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W103 2101239-1•BVwG W103 2101239-1
W103 2101239-1Bundesverwaltungsgericht23.04.2015
Beweiswürdigung, EGMR - Verfahren, Ermittlungspflicht,<br/>Familienangehöriger, Gesundheitszustand, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung, Rückkehrsituation,<br/>Verfolgungsgefahr
W103 2101239-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015, Zl. 1009219305-14496812, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 28.03.2014 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.
Im Zuge seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, den Entschluss zur Ausreise Anfang 2014 gefasst zu haben. Bezüglich seines Reiseweges brachte der Beschwerdeführer vor, von seinem Nachbarn mit einem PKW über die Ukraine nach Serbien gefahren worden zu sein. Von dort aus habe ihn ein Schlepper für eine Zahlung von EUR 2.000,- nach Österreich gebracht. Nach den Gründen seiner Ausreise befragt, gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2010 gerade in der Stadt XXXX unterwegs gewesen zu sein, als plötzlich einige Polizisten aus einem Auto ausgestiegen wären und begonnen hätten, auf einige junge Leute einzuschlagen. Unter diesen sei auch ein Bekannter des Beschwerdeführers namens XXXX gewesen, den der Beschwerdeführer dann ins Krankenhaus gebracht habe. Zwei bis drei Monate später habe der Beschwerdeführer eine gerichtliche Ladung als Zeuge erhalten, seit damals habe der Beschwerdeführer Probleme mit den Polizisten; die Polizisten hätten ihn telefonisch dazu aufgefordert, seine Aussage zurückzunehmen. Am 10.03.2014 seien drei unbekannte Männer in Zivil, welche erklärt hätten, einem Verein für Menschenrechte anzugehören, zu dem Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten ihn geschlagen. Aus diesem Grund und weil er seine Aussage nicht zurückgezogen habe, sei der Beschwerdeführer mit seinem Nachbarn nach Serbien gefahren. Er selbst sei aber von der Polizei nie festgenommen oder geschlagen worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor den Polizisten in XXXX.
Mit Eingabe vom 22.05.2014 wurde ein Entlassungsbrief des Landeskrankenhauses XXXX vom 14.05.2014 übermittelt, aus dem die Diagnosen Ulcus ventriculi et dudendi, Gastritis, leichte Duodenalstenose bei Zust. N. Bulbitis, Hiatishernie, GERD IV, Hernia epigastica oerat, ersichtlich sind.
Am 29.07.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, sich mit der anwesenden Dolmetscherin gut verständigen zu können und sich physisch und psychisch zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen in der Lage zu fühlen. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen.
Nach seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, Probleme mit dem Magen zu haben und sich deshalb in Behandlung befunden zu haben - an sich sei es schon wieder in Ordnung, manchmal hätte er aber noch Probleme. Im Heimatland sei er diesbezüglich noch nicht in Behandlung gestanden, da die Beschwerden erst in Österreich aufgetreten wären. Derzeit müsse er keine Medikamente mehr einnehmen, doch müsse er eine ganze Reihe von Lebensmitteln meiden; seit er in Österreich sei, habe er bereits 13 Kilo abgenommen.
Nach seinen Lebensumständen in Österreich gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, in einer Pension in XXXX zusammen mit seinem Cousin XXXX und dessen Vater XXXX zu wohnen; weitere Verwandte in Österreich habe er nicht, er habe Kontakt zu den anderen Bewohnern der Pension. Einen Deutschkurs habe er bislang noch nicht absolvieren können. Seinen Cousin und dessen Vater habe er durch Zufall hier in Österreich getroffen, seine Ausreise habe er alleine unternommen. Allerdings stünden deren Fluchtgründe mit den seinen im Zusammenhang, da XXXX Mitglied einer Organisation zum Schutz ehemaliger Soldaten und ein Offizier in Reserve gewesen sei. XXXX hätte den Beschwerdeführer über seinen Sohn um Hilfe gebeten - der Beschwerdeführer habe daraufhin gemeinsam mit anderen die Verpflegung für der Opposition zugehörige Demonstranten zubereitet und dabei geholfen, Demonstranten in seinem eigenen PKW (dieser hätte seinem Bruder gehört) zu den Demonstrationen zu bringen. Dadurch seien sie in das Blickfeld der Rechtschutzbehörden geraten.
Befragt, ob er Dokumente irgendeiner Art vorzulegen habe, gab der Beschwerdeführer an, seinen Führerschein sowie sein Diplom bei sich zu haben; desweiteren könne er eines der Flugblätter, welche auf der Demonstration verteilt worden und in Postkästen eingeworfen worden wären, vorlegen. Im Übrigen habe er ein Gerichtsurteil mit. Nach dessen Inhalt gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, von Mai bis Oktober 2010 hätten jeweils am 19. des Monates Demonstrationen stattgefunden, am 19.09.2010 sei es zu Kundgebungen in insgesamt zwölf verschiedenen Städten Russlands gekommen, dabei sei es etwa um nicht ausbezahlte Pensionen der Soldaten gegangen, auch sei gefordert worden, dass Putin endlich in Pension ginge. Am 19.10.2010 sei auch ein Hungerstreik abgehalten worden, genauere Informationen hierzu ließen sich im Internet finden, der Beschwerdeführer habe diesbezügliche Fundstellen auf einem Zettel notiert, den er nunmehr vorlege.
Die weitere Befragung verlief wie folgt:
LA: Warum legen Sie nun dieses Gerichtsurteil vor? Was ist der Inhalt dieses Gerichtsurteiles?
VP: Wegen dieser Kundgebungen wurden wir von den Rechtschutzbehörden verfolgt. Was das Urteil betrifft, kann ich angeben, dass dies mit einem Vorfall vom 12.09.2010 zu tun hat. Mein Vater kam da gerade von der Arbeit nach Hause, es war gegen 22.00 Uhr. Er bat mich, ins Geschäft zu gehen, um Brot zu kaufen. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite wohnte mein Cousin XXXX, auf dem Weg zum Geschäft musste ich bei der Schule Nr. XXXX vorbeigehen. Da fuhren gerade mehrere Polizeiautos vorbei und blieben bei der Schule stehen. Ich habe das zuerst nicht sonderlich beachtet, ich habe nur aufgeschnappt, dass jemand über moslemische Oppositionelle sprach. Ich ging dann einkaufen und auf dem Rückweg hörte ich Schreie, inzwischen waren ca. 20 Minuten vergangen. Die Leute riefen aus den Fenstern nach der Polizei. Als ich an der Ecke stand, sah ich, dass die Polizei jemanden wegzerrte. Die Polizisten trugen zwar Zivil, hatten jedoch Ihre Uniformhosen an, die man an den seitlichen Streifen erkannte. Ich beobachtete, wie sie die Hintertür des Polizeiautos öffneten und den Mann hineinstießen, der am Kopf einen Sack trug. Dieser Mann war am ganzen Körper beschmutzt und voller Blut. Sie mussten ihn zum Wagen zerren, er ist nicht selbst gegangen. Als sie mich bemerkten, sagten sie scherzhaft, ich solle näher kommen, wenn ich mich so dafür interessiere. Es war dort hell und ich habe ein sehr gutes visuelles Gedächtnis und ich könnte diese Personen jederzeit identifizieren. Ich bekam es dann mit der Angst zu tun und ging nach Hause. Mein Vater und ich sind dann in der Küche gesessen und haben geplaudert und einige Zeit später ging er zu Bett. Ca. eine bis eineinhalb Stunden später klopfte es an das Fenster, wir wohnen im Erdgeschoß. Es waren unsere Freunde XXXX und XXXX. Ich ließ sie herein. Sie berichteten mir, dass die Polizei XXXX verprügelt und entführt hat und dass die Polizei ihn in einem Hof zurückgelassen hat. Sie meinten, dass er dringend ins Krankenhaus muss. Sie sagten, dass XXXX in unserem Hof auf der Bank liegt. Ich habe meine Freunde geschimpft, warum sie ihn dorthin gelegt haben, vielleicht hat er zahlreiche Knochenbrüche. Ich brachte ihn dann mit meinem Auto in das XXXX. Er war bewusstlos und hatte zahlreichre Hämatome im Gesicht und eine große Beule am Kopf. Er hat mir das ganze Auto vollgekotzt. Wir brachten ihn also ins Krankenhaus und fuhren dann wieder nach Hause. Als ich ihn am nächsten Tag im Krankenhaus besuchen wollte, war er nicht mehr da. Sein Vater hatte Angst, dass es zu Racheaktionen kommen könnte, er selbst war ja beim Militär und es hätte ja sein können, dass man seinen Sohn beseitigt, dass er nicht so viel plaudert. Mein Cousin war deshalb in Behandlung bei einem Militärarzt, mit dem sein Vater bekannt war. Den Ärzten gegenüber behaupteten sie, meinen Cousin in eine andere Klinik zu bringen, wo mein Cousin tatsächlich in Behandlung war, weiß ich nicht. Als es XXXX nach einem Monat oder eineinhalb Monaten besser ging, rief er mich zu sich. Er ist von der Ausbildung Jurist und wir fuhren gemeinsam zur Staatsanwaltschaft und auch zur Polizei. Bei der Polizei wurde aber seine Anzeige nicht entgegen genommen. Er hat an sich eine Bestätigung über seine Verletzungen. Wir fuhren deshalb zu einer Abteilung der Internen Sicherheit, das ist eine spezielle Abteilung, die sich mit Verbrechen innerhalb der eigenen Abteilung befasst. Dort wurden mir Fotos vorgelegt, das waren 5 oder 6 verschiedene Fotos und ich habe die Täter identifiziert. Es stellte sich heraus, dass es Polizeimitarbeiter waren.
LA: Zu welchem Vorfall haben Sie nun Täter identifiziert? Sie waren ja bei den Misshandlungen Ihres Cousins gar nicht anwesend?
VP: Das habe ich vorhin vergessen zu sagen. Als meine Freunde bei mir anklopften und mir berichteten, dass die Polizei meinen Cousin verprügelt und entführt hat, stellte sich heraus, dass der Mann, den ich gesehen habe, als ich bei der Schule vorbeiging und der von den Polizisten in den Wagen gezerrt wurde, mein Cousin war. Insgesamt konnte ich vier Täter identifizieren, einer war eine der Männer, die meinen Cousin zum Auto zerrten. Der andere war ein gewisser XXXX, der für unseren Sprengel zuständig war. Der andere hieß XXXX. Außerdem identifizierte ich einen Hauptmann der XXXX, das ist die Einsatztruppe der Polizei und einen Oberstleutnant, der war aber nur am Rande an diesem Vorfall beteiligt, er stand lediglich dort und forderte die Leute auf, weiterzugehen und der war der einzige, der Uniform trug. Außerdem hatte ich mich die Autokennzeichen eingeprägt, im Unterschied zu den normalen Kennzeichen haben die nämlich vier Ziffern statt drei. Bevor mir die Fotos gezeigt wurden, musste ich eine genaue Personenbeschreibung geben und aufgrund dessen wurde ein Phantombild erstellt. Anhand der Phantombilder wurden mir die Fotos vorgelegt. Vor Gericht gestellt wurden nur zwei Personen, die anderen waren vielleicht zu hochrangig. Danach waren wir auch bei der Staatsanwaltschaft. Wir wollten erreichen, dass auch die anderen Täter zur Rechenschaft gezogen wurden. Wir haben uns dann besprochen, mein Cousin, sein Vater und ich und kamen zu dem Schluss, dass es Sinn macht, dass wir uns an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden oder an die UNO. Das war aber nach dem Gerichtsurteil. Man sieht auch auf Seite 14, dass meine Aussage sehr verkürzt in dem Urteil wiedergegeben wird.
Anmerkung: Vier Geschädigte, einer davon XXXX. Zwei Beschuldigte XXXX und XXXX. Urteil gegliedert in Sachverhalt, Beweisaufnahme, Rechtliche Würdigung und Spruch. Die Beschuldigten wurden zu verpflichtenden Arbeiten verurteilt, Freiheitsstrafen wurden verhängt, schuldig wurden sie wegen § 116/2 lit. a in drei Fällen und § 115/2 lit. a. Rechtskraft. XXXX. Urteil vom XXXX.
LA: In dem Urteil scheinen mit Ihnen 25 Zeugen auf. Wer waren diese Leute?
VP: Das waren ganz unterschiedliche Leute, Verwandten der Geschädigten und der Täter, sowie Leute, die das ganze beobachtet haben z.B. Nachbarn.
LA: Warum legen Sie nicht Ihren Reisepass und Ihren russischen Inlandspass vor?
VP: Ich habe sonst keine weiteren Dokumente vorzulegen, es ist jedoch ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof anhängig, das noch nicht abgeschlossen ist. Mein Reisepass und meinen russischen Inlandspass habe ich dem Schlepper gegeben und der hat mir meine Dokumente nicht wieder gegeben. Der Reisepass war ganz neu, der wurde im Februar oder März 2013 ausgestellt.
LA: Warum gaben Sie in der ersten Einvernahme an, dass sich diese Dokumente beim Nachbarn befinden würden?
VP: Mein Bekannter aus dem Nachbarhaus brachte mich bis XXXX, das liegt in Russland. Dort organisierte er mir die Weiterfahrt mit einem LKW. Er sagte zu mir, dass ich meine Dokumente vom Fahrer bekommen würde, sobald ich angekommen bin. Ich habe die Dokumente aber nicht mehr wieder gesehen. Die Dokumente, die ich jetzt vorlegen kann, hat mir XXXX gebracht.
LA: Wie war das möglich? Sie gaben an, Sie hätten sich hier zufällig getroffen?
VP: Er ist erst nach mir ausgereist. Mein Cousin und ich hatten uns hier in Österreich getroffen, der Vater meines Cousins ist erst vor zwei oder drei Wochen nachgekommen. Im April haben wir dann mit ihm telefoniert. Ich habe ihn erzählt, dass hier meine Identität in Frage gestellt wird, da ich keine Dokumente vorlegen kann und bat ihn, meine Dokumente mitzubringen.
Einvernahme unterbrochen von 09.45 Uhr bis 10.00 Uhr
LA: Nach Durchsicht der Zeugenaussagen stellt sich die Situation gänzlich anders dar, da die zwei Angeklagten direkt von einer Hochzeit zu dieser Schule kamen und aufgrund eines Streitgespräches kam es schließlich zu einer Prügelei. Dies wurde von mehreren Zeugen in diesem Urteil bestätigt, die auch Angaben über die Täter machen konnten. Ihre Aussage lediglich belief sich auf die Feststellung, dass Sie verletzte Personen gesehen haben und Ihrem Cousin ins Krankenhaus gebracht haben.
VP: Die Gerichtsverhandlung war eine einzige Farce, obwohl ich der Hauptzeuge war, bin ich nicht zu Wort gekommen, ich hatte sehr stark den Eindruck, dass sie die eigenen Leute schützen wollten. Meine Aussage wurde nur verlesen und das völlig verkürzt. XXXX hat dann die Papiere für die Einreichung beim EGMR vorbereitet. Wir waren auch beim Notar und haben alles notariell beglaubigen lassen. Es wurde sogar Post abgefangen, er hat Briefe, die er an den EGMR gerichtet hat, geöffnet und mit einem russischen Eingangsstempel versehen, zurückbekommen.
Es gibt auch Korrespondenz mit Putin und anderen Regierungsmitgliedern. Mein Cousin hat
eine ganze Mappe voller Schreiben, in denen sein Ansuchen abgelehnt wird.
LA: Laut dem vorliegenden Gerichtsurteil waren Sie keineswegs ein Hauptzeuge?
VP: Es wurde auf verschiedenste Weise versucht, mich einzuschüchtern, ich wurde vorgeladen, man hat mir nahegelegt, meine Aussage zurückzuziehen. XXXX hat mir auch erklärt, dass die Rechtslage bei uns so ist, dass man wegen § 308 (Falschaussage) belangt werden kann, wenn es einem nicht gelingt, bei Gericht zu seinem Recht zu kommen und auch damit wurde mir gedroht. XXXX hatte auch einen Rechtsanwalt und auch der hat mir geraten, auf keinen Fall die Aussage zurückzuziehen, denn sonst könnte man mich wegen einer Falschaussage belangen. Auch der hat mir geraten, mich an die UNO oder an den EGMR zu wenden.
LA: Wer bzw. wer von den Geschädigten hat sich nun an den Europäischen Gerichtshof gewendet?
VP: Mein Cousin XXXX.
LA: Es gibt ja mehrere Geschädigte?
VP: Es war aber nur XXXX, der sich an den EGMR gewandt hat. Sein Vater und ich haben uns angeschlossen.
LA: Warum? Was meinen Sie damit? Was haben Sie persönlich eingebracht?
VP: XXXX hat das so formuliert, dass ihm und seinen Verwandten Gefahr droht.
LA: Können Sie diesbezüglich Dokumente vorlegen?
VP: Ich persönlich habe keine diesbezüglichen Dokumente, er hat schon einiges in seinem Verfahren vorgelegt. Wir haben auch schon versucht, über die XXXX an Informationen über den Stand des Verfahrens beim EGMR zu kommen, denn man sagte uns, dass die Verfahren nur fünf Jahre aufrecht geführt werden.
LA: Wann erfolgte die Eingabe beim EGMR?
VP: Ich glaube 2011, aber so genau weiß ich das nicht mehr. XXXX hat sich an verschiedenste Personen wie die Präsidenten von Amerika und Lettland gewandt.
LA. Wann hat man Ihnen nahe gelegt, die Aussage zurückzuziehen?
VP: Wir waren nach dem Gerichtsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und dort hat man uns gesagt, dass wir das vergessen sollen, es wäre sowieso aussichtslos. Von allen Seiten gab es nur Absagen, niemand wollte uns helfen. Der EGMR erschien uns dann der letzte Ausweg.
LA: Frage wird wiederholt. Wann und wie hat man Ihnen nahe gelegt, die Aussage zurückzuziehen?
VP: Es gab da einen Vorfall am 10.3.2014, da wurde ich schlimm verprügelt und das war der Grund, warum ich das Land endgültig verlassen wollte. Mein Vater war gerade in der Arbeit, meine Mutter und mein Bruder waren auf Dienstreise. Gegen 09.00 Uhr vormittags wurde angeläutet, durch den Türspion sah ich kräftige Männer mit Aktenordner. Ich fragte, wer sie seien und sie sagten, sie seien von einer Menschenrechtsorganisation und sie sprachen mich mit dem Vornamen an. Ich sagte, dass ich sie nicht reinlassen werde und sie sagten, das wäre kein Problem, ich könnte zu ihnen rauskommen. Als ich die Tür öffnete, rissen sie an der Tür und stießen mich in die Wohnung. Sie schlugen mich auf die Nase, sie war ganz geschwollen und verprügelten mich. Sie schlugen mich aber mit der offenen Hand, dass möglichst wenig Spuren bleiben. Ich habe geschrien, aber sie haben die Oberlichte zugemacht, damit nichts zu hören ist. Sie haben so eine eigene Methode, von der ich schon vorher gehört hatte. Sie legten eine Matratze über mich und schlugen dann von oben mit Hanteln auf mich. XXXX hat mir erklärt, dass bewirkt dass die inneren Organe verletzt werden, aber von außen nichts zu sehen ist. Er war ja beim Militär und weiß das. Diese Männer sagten, dass ich meine Aussage zurücknehmen soll. Ich gehe davon aus, dass die von den Rechtsschutzbehörden waren, sicherlich nicht von einer Menschenrechtsorganisation.
LA: War dies der einzige Vorfall wo Sie bedroht worden sind ober es einen Übergriff auf Ihre Person gab?
VP: Ich wurde mehrmals auf die Polizeiwache vorgeladen, unter den fadenscheinigsten Vorwänden. Es kam auch vor, dass wenn ich auf der Straße unterwegs war, dass ein Auto stehenblieb und man mir sagte, ich solle nachdenken.
LA: Wann und wie oft wurden Sie auf die Polizeiwache vorgeladen und wie lief diese Vorladung dann bei der Polizei ab?
VP: Das ist alle eineinhalb bis zwei Monate vorgekommen, manchmal auch seltener, einfach immer, wenn was im Rayon passiert war. 2013 habe ich dann auch in meiner Firma gekündigt, weil mir das nahe gelegt wurde, das war im Juni 2013, ich war dort Wachmann in einer Fabrik. Man hat mir gesagt, man müsste Leute kündigen, weil kein Bedarf vorhanden wäre, aber einige Tage vorher wurde ein Wachmann bei einem Verkehrsunfall getötet und deshalb war diese Angabe nicht glaubhaft.
LA: Sie gaben vorhin an, dass Sie als Koch gearbeitet hätten?
VP: Ich bin in die Richtung ausgebildet und habe auch ein Praktikum gemacht, habe aber in diesem Beruf nicht gearbeitet.
LA: Sie gaben vorhin an, dass Sie am Abend Magenprobleme gehabt hätten und dies auf Ihre Arbeit als Koch zurückgeführt hätten?
VP: Damit meinte ich das Praktikum, das ich absolvieren musste. Ernsthafte Probleme mit dem Magen hatte ich erst hier in Österreich und nachdem ich verprügelt wurde.
LA: Wann begannen die Vorladen auf die Polizeiwache und wie liefen diese Vorladungen bei der Polizei ab?
VP: Das war nachdem wir uns an den EGMR gewandt haben. Die Ladungen kamen schriftlich. Es ging da um verschiedenste Strafsachen z.B. um Raubüberfälle und ich wurde dazu befragt. Ich habe auch gemeinsam mit meinem Cousin seinem Vater geholfen, bei der Organisation zum Schutz der ehemaligen Militärangehörigen. Diese Organisation hatte Ihr Büro unmittelbar im Zentrum von XXXX. 2012 wurde dann der Mietvertrag nicht verlängert, auch das ist vermutlich auf Betreiben der Behörden.
LA: Warum haben Sie zuletzt nicht mehr gearbeitet?
VP: Im Juli 2013 habe ich aufgehört zu arbeiten, dann habe ich drei bis vier Monate bei Verwandten gewohnt, eine Anstellung habe ich dann nicht mehr gefunden, weil ich ständig vorgeladen wurde und man mir ständig Probleme gemacht wurden. Ich hatte aber genug Geld, weil ich auf dem Markt ein kleines Cafe betrieben habe. XXXX hat auf demselben Markt Kleidung verkauft.
LA: Das Cafe haben Sie bis zur Ausreise betrieben?
VP: Nein nur bis in den Herbst 2012, auch da wurde der Vertrag nicht verlängert.
LA: Warum haben Sie drei bis vier Monate bei Verwandten gewohnt?
VP: Ich bin einmal von meiner Mutter angerufen worden, sie sagte, dass Freunde von mir da seien und auf mich warten würden. Als ich dann in unsere Straße kam, stand da ein silberner Audi, indem zwei Männer saßen, die ich gar nicht kannte. Ich bin einfach weiter gegangen und habe von da an eine Zeitlang bei Verwandten gewohnt. Zum Cafe möchte ich noch sagen, dass es ein kleines Cafe war, so ein Raum, so groß wie der Raum hier. Bei dem Cafe wurde nicht nur die Miete erhöht, sondern auch gedroht, Maßnahmen zu ergreifen weil angeblich ein Gast eine Vergiftung erlitten hat.
LA: Sie wohnten drei bis vier Monate bei den Verwandten, was war danach?
VP: Da sagte schon meine Großmutter, dass bei ihr nach mir gefragt wurde. Das war im Herbst 2013, dass ich bei Verwandten gewohnt habe. Ich hatte eine Freundin in XXXX und dorthin bin ich dann gezogen. Ich blieb bis Ende Februar. Über den Bekannten meiner Freundin habe ich einen Job in der Gastronomie gefunden, vorerst aber nur inoffiziell. Befragt gebe ich an, das war in XXXX. Nach vier Wochen wollte der Bekannte meiner Freundin mich offiziell anstellen, nachdem er die Dokumente eingereicht hatte, wurde er von der Polizei vorgeladen. Das hat mich völlig fertig gemacht, ich habe mich in XXXX sicher gefühlt.
LA: Was wollte die Polizei von dem Bekannten?
VP: Die haben den Bekannten gesagt, dass ich nicht arbeiten gehen darf. Mir war es unangenehm, meiner Freundin auf der Tasche zu liegen.
LA: Wie ging es weiter.
VP: Deshalb fuhr ich nach XXXX zurück. Dann kam es zu diesem Vorfall am 10.3., von dem ich schon erzählt habe, ich wurde verprügelt und mir wurde ein Sack über den Kopf gezogen. Ich habe immer wieder das Bewusstsein verloren, dann haben sie mich wieder mit Alkohol zu mir gebracht. Sie haben mir auch die Hose ausgezogen und begonnen mich zu filmen. Sie haben mich mit einer Sektflasche von hinten vergewaltigt, ich spürte den Schmerz und verlor das Bewusstsein und einer hat das Ganze aufgenommen.
(...)
Infolge der Angabe des Beschwerdeführers, einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung ausgesetzt gewesen zu sein, wurde dieser am 04.09.2014 gem. § 20 Abs. 1 Asylgesetz 2005 von einem Organwalter desselben Geschlechts einvernommen. Die entscheidungsrelevanten Auszüge dieser Einvernahme lauten wie folgt:
(...)
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ich hatte vor drei Wochen einen psychischen Absturz und konnte 2 Nächte nicht schlafen. Es war eine Apathie. Ich wollte zu einem Psychologen, aber man sagte mir, er wäre dauernd besetzt. Ich war seinerzeit bei der Psychologin XXXX in der XXXX. Ich bekam ein Medikament verschrieben (Trittico 75mg). Nach der Einnahme der verschriebenen Medikamentenserie soll ich wieder zur Frau Dr. kommen.
Anm: VP legt einen selbst geschriebenen Zettel vor, auf welchen er seinen psychischen Zustand erklärt. Er legte diesen auch bei Fr. XXXX vor. Diese meinte, die VP solle diesen Zettel auch bei der EV vorlegen.
LA: Nochmal meine Frage - sind Sie in der Lage, die heute gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ja schon, ich werde es versuchen.
(...)
Fragen zu Ihren Lebensumständen
LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
VP: Mein Vater war Russe und meine Mutter Tartarin. Ich weiß nicht, welcher Volksgruppe ich zugehörig bin. Früher musste man das angeben, heute nicht mehr. Ich bin Moslem.
LA: Sind Sie religiös?
VP: Ich denke ja, obwohl ich die Religion nicht so gut kenne. Seit 2 Jahren lese ich erst den Koran.
LA: Welche Moschee besuchten Sie in der Regel in Ihrem Heimatland und in welcher Regelmäßigkeit?
VP: In XXXX. Den Namen weiß ich nicht, aber sie befindet sich in der Ul. Druzhby Narodov (Straße). Mehr oder minder regelmäßig, aber nur an Freitagen. Vielleicht 2 mal im Monat.
LA: Das heißt, Sie konnten Ihren Glauben ungehindert ausüben?
VP: Am Anfang ja, aber dann kamen immer wieder maskierte Einsatzkräfte der XXXX (Sonderpolizei) und alle die die Moschee besuchten wurden notiert.
LA: Welche Moschee besuchen Sie in Österreich?
VP: Hier besuche keine.
LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche/ finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen (zB. gut/mittel/schlecht)?
VP: Ich denke eher mittel.
LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
VP: Nein.
LA: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?
VP: Nein.
Fragen zu Ihren Familienangehörigen
LA: Welchen Familienstand haben Sie?
VP: Ledig.
LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele?
VP: Nein.
LA: Wie lauten die Namen und Geburtsdaten Ihrer Eltern?
VP: Vater: XXXX, geb. glaublich im Jahr XXXX, aber ich bringe es oft durcheinander. Er lebt noch in XXXX.
Mutter: XXXX, auch Jahrgang XXXX, sie lebt ebenso in XXXX.
LA: Haben Sie Geschwister?
VP: Einen jüngeren Bruder. Er heißt XXXX, geb. XXXX. Er lebt auch mit meinen Eltern in XXXX.
LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?
VP: Nur eine eigene 3-Zimmer Wohnung. Ich und meine Bruder bauten noch zusätzlich ein Haus. Nachgefragt - Eigentümer dieses Hauses ist die Großmutter.
LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen im Heimatland?
VP: Ja, das letzte Mal telefonisch vor 6 Wochen.
Fragen zur Flucht
LA: Am 12.09.2010 gab es diesen Vorfall am Sportplatz, welcher sowohl in Ihrem Verfahren, als auch im Verfahren Ihres Cousins bereits ausführlich behandelt wurde. Es gab dann anschließend ein Gerichtsurteil, auch dieses wurde bereits ausführlichst thematisiert. Schildern Sie mir nun chronologisch Ihr Leben von diesem Vorfall bis zur Ausreise. Verstricken sich Sie sich dabei nicht zu sehr in Details, falls ich etwas näher wissen möchte, frage ich nach.
VP: Im Jahre Sommer 2012 wurde mein Mietvertrag - ich hatte ein kleines Cafe-Bistro - nicht verlängert. Ebenso meinen Bruder und meinen Cousin. Diese hatten einen Verkaufsstand für Bekleidung. Ich arbeitete dann als Security im mechanischen Werk XXXX weiter. Diesen Job hatte ich bereits seit Februar 2009. Ich hatte zuerst 2 Jobs und dann nur noch einen. Während meiner Arbeit wurde ich ein bis zweimal im Schnitt bedroht. Wann immer in meinem Bezirk unserer Stadt etwas Kriminelles geschah, wurde ich zur Polizei vorgeladen. Als ob ich etwas gesehen oder gehört hätte. De facto redeten sie mir ein, ich möge die Anzeige gegen die Polizei, zurücknehmen, es würde nichts bringen.
Mitte Juli 2013 kündigte ich freiwillig den Job in dem Betrieb. Danach kamen wiederum Leute in meiner Abwesenheit ins Haus und fragten nach mir. Ich fragte wer hier gewesen sei? Man sagte, es wären Leute in einem silbernen Audi gewesen. Ich sagte zu meiner Mutter, solche Freunde habe ich nicht. Daraufhin beschloss ich zu meiner Großmutter, in einen anderen Bezirk der Stadt XXXX zu übersiedeln. Dort lebte ich von Juli bis November 2013. Dorthin kamen aber auch Leute und fragten nach mir. Ich verließ das Haus nie. Daraufhin beschloss ich, die Stadt XXXX zu verlassen. Ich hatte ein bekanntes Mädchen in XXXX und beschloss, zu ihr zu fahren. Dort lebte ich bei ihr bis Februar 2014. Ich begann bei einen ihrer Bekannten zu arbeiten. Ich half in dessen Genossenschaft. Nachgefragt - wir versorgten Cafes und Restaurant mit Nahrungsmitteln. Ich gab ihn mein Arbeitsbuch, nach 3 Wochen würde er mich offiziell anmelden sagte er. Er meldete mich jedoch nicht an und gab mir das Arbeitsbuch zurück. So lebte ich noch ein paar Monate bei ihr ohne Arbeit. Es war mir aber unangenehm, dass ich als Mann ohne Verdienst bei Ihr lebe. Danach beschloss ich wieder nach
XXXX Ende Februar zurückzukehren. Ich dachte, ich würde Ruhe haben. Am 10.03.2014 läutete es bei meiner Tür. Vor der Tür standen 3 Männer. Sie sagten, sie seien von einer Menschenrechtsorganisation. Ich sagte, ich würde niemanden herein lassen. Sie sagten, sie würden über meine Probleme sprechen wollen. Sie schlugen mir vor, mit ihnen mitzukommen. Ich ging hinaus, aber nur um auf der Straße mit Ihnen zu sprechen. Sie drängten mich jedoch grob in meine Wohnung zurück und verpassten mir auch einige Schläge ins Gesicht. Sie zogen mich in meine Zimmer und begannen mich, mit einen Klebeband an den Händen und Füßen zu verschnüren. Sie legten mich auf den Rücken, nahmen eine Matratze und legten diese auf mich und begannen mich mit einer metallenen Hantel, durch die Matratze zu schlagen. Weiters setzten sie mir einen Plastiksack über den Kopf. Ich bemerkte, dass sie offensichtlich alkoholisiert waren. Ich schrie laut, die Oberlichte war offen. Daraufhin schlossen sie diese. Meine eigenen Socken stopften sie mir in den Mund. Sie sagten, wo sind nun deine Europäer, wieso helfen sie dir nicht! Einer, nämlich der kleinste von ihnen, nahm eine Kamera und zeichnete alles auf. Sie gaben mir einige leere Blätter, damit ich sie unterschreibe. Ich lehnte dies ab. Daraufhin begannen sie mich wieder zu behandeln (!) und verlor das Bewusstsein. Sie gaben mir eine mit Alkohol getränkte Watte und hielten mir diese zur Nase, damit ich wieder zu mir komme. Wiederum sagten sie, ich solle die Anzeige gegen die Polizei zurückziehen. Nachgefragt - Diese Anzeige beziehen sich auf den Vorfall von 2010.
Ich brauche eine Pause. VP beginnt zu weinen.
Anm: Pause 10.30 - 10.35
LA: Setzen Sie fort!
VP: Sie gingen dann weg, daraufhin ließen sie von mir ab, aber sie sagten, sie würden mich weiter beobachten. Ich sah dann 5-6 Stunden in der Badewanne. Es kam mein Vater, dieser hatte Tränen in den Augen. Er sagte dann, ich solle das Land verlassen. Ich begann Geld zusammen zu kratzen und fing mit den Reisevorbereitungen an. Ich wandte mich an einen Unternehmer, damit mich dieser unterstützt. Ungefähr um den 20.03.2014 reiste ich mit seinem PKW zuerst bis nach XXXX. Dort wartete ich einige Tage. Dann kam ein LKW in der Nacht auf welcher ich und ein junger Tschetschene Platz nahmen. Nach 2-3 Tagen, ich weiß nicht die Strecke, kam ich in Österreich an.
LA: Wann haben Sie das Café eröffnet?
VP: Ich erinnere mich nicht mehr so genau. Ich glaube im Frühjahr 2008.
LA: Wie zufrieden waren Sie mit dem Umsatz in dem von Ihnen betriebenen Cafe?
VP: Ich verdiente ungefähr 1.500 € im Monat.
LA: Ich wollte aber wissen, wie zufrieden Sie waren?
VP: Es ging gut.
LA: Wie kommen Sie zur Annahme, dass die Mietauflösung mit dem Vorfall von 2010 im Zusammenhang steht?
VP: Die Miete wurde allen erhöht, viele hatten aber einen höheren Umsatz als ich. Ich fuhr daraufhin zur Gesundheitsbehörde, denn diese pickte ein Betretungsvorbot am Eingang meines Cafes. Sie sagte ich hätte kein Fließwasser und sanitär wäre nicht alles in Ordnung. Ich entgegnete, dass dies bei allen Kiosken der Fall sei. Sie sagte, es sei eben so. Ich ging wieder weg.
LA: Das heißt, dass die Auflösung des Mietvertrages im Zusammenhang mit dem Vorfall 2010 im Zusammenhang steht, ist eine Vermutung Ihrerseits, Beweise dafür gibt es keine!
VP: Fakten habe ich keine, aber meine Arbeitsstelle als Security war 200 Meter weiter und konnte dabei beobachten, dass alle anderen Lokale wieder aufgesperrt hatten.
LA: Im Juni 2011 wurden 2 Täter wegen des Vorfalles gerichtlich verurteilt. Warum sollte man ein Jahr später, als das Urteil bereits vollzogen wurde, im Sommer 2012 beginnen, sie zu schikanieren. Das Urteil war ja vermutlich bereits rechtskräftig. Es ist unverständlich, warum man nach dem bereits längst gefällten Urteil sie aufforderte, die Anzeige zurückzuziehen.
VP: Wenn man sie wirklich eingesperrt hätte, dann hätte man mich nicht schikaniert. Ein Jurist sagte mir, sie wollten das Verfahren um 180° zurückdrehen. Das heißt, uns zu Angeklagten machen. Es betrifft den § 308 (Verweigerung einer Zeugenaussage und Falschaussage). Hier wollte sie uns anklagen lassen.
LA: Sie ließen von der XXXX verschiedene Schreiben faxen. Was ist der Inhalt dieser Dokumente?
VP: Der Vater meines Cousins sagte, ich solle dies dem Referenten zeigen, um zu beweisen, wie die Lage in Russland sei.
LA: Betreffen die Dokumente Ihre Person?
VP: Das weiß ich nicht, ich weiß nicht einmal, was da drinnen steht.
LA: Sie legen Beweismittel vor und wissen nicht einmal was drinnen steht. Das ist nicht Ihr Ernst!
VP: Natürlich weiß ich was ungefähr drinnen steht, es betrifft die Lage in Russland.
LA: Noch einmal. Ich möchte von Ihnen wissen, ob diese Beweismittel Ihre Person betrifft oder in irgendeinen Zusammenhang mit Ihrer Flucht steht.
VP: Ja.
LA: Dann sagen Sie mir endlich was drinnen steht!
VP: Es betrifft doch nicht mit, sondern es betrifft meinen Cousin 2. Grades XXXX.
Anm: Laut Dolmetscher handelt es sich um 15 Antwortschreiben von verschiedenen russischen Behörden, an welche sich XXXX gewandt hatte und eines von der Präsidentschaftskanzlei Litauens.
Anm: Der VP wird erklärt, dass nur Beweismittel herangezogen werden können, welche unmittelbar seine Flucht betreffen. Die VP wird darauf aufmerksam gemacht, dass es unerhört ist, dass er Beweismittel zur Vorlage bringt und nicht einmal über den Inhalt Bescheid weiß.
LA: Wie hieß diese Bewegung, auf welche sich der von Ihnen zur Vorlage gebrachte Flugzettel richtet?
VP: Sie heißt XXXX.
LA: Waren Sie Mitglied dieser Bewegung?
VP: Nein, ich habe nur geholfen.
LA: Wer war noch zuhause, als die 3 Männer am 10.03.2014 zu Ihnen kamen?
VP: Niemand.
LA: Wurden Ihre Verletzungen behandelt?
VP: Nein, ich ging zu keinem Arzt.
LA: Es ist nicht nachvollziehbar, nach derartig brutalen Übergriffen keinen Arzt aufzusuchen!
VP: Es hätte keinen Sinn gehabt, denn wäre ich in ein Spital gegangen, dann hätte die mich dort aufgesucht.
LA: Warum sind Sie eigentlich wieder den weiten Weg zurück von XXXX nach XXXX, wenn Sie dort so in Gefahr waren?
VP: Ich denke nicht, dass ich in XXXX in Sicherheit war, weil man mich nicht offiziell zur Arbeit anmelden wollte. Offensichtlich suchte ihn jemand wegen mir auf, er sagte aber nicht wer.
LA: Gab es in XXXX Übergriffe gegenüber Ihrer Person?
VP: Nein.
LA: Wer waren die Leute mit dem silbernen Audi?
VP: Ich weiß es nicht, sie fragten nur nach mir.
LA: Es könnten auch tatsächlich Freunde gewesen sein und nicht unbedingt Leute die Sie peinigen wollen!
VP: Meine Mutter kennt alle meine Freunde.
LA: Haben Sie noch etwas zur Ihrer Flucht hinzuzufügen?
VP: Ja habe ich.
LA: Dann haben Sie nun die Möglichkeit dazu!
VP: Mein Bruder, ich korrigiere, mein Cousin XXXX wurde umgebracht. Das war am 01.11.2010.
LA: Das ist zwar sehr bedauerlich, aber wie steht das mit Ihnen im Zusammenhang?
VP: Er war ein Waisenkind.
LA: Ein letztes Mal. Was hat dieser tragische Vorfall mit Ihrer Flucht zu tun.
VP: Ich glaube Sie wären mit mir auch so verfahren.
LA: Fühlen Sie psychisch noch in der Lage, die Einvernahme weiter fortzusetzen. Es erscheint mir, als würden Sie meine Fragen oftmals nicht verstehen. Wir können abbrechen und ein anderes Mal fortsetzen.
VP: Nein ich fühle mich normal.
LA: Sie haben Angst, dass es mit Ihnen so endet wie mit Ihrem Cousin, aber dieser Vorfall steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer Flucht. Stimmen Sie dem zu!
VP: Doch, sie würden mit mir auch so verfahren.
LA: Gibt es sonst noch etwas?
VP: Bezüglich des Jahres 2012. Als mein Cousin XXXX entführt wurde, war ein anderer Bursche Zeuge und dieser ist seither verschollen.
LA: Wie hieß dieser Bursche?
VP: XXXX.
LA: Gibt es sonst noch etwas, was Sie sagen möchten?
VP: Jetzt nichts mehr.
LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde?
VP: Ich habe alles gesagt.
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten?
VP: Ich glaube die Polizisten würden mich umbringen.
(...)
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2015, Zl. 1009219305-14496812, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.03.2014 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers (Aktenseite 299) fest und traf Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat.
Beweiswürdigend wurde durch die belangte Behörde insbesondere wie folgt erwogen:
"(...)
Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Weiters muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was z.B. nicht anzunehmen ist, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert.
Ausschlaggebend für Ihren Antrag auf internationalen Schutz waren Ihren Angaben zu Folge verschiedene Diskriminierungs- und Bedrohungshandlungen seitens den russischen Behörden gegenüber Ihrer Person.
Ausgangsbasis Ihrer behaupteten Verfolgung war Ihre Hilfeleistung für die Organisation XXXX. Sie waren nicht Mitglied dieser Vereinigung sondern waren nur am Rande von Demonstrationen in unterstützender Form tätig. Sie bekleiden keine Führungsposition und ist dem zu Folge davon auszugehen, dass Sie keine entscheidungskompetente Rolle innehaben. Umso verwunderlicher ist es, dass man gerade Sie als einen der Sündenböcke auserkoren hätte. Unter anderem trat XXXX für den Rücktritt von Präsident Putin ein. Recherchen haben ergeben, dass es seit 2010 nach wie vor zu Kundgebungen mit XXXX kommt. Es kann davon ausgegangen werden, dass Präsident Putin die Macht hätte, derartige Kundgebungen zu verhindern, sollte er das Bestreben danach haben. Dem ist jedoch nicht so und kann daher auch kein demokratiefeindliches Vorgehen erschlossen werden.
Am 12.09.2010 wurde Ihr Cousin zusammengeschlagen und verletzt. Sie wurden zufälligerweise Zeuge dieses Vorfalles und beschuldigten, dass hinter dieser Straftat Polizisten stecken. Dieses Geschehnis ist keineswegs anzuzweifeln zumal dafür ein Gerichtsurteil v. XXXX zur Vorlage gebracht wurde. Aus diesem ist zu entnehmen, dass zumindest einer der beiden Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt als Polizist tätig war. Ebenso geht hervor, dass die beiden Beschuldigten wegen Körperverletzung rechtskräftig zu Zwangsarbeiten verurteilt wurden, einer der beiden musste darüber hinaus noch eine Entschädigungszahlung gegen einen der Geschädigten leisten. Ein Zuwiderhandeln durch das zuständige Gericht kann nicht erschlossen werden. Es entspricht wohl der Tatsache, dass auch zumindest ein Polizist bei diesem Vorkommnis anwesend war. Für dessen Vergehen kam es zu einer rechtsstaatlichen Verurteilung. Wenn es nun wie von Ihnen behauptet so wäre, als würden alle (Angeklagte u. Behörden/Gericht) unter einer Decke stecken, dann hätte man wohl eher einen Freispruch oder eine geringere Strafe verfügt. Außerdem erscheint es in diesem Zusammenhang völlig unlogisch, dass die Täter sozusagen als Privatpersonen getarnt agierten, wenn Sie ohnehin wie Sie behaupten in Ihrer Funktion als Polizisten nichts zu befürchten gehabt hätten.
Wenngleich Ihre Rechtsauffassung, wohl auch wesentlich beeinflusst durch Ihren rechtskundigen Cousin eine andere ist, Sie waren in gewisser Weise in diesem Fall involviert und unterscheidet sich sohin Ihr subjektives Meinungsbild mit der objektiven Betrachtungsweise eines unabhängigen Gerichts.
Befragt wie sich die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen äußerten gaben Sie eine Reihe von Gründen an. Es werden diese nachstehend nacheinander erläutert und dementsprechend beweisgewürdigt.
Zunächst erwähnten Sie, man hätte Sie immer wieder, wann immer in der Stadt etwas vorgefallen ist, auf der Straße angehalten und auf das Polizeirevier mitgenommen um Sie dort zu befragen. Obzwar derartige Einvernahmen unangenehm sein mögen, etwaige Misshandlungen in diesem Zusammenhang brachten Sie explizit danach befragt nicht vor. Allein der Umstand einvernommen zu werden ist gewiss nicht mit einer schutzwürdigen Verfolgung gleichzusetzen.
Als weitere diskriminierende Behauptung führten Sie die Kündigung des Mietvertrages Ihres Cafés an. Es könnten viele Gründe dafür ausschlaggebend gewesen sein und muss nicht gleichsam mit einer behördlichen Schikane gleichzusetzen sein. Wie Sie anführten, gab es sanitäre Mängel und ist es sohin legitim, wenn die Behörde aus gewerberechtlichen Gründen eine Schließung verfügt. Selbst in der Annahme, dass Sie in dieser Hinsicht tatsächlich gegenüber anderen Cafebesitzern ungerecht behandelt wurden, so entspricht dies noch lange keinem schützenswertem Bedrohungsbild.
Insoweit Sie schilderten, man würde Besucher von Moscheen erniedrigend behandeln, weil die Polizei fallweise beim Eingang die Namen der eintretenden Personen notiert, so ist festzuhalten, dass diese Vorgehensweise keinesfalls die Gläubigen bei Ihrer Glaubensausrichtung hindert, schließlich wird der Zutritt nicht verwehrt. Dieses Handeln sollte vielmehr als Handlung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, natürlich auch für die Sicherheit des muslimischen Bevölkerungsanteiles und der Moscheebesucher gelten. Beispielsweise werden auch in manchen österreichischen Fußballstadien, weil die Sicherheitsmaßnahmen es erfordern, Eintrittskarten nur personalisiert ausgegeben. Daraus eine willkürlich benachteiligte Handlung seitens der durchführenden Behörde zu schließen wäre realitätsfremd.
Zur Ausreise haben Sie sich letztendlich entschlossen, nachdem Sie am 10.03.2014 von 3 Männern in Ihrer Wohnung misshandelt worden seien. Interessanterweise konnten Sie die Vorgänge sehr genau schildern. So wussten Sie beispielsweise, dass man mit einer Hantel auf Sie geschlagen hatte, obwohl über Ihnen eine Matratze lag und Sie nicht sehen konnten, mit welchem Gegenstand auf Sie eingeschlagen wurde. Überhaupt fehlen in Ihrer Fluchtgeschichte plausible Zusammenhänge. Warum sollte man Sie im März 2014 zwingen die Aussagen von der Gerichtsverhandlung aus dem Jahre 2011 zurück zu nehmen, wo doch die Verurteilung womöglich schon längst vollzogen wurde. Außerdem ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie nach derartigen Misshandlungen keinen Arzt aufgesucht hatten und trägt dieser Umstand nicht sonderlich zur Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens bei. Jedoch selbst in der Annahme, die Ereignisse hätten sich tatsächlich so zugetragen, so kann daraus keine Verfolgungshandlung erschlossen werden. Die Täter handelten als Privatpersonen und nicht in Ausübung Ihres Amtes. Hätten Sie von Amts wegen gehandelt, dann hätten Sie wohl keine Sanktionen zu befürchten gehabt und hätten Sie auch nicht zu irgendwelchen Geständnissen zwingen müssen. Wäre es bei der Verurteilung, wie von Ihnen in den Raum gestellt, zu Scheinverurteilungen gekommen, dann entspricht es ebenso keiner logischen Schlussfolgerung, dass man Sie zu einer Aussage im Sinne der Verurteilten hätte zwingen sollen. Es ist selbst bei Glaubwürdigkeit davon auszugehen, dass es sich bei den Tätern zweifellos um Privatpersonen handelt. Die Asylantragstellung schützt nicht vor Übergriffen, welche von Privatpersonen verübt werden. Dafür sind innerstaatliche Institutionen zuständig, wie es auch bei der Verurteilung im Jahr 2011 der Fall war.
Weiters brachten Sie vor, ein Cousin von Ihnen sei am 01.11.2010 umgebracht worden. Befragt in welchem Zusammenhang dieser bedauerliche Vorfall stehe erwähnten Sie lediglich, dass Sie glauben, man werde mit Ihnen genauso vorgehen. Trotz mehrmaligen Nachfragen konnten Sie keine reellen Zusammenhänge zu Ihrem Vorbringen schildern und ist daher davon auszugehen, dass die Tötung Ihres Cousins überhaupt nicht mit Ihrem gegenständlichen Anliegen in Verbindung steht.
Der Eindruck, dass Sie im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben, wurde unter Berücksichtigung aller dem Verfahren relevanten Beweismittel, bestätigt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es Ihnen mit Ihren Angaben im Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.
(...)"
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz beschieden werden können, da er eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.
Zu Spruchpunkt II wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).
Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle seiner Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe des § 9 BFA-VG und des Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten habe und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 28.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der XXXX als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.02.2015 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde. Begründend wurde zusammenfassend festgehalten, dass sich die Behörde nur äußerst oberflächlich mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dieses nicht ausreichend gewürdigt habe. Insofern die Behörde auf das vorgelegte Urteil verweise, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer weiterhin von der Polizei und anderen Exekutivorganen schikaniert und bedroht werde. So sei er am 10.03.2014 von drei Männern in seiner Wohnung aufgesucht und schwer misshandelt worden. Insofern die Behörde darauf verweise, dass die Täter hierbei als Privatpersonen gehandelt hätten und es sich daher um keine staatliche Verfolgung handle, so sei dem zu entgegen, dass diesfalls jeder Polizist in Zivil Personen misshandeln und einschüchtern könnte - vielmehr sei es evident, das die stattgefundenen Misshandlungen staatlichen Organen zuzurechnen und von der Polizeibehörde offenbar toleriert, wenn nicht sogar angeordnet, worden seien. Selbst aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde ginge hervor, dass das Rechtsschutzwesen in der Russischen Föderation äußerst korrupt sei. Die mit dem Vorgefallenen zusammenhängenden psychischen Probleme des Beschwerdeführers habe die Behörde unberücksichtigt gelassen. Im Rahmen seiner Einvernahme habe der Beschwerdeführer in Wahrheit detaillierte Angaben als jene, die protokolliert worden seien, getätigt, insbesondere die Ermordung seines Cousins betreffend. Beiliegend wurde ein handschriftliches russischsprachiges Schreiben (welches zugleich in zusammenfassender Übersetzung vorgelegt wurde) übermittelt, in welchem der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen gleichlautend wiederholte und dabei nochmals auf die Verfehlungen im Rahmen des dem vorgelegen Gerichtsurteil vorangegangenen Verfahrens hinwies; außerdem wurde nochmals auf die Ermordung seines Cousins hingewiesen, welcher die Opposition durch Hilfsleistungen unterstützt hätte, ohne selbst Parteimitglied gewesen zu sein. Erst in Österreich habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Cousin
XXXX im Herbst 2012 abermals entführt und beinahe umgebracht worden sei;
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 19.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A:
1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass die Behörde in Hinblick auf zentrale Aspekte des Parteienvorbringens jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.
Der Beschwerdeführer brachte als Begründung seiner behördlichen Probleme im Herkunftsstaat insbesondere den Umstand vor, dass sein Cousin XXXX (W111 2101569-1) infolge seiner behördlichen Probleme wiederholt sowohl auf innerstaatlicher als auch auf internationaler Ebene um Rechtsschutz angesucht hätte, unter anderem habe dieser sich auch mit einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt. Aufgrund seiner Verbindung zu seinem Cousin bzw. seiner Involvierung in dessen Verfahren sei auch der Beschwerdeführer behördlichen Schikanen und Drohungen ausgesetzt gewesen, welche letztlich in einem Überfall auf seine Person, im Zuge dessen man ihn geschlagen und vergewaltigt habe, gemündet hätten.
Die derart vorgebrachte Ursache seiner behördlichen Verfolgung ("LA:
Wann begannen die Vorladungen auf die Polizeiwache (...)? VP: Das war nachdem wir uns an den EGMR gewandt haben. (...)" [AS 61]) ließ die belangte Behörde jedoch vollkommen unberücksichtigt. Der Cousin des Beschwerdeführers legte in seinem Verfahren Auszüge diverser Schreiben an die Behörden, unter anderem auch an den EGMR vor, welche auch im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers in Kopie einliegen. Eine Auseinandersetzung mit jenen Beweismitteln unterließ die Behörde jedoch ebenso wie eine Würdigung des damit in Zusammenhang stehenden Vorbringens des Beschwerdeführers bzw. der entscheidungsrelevanten Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Verbindung zu seinem Cousin asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen ist bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hätte.
Insbesondere in Hinblick auf ein allfälliges EGMR-Beschwerdeverfahren fehlen jegliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Weder wird auf die Frage eingegangen, ob von einer Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens ausgegangen werde, noch werden objektive Feststellungen zur Anhängigkeit eines entsprechenden Verfahrens, der allfälligen Involvierung des Beschwerdeführers in ein solches, sowie insbesondere zu der Frage, ob Personen, welche eine Beschwerde beim EGMR eingebracht haben bzw. deren Angehörige in der Russischen Föderation Bedrohungen ausgesetzt sind, getroffen. Dass Letzteres in der Vergangenheit der Fall gewesen ist, ist dokumentiert (vgl. etwa Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.12.2012). Im angefochtenen Bescheid finden sich hingegen keinerlei länderspezifische Feststellungen zu dieser für das gegenständliche Verfahren entscheidungszentralen Frage und ist alleine hierein ein gravierender Ermittlungsmangel zu erblicken.
In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Behörde ebenjenen Punkt in ihrer Beweiswürdigung verkennt, wenn sie die Unschlüssigkeit und damit einhergehend die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers daraus ableitet, dass es nicht als plausibel angesehen werden könne, dass man diesen zum "Zurückziehen" einer in einem bereits abgeschlossenen Verfahren getätigten Aussage zu nötigen versucht hätte. Vielmehr wird aus dem Kontext der Angaben der Beschwerdeführer deutlich, dass die vorgebrachte Bedrohung auf den nachträglichen Beschwerden an öffentliche Stellen, insbesondere an den EGMR, beruhe (so gab der Beschwerdeführer etwa ausdrücklich zu Protokoll, dass im Zuge seiner zuletzt erlittenen Misshandlungen durch die Täter gefragt worden sei "wo sind nun deine Europäer, wieso helfen sie dir nicht" [AS 239] ).
Sohin ist auch die Ausgangsbasis der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführer seine Verfolgung auf die Unterstützung Oppositioneller zurückführe, als aktenwidrig anzusehen, konkret lässt sich den Angaben des Beschwerdeführers, wie dargelegt, vielmehr dessen Rolle im Verfahren seines Cousins und den daran anschließenden Ereignissen als Ursprung seiner Probleme entnehmen. Den Ausführungen der belangten Behörde in Hinblick auf die untergeordnete Rolle des Beschwerdeführers im Rahmen der oppositionellen Tätigkeit und eine damit eihergehende Unglaubwürdigkeit einer staatlichen Verfolgung seiner Person fehlt es sohin insofern an Begründungswert.
In Bezug auf das durch den Beschwerdeführer vorgelegte russischsprachige Gerichtsurteil ist anzumerken, dass dessen Inhalt zwar unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin im Rahmen seiner Einvernahme vom 29.07.2014 mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert wurde, doch fehlt es den damit einhergehenden Überlegungen der Behörde mangels im Akt einliegender schriftlicher Übersetzung großteils an Nachvollziehbarkeit.
Auch unabhängig von den angeführten gravierenden Ermittlungsmängeln stellt sich die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid - insbesondere in Hinblick auf den als fluchtauslösend geschilderten Vorfall im März 2014 - als höchst mangelhaft und keinesfalls als ausreichend dar, um hierauf eine negative Entscheidung stützen zu können:
Der einzige durch die Behörde aufgegriffene Widerspruch in diesem Zusammenhang - der Beschwerdeführer hätte die Hanteln, mit denen man auf ihn eingeschlagen hätte, gar nicht sehen können - welcher zudem lediglich einen Nebenumstand betrifft, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung nicht vorgehalten und überdies im Rahmen der Beschwerdeschrift erklärt.
Im Übrigen ergibt sich aus den im Akt einliegenden Einvernahmeprotokollen in Zusammenschau mit den vorgelegten Beweismitteln sowie nach Einsichtnahme in die Einvernahmeprotokolle des Cousins des Beschwerdeführers und dessen Vaters, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen vergleichsweise detailliert, im Kern widerspruchsfrei und in Einklang mit den Angaben seiner genannten Angehörigen wiedergegeben hat. Weiters haben auch die im Verfahren konstatierten psychischen und physischen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers keinen Eingang in die Erwägungen der belangten Behörde gefunden.
In Zusammenhang mit vorheriger Bemerkung, wonach der (behauptete) Grund des fluchtauslösenden Überfalles auf den Beschwerdeführer verkannt worden sei, muss auch auf den von der Behörde unberücksichtigt gelassenen zeitlichen Zusammenhang jenes Vorfalles mit der - nur wenige Tage zuvor erfolgten - Ausreise seines Cousins hingewiesen werden.
Auch die Ansicht der belangten Behörde, wonach den Angaben des Beschwerdeführers selbst im Falle unterstellter Glaubwürdigkeit keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, zumal die Polizisten im Zuge des Überfalles als Privatpersonen gehandelt hätten, muss als verfehlt angesehen werden, da aus den Angaben des Beschwerdeführers durchaus hervorgeht, dass es sich bei den Misshandlungen um keinen (eindeutig) privaten Racheakt gehandelt habe, sondern eine Zurechnung an bzw. Billigung durch staatliche Stellen, welche eine Zurückziehung der EGMR-Beschwerde bzw. Einschüchterung der beteiligten Personen bezweckt hätten, aus dem Kontext der Angaben des Beschwerdeführers als wahrscheinlich angesehen werden muss.
Selbst im Falle eines rein "privaten" Racheaktes wäre jedoch eine Schutzfähigkeit des Staates bzw. die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme desselben vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhaltes höchst fragwürdig, und daher jedenfalls durch konkrete Länderfeststellungen zu untermauern gewesen.
2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Aufgrund der vorgelegten Beweismittel in Zusammenschau mit den ausführlichen und im Wesentlichen gleichbleibenden Schilderungen des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Cousins des Beschwerdeführers und dessen Vaters (W111 2101569-1 und W111 2101431-1), sowie vor dem Hintergrund des Amtswissens, wonach es im Falle der Erhebung von Beschwerden an den EGMR in der Vergangenheit tatsächlich zu Verfolgung und Ermordung involvierter Personen auf dem Gebiet der Russischen Föderation gekommen ist, kann auf Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse keinesfalls mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Involvierung in die behördlichen Probleme seines Cousins bzw. dessen Beschwerden an nationale und internationale Stellen auch selbst eine staatsfeindliche Gesinnung angelastet wird, er in diesem Zusammenhang das Ziel staatlicher Einschüchterungsversuche und Verfolgungshandlungen geworden ist und diese Gefahr im Falle einer Rückkehr nach wie vor aufrecht wäre.
Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden Befragung und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung von staatlicher Seite, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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