BVwG W192 1408329-2

W192 1408329-2Bundesverwaltungsgericht23.04.2015

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, geänderte Verhältnisse,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, Übergangsbestimmungen, Zeitablauf

Gesamter Gesetzestext

BVwG W192 1408329-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.1408329.2.00

Spruch

W192 1408329-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA.: Republik Côte d'Ivoire gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2012, Zl.: 11 04.848/1-BAE zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 2005 als unbegründet

abgewiesen. Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. 1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire, stellte am 23.10.2008 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung gab er an, dass er den Herkunftsstaat aufgrund des Bürgerkrieges verlassen habe.

Zu seiner Person lag ein EURODAC-Treffer betreffend eine illegale Einreise in Spanien am 05.06.2007 vor. Der Beschwerdeführer behauptete, dass er nichts von Spanien wisse. Er habe den Herkunftsstaat 2006 verlassen und sei an unbekannte Orte gereist, wobei er die Namen der Länder, in denen er sich aufgehalten habe, nicht kenne.

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde am 24.11.2008 gab er an, dass er den Herkunftsstaat Ende 2006 verlassen habe. Er könne nicht sagen, wann er in Europa angekommen sei und könne keine Länder benennen, die er bis zur Ankunft in Österreich bereist habe. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat aufgrund des Krieges verlassen. Er sei nicht persönlich bedroht worden und sei nur aufgrund der allgemeinen Lage ausgereist.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde am 28.05.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er Ende 2006 nach Libyen gefahren sei und sich dort einen Monat lang aufgehalten habe. Danach sei er nach Italien gefahren, habe sich dort drei Monate lang aufgehalten und sei von dort mit dem Zug direkt nach Österreich gereist. Zum Vorhalt, dass die Angaben über den Reiseweg unglaubwürdig seien, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich nicht gut erinnern könne.

Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil dort Krieg geherrscht habe. Er sei im Herkunftsstaat keiner konkreten persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen, habe jedoch aufgrund der allgemeinen Lage und des Bürgerkrieges Angst gehabt, getötet zu werden. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich von Einkünften aus einer Tätigkeit als Schuhputzer Essen und Kleidung kaufen können.

Der Beschwerdeführer sei niemals in Haft gewesen und habe keine Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt. Er sei nicht wegen seiner politischen Überzeugung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Nationalität Verfolgung ausgesetzt gewesen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er durch den Krieg zufällig erschossen zu werden.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX vom 25.02.2009, (Rechtskraft 03.07.2009) nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom 13.05.2009 wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 Z. 1, achter Fall, Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z. 1, erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.

1.1.2. Das Bundesasylamt hat diesen Antrag des Asylwerbers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 11.08.2009 abgewiesen. Weiters wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt - unter Darlegung näherer Erwägungen - aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht geeignet sei, eine asylrelevante Gefährdung seiner Person in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.

Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.01.2010 eine Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 abgewiesen.

1.1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 07.04.2010 wegen Verdachtes des Handels mit Suchtmittel festgenommen. Bei einer polizeilichen niederschriftlichen Einvernahme am 29.04.2014 gab er an, im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat keine über die zu seinem Asylantrag gemachten Angaben hinausgehenden Probleme zu haben.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX vom 05.05.2010 (Rechtskraft 05.05.2010) nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Er wurde am 11.04.2011 laut Beschluss des XXXX vom 07.04.2011 bedingt (Probezeit drei Jahre) aus der Freiheitsstrafe entlassen.

1.2.1. Am 17.05.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen Verdachts des Suchtmittelhandels vorläufig festgenommen. Nach Verhängung der Schubhaft stellte er am 18.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, dass ihm eine Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen des Krieges nicht möglich sei.

1.2.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.06.2011 brachte er vor, dass es im Herkunftsstaat einen großen Krieg gebe und man nicht so recht wisse, was jetzt in der Elfenbeinküste los sei.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.07.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Lebensunterhalt in Österreich mit staatlicher Unterstützung bestritten habe. Vom 11.04.2010 bis April 2011 sei er in Strafhaft angehalten worden, da er Marihuana verkauft habe. Der Beschwerdeführer habe keine Familie und keine Freundin in Österreich. Er habe nicht versucht, mit seiner im Herkunftsstaat lebenden Mutter Kontakt aufzunehmen, da diese kein Telefon habe.

Der Beschwerdeführer habe den neuerlichen Antrag aus der Schubhaft gestellt, nachdem ihm dort ein Nigerianer, der für die Caritas in Wien arbeite und für die Schubhaftbetreuung tätig sei, dazu geraten habe, weil im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wieder Krieg herrsche Der Beschwerdeführer selbst habe dies nicht mitbekommen, da er sich im Gefängnis befunden habe. Mittlerweile sei dieser Krieg aber schon wieder vorbei, wobei die Lage nicht ganz stabil bzw. entspannt sei, obwohl man sehe, dass sich der jetzige Präsident bemühe. Auf die Frage nach Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer aus, dass im Herkunftsstaat sicher bald wieder Friede herrschen werde bzw. dieser sogar teilweise jetzt schon herrsche und er diesbezüglich nichts zu befürchten habe. Er habe aber dort keine Angehörigen. Gegen eine Rückkehr in die Elfenbeinküste würde eigentlich nichts sprechen, er werde aber nicht freiwillig zurückkehren. Wenn man ihn abschiebe, könne er es auch nicht ändern. Der Beschwerdeführer glaube, dass er in Österreich eine bessere Zukunft habe und dass er hier etwas lernen könne. Er habe im Falle einer Rückkehr keine konkreten Befürchtungen, sei aber der Meinung, dass er in Österreich eine bessere Zukunft habe. Dem Vorhalt, dass es ihm als jungen arbeitsfähigen Mann ohne Sorgepflichten möglich und zumutbar sein müsse, z.B. in Abidjan für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, stimmte der Beschwerdeführer zu. Er glaube aber trotzdem, dass er in Österreich eine bessere Zukunft habe als in Elfenbeinküste. Der Beschwerdeführer bezeichnete ihm mitgeteilte Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat, wonach der Krieg mit der Verhaftung von Laurent Gbagbo am 11.04.2011 beendet worden sei, als richtig.

1.2.3. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 22.09.2011 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, wobei dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 22.09.2012 erteilt wurde. Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Verfolgungsgefahr nicht vorgebracht, sondern sogar dezidiert verneint habe. Angesichts der gegenwärtigen allgemeinen Situation im Herkunftsstaat - es ergebe sich aus Feststellungen der Staatendokumentation, dass die politische, militärische und allgemeine menschenrechtliche Lage auch derzeit noch als völlig instabil zu bezeichnen und die weitere Lageentwicklung nach wie vor nicht aktuell abschätzbar sei - könne nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine etwaige Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit des Beschwerdeführers mit sich bringen würde.

1.2.4. Mit Schreiben vom 24.07.2012 beantragte der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Gültigkeit der ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.09.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er habe laut vorgelegten Bestätigungen zwei Deutschkurse besucht. Er verfüge über Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und wohne in einer Art Wohngemeinschaft. Er sei als arbeitssuchend vorgemerkt.

Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie und anderen im Herkunftsstaat lebenden Personen seit seiner Ausreise keinen Kontakt gehabt. Er informiere sich über die Situation im Herkunftsstaat. Ihm wurde mitgeteilt, dass für die subsidiäre Schutzgewährung allein die allgemeine Lage, insbesondere die Sicherheitslage maßgeblich gewesen sei, und dass die Behörde davon ausgehe, dass sich die Sicherheitslage mittlerweile so weit gebessert und stabilisiert habe, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr möglich und zumutbar sei. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass er dort keine Familie habe bzw. nicht wisse, wo sich seine Familie befinde. Es gebe dort Probleme zwischen vielen ethnischen Gruppen. Der Beschwerdeführer selbst sei ein Dioula und diese seien gegen die Regierung eingestellt. Auf die Frage, welchen Einfluss diese Situation für ihn persönlich haben könne, führte der Beschwerdeführer aus, dass man dies nie konkret sagen oder vorhersehen könne. Er wisse nicht, was er im Herkunftsstaat konkret zu befürchten habe. Es sei aber sicher für ihn besser, wenn er in Österreich bleibe.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu ihm übergebenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat eine Stellungnahme abzugeben. Er hat keine derartige Stellungnahme erstattet.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid des Bundesasylamts vom 22.09.2011 zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend gelangte die Behörde im Wesentlichen zur Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer seinerzeit der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat zuerkannt worden sei. Da sich die Lage über einen längeren Zeitraum nachhaltig verändert habe und beim Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in diesen Staat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten wieder abzuerkennen. Der Beschwerdeführer habe auch keine auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstände behauptet, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Dieser stehe weder in medizinischer Behandlung, noch leide er an einer Krankheit. Im Herkunftsstaat seien sowohl die Grundversorgung mit Lebensmitteln als auch die medizinische Versorgung gewährleistet.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.11.2012 zugestellt.

3. Dagegen richtet sich die mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.11.2012 rechtzeitig erhobene Beschwerde. Darin wurde unter Hinweis auf Länderberichte aus dem Jahr 2012 vorgebracht, dass die aktuelle Lage immer noch prekär und dramatisch sei und es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen und im November 2012 auch zur Auflösung der Regierung gekommen sei. In einem offenkundig vom Beschwerdeführer handschriftlich abgefassten Teil der Beschwerde wurde laut der Herstellung einer Übersetzung aus der französischen Sprache vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht zurückkehren wolle, weil er dort nun keine Familie habe. Sein Vater sei tot und er wisse nichts von seiner Mutter und seiner Schwester. Der herrschende Bürgerkrieg sei sehr schlecht und es würden Leute von Gbagbo unschuldige Personen angreifen und töten. Der Beschwerdeführer sei hier besser geschützt als in seinem Herkunftsstaat.

4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX vom 30.04.2013 (Rechtskraft 04.05.2013) nach § 27 Abs. 2 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe laut Beschluss des XXXX vom 07.04.2011 widerrufen wurde.

Im August 2013 legte der Beschwerdeführer den Asylgerichtshof eine Bestätigung vor, wonach er bei einem Projekt der Caritas geringfügig beschäftigt sei und ihm gemäß dem Beschluss des XXXX XXXX vom 17.05.2013 zur Durchführung einer Drogentherapie der Aufschub der Einleitung des Strafvollzugs bis 01.05.2014 gewährt wurde.

Mit Beschluss des XXXX vom 12.05.2014 wurde ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt für eine Probezeit von einem Jahr nachgesehen.

5. Am 22.04.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei machte der Beschwerdeführer zunächst Angaben über seine insbesondere seit Sommer 2013 getätigten Bemühungen zur Integration in Österreich und legte auch entsprechende Belege vor.

Der Beschwerdeführer habe Angst, in seine Heimat zurückzukehren, weil er der Volksgruppe der Dioula angehöre und aus einer Stadt stamme, die von Angehörigen der Volksgruppe der Bété dominiert werde, welche Anhänger des ehemaligen Präsidenten Gbagbo seien. Der Beschwerdeführer "wisse nicht, was ihm aufgrund dieser Tatsache drohen könne und er wisse auch nicht, wie sich die Bété ihm gegenüber als Dioula verhalten würden." Er könne in seinem Herkunftsort gegenüber den Anhängern des ehemaligen Präsidenten nicht seine Erbansprüche geltend machen.

Zum Vorhalt, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei - wie bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.07.2011 angegeben - sich in Abidjan niederzulassen und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, gab dieser an, dass es nicht leicht wäre, in Abidjan zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe früher als Schuhputzer gearbeitet und das Einkommen habe nur zum Essen ausgereicht. Er wolle aber eine Familie gründen und die Möglichkeit haben, für diese Familie zu sorgen. Dies wäre ihm in der Heimat nicht möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire, stammt aus der Region Haut Sassandra und gehört der Volksgruppe der Dioula an.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Oktober 2008 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 27.01.2010 abgewiesen wurde. Nach rechtskräftiger Abweisung seines zweiten Asylantrages wurde dem Beschwerdeführer durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigen eingeräumt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung mit Befristung bis 22.09.2012 erteilt. Er stellte mit Schreiben vom 24.07.2012 einen Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit dieser Aufenthaltsberechtigung.

Die Situation im Herkunftsstaat, insbesondere die Sicherheitslage, unterscheidet sich grundlegend von jener, die anlässlich der Gewährung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer in der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 22.09.2011 zugrunde gelegt wurde.

Es ist nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer Bedrohung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage oder einer gezielten Bedrohung durch Angehörige der Volksgruppe der Bété in seiner Herkunftsregion ausgesetzt wäre. Unabhängig davon wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, vor einer etwaigen solchen Bedrohung im Herkunftsort Sicherheit durch Niederlassung außerhalb seiner Herkunftsregion in der Hauptstadt Abidjan zu finden, wo er seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaften könnte.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX vom 25.02.2009, (Rechtskraft 03.07.2009) nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall, § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom 13.05.2009 wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 Z. 1, achter Fall, Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z. 1, erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX vom 05.05.2010 (Rechtskraft 05.05.2010) nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Er wurde am 11.04.2011 laut Beschluss des XXXX vom 07.04.2011 bedingt (Probezeit drei Jahre) aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX vom 30.04.2013 (Rechtskraft 04.05.2013) nach § 27 Abs. 2 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe laut Beschluss des XXXX vom 07.04.2011 widerrufen wurde.

Gemäß dem Beschluss des XXXX vom 17.05.2013 wurde ihm zur Durchführung einer Drogentherapie der Aufschub der Einleitung des Strafvollzugs bis 01.05.2014 gewährt.

Mit Beschluss des XXXX vom 12.05.2014 wurde die mit Urteil vom 30.04.2013 verhängte Freiheitsstrafe bedingt für eine Probezeit von einem Jahr nachgesehen.

Gegenden Beschwerdeführer besteht ein mit Bescheids der Fremdenbehörde vom 10.12.2009 erlassenes Aufenthaltsverbot.

Der Vater des Beschwerdeführers ist vor dessen Ausreise verstorben, der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Mutter und Schwester im Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, ist aber in Österreich seit seiner Einreise keiner durchgehenden erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er hat von Oktober 2008 bis Jänner 2009 und von Juni 2011 bis Jänner 2014 Leistungen der Grundversorgung in Anspruch genommen. Er hat 2009 sowie vom April 2010 bis April 2011 gerichtliche Haftstrafen verbüßt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären oder sonstigen engen persönlichen Beziehungen. Er hat Deutschkurse besucht und war seit Sommer 2013 geringfügig beschäftigt und steht seit 01.04.2015 in einem Dienstverhältnis. Seine seit April 2013 dokumentierten Integrationsbemühungen werden durch die ihn betreuenden Organisationen positiv beurteilt.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage

In umstrittenen Wahlen war am 26.10.2000 Laurent Gbagbo für fünf Jahre zum Präsidenten gewählt worden (AA 12.2012a). Mit der Absicht Gbagbo zu stürzen, griffen im September 2002 ehemalige Soldaten Städte im Norden und Süden des Landes an. Die Rebellen, die sich unter Rebellenführer Guillaume Soro zu den "Forces armées des Forces nouvelles" (FAFN) zusammengeschlossen hatten, brachten den Norden unter ihre Kontrolle und das Land war faktisch zweigeteilt in den eher christlich geprägten Süden unter Präsident Laurent Gbagbo und den eher muslimisch geprägten Norden unter Rebellenführer Guillaume Soro und den FAFN. Unter der Vermittlung von Burkina Faso konnte ein Friedensabkommen verhandelt werden. Rebellenführer Guillaume Soro wurde Premierminister. Er sollte die Rebellenarmee und die reguläre Armee zusammenführen und freie Wahlen organisieren (SFH 10.2.2014).

Bei den Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Laurent Gbagbo zwar die erste Runde, verlor aber die Stichwahl gegen Alassane Ouattara, der vom Drittplatzierten Henri Konan Bédié unterstützt wurde. Die Wahlkommission erklärte Ouattara mit 54,1 Prozent der Stimmen zum Wahlsieger. Auf Einspruch Gbagbos annullierte das Verfassungsgericht das Ergebnis und erklärte Gbagbo mit 51,4 Prozent zum Sieger. Beide Kandidaten ließen sich daraufhin als Präsidenten vereidigen. Premierminister Soro wechselte das Lager und blieb unter Ouattara im Amt (SFH 10.2.2014). Die vielfältigen Bemühungen um eine friedliche Beilegung des Machtkampfs und einen freiwilligen Rücktritt Gbagbos blieben erfolglos (AA 12.2012a). Mehr als 3.000 Ivorer starben, nachdem sich Gbagbo weigerte, seinem gewählten Nachfolger Alassane Ouattara das Amt zu überlassen (BAMF 10.3.2014). Ab Februar 2011 kam das wirtschaftliche und soziale Leben nach dem Zusammenbruch des Bankenwesens zum Erliegen. Das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe und eines erneuten Bürgerkriegs. Schließlich gelang es den vornehmlich aus Kombattanten der ehemaligen Rebellenarmee "Forces nouvelles" zusammengesetzten Unterstützern Ouattaras am 11.04.2011 den früheren Präsidenten Gbagbo und seine Entourage festzunehmen. Gbagbo wurde an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt und erwartet dort ein Verfahren (AA 12.2012a). Der 68-Jährige ist das erste frühere Staatsoberhaupt, das im Gewahrsam des Strafgerichtshofes ist (BAMF 24.3.2014). Gbagbo werden im Zusammenhang mit den Unruhen bei den Wahlen 2010 Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen (BAMF 10.3.2014).

Die Frau des früheren Präsidenten, Laurent Gbagbo, wurde am 10.03.15 von einem Gericht in Abidjan zu zwanzig Jahren Haft verurteilt, zehn Jahre mehr als die Staatsanwaltschaft beantragt hatte. Mit Simone Gbagbo wurden gegen 77 weitere Angeklagte, darunter ihr Sohn, Michel Gbagbo, Haftstrafen verhängt. Ihr wurde vorgeworfen, die Autorität des Staates angegriffen, an einem staatsstreichartigen Unternehmen teilgenommen und den öffentlichen Friedens gestört zu haben, als es nach den Präsidentschaftswahlen 2010 zu monatelangen Ausschreitungen kam. Die ehemalige First Lady galt als die eigentlich starke Persönlichkeit in der ivorischen Politik. Ihr wurden immer wieder Machtmissbrauch und Verbindungen zu den Todesschwadronen vorgeworfen, die gegen politische Gegner gewaltsam vorgingen.

Ihr Mann, Laurent Gbagbo, muss sich wegen seiner Rolle bei den Gewaltausbrüchen vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag verantworten. Der Prozess soll im Juli [2015] beginnen (BAMF 16.03.2015).

Am 11.12.2011 und am 26.2.2012 wurde ein neues Parlament mit 253 Abgeordneten gewählt. Die Wahl, die von der Partei des früheren Präsidenten Gbagbo boykottiert wurde, erbrachte eine absolute Mehrheit an Sitzen für die Partei Ouattaras (Rassemblement des Républicains, RDR). Nach den Parlamentswahlen wurde zunächst unter Premierminister Ahoussou (PDCI) eine Regierung gebildet, die im November 2012 aufgelöst und durch eine Regierung unter Premierminister Kablan Duncan (ebenfalls PDCI) ersetzt wurde (AA 12.2012a). Während der frühere Präsident Laurent Gbagbo in einem Gefängnis im niederländischen Scheveningen auf seinen Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) wartet, entwickelt sich seine Partei, die Front Populaire Ivoirien (FPI), wieder zu einer ernstzunehmenden politischen Kraft. Ziel ist, bei den für Oktober 2015 geplanten Präsidentschaftswahlen wieder an die Macht zurückzukehren (BAMF 10.3.2014). Vor den Kommunal- und Regionalwahlen im April 2013 wurde die Stimmung als aufgeheizt beschrieben. Es kam zu blutigen Zwischenfällen. Der Riss durch die ivorische Gesellschaft ist tief, und die Anhänger Laurent Gbagbos stehen denen des jetzigen Präsidenten Alassane Ouattara nach wie vor unversöhnlich gegenüber. Gbagbos seit 2010 entmachtete FPI boykottierte nach den Parlamentswahlen 2011 auch die Kommunalwahlen 2013. Außerdem bröckelte die Allianz zwischen Ouattara und Henri Konan Bédié. Seit Gbagbo von der Bildfläche verschwunden und nach Den Haag an den internationalen Strafgerichtshof überstellt worden ist, gibt es keinen Grund mehr, zusammenzuarbeiten. Die Versuche, die FPI in den politischen Prozess zu integrieren, sind bis anhin gescheitert. Gespräche zwischen der Regierung und elf politischen Formationen wurden am 6. September 2013 zwar wieder aufgenommen, die FPI verweigert jedoch weiterhin die Teilnahme (SFH 10.2.2014). Im Vorfeld der für 2015 vorgesehenen Präsidentschaftswahlen wurde der politische Dialog fortgesetzt und es erfolgte 2014 die Einsetzung der unabhängigen Wahlkommission (UNSC 12.12.2014).

Quellen:

Sicherheitslage

Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet. Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit noch beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen die staatlichen Institutionen. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich die Sicherheitslage im ganzen Sahel-Raum verschärft (EDA 6.5.2014).

Während es vom deutschen Auswärtigen Amt keine Reisewarnung gibt (AA 6.5.2014) warnt das österreichische Außenministerium vor allen Reisen außerhalb von Abidjan. Auch nach der Machtübernahme durch die legitime Regierung sei die Sicherheitslage vor allem außerhalb Abidjans noch nicht unter Kontrolle (BMEIA 6.5.2014).

Die Sicherheitslage in Côte d'Ivoire hat sich seit 2013 laufend verbessert und eine positive Entwicklung ist auch für 2014 zu erwarten, trotz der zuletzt in Abständen erfolgten Angriffe in den westlichen Grenzgebieten. (UNHCR 2014).

Die Sicherheitssituation verbesserte sich weiter aber verblieb fragil, indem es zu sporadischen Zwischenfällen wie bewaffneten Angriffen, Banditenwesen und anderen Gewaltdelikten, insbesondere in der Nähe der Grenze zu Liberia kam. Die ivorischen Sicherheitskräfte wurden im gesamten Land aufgebaut, ihre operative Effizienz bleibt jedoch durch einen Mangel an Ausrüstung begrenzt (UNSC 12.12.2014).

Eine der Hauptprioritäten von UNHCR in Côte d'Ivoire ist die freiwillige Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen aus Nachbarstaaten. Die Sicherheitslage in Côte d'Ivoire verbleibt mit Ausnahme von rezenten Angriffen in der südwestlichen Grenzregion im gesamten Land stabil (UNHCR 2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz, doch in der Praxis steht die Justiz unter dem Einfluss der Exekutive, des Militärs und anderer Kräfte. Obwohl die Justiz in gewöhnlichen Kriminalfällen unabhängig ist, folgt sie der Exekutive in Fällen der nationalen Sicherheit oder bei politisch sensiblen Fällen. Richter sind korrupt und sehr oft durch Bestechungsgelder beeinflusst. Während der Krise nach den Wahlen funktionierte das Justizsystem überhaupt nicht mehr. Die Regierung unter Ouattara versucht, eine funktionierende Justiz wiederaufzubauen, stößt dabei jedoch auf große Herausforderungen (USDOS 27.2.2014).

Präsident Ouattara hatte eine unparteiische gerichtliche Aufarbeitung der Verbrechen während der Krise nach den Präsidentschaftswahlen versprochen. Bereits im Juni 2011 hatte eine Untersuchungskommission der Vereinten Nationen festgestellt, dass schwere Gewalttaten auf beiden Seiten während der politischen Krise nach den Präsidentschaftswahlen verübt worden seien (KAS 24.9.2012). Bislang sind im Zusammenhang mit der Krise nach den Präsidentschaftswahlen jedoch lediglich Personen festgenommen worden, die mit der Regierung des früheren Präsidenten Gbagbo in Verbindung gebracht wurden (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Weder Angehörige der ehemaligen Forces Nouvelles noch Militärangehörige oder Zivilpersonen, die für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich waren und Präsident Ouattara unterstützten, waren zur Rechenschaft gezogen worden (AI 23.5.2013). Die Côte d'Ivoire's Dialogue, Truth and Reconciliation Commission (CDVR), die im September 2011 eingesetzt wurde, hat nach zwei Jahren ihr Mandat abgeschlossen und einen Schlussbericht erstellt. Beobachter kritisieren, dass die Kommission nichts für die Versöhnung erreicht habe. Bis Ende 2013 wurden unter den Gbagbo-Anhängern mehr als 150 Zivilisten und Armeeangehörige angeklagt, auf der Seite von Ouattara dagegen niemand. Zivile Gerichte hatten bis Ende 2013 noch keine Verhandlungen eröffnet, die angeklagten Gbabgo-Anhänger sitzen zum Teil seit über zweieinhalb Jahren in Haft (SFH 10.2.2014). Seit Anfang 2014 wurden 134 politische Gefangene wieder freigelassen (RW 28.3.2014).

Doudou Diene, unabhängiger Experte für die Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire, begrüßte den Entschluss der Regierung, eine bedeutende Anzahl politischer Gefangener freizulassen, Eigentum zurückzugeben und die Wahlkommission zu reformieren (OHCHR 06.06.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Reform des Sicherheitssektors ist derzeit die größte Herausforderung der Präsidentschaft Ouattaras (KAS 24.9.2012). Am 17.3.2011 unterschrieb Präsident Ouattara ein Dekret um die früheren Rebellengruppen zu vereinen. Die FN (Forces Nouvelles), die früheren Regierungstruppen und die FDS (Forces de défense et de sécurité) wurden zur FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire), der neuen offiziellen Armee der Elfenbeinküste vereint (USDOS 24.5.2012). Im März 2013 wurde das Centre de coordination des décisions opérationnelles (CCDO) mit 750 Sicherheitskräften ins Leben gerufen. Diese Einheit soll für eine verbesserte Sicherheit in Abidjan sorgen und auch gegen die illegalen Straßensperren vorgehen, die vor allem in der Nacht aktiviert werden (SFH 10.2.2014). Die Polizei, unterstützt von der CCDO, ist - gemeinsam mit der Direktion für territoriale Überwachung (DST) und der Gendarmerie - für Recht und Ordnung verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium; alle anderen genannten Einheiten unterstehen dem Innenministerium. Die DST ist für das Sammeln und Analysieren von Informationen, die für die nationale Sicherheit relevant sind, verantwortlich. Der Polizei mangelt es an Ausrüstung und Ausbildung und an Effektivität. Die FRCI übt viele Funktionen, welche normalerweise in der Zuständigkeit der Polizei liegen, aus. Sie hat die Hauptrolle in Sicherheitsangelegenheiten übernommen(USDOS 27.2.2014).

Besonders im Westen verlassen sich Gemeinschaften in Sicherheitsfragen oft auf Dozo-Milizen (USDOS 27.2.2014). Dozo sind traditionelle Jäger, die sich nach dem Ausbruch der Rebellion im Norden 2002 als Miliz auf Seite der Rebellen gegen die Milizen von Laurent Gbagbo etabliert haben. Seit der Machtübernahme von Alassane Ouattara haben sie ihren Einfluss vor allem im Westen des Landes vergrößert und sich als selbst ernannte Polizei etabliert. Sie haben eigene Kommandostrukturen und arbeiten zum Teil auch mit der FRCI zusammen. Das Verteidigungsministerium hat im Juni 2013 den Dozo zwar das Tragen von Waffen verboten und sie dazu aufgefordert, die Straßensperren abzubrechen. Doch sie haben die Aufforderung nicht befolgt und sind nach wie vor bewaffnet. Gemäß der United Nations Operation in Côte d'Ivoire (UNOCI) werden sie von den Sicherheitskräften, Politikern und lokalen Autoritäten stillschweigend geduldet (SFH 10.2.2014). Straflosigkeit und Korruption stellen ein generelles Problem dar (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Im Jahr 2013 machte die Regierung von Präsident Alassane Ouattara Fortschritte bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für die stärkere Achtung der Menschenrechte und bei der Gewährleistung einer besseren Disziplin innerhalb der Sicherheitskräfte. Fälle von Missbrauch durch Sicherheitskräfte nahmen im Vergleich zu 2012 ab; teilweise durch die Bemühungen der Regierung (HRW 21.1.2014). Obwohl die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind, sind die Sicherheitskräfte jedoch weiterhin in willkürliche Verhaftungen, Folter von Gefangenen und Erpressungen an den Checkpoints involviert (SFH 10.2.2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Eine Million Menschen wurden intern vertrieben. Seit der Entscheidung des Machtkampfes im April 2011 hat sich die Menschenrechtslage insgesamt deutlich verbessert, wenngleich einzelne Übergriffe noch vorkommen (AA 12.2012a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar. Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 27.2.2014).

Die EU, Frankreich und die USA unterstützen in Zusammenarbeit mit der UN Mission in Côte d'Ivoire (UNOCI) Reformen der Regierung in den Bereichen Justiz und Sicherheit. Die UNOCI überwacht auch die Einhaltung der Menschenrechte und hilft, Schulungen bezüglich Menschenrechte für die Sicherheitskräfte zu implementieren. Der unabhängige Experte für Menschenrechtsangelegenheiten des UN-Menschenrechtsrats (HRC) in der Elfenbeinküste veröffentlichte im Januar und Juni 2013 Berichte, in welchen auch die einseitige Verfolgung von nach den Wahlen begangenen Verbrechen und deren Auswirkungen auf die Versöhnung hervorgehoben wurde (HRW 21.1.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Es kommt jedoch durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen. Sie errichten Straßensperren an Hauptstraßen und erpressen regelmäßig Geld von Reisenden. Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Die überwiegende Mehrheit der Flüchtlinge kehrte mittlerweile wieder nach Cote d'Ivoire zurück (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs) und internationale Flüchtlinge

Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Der UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Die Regierung respektiert das Prinzip der freiwilligen Rückkehr; sie hat aber keine Gesetze zum Schutz der Vertriebenen gemäß der "UN Guiding Principles on Internal Displacement" erlassen (USDOS 27.2.2014).

Im April 2011, am Ende der Krise nach den Präsidentschaftswahlen, wurden mehr als eine Million IDPs in 35 Flüchtlingslagern des Landes untergebracht; die Meisten kehrten schnell wieder in ihre Heimatregion oder in Aufnahmegemeinschaften zurück. Die Anzahl der verbleibenden Vertriebenen ist schwierig zu bestimmen; UN OCHA berichtet von geschätzten 45.000 Vertriebenen, vor allem im Westen des Landes und in Abidjan. Im Laufe des Jahres 2013 bemühten sich UN-Agenturen und lokale Behörden weiterhin, die stetige Rückkehr von Vertriebenen zu erleichtern. Im Norden und Westen des Landes, wo es an Regierungsangestellten und Infrastruktur mangelt und Unterstützung durch die Regierung nur teilweise vorhanden und unzureichend ist, versuchen internationale und lokale NGOs diese Lücke zu schließen. Am 17. Juli 2013 wurde ein Koordinierungsausschuss (mit Vertretern aus dem Ministerium für Solidarität, einer Reihe von lokalen und internationalen NGOs und UN OCHA) gegründet, um eine Strategie zu finden und Mittel für humanitäre Probleme, einschließlich der Situation der Vertriebenen, zu koordinieren (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der blutigen Krise während der ersten vier Monate kam es im Jahr 2011 zu einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 5 Prozent. Die seit Juni 2011 im Amt befindliche Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik eindeutig auf die Stärkung des privaten Sektors. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der einst vorbildlichen, mittlerweile aber in die Jahre gekommenen Infrastruktur verbessert werden. Insbesondere sollen die Verkehrswege, die Energieerzeugung, das Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen modernisiert werden (AA 12.2012c).

Viele der großen, vor allem französische, Unternehmen sind während der politischen Krise im Land geblieben und nahmen ihre Geschäfte und Investitionen wieder auf. Mehrere große Infrastrukturprojekte, vornehmlich in der Hauptstadt Abidjan, sind begonnen worden. Die internationalen Reisen von Präsident Ouattara auf der Suche nach neuen Investoren zahlen sich aus. Die internationale Gemeinschaft hat der Côte d'Ivoire massive Unterstützung zugesagt. Nach Nigeria ist die Côte d'Ivoire die zweitstärkste Wirtschaftsmacht in Westafrika und spielt damit eine Schlüsselrolle im Entwicklungsprozess der gesamten Region. Die Côte d'Ivoire ist der zweitgrößte Kaffee- und der größte Kakao-Exporteur der Welt (KAS 24.9.2012).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das ivorische Gesundheitswesen ist in drei Ebenen aufgeteilt. Die primäre Ebene umfasst vor allem die kleinen, ländlichen und städtischen medizinischen Einrichtungen. Es gibt 1.357 Institutionen auf dieser Ebene. Die sekundäre Ebene entspricht den allgemeinen und regionalen Spitälern. Auf diesem Niveau gibt es 17 Einrichtungen. Die tertiäre Ebene umfasst die spezialisierten Institute sowie die Universitätskliniken. Es gibt 15 Institutionen auf dieser Ebene. Parallel haben sich private medizinische Einrichtungen entwickelt. Es gibt 1.212 meist kleinere Einrichtungen im privaten Sektor (SFH 7.9.2012).

Die Regierung unter Alassane Ouattara hat direkt nach der Krise einen für alle Ivorer kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeführt. Diese Politik der "Gratuité" wurde im März 2012 durch eine Politik der "Gratuité Ciblée" ersetzt, welche den kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung ausschließlich für Kinder unter fünf Jahren, für schwangere Frauen und für an Malaria erkrankte Personen gewährleisten soll. Die Politik der "Gratuité Ciblée" funktioniert in der Praxis jedoch nur teilweise. Hinzu kommen Medikamentenengpässe in den öffentlichen Einrichtungen. Wenn die Medikamente nicht vorhanden sind, müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bei privaten Einrichtungen besorgen. Auch die Transportkosten zu den medizinischen Einrichtungen stellen für viele Ivorer ein Hindernis dar. Deshalb können Personen, die Anspruch auf eine kostenlose Behandlung haben, diese oft nicht erhalten (SFH 7.9.2012).

Wer kein Begünstigter der Politik der "Gratuité Ciblée" ist, muss an Ort und Stelle für die Untersuchungen und Behandlungen bezahlen. Medikamente sind immer noch sehr teuer. Im öffentlichen Sektor kosten Untersuchungen zwischen 500 FCFA (0,95 US-Dollar) und 5.000 FCFA (9,50 US-Dollar), in privaten Einrichtungen kosten sie zwischen 10.000 FCFA (19 US-Dollar) und 17.500 FCFA (33,50 US-Dollar). Es gibt keine öffentlichen Krankenversicherungen, sondern ausschließlich private. Diese sind jedoch sehr teuer, und nur ungefähr 3 Prozent der Bevölkerung können davon profitieren. Personen, welche in schlechten ökonomischen Verhältnissen leben, haben deshalb nur einen sehr eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung (SFH 7.9.2012).

Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 6.5.2014). Durch die Krise nach den Wahlen zwischen November 2010 und Mai 2011 verschlimmerte sich die Situation. Viele medizinische Einrichtungen wurden zerstört, besetzt oder geplündert. Bewaffnete Gruppen, aber auch Zivilisten stahlen Medikamente, Labor-Ausstattungen, Betten, Matratzen und sogar Krankenautos. Viele der Einrichtungen sind bis heute nicht wieder aufgebaut und/oder ausgestattet worden, was dazu führt, dass sie sich nach wie vor in einem sehr schlechten Zustand befinden und dass nur minimale Dienstleistungen erbracht werden können. Manchmal fehlt es sogar an Nadeln oder Thermometern. Zudem gibt es viel zu wenig medizinisches Personal. Die Indikatoren diesbezüglich liegen klar unter den WHO-Standards. Das Personal ist geografisch ungleichmäßig verteilt, die meisten Fachkräfte arbeiten in Abidjan, weshalb sich der Personalmangel in den anderen Gebieten zusätzlich verschärft (SFH 7.9.2012).

Abidjan hingegen ist trotz Abwanderung von Fachärzten immer noch das medizinische Referenzzentrum für Westafrika. Ist der Standard vor allem in den öffentlichen Krankenhäusern gesunken, so ist im privaten Gesundheitssektor eine gute Diagnostik und Behandlung möglich. Einfache bis mittelschwere Operationen können in Abidjan, in ausgewählten Krankenhäusern durchgeführt werden. Für den Notfall kommen mehrere Kliniken in Abidjan in Betracht. Die Rechnungen müssen häufig (auch in Notfällen) vorab bezahlt werden (AA 6.5.2014).

In Côte d'Ivoire wurden keine Fälle vom Ebola registriert. Als Nachbar von drei betroffenen Ländern hat Côte d'Ivoire strikte Maßnahmen zur Verhinderung deren Verbreitung gesetzt UNSC 12.12.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) sank die Zahl der ivorischen Flüchtlinge, welche in nahe gelegenen Ländern leben, mit Stand September 2013 auf 77.400. Verbesserte Bedingungen führten zu einer weiteren freiwilligen Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen im Laufe des Jahres 2013, darunter 17.000 Menschen, deren Rückkehr ohne Zwischenfälle und assistiert vom UNHCR erfolgte. Auch zwei prominente Gbagbo-Unterstützer konnten im September ohne Zwischenfall nach Abidjan zurückkehren, um Familienangelegenheiten zu erledigen (USDOS 27.2.2014).

Aus Angst vor Repressalien wollen tausende landflüchtige Ivorer, die nach Ghana und Togo geflohen sind, weiterhin nicht nach Côte d'Ivoire zurückkehren. Die Situation stellt sich bei denjenigen, die nach Liberia geflohen sind, anders dar. Das hat in erster Linie mit den Profilen der Flüchtlinge zu tun. Viele der nach Ghana Geflohenen kommen aus Abidjan und weiteren Städten. Unter ihnen befinden sich hochrangige Anhänger von Gbagbo, aber auch Mitglieder der Jugendorganisation von Gbagbos Front Populaire Ivorien (FPI) sowie der Studentenunion. Jene, die nach Liberia geflohen sind, stammen zum größten Teil aus dem Westen des Landes und den Grenzgebieten (SFH 10.2.2014).

Am 11.07.2014 wurden 392 seit der Krise 2010/2011 in Liberia aufhältige Flüchtlinge von den Grenzbehörden an der Rückkehr nach Côte d'Ivoire gehindert, da die ivorischen Behörden eine grenzüberschreitende Ausweitung der Ebola-Epidemie verhindern wollte; UNHCR äußerte Verständnis für die Maßnahme. (IRIN 19.09.2014)

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen getroffen. Seine Identität steht nicht fest, da er keine entsprechenden Dokumente vorgelegt hat.

Die Feststellungen über die Verfahren über die Asylanträge des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten. Aus dem Strafregister und aus vorliegenden Ausfertigungen der Entscheidungen der jeweiligen Strafgerichte sind die in Österreich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ersichtlich.

Da nach den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat die frühere Rebellenbewegung des nunmehrigen Präsidenten Ouattara sich im militärischen Machtkampf durchgesetzt hat, der frühere Präsident Gbagbo im April 2011 festgenommen und dem Internationalen Strafgerichtshof überstellt und die Bürgerkriegssituation beendet worden ist sowie eine Verbesserung und Stabilisierung der Sicherheitslage eingetreten ist, sind die Voraussetzungen für die Einräumung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, wie sei zur Zeit der Erlassung des Bescheids des Bundesasylamts von 22.09.2011 vorgelegen sind, nicht mehr gegeben.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.07.2011 selbst eingeräumt, dass in seinem Herkunftsstaat wieder Frieden herrsche und er diesbezüglich nichts zu befürchten habe.

Angesichts der zufolge den Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat mittlerweile eingetretenen weiteren Verbesserung der Sicherheitslage ist davon auszugehen, dass eine allein dadurch bewirkte Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht wahrscheinlich ist. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass nach den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat eine der Prioritäten von UNHCR derzeit in der Unterstützung der Rückkehr von ivorischen Staatsangehörigen, die im Zuge der Krise in Nachbarländer vertrieben worden sind, besteht. Daraus ist ersichtlich, dass auch nach Einschätzung von UNHCR eine Rückkehr von Personen ohne hervorgehobenes Gefährdungspotenzial wie dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist.

Die erstmals in der Beschwerdeverhandlung konkret formulierte Befürchtung, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Dioula in seinem Herkunftsort einer Bedrohung durch Angehörige der die Mehrheit stellenden Volksgruppe der Bété zu befürchten habe, hat der Beschwerdeführer - entgegen seinen nach entsprechendem Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung getätigten Angaben - in mehreren Einvernahmen vor den österreichischen Asylbehörden nicht vorgebracht. Er hat eine entsprechende Bedrohungssituation insbesondere weder zur Stützung seines ersten noch des zweiten in Österreich gestellten Asylantrages behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass die nunmehrigen Angaben nicht wegen einer tatsächlichen derartigen Bedrohungslage getätigt worden sind, sondern um im vorliegenden Verfahren der von der Behörde verfügten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegenzutreten. Letztlich erweisen sich die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers aber auch ihren Inhalt nach als kaum konkret und letztlich bloß spekulativ, da er ausgeführt hat, er wisse nicht, was ihm drohen könne und wisse auch nicht, wie sich die Bété ihm gegenüber als Dioula verhalten würden. Diese Art der Darstellung lässt im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Verfahren niemals behauptet hatte, vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer derartigen Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein, erkennen, dass er auch im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Übergriffen durch Angehörige der Volksgruppe der Bété rechnen müsste.

Die bloß schriftlich in seiner in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2015 vorgelegten Stellungnahme erstmals ausgeführten Behauptungen des Beschwerdeführers, dass seine Mutter und seine Schwester nach einem bewaffneten Angriff auf ein Dioula-Quartier vom Herkunftsort weggelaufen seien, sind nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer ein derartiges Ereignis bei den Einvernahmen durch die Asylbehörden ebenso nicht beschrieben hat wie im Zusammenhang mit der Darstellung seiner Rückkehrbefürchtungen in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2014. Wenn der Beschwerdeführer ein solches Ereignis tatsächlich erlebt oder darüber erfahren hätte, so wäre zu erwarten gewesen, dass er es zur Begründung der behaupteten Bedrohung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Dioula im Herkunftsort beschrieben hätte, während er jedoch bloß vorgebracht hat, er wisse nicht, was ihm drohen könne.

Unabhängig davon könnte der Beschwerdeführer auch im Falle des tatsächlichen Bestehens einer solchen Bedrohung in seiner Herkunftsregion Sicherheit in einem anderen Gebiet des Herkunftsstaates, insbesondere in der Hauptstadt Abidjan, finden. Diese ist im internationalen Flugverkehr erreichbar und der Beschwerdeführer hat bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.07.2011 selbst eingeräumt, dass es ihm als gesunden und arbeitsfähigen Mann ohne Sorgepflichten möglich und zumutbar sei, in Abidjan durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu sichern. Mit dem gegenüber dem Bundesasylamt erfolgten Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine bessere Zukunft zu erwarten hätte, zeigt er ebenso wenig eine fehlende Zumutbarkeit einer Niederlassung in Abidjan auf, wie mit dem in der Beschwerdeverhandlung am 22.04.2015 erfolgten Hinweis darauf, dass er kein ausreichendes Einkommen erwarten könne, um eine Familie zu gründen und für diese zu sorgen, zumal er damit neuerlich seine Einschätzung bestätigt hat, dass er durch eigene Erwerbstätigkeit zumindest erwarten würde, seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Da der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung bei der Einvernahme am 28.05.2009 im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise durch seine Tätigkeit als Schuhputzer auch in der Lage war seinen Lebensunterhalt zu sichern, ist davon auszugehen, dass ihm dies auch bei einer Rückkehr möglich wäre, ohne der Unterstützung durch Familienangehörige zu bedürfen.

Die Feststellungen über die privaten und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren, einer Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem sowie den vorgelegten Belegen über seine Integrationsbemühungen.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Verfahrensparteien sind der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht entgegengetreten, die Feststellungen decken sich im Wesentlichen mit einer vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2015 vorgelegten Darstellung der Situation im Herkunftsstaat. Es ist aus den Länderfeststellungen keine konkrete individuelle Bedrohungssituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und auch keine allgemeine Bedrohungslage ableitbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3.2.1. Im gegenständlichen Fall wurde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigter erstmalig mit Bescheid des Bundesasylamts vom 22.09.2011 auf Grund von § 8 AsylG 2005 mit Befristung bis 22.09.2012 erteilt. Über die Verlängerung einer damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltsberechtigung bzw. die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden.

§ 9 AsylG 2005 lautet:

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär

Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

...

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Aus der früheren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 vor dem Inkrafttreten der Asylgesetz-Novelle 2003 im Hinblick auf § 15 Abs. 3 AsylG 1997 ergab sich, dass die damals als Voraussetzung für den Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung festgelegte Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. VfGH vom 30.11.2001, Zl. B 719/01-7). Dieser Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hat sich in der Folge auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256 angeschlossen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, "dem Verfassungsgerichtshof folgend, sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise nach § 15 Abs. 3 AsylG [1997] neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG [1997], weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, aaO.; Rz.496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu §§ 12 Abs.3 und 15 FrG; 685 BlgNR 20.GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - weniger streng."

Seit der Einführung der asylrechtlichen Ausweisung durch die Novelle 2003 (BGBl. I 2003/101) in § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unter gleichzeitiger Beseitigung des Zumutbarkeitskalküls in § 15 Abs. 3 AsylG 1997 bildete die Beurteilung von gewonnenen persönlichen und sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat eine Voraussetzung für die Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK, ist jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut von § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 nicht (mehr) im Zusammenhang mit der Aberkennung von subsidiärem Schutz zu prüfen. Diesen Prinzipien entspricht auch die in den vorliegenden Verfahren anzuwendende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, die ausschließlich darauf abstellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht oder nicht mehr vorliegen. Das Vorliegen von persönlichen und sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat kann dagegen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht entgegenstehen, ist allerdings bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 zu berücksichtigen. Da im Falle der auf Dauer bestehenden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an einen solchen Ausspruch die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 geknüpft ist, vermeidet auch die nunmehrige Systematik im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen titellosen Inhaltsaufenthalt.

3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu klären, ob im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Republik Côte d'Ivoire weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes vorliegen würde.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005,Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011 wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass eine asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht gegeben ist.

Die aktuelle konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten Sicherheitslage und der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Die seit Beendigung des Bürgerkriegs laufend verbesserte Sicherheitslage bildet nach den Feststellungen keine Bedrohung für den Beschwerdeführer.

Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er im Herkunftsstaat nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Dies ist ihm vielmehr auch vor der Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit als Schuhputzer möglich gewesen und er hat auch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.07.2011 eingeräumt, dass es ihm möglich und zumutbar sei, z.b. in Abidjan für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Auch in der Beschwerdeverhandlung am 22.04.2015 hat der Beschwerdeführer keine Hindernisse dafür aufgezeigt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle von Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.

3.3. Im Hinblick auf den Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides, dem zufolge dem Beschwerdeführer "die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011, Zahl 11 04.848-BAE erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen" wird ist darauf zu verweisen, dass die mit Bescheid vom 22.09.2011 erteilte Aufenthaltsberechtigung nur bis 22.09.2012 gültig war. Nach Ablauf der Gültigkeit war der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsberechtigung bzw. führte der am 24.07.2012 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung derselben vielmehr zur Einleitung des vorliegenden Aberkennungsverfahrens. Angesichts des Umstandes, dass der der Beschwerdeführer also zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides (am 13.11.2012) ohne gültige Aufenthaltsberechtigung iSd § 8 Abs. 4 AsylG war, konnte ihm eine solche auch nicht in Anwendung des § 9 Abs. 4 AsylG entzogen werden und war daher dieser Spruchpunkt des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

...

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4.2. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen. Die Aufenthaltsbeendigung bildet daher keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Oktober 2008 ist als durchaus beträchtlich zu bezeichnen und war auch nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Bescheid vom 22.09.2011 mit der Erwartung auf die weitere Gestattung des Aufenthaltes zu verbinden. Allerdings hat der Beschwerdeführer auf Grund der wiederholten einschlägigen Straffälligkeit nach dem Suchtmittelgesetz selbst diese Anwartschaft relativiert, die auch dazu geführt hat, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt worden ist. Der Beschwerdeführer hat in Österreich seinen Lebensunterhalt zunächst - auch abgesehen von den durch illegalen Handel mit Suchtmitteln erzielten Einkünften - vom Oktober 2008 bis Jänner 2009 und von Juni 2011 bis Jänner 2014 aus Leistungen der Grundversorgung bestritten und wurde zwischenweilig auch in Strafhaft angehalten. Erst seit Sommer 2013 war er geringfügig beschäftigt, seit Jänner 2014 ist er selbsterhaltungsfähig. Sein Wohlverhalten seit der zuletzt am 30.04.2013 erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung vermag angesichts der Mehrzahl der einschlägigen (vier) Verurteilungen und bei Bedachtnahme auf den Umstand, dass die zuletzt im Zusammenhang mit der bedingten Strafnachsicht laut dem Gerichtsbeschluss vom 12.05.2014 festgelegte Probezeit von einem Jahr noch nicht einmal abgelaufen ist, die öffentlichen Interessen an der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen nicht entscheidend zu mindern. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich der Dauer seines Aufenthaltes angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat, treten demgegenüber ebenso in den Hintergrund wie die zuletzt erreichte Selbsterhaltungsfähigkeit.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers zwar ein gewisser Grad an Integration erreicht, dieser durch die wiederholte Straffälligkeit aber auch massiv verringert worden ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und zwei dort verwendete Sprachen beherrscht, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet eher geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, und an der Verhinderung von Straftaten in den Hintergrund treten.

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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