BVwG W220 1433304-2

W220 1433304-2Bundesverwaltungsgericht23.04.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W220 1433304-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W220.1433304.2.00

Spruch

W220 1433304-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2015, Zahl:

13-821167701/1538009-1-BMI-BFA STM RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger schiitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 30.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.02.2013, jeweils in der Sprache Dari befragt, zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst Folgendes an:

Er stamme aus dem Ort XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX, Afghanistan. Immer wieder seien Taliban in sein Dorf gekommen und hätten bei ihnen genächtigt und gegessen. Seine Familie habe sich dem nicht verschließen können und diese Situation habe über Jahre angehalte, bis sich die Familie eines Tages entschlossen habe, das Dorf in Richtung XXXX zu verlassen. Dort hätten sie acht Monate gelebt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei zur Zeit des schiitischen Ashura-Festes bei einem Bombenanschlag in XXXX getötet und er selbst verletzt worden. Aus Angst auch getötet zu werden, habe der Beschwerdeführer mit seinem Vater und seinen Geschwistern Afghanistan in Richtung Iran verlassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1. Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, er sei afghanischer Staatsangehöriger "sunnitisch-moslemischen Glaubens" und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in der Provinz XXXX verbracht und die letzten acht Monate vor seiner Ausreise seinen Lebensmittelpunkt in XXXX gehabt.

In seinen Feststellungen zu Afghanistan hielt das Bundesasylamt zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX fest, dass diese relativ stabil sei; seit 2009 komme es in den südlichen Distrikten zu steigenden Aktivitäten der Aufstandsbewegung, aber es gebe immer wieder Phasen in denen keine sicherheitsrelevanten Zwischenfälle passierten. Zur Sicherheitslage in XXXX wurde u.a. festgestellt, dass es am 06.12.2011 zu einem Anschlag auf schiitische Gläubige während des Ashura-Festes gekommen sei; dabei seien 48 Personen getötet und über 100 verletzt worden. Darüber hinausgehende Feststellungen zur Situation der schiitischen Glaubensgemeinschaft sowie Sachverhaltsannahmen zur Volksgruppe der Hazara wurden nicht getroffen. Rückkehrer könnten auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. Rückkehrer seien meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügten, haben gute Chancen einen Job zu finden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung sei das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gäbe. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existierten praktisch nicht. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. XXXX sei auf dem Luftweg aus erreichbar. Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul werde seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 habe sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Das Fluchtvorbringen sei zwar im Wesentlichen glaubwürdig, jedoch resultiere die Flucht ausschließlich aus dem Kriegszustand in Afghanistan und der daraus entstehenden Beeinträchtigung für die Zivilbevölkerung. Der Umstand, dass in Afghanistan Krieg herrsche, begründe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich alleine keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend machen zu können, bedürfe es einer zusätzlichen, auf asylrelevanten Gründe gestützte Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Krieges/Bürgerkrieges hinausgehe.

Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, es seien keine objektiven Umstände hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr (zumindest in den städtischen Zentren) in der Lage sein sollte, ein selbsterhaltungsfähiges, existenzgesichertes Leben führen zu können.

Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz zog der Beschwerdeführer den unter Punkt 2. dargestellten Bescheid beim Asylgerichtshof in Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, die Behörde ziehe ihre Schlussfolgerungen aus mangelnden Länderfeststellungen. Des Weiteren gehe die Behörde davon aus, es liege keine individuelle Verfolgungssituation vor, die unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren wären. Bei objektiver und lebensnaher Betrachtung sei die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers glaubwürdig und mit großer Wahrscheinlichkeit wahr, was für die Gewährung von internationalem Schutz ausreichend sei.

Mit Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2014, Zl.:

W176 1433304-1/3E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013, Zl. 12 11.677-BAG, gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

In der Begründung dieses Beschlusses wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bemängelt, daß das Bundesasylamt keine Feststellungen zur Lage der schiitischen Glaubensgemeinschaft in Afghanistan getroffen und es gänzlich unterlassen hätte, sich mit der Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara auseinanderzusetzen. Darüber hinaus habe das Bundesasylamt keine konkreten und hinreichen aktuellen Feststellungen zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers getroffen, um zu eruieren, ob ihm eine Rückkehr aufgrund der Sicherheitssituation überhaupt möglich sei. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde im fortgesetzten Verfahren aufgetragen, die unterlassenen angeführten Ermittlungen anzustellen.

Am 25.02.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und wiederholte er dabei nahezu deckungsgleich sein zuvor bereits erstattetes Vorbringen, nämlich, daß die Taliban immer wieder in ihr Heimatdorf gekommen wären und bei ihnen genächtigt und gegessen hätten. Diese Situation sei über viele Jahre hindurch gleichbleibend gewesen, bis sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie dazu entschlossen hätte, das Dorf zu verlassen und nach XXXX zu ziehen, wo sie etwa acht Monate lang gelebt hätten. Die Mutter des Beschwerdeführers sei dann bei einem Bombenanschlag, bei dem auch der Beschwerdeführer schwer verletzt worden wäre, ums Leben gekommen. Anschließend seien sie in den Iran gezogen.

Der Beschwerdeführer gab sodann an, es gäbe in Afghanistan keine Sicherheit für ihn. Letztes Mal wäre er nur an seinem Bein verletzt worden, aber vielleicht verliere er das nächste Mal sein Leben.

Im weiteren Verlauf der niederschriftlichen Befragung wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Afghanistan vom 19.11.2014 verlesen und mit dem Beschwerdeführer erörtert.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2015, Zl.: 13-821167701/1538009-1-BMI-BFA STM RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.08.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 z 13 AsylG. abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. bis zum 23.03.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. nachstehend fest:

"1. Hazara

Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

Brookings - The Brookings Institution (31.7.2014): Afghanistan Index,

http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign%20policy/afghanistan%20index/index20140731.pdf, Zugriff 11.9.2014

CIA - The CIA World Factbook (24.6.2014):Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 11.9.2014

CRS - US Congressional Research Service (11.7.2014): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 11.9.2014

CRS - US Congressional Research Service (28.7.2014): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 11.9.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

2. Grundversorgung/Wirtschaft

Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).

Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).

Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).

Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014).

Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).

Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).

Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).

Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).

Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).

Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).

Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (8.2014): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 22.9.2014

BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014

CSO - Central Statistics Organization (2.2.2014): The National Risk and Vulnerability Assessment 2011-12, http://www.af.undp.org/content/dam/afghanistan/docs/MDGs/NRVA%20REPORT-rev-5%202013.pdf, Zugriff 23.9.2014

EBN - European Business Network (26.8.2014): Gholam Sachi Hassanzadah: Kabul New City (KNC) - ein Megaprojekt für die lokale und internationale Privatwirtschaft, http://www.ebn24.com/?p=4552, Zugriff 25.8.2014

Gutachterin Afghanistan (7.11.2014): E-Mail an die Referentin.

IMF - International Monetary Fund (5.2014): IMF Country Report No. 14/128, http://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2014/cr14128.pdf, Zugriff 23.9.2014

Khaama Press (1.4.2011): New Kabul City Charted in North of Kabul, http://www.khaama.com/new-kabul-city-charted-in-north-of-kabul, Zugriff 25.8.2014

WB - Worldbank (15.3.2014): Afghanistan at a glance, http://devdata.worldbank.org/AAG/afg_aag.pdf, Zugriff 24.9.2014

WB - Worldbank (1.4.2014): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2014/04/23/000456286_20140423092911/Rendered/PDF/875740WP0Afgha00Box382171B00PUBLIC0.pdf, Zugriff 23.9.2014

Wezaret-e Umur-e Dakhela [MoI- Ministry of the Interior] (24.8.2013): ???? ??? ????? ???? ????? ?? ????? ?? ?????? ????? ??? ???? ????, http://moi.gov.af/fa/announcement/23354, Zugriff 26.8.2014

WB - World Bank (8.4.2014): Afghanistan Economic Update, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff 23.9.2014

WB - World Bank (2014): 2.1 World Development Indicators: Population dynamics, http://wdi.worldbank.org/table/2.1, Zugriff 24.9.2014"

In der Begründung stellte die belangte Behörde zusammengefaßt fest, daß sich aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für den Beschwerdeführer in seinem Heimatland ergeben hätten.

In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im einzelnen aus, die aus der Zurückverweisung resultierende neuerliche Befragung des Beschwerdeführers habe die bereits erhobenen Fluchtgründe deckungsgleich bestätigt und seien diese als glaubhaft zu befinden.

Es sei jedoch deutlich zu machen, daß der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgungssituation in seinem Herkunftsstaat geltend gemacht habe. Auch die Umstände, die bedauerlicherweise zum Ableben seiner Mutter bzw. zu seiner eigenen Beinverletzung geführt hätten, ergäben keinen Hinweis auf eine Verfolgung oder Bedrohung, die unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren sei.

Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit nicht dazu geeignet gewesen sei, eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft zu machen.

Gegen Spruchpunkt I. des ordnungsgemäß zugestellten Bescheides des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer am 01.04.2015 fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren nicht mit der gebotenen Tiefe geführt und Schlußfolgerungen zur aktuellen Situation in Afghanistan aus unvollständigen Länderberichten gezogen. Aufgrund jüngster Anschläge auf muslimische Minderheitsgruppen sei davon auszugehen, daß konfessionell motivierte Gewalt wieder zunehme. Dies bestätigte auch ein Vorfall, bei dem in der Provinz Zabul 30 schiitische Hazara, die in einem Bus unterwegs gewesen wären, von unbekannten Bewaffneten entführt worden seien. Der Beschwerdeführer würde in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara von den Taliban verfolgt und müßte eine Bedrohung seines Lebens bzw. eine Gefährdung seiner körperlichen Integration fürchten.

In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz die unentgeltliche Beigabe seines Verfahrenshelfers.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Bekenntnisses.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX und hat die letzten acht Monate vor seiner Ausreise in XXXX gelebt. Seinen Lebensunterhalt hat der Beschwerdeführer zuletzt durch Handeln mit Textilien bestritten.

Der Beschwerdeführer ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 30.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Es kann nicht festgestellt werden, daß dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem glaubwürdigen Vorbringen.

Die allgemeine Lage zu Afghanistan ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde, die eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfassen und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zeigen.

Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Afghanistan in irgendeiner Form Verfolgung droht.

Der Beschwerdeführer wurde nunmehr im Laufe seines Asylverfahrens insgesamt drei Mal vor den Behörden niederschriftlich einvernommen.

Anläßlich seiner Ersteinvernahme gab er als Fluchtgrund ein Selbstmordattentat in XXXX an, bei dem seine Mutter getötet und er schwer verletzt worden sei und führte er aus, in ganz Afghanistan gäbe es Selbstmordattentate und Bombenexplosionen, weshalb er mit seiner Familie in den Iran geflüchtet sei. Individuelle Fluchtmotive machte der Beschwerdeführer nicht geltend.

Bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt (am 12.02.2013) wiederholte der Beschwerdeführer das bereits erstattete Fluchtvorbringen und antwortete auf die Frage, ob der angeführte Bombenanschlag ihm oder seiner Familie gegolten hätte, mit "nein"; es sei zur Zeit des schiitischen Ashurafestes gewesen, es würden zu dieser Zeit viele Anschläge verübt und seien sie (gemeint: der Beschwerdeführer und seine Familie) zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer XXXX bzw. Afghanistan auch dann verlassen hätte, wenn seine Mutter bei besagtem Bombenanschlag nicht ums Leben gekommen wäre, erwiderte der Beschwerdeführer expressis verbis, nein, er wäre in XXXX geblieben und hätte auch seinen Lebensunterhalt dort bestreiten können (vgl. AS 57). Individuelle Fluchtmotive machte der Beschwerdeführer wiederum nicht geltend.

Anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im nunmehrigen Verfahrensgang am 25.02.2015 wiederholte der Beschwerdeführer abermals - nahezu deckungsgleich - sein bisher erstattetes Fluchtvorbringen und ergänzte wiederum, besagter Bombenanschlag in XXXX sei nicht gegen ihn oder seine Familie gerichtet gewesen, sondern erreichten die gegen sie als Schiiten gerichteten Aktivitäten während der hohen Festtage des Ashura-Fests eben ihren Höhepunkt. Es gäbe in Afghanistan einfach keine Sicherheit für ihn.

Konkret gegen seine Person gerichtete, individuelle Fluchtgründe machte der Beschwerdeführer auch bei dieser Einvernahme nicht geltend.

Wenn er daher in seiner Beschwerde behauptet, in Afghanistan als Hazare und Angehöriger der schiitischen Glaubensgemeinschaft diskriminiert und verfolgt zu werden, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß das Bundesamt im Zuge des nunmehrigen Verfahrensganges im angefochtenen Bescheid aktuelle Feststellungen zur Situation der schiitischen Hazara in Afghanistan getroffen hat, aus welchen sich eine behauptete Verfolgung nicht ableiten läßt. Diese Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer übrigens im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme zuvor auch vorgehalten und gab er dazu aber keine substantiierte Stellungnahme ab.

Insgesamt bleibt daher festzuhalten, daß das Bundesamt im nunmehrigen Verfahrensgang ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, dem Beschwerdeführer wurde neuerlich die Möglichkeit eingeräumt, persönliche Fluchtgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan geltend zu machen und kann es daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn der Beschwerdeführer davon nicht entsprechend Gebrauch gemacht hat.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher aus oben angeführten Überlegungen der Beurteilung durch das Bundesamt an, daß es dem Beschwerdeführer in concreto nicht gelungen ist, eine bestehende Verfolgungsgefahr in Bezug auf seinen Heimatstaat Afghanistan aufzuzeigen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat angegeben, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft zuzugehören. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung dazutun (VwGH 31.10.2002, 200/20/0358). Der Beschwerdeführer gehört als Hazara zwar einer ethnischen und als Schiit auch einer religiösen Minderheit an, doch ist festzuhalten, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrundegelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenn gleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erschienen ließen:

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482; vgl. 28.05.1994, 94/20/0034). Unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in XXXX seinen Lebensunterhalt zuletzt als Textilhändler verdingt hat, kann nicht von einer ernsthaften Bedrohung seiner Lebensgrundlage ausgegangen werden.

Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen .entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen" Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der RL 2005/85/EG). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.}.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 12 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten, und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005JdF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den

Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSIg. 19.632/2012).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Falle ergänzender Ermittlungen von der Durchführung mündlichen Verhandlung abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs das Auslangen gefunden werden, wenn die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177).

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, ZI. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte vor und erschöpft sich in unsubstantiierten Ausführungen.

Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Seit der Erhebung der Beschwerde ist erst ein Monat vergangen, daher ist die gebotene Aktualität unverändert gegeben. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Daher ergeben sich für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffenen Entscheidung in Frage zu stellen.

In seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und begründete diesen damit, dass zwar (nur) § 40 VwGVG die Beigabe eines "Verfahrenshilfeverteidigers" in Verwaltungsstrafverfahren vorsehe, diese Bestimmung aber im Lichte des Art. 6 EMRK als verfassungswidrig erscheine, wie dies auch der VfGH im Zusammenhang mit einem dort bereits wegen § 40 VwGVG anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren in den Raum gestellt habe. Zudem sei das BVwG an die Anwendung der europäischen Grundrechtecharta gebunden, die in Art. 47 Abs. 2 und 3 das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vorsehe. Der dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen beigegebene Rechtsberater sei demgegenüber nicht als gleichwertig zu betrachten, zumal dieser lediglich im Verfahren über die Erlassung eines Rückkehrentscheidung zur Vertretung der nicht behördlichen Parteien verpflichtet sei. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei jedoch ohne einen ihm unentgeltlich beigegebenen "Verfahrenshelfer" nicht in der Lage, seine Rechte gehörig wahrzunehmen, etwa Schriftsätze abzufassen oder Ansprüche in einer mündlichen Verhandlung zu vertreten.

Über diesen Antrag war durch das erkennende Gericht nicht meritorisch abzusprechen, da das VwGVG ebenso wie das subsidiär anzuwendende AVG das Institut eines "Verfahrenshelfers" bzw. der Verfahrenshilfe in Form der unentgeltlichen Beistellung eines rechtskundigen oder berufsmäßigen Parteivertreters nicht kennt, ausgenommen in den Fällen des § 40 VwGVG, folgerichtig waren diese Anträge mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Eine Grundrechtswidrigkeit bzw. die Notwendigkeit der unmittelbaren Anwendung der europäischen Grundrechtecharta vermochte das BVwG im Übrigen schon deshalb nicht zu erkennen, da dem Beschwerdeführer ohnehin zugleich mit der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wurde, mit dessen unentgeltlicher Unterstützung er offenkundig auch den gg. Beschwerdeschriftsatz verfasste.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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