Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W108 2013347-1•BVwG W108 2013347-1
W108 2013347-1Bundesverwaltungsgericht23.04.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Religion, Sippenhaftung, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht
W108 2013347-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RA DR. Lennart BINDER, LLM., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl vom 06.10.2014, Zl. 1001489500/14074489, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag), wobei sie angab, syrische Staatsbürgerin zu sein.
1.2. Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 AsylG legte die Beschwerdeführerin ihren syrischen Personalausweis vor und gab im Wesentlichen an, sie habe mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern im Flüchtlingslager XXXX bei XXXX gewohnt. Die bewaffneten Oppositionellen hätten das Flüchtlingslager betreten. Nach Beginn der Kämpfe zwischen Rebellen und Regierungstruppen sei das Lager aus der Luft und vom Boden beschossen worden; ihr Haus und die Werkstatt ihres Ehemannes seien dabei zerstört worden. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Familie aus dem Lager geflüchtet. Sie hätten sich in ein UNRWA [United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East]-Quartier nach XXXX, XXXX, begeben. Es gebe durch den Krieg in Syrien kaum Wasser, Strom und Lebensmittel. Die Kinder hätten auch nicht die Schule besuchen können. Ihr Leben und das ihrer Familie seien in Gefahr gewesen.
1.3. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) legte die Beschwerdeführerin einen Familienregisterauszug vor und gab im Wesentlich an, sie sei standesamtlich verheiratet. Sie sei ursprünglich Palästinenserin gewesen und habe die syrische Staatsbürgerschaft erhalten, als sie ihren Mann, der syrischer Staatsbürger sei, geheiratet habe. Ihre Eltern und ihre Kinder würden am Rande von XXXX leben, wo sich ihr Mann aufhalte, wisse sie nicht. Sie habe Syrien im November 2013 verlassen, für die Mitreise ihrer Kinder habe das Geld nicht gereicht. Die Beschwerdeführerin habe bis Dezember 2012 im Lager XXXX gelebt. Sie sei mit ihrem Ehemann, ihren Eltern und den Kindern zur "UN" gegangen, welche ihnen eine Unterkunft gestellt habe, wo die Beschwerdeführerin geblieben sei, bis sie ausgereist sei. Am 30.03.2014 habe ihr Ehemann die Nachricht erhalten, dass sein Bruder, ein XXXX, in XXXX getötet worden sei. Ihr Ehemann habe Angst um sein Leben bekommen und habe die Familie verlassen, ohne zu sagen, wo er hingehen wolle. Es sei bekannt, dass dann, wenn in Syrien ein Mitglied aus einer Familie getötet werde, die anderen Familienmitglieder ebenfalls damit rechnen müssten, getötet zu werden. Am 28.10.2013 seien Männer des Geheimdienstes zu ihr nach Hause gekommen. Die Beschwerdeführerin sei mit den Kindern alleine gewesen; die Männer hätten ihren Ehemann haben wollen. Sie seien sehr brutal gewesen und hätten die Beschwerdeführerin geschlagen und beschimpft. Sie habe ihnen ihren Goldschmuck gegeben. Die Männer hätten sie gleich mitnehmen wollen, weil sie Lebensmittelpakete in ihrem Gebiet verteilt habe. Nachdem sie ihnen den Schmuck sowie ca. 300.000,-- syrische Pfund gegeben habe, habe man ihr eine Frist von zwei Tagen gegeben. Der Geheimdienst werfe ihr vor, Lebensmittelpakete an die Opposition verteilt zu haben; die Islamisten würden sie als treulose Ehefrau betrachten, da sie sich ohne ihren Mann auf die Reise begeben habe. Danach sei die Beschwerdeführerin zu ihren Eltern gezogen; der Geheimdienst sei noch einmal zu ihrer Wohnung gekommen und habe nach ihr gefragt. Ihr Bruder sei geflüchtet, weil er nicht zu Armee habe gehen wollen; er sei aufgefordert worden, mit anderen Beamten am Land gegen die Rebellen zu kämpfen.
1.4. Mit einem als "Stellungnahme zum laufenden Asylverfahren" bezeichneten Schriftsatz vom 30.05.2014 berief sich die Beschwerdeführerin darauf, "staatenlos" zu sein und führte aus, sie sei Palästinenserin, obwohl sie als syrische Staatsbürgerin geführt werde. Sie sei bei UNWRA registriert und habe in Syrien in einem Lager für Palästinenser gelebt. Sie habe jegliche Identitätsdokumente der Behörde bereits vorgelegt. Weiters wurde näher ausgeführt, dass Staatenlose, die wie die Beschwerdeführerin bei UNRWA registriert seien, besonderen Schutz und besondere Rechte genießen würden. Weil die Beschwerdeführerin den Schutz der UNRWA genossen habe und dieser - auf Grund der prekären Sicherheitslage in Syrien - weggefallen sei, genieße sie nach dem Wortlaut der GFK alle Rechte "dieses Abkommens". Weiters sei zur Asylgewährung von Palästinensern in Syrien auf das Positionspapier des UNHCR zu Syrien zu verweisen, in dem Palästinenser als "high risk" Personen bezeichnet würden.
1.5. Mit weiterem Schriftsatz vom 19.08.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, hinsichtlich ihrer Fluchtgründe sei weiters darauf hinzuweisen, dass sie als Palästinenserin insbesondere im Fadenkreuz des syrischen Regimes sei und sie auch wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit Verfolgung zu befürchten habe. Abgesehen davon, dass schon vor Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien aufhältige palästinensische Flüchtlinge in vielfältiger Weise in der syrischen Gesellschaft unterdrückt und diskriminiert gewesen seien, seien Palästinenser im Zuge des Aufstandes auf Grund der Unterstützung der syrischen Opposition durch Gruppen wie die Hamas gezielt verfolgt worden. Dadurch sei eine Art Generalverdacht gegen Palästinenser in Syrien entstanden und die Verfolgung der Beschwerdeführerin sei gerade auch in diesem Zusammenhang zu beurteilen; der Vorwurf gegen sie, Rebellen unterstützt zu haben, sei ganz besonders bedrohlich für sie. Überdies sei auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, in dem unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH unmissverständlich klargestellt worden sei, dass einem Betroffenen Asyl zu gewähren sei, wenn Schutz durch UNRWA aus "irgendeinem Grund" nicht mehr gewährleistet werden könne.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihr unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde stellte zur Person der Beschwerdeführerin auf Grund der vorgelegten Dokumente deren angegebene Identität und weiters fest, dass die Beschwerdeführerin in XXXX geboren worden sei und seit ihrer Verehelichung im Jahr 1995 syrische Staatsbürgerin sei. Ab Dezember 2012 habe sie mit ihrer Großfamilie in einer von der UN zur Verfügung gestellten Wohnung in einem Vorort von XXXX gewohnt. Sie gehöre der arabischen Volksgruppe und der muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Ihre Eltern, Geschwister und Kinder würden nach wie vor in Syrien leben.
Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hielt die Behörde fest, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Haus der Familie in XXXX zerstört worden sei und die Beschwerdeführerin Syrien aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Situation verlassen habe, es dort keine Sicherheit mehr gebe und die Kinder die Schule nicht mehr hätten besuchen können, glaubwürdig sei. Ihre weiteren Ausführungen, wonach der syrische Geheimdienst nach ihr suche, seien hingegen nicht glaubhaft. Dies wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich diesbezüglich um ein "gesteigertes Vorbringen" handle, zumal die Beschwerdeführerin die "Problematik mit einer Verfolgung ihrer Person durch den syrischen Geheimdienst" bei der Erstbefragung nicht vorgebracht habe und bei der Erstbefragung auch nicht erwähnt habe, dass sie angeblich Lebensmittelpakete verteilt habe. Zudem sei es unlogisch, dass die Beschwerdeführerin nach der vorgebrachten Bedrohung durch den Geheimdienst noch am Ort der Bedrohung aufhältig geblieben sei. "Absolut" gegen eine Verfolgung durch die syrischen Behörden spreche der Umstand, dass die Beschwerdeführerin legal - unter Verwendung ihres syrischen Reisepasses - ausgereist sei. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine behauptete Verfolgung ihrer Person durch den syrischen Geheimdienst um ein bloßes Konstrukt handle. Die Beschwerdeführerin habe eine Verfolgung ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können.
Zur Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde fest, dass im Fall der Beschwerdeführerin ein Abschiebehindernis, basierend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien, vorliege (weshalb der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
Zur Lage in Syrien wurden im angefochtenen Bescheid (auszugsweise) folgende Feststellungen getroffen:
"Allgemeine Menschenrechtslage
Es kam auch zu Angriffen, für die keine Partei Verantwortung übernahm und die keine militärischen oder strategischen Ziele, außer Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, zu verfolgen schienen.
Regime-Seite
Im Jahr 1963 wurde der Ausnahmezustand erklärt, was den Rechtsstaat untergrub, und den Sicherheitsdiensten außergewöhnliche Befugnisse gab. Im März 2011 wurde die Aufhebung des Ausnahmezustandes angekündigt, und dass die Sicherheitskräfte dem Zivilrecht unterstehen würden. Allerdings hielten willkürliche Verhaftungen und Haft ohne Prozess an, und die Sicherheitskräfte waren weiterhin niemandem Rechenschaft schuldig.
Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die Regierung führt weiterhin unterschiedslose Luft- und Artillerieangriffe auf Wohngebiete durch und verhaftet willkürlich, foltert und richtet ZivilistInnen und KombattantInnen hin. Im August 2013 töteten Chemiewaffen - laut UNO Sarin - nahe XXXX hunderte ZivilistInnen, darunter viele Kinder. Während das Regime die Verantwortung leugnet, gibt es Beweise, die stark darauf hinweisen, dass Regimekräfte die Verantwortung für die Angriffe tragen.
Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Truppen des Regimes sowie regimefreundlicher Gruppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet.
Seit Beginn des Aufstands wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassens, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten.
Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.
Opposition
Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt.
In den vom Regime kontrollierten Gebieten:
Das Regime verweigert generell jeder Nicht-Regierungsorganisation (NGO) mit Zielen im Bereich Reformen oder Menschenrechte die Registrierung. Sie führt regelmäßig Razzien und Durchsuchungen zur Festnahme von bürgerlichen und politischen AktivistInnen durch. Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet.
Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, Rechtsanwälte und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.
Eine große Zahl politischer AktivistInnen bleibt in incommunicado-Haft, während andere vor Gericht - Militär- und Anti-Terror-Gerichte - gestellt wurden, weil sie von ihren Rechten Gebrauch gemacht hatten.
Ethnische Minderheiten
Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes.
Staatenlose palästinensische Flüchtlinge
Die staatenlosen palästinensischen Flüchtlinge in Syrien hatten sich, auch auf Wunsch der palästinensischen Führung in Ramallah, lange Zeit aus dem Krieg in Syrien herausgehalten. Spätestens seit die Rebellen in XXXX einzogen, wurden die Palästinenser zwischen den Fronten zerrieben: Die Assad-Gegner beschuldigen sie, hinter dem Assad-Regime zu stehen, da die syrische Regierung den Palästinensern gegenüber immer großzügig gewesen ist. Man gab ihnen in Syrien zwar keine Staatsbürgerschaft, aber sie hatten Zugang zu sämtlichen staatlichen Dienstleistungen. Im Gegenzug ist von syrischen, staatenlosen Palästinensern Militärdienst in der Palästinensischen Befreiungsarmee der syrischen Streitkräfte abzuleisten.
Das Regime hat sich an die palästinensischen Milizen, die es seit Jahrzehnten sponsert, um Hilfe gegen die Aufständischen gewendet. Einige Gruppen haben eifrig zugesagt, aber andere, besonders die islamistische Bewegung Hamas, haben die Seiten gewechselt. Seitdem die Exilführung der Hamas ihr langjähriges Hauptquartier in XXXX im Jahr 2012 nach Doha, Qatar, einem Land, das die Aufständischen unterstützt, verlegten, sehen die syrischen Sicherheitskräfte in PalästinenserInnen SympathisantInnen der Opposition.
Mittlerweile rekrutieren und bewaffnen sowohl die Rebellen als auch die Regierungskräfte Palästinensergruppen und ziehen so deren Flüchtlingslager in den Konflikt hinein. Einige Rebellen haben Zuflucht und medizinische Behandlung in den Lagern gesucht, darauf hoffend, dass UNRWA internationalen Schutz bieten würde. Einige verwendeten die Lager, um von dort aus auf regierungstreue Truppen zu schießen, die zurückschossen. Die Bombardierungen durch Regimekräfte seit dem Sommer [2011] haben auf palästinensische Flüchtlingslager haben z.B. das Palästinenserlager Deraa mit vormals 23.000 Einwohnern geleert. Das Flüchtlingslager XXXX - strategisch wichtig wegen des Zugangs zu XXXX - wurde Ende 2012 von aufständischen Milizen besetzt, woraufhin das Regime das Lager erst bombardierte und seit Juli 2013 belagert. XXXX, das einmal 150.000 Menschen - PalästinenserInnen wie SyrerInnen - beherbergte, ist nun zu einem Großteil zerstört, und die darin verbleibenden 18.000 Menschen waren einer monatelangen Belagerung und Aushungerung durch Regierungstruppen ausgesetzt. Mit Unterbrechungen gelangen seit Jänner 2014 erste, sporadische Hilfsgüter ins Lager und finden Evakuierungen statt. Mehr als hundert Menschen sind allein am Mangel an Nahrung und medizinischer Versorgung gestorben.
Die Mehrheit der PalästinenserInnen sind nun Binnenflüchtlinge. Viele strandeten an der Grenze zum Libanon. Ende 2012 ging die UNO noch von 500.000 PalästinenserInnen im Land aus, davon 400.000 in der Gegend rund um XXXX.
Behandlung nach Rückkehr
Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.
Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.
Exiloppositionelle und ihre Angehörigen
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen.
Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.
Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes [Y.Z.], den Bruder des exilierten Aktivisten [R.Z.]. Aktivisten berichteten, dass die Regierung [Y.Z.] wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde [Y.Z.] weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. Im Jahr 2012 gab es keine neuen Nachrichten zu ihm.
Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben.
In Deutschlang gestand ein Deutsch-Libanese seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben."
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Versagung des Status der Asylberechtigten) wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die ausführte, dass die Beschwerdeführerin eine Staatsangehörige Syriens sei und ihr Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Die Ursache liege einerseits im Konflikt zwischen der syrischen Regierung und diversen Rebellengruppen und andererseits in der Unterstützung von Oppositionellen durch die Beschwerdeführerin und wegen der Aktivitäten ihres Gatten sowie auch in der Furcht der Beschwerdeführerin vor den in Syrien agierenden islamistischen Gruppierungen, einschließlich des "Islamischen Staates".
4. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde das Vorbringen mit Schriftsatz vom 07.11.2014 dahingehend ergänzt, dass Lichtbilder, die die Beschwerdeführerin bei der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Österreich zeigen sollen, vorgelegt wurden und dargelegt wurde, dass der syrische Geheimdienst regelmäßig derartige Aktivitäten observiere und die Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund massiv in Gefahr sei, bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.
In einem weiteren Schriftsatz vom 06.04.2015 wurde unter Hinweis auf Presseberichte dargelegt, dass der Heimatort der Beschwerdeführerin, das palästinensische Flüchtlingslager XXXX, nach vorerst zurückgeschlagenen Offensiven von Einheiten des "Islamischen Staates" eingenommen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine syrische Staatsangehörige arabischer/palästinensischer Abstammung muslimischen Glaubens. Die Beschwerdeführerin wurde in Syrien als Tochter palästinensischer Flüchtlinge geboren, wuchs im palästinensischen Flüchtlingslager XXXX bei XXXX auf und besaß ursprünglich als Palästinenserin in Syrien nicht die syrische Staatsangehörigkeit, sie erlangte diese jedoch durch die Verehelichung mit einem syrischen Staatsangehörigen (im Jahr 1995). Dieser Ehe entstammen zwei Kinder, die ebenfalls syrische Staatsangehörige sind. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Ehemann und ihren Kindern im palästinensischen Flüchtlingslager XXXX, wo die Familie ein Haus und der Ehemann der Beschwerdeführerin ein Geschäft (Werkstatt) hatte. Nachdem bewaffnete Oppositionsgruppen in das Flüchtlingslager gelangt waren und Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und den Rebellen begonnen hatten, wurde das Lager beschossen und das Haus der Beschwerdeführerin und das Geschäft ihres Ehemannes wurden dabei zerstört. Die Beschwerdeführerin flüchtete mit ihrem Ehemann und den Kindern aus dem Flüchtlingslager XXXX und die Familie der Beschwerdeführerin - wie auch die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin - erhielt(en) von UNRWA eine Unterkunft am Rande von XXXX. Die Beschwerdeführerin lebte dort zunächst mit ihrem Ehemann, der jedoch seine Familie verließ, als er die Nachricht erhielt, dass sein Bruder, ein XXXX, in XXXX in seiner XXXX getötet wurde, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin befürchtete, ebenfalls getötet zu werden. Zuletzt lebte die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern bei ihren Eltern am Rande von XXXX und verließ Syrien ohne ihre Kinder, die bei ihren Eltern in Syrien verblieben. Ein Bruder der Beschwerdeführerin flüchtete aus Syrien, weil er nicht zur syrischen Armee gehen wollte. Die Beschwerdeführerin ist keine Anhängerin der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten und engagiert sich gegen das syrische Regime. Sie hat in Österreich gegen das syrische Regime demonstriert.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.
Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und auf dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Die Beschwerdeführerin hat zu ihrer Person, zu ihrer Familie und zu ihren Wohnorten und Lebensumständen in Syrien nachvollziehbare, substantiierte und (teilweise) mit Urkunden belegte Angaben gemacht und es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Von einem derartigen Sachverhalt ist bereits die belangte Behörde ausgegangen, zumal sie diesen Tatsachenangaben der Beschwerdeführerin nicht (beweiswürdigend) entgegen getreten ist. Der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass sie (lediglich) am Vorbringen der Beschwerdeführerin, vom syrischen Geheimdienst (auf)gesucht und bedroht worden zu sein, zweifelte. Die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann aus Angst, wie bereits sein Bruder getötet zu werden, die Familie verlassen habe, und dass ein Bruder der Beschwerdeführerin aus Syrien geflüchtet sei, weil er nicht zur syrischen Armee habe gehen wollen, blieben hingegen seitens der belangten Behörde unbeanstandet und es sind keine gegen die Richtigkeit dieser Angaben sprechenden Umstände ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin nicht (wie in der "Stellungnahme zum laufenden Asylverfahren" vom 30.05.2014 behauptet) staatenlos ist, sondern die syrische Staatsangehörigkeit (durch ihre Verehelichung mit einem syrischen Staatsangehörigen erlangt) hat, hat die Beschwerdeführerin selbst vor der belangten Behörde ausgesagt, und auch die Beschwerde trat der Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die Beschwerdeführerin eine syrische Staatsangehörige sei, nicht entgegen. Dass die Beschwerdeführerin keine Sympathisantin der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist, ergibt sich schlüssig aus dem Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf Einhaltung von Menschen- und Bürgerrechten in Syrien abstellt. Dass die Beschwerdeführerin eine Anhängerin des syrischen Regimes wäre oder eine Befürworterin der Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber dem syrischen Volk, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich gegen das syrische Regime demonstriert hat, hat die Beschwerdeführerin glaubwürdig dargelegt und mit der Vorlage von Lichtbildern belegt. Dass sich die Beschwerdeführerin - auch öffentlich - gegen das syrische Regime engagiert, ist glaubwürdig und mit dem persönlichen/familiären Hintergrund der Beschwerdeführerin im Einklang stehend.
Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte ebenfalls von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben. Die Feststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.
In Bezug auf eine Verfolgung durch das syrische Regime kann davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben, und dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "Regimegegner/Oppositioneller" erfolgt, weit sind und dass neben oppositioneller oder bloß regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch Handlungen erfasst sind, die vom syrischen Regime als illoyal eingestuft werden könnten. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime (wie auch andere Konfliktparteien) eine breite Auslegung anwendet (anwenden), wen es (sie) als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet (betrachten), dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014 ). Im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 wird etwa ausgeführt, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht, und dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden).
Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Die Einschätzung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können, ist aus folgenden Gründen nicht zu teilen:
Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) ist dem Aspekt, dass sie von den syrischen Behörden bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien als Regimegegnerin/politisch Andersdenkende angesehen werden könnte, Bedeutung beizumessen: Es kann nämlich unter den Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert. Bereits aufgrund der palästinensischen Herkunft der Beschwerdeführerin ist anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, die Beschwerdeführerin sei der (zu bekämpfenden) Opposition zuzurechnen. Die belangte Behörde hat selbst festgestellt, dass die syrischen Sicherheitskräfte in PalästinenserInnen Sympathisantinnen der Opposition sehen. Hinzu tritt gefahrenerhöhend der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus dem (vermeintlich) "regimefeindlichen" palästinensischen Flüchtlingslager XXXX stammt, zumal das Lager aufgrund des Eindringens von Rebellen/Regierungsgegnern in dieses Ziel der Angriffe des syrischen Regimes wurde (ist) (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Da die Beschwerdeführerin allerdings dadurch, dass sie in Österreich einen Asylantrag gestellt und gegen das syrische Regime demonstriert hat, ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden kann (muss), ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der gewonnene Eindruck, dass die Beschwerdeführerin eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung) hat, beim syrischen Regime erhärten wird. Aufgrund der Feststellungen (der belangten Behörde), denen zufolge öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen, etwa auch regimekritische Demonstrationen, im Ausland durch das syrische Regime beobachtet werden und bei einer Einreise/Rückkehr von Regierungskritikern (als regierungskritisch angesehenen Personen) nach Syrien mit Verhaftung, Verhör, Haftstrafe und Repressionsmaßnahmen gerechnet werden kann, ist davon auszugehen, dass - sofern die syrischen Behörden aufgrund der Beobachtung regimekritischer Aktivitäten auch im Ausland nicht bereits ohnehin Kenntnis von der exilpolitischen Betätigung der Beschwerdeführerin erlangt haben - die Beschwerdeführerin jedenfalls bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien ins Visier der syrischen Behörden als Regimegegnerin geraten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und die Beschwerdeführerin auch (bzw. umso mehr) wegen ihres Ehemannes bzw. wegen dessen bereits getöteten Bruders sowie wegen ihres Bruders, der aus Syrien geflüchtet ist, weil er nicht zur syrischen Armee wollte, einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte (vgl. zu einer Verfolgung wegen der Angehörigeneigenschaft zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, die Beschwerdeführerin könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Es liegt daher nahe, dass die Beschwerdeführerin in Syrien (bei einer Rückkehr) besonders Gefahr läuft, von den syrischen Behörden als deren politische Gegnerin angesehen zu werden.
Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin wegen der (ihr seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und sie daher der erheblichen Gefahr unterliegt, Opfer von Misshandlung, Folter, Tötung oder "Verschwindenlassen" zu werden. Aus den Feststellungen der belangten Behörde lässt sich ableiten, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben. Dass bei - im Fall der Beschwerdeführerin drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem spezifischen persönlichen/familiären Profil der Beschwerdeführerin in Syrien (im Falle ihrer Rückkehr) einem besonderen Risiko unterliegt, wegen einer ihr zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung Opfer der Verfolgung durch das syrische Regime zu werden. Es sprechen substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr der Verfolgung der Beschwerdeführerin in Syrien. Darauf, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer bereits erfolgten Bedrohung durch den syrischen Geheimdienst den Tatsachen entspricht bzw. ob die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise ins Visier der syrischen Behörden geraten ist, kommt es nach Lage des Falles nicht mehr an. Entscheidend ist nämlich nicht, ob eine Verfolgung der Beschwerdeführerin bereits stattgefunden hat oder sie bis zu ihrer Ausreise aus Syrien unbehelligt geblieben ist, sondern ob sie in Syrien von Verfolgungshandlungen des syrischen Regimes betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328) bzw. ob sie im Falle ihrer Rückkehr in das Blickfeld der syrischen Regierung/der syrischen Sicherheitsbehörden geraten könnte (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihr eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Im Fall der Beschwerdeführerin ist von einer individuellen Betroffenheit von Verfolgungshandlungen auszugehen, zumal sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche Situation der Beschwerdeführerin und ihr familiärer/ethnischer Hintergrund für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung der Beschwerdeführerin in Syrien seitens des syrischen Regimes sprechen (vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt). Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für die Beschwerdeführerin, von den syrischen Behörden als Regimegegnerin/politisch Andersdenkende angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).
Da nach dem Gesagten maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass die syrische Regierung die Beschwerdeführerin als ihre politische Gegnerin (eventuell auch als ihre religiöse Gegnerin, da die Verfolgung von politischen Gegnern in Syrien mittlerweile auch eng mit der religiösen Anschauung der Gegner verbunden ist) verfolgen wird, ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung solcherart wesentlich in der der Beschwerdeführerin zugeschriebenen oppositionellen politischen (und/oder religiösen) Gesinnung liegt. Die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin im Wege der "Sippenhaft" wegen des oppositionellen Verhaltens ihrer Familienangehörigen wäre unter dem Blickwinkel des Konventionsgrundes der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" asylrelevant (vgl. VwGH 17.09.2003, 2000/20/0137).
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014). Danach zählen zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung [einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mitglieder politischer oppositioneller Parteien, Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitlieder solcher Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitlieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen und vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten, Dörfern leben] und etwa auch palästinensische Flüchtlinge (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Im vorliegenden Fall ist schon nicht ersichtlich, in welchem Teil Syriens die Beschwerdeführerin vor der ihr drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure bzw. die (Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden) kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der der Beschwerdeführerin drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführerin die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführerin ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, der Beschwerdeführerin bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin und auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin weiters eine asylrelevante Verfolgung durch Islamisten/Rebellen/den "Islamischen Staat" in Syrien zu gewärtigen hätte und ob sie "ipso facto" den Schutz der Richtlinie 2011/95/EU (Status-RL) genießt, nicht mehr einzugehen, wobei jedoch festzuhalten ist, dass dahingehend im konkreten Fall der maßgebliche Sachverhalt weder feststeht noch die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
3.2.5. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.