BVwG W103 1300628-2

W103 1300628-2Bundesverwaltungsgericht23.04.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Glaubwürdigkeit, Homosexualität,<br/>Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rechtsberater, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verfahrenshilfe, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W103 1300628-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.1300628.2.00

Spruch

W103 1300628-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Gambia, im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2015, Zl. 751075204-140228805, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, wird nicht Folge geleistet.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, brachte am 19.07.2005 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.

1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2006 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und wurde der Beschwerdeführer unter einem gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 nach Gambia ausgewiesen (Spruchpunkt III.)

Am 06.08.2006 wurde der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der StPO vorläufig festgenommen, da der dringende Verdacht bestanden habe, er hätte von Ende 2005/Anfang 2006 an im Stadtgebiet XXXX Suchtgift (Heroin, Kokain und Marihuana) in einer großen Menge gewinnbringend in Verkehr gesetzt.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28 Absatz 2 vierter Fall, Absatz 3 erster Fall, Absatz 4 Z 3 SMG, 28 Absatz 1 SMG; § 27 Absatz 1 erster und zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren verurteilt.

1.3. Einer gegen den angeführten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.01.2007 (rechtskräftig am 24.01.2007) keine Folge geleistet.

1.4. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 FPG FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gleichzeitig gemäß § 76 Abs. 1 FPG 2005 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung mit Wirkung ab Beendigung der gerichtlichen Haft angeordnet. Eine gegen das verhängte Aufenthaltsverbot eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der XXXX vom XXXX, abgewiesen.

Nachdem der Beschwerdeführer am XXXX bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde, wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, aus welcher er am 17.04.2009 wegen Haftunfähigkeit infolge eines Hungerstreiks entlassen wurde.

Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von dreieinhalb Jahren (durch Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, auf 38 Monate herabgesetzt) verurteilt.

2.1. Am 29.11.2014 brachte der Beschwerdeführer - nachdem er am XXXX aus der Strafhaft entlassen worden war ? einen neuerlichen, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz ein.

Hierzu wurde er am 01.12.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Auf Vorhalt seines bereits abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz und befragt, ob er Österreich seitdem verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, vor etwa zwei Monaten mit dem Zug nach Deutschland gefahren und dort aufgegriffen worden zu sein; man habe ihm mitgeteilt, dass er binnen einer Woche freiwillig nach Österreich zurückkehren müsse, weshalb er am 29.11.2014 mit dem Zug zurück nach Österreich gefahren sei und einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt, hielt der Beschwerdeführer fest, seine alten Gründe seien nach wie vor aufrecht, nunmehr habe er auch neue Gründe; vor etwa vier Jahren habe er herausgefunden, dass er bisexuell sei, seither lebe er als Bisexueller in Österreich und habe einen Freund und eine Freundin. Diese sexuelle Orientierung würde in Gambia weder von seiner Familie noch von der Gesellschaft akzeptiert, weshalb er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Aus diesem Grund würden auch seine afrikanischen Freunde in Österreich nichts mit ihm zu tun haben wollen und habe er deshalb nur österreichische Freunde. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, sofort umgebracht zu werden. In Gambia sei Homosexualität bzw. Bisexualität gesetzlich verboten und würde mit der Todesstrafe sanktioniert. Die Änderung seiner Fluchtgründe sei ihm seit etwa zwei Jahren bekannt, die Antragstellung erfolge nachgefragt erst jetzt, da seine Probleme vor kurzem intensiver geworden seien.

Am 29.01.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in deutscher Sprache niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Befragung hin an, derzeit nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen, keine Medikamente zu benötigen und bis dato in seinem Verfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben, welche korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt worden seien. Der Beschwerdeführer bestätigte, sich seit Juli 2005 ? von einer kurzen Unterbrechung abgesehen ? in Österreich aufzuhalten, seinen Herkunftsstaat habe er im Jahr 2003 verlassen. Nachgefragt, besitze er keine Dokumente, welche seine Identität nachweisen könnten. Im Heimatland habe er durch Unterstützungsleistungen eines Bekannten sowie seiner Eltern gelebt, seine Angabe in seinem vorangegangenen Verfahren, verheiratet zu sein, sei unrichtig gewesen. Befragt, wovon er in Österreich seit 2005 gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an, ein Asylverfahren gehabt zu haben, welches negativ entschieden worden sei. Er habe viel Blödsinn gemacht und sei viel im Gefängnis gewesen. In Österreich habe er keine Verwandten, nur Freundinnen. Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern leben, seine Großeltern seien bereits verstorben. Auch Cousinen von ihm würden sich noch im Herkunftsstaat aufhalten, zu seinen Eltern habe er momentan kaum Kontakt. Seine Mutter sei Hausfrau, sein Vater arbeite im Landwirtschaftsministerium. Befragt, weshalb seine Verwandten vor dem Hintergrund der Angaben im Rahmen seines ersten Asylverfahrens, wonach diese ebenfalls Probleme aufgrund ihrer politischen Gesinnung gehabt hätten, weiterhin im Herkunftsstaat leben könnten, gab der Beschwerdeführer an, der Bruder seines Vaters sei Mitglied der UDP, der Oppositionspartei Gambias, gewesen. Dieser würde nunmehr teils in Gambia, teils in England leben. Damals sei die politische Situation etwas unruhig gewesen. Er wisse es nicht mehr genau, doch hätten ihm seine Eltern geraten, dass es besser wäre, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer hätte seinen Onkel damals bei diversen Wahlwerbungen unterstützt. Nachgefragt, sei es richtig, dass sein Onkel aktuell keine Probleme habe.

Auf Vorhalt, dass das erste Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers seit 24.01.2007 rechtskräftig negativ abgeschlossen sei, er am XXXX aus der Haft entlassen worden sei und am 29.11.2014 den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und befragt, weshalb er so lange mit der Antragstellung zugewartet habe, erklärte der Beschwerdeführer, lange im Gefängnis gewesen zu sein und damals selbst eine Berufung gemacht zu haben. Irgendwie habe er gedacht, es dauere etwas länger. Auf Vorhalt, dass er nicht während oder direkt nach Ende seiner Haft einen Antrag gestellt hätte, sondern dies erst geschehen sei, nachdem man ihn aus Deutschland zurückgeschickt hätte, bestätigte der Beschwerdeführer dies; er habe private Probleme und wolle nicht nach Gambia zurück, darum habe er einen neuerlichen Antrag gestellt.

Auf Ersuchen, dies zu konkretisieren, gab der Beschwerdeführer an, er habe entdeckt, dass er bisexuell sei, er wisse, dass dies in Gambia nicht erlaubt sei. Befragt, wann und wie er seine neue sexuelle Orientierung herausgefunden hätte, antwortete der Beschwerdeführer, vor drei Jahren, wie genau, könne er nicht erklären; er hätte auch gerne eine Frau, mit der er eine Familie gründen könne. Auf Vorhalt, im Rahmen seiner Erstbefragung abweichend von vier Jahren gesprochen zu haben, korrigierte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass es sich um vier Jahre handle.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bis 25.07.2011 durch einen Anwalt vertreten gewesen sei und bis dahin niemals von seiner sexuellen Orientierung die Rede gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, keinen Kontakt mehr zu diesem zu haben. Auf nochmaligen Vorhalt meinte der Beschwerdeführer, die Leute würden so etwas nicht verstehen und habe er niemandem davon erzählt. Befragt, weshalb er diesfalls in seiner Erstbefragung behauptet hätte, "alle" würden davon wissen, erklärte der Beschwerdeführer, nach Deutschland gewollt zu haben. Als er zurückgeschickt worden sei, habe er aber einen Antrag stellen müssen. Einem Freund hätte er davon erzählt. Nachgefragt, habe er ihm dies erzählt, nachdem er im September 2014 aus der Haft entlassen worden sei. Auf Vorhalt seiner dazu im Widerspruch stehenden Angabe anlässlich seiner Erstbefragung, wonach seit ca. zwei Jahren alle erfahren hätten, dass er bisexuell sei, meinte der Beschwerdeführer, seit er entlassen worden sei, würden Leute zu ihm sagen, sie wollten nichts mehr mit ihm zu tun haben.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer laut ZMR-Auszug beinahe die gesamte Dauer seines Aufenthaltes in Österreich in Haft zugebracht hätte, meinte dieser, immer wenn er rausgekommen sei, hätte er nicht gewusst, was er machen solle.

Auf Vorhalt, wonach aus dem Akteninhalt ersichtlich sei, dass er 2009 mit einer namentlich genannten Frau in einer Beziehung gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, dass es sich hierbei um seine Ex-Freundin handle, seine nunmehrige Freundin heiße XXXX. Befragt, ob er nun eine Beziehung zu einer Frau oder zu einem Mann habe, erklärte der Beschwerdeführer, eine Freundin zu haben, doch hätten sie derzeit eine Krise. Befragt, ob er auch einen Freund habe, bejahte der Beschwerdeführer dies, dessen Namen wolle er jedoch nicht bekannt geben. Die Frage, ob er damit einverstanden wäre, diesen Mann als Zeugen zu befragen, da dies zur Überprüfung seiner Angaben nötig wäre, verneinte der Beschwerdeführer.

Nachgefragt, habe er all seine Fluchtgründe vorgebracht. Ein weiterer Verbleib in seinem Land sei ihm aufgrund seiner ursprünglichen Asylgründe nicht möglich. Sein Vater und Onkel seien schließlich immer noch für die Opposition, außerdem habe er angegeben, bisexuell zu sein.

Anschließend wurden mit dem Beschwerdeführer die herangezogenen Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat erörtert und gab dieser dazu an, dass in seiner Heimat nur fünf von 100 Personen Arbeit finden würden und eine sehr schlechte wirtschaftliche Situation herrsche. Er sei bereits viele Jahre nicht mehr dort gewesen, doch glaube er, dass es immer schlechter geworden sei. Auch im Internet fände sich nichts Positives, es sei nicht so wie hier.

Befragt, ob ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Gambia zurück zu wollen; dort sei kein Platz und herrsche dort keine Sicherheit. Es gäbe nur einen Flughafen und kaum Arbeit. Gerüchte würden sich schnell verbreiten. Beim Verlassen der Heimat sei er jünger gewesen.

Nach Gründen befragt, welche gegen eine Ausweisung seiner Person sprechen würden, gab der Beschwerdeführer an, hier gäbe es mehr Sicherheit für ihn. Auf die Frage, wie seine Versorgung aussehe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe gar nichts. Auch wolle er nichts machen, die Polizei sei immer hinter ihm und habe ihn unter Beobachtung. Er habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich oder im Gebiet der EU, die für ihn sorgen könnten, derzeit wohne er in einem XXXX, es sei schwierig für ihn. Nach einer anderweitigen Integrationsverfestigung seiner Person gefragt, gab der Beschwerdeführer an, Deutschkurse besucht zu haben, auch im Gefängnis, er sei jetzt schon zehn Jahre hier.

Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, den Einvernahmeleiter während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden zu haben. Nach allfälligen Ergänzungen zu seinem Vorbringen befragt, gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein, arbeiten zu können und sein eigenes Geld verdienen zu wollen.

2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2015, Zl. 751075204/140228805/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.11.2014 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

"(...)

Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers oft das einzige Beweismittel, das von Seite des Antragstellers im Verfahren zur Verfügung steht. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das gesamte Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit sowie die Person des Asylbewerbers selbst auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu prüfen ist.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrter Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann.

Was Ihre ursprünglichen Fluchtgründe angeht, ist auszuführen, dass der Unabhängige Bundesasylsenat bereits zur Auffassung gelangt ist, dass Ihr Vorbringen tatsachenwidrig ist und kein Grund besteht, die damals getroffene Einschätzung der Glaubwürdigkeit des betreffenden Vorbringens zu ändern. Dies hat Sie freilich keineswegs davon abgehalten, auch im gegenständlichen Verfahren festzuhalten, dass Ihre im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien, was sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des nunmehrigen Vorbringens zu Ihren Lasten auswirken muss.

Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen Sie diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten. Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Insbesondere muss dazu hingewiesen werden, dass Sie im Zuge der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesamt selbst bestätigten, dass Ihr Onkel, der weiterhin die Opposition unterstützt teilweise in England und teilweise in Gambia lebt. Auf unmissverständliche Rückfrage, ob Ihr Onkel somit nunmehr keine Probleme habe, bestätigten Sie dies ausdrücklich: "Ja, das stimmt, jetzt hat er keine Probleme mehr."

Auf logische Rückfrage, warum Sie viele Jahre zwischen erster und nun vorliegender zweiter Antragstellung verstreichen ließen, erläuterten Sie nicht substantiiert: "Ich war lange im Gefängnis und habe selbst eine Berufung gemacht, damals. Irgendwie dachte ich, es dauert etwas länger." Sie begaben sich nach Ihrer (neuerlichen) Haftentlassung am XXXX illegal nach Deutschland, wurden dort von den Behörden aufgegriffen und nach Österreich zurückgeschickt. Erst danach stellten Sie am 29.11.2014 Ihren nun vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Nun vorgehalten, dass Sie weder während Ihrer Haft noch direkt nach Ihrer Haftentlassung einen Antrag stellten, sondern eben erst nach Ihrer Rücküberstellung von Deutschland, ergänzten Sie allgemein und ausweichend, Sie hätten private Probleme. Sie wollten nicht nach Gambia zurück, darum hätten Sie einen neuerlichen Antrag gestellt. Ersucht die zu konkretisieren, fügte Sie knapp an: "Ich habe entdeckt, dass ich bisexuell bin. Ich weiß, dass das in Gambia nicht erlaubt ist." Auf weitere konkrete Frage, wann und wie genau Sie Ihre nun behauptete sexuelle Neuorientierung herausfanden, fügten Sie an: "Seit 3 Jahren, wie genau kann ich nicht so erklären. Ich hätte ja auch gerne eine Frau, mit der ich eine Familie gründen kann."

Vorgehalten, dass Sie in der Erstbefragung am 01.12.2014 dazu widersprüchlich meinten, dass Sie seit 4 Jahren diese Neigung hätten, antworteten Sie revidierend und salopp: "Ja, ja, genau, seit 4 Jahren." Dazu vorgehalten, dass Sie bis zum 25.07.2011 von einem Anwalt vertreten waren, somit zu einem Zeitpunkt, wo Sie Ihrer bisexuellen Neigung bewusst waren und bereits auslebten, aber diese bis zur neuerlichen Antragstellung am 29.11.2014 niemals andeuteten oder deswegen einen weiteren Asylantrag stellten, erscheint der Behörde nicht schlüssig nachvollziehbar und lebensnah. Dies konnten Sie nicht plausibel begründen. Sie merkten dazu allgemein an, dass die Leute so etwas nicht verstehen würden. Sie hätten nie jemanden etwas erzählt. Hingegen stellten Sie in der Erstbefragung am 01.12.2014 dazu widersprüchlich fest, dass jetzt alle darüber Bescheid wüssten. Auch diese Divergenz konnten Sie nicht plausibel nachvollziehbar begründen. Denn auch auf diesen Widerspruch wurden Sie seitens des Bundesamtes hingewiesen. Ihre nicht schlüssige bzw. wiederum ausweichende Entgegnung dazu: "Ich wollte ja nach Deutschland. Aber als ich zurückgeschickt wurde, musste ich einen Antrag stelle. Einem Freund habe ich davon erzählt." Nun befragt, wann Sie diesem Freund davon berichteten, nannten Sie Ihre Entlassung (am XXXX). Völlig divergierend wiederum Ihre diesbezügliche Behauptung in der Erstbefragung: "Seit 2 Jahren haben es alle erfahren, dass ich bisexuell bin." Auch diesen Vorhalt konnten Sie nicht substantiiert entgegnen. Vielmehr fügten Sie dazu vage und nicht plausibel an, dass die Leute, seit Sie "raus" sind, nichts mehr mit Ihnen zu tun haben wollen. Sie bestätigten während der Einvernahme auch hauptsächlich mit "Freundinnen" zu verkehren. So nannten Sie Ihre Ex-Freundin und Ihre derzeitige Partnerin. Nachgefragt, ob Sie somit auch einen Beziehung zu einem Mann hätten, bejahten Sie dies erst auf weitere Nachfrage. Sie weigerten jedoch einerseits diesen namentlich zu nennen, um andererseits diese Person etwa als Zeuge zwecks Überprüfung Ihrer Behauptung zu laden.

Für das Bundesamt erscheinen insgesamt Ihre (nicht substantiierten) Angaben wegen Ihrer Allgemeinheit, Widersprüchlichkeit als nicht glaubhaft und der Umstand, dass sie grundsätzlich nicht homosexuell seien (vgl. "...wie genau, kann ich nicht erklären. Ich hätte ja auch gerne eine Frau mit der ich eine Familie gründen kann.") und sexuelle Beziehungen zu Frauen unterhalten, indiziert vielmehr, dass Sie Ihre Homosexualität aus asylrelevanten Erwägungen, sohin zu Unrecht, ins Treffen zu versuchen führten.

Die allgemeine, Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren und gesicherteren Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich. Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung konnten Sie jedoch nicht plausibel und somit glaubhaft machen. Es erscheint der Behörde vielmehr glaubhafter, dass Sie Gambia aufgrund der besseren Arbeitsbedingungen nach Österreich verlassen haben um hier insgesamt bessere Lebensbedingungen zu haben.

(...)"

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz beschieden werden können, da er eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.

Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).

Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle seiner Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe des § 9 BFA-VG und des Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt sei, zumal im Falle des Beschwerdeführers kein besonderes Maß an sozialer oder wirtschaftlicher Integration ersichtlich wäre und insbesondere dessen wiederholt straffälliges Verhalten zu seinen Lasten gewertet werden müsse. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.

2.3. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.02.2015, eingelangt am 03.02.2015, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen erwogen, dass sich im Falle des Beschwerdeführers ein subjektiver Nachfluchtgrund ergeben habe, da er während seiner Zeit im Gefängnis bemerkt hätte, bisexuell zu sein und auch schon eine Beziehung zu einem Mann geführt habe. Da Bisexualität in Gambia mit bis zu lebenslanger Haft bedroht sei, fürchte der Beschwerdeführer zu Recht eine massive Verfolgung in seinem Herkunftsstaat. Der Behörde sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren anzulasten, da sie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt hätte. Der Behörde seien zudem mangelhafte Länderfeststellungen vorzuwerfen. Diesbezüglich werde auf die Quellen AI - Amnesty International, Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Gambia, 25.02.2015; AI - Amnesty International, Gambia: "Aggravated Homosexuality" Offence Carries Life Sentence, 21.11.2014; HRW -

Human Rights Watch, Gambia: Life Sentence for "Aggravated Homosexuality", 21.11.2014; AI - Amnesty International, Further

Information on Urgent Action: 226/14 [AFR 27/015/2014], 20.11.2014 sowie AI - Amnesty International, Gambia must stop wave of homophobic arrests and torture, 18.11.2014, verwiesen, in welchen das Vorbringen des Beschwerdeführers Deckung fände und welche belegen würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr jedenfalls ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Zudem werde bezüglich der Durchführung der Einvernahme in deutscher Sprache angemerkt, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nicht derart fortgeschritten seien, als dass er sich einwandfrei ausdrücken und die an ihn gerichteten Fragen stets mit der gebotenen Genauigkeit beantworten könne. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Antrag erst so spät gestellt habe, sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl nachvollziehbar, da es für ihn während seiner Zeit in Haft keine unmittelbare Gefahr einer Abschiebung in seine Heimat gegeben habe. Dessen sei er sich erst nach seiner Rückkehr aus Deutschland bewusst geworden. Seine sexuelle Neuorientierung sei dem Beschwerdeführer erst im Gefängnis bewusst geworden, weshalb er seinem damaligen Vertreter davon hätte erzählen sollen, sei nicht nachvollziehbar. Diesen Umstand habe er erstmals im Rahmen seiner Erstbefragung gegenüber der Behörde bekannt gegeben, zuvor habe er dies lediglich einem Kollegen im Gefängnis erzählt, welcher die Information weiterverbreitet hätte, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung mit großen Ressentiments ihm gegenüber zu kämpfen gehabt habe und er darum schlussendlich auch nach Deutschland ausgereist sei. Insofern sich die Behörde in ihrer Begründung auf Widersprüche zu den Angaben im Rahmen der Erstbefragung stütze, werde auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12, verwiesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Nachfluchtgrund schlüssig, nachvollziehbar und übereinstimmend wiedergegeben. Vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte zur Situation von Homosexuellen in Gambia sei der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr von Verfolgung bedroht. Ihm würde ihm Heimatland asylrelevante Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der LGBTI-Personen drohen und könne er in Hinblick darauf staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen, weshalb ihm der Status eines Asylberechtigten zu gewähren sei. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK sei aufgrund der Gefahr einer Inhaftierung überaus wahrscheinlich, weshalb auch die Voraussetzung für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliege. In Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides werde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits sehr gut Deutsch sprechen und verstehen würde, er versuche, sich so gut als möglich zu integrieren und bereits über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfüge, wohingegen er in seinem Herkunftsstaat keine Kontakte mehr habe. Allgemein formulierte Interessen würden - unter Zitierung entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur ? nicht ausreichen, die dringliche Gebotenheit der Ausweisung des Beschwerdeführers begründen zu können. Schließlich werde der Antrag auf Beihilfe eines Verfahrenshelfers (abgeleitet aus § 40 VwGVG bzw. Art. 47 GRC und Art. 6 EMRK unter Berücksichtigung des Gleichwertigkeits- bzw. Äquivalenzgrundsatzes [VfGH 14.3.2012, U466/11ua]) gestellt. Im Lichte des Gesetzprüfungsbeschlusses des VfGH vom 09.12.2014, Zl. E 599/2014-19, sei der Anspruch auf Beigabe einer Rechtsberatung nicht mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG, welche eine Rechtsvertretung umfasse, gleichwertig. Ferner werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

Unter einem wurde eine Vollmachtsbekanntgabe der XXXX betreffend Verfahren nach dem FPG und dem 7. Hauptstück des AsylG, einschließlich Rechtsmittelverfahren, vorgelegt.

2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 09.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Gambia, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Zur Person

Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Gambias. Er stellte am 29.11.2014 seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit dem Jahr 2005 in Österreich. Sein am 19.07.2005 infolge illegaler Einreise eingebrachter erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.01.2007 rechtskräftig negativ beschieden.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Gambia darstellen würde.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in Gambia eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.

Laut Strafregister der Republik Österreich weist der Beschwerdeführer die folgenden rechtskräftigen Verurteilungen auf:

1. ) XXXX

PAR 28/2 (4. FALL) 28/3 (1. FALL) 28 ABS 4/3 28/1 27/1 (1.2. FALL)

SMG

Freiheitsstrafe 4 Jahre

Vollzugsdatum XXXX

zu XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX , bedingt, Probezeit 3

Jahre

XXXX

zu XXXX

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

XXXX

XXXX

PAR 28 A/1 (5. FALL) 28 A ABS 2/1 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 38 Monate

Vollzugsdatum 15.05.2013

Mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX, wurde seitens der XXXX gem. § 60 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FPG und § 63 Abs 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.

Dem Beschwerdeführer ist eine Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich möglich, er hat sich während seines rund zehnjährigen Aufenthaltes - währenddessen er sich großteils im Strafvollzug befunden hat ? Deutschkenntnisse angeeignet. Er ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet und brachte auch sonst keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich vor. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Gambia stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 8.1.2015: Putschversuch

Der merkwürdige Putschversuch in Gambia vor Neujahr war offenbar das Werk zweier in die USA ausgewanderter Gambier. Diese sind in den USA und im Senegal festgenommen worden. Rädelsführer und Financier war der texanisch-gambische Bauunternehmer Cherno Njie. Die Gruppe hatte Waffen und andere Ausrüstung nach Gambia geschmuggelt (NZZ 7.1.2015) und am 30. Dezember 2014 mit mehreren Bewaffneten den Präsidentenpalast in Banjul angegriffen. Präsident Jammeh befand sich zu dieser Zeit in Dubai (Der Standard 30.12.2014). Die Präsidentengarde wehrte den Angriff ab, die meisten Angreifer wurden getötet. Ein Rädelsführer schaffte es in den Senegal zu entkommen, Njie selbst floh nach Washington. Beide wurden festgenommen (NZZ 7.1.2015).

Diktator Jammeh nutzt den Putschversuch für eine Säuberungswelle und ließ reihenweise missliebige Offiziere und Oppositionelle festnehmen (NZZ 7.1.2015; vgl. NZZ 2.1.2015). Auch ein vielgehörtes Privatradio wurde behördlich geschlossen (Zeit 4.1.2015).

Quellen:

Der Standard (30.12.2014): Gambia: Vier Tote bei gescheitertem Putschversuch,

http://derstandard.at/2000009893099/Vier-Tote-nach-gescheitertem-Putschversuch-in-Gambia, Zugriff 8.1.2015

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.1.2015): Grotesker Putschversuch in Gambia,

http://www.nzz.ch/international/afrika/grotesker-putschversuch-in-gambia-1.18455934, Zugriff 8.1.2015

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (2.1.2015): Willkürliche Festnahmen nach Putschversuch,

http://www.nzz.ch/international/willkuerliche-festnahmen-nach-putschversuch-1.18453647, Zugriff 8.1.2015

Zeit Online (4.1.2015): Privatradio nach gescheitertem Putschversuch in Gambia geschlossen,

http://www.zeit.de/news/2015-01/04/gambia-privatradio-nach-gescheitertem-putschversuch-in-gambia-geschlossen-04221006, Zugriff 8.1.2015

Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).

Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 11.2013).

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 11.2013).

Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 11.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.8.2014

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gambia, The - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 2.9.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/270711/400794_de.html, Zugriff 27.8.2014

Sicherheitslage

Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (2.9.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 2.9.2014

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (2.9.2014): Reise Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität,

http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 2.9.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).

Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).

Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (US DOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/270711/400794_de.html, Zugriff 27.8.2014

Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und Gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/270711/400794_de.html, Zugriff 27.8.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 11.2013).

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html, Zugriff 1.9.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/270711/400794_de.html, Zugriff 27.8.2014

Korruption

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).

Quellen:

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html, Zugriff 1.9.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index - Results, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 27.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/270711/400794_de.html, Zugriff 27.8.2014

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig; diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (US DOS 27.2.2014).

Der NGO-Erlass von 1996 bürdet NGOs einen mühsamen Registrierungsprozess auf, ermöglicht es der Regierung, eine gültige Registrierung einer NGO zurückzuweisen und verlangt das Vorlegen jährlicher Budget- und Arbeitsprogramme. 2010 wurde beschlossen, die Supervision der Aktivitäten von NGOs dem Büro des Präsidenten zu unterstellen, was die Einengung noch verschärft (US DOS 27.2.2014).

Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch. Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch, Amnesty International oder das IKRK sind in Gambia nicht präsent (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die Regierung schikaniert und inhaftiert Menschenrechtsaktivisten (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/270711/400794_de.html, Zugriff 27.8.2014

Ombudsmann

Das staatliche Büro des Ombudsmannes unterhält eine nationale Menschenrechtsabteilung, die die Menschenrechte gefährdeter Gruppen fördern und schützen soll. 2013 behandelte diese Abteilung Beschwerden betreffend unrechtmäßiger Entlassungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, unfairer Behandlung und illegaler Festnahme und Haft. Dem eigenen Bericht für das Jahr 2011 zufolge betrafen die meisten der damals 73 Beschwerden die Strafvollzugsbehörde, die Polizei und das Bildungsministerium (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/270711/400794_de.html, Zugriff 27.8.2014

Wehrdienst

Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 22.6.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gambia, The - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 2.9.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).

Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.9.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/270711/400794_de.html, Zugriff 27.8.2014

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionelle willkürlich verhaftet. Laut dem im Jahr 2013 verabschiedeten Gesetz gegen "Falschinformation" kann eine solche mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Gleichwohl gibt es noch immer Zeitungen in Banjul, die unabhängig Bericht erstatten (AA 7.2014; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren 8 private Medienhäuser. Diese erhalten jedoch kaum private Werbeeinschaltungen - aus Angst vor staatlichen Repressalien. Der Zugang zu ausländischen Satelliten- und Kabelprogrammen wird nicht gestört. Rund 9 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zum Internet. Mehrere im Ausland herausgegebene regierungskritische Online-Zeitungen werden fallweise von den Behörden blockiert (ÖB 11.2013).

Die Pressefreiheit steht durch eine repressive Gesetzgebung unter Druck. Verschärfungen der jeweiligen Medien- und Strafgesetzgebung sehen für Delikte wie Volksverhetzung, Verleumdung oder die Veröffentlichung von Falschinformation über Staatsbedienstete hohe Geld- bzw. Gefängnisstrafen vor. Diese reichen von 2 bis 6 Jahren Haft bzw. Geldstrafen von GMD 50.000 (EUR 1.268) bis GMD 250.000 (EUR 6.340). Die am 3. Juli 2013 verabschiedete Novellierung des Informations- und Kommunikationsgesetzes erlaubt der Regierung nun auch Kritik an Regierungsmitgliedern und Beamten in elektronischen Medien mit bis zu 15 Jahren Haft zu bestrafen. Die gelegentliche Anwendung dieser Bestimmungen sowie die Einschüchterung von Journalisten führen zu Selbstzensur. Ob das StGB jedoch Anwendung findet unterliegt der Willkür der Behörden. So kann zwischen zwei Fällen eines Durchgreifens der Behörden durchaus eine längere Phase der Duldung eines gewissen Maßes an Kritik beobachtet werden (ÖB 11.2013).

Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.9.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/270711/400794_de.html, Zugriff 27.8.2014

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei verweigert aber systematisch Genehmigungen für Demonstrationen und gelegentlich auch Oppositionsparteien die Genehmigungen für politische Versammlungen (US DOS 27.2.2014). Die Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionellen willkürlich verhaftet (AA 7.2014).

Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine wirkliche Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar. Ihre Glaubwürdigkeit in der Bevölkerung bzw. ihre Fähigkeit die regierende APRC ernsthaft herauszufordern wurde durch die letzten Wahlen nicht gesteigert. Eine ernsthafte Gefahr für den Präsidenten dürfte nur vom inneren Machtzirkel ausgehen, was auch die weiterhin häufigen Wechsel von Ministern, hohen Beamten (v.a. im Sicherheitssektor) und Militärs erklären dürfte. So drehte sich auch im Berichtszeitraum das Minister- und Beamtenkarussell mit gewohnter Geschwindigkeit weiter. Verschärfend kam jedoch hinzu, dass einige abgesetzte Minister sich kurzerhand vor Gericht wiederfanden (ÖB 11.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.9.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/270711/400794_de.html, Zugriff 27.8.2014

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Ende 2013 saßen rund 1.000 Personen in den drei Gefängnissen des Landes ein, mehr als doppelt so viele wie die vorgesehenen Kapazitäten. Frauen werden getrennt von Männern inhaftiert und Kinder/Jugendliche getrennt von Erwachsenen. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene und Lebensmittel. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Manchmal schlafen Häftlinge auf dem Boden. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (US DOS 27.2.2014).

Menschenrechtsorganisationen prangern die Zustände in gambischen Gefängnissen an, insbesondere im "Miles-II"-Gefängnis in Banjul (AA 7.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.9.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/270711/400794_de.html, Zugriff 27.8.2014

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI ohne Datum). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23. August 2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14. September 2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.8.2014

AI - Amnesty International (ohne Datum): Death Penalty - Abolitionist retentionist countries, http://www.amnesty.org/en/death-penalty/abolitionist-and-retentionist-countries, Zugriff 27.8.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/270711/400794_de.html, Zugriff 27.8.2014

Ethnische Minderheiten

Der Volkszählung aus dem Jahr 2003 zufolge sind 99 Prozent der Einwohner Gambias Afrikaner. 42 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 18 Prozent den Fula/Fulbe, 16 Prozent den Wolof, 10 Prozent den Jola/Diola, 9 Prozent den Serahuli und 4 Prozent anderen Volksgruppen (CIA 22.6.2014). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 11.2013).

Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (US DOS 27.2.2014).

Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 11.2013).

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gambia, The - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 1.9.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/270711/400794_de.html, Zugriff 27.8.2014

Homosexuelle

Homosexualität ist nach gambischen Recht verboten und wird bisweilen auch strafrechtlich verfolgt (AA 7.2014). Homosexualität kann mit Strafen von bis zu 14 Jahren Haft geahndet werden. Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und sollte nicht öffentlich zur Schau getragen werden (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

In seinen rezenten Reden hat Präsident Jammeh des Öfteren gegen Homosexualität gewettert und eine Verschärfung der Gesetze angekündigt. In seiner Rede vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. September 2013 qualifizierte er Homosexuelle als eine Bedrohung für die Menschheit. Auf diese Art der Rhetorik wird gerne zugrückgegriffen, um von drängenderen Problemen abzulenken und Aktionismus vorzutäuschen. Auch einzelne Oppositionspolitiker haben sich schon vehement gegen Homosexualität geäußert (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Verhaftungen und Verurteilungen von Homosexuellen halten sich in engen Grenzen. Die zwei rezentesten Fälle waren die Verhaftung im April 2012 von 20 Jugendlichen im Rahmen einer Polizei-Razzia wegen angeblichen Versuchs "widernatürliche Handlungen" zu begehen. Die Anklage wurde Anfang August 2012 fallen- und die Jugendlichen freigelassen. Mitte Jänner 2013 wurden ein britischer und ein gambischer Staatsangehöriger, denen der Versuch unnatürliche Handlungen zu setzten vorgeworfen wurde, verhaftet und auf Kaution freigelassen (ÖB 11.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.8.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/270711/400794_de.html, Zugriff 27.8.2014

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).

Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).

Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB 11.2013).

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (25.11.2013): Auskunft des Honorarkonsuls in Gambia

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/270711/400794_de.html, Zugriff 27.8.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:

Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).

Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Wirtschaft,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.8.2014

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gambia, The - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 2.9.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/270711/400794_de.html, Zugriff 27.8.2014

Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).

Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).

Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (2.9.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 2.9.2014

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gambia, The - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 2.9.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Gambia. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.

Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit einer seiner - differierenden - Identitätsangaben übereinstimmen würden, vorgelegt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen über die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie die im Akt einliegenden Urteile des XXXX.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevantem Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers dieses hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer vermag dieser Beurteilung mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.

a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich Vorfälle geschildert habe, welche keine glaubwürdige Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven ersichtlich werden ließen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:

Zunächst ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates angegebenen Umstände bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat sich in seinem Bescheid vom 22.01.2007 umfassend mit dem vom Beschwerdeführer als seinen Ausreisegrund vorgebrachten Sachverhalt auseinandergesetzt und im Ergebnis den seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Fluchtgründen aufgrund näher dargestellter Ungereimtheiten insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Ebensowenig konnten im vorangegangen Verfahren Umstände glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Insofern sich der Beschwerdeführer daher im gegenständlichen Verfahren auf das Fortbestehen seiner ursprünglichen Ausreisegründe beruft, kann sohin auf die Beweiswürdigung des oben genannten rechtskräftigen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates verwiesen werden, in welcher das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der für seine Ausreise als maßgeblich vorgebrachten Gründe bereits in umfassender Weise behandelt wurde. Die Rechtskraft des genannten Bescheides steht einer neuerlichen Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer in seinem damaligen Verfahren ins Treffen geführten Gründen entgegen. Zudem brachte der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren ausdrücklich vor, dass seine Angehörigen - deren oppositionspolitische Tätigkeit seinen ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründen zugrunde lag - nach wie vor im Herkunftsstaat leben würden.

Neu vorgebracht wurde im gegenständlichen zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers der Umstand, dass er während seines Gefängnisaufenthaltes bemerkt habe, bisexuell zu sein und seine sexuelle Orientierung einer Rückkehr in die Heimat entgegenstünde, zumal Homosexualität dort verboten und mit der Todesstrafe bzw. langjährigen Haftstrafen bedroht sei. Im Falle des Beschwerdeführers liege daher ein subjektiver Nachfluchtgrund vor - im Falle einer Rückkehr drohe ihm asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der LGBTI-Personen. Diesbezüglich wurden im Rahmen der Beschwerdeschrift Länderberichte angeführt, welche auf eine zuletzt stattgefundene Gesetzesverschärfung in Gambia Bezug nehmen, derzufolge der Tatbestand der "schweren Homosexualität" mit lebenslanger Haft bestraft werden könne.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zunächst dahingehend zuzustimmen, wenn es auf die auffallenden Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung vom 29.01.2015 gegenüber jenen im Zuge der Erstbefragung getätigten hinweist und diese als klares Indiz dafür wertet, dass der Beschwerdeführer seine sexuelle Neuorientierung lediglich zum Zweck der Asylerlangung vorbrachte, ohne tatsächlich aus diesem Grund asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in die Heimat zu befürchten. Wenn auch die Natur der Erstbefragung und der Umstand, dass in dieser auf den Fluchtgrund nicht im Detail einzugehen ist, nicht verkannt wird, so ist in Hinblick auf gegenständliches Folgeverfahren anzumerken, dass dem Beschwerdeführer die aufgetretenen Widersprüche im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils ausdrücklich vorgehalten wurden und er diese nicht aufzuklären vermochte.

So erschien es in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere als auffällig, dass der Beschwerdeführer zunächst angab, dass seit zwei Jahren "alle" von seiner sexuellen Neuorientierung wüssten, während er diese Angabe später dahingehend änderte, nie jemandem davon erzählt zu haben und schließlich auf Vorhalt seiner Aussage in der Erstbefragung davon sprach, (erst) nach seiner Entlassung aus der Haft im September 2014 einem Freund davon erzählt zu haben.

Auffällig war desweiteren, dass der Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge derzeit eine Beziehung zu einer Frau hätte, gleichzeitig zwar auch einen Freund habe, dessen Namen er jedoch nicht zu nennen bereit gewesen ist. Auch auf Hinweis des Bundesamtes, dass eine allfällige Zeugenbefragung jenes Mannes wichtig für sein Verfahren wäre, erklärte der Beschwerdeführer sich mit einer solchen Vorgehensweise schlichtweg nicht einverstanden.

Schon in seinem vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz hinterließ der Beschwerdeführer einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck, nicht zuletzt, da bereits hinsichtlich seiner Personalien und seiner Staatsangehörigkeit wiederholt Divergierendes von ihm angegeben wurde und fiel auch darüber hinaus die vage und detaillose Art seiner Ausführungen auf (vgl. Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.01.2015, Seiten 12ff).

Im Falle tatsächlicher Furcht vor Verfolgung wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer an einer Mitwirkung an seinem Verfahren bemüht zeigt, womit sein eben geschildertes Verhalten keinesfalls in Einklang zu bringen ist.

Auch in der Beschwerdeschrift wird keine Erklärung für diese mangelnde Mitwirkung in seinem Verfahren geboten. Insofern nunmehr Verständigungsschwierigkeiten während der Einvernahme ins Treffen geführt werden, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Einvernahme ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, die Befragung im Falle von Verständigungsproblemen jederzeit unterbrechen und einen Dolmetscher beiziehen zu können, er nach Ende der Befragung die Möglichkeit bekam, die aufgenommene Niederschrift durchzulesen und Ergänzungen vorzunehmen und er schließlich durch seine Unterschrift die Richtigkeit und vollständige Wiedergabe seiner Angaben bestätigte. Die nachträgliche Geltendmachung von Verständigungsproblemen muss daher als reine Schutzbehauptung gewertet werden.

Der erkennende Einzelrichter des BVwG geht daher wie schon die belangte Behörde davon aus, dass die angebliche sexuelle Neuorientierung des Beschwerdeführers eine asylzweckbezogene Erfindung ist, um sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erschwindeln.

Auch bei Wahrunterstellung der bisexuellen Neuorientierung des Beschwerdeführers kann jedoch alleine hieraus keine asylrelevante Verfolgungsgefahr oder ein Sachverhalt, welcher die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, abgeleitet werden:

In den Länderfeststellungen, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert widersprochen hat, wird ein differenziertes Bild zur Verfolgung Homosexueller im Herkunftsstaat dargelegt. Homosexualität ist nach gambischem Recht verboten und wird auch strafrechtlich verfolgt. Gleichzeitig wird jedoch ausgeführt, dass Verhaftungen und Verurteilungen Homosexueller sich in engen Grenzen halten. Aus den in den Länderfeststellungen zitierten Fällen geht auch insbesondere hervor, dass sehr wohl rechtliche Möglichkeiten bestehen, sich gegen entsprechende Vorwürfe zu wehren.

Den Berichten im angefochtenen Bescheid sowie den darüber hinaus im Rahmen der Beschwerdeschrift angeführten Quellen ist desweiteren nicht zu entnehmen, dass (auch in Anbetracht der erfolgten Gesetzesverschärfung im Oktober 2014) alle Homosexuellen systematisch tatsächlich existenzbedrohend verfolgt, beziehungsweise gerichtlich verurteilt würden. Auch die unbestrittene Ablehnung der Homosexualität in weiten Bevölkerungsteilen Gambias bedeutet keine "automatisch asylrelevante" Gruppenverfolgung, es hat eine Einzelfallprüfung, je nach sonstiger Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und den Umständen des Einzelfalls, stattzufinden (AsylGH 03.08.2009, A2 402.885-1/2008/11E; 13.08.2009, A2 402.227-1/2008/7E).

Im Ergebnis zeigt also die eben zitierte Berichtslage nicht, dass der ansonsten persönlich höchst unglaubwürdige Beschwerdeführer, wenn man ihm nun eine bisexuelle Orientierung zuspräche, nur aufgrund dieser bei einer Rückkehr nach Gambia in eine Situation geraten würde, in der er massiver staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre oder einer existenzbedrohenden sozialen Situation.

Hinsichtlich der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wies im Übrigen bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hin, dass sich die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers vielleicht schwierig darstellen mag, aus den vorliegenden Berichten aber hervorgehe, dass die Grundversorgung im Herkunftsland gewährleistet ist. Zutreffend sind die Ausführungen der Behörde auch in Bezug darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann handelt, dem eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich ist. Er ist jung und gesund und verfügt überdies über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und seiner Cousinen im Herkunftsland. Zudem ergibt sich aus den Länderinformationen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland bei der Rückkehr nach Gambia nicht zu staatlichen Repressionen führt.

Wie bereits angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer diesem Ergebnis auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift großteils aus Ausführungen allgemeiner Natur, welchen kein substantiiertes Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht bzw. keine Asylrelevanz aufweist.

Auch das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Ergebnis davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylfremder Motive verlassen hat und die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz lediglich auf eine Aufenthaltsverlängerung bzw. Verhinderung einer Abschiebung abzielte. Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich, aber eben nicht asylrelevant.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

3.3. Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz des von dem Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Gambia entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).

Der Beschwerdeführer brachte vor, gesund zu sein, weshalb im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht in ausreichend konkreter Weise vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Gambia jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall eine ausreichend reale, nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr voraus, die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/19/0174).

Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann und ist es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Bereits vor seiner Ausreise war er dazu in der Lage, seinen Lebensunterhalt mithilfe Unterstützung seiner Familie zu bestreiten und wird ihm dies auch nach einer allfälligen Rückkehr weiterhin möglich sein. Dem Beschwerdeführer wird daher trotz langjähriger Ortsabwesenheit eine Reintegration in Gambia möglich sein.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Gambia derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

3.4. Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2005 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich, weshalb mit einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall kein Eingriff in dessen Familienleben einhergehen kann.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte am 29.11.2014 seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch die Stellung zweier - letztlich unbegründeter ? Anträge auf internationalen Schutz sowie den Vollzug gerichtlicher Strafen möglich. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens bzw. seiner Strafhaft in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Der Beschwerdeführer befindet sich zwar bereits seit Juli 2005 - mit Ausnahme eines kurzfristigen Deutschlandaufenthaltes - in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann jedoch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind.

Der Beschwerdeführer eignete sich während seines Aufenthaltes Deutschkenntnisse an, er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Sozialkontakte im Bundesgebiet.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist zudem insbesondere sein wiederholt straffälliges Verhalten, die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen entgegen zu halten. Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde der Beschwerdeführer wiederholt rechtskräftig wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt und muss im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung jedenfalls berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seiner Aufenthaltsdauer im Strafvollzug verbrachte, wodurch etwaige mit einer langjährigen Aufenthaltsdauer üblicherweise einhergehende Integrationsaspekte naturgemäß als releviert angesehen werden müssen. Strafrechtliche Verurteilungen verschieben die Interessen eines Asylwerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet massiv, vor allem wenn diese längere Zeit nach der Einreise erfolgen, wo dieser mit der österreichischen Rechtsordnung schon vertraut sein müsste. Die Verhaltensprognose kann für den Beschwerdeführer daher nicht positiv ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet hat.

Im Falle des Beschwerdeführers sind unabhängig davon keine Umstände erkennbar, welche eine besondere Bindung seiner Person an Österreich erkennen lassen würden und wurde das Vorliegen solcher - abgesehen von Deutschkenntnissen und einem Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet ? auch im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht behauptet. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer somit keinesfalls dargetan.

Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt sohin trotz seiner langjährigen Aufenthaltsdauer insgesamt sehr schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er aufgewachsen ist und den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbrachte, sozialisiert ist und nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Aufgrund obiger Erwägungen sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:

Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."

Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.

Art. 47 GRC lautet:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011).

Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Februar 2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe, und tritt der Beschwerdeführer den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen (siehe auch Punkt II.2.)

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.7. Der Beschwerdeführer beantragte die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG.

Dieser lautet:

"Verfahrenshilfeverteidiger

§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig."

In seinem Prüfbeschluss vom 9. Dezember 2014, E 599/2014-19, hegt der Verfassungsgerichtshof gegen diese Bestimmung folgende Bedenken:

"§ 40 VwGVG entspricht weitgehend § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP, 8) und ist dementsprechend im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes ("Verfahren in Verwaltungsstrafsachen") des VwGVG enthalten. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht.

Aus dieser Rechtslage scheint zu folgen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers ausschließlich in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Dafür spricht zunächst der Wortlaut des § 40 VwGVG, der in seiner Terminologie erkennbar auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen abstellt. In dieselbe Richtung gehen die bereits dargelegte systematische Stellung des § 40 VwGVG im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen sowie die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013, wonach diese Bestimmung die "Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten" (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass das VwGVG die Beigebung eines Verfahrenshelfers lediglich in Verwaltungsstrafsachen vorsieht.

Diese Rechtslage scheint Art. 6 EMRK zu widersprechen:

Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK sieht (unter näher bezeichneten Umständen) die unentgeltliche Beigabe eines Verteidigers lediglich bei strafrechtlichen Anklagen iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Dennoch leitet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte unter bestimmten Umständen ein Recht auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 EMRK selbst ab und hat hiefür beginnend mit seinem Urteil vom 9. Oktober 1979, Fall Airey, Appl. 6289/73, Z 26 ff., nähere Kriterien entwickelt.

Zunächst hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse (EGMR 26.2.2002, Fall Del Sol, Appl. 46.800/99, Z 21). Diesem Gebot entspreche es nicht, wenn es für einen effektiven Zugang zum Gericht (auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche) unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde, eine solche Möglichkeit nach dem nationalen Recht jedoch nicht bestehe. Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers könne beispielsweise geboten sein, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang bestehe, das Verfahrensrecht kompliziert sei oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliege. Zudem müsse der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.3.2007, Fall Laskowska, Appl. 77.765/01, Z 51, 54).

Der effektive Zugang zum Gericht sei jedoch nicht absolut und könne auch beschränkt werden. Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers könne beispielsweise von der finanziellen Situation der Partei, deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie der Rechte Dritter und der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR, Fall Laskowska, Z 52). Grundsätzlich kein Gebot zur Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers bestehe dann, wenn ein Fall nicht derart komplex sei, sodass die Partei ihre Interessen selbstständig vertreten könne (EGMR 23.5.2006, Fall Aliyeva, Appl. 272/03 [Zulässigkeitsentscheidung]). Die in der älteren Rechtsprechung noch vertretene Auffassung, wonach auch ein genereller Ausschluss der Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers in bestimmten Verfahren gerechtfertigt sein könne (EKMR 10.7.1986, Fall Winer, DR 48, 154 [171 f.], zu Verfahren wegen übler Nachrede), wurde mittlerweile aufgegeben; es komme stets auf die Umstände des Einzelfalles an (EGMR 15.2.2005, Fall Steel and Morris, Appl. 68.417/01, Z 61).

Der Verfassungsgerichtshof kann vorläufig nicht erkennen, dass das anscheinend im - auch zahlreiche unter den Zivilrechtsbegriff des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallende Angelegenheiten umfassende - Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vorgesehene Konzept der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausnahmslos in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen dieser Auslegung des Art. 6 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entspricht.

Insbesondere scheint die Regelung des § 40 VwGVG außerhalb von Verfahren in Verwaltungsstrafsachen keine Prüfung des Einzelfalles dahingehend zuzulassen, dass zB auf Grund der Komplexität des Verfahrens die Beigebung eines Verfahrenshelfers im konkreten Fall erfolgen kann. Zwar scheint es zutreffend zu sein, dass beispielweise durch die in § 9 VwGVG normierten Anforderungen an eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht, die auch "ein durchschnittlicher Bürger [...] ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann" (AB 2112 BlgNR 24. GP, 7), bzw. durch die anscheinend über die subsidiäre Anwendbarkeit des AVG (§ 17 VwGVG) sinngemäß anzuwendende Vorschrift über die Manuduktionspflicht für nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Parteien dem rechtspolitischen Anliegen eines auch für unvertretene Parteien einfach handhabbaren Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten Rechnung getragen werden soll (vgl. Hesse, Bescheid- und Säumnisbeschwerde- verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2012, 289 [294]).

Dennoch scheint es auf Grund der Vielzahl der den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung übertragenen Angelegenheiten nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten Verfahren die Beigebung eines Verfahrenshelfers unumgänglich erscheint, zumal die Bedeutung der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten für die Beschwerdeführer auch angesichts des durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I 51/2012, neu eingeführten Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des damit auch verbundenen beschränkten Zuganges zum Verwaltungsgerichtshof gestiegen sein dürfte. In den angesprochenen Fällen scheint aber die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ausnahmslos nicht möglich zu sein. Damit dürfte aber auch das aus Art. 6 EMRK abgeleitete Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht für jene Personen beeinträchtigt sein, die mangels finanzieller Mittel für eine anwaltliche Unterstützung ihre Ansprüche in bestimmten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nur erschwert durchsetzen können. Diese Rechtslage scheint daher Art. 6 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht zu entsprechen.

...."

Unbeschadet der Bedenken des Verfassungsgerichtshofes übersieht die Beschwerde die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK durch Festlegung des Rechts auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers (im konkreten: Rechtsberaters) unter bestimmten Umständen, Genüge leisten.

So lauten die entsprechenden Bestimmungen des BFA-VG:

" 2. Hauptstück

Rechtsberatung

Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen

§ 48. (1) Rechtsberater haben nachzuweisen:

den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,

den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder

eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.

(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie habenihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(3) Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine

Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist

die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten,

den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder

die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.

(4) Die Auswahl der Rechtsberater gemäß §§ 49 bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater gemäß § 52 obliegt dem Bundeskanzler.

(5) Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres oder dem Bundeskanzler abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

(6) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 betrauen.

(7) Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere

über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,

auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifenkann,

regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,

über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und

über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.

Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

(8) Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.

(9) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen.

Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt

§ 49. (1) Im Zulassungsverfahren ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.

(2) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

(3) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung in der Erstaufnahmestelle und bei jeder Einvernahme teilzunehmen.

(4) Das Bundesamt legt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages fest. Die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater kann im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen. Ist eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, haben das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 10 Abs. 3, 5 und 6 und das Bundesamt, auch wenn dem Rechtsberater zuzustellen ist, lediglich der juristischen Person zuzustellen.

(5) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Beratende Unterstützung für Asylwerber im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt

§ 50. (1) Im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt kann eine beratende Unterstützung

eingerichtet werden. Die dort tätigen Rechtsberater unterstützen und beraten kostenlos Asylwerber im zugelassenen Verfahren nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers und gegebenenfalls bei der Leistung von Rückkehrberatung. Auf eine beratende Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater für die jeweilige Regionaldirektion obliegt dem Bundesminister für Inneres; in der Bestellung ist auch die Anzahl der zu leistenden Beratungsstunden zu bestimmen.

(3) Die Rechtsberatung hat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten und nur in den Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.

(4) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der beratenden Unterstützung im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die beratende Unterstützung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

(5) Die Rechtsberater haben monatlich dem Direktor des Bundesamtes über die Art und Dauer der durchgeführten Beratungen zu berichten.

Sonstige Rechtsberatung

§ 51. (1) Wird ein Fremder auf Grund eines Festnahmeauftrages gemäß §§ 34 Abs. 3 Z 1 iVm 40 Abs. 1 Z 1 festgenommen, ist diesem kostenlos ein Rechtsberater amtswegig vor der Behörde zur Seite zu stellen.

(2) Rechtsberater haben den festgenommenen Fremden zu beraten sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers zu unterstützen. Rechtsberater sind berechtigt und auf Verlangen des Fremden verpflichtet, an allen Verfahrenshandlungen, die der Wahrung des Parteiengehörs dienen, teilzunehmen und haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. § 7 AVG gilt.

(3) Wird der Fremde in Straf- oder Untersuchungshaft angehalten, so hat die Rechtsberatung am Aufenthaltsort des Fremden stattzufinden.

(4) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gewährt § 52 BFA-VG durch die Beistellung eines Rechtsberaters vor dem Bundesverwaltungsgericht als "lex specialis" gerade in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren die Beistellung einer unentgeltlichen Verfahrenshilfe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers (zum Teil vertreten durch einen Rechtsberater) nicht Folge zu leisten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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