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W213 2012053-1•BVwG W213 2012053-1
W213 2012053-1Bundesverwaltungsgericht23.04.2015
Mehrarbeitsbelastung, Personalplanung, Personalreserve,<br/>Sicherheitsexekutive, wichtiges dienstliches Interesse,<br/>Wochendienstzeit - Herabsetzung
W 213 2012053-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Alexander SCHABAS, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 24.07.2014, GZ. P6/19488/2014, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht an der Polizeiinspektion XXXX Dienst.
Mit Antrag vom 19.02.2014 beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 50a BDG die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 39 Stunden ab 01.07.2014. Begründend führte er aus, dass er seit dem Eintritt in den Exekutivdienst zur Zollwache im Jahr 1977 Nacht-sowie Schichtdienste gepaart mit einer Vielzahl von monatlichen Überstunden bzw. Mehrdienstleistungsstunden verrichtet habe. Vom Zeitpunkt des Übertrittes in die Gendarmerie bzw. Polizei im Jahr 1997 bis dato seien monatlich Journal den Stunden sowie vorgeplanten Überstunden verrichtet worden. Es habe sich eine Durchschnittsbelastung von mindestens 40 Stunden pro Monat über einen Zeitraum von 16 Jahren ergeben. Somit verrichtete er annähernd 37 Jahre Schicht- und Wechseldienst mit Überstunden. Da er sich bereits 59 Lebensjahr befinde und die Anforderungen an in allen Bereichen des Exekutivdienstes immer umfangreicher und vielseitiger würden, siehe er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage diesen hohen Anforderungen gerecht zu werden. Seit ca. 15 Jahren leide er an atopischer Neurodermitis mit immer wiederkehrenden mehr oder weniger starken Krankheitsschüben. Verlauf und Dauer der Krankheit seien von Stress bzw. psychischen Faktoren abhängig (Nachdienste, unregelmäßige Dienste und Dienste über 12 Stunden).
Mit 01.07.2014 werde er, aufgrund der Auflösung seiner Dienststelle, der Polizeiinspektion XXXX, zur Polizeiinspektion XXXX versetzt. Er beabsichtige mit Ablauf des 30.09.2015 aufgrund der Schwerarbeiterregelung die Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG in Anspruch zu nehmen.
Mit Schreiben vom 18.04.2014 modifizierte er seinen Antrag dahingehend, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 beantragt wurde.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eröffnet, dass er ab 01.07.2014 bei der Polizeiinspektion XXXX verwendet werde. Durch die Konzentration der Einsatzkräfte werde nunmehr die interne Organisation verbessert, der Verwaltungsaufwand reduziert und ein Großteil der tatsächlich verfügbaren Kräfte im exekutiven Außendienst gebündelt. Die PI XXXX sei eine von sechs Polizeiinspektionen im Bereich des Bezirkspolizeikommandos Kufstein. Durch die Auflösung der Polizeiinspektionen XXXX und XXXX werde sie mit 42 Exekutivbediensteten systemisiert. Die Überwachungsgebiete, die exekutiv dienstlichen Aufgaben und der Großteil des Personalstandes der beiden aufgelassenen Dienststellen würden der Polizeiinspektion XXXX übertragen.
Gegenwärtig verfüge die PI XXXX über einen dienstbaren Personalstand von 38,3 Exekutivbeamten: Das Beschäftigungsausmaß einer Beamtin sei gemäß § 50a BDG auf 80 % und das eines weiteren Beamten auf 50 % reduziert. Die Wochendienstzeit von zwei Beamtinnen sei aufgrund des Mutterschutzgesetzes auf 50 % herabgesetzt. Ein Beamter der PI Wörgl stehe in der E1-Ausbildung und ein weiterer Beamter sei dem Einsatzkommando Cobra/DSE - Außenstelle EKO-West-Obs dienstzugeteilt. Zudem habe eine Beamtin der PI XXXX gemäß § 50a BDG die Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit der 01.10.2014 beantragt.
Es sei daher beabsichtigt, den gegenständlichen Antrag abzuweisen. Auf der Polizeiinspektion XXXX und den mit ihr zusammengelegten Polizeiinspektionen XXXX und XXXX seien in der Zeit von November 2013 bis April 2014 insgesamt 3592,70 Überstunden geleistet worden. Dies entspreche einer Überstundenleistung von 18,05 Stunden pro Bediensteten. Im Vergleich dazu seien im gesamten Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX 13.412,50 Überstunden geleistet worden, was einer durchschnittlichen Überstundenleistung von 18,53 Überstunden pro Bediensteten im Monat entspreche.
Im Falle der Gewährung der beantragten Herabsetzung würde die Leistung von Überstunden auf die übrigen (voll beschäftigten) Bediensteten der PI XXXX übertragen werden, da gemäß § 50c Abs. 3 BDG Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit nur eingeschränkt zur Überstundenleistung herangezogen werden dürften.
Die belangte Behörde habe unter Berücksichtigung der Bestimmung des §§ 48a Abs. 3 BDG auch die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu beachten und zum anderen auch für Ausfälle durch gesetzlich vorgesehene Karenz/Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen.
Im Beobachtungszeitraum von November 2013 bis April 2014 seien zur Berechnung der durchschnittlichen Stundenbelastung jene Monate herangezogen worden, in denen die Stundenbelastung am stärksten gewesen sei und den Vergleich dazu den letzten vier Monate dieses Zeitraumes. Die Gewährung des vorliegenden Ansuchens würde eine wöchentliche Stundenleistung von 48,21 bzw. in denen stärksten belasteten Monaten von 48,24 ergeben. Diese Berechnung ergebe sich aus der Summe von 160 Plandienststunden, den durchschnittlichen geleisteten Überstunden pro Monat und jenen Teil der Journaldienststunden, in denen der Beamte verpflichtet sei, seinen dienstlichen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen.
Es zeige sich daher, dass selbst bei Genehmigung eines einzigen Antrages auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die im § 48a BDG normierte höchstzulässige Wochenarbeitszeit (bezogen auf die vier stärksten Monate) bereits überschritten werde und eine erhöhte Belastung durch mir Arbeitsleistungen für die übrigen Bediensteten zum Tragen kommen werde.
Unter Beachtung der Bestimmung des § 48a Abs. 4 BDG hätte die Bewilligung des gegenständlichen Antrages zur Folge, dass die von der belangten Behörde zu gewährleistende Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit auf der Freiwilligkeit der Beamten der PI XXXX beruhen würde. Dies sei aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zulässig. Eine Interessenabwägung habe insoweit nicht zu erfolgen.
Ferner würde die Bewilligung des gegenständlichen Antrages zu einer psychischen und physischen Mehrbelastung der Regel Dienstbetrieb stehenden Beamten führen, welche diese an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bringen würde. Dies sei mit der dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber obliegenden Fürsorgepflicht nicht vereinbar.
Mit Schreiben vom 18.07.2014 wendete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein, dass die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf 39 Stunden beantragt worden sei, um künftigen Krankenständen aufgrund der Überlastung vorzubeugen. Die beantragte Herabsetzung werde zudem nur von temporärer Natur sein, da der Beschwerdeführer beabsichtige mit 30.09.2015 gemäß § 15b BDG die Ruhestandsversetzung zu beantragen.
Den Ausführungen der belangten Behörde sei entgegenzuhalten, dass sich die dort dargelegte Personalsituation aus nächster Nähe anders darstelle. Die Zusammenlegung der Polizeiinspektionen XXXX, XXXX und XXXX mit der Polizeiinspektion XXXX ermögliche die Verteilung von Mehrdienststunden auf eine größere Anzahl von Beamten. Es entspreche also nicht den Tatsachen, dass die Bediensteten der Polizeiinspektion XXXX aufgrund des gegenständlichen Antrages über Gebühr für zur Leistung von Überstunden gezwungen würden, da sich der Mitarbeiterstand in den letzten Jahren nicht wesentlich verringert habe. Es sei erst in den nächsten Jahren - erst nach der in Aussicht genommenen Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers - mit einigen altersbedingten Abgängen zu rechnen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag von den anderen Beamten der Polizeiinspektion XXXX mit großem Verständnis aufgenommen worden sei, zumal jüngere Beamten aufgrund des finanziellen Anreizes vermehrt zu Überstundenleistungen bereit seien. Die belangte Behörde mache aus den genannten Gründen in ihren Ermittlungsergebnissen nicht deutlich, dass tatsächlich wichtige dienstliche Interessen gegen diesen Antrag bestehen würden. Der Antrag werde daher aufrechterhalten.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:
"Ihr Antrag vom 19.02.2014 auf Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass nach § 50a BDG 1979 idgF wird gemäß § 50a BDG 1979 idgF iVm § 48a BDG 1979 idgF abgewiesen"
In der Begründung hielt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Polizeiinspektion XXXX Dienst versehen habe. Dieser Dienststelle sei mit Wirkung vom 01.07.2014 mit der Polizeiinspektion XXXX zusammengelegt worden. Darüber hinaus sei auch die Polizeiinspektion XXXX aufgelöst und mit der Polizeiinspektion XXXX zusammengelegt worden.
Die PI XXXX sei eine von sechs Polizeiinspektionen im Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX. Sie sei mit 42 Exekutivbediensteten systemisiert. Gegenwärtig sei ein dienstbarer Personalstand von 38,3 Exekutivbeamten verfügbar:
Das Beschäftigungsausmaß einer Beamtin sei gemäß § 50a BDG auf 80% und das eines weiteren Beamten auf 50% reduziert. Die Wochendienstzeit von zwei Beamtinnen sei aufgrund des Mutterschutzgesetzes auf 50% herabgesetzt. Ein Beamter der PI XXXX stehe in der E1-Ausbildung und ein weiterer Beamter sei dem Einsatzkommando Cobra/DSE - Außenstelle EKO-West-Obs dienstzugeteilt. Zudem habe eine Beamtin der PI XXXX, die ebenfalls per 01.07.2014 zur Polizeiinspektion XXXX versetzt worden sei, gemäß § 50a BDG die Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit (97,5 %, auf die Dauer von vier Jahren) per 01.10.2014 beantragt.
Neben der dargelegten Personalsituation der Polizeiinspektion XXXX ergäben sich darüber hinaus Umstände, welche jede für sich geeignet seien, dienstlichen Interessen zuwider zu laufen und sohin Ablehnungsgründe darzustellen.
Im Falle der Bewilligung des gegenständlichen Antrages sei der Beschwerdeführer nur mehr unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 50c Abs. 3 BDG zur Leistung von Überstunden heranzuziehen.
Zur Verrichtung von grundsätzlich 28 verpflichtenden Journaldienststunden könnte der Beschwerdeführer nur herangezogen werden, wenn er einen Antrag auf Leistung von Journaldienststunden stelle. Dies habe der Beschwerdeführer im Zuge seines gegenständlichen Ansuchens nicht getan.
Auf der Polizeiinspektion XXXX und den zur Auflösung bestimmten Polizeiinspektionen XXXX und XXXX seien in der Zeit von November 2013 bis April 2014 insgesamt 3592,70 Überstunden geleistet worden. Dies entspreche einer Überstundenleistung von 18,05 Stunden pro Bediensteten. Im Vergleich dazu seien im gesamten Bereich des Bezirkspolizeikommandos Kufstein 13.412,50 Überstunden geleistet worden, was einer durchschnittlichen Überstundenleistung von 18,53 Überstunden pro Bediensteten im Monat entspreche.
Im Falle der Gewährung der beantragten Herabsetzung würde die Leistung von Überstunden auf die übrigen (voll beschäftigten) Bediensteten der Polizeiinspektion XXXX übertragen werden, da gemäß § 50c Abs. 3 BDG Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit nur eingeschränkt zur Überstundenleistung herangezogen werden dürften.
Eine Stattgebung des gegenständlichen Ansuchens hätte - für den Beobachtungszeitraum November 2013 bis April 2014 - zu Folge, dass die Mehrdienstbelastung für die übrigen Bediensteten der PI XXXX auf 18,62 Stunden pro Monat und Exekutivbeamten ansteigen würde. Die Gesamtbelastung im Bezirk XXXX würde auf 18,68 Stunden pro Monat und Exekutivbeamten steigen.
Die belangte Behörde habe unter Berücksichtigung der Bestimmung des §§ 48a Abs. 3 BDG auch die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu beachten und zum anderen auch für Ausfälle durch gesetzlich vorgesehene Karenz/Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen.
Im Beobachtungszeitraum von November 2013 bis April 2014 seien auf der Polizeiinspektion Wörgl und den zur Auflösung bestimmten Polizeiinspektionen XXXX und XXXX im Schnitt 44,51 Stunden (Plandienst- und Überstunden) geleistet worden. Die Gewährung des gegenständlichen Ansuchens würde eine wöchentliche Stundenleistung von 44,65 bzw. bei gleichzeitiger Gewährung eines weiteren Antrages auf 44,80 Stunden ergeben. In diese Berechnung seien nur Plandienst- und Überstunden einbezogen worden. Zur Ermittlung der gesamten wöchentlichen Stundenbelastung im Sinne des § 48a BDG müssten noch jene Teile der Journaldienststunden herangezogen werden, in denen der Beamte verpflichtet sei seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.
Im Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX würden derzeit von jedem Bediensteten im Schnitt insgesamt 44,63 Stunden pro Woche geleistet. Bei Stattgeben des gegenständlichen Antrags ergäbe sich ein Anstieg auf 45,67 bzw. bei zusätzlicher Gewährung eines zweiten Antrages auf 44,71 Stunden pro Woche und Bediensteten.
Es zeige sich daher, dass die Belastungen durch erhöhte Mehrarbeitsleistungen für die übrigen Bediensteten steigen würden. Zudem entwickle sich die tatsächliche Arbeitsbelastung in Richtung der im § 48a BDG festgelegten Höchstgrenze. Eine zukunftsorientierte Personalplanung sei unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrungen im Falle von Ansuchen auf gesetzlich vorgesehene Karenzen, Herabsetzungen bzw. Teilzeitbeschäftigungen nicht gegeben und dann ordentlicher Dienstbetrieb nicht mehr aufrechtzuerhalten. Vor allem dann, wenn Urlaube abzuwickeln seien oder längerdauernde Krankenstände von Bediensteten anfallen würden.
Unter Hinweis auf den Personalplan des Bundes, wonach der belangten Behörde 1941 Exekutivdienstplanstellen zugewiesen seien, wurde ausgeführt, dass Aufnahmen über den systemisierten Stand nur über eine Änderung des Bundesfinanzgesetzes möglich seien. Im Jahr 2013 seien 50 Neuaufnahmen im Exekutivbereich erfolgt. Demgegenüber seien 57 Abgänge durch Pensionierungen und vier Austritte bzw. Entlassungen zu verzeichnen gewesen. Für das Jahr 2014 seien 61 Neuaufnahmen mit 01.06.2014 bzw. 01.09.2014 bewilligt.
Angesichts des Altersschnittes im Exekutivbereich von 41,3 Jahren könne davon ausgegangen werden, dass in näherer Zukunft die Ruhestandsversetzungen ansteigen und durch Neuaufnahmen nicht in vollem Umfang ausgeglichen werden könnten.
Da ein Herabsetzungsantrag gemäß § 50a BDG nicht begründet werden müsse, spiele die Frage ob und welche persönlichen Interessen des Beamten Treffen geführt werden keine Rolle. Es sei durch die belangte Behörde in Zusammenschau aller Umstände und Gesichtspunkte zu überprüfen und zu beurteilen, ob der Herabsetzung wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen würden. Ein solches bestehe darin, übermäßiges Ansteigen von Überstundenleistungen anderer Beamten dieser Dienststelle zu vermeiden. Im Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass bei der Gewährung des gegenständlichen Ansuchens Überstundenbelastung für die anderen Beamten der Polizeiinspektion XXXX an die durch § 48a Abs. 3 BDG vorgegebenen Höchstgrenze stoße. In die Wochendienstzeit von durchschnittlich 48 Stunden seien die Überstunden sowie jene Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes einzubeziehen, in denen der Beamte seiner dienstlichen Tätigkeit nachgehe.
Es habe sich an der Dienststelle des Beschwerdeführers im Beobachtungszeitraum November 2013 bis April 2014 eine durchschnittliche wöchentliche Belastung von 47,73 Stunden ergeben. Dabei sei von 160 Plandienststunden und den durchschnittlichen geleisteten Überstunden/Monat und jenen Teilen der Journaldienststunden, in denen der Beamte verpflichtet gewesen sei, seine dienstlichen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen, ausgegangen worden. Eine Stattgebung eines bzw. beider Ansuchen würde einen Anstieg der Wochendienstzeit der übrigen Bediensteten auf der Dienststelle des Beschwerdeführers und 47,73 auf 47,96 bzw. 48,21 Stunden (sowohl in Bezug auf die vier stärksten belasteten Monaten als auch in Bezug auf die letzten vier Monate) bewirken. Im Zuge einer in der KW 30/2014 an der Dienststelle des Beschwerdeführers durchgeführten informellen Befragung der dort beschäftigten Mitarbeiter sei festgestellt worden dass die Beamter dieser Dienststelle grundsätzlich nicht bereit seien über die Höchstgrenze der Dienstzeit im Sinne des §§ 48a Abs. 3 BDG Dienst zu leisten.
Unter Beachtung der Bestimmungen des § 48a Abs. 4 BDG hätte die Zustimmung der belangten Behörde vorliegenden Antrag die Konsequenz, dass die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit notwendigen Dienstverrichtungen auf der Freiwilligkeit der Beamten der Polizeiinspektion XXXX beruhen würde. Dies sei aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unzulässig.
Die belangte Behörde habe ferner zu berücksichtigen, dass eine Personalreserve im Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen müsse und bestehende gesetzliche Ansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vorrangig zu befriedigen seien. Der im Falle der Stattgebung eintretende Entfall der Arbeitskraft des Beschwerdeführers könne nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden, da auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ein von ausgebildeter Exekutivbeamter erforderlich sei. Zuführungen von anderen Dienststellen seien nicht möglich, da dies nur zu einer Verschiebung der Last führen würde bzw. angesichts der langen Ausbildungszeit ein kurzfristiger Ersatz nicht möglich sei.
Die im Falle der Stattgebung entstehende Mehrbelastung der im Regelbetrieb stehenden Beamten würde diese an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bringen. Dies sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstgebers nicht vereinbar.
Darüber hinaus seien die Möglichkeiten der Dienstplanung durch die Bestimmungen des Dienstzeitmanagements beschränkt, wonach die Dienstverrichtung an Wochenenden mit Plandienst nur an einem Wochenende im Monat möglich sei. Die Einteilung zu einem weiteren Plandienstwochenende sei nur auf Antrag des Beamten möglich.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei er nach Wiedergabe der Begründung des bekämpften Bescheides ausführte, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführte informelle Befragung der Mitarbeiter an der Polizeiinspektion XXXX rechtlich bedeutungslos sei. Der Beamte habe einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit wenn dem keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Aus den Ausführungen der belangten Behörde gehe hervor, dass die Überstundenbelastung der übrigen Beamten bei der Polizeiinspektion XXXX bzw. beim Bezirkspolizeikommando XXXX nur marginal erhöht werde.
Außerdem sei ein weiterer Anstieg dieser Überstundenbelastung auch durch andere Personalmaßnahmen vermeidbar. Die Begründung der belangten Behörde sei mangelhaft und begründe jedenfalls kein wichtiges dienstliches Interesse. Die belangte Behörde führte jedenfalls die Möglichkeit gehabt durch die vom Stellenplan ermöglichten Personalmaßnahmen den durch eine Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit des Beschwerdeführers entstehenden Kapazität Ausfall zu kompensieren. Es falle in ihre Verantwortung für eine im Interesse des Dienstbetriebes optimale Verteilung der zur Verfügung stehenden Planstellen Sorge zu tragen.
Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 39 Stunden ab 01.07.2014 für die Dauer eines Jahres gemäß § 50 Buchst. a Abs. 1 BDG stattgegeben werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Antrag vom 19.02.2014 beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 50a BDG die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 39 Stunden ab 01.07.2014. Mit 01.07.2014 wurde er, aufgrund der Auflösung seiner Dienststelle, der Polizeiinspektion XXXX, zur Polizeiinspektion XXXX versetzt. Mit Schreiben vom 18.04.2014 modifizierte er seinen Antrag dahingehend, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 beantragt wurde.
Die PI XXXX ist eine von sechs Polizeiinspektionen im Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX. Sie sei mit 42 Exekutivbediensteten systemisiert. Gegenwärtig ist ein dienstbarer Personalstand von 38,3 Exekutivbeamten verfügbar:
Das Beschäftigungsausmaß einer Beamtin ist gemäß § 50 Buchst. a BDG auf 80% und das eines weiteren Beamten auf 50% reduziert. Die Wochendienstzeit von zwei Beamtinnen ist aufgrund des Mutterschutzgesetzes auf 50% herabgesetzt worden. Ein Beamter der PI XXXX steht in der E1-Ausbildung und ein weiterer Beamter ist dem Einsatzkommando Cobra/DSE - Außenstelle EKO-West-Obs dienstzugeteilt. Zudem hat eine Beamtin der PI XXXX, die ebenfalls per 01.07.2014 zur Polizeiinspektion XXXX versetzt worden ist, gemäß § 50 Buchst. a BDG die Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit (97,5 %, auf die Dauer von vier Jahren) per 01.10.2014 beantragt.
Zur Verrichtung von grundsätzlich 28 verpflichtenden Journaldienststunden kann der Beschwerdeführer nur herangezogen werden, wenn er einen Antrag auf Leistung von Journaldienststunden stellt. Dies hat der Beschwerdeführer im Zuge seines gegenständlichen Ansuchens nicht getan.
Auf der Polizeiinspektion XXXX und den zur Auflösung bestimmten Polizeiinspektionen XXXX und XXXX sind in der Zeit von November 2013 bis April 2014 insgesamt 3592,70 Überstunden geleistet worden. Das entspricht einer Überstundenleistung von 18,05 Stunden pro Bediensteten. Im Vergleich dazu sind im gesamten Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX 13.412,50 Überstunden geleistet worden, was einer durchschnittlichen Überstundenleistung von 18,53 Überstunden pro Bediensteten im Monat entspricht.
Eine Stattgebung des gegenständlichen Ansuchens hätte - für den Beobachtungszeitraum November 2013 bis April 2014 - zu Folge, dass die Mehrdienstbelastung für die übrigen Bediensteten der PI XXXX auf 18,62 Stunden pro Monat und Exekutivbeamten ansteigen würde. Die Gesamtbelastung im Bezirk XXXX würde auf 18,68 Stunden pro Monat und Exekutivbeamten steigen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage. Dabei konnte weitestgehend den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde gefolgt werden, die in der Beschwerde bestritten wurden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 50a BDG hat nachstehenden Wortlaut:
"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte."
Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers zu einer erhöhten Mehrarbeitsbelastung für die übrigen Bediensteten führen würde. Ferner wäre eine adäquate Personalplanung unter Berücksichtigung zwingender gesetzlicher Ansprüche auf Urlaube, Karenz, Teilzeit etc. nicht mehr aufrechtzuerhalten. Hinzu kämen noch Krankenstände von Bediensteten. Insbesondere würde vor allem auch die Nacht- und Wochenenddienstbelastung ansteigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.9.2002, GZ. 2001/12/0131, ausgeführt, dass § 50a Abs. 1 BDG 1979 so auszulegen sei, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten im beantragten Umfang zu erfolgen habe, wenn ihr keine wichtigen dienstlichen Interessen im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung entgegen stehen würden. Der Gesetzgeber habe in § 50a BDG 1979 die Voraussetzungen für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass abschließend festgelegt. Es könne daher - ungeachtet des Wortlautes - nicht vom Vorliegen einer Ermessensregelung ausgegangen werden, zumal es auch an Kriterien fehle, nach denen das Ermessen zu üben wäre. Insbesondere komme hiefür das Gewicht der für die Bewilligung sprechenden persönlichen Interessen des Antragstellers nicht in Betracht.
Im Erkenntnis vom 13.3.2009, GZ. 2007/12/0092, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein dienstliches Interesse gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 darin liegen könne, eine übermäßige Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Überstunden zu vermeiden. Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten könne zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätiger Bundesbediensteter führen, weil nach § 50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig sei.
Ferner haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die personalführenden Stellen auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092, mwN).
Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass im Falle der Stattgebung seines Ansuchens die Arbeitsbelastung der übrigen Beamten nur marginal ansteigen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass über den Entfall von einer Plandienststunde pro Woche hinaus die Mehrbelastung für andere Beamten dadurch hervorgerufen wird, dass der Beschwerdeführer nur mehr eingeschränkt für Mehrdienstleistungen zur Verfügung steht.
Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, dass die belangte Behörde im Rahmen des Stellenplanes den durch die Bewilligung des gegenständlichen Ansuchens entstehenden Entfall der Arbeitskraft und siebte des Beschwerdeführers durch andere Maßnahmen kompensieren könnte. Er kann aber keine konkreten diesbezüglichen Maßnahmen anführen. Demgegenüber hat die belangte Behörde in fundierter Weise die Auswirkungen dargestellt, die eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochenarbeitszeit des Beschwerdeführers nach sich ziehen würde. Insbesondere die daraus resultierende Mehrbelastung für andere Beamten und der Verlust jeglicher Flexibilität beim Personaleinsatz, der gerade im Bereich der Sicherheitsexekutive von höchster Bedeutung ist, erweisen sich daher als dienstliche Interessen im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG, welche einer Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers entgegenstehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu beurteilende Rechtsfrage, nämlich das Bestehen eines dienstlichen Interesses im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig geklärt.
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