BVwG W166 2101066-1

W166 2101066-1Bundesverwaltungsgericht23.04.2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 2101066-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2101066.1.00

Spruch

W166 2101066-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Da es sich bei dem gegenständlichen Antrag um einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten handelt, wurde der Antrag von der belangten Behörde als solcher gewertet.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

OP: keine

VGA 07/2012 wegen Diab. Mell. Typ. 1: 40%

Diab. Mell. Seit 1991, Med.: Humalog 30-35/d, Lantus 0-0-14, unter

Therapie NBZ: 80-130mg%, HbA1c: 7,4% lt. Bef. 03/2014, Augen- und Nierenbefund bland, Burn-Out seit 2012, Verschlimmerung seit 9/2013, stat. Behandlung im XXXX von XXXX, Med.: Lyrica 75 1-0-1, Trittico 150 0-0-1, Wellbutrin 150 1-0-0, PT einmal/Woche und einmal/Woche Vorstellung beim behandelnden Psychiater, stat. Behandlung an einer Fachabteilung,

Osteoporose seit 2013 nachgewiesen, Med.: Oleovit, Calzium D3, keine Osteodestruktion der Wirbelkörper, Spontanfraktur des li. Metatarsale II 2003, Erstversorgung im LBK, bei Erstkontakt Bruch nicht gleich festgestellt worden, bei nochmaliger Vorstellung beim orth. FA, lt. MRT Fissur nachweisbar, knöchern verheilt, det. Beim festen Aufhüpfen wird ein Stechen wahrgenommen, keine Therapie,

PNP der Beine Ober- und Unterschenkel, Neurontin 300 bis 02/2014, seither Umstellung auf Lyrica 75, im NLG-Befund keine signifikanten

Veränderungen beschrieben, M. Hashimoto seit Jahren, med.: Euthyrox 88, unter Therapie euthyreote Stoffwechsellage Nik: 0, Alk :0

Derzeitige Beschwerde:

Wiederholte Hypoglykämie, AW nimmt die Phasen nicht wahr, kein Schwitzen, lediglich Fatigue, kein Bewusstseinsverlust

Zusammenfassung relevanter Befunde:

diabetologische Stellungnahme vom XXXX, Laborbefund vom XXXX, betriebsärztliche Stellungnahme vom XXXX, psychiatr Bef. vom XXXX, XXXX, Laborbefund vom XXXX, Patientenbrief des OWS vom XXXX, NLG-Befund vom XXXX, Knochendichtemessung vom XXXX, MRT des rechten Unterschenkels vom XXXX, Sonographie der Schilddrüse vom XXXX, nuklearmed. Bef. der Schilddrüse vom XXXX, Schilddrüsenbef. Vom XXXX, MRT li. Vorfuss vom XXXX, amtsärztliche Bescheinigung vom XXXX, Medikamentenlist (ABL 37), Diagonseliste (ABL 36),

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%

1 Diabetes Mellitus Typ I

oberer Rahmensatz, da mehrmals täglich Basis-Bolustherapie angewendet werden muss 09.02.02 40

2 Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion

eine Stufe über dem unterer Rahmensatz, da regelmäßige psychotherapeutische und fachärztliche Behandlung sowie medikamentöse Kombinationstherapie erforderlich sind 03.06.01 20

3 Polyneuropathie

eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis besteht 04.06.01 20

4 Schilddrüsenunterfunktion im Rahmen einer Hashimoto-Thyreoiditis

unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann 09.01.01 10

5 knöchern geheilter Mittelfussbruch II links 2003

unterer Rahmensatz, da keine nachweisbare Funktionsstörung gz 02.05.32 10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lfd. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 5) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 1) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Durch die neu aufgenommenen Leiden ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland vor, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis genommen werden könne, da die Leiden 1 bis 3 nicht entsprechend dem tatsächlichen Schweregrad eingestuft worden seien.

Betreffend das Leiden Nummer 1 "Diabetes Mellitus Typ I" werde ausgeführt, dass die Krankheit beim Beschwerdeführer seit mehr als XXXX Jahren vorläge und mehrmals täglich Insulinapplikationen notwendig seien. Es komme auch zu häufig schweren Hypoglykämien und gleichzeitig hohen Blutzuckerwerten, und daher sei eine Einstufung von Leiden 1 mit zumindest 50 v.H. gerechtfertigt.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege im Zusammenwirken der Leiden 1, 2 und 3 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, welche eine Gesamteinstufung des Grades der Behinderung von zumindest 50 v.H. rechtfertige. Aus den dargelegten Gründen werde beantragt den Sachverhalt neu zu prüfen, ein Sachverständigengutachten der Neurologie/Psychiatrie einzuholen und die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten festzustellen. Es wurden auch neue Befunde vorgelegt.

Zur Überprüfung der Einwendungen und der Befunde wurde der Akt neuerlich dem Ärztlichen Dienst vorgelegt.

In dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Derzeitige Beschwerden:

Er habe BZ Schwankungen, voriges Jahr war ein Burnout, war drei Monate im Krankenstand, er arbeite seit Jänner wieder, er arbeite sehr gerne, beim XXXX in der Werbevermarktung, er arbeite viel und gerne finde dabei kein Ende, ist nun an einer ruhigeren Abteilung, wo er keinen AD habe. Befragt zum postulierten selbstschädigenden Verhalten: wenn er 25 Blutzucker habe nehme er das nicht wahr und könne den Traubenzucker nicht herausnehmen, weil er keine zusätzliche Packung öffnen wolle wenn er wisse, dass daheim schon eine offene Packung sei. Probleme am Arbeitsplatz habe er nicht. Es werden aber andere gekündigt. Die Psychopharmaka beeinflussen die Diabeteswerte, die Ärztin sei selbst auch Diabetikerin und habe ihn darüber aufgeklärt. Er habe Schmerzen in den Füßen. Als ob ein Klumpen an den Beinen hängen würde.

Hilfsbefunde:

Neu in Abl. 82 ein Befund der FÄ XXXX vom 6/2014 über eine Anpassungsstörung, es wird auf die ungünstige Wechselwirkung zwischen psych. Leiden und Diabetes hingewiesen, wie auch im Schreiben der XXXX vom 6/14. Es wird ein selbstschädigendes Verhalten beschrieben. NLG 2012 normal, Abl. 7, Abl. 8, Abl. 47 (pathologische Werte nur rechts).

Beurteilung:

1. Neurotische Störung 03.05.01 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da mit Zwangssymptomatik

2. Diabetische Polyneuropathie 040601 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da neurographischer einseitiger Nachweis und glaubhafte Schmerzen bei erhaltenen Reflexen.

Zum Vorgutachten: Änderung der Diagnosen bei unverändertem Grad der Behinderung."

In dem eingeholten zusammenfassenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Zusammenfassung relevanter Befunde:

Psychiatrischer Befundbericht vom XXXX, betriebsärztliche Stellungnahme vom XXXX, Stellungnahme der Ambulanz für funktionelle Insulintherapie des KH XXXX vom XXXX,

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB%

1 Diabetes Mellitus Typ I

oberer Rahmensatz, da mehrmals täglich Basis-Bolustherapie angewendet werden muss 09.02.02 40

2 neurotische Störung

eine Stufe über dem unterer Rahmensatz, da Zwangssymptomatik 03.05.01 20

3 diabetische Polyneuropathie

eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da neurographischer einseitiger Nachweis und glaubhafte Schmerzen bei erhaltenen Reflexen 04.06.01 20

4 Schilddrüsenunterfunktion im Rahmen einer Hashimoto-Thyreoiditis

unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann 09.01.01 10

5 knöchern geheilter Mittelfussbruch II links 2003

unteren Rahmensatz, da keine nachweisbare Funktionsstörung gz 02.05.32 10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lfd. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 5) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 1) ergibt sich kein abweichendes Kalkül."

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.

Es sind keine Stellungnahmen eingelangt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass aufgrund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt worden sei. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland fristgerecht Beschwerde und brachte vor, das die belangte Behörde das bestehende Beschwerdebild verkenne und die Einstufung der Leiden 1, 2 und 3 nicht dem tatsächlichen Schweregrad entspreche. Außerdem sei weder im Bescheid noch im Beiblatt genauer auf die Beschwerden und die Beschwerden eingegangen worden.

Betreffend das mit 40 v.H. eingeschätzte Leiden Nummer 1 "Diabetes Mellitus Typ I" werde ausgeführt, dass die Krankheit beim Beschwerdeführer seit mehr als XXXX Jahren vorläge und mehrmals täglich Insulinapplikationen notwendig seien. Es komme auch zu häufig schweren Hypoglykämien und gleichzeitig hohen Blutzuckerwerten, und daher sei eine Einstufung von Leiden 1 mit zumindest 50 v.H. gerechtfertigt. Auch die Leiden 2 und 3 hätten höher eingestuft werden müssen.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege im Zusammenwirken der Leiden 1, 2 und 3 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, welche eine Gesamteinstufung des Grades der Behinderung von zumindest 50 v.H. rechtfertige.

Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesozialamt, Landesstelle Wien, ein.

Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Verfahren vorgelegten Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises.

Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung betreffend den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX und vom XXXX sowie aus dem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX.

In den medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX und am XXXX erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und gleichlautend im Parteiengehör vom XXXX, das Leiden Nummer 1 "Diabetes Mellitus Typ I" liege mehr als XXXX Jahren vor, es seien mehrmals täglich Insulinapplikationen notwendig und es komme auch häufig zu schweren Hypoglykämien mit gleichzeitig hohen Blutzuckerwerten, und daher sei eine Einstufung dieses Leidens mit zumindest 50 v.H. gerechtfertigt, wird festgehalten, dass diese Beschwerden in den allgemeinmedizinischen Gutachten berücksichtigt wurden und das Leiden "Diabetes Mellitus Typ I" bei gutem Allgemeinzustand und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mehrmals täglich eine Basis-Bolustherapie angewendet werden muss, vom medizinischen Sachverständigen mit 40 v.H. eingestuft wurde.

Betreffend das Vorbringen in der Beschwerde, auch die Leiden 2 "Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion" und Leiden 3 "diabetische Polyneuropathie" hätten anders eingestuft werden müssen, wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer dies bereits in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX vorgebracht und eine Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie beantragt hat, und dass auf Grundlage dieser Stellungnahme und neu vorgelegter Befunde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie eingeholt wurde.

In diesem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten erfolgte eine Änderung der Diagnosen der Leiden 2 und 3.

Leiden 2 wurde als "Neurotische Störung, eine Stufe über dem unterer Rahmensatz, da Zwangssymptomatik" und Leiden 3 wurde als "diabetische Polyneuropathie, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da neurographischer einseitiger Nachweis und glaubhafte Schmerzen bei erhaltenen Reflexen" eingestuft.

Die Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie führte in ihrem Gutachten aus, dass sich im Vergleich zum Vorgutachten die Diagnosen verändert haben, der Grad der Behinderung der jeweiligen Leiden mit 20 v.H. jedoch unverändert bleibt.

Der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die belangte Behörde sei weder im Bescheid noch im Beiblatt genauer auf die Beschwerden und die damit verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen eingegangen wird dahingehend entkräftet, dass dem genannten Beiblatt das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung zu entnehmen ist. In dem Gutachten ist jede einzelne Funktionseinschränkung mit einer Begründung des Rahmensatzes und der Positionsnummer sowie dem jeweiligen Grad der Behinderung entsprechend der Einschätzungsverordnung angeführt. Weiters sind dem Beiblatt eine Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung und eine Stellungnahme zum Vorgutachten zu entnehmen.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege im Zusammenwirken der Leiden 1, 2 und 3 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, welche eine Gesamteinstufung des Grades der Behinderung von zumindest 50 v.H. rechtfertige, wird vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen in seinen Gutachten entgegengehalten, dass das führende Leiden Nr. 1 durch die Gesundheitsschädigung der Leiden Nr. 2 bis Leiden Nr. 5 nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Psychiatrie/Neurologie und der Inneren Medizin ist festzuhalten, dass ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie/Neurologie von der belangten Behörde eingeholt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, und auf Grund der umfassenden und ausreichenden Beurteilung der weiteren Gesundheitsschädigungen durch zwei allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Inneren Medizin unterbleiben konnte.

Aus den dargelegten Gründen wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. eingestuft.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Die allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX sowie das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft."

Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers auf Grund von zwei allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten und eines nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 40 v.H. eingeschätzt.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers und die vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die eingeholten Sachverständigengutachten zu entkräften.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Was den Umstand betrifft, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.

Bei dem Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt

Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die nunmehr vorliegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX sowie das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wurden als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt.

In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob der Grad der Behinderung im Feststellungsverfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG bescheidmäßig festzustellen ist, wurde in den Erwägungen wiedergegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.