Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W166 2003942-1•BVwG W166 2003942-1
W166 2003942-1Bundesverwaltungsgericht23.04.2015
Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten
W166 2003942-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz idgF stattgegeben.
Der Grad der Behinderung wird ab 09.09.2013 mit 70 v.H. neu festgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer gehört seit XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. an.
Am XXXX brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte eine Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
XXXX zog sich der Antragswerber einen Knöchelbruch links zu. Er wurde operiert. Das Metall wurde entfernt. Seit einigen Monaten treten bei Belastung stechende Schmerzen im Knöchel auf. Physikalische Therapie brachte nur kurzfristig Erfolg, es soll aber weiter nur konservativ therapiert werden. Der Antragswerber verwendet nun eine Unterarmstützkrücke. Seitens der chronischen Schmerzen im rechten Arm wurden im Juli Stimulationselektroden zur tiefen Gehirnstimulation implantiert. Es waren seither wiederholte Einstellungen an der Uni-Klinik Innsbruck notwendig, es konnte aber bisher jeweils nur kurzfristige Schmerzlinderung erzielt werden. Im linken Handgelenk kam es durch die Überlastung zur Arthrose. Es wurde XXXX eine Zyste operiert, dazu wurde aus dem linken Schienbein Knochenmaterial entnommen. Er erhält wiederholte Infiltrationen, die nur kurze Linderung bringen.
Derzeitige Beschwerden:
chron. Schmerzsyndrom bei neuropathischem Schmerzsyndrom C8 re, Z.n. Wurzelausriss C8 XXXX, Z.n. Implantation von Stimulationselektroden in Thalamus und Capsula int. Re. XXXX Arthrose li. Handgelenk Z.n. Außenknöchelfraktur li. mit incipienter Arthrose li. OSG
Chronisches Cervikal- u. Lumbovertebralsyndrom, Z.n. C4-Fraktur XXXX
Zusammenfassung relevanter Befunde:
es werden alle im Akt befindlichen Befunde zur Gutachtenerstellung herangezogen
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%
1 Chronisches Schmerzsyndrom bei neuropathischem Schmerzsyndrom C8 rechts bei Zustand nach Wurzelausriss C8
Fixer Rahmensatz; Zustand nach Implantation von Stimulationselektroden in Thalmus und Capsula interna 07/2013 wird mitberücksichtigt 04.11.03 50
2 Funktionseinschränkungen im linken Sprunggelenk
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Arthrose und Funktionseinschränkungen nach geheiltem Bruch 02.05.32 20
3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Oberer Rahmensatz, da Funktionseinschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule bei Zustand nach Bruch des 4 Halswirbelkörpers 1980 02.02.01 20
4 Funktionseinschränkungen im linken Handgelenk
Fixer Rahmensatz, berücksichtigt den Zustand nach operierter Knochenzyste 02.06.22 20
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um 1 Stufe erhöht, da diese gemeinsam eine schwerwiegende Beeinträchtigung in der Alltagsbewältigung darstellen.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens werden nun in Position 1 zusammengefasst und entsprechend der neuen, geänderten Gesetzeslage in ihrer Gesamtheit unverändert belassen. Die Leiden der Abl. 3 des Vorgutachtens werden entsprechend der aktuellen Funktionseinschränkungen 3 und 4 aufgenommen. Leiden 3 wird neu aufgenommen. Der Gesamtgrad der Behinderung wird um eine Stufe erhöht.
Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung ab XXXX mit 60 v.H. festgesetzt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass auf Grund des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, das einen Grad der Behinderung von 60 v.H. ergeben habe.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt vor, dass der Bescheid der belangten Behörde den Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf gesetzesmäßige und fachgerechte Festsetzung des Grades der Behinderung verletze. Aus zwei Gutachten im Zusammenhang mit sozialgerichtlichen Verfahren, die mit der Beschwerde vorgelegt wurden, ergeben sich zu den von der belangten Behörde festgestellten Funktionseinschränkungen noch folgende weitere Leiden:
Funktionseinschränkungen und teilweise Lähmung der rechten Hand auf Grund einer Schädigung des Armnervengeflechtes, organische Persönlichkeitsstörung, leichtgradige Aufbrauchserscheinungen der Brustwirbelsäule, Zustand nach arthroskopischer Teilminiskusentfernung an beiden Kniegelenken und schmerzhafte Beugungseinschränkungen des linken Handgelenkes.
Insgesamt sei daher eine Festsetzung des Grades der Behinderung mit zumindest 70 v.H. angemessen.
Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte, wurde der Akt neuerlich medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese seit dem Erstgutachten:
XXXX Knöchelbruch links- operiert
XXXX Implantation einer Stimulationselektrode DBS im Thalamus und Capsula int. Wegen chronischer Schmerzen rechten Arm XXXX- ohne Besserung- Ausbau des Systems XXXX. Als Zufallsbefund damals Feststellung eines Cavernoms in den Stammganglien rechtsstereotakitsche Radiochirurgie mit Gamma Knife XXXX
Rehabilitation XXXX(Lt. Pat hätten ihn die dort gefragt "was er da tue")
Jetzige Beschwerden:
Er habe immer starke Schmerzen an der ulnaren Handkante rechts nichts helfe da, auch die Tiefenhirnstimulation habe nichts gebracht. Der linke Knöchel schmerze, auch das linke Handgelenk beginne zu schmerzen, da habe er eine Zyste gehabt und er habe immer die linke Hand verwenden müssen. Außerdem sei in seinem Hirn "herumsgestirelt" worden und es habe nichts gebracht, da habe er ein Glück gehabt, dass nichts Gröberes passiert sei. Es werde überlegt, ob nochmals ein Versuch gestartet werden könne. In der rechten Hand habe er eine Lähmung seit dem Unfall XXXX. Er habe auch nach dem Unfall nicht umgelernt auf links, aber er tue sich schwer, er unterschreibe rechts, mehr schreibe er nicht, arbeiten habe er links gelernt.
Befunde:
Befund Neurochirurg XXXX XXXX: neuropathischer Schmerz......nach
Wurzelausriss C8 rechts......
Arztbrief XXXX Wien Neurochirurgie XXXX: Cavernom Stammganglien
rechts......
Gutachten Nervenarzt XXXX. Siehe Akt
VGA mit den restlichen Befunden
Beurteilung:
Fixer Rahmensatz, berücksichtigt auch die vielen therapeutischen Maßnahmen wie Zustand nach Implantation einer Stimulationselektrode im Gehirn 7/13-7/14
Keine Änderung zum VGA 11/13, Abl. 32, da keine Änderung des Zustandsbildes
g. Z. 04 01 01 10%
Unterer Rahmensatz, obwohl keine funktionell relevanten Ausfälle vorliegend sind, aber Verlauf abzuwarten
Neu aufgenommenes Leiden 3) Anpassungsstörung 03 05 01 10%
Unterer Rahmensatz, da medikamentöse Therapie erforderlich, aber keine kognitiven Einbußen.
Neu aufgenommenes Leiden ." In dem zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Vorgelegt, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:
Neuvorlage Gutachten XXXX vom XXXX, HWS-MRT 3/2013, Bericht XXXX XXXX, MRT linkes SprunggelenkXXXX, Röntgen beide Hand- und Sprunggelenke aus XXXX.
Relevante Anamnese:
XXXX Mopedunfall mit Plexusläsion und Folgebehandlungen. XXXX Knöchelbruch und Eingriff, dann Materialentfernung. XXXX Cystenauffüllung linkes Handgelenk, Zustand nach Gelenksspiegelungen beide Kniegelenke.
Jetzige Beschwerden:
Die festgestellten 60% seien ihm zu wenig, beide Knie tun weh, das linke Sprunggelenkt sei kaputt, das linke Handgelenkt sei auch nicht in Ordnung, dort hatte er eine Cyste, die wurde mit Knochen vom Unterschenkel aufgefüllt. Ich habe ein Cavernom im Kopf, ich war beim Gamma-knife im AKH. Am rechten Handballen habe er Dauerschmerzen.
Ad1)
1 chronisches Schmerzsyndrom nach Nervenschädigung des Armnerven (Wurzelausriss C8) rechts nach Unfall XXXX mit Krallenhand 04.11.03 50%
fixer Rahmensatz, berücksichtigt auch die vielen therapeutischen Maßnahmen wie Zustand nach Implantation einer Stimulationselektrode im Gehirn XXXX.
2 posttraumatisches Funktionsdefizit linkes Sprunggelenk 02.05.32 20%
eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Beweglichkeitsdefizit auch im unteren Sprunggelenk
Wahl der Position, da einseitiges Defizit
3 degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.02.01 20%
Oberer Rahmensatz, da gesamte Wirbelsäule, besonders Halswirbelsäule betroffen
Wahl der Position, da abgesehen vom im Leiden 1 festgestellten kein sensomotorisches Defizit
4 Funktionseinschränkung im linken Handgelenk 02.06.22 20%
Fixer Rahmensatz
Wahl der Position, da Zustand nach Auffüllung einer Knochencyste
5 Zustand nach stereotaktischem Eingriff im Gehirn bei
Cavernom 04.01.01. 10%
Unterer Rahmensatz, da keine funktionelle Ausfälle
Wahl der Position, da leichten Grades entsprechend
6 Anpassungsstörung 03.05.01 10%
Unterer Rahmensatz, keine kognitiven Einbußen
Wahl der Position, da medikamentöse Therapie erforderlich
Zustand nach Kniearthroskopie beidseits erreicht keinen Grad der Behinderung.
Ad2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70%, da das führende Leiden Nr. 1 durch Leiden 4 um eine Stufe erhöht wird, da ein Funktionsdefizit beider Hände besteht. Eine weitere Erhöhung um eine Stufe erfolgt durch das die gesamte Wirbelsäule betreffende Leiden 3, wechselseitig erhöht durch das Sprunggelenksleiden 2. Die neu festgestellten Leiden 5 und 6 führen zu keiner weiteren Erhöhung.
Ad3) Die vom bisherigen Ergebnis abweichende Gesamtbeurteilung ergibt sich nicht durch die Einwendungen des Beschwerdeführers, sondern durch die Würdigung des Wirbelsäulen- und Sprunggelenksleidens als zusammenwirkend erhöhend.
Ad4) Das Gutachten XXXX wurde im Gutachten XXXX gewürdigt. Eine Änderung der Beurteilung ergibt sich daraus nicht.
Ad5) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben vom XXXX, wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt und nachweislich zugestellt am XXXX, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er gehört seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. an.
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, ein.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt nunmehr 70 v.H.
Der Beschwerdeführer bezieht derzeit Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§11) auszuüben.
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, basiert auf dem im Akt aufliegenden Bescheid der belangten Behörde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom XXXX.
Die Feststellung, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 70 v.H. beträgt, basiert auf den eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, und eines Facharztes für Unfallchirurgie vom
XXXX.
In den Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen am XXXX und am XXXX erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt. In dem unfallchirurgischen Sachverständigengutachten wird umfassend ausgeführt, dass das führende Leiden Nr. 1 "chronisches Schmerzsyndrom nach Nervenschädigung des Armnerven (Wurzelausriss C8) rechts nach Unfall XXXX mit Krallenhand" durch das Leiden Nr. 4 "Funktionseinschränkung im linken Handgelenk" um eine Stufe erhöht wird, da ein Funktionsdefizit beider Hände besteht. Eine weitere Erhöhung um eine Stufe ergibt sich aus dem Leiden Nr. 3 "degenerative Wirbelsäulenveränderungen", das die gesamte Wirbelsäule betrifft und wechselseitig erhöht durch das Leiden Nr. 2 "posttraumatisches Funktionsdefizit linkes Sprunggelenk". Die im nervenfachärztlichen Gutachten neu berücksichtigten Leiden Nr. 5 "Zustand nach stereotaktischem Eingriff im Gehirn bei Cavernom" und Nr. 6 "Anpassungsstörung" führen zu keiner weiteren Erhöhung.
Insgesamt ergibt sich daher durch die Würdigung des Wirbelsäulen- und Sprunggelenksleidens als zusammenwirkend erhöhend eine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung, und somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. Aus dem allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Die medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft."
Wie bereits ausgeführt wurden der gegenständlichen Entscheidung die fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr 70 v.H. beträgt.
Im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten wurde umfassend ausgeführt, dass sich die im Vergleich zum bisherigen Ergebnis abweichende Gesamtbeurteilung der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung im Vorgutachten von 60 v.H. auf nunmehr 70 v.H. durch die Würdigung des Wirbelsäulen- und Sprunggelenksleidens als zusammenwirkend erhöhend ergibt.
Die eingeholten Sachverständigengutachten sind, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig.
Im gegenständlichen Fall liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung, und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§11 BEinstG) auszuüben.
Die Begünstigung gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG ist ab dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wirksam, im gegenständlichen Fall somit ab 09.09.2013.
Der Beschwerde war aus den dargelegten Gründen stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von fachärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX wurden als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.