüssel für das Firmengebäude und den Container benötigte, um das Gelände auf seinen ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu können. Was im Übrigen die auf dem Firmengelände aufhältigen Personen anbelange, so habe der BF2 darlegen können, dass er diesen mitgeteilt habe, dass urlaubsbedingt das Gelände geschlossen sei und kein Verkauf stattfinden könne.

Zusammengefasst habe der BF2 keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit verrichtet und hätte der angefochtene Bescheid nicht erlassen werden dürfen.

Gestellt wurde der Antrag, die Behörde zweiter Instanz wolle den Bescheid zur Gänze aufheben und das Verfahren einstellen bzw. in eventu eine Zurückverweisung aussprechen, wobei eine förmliche Vernehmung des BF2 sowie der BF1 und ihres Gatten beantragt werde. Weiters wurde ein Antrag auf Herstellung einer Aktenkopie gestellt.

5. Aus einer im Akt befindlichen E-Mail vom 10.12.2012 geht hervor, dass die OÖGKK dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF2 antragsgemäß die Unterlagen der Finanzpolizei (Strafantrag, Personenblatt, Beweisfotos, Angaben des BF2) und die Stellungnahme der BF1 übermittelte.

6. Am 20.12.2012 legte die OÖGKK den Akt dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor und gab unter einem eine Stellungnahme ab.

In ihrer Stellungnahme wiederholte die OÖGKK zunächst den bisherigen Verfahrensgang. Was die vom BF2 monierten Verfahrensmängel angehe, so sei anzumerken, dass einerseits eine Befragung des BF2 durch Organe der Finanzpolizei stattgefunden habe und andererseits der BF1 seitens der OÖGKK Parteiengehör im Wege der Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden sei. Im Übrigen wiederholte die OÖGKK ihre bisherige Argumentation, wonach es unglaubwürdig sei, dass der BF2 keinerlei Fahrzeuge hätte verkaufen können. Schließlich sei auch das von der BF1 in ihrer Beschwerde erstattete Vorbringen, sie hätte die zum Verkauf stehenden Fahrzeuge anderswo abgestellt, für das gegenständliche Verfahren von keiner Bedeutung, denn es sei unzweifelhaft, dass der gegenständliche Autoplatz der BF1 dem "Gebrauchtwagen An- und Verkauf" sowie "Vermittlungsverkauf" diene.

Es wurde der Antrag gestellt, der Landeshauptmann von Oberösterreich möge den Kassenbescheid vollinhaltlich bestätigen und die Einsprüche als unbegründet abweisen.

7. Am 19.03.2014 langte der Akt beim nunmehr zuständigen BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden kann, dass der BF2 während der urlaubsbedingten Abwesenheit der BF1 - täglich zumindest zwischen dem 22.08.2012 und 29.08.2012 - vereinbarungsgemäß Kontrolldienste auf dem Firmengelände der BF1 (Autohandel) durchführte, wobei er zu diesem Zwecke über die entsprechenden Schlüssel (Eingangstor, Bürocontainer) verfügte. Bei seinen Kontrolldiensten sperrte er die Büroräumlichkeiten auf und kontrollierte die abgestellten Fahrzeuge im Hinblick auf Beschädigungen oder Einbrüche.

Nicht hinreichend festgestellt werden kann, dass der BF2 darüber hinaus während seiner Anwesenheiten am Firmengelände potenziellen Käufern Fahrzeuge zum Verkauf anbot bzw. über die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere verfügte, um Verkäufe abzuwickeln.

Beim BF2 handelt es sich um einen Freund der BF1, ohne dass über diesen bloßen Umstand hinausgehend besondere Bindungen zwischen der BF2 und dem BF1 feststellbar sind.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK.

2.2. Was die obigen Ausführungen anbelangt, wonach zwar die Kontrolldienste des BF2 im dargestellten Umfang, nicht aber auch das Anbieten von Fahrzeugen durch den BF2 zum Verkauf festgestellt werden kann, ist Folgendes auszuführen:

Der Umstand, dass der BF2 während der urlaubsbedingten Abwesenheit der BF1 Kontrolldienste auf dem Firmengelände (Autohandel) der BF1 durchführte, wird weder von der BF1, noch vom BF2 bestritten. So gab die BF1 etwa in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs am 01.10.2012 an, der BF2, ein Freund, habe während ihrer Abwesenheit auf dem Firmengelände "nach dem Rechten geschaut", da viel eingebrochen werde. Wesentlich ausführlicher - im Ergebnis jedoch gänzlich identisch - führte der anwaltlich vertretene BF2 in seiner Beschwerde aus, der BF2 habe "Kontrolldienste im Rahmen einer freundschaftlichen Gefälligkeit" durchgeführt, wobei er zu diesem Zwecke (lediglich) über Schlüssel für den Zugang zum Firmengelände und zum Bürocontainer gehabt habe (z. B. S. 4 der Beschwerde). Insofern ist der Sachverhalt diesbezüglich völlig unbestritten und konnte bereits aufgrund des Vorbringens der BF1 und des BF2 die entsprechende Feststellung getroffen werden. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch angemerkt, dass weder die BF1, noch der BF2 Einwände gegen die obige zeitliche Einordnung der Kontrolldienste des BF2 - welche auf den (seitens der OÖGKK übernommenen) Erhebungen der Finanzpolizei (täglich zumindest vom 22.08.2012 bis zum 29.08.2012) beruhte - erhoben, sodass sich die diesbezügliche Feststellung ebenfalls als unproblematisch erwies.

Nicht hinreichend festgestellt werden kann seitens des BVwG hingegen, dass der BF2 darüber hinaus während seiner Anwesenheiten am Firmengelände potenziellen Käufern Fahrzeuge zum Verkauf anbot oder hätte anbieten können bzw. über die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere verfügte, um Verkäufe abzuwickeln, zumal der diesbezüglich vorliegende Sachverhalt - wie von der BF1 und vom BF2 moniert - tatsächlich etwas dürftig ist. So stützte die OÖGKK diese Annahme im bekämpften Bescheid im Wesentlichen auf den Umstand, dass sich zum Zeitpunkt der Betretung des BF2 noch zwei andere Personen am Firmengelände befanden sowie darauf, dass auf einem von der Finanzpolizei aufgenommenen Foto der Büroräumlichkeiten ein Schlüsselbrett mit zahlreichen PKW-Schlüsseln ersichtlich sei. Diese Umstände mögen zwar tatsächlich entsprechende Indizien sein, allerdings wurde der BF2 offensichtlich nicht bei einem Verkaufsgespräch betreten und ist auch nicht bekannt, ob der BF2 über die notwendigen Unterlagen, wie insbesondere die Fahrzeugpapiere, verfügte, sodass im Zweifel seitens des BVwG die obige Negativfeststellung zu treffen war.

2.3. Die obige Ausführung, wonach es sich beim BF2 um einen Freund der BF1 handelt, ohne dass über diesen bloßen Umstand hinausgehend besondere Bindungen zwischen der BF2 und dem BF1 feststellbar sind, beruht darauf, dass sowohl die BF1, als auch der BF2 bloß von einem "Freund" bzw. "Freundschaftsdienst" sprachen, ohne dass irgendwelche besonderen Bindungen vorgebracht wurden; zu dieser Frage der Beweiswürdigung sei auch auf die rechtlichen Ausführungen unten verwiesen.

2.4. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der BF2 in seiner Beschwerde die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX, dem Ehegatten der BF1, beantragte, da dieser bestätigen könne, dass der BF2 aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit (gemeint: der BF1) "auf dem Firmengelände des Autoplatzes nach dem Rechten sah." Da jedoch seitens des BVwG ohnedies eine entsprechende Feststellung getroffen wurde, erübrigt sich eine diesbezügliche Zeugeneinvernahme im Wege einer Beschwerdeverhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[....]

3.2.2. § 5 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

[....]

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

[....]

3.2.3. § 35 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

3.3. Einschlägige Rechtsprechung

Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. [VwGH 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207]

Die Behörde ist berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Reinigungsarbeiten der Fall ist), dies jedoch nur, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2010/08/0237). Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl 2009/09/0103). [VwGH 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207]

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0270). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/09/0374, und vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0101). [VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165]

3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Entscheidungsrelevant ist im gegenständlichen Fall, ob den vom BF2 durchgeführten Kontrolldiensten der Charakter eines Dienstverhältnisses zukommt bzw. ob hier ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, der nicht einer (Teil)Versicherungspflicht nach dem ASVG unterliegt.

Zunächst ist anzumerken, dass es sich nach Ansicht des BVwG bei Kontrolldiensten, wie sie vom BF2 durchgeführt wurden, sehr wohl um Tätigkeiten handelt, die - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH (z. B. Erkenntnis vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207) - nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten. In diesem Zusammenhang muss man sich vor Augen halten, dass es sich beim Autoabstellplatz der BF1 den im Akt befindlichen Fotos zufolge um ein relativ großes, umzäuntes Firmengelände handelt und dass der BF2 zu Beginn seiner Kontrolldienste zunächst das Tor und sodann die Büroräumlichkeiten aufsperrte, wo er sich niederließ und dann die Kontrolltätigkeiten durchführte. Derartige Tätigkeiten werden aber der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge üblicherweise sehr wohl von Dienstnehmern durchgeführt.

Zudem handelt es sich beim BF2 um einen "bloßen" Freund der BF1, ohne dass über diesen bloßen Umstand hinausgehend besondere Bindungen zwischen der BF2 und dem BF1 feststellbar waren. Sowohl die BF1, als auch der BF2 sprachen lediglich von einem "Freund" bzw. "Freundschaftsdienst", wobei keinerlei besondere Bindungen vorgebracht wurden. Dabei trifft die Partei der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge allerdings eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen; es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (z. B. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165), was gegenständlich jedoch nicht erfolgt ist.

In diesem Sinne führte der VwGH etwa auch in seinem Erkenntnis vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207, aus, als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste seien kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen [Hervorhebung duch das BVwG] zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Derartige spezifische Bindungen wurden gegenständlich aber weder von der BF1, noch vom BF2 vorgebracht.

Im vorliegenden Fall wurden somit keine "atypischen Umstände" im Sinne der Rechtsprechung des VwGH, die einer Deutung als Dienstverhältnis ohne nähere Untersuchung entgegenstehen, dargelegt, sodass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). Die Behörde ist in einem solchen Fall auch nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (VwGH 26.05.2014, Zl. 2012/08/0207).

Somit kann - der Rechtsprechung des VwGH zufolge - hier ohne weiteres von einem Dienstverhältnis ausgegangen werden. Dessen ungeachtet sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass beim BF2 im Einzelnen auch die Kriterien des § 4 Abs 2 ASVG erfüllt sind. Gem. § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. So war der BF2 unzweifelhaft an den Arbeitsort - das Firmengelände der BF1 - gebunden und unterlag bei der Durchführung seiner Tätigkeiten der "stillen Autorität" der BF1, obwohl diese nicht persönlich anwesend war und es war sein arbeitsbezogenes Verhalten - nämlich die Durchführung von Kontrolldiensten - entsprechend vorgegeben. Zwar kam im Verfahren nicht hervor, dass der BF2 an exakte Arbeitszeiten gebunden war, allerdings ergibt sich ein entsprechender Rahmen aus den Erfordernissen seiner Tätigkeit, sodass im weiteren Sinne auch von einer entsprechenden Bindung auszugehen ist. Zudem bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass sich der BF2 hätte vertreten lassen können; es traf ihn somit eine persönliche Arbeitspflicht. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Abhängigkeit des BF2 ist anzumerken, dass ausschließlich die BF1 die Verfügungsmacht über die Betriebsmittel hatte und dass ihr allein der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit zugutekam. Schließlich konnte zwar nicht festgestellt werden, dass für die Tätigkeit des BF2 ein bestimmtes Entgelt vereinbart worden war, allerdings hatte der BF2 gem. § 1152 ABGB Anspruch auf den kollektivvertraglichen bzw. angemessenen Lohn, sodass insofern Entgeltlichkeit vorliegt.

Zusammengefasst ist die OÖGKK im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der BF2 im relevanten Zeitraum in einem Dienstverhältnis bei der BF1 stand. Da keine Hinweise darauf bestehen, dass seine Tätigkeit zeitlich derart umfassend war, dass von einer Vollversicherungspflicht auszugehen gewesen wäre, hat die OÖGKK im bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass der BF2 (lediglich) der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlag.

Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie insbesondere aus der unter Punkt 3.3. und 3.4. zitierten Judikatur ersichtlich ist - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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