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W188 1427968-1•BVwG W188 1427968-1
W188 1427968-1Bundesverwaltungsgericht23.04.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, PTBS<br/>(posttraumatische Belastungsstörung), Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage
W188 1427968-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, vom 02.07.2012, Zahl: XXXX, wegen §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.04.2016 erteilt.
Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am 24.03.2012 nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., gestellt. Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung statt, wobei der BF angab, er sei am 01.01.1972 in XXXX, Afghanistan, geboren, verheiratet, beherrsche die Sprache Paschtu gut und die Sprache Dari schlecht, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert und zuletzt als Tierzüchter gearbeitet. Sein Vater, seine Ehegattin und seine sechs Kinder lebten in Afghanistan. Seine Fluchtroute habe über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere, ihm unbekannte Länder bis nach Österreich geführt, in das er schließlich illegal eingereist sei. Er habe in England einen Asylantrag gestellt, sich dort ca. ein Jahr lang aufgehalten und sei dann nach Afghanistan abgeschoben worden sei. In Griechenland sei er des Landes verwiesen worden. Als Fluchtgrund gab er an, die Taliban hätten ihm immer wieder seine Schafe weggenommen und diese geschlachtet, woraufhin er von der Regierung der Unterstützung der Taliban beschuldigt worden sei. Es sei zu Gefechten zwischen der Regierung und den Taliban gekommen, wobei seine Mutter getötet worden sei. Sein Bruder XXXX sei von diesen mitgenommen worden und seitdem verschwunden. In Afghanistan habe er nicht bleiben können, weil entfernte Familienangehörige mit den Taliban zusammenarbeiten würden. Er habe sich lange Zeit in einem ausgetrockneten Brunnen vor den Taliban und der Regierung versteckt. Sie hätten bei ihm zu Hause des Öfteren nach ihm gefragt, er habe aus Angst um sein Leben fliehen müssen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil seine entfernten Familienangehörigen die Taliban darüber informieren würden.
2. Am 16.05.2012 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu vor dem Bundesasylamt (folgend: BAA), Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich ersteinvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtweg und Fluchtgrund - auszugsweise - Folgendes vor (F: Frage des Leiters der Amtshandlung an den nunmehrigen BF; A: Antwort; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
F: Aus welchem Grunde haben Sie Österreich ausgewählt?
A: Ich dachte, dass dieses Land für meine Freiheit geeignet ist. Mein Leben ist zerstört worden, meine Mutter ist getötet worden. Ich habe meine Kinder nicht mehr gesehen.
F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen.
A: Wie bereits gesagt haben uns die Taliban gezwungen unser Vieh herzugeben, daraufhin haben die Amerikaner uns vorgeworfen, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, bzw. dass wir diese unterstützen würden. Ich bin nicht nach Österreich gekommen, um ein gutes Leben zu haben, ich bin hierhergekommen, damit ich in Freiheit leben kann, und auch meine Kinder retten kann. Ich bin schon alt geworden, ich will meine Kinder sehen.
F: Wann waren diese Geschehnisse mit den Taliban und dem amerikanischen Militär?
A: Vor London sowieso, nachdem ich wieder in Afghanistan war, war es noch viel schlimmer. Die Taliban wollten wissen, warum ich nach Europa gefahren bin. Ich habe einen Graben gegraben und mich immer dort versteckt, wenn sie gekommen sind, auch wenn die Amerikaner gekommen sind, habe ich mich auch dort versteckt.
[...]
F: Wäre es für Sie möglich gewesen bzw. möglich, in einem anderen Teil des Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu erlangen?
A: Sie wissen selber, dass man sich einerseits vor den Behörden sich nicht verstecken kann, und auch vor den Taliban kann man sich nicht verstecken. Die Amerikaner haben mich unter Druck gesetzt und auch die Taliban, dort konnte ich nicht mehr leben. Außerdem haben die Nomaden keinen festen Wohnsitz, trotzdem wurde ich immer wieder schikaniert.
[...]"
3. Anlässlich der Einvernahme im Asylverfahren vor dem BAA, Außenstelle Graz, am 27.06.2012 brachte der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu insbesondere zu seinen Fluchtgründen - auszugsweise - Folgendes vor (F: Frage der Leiterin der Amtshandlung an den nunmehrigen BF; A: Antwort; Schreibfehler korrigiert):
"[...]
F: Wird nach Ihnen gefahndet?
A: Ja, die Taliban und die Regierung suchen mich.
[...]
F: Welche Verwandte haben Sie noch im Heimatland?
A: Niemanden mehr.
F: Bei wem hat Ihre Frau gelebt, während Sie in Großbritannien waren?
A: Sie haben an dem vom mir genannten Ort gelebt.
F: Hat Ihre Frau noch Verwandte in Afghanistan?
A: Ja. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ihre Eltern und Geschwister noch in Afghanistan leben.
F: Wo leben diese Verwandten?
A: Sie leben in XXXX.
F: Liegt dieser Ort auch in Logar?
A: Nein.
F: Wo liegt er?
A: Dieser Ort ist ein bisschen von Kabul entfernt.
F: Haben Sie zu jemanden in Afghanistan Kontakt?
A: Nein.
F: Wann hatten Sie das letzte Mal zu jemandem in Afghanistan Kontakt?
A: Nach meiner Ausreise hatte ich nie mehr wieder Kontakt zu jemandem in Afghanistan. Deswegen bin ich besorgt und bekomme Medikamente. Ich habe auch Schreiben darüber mit. Ich bekomme auch schlecht Luft wegen eines gebrochenen Nasenbeins. Ich hätte bereits operiert werden sollen, als ich in XXXX war, aber dann bin ich verlegt worden und es wurde gesagt, dass ich dann dort operiert werden könnte. Ich habe mich aber noch nicht darum gekümmert.
[...]
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe!
A: Ich habe zuerst in London um Asyl gebeten, sie haben mich aber nach Afghanistan abgeschoben. Da habe ich weiter in meinem Heimatgebiet, bei dem Berg, gearbeitet. Die Taliban sind immer wieder zu uns gekommen. Sie haben was gegessen und haben immer wieder Schafe mitgenommen. Ich hatte hundert Schafe und mit der Zeit waren es dann nur mehr 60, da die Taliban immer wieder eines mitgenommen haben. Die Amerikaner haben herausgefunden, dass die Taliban immer bei uns essen und immer wieder bei uns sind. Sie haben gemeint, dass wir sie unterstützen. Sie sind zu uns gekommen und haben mich geschlagen, aber ich habe ihnen gesagt, dass ich die Taliban nicht unterstütze. Ich kümmere mich nur um meine Familie. Dann sind die Taliban zu uns gekommen und haben gemeint, dass ich die Amerikaner benachrichtigt habe, und deshalb habe ich auch Probleme mit den Taliban bekommen. Ich habe für mich ein Versteck gemacht, und immer wenn die Taliban oder die Amerikaner gekommen sind, habe ich mich dort versteckt. Meine Kinder haben zu ihnen gesagt, dass ich nicht zu Hause bin, und es war für mich schwer, dort so zu leben . Mein Schwiegervater hat von jemandem erfahren, dass die Taliban mich geschlagen haben und dass ich dort so versteckt lebe. Er ist mit einem Auto gekommen und hat mich weggeschickt.
[...]
F: Wann haben die Probleme nach Ihrer Rückkehr angefangen?
A: Als ich dort angekommen bin, haben die Leute aus dem Dorf die Taliban wieder benachrichtigt, dass ich wieder da bin.
F: Wie kamen Sie mit dem Schwiegervater zurück zu Ihrem Heimatort und wie lange hat diese Reise gedauert?
A: Wenn man zum Berg gelangen will, dann dauert es eine Stunde.
F: Haben Sie es in Erwägung gezogen, mit ihrer Familie zu Ihrem Schwiegervater zu ziehen?
A: Man kann sich nicht vor der Regierung verstecken und mein Schwiegervater hatte Angst, dass, wenn ich zu ihm ziehe, er dann auch Probleme mit den Taliban und der Regierung bekommen wird.
F: Welche Probleme hatten Sie denn mit der Regierung? Sie gaben bisher an, dass die Amerikaner und die Taliban hinter ihnen her sind.
A: Die Amerikaner gehören ja zur Regierung.
F: Waren es tatsächlich Amerikaner, die bei Ihnen waren, oder andere ausländische Truppen?
A: Das waren die Amerikaner. Sie sind mit Panzern gekommen und da waren auch afghanische Leute dabei. Sie haben unser Zelt durchsucht.
F: Sie gaben an, dass Sie sich ein Versteck gemacht haben, was meinen Sie damit?
A: Ich habe im Boden ein Loch gegraben. Es war ungefähr 10 Meter tief. Immer wenn wir gesehen haben, dass die Taliban oder die Amerikaner kommen, bin ich da rein gesprungen und meine Kinder haben einen Deckel darüber gegeben und diesen mit Erde bedeckt.
F: Wie haben Sie es geschafft, ein 10 Meter tiefes Loch zu graben?
A: Ich habe es einfach gegraben mit einer Harke und die Erde haben wir dann rausgeholt.
F: Wie lange hat diese Arbeit gedauert?
A: Ich habe immer in der Nacht daran gearbeitet. Ich habe vier oder fünf Stunden daran gearbeitet. Es hat ungefähr zwei bis drei Tage gedauert, bis das Loch fertig war. Meine Frau und mein Sohn haben mir geholfen.
F: Wie sind Sie aus dem Loch rein und rausgekommen?
A: Ich bin selbst rein und rausgekommen. Ich habe mich mit den Beinen gegen die Wand gestemmt.
F: Seit wann gibt es dieses Loch?
A: Ich habe es nach meiner Abschiebung aus Großbritannien gegraben.
F: Was haben die Amerikaner zu Ihnen gesagt bzw. was wollten sie von Ihnen?
A: Sie haben gesagt, dass wir die Taliban unterstützen und ihnen Essen geben. Sie haben immer nach mir gefragt.
F: Wie oft sind die Amerikaner zu Ihnen gekommen?
A: Immer wenn es Krieg gab, sind sie zu uns gekommen und haben nach den Taliban gefragt.
F: Wie oft ist dies vorgekommen?
A: Es war öfters. Zuletzt, als es Krieg gab, ist meine Mutter auch gestorben. Ich habe mit den Taliban gestritten und habe zu ihnen gesagt, dass sie nie wieder zu uns kommen sollen, denn sie haben mein Leben ruiniert. Da wurde ich auch geschlagen und am selben Tag ist dann mein Schwiegervater gekommen und hat mich mitgenommen.
F: Wann ist Ihre Mutter verstorben?
A: Vor einem Jahr.
F: Können Sie dies näher angeben. Können Sie den Monat bzw. die Jahreszeit angeben?
A: Es war Sommer. Nachdem ich abgeschoben worden bin war dieser Vorfall.
F: Wie oft sind nun die Amerikaner zu Ihnen gekommen? In welchen Abständen erfolgten die Besuche?
A: Ich habe nicht mitgezählt, wie oft sie gekommen sind. Aber sie sind immer nach einer Woche oder auch 5 bzw. 10 Tagen wiedergekommen.
F: Wie oft kamen die Taliban zu Ihnen?
A: Sie sind immer gekommen. Sie wollten immer etwas zu essen haben.
F: Was ist nun damals vorgefallen, als man Sie geschlagen hat?
A: Es war an diesem Tag Krieg und sie haben sich gegenseitig bekämpft. Da ist meine Mutter auch gestorben und mein 25-jähriger Bruder XXXX ist einfach verschwunden. Dann ist mein Schwiegervater gekommen und hat mich mitgenommen.
F: Was ist nun vorgefallen, als man Sie geschlagen hat? Wie hat sich dies zugetragen?
A: Ich habe ihnen gesagt, dass sie nicht mehr zu uns kommen sollen. Deswegen haben sie mich geschlagen. Die Taliban sind geflüchtet und meine Mutter lag tot dort. Ich bin dann auch ausgereist.
F: Laut den Angaben in der Erstbefragung ist Ihre Mutter bei Gefechten gestorben, bevor Sie nach Großbritannien ausgereist sind. Was sagen Sie dazu?
A: Nein, ich habe es genauso wie heute gesagt, vielleicht hat man da was missverstanden.
F: Aus welchem Grund kehrten Sie von Großbritannien nach Afghanistan zurück?
A: Damals hat Karzai gesagt, dass alle Leute nach Afghanistan zurückgeschickt werden sollen, außer die Minderjährigen.
F: Was bedeutete dies für Ihren Fall?
A: Ich wurde zurückgeschickt. Ich bin nicht freiwillig ausgereist.
F: Laut Schreiben der britischen Behörden haben Sie damals Ihren Asylantrag zurückgezogen, nahmen Rückkehrhilfe in Anspruch und reisten am 07.09.2009 aus Großbritannien aus. Sohin müssten Sie sich seit ungefähr zweieinhalb Jahren in Afghanistan aufhalten und müssten freiwillig ausgereist sein. Was sagen Sie dazu?
A: Das stimmt nicht, sie haben mich zurückgeschickt. Ich wollte nicht zurück. Ich war im Krankenhaus. Ich war bewusstlos und ich hatte sogar Arztbriefe.
F: Die britischen Behörden sagen aber etwas anderes. Aus welchem Grund sollten sie dies angeben. Darüber hinaus sollen Sie bereits im Jahr 2009 nach Afghanistan zurückgereist sein.
A: Ich bin nicht freiwillig gegangen.
F: Was sagen Sie nun dazu, dass Sie laut dieser Auskunft bereits im Jahr 2009 nach Afghanistan zurückgekehrt sind?
A: Ich weiß das genaue Datum nicht und ich kenne mich auch nicht aus, ich habe nur geraten.
F: Oben gaben Sie aber an, dass Sie seit ungefähr einem Jahr aus Großbritannien zurückgekehrt sind, sich für sechs Monate in Afghanistan aufgehalten haben und die Reise nach Österreich fünf Monate gedauert habe. Das klingt nicht gerade nach geratenen Zeiträumen.
A: Ich kenne das Jahr nicht und ich habe nur ungefähr gesagt, was ich denke.
F: Wie hat Ihr Schwiegervater damals bei Ihrer Rückkehr auf Sie warten können. Wie kam dieser Kontakt zustande?
A: Ich habe mit ihm von London aus telefoniert.
F: Haben Sie dann auch nun die Telefonnummer von Ihrem Schwiegervater?
A: Nein. Es ist nun länger her.
F: Damals in Großbritannien hatten Sie die Telefonnummer, warum nun hier in Österreich nicht?
A: Wenn ich die Nummer hätte, dann hätte ich nun diese psychischen Probleme nicht. Dann hätte ich ihn anrufen können.
[...]
F: Was hätten Sie im Falle der Rückkehr und Abschiebung in Ihre Heimat zu befürchten?
A: Ich habe sonst keine Feinde. Ich habe nur Angst vor den Taliban und der Regierung.
[...]
F: Mit Ihnen werden die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat erörtert. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A: Ich habe nur eine Bitte, und zwar, dass meine Familie zu mir kommen kann. [...]
[...]
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Ich habe alles gesagt und möchte gerne, dass meine Familie herkommt.
[...]"
4. Die ungarischen Behörden (Dublin Coordination Unit) teilten mit Schreiben vom 13.04.2012 dem BAA mit, dass der BF am 11.03.2012 illegal nach Ungarn eingereist und am 14.03.2012 nach Serbien ausgewiesen worden sei.
5. Seitens des Home Office, UK Border Agency, erging an das BAA mit Schreiben vom 09.05.2012 die Information, dass der BF - wenn auch mit anders lautendem Namen - am 04.08.2009 in Großbritannien einen Asylantrag gestellt, diesen jedoch anschließend zurückgezogen und am 07.09.2009 das Land in Richtung Afghanistan verlassen habe.
6. Das BAA wies mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 03.07.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vom BF präsentierte Fluchtgeschichte entspreche nicht der Wirklichkeit, er habe sich diese bloß aus dem Grunde, Asyl zu erlangen, zurecht gelegt. Er sei ausschließlich deshalb aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, um sich bessere Zukunftsperspektiven zu sichern. Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr in Bezug auf seine Person hätten nicht festgestellt werden können. Da es sich beim BF um einen arbeitsfähigen Mann handle, der bereits über Berufserfahrung als Hirte verfüge, und seine Familie in Afghanistan lebte, sei davon auszugehen, dass er unter Berücksichtigung der traditionell stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf deren Hilfe zurückgreifen könne. Selbst wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse (Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung) häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei, sei es ihm im Falle einer Rückkehr dorthin möglich und zumutbar, sich an seine Bezugspersonen bzw. an in Kabul oder anderen Großstädten ansässige staatliche, nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtungen zu wenden, wenngleich von diesen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur eingeschränkt gewährt werden könnten. Es seien keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose und seine Existenz bedrohende Lage geraten würde. Der BF habe in Österreich keine Verwandten, er sei seit seiner Einreise lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens aufenthaltsberechtigt, und die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sei als gering einzustufen. Die Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Interessen ergäbe, dass seine Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge: EMRK) genannten Ziele dringend geboten sei.
7. Mit Verfahrensanordnung des BAA vom 02.07.2012 wurde dem BF der Verein XXXX für das Beschwerdeverfahren als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
8. Gegen den oa. Bescheid richtet sich die beim BAA fristgerecht eingelangte Beschwerde vom 05.07.2012, mit welcher dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe anlässlich seiner Befragung vor dem BAA äußerst ausführlich Stellung genommen und keine widersprüchlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht. Sein Vorbringen sei logisch nachvollziehbar. Hinsichtlich der zeitlichen Zusammenhänge der Rückkehr von England nach Afghanistan könne es sein, dass er sich geirrt habe, weil er andere Sorgen gehabt habe. Er habe nie die Absicht gehabt, freiwillig von dort auszureisen. Zum Todeszeitpunkt seiner Mutter habe er stets angegeben, dass diese vor seiner Ausreise nach Österreich ums Leben gekommen sei. Der Zeitpunkt des Vorfalls sei anscheinend vom Dolmetscher nicht korrekt übersetzt worden. Er habe nie behauptet, sich in einem Brunnen versteckt zu haben; unter Todesangst und durch die Unterstützung seitens seiner Familie sei es sehr wohl möglich, in der angegebenen Zeit ein zehn Meter tiefes Loch zu graben. Die Taliban verfügten in Afghanistan über enorme Macht und wenn auch die staatlichen Einrichtungen deren Einfluss nicht duldeten, so seien sie trotzdem nicht fähig, dagegen etwas zu unternehmen. Unter Hinweis auf die im Einzelnen zitierte höchstgerichtliche Judikatur und die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes bekräftigte der BF, er habe in Afghanistan große Probleme gehabt und es sei für ihn fast nicht zu ertragen, von seiner Familie getrennt zu leben. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihm mangels Zumutbarkeit nicht zur Verfügung, zumal ihm in anderen Regionen seines Heimatlandes aufgrund der prekären wirtschaftlichen und humanitären Situation der Entzug seiner Lebensgrundlage drohe. Darüber hinaus seien die Taliban überall, man entkomme ihnen nicht. Bezüglich seines Eventualantrages auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten weise er darauf hin, dass er im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Untermauert durch entsprechende Berichte führte der BF ferner aus, dass die afghanischen Sicherheitsbehörden zum größten Teil korrupt seien und kein effektives Rechtssystem existiere. In Afghanistan habe er keine Überlebenschancen, weil er bei den Taliban bekannt sei und die Situation in Afghanistan, vor allem aber in seiner Herkunftsprovinz Logar prekär und gefährlich sei. Es werde daher beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines Asylberechtigten, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt werde, in eventu die mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung aufzuheben sowie diesen zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückzuverweisen.
9. Der BF wurde per 23.09.2012 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.10.2012 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Nachdem er am 26.11.2012 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-Verordnung), vom Vereinigten Königreich nach Österreich überstellt worden war, eine Unterkunft genommen hatte und über eine aufrechte Meldung verfügte, wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 13.12.2012 das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
10. Mit Schreiben vom 21.12.2012 teilte der BF dem Asylgerichtshof mit, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und nehme Medikamente ein. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz sei er aus Verzweiflung nach Großbritannien gereist, sei aber nach Österreich überstellt worden. Der Eingabe waren Unterlagen (Ambulanzkarten, Laborberichte) angeschlossen.
11. Am 22.07.2013 wurde der BF gemäß der Dublin II-Verordnung vom Vereinigten Königreich nach Österreich überstellt.
12. Mit an den Asylgerichtshof gerichteten Eingaben vom 25.09.2013 legte der BF psychiatrische Befunde, ärztliche Befundberichte und Bestätigungen vor, denen mit den Wesentlichen die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung, Spannungskopfschmerz, etwas vermehrte Stuhlretention und Obstipation zu entnehmen sind.
13. Mit Schreiben vom 14.01.2014 teilte der BF dem Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf bereits vorgelegte Befunde betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand mit, er befinde sich in regelmäßiger "psychischer Behandlung und sei auch in Sonderunterbringung", und legte diesbezügliche Unterlagen (Ambulanzkarte, Notfallambulanz - Befundbericht, Befund) vor. Mit Eingabe vom 24.04.2014 übermittelte er dem Bundesverwaltungsgericht ergänzend einen psychiatrischen Befund Dris. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, XXXX, XXXXZentrum für XXXX und XXXX, dem zufolge beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung, Spannungskopfschmerz und Unterbauchschmerzen diagnostiziert worden seien.
14. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 02.07.2014 teilte der BF mit, er leide an Atemproblemen, an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Depression und legte diesbezügliche Unterlagen (Kurzarztbriefe, Befunde, fachärztliche Befundberichte, Ambulanzkarte, Auflistung eingenommener Medikamente) vor. Der Umstand, dass seine Frau schwer krank sei und sich in Pakistan zur medizinischen Behandlung aufhalte, sowie die Ungewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens seien für ihn sehr belastend.
15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2014 wurde Univ. Prof. Dr. med. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen bestellt und von diesem ein Gutachten ua. betreffend die Verhandlungsfähigkeit des BF, dessen Krankheit, Notwendigkeit einer Therapie und Zumutbarkeit einer Auslandsreise eingeholt. Im Gutachten vom 28.12.2014 wird ua. ausgeführt, beim BF fänden sich mehrere psychische Störungsbereiche, im Vordergrund stehe ein leicht depressives Zustandsbild, das am ehesten im Sinne einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21) zu sehen sei. Weiters lägen angesichts der Vorbefunde und der durchgeführten Untersuchung Hinweise auf eine leichtgradige posttraumatische Belastungsstörung vor. Beim BF sei keine psychiatrische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, die die kognitiven Leistungen und die Antriebsleistungen im Wesentlichen beeinträchtigten, er sei daher als verhandlungsfähig zu bezeichnen. Obwohl der BF während seines Aufenthaltes in England und in Österreich in ärztlicher Behandlung gestanden sei, habe diese trotz medikamentöser Einstellung keine Veränderung der Symptomatik gebracht. Diese beruhe auf einer erlebnisreaktiven Störung, die sich unter Anhalten der Belastungsmomente nicht wesentliche verändere, aber üblicherweise auch ohne Behandlung bei Abnahme der Belastung zurückgehe. Derzeit sei die Weiterführung der nervenärztlichen Behandlung und medikamentösen Einstellung empfehlenswert.
16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014 wurde dieses Gutachten dem BF gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm. § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 2013/33 idF. BGBl I Nr. 2013/122, übermittelt. Innerhalb der eingeräumten Frist von vierzehn Tagen langte keine schriftliche Stellungnahme ein.
17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXXeine öffentliche mündliche Verhandlung (folgend: Verhandlung) durch, an welcher der BF und seine Vertreterin persönlich teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (folgend: BFA) als belangte Behörde nahm von einer Teilnahme Abstand und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde. Der BF brachte zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zu seiner Furcht vor Verfolgung in diesem aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) sowie zu seiner Situation in Österreich - auszugsweise - Folgendes vor (ER: Einzelrichter; BFV:
Vertreterin des BF):
"[...]
ER: Sie haben anlässlich Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA erklärt, Sie hätten eine Geburtsurkunde und würden diese vorlegen. Eine solche Geburtsurkunde befindet sich im Akt jedoch nicht. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich bin ein Analphabet. Ich habe keine Schule besucht. Als ich hierhergekommen bin, war ich 43 Jahre alt.
ER: Ich wiederhole die Frage.
BF: Das habe ich nicht gesagt.
[...]
ER: Wo befindet sich derzeit Ihre Frau?
BF: Mein Schwiegervater hat sie nach Pakistan gebracht.
ER: Haben Sie traditionell geheiratet?
BF: Ja, ich habe nur traditionell geheiratet, wir sind Kutschi (Nomaden), wir sind freie Menschen.
ER: Können Sie hinsichtlich Ihrer Heirat eine Urkunde vorlegen?
BF: Dadurch, dass mein Zelt durch die Probleme, welche ich mit den Taliban und der Polizei hatte, abgebrannt ist, wurden alle meine Sachen verbrannt, auch meine Kleidung.
[...]
ER: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Nein, alles ist verbrannt.
[...]
ER: Was haben Sie in London gemacht?
BF: Ich habe dort einen Asylantrag gestellt. Dann bin ich krank geworden. Mir wurde dann gesagt, man brächte mich nach Afghanistan, dort würde ich untersucht und gesund werden. Mir wurde von den Engländern gesagt, sie würden mir finanziell helfen. Sie haben gesagt: "Egal was du brauchst, wir helfen dir".
BFV gibt dazu an: Ich glaube, dass es sich hierbei um Mitarbeiter der IOM handelte. Diese Organisation ist meines Wissens für freiwillige Rückkehrer in Herkunftsländer zuständig.
ER: Aus dem Schreiben des Home Office UK Border Agency vom 09.05.2012 ist zu entnehmen, dass Sie in Großbritannien einen Asylantrag gestellt, diesen jedoch zurückgezogen hätten und freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt seien. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich war 3 Tage lang im Spital und mir wurde gesagt, es sei besser, wenn ich nach Afghanistan zurückkehren würde. Ich sagte ihnen, Afghanistan sei für mich sehr gefährlich und ich möchte dorthin nicht zurückkehren. Mir wurde mitgeteilt, dass, wenn ich nicht freiwillig zurückkehren würde, mir Handschellen angelegt würden, sie mich betäuben würden und ich mit dem Flugzeug nach Afghanistan gebracht und dort abgesetzt werden würde.
ER: Was passierte in weiterer Folge?
BF: Ich habe Angst bekommen, dass sie mich schlagen und zur Rückkehr zwingen. Ich sagte dann, bitte betäubt mich nicht und legt mir keine Handschellen an, ich gehe freiwillig.
[...]
ER: Was haben Sie in Kabul gemacht?
BF: Mein Schwiegervater hat mich heimlich nach Logar gebracht.
ER: Warum heimlich?
BF: Ich hatte Angst.
ER: Vor wem?
BF: Vor der Regierung.
ER: Warum?
BF: Ich hatte Angst, dass sie mich einsperren oder töten.
ER: Warum sollte die afghanische Regierung Sie einsperren und töten?
BF: Durch die Probleme, die ich mit den Taliban und der Polizei hatte.
[...]
ER: Was passierte nach Ihrer Ankunft in Logar?
BF: Ich bin wieder zu meinen Schafen zurückgekehrt. Ich hatte täglich Probleme mit den
Taliban und der Polizei.
ER: Warum?
BF: In der Nacht kamen die Taliban, nahmen mir meine Schafe weg, sie haben mir gesagt, hier in der Umgebung gibt es nichts anderes zu essen. Sie haben meine Schafe geschlachtet und gegessen.
ER: Wo war das genau?
BF: In XXXX. Wir sind Nomaden und leben in Zelten. All unser Hab und Gut befindet sich im Zelt. Unser Zelt stand etwas außerhalb dieses Dorfes.
[...]
ER: Schildern Sie mir möglichst genau den Vorfall mit den Taliban?
BF: Die Taliban sind alle 2 bis 3 Tage, manchmal nur 1 Mal in der Woche, zu mir gekommen und haben mir meine Schafe weggenommen, diese gegrillt und gegessen. Sie gaben mir kein Geld.
[...]
ER: Über welchen Zeitraum erstreckten sich diese Vorfälle mit den Taliban?
BF: Über eine sehr lange Zeit; sie sind immer wieder gekommen und haben mir meine
Sachen weggenommen, bis ich darauf angewiesen war, mit ihnen zu streiten.
ER: Welche Sachen wurden Ihnen weggenommen?
BF: Schafe.
ER: Wie viele Taliban sind gekommen?
BF: ca. 20-30 Personen.
ER: Sind bei jedem einzelnen Vorfall so viele Personen gekommen?
BF: Es waren immer viele, aber manchmal weniger.
[...]
ER: Was haben Sie konkret zu ihnen gesagt?
BF: Sie sind jedes Mal gekommen und haben uns unsere Schafe gestohlen bzw. weggenommen. Ich hatte in der Umgebung ein Versteck, genauer gesagt, eine Grube angelegt. Jedes Mal, wenn sie gekommen sind, habe ich mich dort versteckt. Ich habe mich versteckt, weil sie dachten, ich würde der afghanischen Regierung berichten, dass sie in dieser Gegend aktiv sind.
ER: Haben Sie sich gewehrt?
BF: Ja, ich habe mit ihnen gestritten. Eines Nachts haben die Taliban den Kontrollposten der Polizei angegriffen. Die Polizei konnte mit einem Fernglas erkennen, dass die Taliban sich in meine Richtung zurückziehen. Die Regierung ist dann in meine Richtung gegangen. Wir befanden uns zwischen den Talibankämpfern und der Regierung. Bei den Kämpfern ist mein Zelt abgebrannt und meine Mutter getötet worden.
ER: Wo waren Sie zu diesem Zeitpunkt?
BF: Die Polizei hat mich festgenommen, sie haben mich geschlagen, meine Nase ist gebrochen worden. Mein ganzer Körper war blutüberströmt, ich war ohnmächtig.
ER: Haben Sie den Angriff auf Ihr Zelt gesehen?
BF: Ja.
ER: Was geschah genau?
BF: Es sind Helikopter gekommen, Panzer, die afghanische Regierung ist von der einen Seite gekommen und die Taliban waren bei den Bergen eingeschlossen, sie hatten keine Fluchtmöglichkeit. Die Helikopter fingen an zu schießen. Dann ist die afghanische Polizei mit US-Bodentruppen gekommen. Die Taliban sind die Berge hinauf gegangen und haben sich dort versteckt.
ER: Wodurch wurde Ihr Zelt in Brand gesetzt?
BF: Durch die Schüsse. Meine Mutter ist dabei getötet worden, sie befand sich im Zeltinneren.
ER: Durch welche Schüsse ist das Zelt in Brand geraten?
BF: Durch die ganzen Schüsse von beiden Richtungen.
ER: Haben Sie Ihre Mutter noch gesehen?
BF: Ja.
ER: Welche Verletzungen hat sie erlitten?
BF: Sie erlitt einen Schläfendurchschuss.
ER: Was ist mit Ihrer Mutter dann geschehen?
BF: Wir haben ihren Leichnam und meine Kinder mit einem Wagen nach XXXX gebracht. Nachdem wir meine Mutter beerdigt haben, sagte mir mein Schwiegervater, dass ich nicht mehr hier bleiben kann. Er werde mit jemandem sprechen, der es mir ermöglicht aus Afghanistan zu fliehen.
ER: Haben Sie sich bei diesem Angriff versteckt?
BF: Nein, ich war nicht versteckt. Ich wollte meine Kinder in Sicherheit bringen. Dann bin ich von der Polizei festgenommen und geschlagen worden.
ER: War das vor oder nach dem Angriff?
BF: Während des Angriffs bin ich geschlagen worden.
ER: Von wem?
BF: Ich wurde nur von der afghanischen Polizei geschlagen.
ER: Wie lange wurden Sie festgenommen?
BF: Sie haben mich geschlagen, weil sie dachten, ich sei ein Talib. Ich kann nicht genau sagen, wie lange ich festgehalten wurde, weil ich durch die Schläge ohnmächtig geworden bin.
[...]
ER: Wie viel Zeit verging zwischen dem Angriff, bei dem Ihre Mutter getötet wurde und der Verbringung der Leiche nach XXXX?
BF: Nachdem die Panzer, Helikopter und Soldaten abgezogen sind, ist mein Schwiegervater gekommen, dann brachten wir ihren Leichnam dorthin
ER: Wo waren Sie zum Zeitpunkt des Angriffes?
BF: Ich habe mich am Anfang in der Grube versteckt, weil ich gedacht habe, die Taliban
würden wieder versuchen, meine Schafe wegzunehmen. Als ich gesehen habe, dass unser Zelt in Brand steckt, bin ich dorthin gelaufen, um meine Familie in Sicherheit zu bringen.
ER: Wo war Ihre Familie zum Zeitpunkt des Angriffs?
BF: Sie befanden sich im Zeltinneren.
ER: Wer war konkret im Zelt?
BF: Meine Kinder, meine Frau und meine Mutter.
[...]
ER: Waren beim Angriff Taliban beteiligt?
BF: Ja.
ER: Haben Sie die Taliban gesehen?
BF: Ja.
ER: Sie haben zuvor erwähnt, dass Sie sich jedes Mal, wenn die Taliban gekommen sind, versteckt hätten; nunmehr haben Sie gesagt, dass Sie sich aus dem Versteck begeben hätten.
BF: Ich habe mich auch diesmal in der Grube versteckt. Als ich bemerkt habe, dass meine Mutter getroffen wurde, habe ich sie aus dem Zelt gezogen und dann ist das Zelt abgebrannt.
ER: Wie groß war diese Grube?
BF: 3 Meter tief.
ER: Wie breit?
BF: Es war genug Platz für mich, hinunterzusteigen.
ER: Wer hat diese Grube gegraben?
BF: Ich - mein Sohn hat mir geholfen.
ER: Welcher Sohn?
BF: Der ältere Sohn, XXXX.
ER: Wann haben Sie diese Grube angelegt?
BF: Als die Taliban jedes Mal gekommen sind und mir Schwierigkeiten gemacht haben, habe ich diese Grube gegraben.
ER: Sie sagten zuvor, Sie seien verletzt worden. Bei welchem Vorfall war das?
BF: Bei dem Angriff.
ER: Wo wurden Sie verletzt?
BF: Mein Hinterkopf und meine Nase waren gebrochen. Die afghanische Polizei schlug mir mit einer Kalaschnikow auf die linke Hand, wodurch diese aufgerissen wurde.
ER: Wie sah der Bruch des Hinterkopfes konkret aus?
BF: Ich wusste nichts mehr von meinem Körper, weil ich ohnmächtig war. Die Polizei dachte ich sei tot.
ER: Wurden diese Verletzungen behandelt?
BF: Ja.
ER: Wo wurden die Verletzungen behandelt?
BF: In Pakistan, einen Monat lang. Meine Nase wurde in Österreich zweimal operiert.
ER: Wie lange waren Sie ohnmächtig?
BF: Ich weiß es nicht genau. Ich bin in XXXX aufgewacht.
ER: Wurden Sie zum Arzt gebracht?
BF: Ja.
ER: Wo?
BF: Nach Pakistan.
ER: Wie viele Tage nach dem Angriff sind Sie nach Pakistan geflüchtet?
BF: Wir haben die Nacht noch bei meinem Schwiegervater verbracht. Am nächsten Morgen sind wir nach Pakistan gefahren.
ER: Wie wurden Ihre Wunden versorgt?
BF: Mein Schwiegervater hat das für mich gemacht.
ER: Wie sah der Polizist aus, der Sie verletzt hat?
BF: Die afghanischen Polizisten waren ähnlich wie die amerikanischen Soldaten ausgerüstet, sie hatten einen Helm, Sonnenbrille und ihr Gesicht war verdeckt.
ER: Wodurch entstand die Kopfverletzung?
BF: Mit einer Kalaschnikow wurde ich geschlagen.
ER: Wann sind Sie in Ohnmacht gefallen?
BF: Sie haben auf mich drauf geschlagen, ich bin zwei-, drei Mal aufgestanden. Als sie mich dann nochmal geschlagen haben, bin ich ohnmächtig geworden.
ER: Wie sind Sie dann zum Zelt gekommen?
BF: Als der Angriff begonnen hat, versteckte ich mich in der Grube. Dann bin ich zu meiner Mutter gelaufen, erst dann bin ich von der Polizei geschlagen worden.
ER: Haben Sie Verwandte in Afghanistan?
BF: Ich hatte einen Bruder namens XXXX. Er ist verschwunden, ich weiß nicht wo er ist. Er ist während der Zeit der Russen verschwunden. Ich weiß nicht was mit ihm geschehen ist.
ER: Was passierte mit den Dingen, die nach dem Brand des Zeltes übrig blieben?
BF: Es war alles verbrannt und für nichts mehr zu gebrauchen.
ER: Sind Sie noch einmal zurückgegangen um nachzusehen, was von dem Brand noch übrig war?
BF: Nein, ich war schwer verletzt.
ER: Warum wissen Sie dann, dass nichts mehr übrig blieb?
BF: Wenn etwas verbrennt, was bleibt dann noch übrig?
ER: Was haben die Amerikaner bei diesem Angriff gemacht?
BF: Sie haben mit der Polizei gemeinsam gekämpft.
ER: Waren Kämpfer im Zelt?
BF: Nein, meine Kinder und die anderen befanden sich im Zeltinneren. Als das Zelt anfing zu brennen, liefen sie hinaus.
ER: Wie lange haben Sie gebraucht um die Grube zu graben?
BF: Ich habe einen Tag gebraucht, ich bin ein Arbeiter. Ich mache alle möglichen Arbeiten.
[...]
ER: Welche Rolle haben die Amerikaner gespielt?
BF: Die Amerikaner sind immer noch auf der Seite der afghanischen Regierung.
ER: Wann war der Angriff, bei dem Ihre Mutter ums Leben gekommen ist?
BF: Vor 3 Jahren war das.
ER: Welche Jahreszeit war das?
BF: Im Sommer.
ER: Wie viele Angriffe hat es gegeben?
BF: Es gab viele Angriffe zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung. Jede zweite bis dritte Woche gab es einen Angriff.
ER: Wie oft waren die Amerikaner da?
BF: Diese waren immer dabei, sie kämpfen immer gemeinsam.
ER: Haben Sie in Afghanistan Verwandte?
BF: Ja, habe ich.
ER: Welchen Verwandtschaftsgrad haben diese?
BF: Es sind Stammesangehörige, aber keine näheren Verwandten.
ER: Wo leben diese Stammesangehörige?
BF: Einige leben in Afghanistan, in Pakistan gibt es auch welche, ich weiß es nicht genau.
ER: Wo in Afghanistan leben Stammesangehörige?
BF: In Logar, in meinem Heimatdorf XXXX.
ER: Kennen Sie diese Stammesangehörigen persönlich?
BF: Ja.
ER: Würden diese Stammesangehörigen Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufnehmen?
BF: In der Zeit, als ich zusammengeschlagen worden bin und es meiner Familie sehr schlecht ging, sind sie nicht zu mir gekommen, warum sollten sie mir jetzt helfen.
ER: Wann haben Sie nach Ihrer Einreise in Österreich das erste Mal mit Ihrer Frau und den Kindern telefoniert?
BF: Ich hatte ein Jahr lang keinen Kontakt zu ihnen.
ER: Wie ist der Kontakt zustande gekommen?
BF: Als ich nach London gegangen bin, habe ich eine Person gefunden, der die Telefonnummer meines Schweigervaters hatte.
ER: Warum ist der Kontakt dann erst ein Jahr nach Ihrer Einreise nach Österreich zustande gekommen?
BF: Ich hatte keine Information und keine Telefonnummer, ich kannte niemanden.
ER: Wie hieß diese Person, von der Sie die Nummer Ihres Schwiegervaters in London erhalten haben?
BF: Das war ein Mann namens XXXX.
ER: Woher wusste dieser Mann die Telefonnummer Ihres Schwiegervaters und Sie nicht?
BF: Der Bruder von XXXX ist ebenfalls LKW-Fahrer, er arbeitete gemeinsam mit meinem Schwiegervater.
ER: Zu welchem Telefongerät gehört der Telefonnummer Ihres Schwiegervaters?
BF: Mobiltelefon.
ER: Warum hatten Sie die Telefonnummer Ihres Schwiegervaters nicht?
BF: Woher hätte ich diese Telefonnummer haben sollen, auf der Reise hatte ich diese Klamotten. Ich habe 3 Tage und 3 Nächte nichts gegessen. Außerdem hatte ich viele andere Probleme.
ER: Ihr Schwiegervater hatte dieses Handy zur Zeit Ihres Aufenthaltes in London und später hätten Sie diese Telefonnummer nicht gewusst?
BF: Ich hatte dann sehr viele Probleme, die Tabletten die ich verschrieben bekommen habe sind sehr stark. Wenn ich eine Tablette jetzt einnehme, dann schlafe ich bis zum nächsten Tag zu dieser Uhrzeit durch.
[...]
ER: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Nein, ausgenommen mit meinem Schwiegervater, meiner Frau und meinen Kindern.
ER: Wie geht es Ihrer Frau?
BF: Sie liegt krank im Spital in XXXX in Pakistan.
ER: Woran ist sie erkrankt?
BF: Sie hat eine Wunde im Magen und benötigt eine Operation. Ich habe kein Geld für die Operation.
[...]
ER: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Entweder werde ich von der afghanischen Regierung verfolgt oder von den Taliban. Es gibt keine Leute in Afghanistan, von denen ich in Ruhe gelassen werde. Ich bitte, dass Sie mich in Österreich leben lassen.
[...]"
Die BFV verwies zunächst auf das Gutachten des Univ. Prof. Dr. med. XXXX, wonach der BF unter posttraumatischen Störungen leide. Zur Sicherheitslage in Afghanistan führte sie aus, alle Provinzen, die an Kabul angrenzen würden - so auch die Provinz Logar -, stünden unter äußerstem Druck seitens der Taliban, worunter die zivile Bevölkerung leide. Alle Schilderungen des BF stimmten, es treffe auch zu, dass Menschen nachts von den Taliban aufgesucht und gezwungen werden würden, diese übernachten zu lassen und ihnen Essen zu geben. Deswegen würden solche Menschen von der afghanischen Regierung der Kooperation mit den Taliban verdächtigt werden. Logar grenze auch an Pakistan und sei daher sehr stark von den Konflikten zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban betroffen. Darunter würden auch dutzende Familien der Kutschi leiden, der Stamm der XXXX gehöre zur Gruppe der Kutschi (Nomaden) in Afghanistan. Schließlich seien laut aktuellen Berichten in Logar Gruppen der Daesch (IS) aktiv, die in Häuser eindringen, Fernseher, Radios und Bilder zerstören und versuchen würden, Menschen zwangsweise zu rekrutieren. Im Weiteren belegten der aktuelle und in Afghanistan in den Medien diskutierte Fall "Farkhonda" (diese Studentin sei in Kabul öffentlich von mehr als zehn Polizisten und anderen Leuten aus der Umgebung zuerst gesteinigt, geschlagen, dann mit einem Auto überfahren und schließlich verbrannt worden, weil sie ihre Meinung in der Gesellschaft veröffentlicht habe) sowie weitere Attentate und Angriffe, dass die Sicherheitslage in Kabul und in Afghanistan überhaupt sehr prekär sei und die afghanischen Behörden nach wie vor nicht in der Lage seien, den Menschen Schutz zu bieten. Im Falle der Rückkehr des BF nach Afghanistan würde er persönlichen Bedrohungen und Verfolgungen ausgesetzt sein, dies würde im Endeffekt auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK hinauslaufen.
18. Mit Schreiben vom 07.04.2015 übermittelte die BFV Internetquellen ua. betreffend den
Fall "Farkhonda".
19. In der Verhandlung legte der BF eine Bestätigung vor, der zufolge er regelmäßig einen Deutschkurs besuche und gute Fortschritte mache.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 24.03.2012, die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BAA, Erstaufnahmestelle West, am 15.07.2010 und vor dem BAA, Außenstelle Graz, vom 27.062012, die Beschwerde vom 05.07.2012 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF. Weiters wurde am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, anlässlich derer der BF keine weiteren Beweismittel oder sonstigen Belege betreffend seine Identität vorlegte.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Der BF wurde zufolge seiner Angaben am XXXX in XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Logar, Afghanistan, geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volkgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam; seine Muttersprache ist Paschtu. Er absolvierte weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung und arbeitete zuletzt als Tierzüchter. Seine Ehefrau, seine sechs Kinder und sein Schwiegervater, der für deren Lebensunterhalt aufkommt, leben in Pakistan. Der BF war bzw. ist weder Mitglied einer politischen Partei noch einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung. Seinen Herkunftsstaat verließ er zuletzt im Jahr 2012 und gelangte über den Iran, die Türkei und Griechenland bis nach Österreich. Die Identität des BF steht nicht fest.
Der BF stellte am 04.08.2009 in Großbritannien einen Antrag auf internationalen Schutz, zog diesen anschließend zurück und reiste am 07.09.2009 nach Afghanistan aus.
Der BF geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, besucht einen Deutschkurs, ist nicht Mitglied in einem Verein und geht auch (aufgrund einer Beinverletzung) keinen sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach. Der BF ist in Österreich unbescholten.
Er steht mit seiner Familie in telefonischem Kontakt. In Afghanistan, Provinz Logar, und in Pakistan leben Angehörige des Stammes der XXXX, von denen der BF zwar einige persönlich kennt, die aber nicht bereit sind, ihm im Falle seiner Rückkehr zu helfen.
Der BF leidet an einer leichtgradigen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1)
Der Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche, vor allem wirtschaftliche Gründe, sowie die dortigen Lebensbedingungen. Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, auch trat eine solche im Verfahren nicht zu Tage.
Im Falle einer Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem im Hinblick auf die Lage in seiner Herkunftsregion sowie seine individuelle Situation mangels vor allem eines familiären bzw. sonstigen sozialen Netzes ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK.
Eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative steht ihm nicht zur Verfügung.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF-Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt.
Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung).
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstüt-zungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Die Zahl der zivilen Toten stieg an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvor-richtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiter ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1 f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Laut ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato - lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen, dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig, es ist davon auszugehen, dass sie in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz Panjsher und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten ums Leben kommen. Diese schlechte Sicherheitslage hat in Afghanistan dazu geführt, dass sich auch die ohnehin schlechte Wirtschaftslage verschlechtert hat, die Arbeitslosigkeitsrate beträgt fast 70% (die UN schätzt dies auf 50 %). Das führte verstärkt zu Abwanderung von jungen Menschen. Auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen versuchen ihre Kinder aus den genannten Gründen in sichere Länder zu bringen.
(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX, vom 19.09.2014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2014)
Weitere größere sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound" vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
[...] Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind schon soweit in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. [...]. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson solchen Anschlägen zum Opfer fällt. Anlässlich der Tötung von drei ISAF-Soldaten wurden auch 13 Zivilisten getötet.
(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX, vom 19.09.2014)
Die Lage in der Stadt Kabul ist nicht sicher, weil es derzeit zu Selbstmordattentaten kommt. [...] Es könnte zu kurzfristig bewaffneten Auseinandersetzungen kommen, wenn die Wünsche der ehemaligen Warlords durch die neue Regierung nicht ausreichend berücksichtigt werden. Es wird sich in den nächsten Monaten herausstellen, ob die Stadt Kabul als relativ sichere Stadt kategorisiert werden kann. Der Außenbezirk Poli Charkhi ist gelegentlich von Selbstmordanschlägen betroffen, weil die ausländischen Militärs diese Route für ihre Fahrt nach Kabul bzw. nach Norden benützen. Dabei kommen meist Kinder um, die in dieser Gegend als Hilfsarbeiter tätig sind.
(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX, vom 08.10.2014)
Im Jänner 2015 wurden drei US-Unternehmer am Flughafen in Kabul getötet. Unklar ist ob noch eine vierte Person zu Schaden kam - es gibt unterschiedliche Berichte über einen weiteren verletzten Amerikaner und einen getöteten Afghanen. Die Hintergründe sind noch unklar. Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt unter Berufung auf die afghanische Luftwaffe, der Täter sei afghanischer Soldat. Die Nachrichtenagentur AP schreibt hingegen, die Identität des Schützen sei unklar. Demnach hätten offizielle US-Quellen die Toten bestätigt.
(SPIEGEL ONLINE, 29.01.2015)
[...] Weil Farkhunda (27) mehrere Korane in Kabul verbrannt hatte, wurde sie - unweit des Kabuler Präsidentenpalastes im Zentrum der Stadt - zuerst von der rasenden Meute totgeschlagen, danach überfahren, mit Steinen beworfen und letztlich verbrannt. Dieser Vorfall ereignete sich vor den Augen der Polizei, die den Mord nicht verhinderte. Die Frau litt unter psychischen Störungen und konnte ihr Handeln nicht abschätzen. [...] Der Vorfall zeigt, dass nicht einmal Frauen mit psychischen Problemen in Afghanistan sicher leben können.
(biber, März 2015)
Provinz Logar
Die Provinz Logar ist südlich von Kabul gelegen und teilt eine Grenze mit dem pakistanischen Stammesgürtel. Die Provinz ist stark durch Aufständische betroffen. Die Haqqanis haben auch ihre Präsenz in der Provinz Logar verstärkt. Die Taliban sind besonders in der Provinz Logar aktiv.
(Tolonews 7.11.2013; ISW 29.3.2012 und ISW 5.9.2012; Pajhwok 22.8.2013)
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben gingen die Vorfälle in der Provinz im Vergleich zum Vorjahr um 25 % zurück. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 15 Vorfälle registriert.
(ANSO 4.2013)
Im August 2013 sperrten die Taliban Straßen, die in den Distrikt Azra führen, die laut ihren Aussagen nur dann wieder eröffnet werden, wenn die Bewohner aufhören, Freiwilligenmilizen gegen sie zu bilden. Die Straßen waren erst kurz zuvor durch eine Militäroperation geöffnet worden, nachdem die Taliban sie bereits zuvor einmal gesperrt hatten. Die letzte Straßenblockade dauerte ein halbes Jahr.
(Pajhwok 22.8.2013)
Laut einem Regierungsangestellten wurden im September 32 Rebellen im Zuge einer einwöchigen Sicherheitsoperation im Zentralraum der Provinz Logar verhaftet und dabei eine große Menge an Sprengstoff beschlagnahmt. Mehrere Dörfer wurden im Zuge dieser Operation von den Aufständischen geräumt. Auch Waffen konnten beschlagnahmt werden. Die Taliban behaupteten jedoch, dass deren Kämpfer auch weiterhin die Kontrolle über diese Gebiete hätten, und dass es sich um falsche Propaganda handle.
(Pajhwok 10.9.2013)
Im Oktober des Jahres 2013 wurde der Gouverneur der Provinz Logar, während des Eid al- Adha-Festes, durch eine Detonation getötet. 15 Menschen wurden verletzt. Niemand bekannte sich zu diesem Attentat.
(RFE 16.10.2013 / Reuters 15.10.2013)
Im Dezember gaben Vertreter der Provinz im Parlament zu bedenken, dass mehr getan werden muss um die Sicherheit zu verbessern, sonst könnten in großen Teilen die Wahlen nicht abgehalten werden. Die Distrikte Charkh, Kharwar und Azr sowie einige andere entlegene Gebiete seien stark bedroht durch Taliban. Ein Sprecher der Sicherheitskräfte erklärte, Operationen zur Räumung von Straßenblockaden seien eingeleitet. Die Parlamentsmitglieder meinten es müssen verstärkt "follow-up" und konsistente Bemühungen erfolgen nach abgeschlossenen Operationen.
(Tolonews 24.12.2013)
Quellen:
ANSO - Afghanistan NGO Safety Office (4.2013): Quarterly Data Report Q.1 2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366715966_anso-20q1-202013.pdf, Zugriff 15.1.2014
Bakhtar News (29.8.2012): UN Secretary Delegation Appreciates Security Situation In Panjshir, http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/3767-un-secretary-delegation appreciates-security-situation-in-panjshir.html, Zugriff 15.1.2014
FFP - Fund for Peace (10.2011): The Haqqani Network, http://www.fundforpeace.
org/global/library/ttcvr1127-threatconvergence-haqqani-11b.pdf, Zugriff 15.1.2014
ISW - Institute for the Study of war (29.3.2012): The Haqqani Network, http://www. Under standingwar.org /sites/default/files/Haqqani_StrategicThreatweb_29MAR_0.pdf, Zugriff 15.1.2014
ISW - Institute for the Study of war (5.9.2012): Backgrounder, http://
www.understandingwar.org/sites/default/files/Backgrounder_Haqqani-FTO.pdf, Zugriff 15.01.2014
Pajhwok (22.8.2013): Taliban stage comeback, close Azra roads, http://www.pajhwok.com/en/2013
/08/22/taliban-stage-comeback-close-azra-roads, Zugriff 15.1.2014
Pajhwok (10.9.2013): 32 rebels held in Logar operation, Taliban deny, http://www.
pajhwok.com/en/2013/09/10/32-rebels-held-logar-operation-taliban-deny, Zugriff 15.1.2014
RFE - Radio Free Europe (16.10.2013): Afghans Say Logar Governor Killed By Bomb In Koran,
http://www.rferl.org/content/logar-bomb-attack/25138368.html, Zugriff 15.1.2014
Reuters (13.3.2013): Analysis: Afghan security vacuum feared along "gateway to Kabul",
http://www.reuters.com/article/2013/03/13/us-afghanistan-wardakidUSBRE92C1AI20130313, Zugriff 15.1.2014
Reuters (15.10.2013): Bomb attack near Afghan capital kills influential governor,
http://www.reuters.com/article/2013/10/15/us-afghanistan-attackidUSBRE99E04I20131015 Zugriff 15.1.2014
Reuters (29.5.2013): Suicide bombers attack peaceful province in Afghan north,
http://www.reuters.com/article/2013/05/29/us-afghanistan-attackidUSBRE94S07M20130529 , Zugriff 15.1.2014
Tolonews (24.12.2013) Security Major Obstacle to Elections in Logar:MPs,
http://www.tolonews.com/en/election-2014/13207-security-major-obstacle-to-elections-inlogar-mps, Zugriff 20.1.2014
Tolonews (7.11.2013) Logar Security on Edge After Jamal Death, Ahead of Loya
Tolonews (20.1.2014): Ghorband Operation "Successful", But Civilian
Casualties
High,http://www.tolonews.com/en/afghanistan/13539-ghorband-operation-qsuccessfulq-butcivilian-casualties-high, Zugriff 27.1.2014
Tolonews (15.1.2014): 16 Insurgents Killed, 3 Injured in Operations, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/13471-16-insurgents-killed-3-injured-inoperations, Zugriff 26.1.2014
Logar zählt zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in welcher Taliban und andere bewaffnete Rebellengruppen offen in verschiedenen Bezirken operieren. Die Sicherheitslage in der Provinz Logar ist allgemein nicht gut, obwohl sie in manchen Bezirken stabil ist.
(CAI 30.4.2014; Khaama Press 14.10.2014; Khaama Press 1.4.2014; Khaama Press 28.4.2014)
In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um Gegenden von Terroristen zu säubern. (Fars News 1.10.2014; vgl. Khaama Press 15.10.2014)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. eine Million oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013).
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30. September 2013)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.März 2014)
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.März 2014)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013)
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Zur Person und zum Vorbringen des BF:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BAA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der Verhandlung vom XXXX.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BAA und in der Verhandlung, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Pachtu sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Feststellungen dahingehend, dass der BF am 04.08.2009 in Großbritannien einen Asylantrag gestellt und diesen anschließend zurückgezogen hatte und am 07.09.2009 nach Afghanistan ausreiste, gründen sich auf das Schreiben des Home Office, UK Border Agency, vom 09.05.2012.
Die Feststellung hinsichtlich des Besuchs eines Deutschkurses seitens des BF beruht auf einer von ihm vorgelegten Bestätigung.
Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise nach Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor der Polizeiinspektion XXXX und vor dem BAA.
Im Weitern ist grundlegend darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers im Allgemeinen dann glaubhaft ist, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.
Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe etwa VwGH 24.06.1999, Zahl: 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zahl:
98/20/0505).
Bei seinen Einvernahmen vor dem BAA gab der BF an, die Taliban seien immer gekommen und hätten ihn bzw. seine Familie gezwungen, ihnen Nahrung und Schafe zu geben. Die Amerikaner hätten herausgefunden, dass die Taliban immer wieder bei seiner Familie gegessen hätten, und ihn daher verdächtigt, diese zu unterstützen. Er sei von den Amerikanern geschlagen worden und habe ihnen gesagt, dass er die Taliban nicht unterstütze. Dann habe er mit den Taliban Probleme bekommen, weil sie gemeint hätten, er habe die Amerikaner darüber informiert. Sein Schwiegervater habe von "jemandem" erfahren, dass ihn die Taliban geschlagen hätten und er sich versteckt hätte, sei mit einem Auto zu ihm gekommen und habe ihn weggeschickt. Solcherart ist dieses Vorbringen als oberflächlich, vage und wenig detailliert zu qualifizieren.
An anderer Stelle sagte der BF aus, als seine Mutter bei einem Gefecht zwischen den Taliban und den Amerikanern getötet worden sei, habe der mit den Taliban gestritten und sie aufgefordert, nie wieder zu kommen. Dazu brachte der BF in der Verhandlung vor, er hätte sich bei dem Angriff, bei dem seine Mutter getötet worden sei, nicht versteckt, sondern seine Kinder in Sicherheit bringen wollen. Während dieses Angriffes sei er von der afghanischen Polizei mit einer "Kalaschnikow" geschlagen, dadurch am Kopf und an der linken Hand verletzt worden und schließlich in Ohnmacht gefallen. Sein Schwiegervater habe gesehen, dass dort, wo sich das Zelt des BF befunden habe, gekämpft worden sei. Von diesem Ort hätte er mit seinem Schwiegervater (arg.: "wir") den Leichnam seiner Mutter und seine Kinder nach XXXX gebracht. Andererseits gab er auf die Frage, wie lange er ohnmächtig gewesen sei, an, er wisse dies nicht genau, er sei in XXXX aufgewacht. Seine Wunden hätte sein Schwiegervater versorgt, am nächsten Tag seien sie nach Pakistan gefahren, wo er sich zu einem Arzt begeben habe. Befragt, wie der Bruch des Hinterkopfes konkret ausgesehen habe, gab der BF an, er habe nichts mehr von seinem Körper gewusst, weil er ohnmächtig gewesen sei; die Polizei habe gedacht, er sei tot gewesen. Auf die Frage, wie er wissen habe können, dass nach dem Brand des Zeltes nichts mehr übrig geblieben sei, antwortete er lediglich: "Wenn etwas verbrennt, was bleibt dann noch übrig?". Vor allem angesichts des Umstandes, dass es kaum vorstellbar ist, in ohnmächtigem Zustand einen Brandort aufzusuchen, erweist sich dieses Vorbringen als unschlüssig, teilweise widersprüchlich und nicht plausibel.
Soweit der BF sein Versteck zunächst als einen Graben, dann als ein ca. zehn Meter tiefes Loch und in der Verhandlung als drei Meter tiefe Grube beschrieb und auf die Frage, wann er diese angelegt habe, antwortete, er habe diese gegraben, als die Taliban jedes Mal gekommen seien und ihm Schwierigkeiten gemacht hätten, so erweisen sich diese Angaben, die einen nicht unwesentlichen Teil seiner Fluchtschilderungen anbetreffen, als widersprüchlich.
Wenn der BF behauptete, er habe sich jedes Mal, als die Taliban gekommen seien, in der Grube versteckt, andererseits jedoch angab, er habe mit ihnen gestritten, so erscheint dieses Vorbringen gegensätzlich und nicht nachvollziehbar.
Soweit der BF befragt, wo er sich zum Zeitpunkt der Kämpfe, im Zuge derer seine Mutter gestorben und sein Zelt abgebrannt sei, befunden habe, aussagte, die Polizei habe ihn festgenommen und geschlagen, wobei seine Nase gebrochen worden, sein "ganzer" Körper blutüberströmt gewesen und er ohnmächtig geworden sei, so geht diese Antwort am Inhalt der Frage vorbei und stellt damit ein ausweichendes Vorbringen dar.
Der BF gab ferner vor dem BAA an, die Amerikaner seien mit Panzern gekommen und hätten sein Zelt durchsucht. In der Verhandlung brachte er diesbezüglich vor, es seien Helikopter und Panzer gekommen, die Taliban seien eingeschlossen worden und dann seien die afghanische Polizei mit US-Bodentruppen gekommen. Die Frage, ob in seinem Zelt Kämpfer gewesen seien, verneinte er. Solcherart erweist sich auch dieses Vorbringen als widersprüchlich.
Sofern der BF darauf angesprochen, warum er erst ein Jahr nach seiner Einreise nach Österreich via Handy mit seiner Familie Kontakt aufnehmen habe können, weil er zuvor keine Informationen und Telefonnummern gehabt und niemanden gekannt habe, andererseits aber bereits geraume Zeit vorher in London die Telefonnummer seines Schwiegervaters vom Bruder eines LKW-Fahrers erhalten haben will, aussagte, er habe dann sehr viele Probleme gehabt, die ihm verschriebenen Tabletten seien sehr stark und er schlafe nach der Einnahme einer Tablette bis zum nächsten Tag "dieser Uhrzeit" durch, so weicht er der konkreten Beantwortung dieser Frage vollkommen aus. Davon abgesehen gab der BF vor dem BAA abweichend an, er habe nach seiner Ausreise nie mehr wieder Kontakt zu jemandem in Afghanistan gehabt bzw. er habe von London aus mit seinem Schwiegervater telefoniert, dann aber die Telefonnummer nicht mehr gehabt, weil es schon länger her gewesen sei.
Während der BF bei seiner Einvernahme vor dem BAA angab, an dem Tag, an dem er geschlagen worden sei, habe es Krieg gegeben, wobei seine Mutter verstorben und sein fünfundzwanzigjähriger Bruder XXXXeinfach verschwunden sei, dazu in der Verhandlung aussagte, dieser Bruder sei während der Zeit der "Russen" verschwunden, so erweist sich dieses Vorbringen als widersprüchlich.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vagen, widersprüchlichen, teilweise nicht plausiblen und eines hinreichend substanziellen und nachvollziehbaren Substrates entbehrenden Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen nicht zu überzeugen vermochten und daher nicht den Eindruck vermittelten, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Dies gilt umso mehr, als es sich bei einer behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgung um ein Ereignis handeln müsste, hinsichtlich dessen einzelner Umstände sich jemand, der ein solches tatsächlich wahrgenommen hätte, entsprechend konkret und detailliert erinnern können und daher auch in der Lage sein müsste, dieses schlüssig, umfassend, zusammenhängend und nachvollziehbar zu schildern. Im Gegensatz dazu erwiesen sich die Angaben des BF als nicht geeignet, ein stimmiges, abgerundetes, konkretes, kohärentes und plausibles Bild einer Verfolgung durch die Taliban bzw. durch Vertreter der afghanischen Polizei oder die US-Streitkräfte zu zeichnen. Zudem handelte es sich bei einzelnen Angaben des BF um spätes, gesteigertes Vorbringen, welches als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (siehe VwGH 07.06.2000, Zahl: 2000/01/0250). Von weiteren Ermittlungen konnte daher Abstand genommen werden.
Resümierend ist daher davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des BF als konstruiert darstellt und einer Entsprechung in der Realität entbehrt, mithin nicht den Tatsachen entspricht. In diesem Zusammenhang erscheinen auch die Aussagen des BF, er wünsche sich, dass seine Familie nach Österreich kommen könne, bzw. es gäbe in Afghanistan keine Leute, von denen er in Ruhe gelassen werde, bezeichnend. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz zukommt und schließt sich insbesondere auch der Einschätzung fehlender Glaubhaftigkeit an.
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International, ANSO, Human Rights Watch oder die Schweizerische Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität dieser Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die in der Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten, für ihn durch einen Dolmetscher übersetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die BFV brachte - vor allem unter Hinweis auf den Fall "Farkhonda" - Länderfeststellungen in Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und die besondere Situation in der Herkunftsprovinz des BF ein, diese fanden in die Entscheidungsfindung des Bundesverwaltungsgerichts Eingang. Überdies wies sie unter Bezugnahme auf das Gutachten des Univ. Prof. Dr. med. XXXX darauf hin, dass der BF unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Im Falle einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland sei er persönlichen Bedrohungen und Verfolgungen ausgesetzt.
Ansonsten traten weder der BF noch die BFV den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen bzw. den auf diesen beruhenden und in der Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat entgegen.
Zu Spruchteil A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 13.07.2012 beim BAA, Außenstelle Graz, eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 18.07.2012 beim Asylberichtshof eingelangt. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF. BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundes-gesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zu-zuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN.; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl:
94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite aus-gehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Um-stand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Um-stände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunfts-staates nicht glaubhaft ist und daher nicht als asylrelevant zu beurteilen ist:
Das Vorbringen des BF, welches auch in der Beschwerde nicht schlüssig aufgelöst werden konnte, erweist sich in seiner Gesamtheit dergestalt, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes asylrelevantes Geschehen ableiten kann.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die augenscheinlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Diese Schlussfassung wird auch durch die Aussage des BF seiner Einvernahme vor dem BAA, wonach er sich wünsche, dass seine Familie nach Österreich kommen könne, bestätigt.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin anwendbaren Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl:
95/18/0049; 05.04.1995, Zahl: 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl:
95/18/1127; 26.06.1997, Zahl: 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl:
98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl: 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl: 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB.
VwGH 26.06.1997, Zahl: 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl: 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl: 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl: 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl: 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH Zahl: 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zahl: 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl:
2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.
Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:
44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl: 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 13.11.2001, Zahl: 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl: 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl: 2001/21/0137).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung (vgl. 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, mwN., 17.09.2008, Zahl: 2008/23/0588, mwN.). Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (siehe VwGH 19.03.2009, Zahl: 2006/01/0930).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wie folgt gegeben sind:
Die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würde voraussetzen, dass der Antragsteller an einem Ort (bei dem es sich nicht unbedingt und dessen Heimatort handeln müsste) im Herkunftsstaat sicher leben könnte, das heißt, ihm dürfte an diesem Ort weder eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen noch als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort müsste der Asylwerber - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, und zwar auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort müsste für ihn auch hinreichend sicher erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der BF hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort sicher erreichen kann.
Der BF stammt aus der Provinz Logar. Den herangezogenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen als prekär einzustufen ist. Logar zählt zu den volantilen Provinzen Afghanistans, in welcher Taliban und andere bewaffnete Rebellengruppen offen in verschiedenen Bezirken operieren. Die Sicherheitslage in der Provinz Logar in allgemein schlecht. Dem BF ist sohin nicht zumutbar, dorthin zurückzukehren, wobei dessen ungeachtet aus den Länderberichten auch nicht zu entnehmen ist, dass die Erreichbarkeit des Heimatortes des BF mit ausreichender Sicherheit möglich wäre.
Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr würde sohin nur dann in Betracht kommen, wenn der Asylwerber in der Lage wäre, sich umgehend und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Nachdem der BF in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (siehe auch BVwG 04.03.2014, W127 1422536-1/9E). Davon abgesehen könnte der BF trotz peripherer Anknüpfungspunkte zu ihm persönlich bekannten Stammesangehörigen im (hypothetischen) Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht auf deren Hilfe oder Unterstützung zählen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Gesundheit des BF beeinträchtigt ist und bei ihm insbesondere eine leichtgradige posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, weshalb anzunehmen ist, dass seine Arbeitsfähigkeit gemindert ist. Zudem verfügt er weder über eine Schul- noch eine Berufsausbildung, sodass hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt in Kabul insgesamt mit großen Schwierigkeiten zu rechnen ist.
Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten könnte.
Aufgrund der ausgewiesenen unsicheren Lage in der Provinz Logar und in Anbetracht des Umstandes, dass insbesondere zufolge der Berichte des UNHCR in umkämpften Gebieten Afghanistans keine interne Fluchtmöglichkeit besteht, dem BF also etwa in der Hauptstadt Kabul oder in anderen Provinzen eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005) nicht zur Verfügung steht, ist es dem BF nicht zumutbar, in seine Heimat zurück zu kehren.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände, insbesondere mangels sicherer Erreichbarkeit seines Heimatortes und Fehlens einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie eines sozialen Netzwerkes nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraus-setzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechts-kräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im vorliegenden Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchpunkt IV.:
Da dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Vor-aussetzungen für die Effektuierung der mit dem angefochten Bescheid angeordneten Aus-weisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht (mehr) vor. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatz-los zu beheben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grund-sätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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