BVwG W168 2013634-1

W168 2013634-1Bundesverwaltungsgericht23.04.2015

Regest

Anhaltung, Außerlandesbringung rechtmäßig, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>gemeinsamer Haushalt, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Interessenabwägung, medizinische Versorgung, öffentliches Interesse,<br/>Privatleben, real risk, Rechtsschutzstandard

Gesamter Gesetzestext

BVwG W168 2013634-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2013634.1.00

Spruch

W168 2013634-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2014, Zl: 1662501 / 14862614, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz wird

festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

I.1. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 08.06.2004 unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX, um Gewährung von Asyl (AS 3-7 zur Zl. 04 11.813-BAW).

Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2006, Zl. 04 11.813-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003, abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (AS 283-325 zur Zl. 04 11.813-BAW).

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 03.07.2007, Zl. 304.164/C1/13E-II/04/06, zugestellt am 07.09.2007, die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen sowie hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG die Angelegenheit an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen (AS 517-541 zur Zl. 04 11.813-BAW).

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 20.12.2007, Zl. 04 11.813-BAW, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (AS 799-847 zur Zl. 04 11.813-BAW).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2010, Zl. C9 304164-2/2008/7E, gemäß § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (AS 881-916 zur Zl. 04 11.813-BAW).

I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.03.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2011, Zl. 11 02.156-EAST-WEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.

I.3. Am 13.07.2011 ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich um Gewährung von Asyl. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2013, Zl. 11 07.159-EAST-OST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.

Am 15.04.2013 ist der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist.

Am 07.08.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 09.08.2014 gab der Beschwerdeführer an, er sei schon im Jahr 2004 nach Österreich gelangt und im Jahr 2013 nach Hause zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr in die Heimat habe er sich sogleich zur Reise nach Österreich zu seiner im Bundesgebiet aufhältigen Lebensgefährtin und Tochter entschlossen. Die Reise angetreten habe er von XXXX aus am 21.07.2014. Er sei über die Russische Föderation und unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Am 04.08.2014 sei er in Österreich angekommen und habe seine Lebensgefährtin von seiner Ankunft in Österreich unterrichtet. Bisher habe er ausschließlich in Österreich um Asyl angesucht. Er sei auch in Frankreich und in Tschechien gewesen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe am 10.02.2014 von der tschechischen Botschaft in Ulaanbaatar ein Visum erhalten mit Gültigkeit von 05.02.2014 bis 05.03.2014. Er sei am 10.02.2014 nach Tschechien eingereist, habe sich bis 10. oder 20.05.2014 in Schubhaft befunden und sei über den Landweg in die Mongolei zurückgekehrt. Er wolle weder in Tschechien noch in Frankreich leben, da seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter in Österreich seien (AS 29-41).

Aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Partei leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit Tschechien ein. Dies wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. § 29 Abs.3 AsylG mitgeteilt (AS 45-53, 69-75).

Mit Schreiben vom 27.08.2014 stimmten die tschechischen Behörden ausdrücklich der Übernahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs. 1 (b) Dublin III - VO zu (AS 93).

Am 05.09.2014 wurde eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt, in welcher dieser im Wesentlichen zusammengefasst angab, er habe Kopf- und Bauchschmerzen, wolle einen Arzt aufsuchen. Er habe seine langjährige Lebensgefährtin und seine Tochter im Bundesgebiet, ansonsten keine Angehörigen. Mit seinen Angehörigen lebe er auch zusammen. Er habe keine Deutschkurse besucht, gehe keiner Arbeit nach, sei nicht Mitglied eines Vereins. Er sei 2004 erstmals nach Österreich gekommen, wo seine Tochter und seine Lebensgefährtin wohnhaft seien. Seine Lebensgefährtin sei berufstätig, er betreue das gemeinsame Kind. Er könne nicht nach Tschechien zurückkehren, da er dort vier Monate eingesperrt gewesen sei. Der Beschwerdeführer wolle nicht von seiner Tochter getrennt werden. Diese habe Angst, dass er wieder nach Tschechien müsse. Danach gefragt, was einer Rückkehr entgegenstehe, meinte der Beschwerdeführer, er wolle mit seiner Familie in Österreich leben, habe fast zehn Jahre in Österreich verbracht. Das Verfahren des Beschwerdeführers sei aus humanitären Gründen zuzulassen wegen des Aufenthaltes seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin (AS 121-129).

Mit Schriftsatz vom 09.09.2014 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind führe. Das Kind des Beschwerdeführers benötige dessen Anwesenheit. Der Beschwerdeführer pflege regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter. Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes in Tschechien vier Monate in Haft gewesen und habe seine Tochter nicht sehen können. Es sei davon auszugehen, dass die Tochter des Beschwerdeführers bei einer Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien erhebliche physische und psychische Schäden erleide. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Tschechien. Das Verfahren sei in der Sache im Bundesgebiet durchzuführen. Die Behandlung von Asylwerbern in Tschechien sei nicht vergleichbar mit jener im Bundesgebiet. Diese Tatsache stehe einer Zurückschiebung nach Tschechien entgegen. Der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer beantragte die Beiziehung eines kinderpsychologischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Tochter mit erheblichen psychischen und physischen Folgen für diese einhergehen würde und das Wohle des minderjährigen Kindes auf das Gröbste gefährdet wäre (AS 131-135).

Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers am 14.10.2014 gab dieser zusammengefasst an, er werde von einem Rechtsanwalt vertreten, welcher der Einvernahme nicht beiwohnen würde. Der Beschwerdeführer klagte über starke Kopfschmerzen, weswegen er zwar zum Arzt gehen habe wollen, es ihm aber ohne E - Card nicht möglich gewesen sei. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei am 10.02.2014 nach Tschechien eingereist, sei am Flughafen von Prag nach einem Rückflugticket gefragt worden, über welches er nicht verfügt habe. Er habe sechs Tage im Transitraum zugebracht, danach

45 - 50 Tage im Keller des Flughafens. Danach sei er in einem Auto

an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo er bis 20.05.2014 angehalten worden sei. Er sei belehrt worden, dass er einen Asylantrag stellen könne. Er habe sich dann in einer Betreuungsstelle aufgehalten. Er sei danach in die Mongolei zurückgekehrt unter Verwendung eines Passes, den ihm ein Mithäftling besorgt habe. Am 21.07.2014 sei er abermals aus der Mongolei ausgereist und schlepperunterstützt in die Russische Föderation gelangt. Danach gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe in dieser Zeit telefonischen Kontakt mit seiner Familie in Österreich. Als er in der Mongolei gewesen sei, habe es keinen Kontakt gegeben. Danach gefragt, weshalb er am 10.04.2013 freiwillig aus Österreich ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe so viele negative Bescheide bekommen, auf der Straße gelebt und nicht bei seiner Lebensgefährtin und der Tochter wohnen dürfen (AS 169-179).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 18 Abs. 1 (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Tschechien zulässig sei. Der Bescheid enthält aktuelle und umfassende Feststellungen zur Lage in Tschechien, die im konkreten auf die in der Stellungnahme angeführten Punkte eingehen. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer übereinstimmend mit den Angaben der tschechischen Asylbehörde angegeben habe, mit einem Visum nach Tschechien eingereist zu sein und um Asyl angesucht zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Heimreise in die Mongolei seien nicht glaubhaft weil nicht plausibel. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich gelangt und habe kein Aufenthaltsrecht. Zur beantragten Einholung eines Gutachtens die Tochter des Beschwerdeführers betreffend wurde ausgeführt, dass diese bereits sechs Jahre lang ohne den dauernden Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgewachsen sei. Der Beschwerdeführer habe im Vorverfahren angegeben, seit April 2010 keinen Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter zu haben und keine Alimente zu zahlen. Es bestehe daher seit Jahren kein gemeinsamer Haushalt mehr. Der Beschwerdeführer sei außerdem freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und habe sich nicht um das Befinden seiner Tochter gekümmert. Auch wenn nunmehr ständiger Kontakt zu seiner Tochter bestehe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tochter des Beschwerdeführers auf dessen Unterstützung angewiesen wäre. Die Asylverfahren der Tochter und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers seien negativ entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe immer wieder um Asyl angesucht, nie ein dauerndes Aufenthaltsrecht gehabt und auch nicht davon ausgehen können, dass ihm ein solches erteilt werde. Gegen den Beschwerdeführer seien bereits negative Entscheidungen ergangen, weshalb der Beschwerdeführer nicht auf die Erlangung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen habe dürfen. Der Beschwerdeführer habe keine besonders ausgeprägten privaten Bindungen und sei nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer könnte sich in Tschechien ein Familien- und Privatleben aufbauen und an die dortigen Gegebenheiten anpassen. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die einer Überstellung entgegenstünde (AS 183-212).

Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellte zugleich Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Beiziehung einer kinderpsychologischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Trennung des Beschwerdeführers von seiner minderjährigen Tochter mit erheblichen physischen und psychischen Folgen für diese einhergehen würde und das Wohl des Kindes auf das Gröbste gefährdet wäre, Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts, der Beschwerdeführer beantragte außerdem, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen und das Verfahren in Österreich zu führen, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die belangte Behörde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid nur lapidar dahingehend begründet worden sei, dass im gegenständlichen Fall davon auszugehen sei, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 Grundrechtecharta bzw. Art. 8 EMRK führen würde und die Zurückweisungsentscheidung daher zulässig sei. Die Begründung sei für den Beschwerdeführer in keinster Art und Weise nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe betont, dass er zusammen mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind ordnungsgemäß gemeldet und wohnhaft sei und ein Ehe- und Familienleben führe. Der Beschwerdeführer habe auch einen Beweisantrag zur Beiziehung eines kinderpsychologischen Sachverständigen gestellt, dem die belangte Behörde aus unerklärlichen Gründen nicht nähergetreten sei und stattdessen ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2013 freiwillig das Land verlassen und sei in sein Heimatland zurückgekehrt, ohne auf das Befinden seiner Tochter zu achten. Der Beschwerdeführer sei aber gezwungen gewesen, freiwillig das Land zu verlassen und in seine Heimat zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer hätten ansonsten wegen seines illegalen Aufenthaltes die Abschiebung und die Erlassung eines Rückkehrverbotes gedroht. Der Beschwerdeführer sei seit seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet in engem Kontakt mit seiner Tochter, die an die stetige Anwesenheit ihres Vaters gewöhnt sei. Die Trennung würde mit erheblichen psychischen und physischen Folgen für die minderjährige Tochter einhergehen. Die gegenteiligen Feststellungen der belangten Behörde seien ohne Beiziehung eines Sachverständigen getroffen worden, was als antizipierende Beweiswürdigung anzusehen sei. Es sei nicht klar, weshalb Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers über die Heimreise in die Mongolei gehegt werden würden, zumal gleichzeitig davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer zuvor freiwillig das Bundesgebiet verlassen habe und in die Heimat zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer habe auf seine familiären Verhältnisse hingewiesen und auf die Tatsache, dass er sich in Tschechien 45 bis 50 Tage in Haft befunden habe und ihm die Abschiebung in die Türkei gedroht habe. Es sei für den Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführe, der Beschwerdeführer könne in Tschechien ein Asylverfahren durchlaufen. Verwiesen wurde auf die Pflicht zur Führung eines Ermittlungsverfahrens, der die belangte Behörde nicht gerecht worden sei. Die angefochtene Entscheidung stelle einen vehementen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, wobei die belangte Behörde keine Interessenabwägung vorgenommen habe. Es sei für den Beschwerdeführer überhaupt nicht ersichtlich, worin die Interessenabwägung bestanden haben soll. Die belangte Behörde habe den Erfordernissen einer Interessenabwägung nicht Genüge getan. Der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei als finanziell abgesichert anzusehen. Die Interessen des Beschwerdeführers seien höher anzusetzen als jene der Republik selbst. Die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Würdigung zum Schluss kommen müssen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zu führen und Tschechien keinesfalls zuständig und auch keine Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien gegeben sei. Die belangte Behörde habe sich mit einer Formalbegründung begnügt und der Begründungspflicht nicht entsprochen (AS 221-233).

Mit Mitteilung des Bundesamtes vom 18.03.2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht informiert, dass die beschwerdeführende Partei am 22.12.2014 nach Tschechien überstellt worden ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei reiste unter Verwendung eines Visums der Kategorie C nach Tschechien ein und stellte am 17.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.08.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Tschechiens durch die ausdrückliche Zustimmung nach Konsultierung unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben sich keine Hinweise.

Besondere in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Tschechien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesamt hat den gegenständlichen Bescheid aktuelle und umfassende Länderfeststellungen zu Tschechien zu Grunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

Der Beschwerdeführer, der nicht unbescholten ist (XXXX), lebt seit seiner illegalen Einreise nunmehr in Österreich im Familienverband mit seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter, jeweils StA. Mongolei.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während der Befragung bzw. der Einvernahmen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und der ausdrücklichen Zustimmung Tschechiens. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Insofern der Beschwerdeführer behauptet hat, er sei nach seinem Aufenthalt in Tschechien (abermals) in die Mongolei zurückgekehrt, ist in Übereinstimmung mit dem Bundesamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Belege vorgelegt hat, die seine Behauptungen untermauern könnten. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer völlig zu Recht vorgeworfen, bewusst unwahre Angaben zu machen, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erreichen und seine Abschiebung nach Tschechien zu verunmöglichen.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich eine Lebensgefährtin und eine Tochter mit der er seit seiner illegalen Einreise im Familienverband lebt. Die beschwerdeführende Partei hat in ihren Vorverfahren selbst angegeben, dass mit diesen Personen seit 2010 kein durchgehender Kontakt bzw. kein gemeinsames Familienleben mehr bestanden hat. Die beschwerdeführende Partei hat Österreich freiwillig am 15.04.2013 unter Gewährung von Rückkehrhilfe verlassen und ist bewusst illegal am 07.08.2014 wieder in das Bundesgebiet eingereist. Vom Vorliegen finanzieller, noch sonstiger relevanter Abhängigkeiten kann aufgrund der Aktenlage nicht ausgegangen werden. Es besteht zwar seit Kurzem ein gemeinsamer Haushalt, welcher jedoch einzig durch die illegale Einreise ins Bundesgebiet begründet werden konnte. Das Familienleben kann durch Besuche in Tschechien aufrechterhalten werden. Aufgrund der zeitlichen Kürze des nunmehr angegebenen gemeinsamen Haushaltes, des Nichtvorliegens einer Unbescholtenheit, und insbesondere des Nichtnachweises des Bestehens eines besonderen Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnisses zu diesen beiden Personen stellt in Abwägung mit der bewusst illegal vorgenommenen Einreise der beschwerdeführenden Partei in das Bundesgebiet die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK dar.

Die beschwerdeführende Partei leidet aus dem Akteninhalt entnehmbar unter keiner besonders schweren bzw. akuten Krankheit aus der ein hinsichtlich Art. 3 EMRK relevantes Vorbringen abgeleitet werden kann.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

....

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:

"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."

Artikel 12 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet:

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

.....

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Artikel 16 Dublin III - VO Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

Art. 18 Dublin-III-VO lautet:

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

a.) Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Tschechiens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO bzw. aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung der tschechischen Behörden aufgrund Art. 18 Abs.1 b Dublin III VO. Aufgrund der Zustimmung nach der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO ist ersichtlich, dass sich die beschwerdeführende Partei in Tschechien als Antragsteller in einem offenen Asylverfahren befindet.

Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Tschechien keine Anhaltspunkte.

b.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedstaates geführt haben, ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführende Partei unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers im relevanten Dublinstaat Tschechien schließen lassen würde.

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche und aktuelle Feststellungen zum tschechischen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Dublin Verordnung ein System darstellt, in dem sich die jeweiligen Mitgliedsstaaten als gegenseitig sicher ansehen. Der VfGH hat etwa mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht zwingend geboten sei.

Somit bedarf es besonderer Gründe, die im Einzelfall konkret und durch die beschwerdeführende Partei hinreichend substantiiert dargelegt werden müssen, um diese normative Vergewisserung der Sicherheit zu erschüttern, wie es das Bundesamt im angefochtenen Bescheid völlig zutreffend dargestellt hat.

Dass die beschwerdeführende Partei dieserart hinreichend konkretes und ihn selbst unmittelbar treffende Vorbringen erstattet hat, welches berechtigterweise Zweifel an der generellen Sicherheit Tschechiens für ihn nachvollziehbar erscheinen lassen würde, kann dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht entnommen werden.

So belegen auch die Ausführungen der Beschwerdeschrift kein unmittelbares und auf die beschwerdeführende Partei konkret bezogene Gefährdungen, bzw. begründen diese keinerlei Zweifel an der Ausgewogenheit der vorliegenden Länderfeststellungen, die von einer grundsätzlichen Sicherheit Tschechien für Antragsteller ausgehen.

Aus sämtlichen Angaben der beschwerdeführenden Partei ergibt sich, dass sie keinerlei konkrete Angaben zu einer ihr unmittelbar und konkret drohenden Gefährdung erstattet hat. Auch sind aus sämtlichen Ausführungen keinerlei konkrete und die beschwerdeführende Partei konkret betreffende unmittelbare Gefährdungen hins. Art. 3 EMRK ableitbar.

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche und aktuelle Feststellungen zum tschechischen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Tschechien rücküberstellt werden, aufgrund der tschechischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Tschechien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Es konnte nicht erkannt werden, dass die tschechischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

c.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:

Im vorliegenden Verfahren wurde das Bestehen eines Privat- oder Familienlebens der beschwerdeführenden Partei in Österreich dargelegt.

Es halten sich die Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Partei und das minderjährige Kind der beschwerdeführenden Partei, beide StA. Mongolei, in Österreich auf.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Im Fall des Beschwerdeführers ist zunächst auszuführen, dass Verfahrensgegenstand nicht der erste, sondern der dritte Antrag auf internationalen Schutz ist. Der Beschwerdeführer ist in vollem Bewusstsein seiner negativen Entscheidungen aus den Vorverfahren bewusst wiederum illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Damit hat die beschwerdeführende Partei bereits einen wissentlich gesetzten schweren Verstoß gegen die Bestimmungen des Fremdenrechts begangen. Das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung fremdenrechtlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Verfahren mit den privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib in Österreich abzuwägen.

Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers ist zunächst auszuführen, dass ihm die nunmehrige Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes mit seinen Angehörigen nur durch Stellung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz nach bewusster illegaler Einreise in das Bundesgebiet möglich war. Dem Beschwerdeführer musste dies bei seiner Einreise in das Bundesgebiet klar sein. Der Beschwerdeführer ist am 15.04.2013 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Mongolei ausgereist, hat aber nicht davon Abstand genommen, ein weiteres Mal bewusst illegal ins Bundesgebiet zu reisen, ohne auf die Erteilung eines Aufenthaltsrechtes vertrauen zu dürfen. Erst ab dem Zeitpunkt dieser neuerlichen Einreise besteht ein nach den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei wieder ein seit dem Jahr 2010 unterbrochenes gemeinsames Familienleben. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig, hat nie ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gehabt, ist nicht unbescholten, war in Österreich nicht erwerbstätig und hat letztlich rechtskräftig festgestellt unbegründete Folgeanträge gestellt. Hinsichtlich der Intensität des aktuellen Familienlebens ist weiters auszuführen, dass zwar seit seiner neuerlichen illegalen Einreise in das Bundesgebiet eine Haushaltsgemeinschaft besteht, dieses jedoch nicht sehr lange bestanden hat. Die Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind mussten insbesondere nach der Ausreise des Beschwerdeführers den Alltag gänzlich ohne Unterstützung des Beschwerdeführers meistern, was diesen auch gelang. Den Aussagen der beschwerdeführenden Partei selbst in ihrem Vorverfahren ist weiters zu entnehmen, dass bereits seit dem Jahr 2010 kein gemeinsamer Haushalt bestand, bzw. auch keine Unterhaltszahlungen an seine Lebensgefährtin geleistet wurden. Insofern der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers betreffend beantragt, sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen in Vorlage gebracht hat, die eine Störung der Entwicklung des minderjährigen Kindes aufgrund des bereits seit dem Jahr 2010 nicht mehr bestehenden gemeinsamen Haushaltes, besonders jedoch nach der im Jahr 2013 seitens der beschwerdeführenden Partei durch ihre freiwillige Heimkehr in die Mongolei und der dadurch erfolgten freiwilligen Trennung von seiner Tochter zeigen würden. Aus diesen Gründen ist von der Einholung eines solchen Gutachtens im gegenständlichen Verfahren zu Recht seitens des Bundesamtes Abstand genommen worden.

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt nicht die Intensität des Eingriffs in das seit der illegalen Einreise intensivierte Familienleben durch eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Tschechien. Es ist aber gleichzeitig auf die aufgrund der örtlichen Nähe der Tschechischen Republik zu Österreich und Wien, dem Aufenthaltsort der Lebensgefährtin und des Kindes der beschwerdeführenden Partei, bestehende Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen der Familie in Tschechien zu verweisen, sodass keine gravierende Veränderung der Intensität des Familienlebens eintreten muss und eine (vorübergehende) Trennung nicht unzulässig ist. Besondere Gründe, warum ein auch regelmäßiger Kontakt nicht auch in Tschechien möglich sei, wurden nicht angegeben. Zudem ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten sich um eine legale Einreise ins Bundesgebiet zu bemühen, um bei Erfüllung der fremdenrechtlichen Voraussetzungen, legal ins Bundesgebiet einreisen zu können. Für die Dauer eines solchen, anzunehmend zeitlich absehbaren, fremdenrechtlichen Verfahrens ist eine Trennung im Verhältnis zu der schweren Verletzung sämtlicher Einreise- und Fremdenbestimmungen durch die bewusst und geplant durchgeführte illegale Einreise gerechtfertigt. Es ist festzuhalten, dass auch bereits in sämtlichen Vorentscheidungen des Bundesasylamtes, insbesondere mit Bescheid vom 10.1.2013 im Verfahren zu AIS: 11 07.159 ausgeführt wird, dass zu beiden Personen: Lebensgefährtin (AIS: 02 22.511) bzw. Tochter (08 07.400) nach den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei seit 2010 kein Kontakt mehr bestanden habe und die Ausweisung deshalb keinen unzulässigen Eingriff darstellt. Die beschwerdeführende Partei ist schließlich nicht unbescholten. (AZ: XXXX) Die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sind damit den öffentlichen Interessen am Funktionieren eines geordneten Fremdenwesens in einer einzelfallbezogener Abwägung gegenüberzustellen. Hierbei ist im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau sämtlicher oben angeführter Elemente zur Beurteilung der Bestimmungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK unter insbesondere besonderer Beachtung des Wohls des minderjährigen Kindes des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben.

Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit insgesamt vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten den beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation und in diesem Einzelfall der Vorzug zu geben.

d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung nach Tschechien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

e.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

f.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung in concreto sämtlich gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt substantiell nicht entgegengetreten und hat konkrete und die beschwerdeführende Partei unmittelbar betreffende Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nicht dargetan.

g.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.

Zu B) Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung:

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus sämtlichen unter Punkt A) dargelegten Gründen somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Tschechien keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK darstellt. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund der nach Mitteilung des Bundesamtes am 22.12.2014 durchgeführten Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Tschechien festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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