BVwG G301 1433681-1

G301 1433681-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2015

Regest

Bescheinigungsmittel, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG G301 1433681-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G301.1433681.1.00

Spruch

G301 1433681-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,

StA. Kuba, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zl. 1301.896-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 12.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Am 13.02.2013 fand vor einem Organ der Bundespolizei am Flughafen Wien-Schwechat die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

Nach Gestattung der Einreise in das Bundesgebiet wurde der BF in weiterer Folge am 18.02.2013, am 19.02.2013 und am 06.03.2013 vor dem Bundesasylamt im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, zugestellt am 08.03.2013, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kuba ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit aller Einlassungen des BF zu den Gründen für das Verlassen Kubas entstanden seien und letztlich davon ausgegangen werde, dass der BF mit der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Situation seiner Heimat unzufrieden gewesen sei. Aus dem übrigen Sachverhalt und der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat sei aber eine aktuelle Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr nach Kuba nicht anzunehmen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF persönlich bedroht oder verfolgt worden wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Kuba einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Auch sonst seien keine Umstände, die einer Rückkehr nach Kuba entgegenstehen würden, hervorgekommen. Eine Ausweisung des BF aus Österreich nach Kuba sei kein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 8 EMRK.

3. Mit dem am 15.03.2013 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (BAT), eingebrachten und mit 13.03.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid zu beheben, dem BF internationalen, jedenfalls aber subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen. Der Beschwerde wurde ein handschriftlich verfasstes Schreiben in spanischer Sprache als Begründung beigefügt.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 21.03.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt (OZ 1).

5. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.06.2013 wurde das Beschwerdeverfahren wegen unbekannten Aufenthalts des BF gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt (OZ 6).

6. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 29.07.2013 wurde das Beschwerdeverfahren nach Mitteilung des Bundesasylamtes betreffend Meldung einer neuen Zustelladresse des BF fortgesetzt (OZ 8).

7. Das seit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.03.2015 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 17), an der der BF im Beisein einer Rechtsvertreterin persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) als nunmehr belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kuba und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist ohne religiöses Bekenntnis. Die Muttersprache des BF ist Spanisch.

Die mit einer kubanischen Staatsangehörigen am XXXX in Kuba geschlossene Ehe wurde am XXXX vom zuständigen Gericht XXXX auf Antrag der Ehegattin und in Abwesenheit, jedoch in Kenntnis des BF rechtswirksam geschieden.

Der BF besuchte in Kuba insgesamt zehn Jahre lang die Grund- und Sekundarschule. Danach belegte er einen dreijährigen Fortbereitungslehrgang für den Besuch einer Universität. Im Anschluss daran studierte der BF im Zeitraum von 2003 bis 2007 Informatik an der XXXX in XXXX. Das Studium schloss der BF nach eigenen Angaben allerdings nicht ab. Danach machte der BF eine Ausbildung im Bereich Kulturförderung.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF entsprechend seiner erstmaligen Behauptung in der mündlichen Verhandlung von 2007 bis zu seiner Ausreise aus Kuba ein privates Geschäft zur Reparatur von Goldgegenständen betrieben und illegal auch mit Gold gehandelt hätte.

Der BF ist leiblicher Vater des am XXXX in XXXX geborenen XXXX, StA. Österreich. Der BF hat am XXXX vor dem Standesamt XXXX die Vaterschaft förmlich anerkannt. Der BF lebt mit der Kindesmutter XXXX, geb. XXXX, StA. Österreich, nicht im gemeinsamen Haushalt.

Der BF hat am XXXX beim Standesamt XXXX einen Antrag auf Eheschließung mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX gestellt. Eine Eheschließung ist bislang nicht erfolgt. Der BF ist seit XXXX an der Wohnadresse seiner jetzigen Verlobten amtlich gemeldet.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bis Ende Juni 2014 überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Nach eigenen Angaben ist der BF derzeit Mitglied in einem Fitness-Studio und hat einen Freundes- und Bekanntenkreis mit anderen Lateinamerikanern und Österreichern, mit denen er unter anderem Tanzkurse organisiert.

Der BF verfügt für den Fall einer Aufenthaltsberechtigung über eine Einstellungszusage in der Textilreinigungsfirma der Mutter seiner Verlobten.

Der BF hat am 16.03.2015 eine Deutsch-Sprachprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich bestanden.

1.1.2. Die genauen Umstände der (letztmaligen) Ausreise aus Kuba konnten nicht festgestellt werden. Fest steht, dass der BF seinen Herkunftsstaat Kuba über den Flughafen Havanna am 01.12.2012 verließ und über Amsterdam nach Moskau flog.

Fest steht, dass der BF am 11.02.2013 vom Flughafen Moskau-Scheremetjewo nach Wien-Schwechat flog, wo er am 12.02.2013 um 00:30 Uhr landete und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates sonst keine Probleme hatte.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

1.2. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Über die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Kuba hinaus werden folgende Feststellungen zur Frage der Ausreise und Einreise sowie zur Behandlung von Rückkehrern nach Kuba getroffen:

1. Welche aktuellen gesetzlichen Bestimmungen regeln grundsätzlich die Ausreise von kubanischen StaatsbürgerInnen aus Kuba?

Geltende Ausreisebestimmungen:

Der kubanische Staatsrat verabschiedete am 11. Oktober 2012 das Gesetzesdekret Nr. 302, durch welches das Gesetz Nr. 1312 von 1976 (Migrationsgesetz) modifiziert wurde.

Ergänzend wurden folgende Bestimmungen beschlossen:

Gesetzesdekret Nr. 305, Verordnung des Gesetzesdekrets Nr.302 vom 11. Oktober 2012, durch welches das Gesetzesdekret Nr. 26 und die Gesetzesverordnung Nr. 1312, (Migrationsgesetz) modifiziert wurden.

Gesetzesdekret Nr. 306 vom 11. Oktober 2012 über die Regulierung der Ausreise von qualifizierten Arbeitskräften und SportlerInnen, die für eine Ausreise ins Ausland eine Reisegenehmigung benötigen.

Beschluss Nr. 343 vom 13. Oktober 2012 des Ministeriums für Finanzen und Preisgestaltung betreffend die Regelung über die Besteuerung von für Migrationsanträge erforderlichen Dokumenten. Dieser Beschluss modifiziert den Beschluss Nr. 302 vom 8. November 2006.

Beschluss Nr. 43 vom 13. Oktober 2012 des Innenministeriums betreffend die Ausstellung von gewöhnlichen Reisepässen und [sonstigen] Verfahrensvorschriften.

Beschluss Nr. 44 vom 13. Oktober 2012 des Innenministeriums über das Verfahren für die Abwicklung von Wiederaufnahmeanträgen [im AT:

Anträgen auf Erteilung von Aufenhaltsgenhemigungen], die von kubanischen StaatsbürgerInnen mit Wohnsitz im Ausland eingereicht werden.

Beschluss Nr. 318 vom 12. Oktober 2012 des Außenministeriums. Durch diesen Beschluss wurde die Voraussetzung abgeschafft, dass kubanische StaatsbürgerInnen eine offizielle Einladung erhalten mussten, um aus Kuba ausreisen zu dürfen.

Beschluss Nr. 319 vom 12. Oktober 2012 des Außenministeriums über die Entrichtung von konsularischen Gebühren. Durch diesen Beschluss wurde der Beschluss Nr. 5 vom 25. Jänner 2011 (Anlagen I und II) modifiziert.

Beschluss Nr. 43 vom 13. Oktober 2012 des Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit über arbeitsrechtliche Bestimmungen, die für ArbeitnehmerInnen gelten, die eine Ausreise aus Kuba aus privaten Gründen beantragen.

Beschluss Nr. 44 vom 13. Oktober 2012 des Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit über das Verfahren für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für KubanerInnen, die ins Ausland ausreisen.

Beschluss Nr. 7538 vom 4. März 2014 des Exekutivkomitees des Ministerrates durch den das Verfahren für die Beantragung, Zertifizierung und Legalisierung von im Ausland zu verwendenden Schul- und Universitätsdokumenten genehmigt wurde.

Beschluss Nr. 71 vom 6. März 2014 des Justizministeriums. Dieser Beschluss legt die Dienstleistungen, Zahlungsmodalitäten und Gebühren (konvertible Pesos) fest, die von jenen Behörden anzuwenden sind, die dazu ermächtigt sind, juristische Dienstleistungen zu erbringen und in CUC in Rechnung zu stellen.

Anlage I: Angelegenheiten und Gebühren, die einer fixen, allgemeinen

Gebühr unterliegen:

Behördenwege im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften (7 Dienstleistungen)

Fachliche Dienstleistungen betreffend Urheberrechte (allgemein)

Dienstleistungen betreffend Ursprungsbezeichnungen (21 Dienstleistungen)

Dienstleistungen, im Zusammenhang mit der Registrierung von Marken und sonstigen differenzierenden Warenzeichen (38 Dienstleistungen)

Allgemeine Gebühren die für die Abwicklung von Behördenwegen bei Erfindungen, Gebrauchsmustern, industriellen Zeichnungen und Mustern, integrierten Schaltkreisen und Registrierung von Pflanzensorten zu entrichten sind. (25 Dienstleistungen)

Dienstleistungen betreffend Erfindungspatente (7 Dienstleistungen)

Zahlung von Annuitäten (3 Modalitäten)

Dienstleistungen im Zusammenhang mit industriellen Zeichnungen und Mustern (5 Dienstleistungen)

Dienstleistungen betreffend Gebrauchsmustern (6 Dienstleistungen)

Dienstleistungen betreffend die Registrierung von Pflanzensorten (3 Dienstleistungen)

Dienstleistungen, die mit dem Design von integrierten Schaltkreisten im Zusammenhang stehen (4 Dienstleistungen)

Dienstleistungen betreffend Urheberrechte (3 Dienstleistungen)

Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ( 2 Dienstleistungen)

Dienstleistungen für die Abwicklung von Behördenwegen im Migrationsbereich (11 Dienstleistungen)

Dienstleistungen für die Ausstellung und Beglaubigung von Dokumenten (31 Dienstleistungen)

Rechtliche Beratung (4 Dienstleistungen)

Beschluss Nr. 4-14 vom 18. März 2014 des Innenministeriums über Anträge auf Erteilung von Visen, Änderungen der Klassifikationsgruppe von MigrantInnen bzw. Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen für Personen, die in Kuba eine Immobilie besitzen.

Beschluss Nr. 47 vom 26. März 2014 des Tourismusministeriums über die Abwicklung von Anträgen auf Gewährung oder Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen für Personen, die in Kuba eine Immobilie besitzen, bzw. über die Abwicklung von Anträgen auf Änderungen der Klassifikationsgruppe von MigrantInnen oder wegen Wegfall der Ursachen für die Gewährung von Visen oder Aufenthaltsgenehmigungen.

2. Welche Genehmigungen sind neben dem Besitz eines Reisepasses erforderlich, damit kubanische StaasbürgerInnen legal aus Kuba ausreisen dürfen?

Für die Ausreise aus dem kubanischen Staatsgebiet ist ein gültiger, mit einem Visum des Ziellandes versehenen Reisepass erforderlich.

Selbst wenn der/die Ausreisende einen gültigen, mit einem Einreisevisum des Ziellandes versehenen Reisepass und die Flugtickets besitzt, ist zum Zeitpunkt der Registrierung der Ausreise an der Grenze erforderlich, dass keine Hindernisse für die Ausreise der erwähnten Person vorliegen.

Das Hindernis kann auch nach Ausstellung des Reisepasses, nach Erhalt des Einreisevisums für das Zielland und nach Buchung der Reise entstehen. In folgenden Fällen kann die Ausstellung des Reisepasses gemäß § 2 des Gesetzes Nr. 302, durch welches § 23 des Gesetzes Nr. 1312 modifiziert wurde, verweigert werden:

Wenn ein Strafverfahren durch die zuständigen Behörden gegen diese Person eingeleitet wurde.

Wenn die Zahlung einer Geldstrafe bzw. eine Gefängnisstrafe ausständig ist - ausgenommen Fälle die vom [zuständigen] Gericht ausdrücklich genehmigt worden sind.

Wenn der Militärdienst noch nicht abgeleistet wurde.

Wenn es aus Gründen der Landesverteidigung und der nationalen Sicherheit notwendig erscheint.

Wenn irgendwelche Verpflichtungen bzw. zivilrechtliche Haftungen gegenüber dem kubanischen Staat bestehen, wenn dies ausdrücklich von den zuständigen Behörden beschlossen wurde.

Wenn aufgrund von Bestimmungen, welche die Ausreise von qualifizierten Arbeitskräften regeln, die für die wirtschaftliche, soziale, wissenschaftliche und technische Entwicklung des Landes benötigt werden, die entsprechende Ausreisegenehmigung fehlt. Ebenso kann die Ausreise verweigert werden, wenn der Schutz und die Sicherheit von staatlichen Informationen es erfordern.

Wenn Minderjährige oder behinderte Personen ausreisen und die Eltern oder ihre gesetzlichen Vertreter die jeweilige Reisegenehmigung vor einem öffentlichen Notar nicht erteilt haben.

Wenn aus irgend sonstigen Gründen des öffentlichen Interesses die zuständigen Behörden es so beschlossen haben.

Wenn die vom Migrationsgesetz erforderlichen Voraussetzungen, die Verordnungen und die zusätzlichen Bestimmungen in Bezug auf Beantragung, Ausstellung und Gewährung von Reisepässen vom Staatsbürger/von der Staatsbürgerin nicht erfüllt wurden.

Bis zur Verkündung des Gesetzes Nr. 302 hatte das Innenministerium die Befugnis, die "Endgültige Ausreisegenehmigung" (Permiso de Salida Definitivo) zu erteilen. Dafür mussten $ 150,00 CUC (konvertible Pesos, im Folgenden nur mehr CUC) entrichtet werden. Vor Bearbeitung des Migrationsantrags musste das Vermögen des Antragstellers, durch die Beschlagnahme seines Vermögens durch den Staat, aufgelöst werden. Ebenso mussten Kredite oder sonstige Finanzschulden zurückbezahlt werden und auf die Rechte auf Lebensmittelmarken, ärztliche Dienstleistungen, Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Bildung verzichtet werden. Dieser Behördenweg wurde abgeschafft.

3. Welche Behördenwege sind für die Ausstellung von Ausreisedokumenten aus Kuba, insbesondere für die Ausstellung eines kubanischen Reisepasses, erforderlich?

Die Bearbeitung des Antrags erfolgt schnell. Für den Antrag ist die Vorlage eines Identitätsausweises bzw. eines Identitätsausweises für Minderjährige erforderlich.

Für die Ausreise von Minderjährigen (unter 18 Jahren) und Behinderten muss die vor einem öffentlichen Notar von den Eltern bzw. von den gesetzlichen Vertretern erteilten Reisegenehmigung eingereicht werden. Ebenso muss der Antrag mit einer Stempelmarke im Wert von $ 100,00 (einhundert) CUC versehen werden. Wenn keine Einschränkungen für die Ausreise festgestellt werden, nachdem Lichtbild und Fingerabdruck des Antragstellers abgenommen und registriert wurden, wird die Person zu einem Termin 7 bzw. 10 Arbeitstage später für die Ausfolgung des Reisepasses geladen.

Kubanische StaatsbürgerInnen mit Wohnsitz im Ausland, müssen beim Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses folgende Voraussetzungen erfüllen:

Antragstellung mittels gesetzlich festgelegtem Formular

Vorlage des abgelaufenen Reisepasses, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsbescheinigung bzw. eine von der zuständigen Behörde erstellte Bescheinigung über die Staatsbürgerschaft

Vorlage einer vor einem öffentlichen Notar von den Eltern bzw. von den gesetzlichen Vertretern erteilten Reisegenehmigung für Minderjährige (unter 18 Jahren) bzw. für Behinderte.

2 Lichtbilder 40 x 40 mm

Vorlage des Belegs über die Entrichtung der konsularischen Abgaben

Der gewöhnliche Reisepass ist 2 Jahre gültig und kann zweimal für jeweils 2 Jahre bis maximal 6 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeit des Reisepasses kann auf den Ämtern des Innenministeriums, vor der konsularischen Vertretung oder vor sonstigen dazu ermächtigten Behörden beantragt werden.

4. Welche Gebühren entstehen beim Antrag auf Erstellung eines kubanischen Reisepasses?

Die Gebühr für den Antrag auf Erstellung eines kubanischen Reisepasses beträgt $ 100,00 (einhundert) CUC in Übereinstimmung mit dem vom Ministerium für Finanzen und Preisgestaltung erlassenen Beschluss Nr. 343 vom 13. Oktober 2012.

5. Gibt es irgendeine Gruppe oder Kategorie von Personen, denen auf jeden Fall eine legale Ausreise aus Kuba verweigert ist (z. B. Personen, die bestimmte Berufe ausüben, Politiker der Opposition)?

§ 2 der Gesetzesverordnung Nr. 302, durch den § 25 des Migrationsgesetzes Nr. 1312 modifiziert wurde, lautet: In folgenden Fällen darf eine Person, die sich im kubanischen Staatsgebiet aufhält, nicht aus Kuba ausreisen:

Wenn gegen diese Person durch die zuständigen Behörden ein Strafverfahren eingeleitet wurde.

Wenn die Zahlung einer Geldstrafe bzw. eine Gefängnisstrafe ausständig ist - ausgenommen Fälle die vom [zuständigen] Gericht ausdrücklich genehmigt worden sind.

Wenn der Militärdienst noch nicht abgeleistet wurde.

Wenn es aus Gründen der Landesverteidigung und der nationalen Sicherheit notwendig erscheint.

Wenn irgendwelche Verpflichtungen bzw. zivilrechtliche Haftungen gegenüber dem kubanischen Staat bestehen, wenn dies ausdrücklich von den zuständigen Behörden beschlossen wurde.

Wenn aufgrund von Bestimmungen, welche die Ausreise von qualifizierten Arbeitskräften regeln, die für die wirtschaftliche, soziale, wissenschaftliche und technische Entwicklung des Landes benötigt werden, die entsprechende Ausreisegenehmigung fehlt. Ebenso kann die Ausreise verweigert werden, wenn der Schutz und die Sicherheit von staatlichen Informationen es erfordern.

Wenn Minderjährige oder behinderte Personen ausreisen und die Eltern oder ihre gesetzlichen Vertreter die jeweilige Reisegenehmigung vor einem öffentlichen Notar nicht erteilt haben.

Wenn aus irgend sonstigen Gründen des öffentlichen Interesses die zuständigen Behörden es so beschlossen haben.

Wenn die vom Migrationsgesetz erforderlichen Voraussetzungen, die Verordnungen und die zusätzlichen Bestimmungen in Bezug auf Beantragung, Ausstellung und Gewährung von Reisepässen vom Staatsbürger/von der Staatsbürgerin nicht erfüllt wurden.

Kubanische StaatsbürgerInnen, die sich beim Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 302 als MigrantInnen im Ausland aufhielten, bzw. über eine Aufenthaltsgenehmigung in einem ausländischen Staat verfügten, behalten ihren Status als MigrantInnen.

6. Gibt es irgendwelche statistischen Informationen über das durchschnittliche monatliche Einkommen von ArbeitnehmerInnen [welche die Ausreise beantragen], aus denen das Verhältnis zwischen dem jeweiligen Einkommen und den Kosten für den Erwerb von Dokumenten, die für die Ausreise erforderlich sind, ersichtlich ist?

Nach Informationen des Nationalen Amts für Statistik beträgt der durchschnittliche [monatliche] Lohn von kubanischen ArbeitsnehmerInnen, die für den Staat arbeiten, zwischen $ 12 und $ 20 CUC. Für Selbständige gibt es keine offiziellen Daten. Auf jeden Fall liegt das durchschnittliche monatliche Einkommen weit unter den $ 100 CUC, die für den Antrag auf Ausstellung des Reisepasses erforderlich sind.

Unter Berücksichtigung der unter Frage 1 aufgelisteten Gesetze, sind die Kosten, für welche kubanische Staatsbürger aufkommen müssen, um die im Beschluss Nr. 71 des Justizministeriums angeführten Behördenwege abwickeln zu können übermäßig hoch. Größtenteils sind betroffene Personen nicht in der Lage, diese Kosten zu bezahlen. Die Gebühren können zwischen $ 50,00 CUC bis zu $ 350,00 CUC betragen. Dazu kommen Kosten für notarielle Urkunden, eidesstattliche Erklärungen und sonstige Dokumente, die auch in CUP (Nationalwährung) bezahlt werden müssen.

7. Wie lange dürfen sich kubanische StaatsbürgerInnen laut Gesetz im Ausland legal aufhalten? Worin besteht jedenfalls der dazugehörige Genehmigungsprozess?

Nach dem Gesetzesdekret Nr. 302 dürfen sich kubanische StaatsbürgerInnen bis zu 2 Jahren (vierundzwanzig Monate) im Ausland aufhalten. Der Migrationsstatus kann geändert werden, ohne dass die betroffene Person ihre Rechte in Kuba verliert. Es besteht die Möglichkeit, dass in den nächsten Monaten die Migrationsgesetze erneut geändert werden. Möglicherweise wird die Frist von 2 Jahren für Auslandsaufenthalte abgeschafft und eine Genehmigung ohne weitere Bedingungen für die Rückkehr nach Kuba erteilt werden.

Gemäß der alten Gesetzeslage wurde das gesamte Vermögen (Wohnung, PKW, Motorräder, LKW, Boote, Bankkonten, Grundstücke, Gräber, usw.) von KubanerInnen, die definitiv aus Kuba ausreisten bzw. nicht innerhalb der festgelegten Frist nach Kuba zurückkehrten, beschlagnahmt. Sie verloren auch alle ihre Rechte in Kuba. Die neue Gesetzgebung ermöglicht kubanischen StaatsbürgerInnen - bevor sie definitiv aus Kuba ausreisen bzw. zu einem anderen Zeitpunkt - ihr Eigentum zu verkaufen, zu übertragen oder zu verschenken, in vielen Fällen um sich auf diese Art und Weise die Kosten für die Erledigung der Behördenwege zu finanzieren,.

Studierende bzw. Personen, die ihr Hochschulstudium gerade abgeschlossen haben, dürfen auch in der Zeit, in der sie den Sozialdienst für Postgraduierte leisten, ausreisen. Dieser Dienst wird bis zur Zeit ihrer Rückkehr unterbrochen.

8. Ist eine Genehmigung für die Wiederaufnahme (Repatriierung) von kubanischen StaatsbürgerInnen, z. B. nach einem längeren Aufenthalt im Ausland, erforderlich? Wenn ja, gibt es dafür Ausnahmen?

Mit ganz wenigen Ausnahmen kann der Antrag auf Wiederaufnahme entweder in dem Staat gestellt werden, in dem der/die kubanische StaatsbürgerIn seinen/ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Einreise (an der Grenze). In den meisten Fällen wird beim Antrag dieser Ort angegeben. Vor einigen Jahren war die Situation ganz anders. Heutzutage wird in der Gesetzgebung der Kauf und der Verkauf von Wohnungen oder die Aufnahme einer selbständigen Arbeit berücksichtigt, wodurch die Wiedereinreise der Person keine zusätzliche Belastung für ihre Familie darstellt.

9. Gibt es Informationen darüber, was den KubanerInnen, die länger im Ausland verblieben sind als im Visum gestattet, passiert, wenn diese nach Kuba zurückkehren?

Zurzeit müssen sie sich einem Verfahren unterziehen, welches vom Migrationsgesetz bestimmt wurde. Es wird im Einzelfall entschieden und falls eine Rückkehr genehmigt wird, müssen Rückkehrende gemäß dem Beschluss Nr. 71 des Justizministeriums $ 200,00 CUC entrichten, um das behördliche Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten. Der Antrag kann schon vor der diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung Kubas in dem Land, in dem sich Rückkehrende aufhalten, gestellt werden. Derzeit kehren viele ältere Personen (über 60 Jahre), sich im Endstadium befindende kranke Personen, junge Leute, die sich im Zielland nicht integrieren konnten, usw. zurück.

10. Gibt es bestimmte Gruppen von kubanischen StaatsbürgerInnen, denen eine Einreise bzw. eine Wiedereinreise nach Kuba verweigert wird?

Ja, es gibt kubanische StaatsbürgerInnen, die von der Direktion für Identitätsnachweise, Immigration und Fremdenwesen überwacht werden und die ihre Rechte auf die Einleitung des Wiedereinreiseverfahrens nach Kuba verloren haben, weil z. B. die Frist für die vorübergehende bzw. definitive Ausreise schon abgelaufen ist, oder weil die Person ihre Ausreise als definitiv begründete, oder weil die Person vom Programm für politische Flüchtlinge der US-Regierung aufgenommen wurde. Aber die wichtigste Ursache für die Verweigerung einer Einreise bzw. Wiedereinreise nach Kuba ist die Verbindung zu inländischen oder im Ausland gegen die kubanische Revolution agierenden Gruppen. Es gibt Fälle von Rückkehrenden, die aus humanitären Gründen bis zur Grenze gelangen und versuchen, nach Kuba wieder einzureisen, um kranke oder verstorbene Verwandte zu besuchen, deren Einreise aber nicht genehmigt wird, weil sie in enger Verbindung zu Gruppen der Opposition stehen oder, weil sie von kubanischen Gerichten wegen Angriffe gegen die Staatsgewalt verurteilt wurden. Diese Personen werden unmittelbar danach wieder ins das Land zurückverwiesen, aus dem sie gekommen sind. Personen, die ihre Funktion in der Regierung oder als Vertretung im Ausland verlassen haben (Athleten, AbsolventInnen oder ExpertInnen in Medizin oder sonstige Fachrichtungen) müssen sich, bevor sie nach Kuba vorläufig oder definitiv einreisen, einem "Analyse- und Untersuchungsverfahren" unterziehen.

11. Welche Strafen sind für die Nichteinhaltung von Einreise- und Ausreisebestimmungen in und aus Kuba vorgesehen? Werden diese Strafen in der Praxis verhängt?

§ 11 des Gesetzes Nr. 62 des kubanischen Strafgesetzbuchs über Einreise- und Ausreisebestimmungen in das und aus dem kubanischen Staatsgebiet sieht folgende Strafen vor:

Eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 3 Jahren bzw. eine Geldstrafe von dreihundert bis zu eintausend Tagessätzen, wenn jemand in das kubanische Staatsgebiet einreist, ohne die von den Migrationsbehörden vorgesehenen Vorschriften bzw. die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Von dieser Maßnahme sind AsylwerberInnen ausgenommen.

Eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 3 Jahren bzw. eine Geldstrafe von dreihundert bis zu eintausend Tagessätzen, wenn eine Person ausreist, ohne die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten bzw. den Versuch unternimmt, illegal aus dem Land auszureisen. Wenn diese Person bei der Ausreise Gewalt gegen Personen oder Gegenstände ausübt bzw. andere Personen einschüchtert, kann diese mit einer Freiheitsstrafe von 3 bis zu 8 Jahren bestraft werden.

Der Artikel 15 des Strafgesetzbuchs über Straftaten gegen den gewöhnlichen Migrationsverkehr wurde durch das Gesetz Nr. 87-99 geändert. Im § 1 des neuen Gesetzes über Menschenschmuggel wird vorgesehen, dass eine Person, die mit Gewinnerzielungsabsichten die Einreise nach Kuba [von anderen Personen] organisiert oder beabsichtigt, bzw. den Zugang [dieser Personen] zu irgendwelchen mit der Einreise verbundenen Rechten ermöglicht, mit einer Freiheitsstrafe von 7 bis zu 15 Jahren zu bestrafen ist.

Artikel 348 sieht vor:

  1. Wer mit einem Boot oder Flugzeug oder mit einem sonstigen Transportmittel in das kubanische Staatsgebiet eindringt, um anderen Personen zur illegalen Ausreise zu verhelfen, kann mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren bestraft werden.

  2. Mit einer Freiheitsstrafe von zwanzig bis zu dreißig Jahren bzw. mit einer lebenslangen Strafe kann eine Person bestraft werden,

a) wenn diese Person eine Waffe oder ein anderes Mittel zur Gewaltausübung dafür verwendet;

b) wenn für die Tat Gewalt gegen Personen oder Gegenstände angewendet wird, bzw. wenn andere Personen eingeschüchtert werden;

c) wenn bei dieser Tat das Leben von Personen gefährdet wird oder sich daraus leichte oder schwere Verletzungen oder der Tod von Personen ergeben;

d) wenn sich unter den beförderten Personen Minderjährige unter 14 Jahren befinden.

Diese Straftaten werden von den Gerichten strenger behandelt als in der Gesetzgebung vorgesehen ist. Aus diesem Grund gehen Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel zurück, obwohl das bei illegalen Ausreisen in die USA nicht der Fall ist. Diese werden nicht als Menschenhandel betrachtet. Das Gesetzesdekret Nr. 302 und die Gewährung von Einreisevisa durch das US Department of State wurden modifiziert, so dass Visa für mehrmalige Ausreisen innerhalb von 5 Jahren erteilt werden. Die schwierigen persönlichen und sozialen Umstände von [vielen] KubanerInnen beeinflussen im großen Maße die soziale Stabilität.

12. Gibt es Informationen darüber, ob bekannten OppositionspolitikerInnen die Ausreise aus Kuba verweigert wurde?

Ja, es gibt eine Gruppe von bestraften Personen, die wegen Angriffe gegen die Staatsgewalt nicht aus dem Land ausreisen durften. Diese Personen müssen derzeit einer Sicherheitsmaßnahme vollziehen und unterliegen einer außerordentlichen Genehmigung. Als einige dieser Personen in den Ämtern für Identitätsnachweise, Immigration und Fremdenwesen des Innenministeriums erschienen, wurden sie darüber informiert, dass in Überweinstimmung mit dem § 2 des Gesetzesdekret Nr. 302 und mit den §§ 23 und 25 des geänderten Gesetzes Nr. 1312 unter Berücksichtigung von Absatz b) ihnen der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses nicht genehmigt wurde. Absatz b) besagt, [dass die Ausreise aus Kuba verweigert werden kann], wenn die Zahlung einer Geldstrafe bzw. eine Gefängnisstrafe ausständig ist, mit Ausnahme jener Fälle, die vom [zuständigen] Gericht ausdrücklich genehmigt worden sind.

13. Gibt es Informationen darüber, ob die Einreise bzw. die Wiedereinreise nach Kuba verweigert wird, wenn irgendjemand im Exil eine politische Tätigkeit ausübt oder sich an einer politischen Tätigkeit beteiligt?

Nein, bis jetzt wurde die Wiedereinreise niemandem verweigert. In einigen konkreten Fällen wurden die Einreisenden zum Zeitpunkt der Einreise von den Behörden des Hauptzollamts der Republik und der Staatssicherheit vernommen bzw. materielle Güter (wie Computer, Speichermedien, Literatur, Medikamente, persönliche Hygieneartikeln, elektronische Waren, Fotokameras, Kassettenrecorder, Videogeräte, DVDs, Bargeld usw.) dieser Personen beschlagnahmt, obwohl eigentlich das Mitführen solcher Gegenstände in den Bestimmungen, die vom Direktor des Hauptzollamts der Republik Kuba für 2014 und vom Präsidenten der Kubanischen Nationalbank beschlossen wurden, vorgesehen ist.

Es ist hervorzuheben, dass herausragende Mitglieder der unabhängigen Zivilgesellschaft (Damen in Weiß, Journalisten, Rechtsanwälte, Sozialwissenschaftler, Techniker und andere Personen, die kein konkretes berufliches Profil haben oder die keine Arbeit haben) ins Ausland reisen, um ihre Projekte zu präsentieren, Kurse zu besuchen oder an bestimmten Veranstaltungen teilzunehmen, ohne dass jemals ihre Wiedereinreise nach Kuba verweigert wurde.

14. Gibt es Informationen darüber, was Personen passiert, die wieder nach Kuba zurückkehren müssen, nachdem ihr Asylantrag im Ausland abgelehnt wurde?

Unter Berücksichtigung des § 1 des Dekrets Nr. 305 und in Übereinstimmung mit dem § 48.1 des Gesetzes Nr. 1312 (Migrationsgesetz) wird bei kubanischen StaatsbürgerInnen ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, in dem die persönliche Situation des/der Betroffenen und seine/ihre Umstände (soziale, familiäre Situation, Arbeit, Vorstrafen; verhängte Überwachungsmaßnahmen usw.), die Gründe für die Einreichung und Ablehnung seines/ihres Asylantrags und seine/ihre Wiedereingliederungsmöglichkeiten analysiert werden. Da sie kubanische StaatsbürgerInnen sind, reisen sie wieder in das kubanische Staatsgebiet ein, und werden einem Monitoring unterzogen, der von der Nationalen Revolutionspolizei, dem Amt für Staatssicherheit und sonstigen Behörden, die sich mit der Überwachung der BürgerInnen beschäftigen, durchgeführt wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit und zur religiösen Bekenntnislosigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der spanischen Sprache und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Kubas. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Der BF hat weiters zum Nachweis seiner Identität vor der belangten Behörde einen bis 13.09.2018 gültigen kubanischen Reisepass (Verwaltungsakt AS 125 und 297) und nach Aufforderung in der mündlichen Verhandlung, binnen zwei Wochen weitere Personal- oder Identitätsdokumente vorzulegen, mit dem am 08.04.2015 eingelangten Schriftsatz (OZ 18) Kopien einer kubanischen Identitätskarte (Carné de Identidad) und einer Geburtsurkunde (Certificación de Nacimiento) vorgelegt. An der Echtheit und Richtigkeit dieser Dokumente sind keine Zweifel aufgekommen.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen und zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF in Österreich und in Kuba, insbesondere zur erfolgten Scheidung in Kuba und zur nunmehrigen Lebensgemeinschaft bzw. Verlobung mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie zur anerkannten Vaterschaft zu seinem von einer anderen Österreicherin am XXXX geborenen Sohn, beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und den diesbezüglich vorgelegten unbedenklichen Unterlagen (Anlage ./A zu OZ 17 sowie Schriftsatz OZ 18).

In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass er mit einer Österreicherin verlobt sei und diese auch bald heiraten wolle sowie dass am XXXX in XXXX sein Sohn geboren sei. Der BF erwähnte dabei jedoch nicht den Umstand, dass nicht seine jetzige Verlobte die Mutter des am XXXX geborenen Kindes ist, sondern eine andere Österreicherin. Dies hat sich erst aus den mit nachfolgendem Schriftsatz (OZ 18) vorgelegten Unterlagen (Geburtsurkunde des Kindes und Bestätigung über die Anerkennung der Vaterschaft) ergeben. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich weiters, dass der BF seit 03.12.2014 und somit noch vor der Geburt seines Sohnes bereits mit seiner jetzigen Verlobten an deren Wohnadresse in XXXX gemeldet war. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der BF die Vaterschaft zu seinem Sohn am XXXX vor dem Standesamt XXXX und somit nach der am 23.03.2015 durchgeführten Verhandlung anerkannt hat (siehe Schriftsatz OZ 18).

Dem erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung in der schriftlichen Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 07.04.2015 (OZ 18) gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Verlobten des BF zum Beweis des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens des BF war nicht zu entsprechen, zumal bereits im Rahmen der am 23.03.2015 durchgeführten Verhandlung die Verlobte des BF im Gerichtsgebäude sogar anwesend war, aber auf ausdrückliche Nachfrage des erkennenden Richters sowohl der BF als auch die anwesende Rechtsvertreterin auf eine Zeugenvernehmung der Verlobten verzichteten. Der BF und seine Rechtsvertreterin hatten bereits in der mündlichen Verhandlung und somit zu einem früheren Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, einen derartigen Beweisantrag zu stellen, was jedoch unterblieb. Im Übrigen war eine Zeugenvernehmung zum dargelegten Beweisthema auch für die weitere Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes nicht erforderlich.

Die Feststellung zum Besuch von Deutschkursen und zum erfolgreichen Abschluss einer Deutsch-Sprachprüfung auf dem Niveau B1 16.03.2015 beruht auf den vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Nachweisen (Anlage ./C zu OZ 17).

Die Feststellung betreffend Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bis Ende Juni 2014 entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem).

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor der belangten Behörde, auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschrift OZ 17).

Aus einer Gesamtschau dieser Angaben ergibt sich, dass der BF trotz der zahlreichen Gelegenheiten weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.

Wie sich aus der Erstbefragung und den insgesamt drei Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde und aus der ausführlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, hatte der BF im gesamten Verfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die genauen Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Gerade vor diesem Hintergrund geht der Vorwurf in der nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erstatteten schriftlichen Stellungnahme der Rechtsvertreterin des BF (OZ 18) ins Leere, wonach dem BF nicht ausreichend Zeit gegeben worden sei, die ihm gestellten Fragen ordnungsgemäß zu beantworten, oder dass von ihm in der Verhandlung angebotene Beweismittel nicht entgegengenommen worden wären.

Tatsächlich gestaltete sich die Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung vor allem deshalb als schwerfällig, als der BF meist nur ausweichende oder äußerst zögerliche Antworten gab und erst nach Vorhalt seiner bisherigen oder widersprüchlichen Angaben oder erst nach Wiederholung der Frage eine diesbezügliche Beantwortung durch den BF erreicht werden konnte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der BF von sich aus - abgesehen von Unterlagen zu seiner Integration in Österreich (zB Deutschprüfungszeugnis, Einstellungszusage) - und trotz entsprechender Aufforderung keine weiteren Beweismittel (Dokumente) vorlegte. Vielmehr legte der BF wichtige und schon seit längerem in seinem Besitz befindliche Unterlagen (amtliche Dokumente) erst dann vor, als ihm dies im Zuge der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufgetragen wurde.

Dem BF ist dabei vorzuwerfen, dass er zwar in Anbetracht der beabsichtigten Eheschließung mit seiner Verlobten sehr wohl dem XXXX die dort erforderlichen und aus Kuba beigeschafften Dokumente vorlegte (mit Ausnahme des im Asylverfahrensakt einliegenden Reisepasses), nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht, obwohl der BF selbst einräumte, dass er diese Unterlagen allesamt schon im Mai oder Juni 2014 von seinem Vater aus Kuba geschickt bekommen hätte. Die Rechtfertigung des BF, wonach er nicht gewusst habe, dass er diese Unterlagen auch im Asylverfahren vorzulegen gehabt hätte, vermag aber nicht zu überzeugen, zumal der BF bereits vor der belangten Behörde immer wieder gefragt worden war, ob er Unterlagen oder Dokumente vorlegen könne. Die belangte Behörde klärte den BF auch wiederholt dahingehend auf, welche Konsequenzen es im Verfahren haben könnte, wenn er nicht unverzüglich alle für die Klärung des Sachverhaltes geeigneten Beweismittel oder sonstigen Unterlagen wie Dokumente vorlegt. Letztlich stand dem BF auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater zur Seite, dem unzweifelhaft bekannt gewesen sein musste, dass zweckdienliche Unterlagen auf Grund der Mitwirkungsverpflichtung des Antragstellers im Asylverfahren (§ 15 AsylG 2005) auch eigeninitiativ dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen sind. Des Weiteren wurde der BF in der schriftlichen Ladung zur mündlichen Verhandlung (OZ 13) ausdrücklich darauf hingewiesen, alle geeigneten Dokumente und verfügbaren Beweismittel zur Verhandlung mitzubringen.

Im Übrigen kann dem Einwand in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 07.04.2015 (OZ 18) nicht beigetreten werden, dass dem BF nicht ausreichend Zeit gegeben worden sei, ihm gestellte Fragen ordnungsgemäß zu beantworten bzw. dass dieser zeitlich unter Druck gesetzt worden sei und dass angebotene Beweismittel nicht entgegengenommen worden wären. Tatsächlich wurden im Rahmen der fast dreistündigen Verhandlung diverse vom BF vorgelegte Unterlagen als Beweise aufgenommen (Anlagen ./A bis ./C zu OZ 17) und letztlich auch der anwesenden Rechtsvertreterin die Möglichkeit eingeräumt, an den BF Fragen zu stellen oder eine mündliche Stellungnahme abzugeben. Die Rechtsvertreterin nahm aber weder von ihrem Fragerecht noch vom Recht auf Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch.

Was das Vorbringen des BF zu den genauen Umständen für die (letztmalige) Ausreise aus Kuba, zur weiteren Reiseroute bis zur Einreise in Österreich und insbesondere zu einer möglichen Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Kuba anbelangt, war der BF in der mündlichen Verhandlung selbst auf intensives Nachfragen und auf ausdrücklichen Vorhalt seiner widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes nicht in der Lage oder nicht willens, sein bisheriges Vorbringen näher zu konkretisieren, die in wesentlichen Punkten seines Vorbringens, aber auch bei berücksichtigungswürdigen Nebenumständen aufgetretenen Widersprüche und Unklarheiten aufzulösen und die gestellten Fragen in schlüssiger und plausibler Weise zu beantworten.

So war der BF auch auf wiederholten Vorhalt in der Verhandlung nicht in der Lage, jene Unstimmigkeiten aufzuklären, die sich aus seinen nunmehrigen Angaben einerseits und den in seinem Reisepass ersichtlichen Ein- und Ausreisestempelabdrücken andererseits ergeben haben. Vielmehr räumte der BF in der mündlichen Verhandlung ein, dass er vor dem Bundesasylamt nicht die Wahrheit angegeben habe. Als Begründung dafür gab der BF lapidar an, dass er Angst gehabt hätte. Weshalb oder wovor er aber Angst gehabt hätte, insbesondere aus welchem Grund er auch noch in seiner Beschwerde - somit in Kenntnis der von der belangten Behörde gefassten negativen Entscheidung über seinen Antrag - seine bisherigen und nunmehr unwahren Angaben inhaltlich wiederholte, legte der BF allerdings nicht dar.

Bemerkenswert ist weiters der Umstand, dass der BF auch schon in seiner Beschwerde im Hinblick auf die zahlreichen im angefochtenen Bescheid einzeln angeführten Widersprüche und Unschlüssigkeiten (S. 42 bis 49 des Bescheides) selbst nicht einmal den Versuch unternommen hat, diese aufgetretenen Widersprüche und Unschlüssigkeiten allenfalls zu beseitigen oder aufzuklären. Auch in der mündlichen Verhandlung tätigte der BF auf ausdrückliche Befragung, ob er in Bezug auf sein bisheriges Vorbringen etwas ergänzen oder berichtigen wolle, keine entsprechenden Angaben, sondern er meinte vielmehr, dass seine bisherigen Angaben korrekt seien und sich daran nichts geändert habe.

Insgesamt betrachtet erwies sich der BF in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Befragung zu den genauen Umständen seiner Ausreise aus Kuba und den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates als persönlich unglaubwürdig.

Auf Grund der Tatsache, dass der BF wichtige Fragen in der mündlichen Verhandlung nur vage oder allgemein, ausweichend oder nur auf nochmalige Nachfrage beantwortete, obwohl er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sein Vorbringen von sich aus näher darzulegen, und wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens im Laufe des Verfahren teilweise anders darstellte oder seine bisherigen Angaben zur Ausreise aus Kuba sogar von sich aus als unwahr bezeichnete, war der Wahrheitsgehalt der übrigen Angaben zu den Gründen der Flucht gänzlich zu bezweifeln. So war der BF im gesamten Verlauf des Verfahrens auch nicht in der Lage, die zahlreichen vorgehaltenen Widersprüche in schlüssiger Weise zu beseitigen bzw. die aufgetretenen Unklarheiten und Unplausibilitäten aufzuklären.

Die persönliche Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich des tatsächlichen Bestehens einer (asylrelevanten) Verfolgungsgefahr litt darüber hinaus auch daran, dass er bereits zu Beginn seines Asylverfahrens bzw. während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Bundesasylamt keine ausreichende Bereitschaft erkennen lassen hatte, von sich aus an der Feststellung des für die allfällige Gewährung von Asyl maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. So brachte der BF wesentliche Umstände seines Fluchtvorbringens erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und somit in einem weit fortgeschrittenen Stadium des Asylverfahrens vor, ohne jedoch einen nachvollziehbaren Grund zu nennen, weshalb er nicht in der Lage gewesen wäre, diese Umstände bereits viel früher vorzubringen, insbesondere schon in einer der zahlreichen Einvernahmen vor der belangten Behörde, spätestens aber in seiner Beschwerde gegen die gegenständlich angefochtene abweisende Entscheidung. Dies hat der BF allerdings ohne erkennbaren Grund nicht getan.

Wenn in der nach Durchführung der mündlichen Verhandlung von der Rechtsvertreterin erstatteten Stellungnahme (OZ 18) eingewandt wird, dass die Ermittlungspflicht dahingehend grob verletzt worden wäre, dass vordergründig nur Umstände der Ausreise aus Kuba und zum Aufenthalt des BF in Moskau beleuchtet worden seien, ist dem entgegenzutreten, dass gerade bei einem kubanischen Staatsangehörigen - wie sich aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Kuba ergibt - die Frage der (legalen) Ausreise aus Kuba bzw. der weiteren Reisebewegungen einen maßgeblichen Punkt bei der Beurteilung einer möglichen asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr darstellt und jedenfalls keine "Nebensächlichkeit", welcher bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens keine Relevanz zukommen würde. So hatte der BF auch bis zur mündlichen Verhandlung sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der Beschwerde immer wieder betont, dass er nach seiner ersten Ausreise aus Kuba wiederum von Moskau zur Ablegung einer Aufnahmeprüfung nach Kuba zurückgekehrt und danach abermals wieder legal aus Kuba ausgereist sei.

Der Versuch des BF in der mündlichen Verhandlung, die in seinem Reisepass ersichtlichen Stempelabdrücke (Ein- und Ausreisestempel) der russischen Grenzbehörden am Moskauer Flughafen Scheremetjewo dadurch zu erklären, dass er gar nie wirklich die sich daraus ergebenden Reisebewegungen vorgenommen hätte (mit Ausnahme der Einreise in Moskau am 01.12.2012 und der Ausreise aus Moskau am 11.02.2013), sondern dass er die dortigen Grenzbeamten durch Zahlung eines Bestechungsgeldes dazu verleitet hätte, weil er sonst nicht legal in Moskau verbleiben hätte können, erscheint insgesamt als nicht glaubwürdig, insbesondere weil der BF bis zur mündlichen Verhandlung wiederholt ausgesagt hatte, dass er sehr wohl die mehreren Reisebewegungen vorgenommen habe, etwa auch eine "Zwischenreise" auf dem Luftweg nach Minsk (Weißrussland). Wesentlich ist auch, dass der BF wiederum nicht von sich aus all diese neuen Umstände vorbrachte, sondern erst nachdem ihm vom erkennenden Richter die entstandenen Unstimmigkeiten vorgehalten worden waren. Letztlich rechtfertigte sich der BF nur damit, dass er geglaubt habe, dass es besser sei, vor der belangten Behörde bzw. in seiner Beschwerde zu lügen.

Dass der BF von sich aus auch in der mündlichen Verhandlung nicht bereit war, gleich wahre Angaben zu tätigen, ergibt sich unter anderem auch exemplarisch daraus, dass der BF die Frage, ob er im Zuge der Ausreise aus Kuba etwas bezahlen hätte müssen, zunächst verneinte und auf wiederholte Befragung auch bestätigte, dass er sich sicher sei, dass er am Flughafen Havanna bei seiner Ausreise nichts bezahlt habe. Auf den folgenden Vorhalt, dass es aber tatsächlich so sei, dass jeder bei der Ausreise aus Kuba eine verpflichtende Ausreisesteuer in Höhe von 25 CUC (Pesos convertibles) bezahlen müsste, erwiderte der BF plötzlich, dass er das auch bezahlt habe.

Auch auf Befragung in der mündlichen Verhandlung, wie der BF überhaupt die - im Vergleich zu den tatsächlichen Einkommensverhältnissen in Kuba - äußerst hohen Kosten für die Ausstellung seiner Reisedokumente in Kuba sowie für die Ausreise aus Kuba und für die Weiterreise bis nach Österreich aufbringen konnte, erwähnte der BF wiederum erstmals den Umstand, dass er in Kuba ein privates (legales) Geschäft für Goldreparaturen gehabt und im Zuge dessen auch illegal mit Gold gehandelt hätte. Einen Grund, warum er diesen nicht unwesentlichen Umstand aber erstmals in der Verhandlung und nicht bereits schon viel früher im Verfahren vorbrachte, nannte der BF allerdings nicht.

Schließlich war auch zu würdigen, dass der BF auch schon in seiner handschriftlich verfassten Beschwerdebegründung den im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüchen und Unstimmigkeiten nicht substanziiert entgegengetreten ist. Dabei fällt vor allem auf, dass der BF in der Beschwerde keinerlei Angaben zur - bis damals wiederholt vorgebrachten - letztmaligen Ausreise aus Kuba tätigte, sondern nur seine persönliche Sicht der allgemeinen Lage in Kuba schilderte.

Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, was ihm konkret passieren würde, wenn er jetzt wieder nach Kuba zurückkehren müsste, gab der BF an, dass er annehme, dass er verhaftet werden würde und auch nicht in Havanna bleiben könnte, sondern in seine Heimatprovinz XXXX gebracht werden würde. Auch hätte er in Kuba keine Arbeit und es gebe keine Meinungsfreiheit. Auf die Frage, weshalb er annehme, verhaftet zu werden, erwiderte der BF, dass er andere politische Ansichten habe. Andere Gründe habe er nicht, aber es könne auch mit seiner Familie etwas passieren, ohne diese Behauptung allerdings näher zu substanziieren. Auf Vorhalt, dass der BF sogar von Österreich aus quasi selbst Kontakt mit kubanischen Behörden gehabt habe (d.h. im Zusammenhang mit seiner Scheidung bzw. der Beglaubigung und Übermittlung der kubanischen Dokumente nach Österreich), und auf Vorhalt, weshalb die kubanischen Behörden für einen politischen Gegner ganz ordnungsgemäß derartige Verfahren durchführen sollten, erwiderte der BF, dass dies zivile Behördenwege gewesen seien und man auch dann, wenn man im Ausland sei, von den Behörde alles bekomme, wenn man dafür bezahle. Probleme hätte er auch erst, wenn er zurückkehren würde, weil er dort keine Arbeit hätte und festgenommen werden könnte. Auf den folgenden Vorhalt, warum die kubanischen Behörden ihm am 13.09.2012 einen Reisepass und am 26.11.2012 eine damals noch erforderliche Ausreisebewilligung ausgestellt und sie den BF am 01.12.2012 auch problemlos aus Kuba ausreisen lassen hätten, wenn sie in ihm aber einen politischen Gegner gesehen hätten, antwortete der BF, dass er alles durch Bestechung erreicht habe, so funktioniere das Kuba. Nähere Angaben zu einer möglichen Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Kuba tätigte der BF jedoch nicht.

Unbeschadet der bereits aufzeigten persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF ist für die fehlende Glaubhaftigkeit einer konkreten und aktuellen Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Kuba jedoch auch der Umstand wesentlich, dass der BF Kuba nicht etwa fluchtartig aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat, sondern auf legalem Weg nach Beschaffung und unter Verwendung der dafür erforderlichen Dokumente.

Wäre der BF tatsächlich von Seiten des kubanischen Staates einer konkreten, gegen seine Person gerichteten Verfolgungsgefahr (aus politischen oder sonstigen in der GFK angeführten Gründen) ausgesetzt gewesen, dann wäre unter Berücksichtigung der oben getroffenen Feststellungen zur Ausreisesituation in Kuba wohl vielmehr davon auszugehen gewesen, dass ihm von den staatlichen Behörden Kubas weder ein mit der Höchstdauer von sechs Jahren versehener, bis 13.09.2018 gültiger Reisepass und eine Ausreisebewilligung ausgestellt worden wären, noch dass er völlig problemlos und auf legale Weise in Kenntnis und folglich auch mit Duldung staatlicher Stellen Kuba verlassen hätte können. All dies weist jedenfalls nicht auf eine vom Herkunftsstaat ausgehende tatsächliche Verfolgungsgefahr hin, der der BF jedenfalls vor und bei seiner Ausreise ausgesetzt gewesen wäre.

Im Übrigen war auch zu berücksichtigen, dass es dem BF offenbar auch problemlos möglich war, von Österreich aus eine konsularische Beglaubigung seines Scheidungsurteils durch das kubanische Außenministerium in Havanna zu besorgen und nach Österreich schicken zu lassen.

Die bloße und nicht näher begründete Behauptung des BF in der mündlichen Verhandlung, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Kuba Arbeitslosigkeit und eine mögliche staatliche Verfolgung in Form einer Festnahme oder Verbringung in seine Heimatprovinz drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den BF betreffen, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können.

Auf Grund der vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergibt sich im Übrigen nicht, dass der BF nur allein wegen seines Auslandsaufenthaltes und des Umstandes, dass er im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer konkret gegen seine Person gerichteten und politisch motivierten Verfolgungsgefahr durch die staatlichen Behörden seines Herkunftsstaates ausgesetzt sein würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der BF bei einer Wiedereinreise in Kuba einer Einreisekontrolle durch die kubanischen Behörden unterziehen müsste.

Des Weiteren besteht mittlerweile für im Ausland lebende Kubaner auch die Möglichkeit, eine Wiedereinreise (Reimmigration) in Kuba bei einer kubanischen Vertretungsbehörde im Ausland zu beantragen. Dass der BF allenfalls einer bestimmten Personengruppe angehören würde, denen die Wiedereinreise in Kuba mit großer Wahrscheinlichkeit verweigert werden könnte, hat sich nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet.

Überdies konnte in der mündlichen Verhandlung eine sonst dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht einmal ansatzweise erkannt werden.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit einer behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen. Weitere Fluchtgründe wurden vom BF im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht vorgebracht.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

Überdies wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von Amts wegen in folgende herkunftsstaatsbezogene Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Kuba Einsicht genommen:

Freedom House, "Freedom in the World 2015 - Cuba", vom 28.01.2015;

U.S. Department of State, "Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cuba" vom 27.02.2014;

Bertelsmann Stiftung, "BTI 2014 - Cuba Country Report (31.01.2011 bis 31.01.2013)", von 2014;

Human Rights Watch, "World Report 2015 - Cuba" vom 29.01.2015;

Hierbei wurden unbedenkliche Berichte ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Freedom House, die Bertelsmann Stiftung und Human Rights Watch.

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Daraufhin wurde dem BF auf Antrag seiner Rechtsvertreterin eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.

In der schriftlichen Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 07.04.2015 (OZ 18) wurde in Ergänzung zu den Länderinformationen des BVwG auszugsweise auf weitere Länderberichte zur derzeitigen menschenrechtlichen Lage in Kuba verwiesen. Den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Berichten und Feststellungen zur aktuellen Lage in Kuba ist der BF jedoch nicht entgegengetreten und die vorliegende schriftliche Stellungnahme vermochte auch nicht, den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diesen anzuzweifeln.

Die ergänzenden und in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Feststellungen zur Ausreise aus und zur Einreise in Kuba sowie zur Behandlung von Rückkehrern nach Kuba beruhen einerseits auf einer Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Havanna vom 11.06.2014, GZ: Havanna-ÖB/POL/0072/2014, die auf Grundlage von Recherchen eines unabhängigen Vertrauensanwaltes im Auftrag der ÖB Havanna erstellt wurde, sowie auf eigenen Wahrnehmungen des erkennenden Richters im Zuge einer Kuba-Reise von Mitte April bis Anfang Mai 2014.

Zunächst ist festzuhalten, dass der BF der Anfragebeantwortung der ÖB Havanna inhaltlich nicht entgegengetreten ist. Den Ausführungen des BF ist wiederum entgegenzuhalten, dass der BF nicht illegal aus Kuba ausgereist ist, sondern legal nach Durchführung einer ordnungsgemäßen Ausreisekontrolle.

Wie sich aus der Anfragebeantwortung ergibt, ist eine Wiedereinreise in Kuba auch nach einem längeren Auslandsaufenthalt nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern bedarf allenfalls eines entsprechenden Antrages, der entweder vom Ausland aus oder im Zuge der Einreise gestellt werden kann.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.

Wenn der BF vorbringt, dass er sich im Fall der Rückkehr nach Kuba vor möglichen Verfolgungshandlungen fürchte, so ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht für sich alleine genommen (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde.

Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schul- und Universitätsausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls auch mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So gab der BF selbst an, dass seine Eltern nach wie vor in Kuba leben.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF den getroffenen Feststellungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Kuba nicht substanziiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005):

3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten oder Familienangehörigen.

Der BF ist leiblicher Vater eines am XXXX geborenen Sohnes, der - wie die in Oberösterreich lebende Kindesmutter - österreichischer Staatsbürger ist. In der Stellungnahme vom 07.04.2015 wurde zwar vorgebracht, dass der BF mit seinem Sohn in regelmäßigem Kontakt stehe, der BF führt mit diesem aber keine Familiengemeinschaft. Der BF lebt mit einer anderen Österreicherin seit Anfang Dezember 2014 in XXXX im gemeinsamen Haushalt und beabsichtigt, diese auch in naher Zukunft zu heiraten.

Nach der oben angeführten Rechtsprechung des EGMR kann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft je nach Art und Dauer und ab Erreichen einer besonderen Stärke ihrer tatsächlichen Intensität durchaus eine (eheähnliche) Familiengemeinschaft iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, insbesondere wenn die Lebensgefährten bereits seit längerer Zeit im gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsame Kinder haben.

Im gegenständlichen Fall erscheint die tatsächliche Intensität der bestehenden Lebensgemeinschaft im Hinblick auf die Frage, ob ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, aber dadurch vermindert, dass diese Lebensgemeinschaft erst seit kurzer Zeit besteht und zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als der gegenständlich angefochtene abweisende Bescheid der belangten Behörde, mit dem eine Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat verbunden ist, bereits erlassen und ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war. Der BF und seine Lebensgefährtin haben keine gemeinsamen Kinder. Die vorliegende Lebensgemeinschaft geht folglich über die übliche emotionale Bindung als Lebensgefährten und eine Haushaltsgemeinschaft nicht hinaus.

Dem BF musste daher bereits zum Zeitpunkt der Begründung der Lebensgemeinschaft bewusst gewesen sein, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich während des Asylverfahrens nur ein vorläufiger ist und er zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. In diesem Zusammenhang kann eine Ausweisung jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Lebensgemeinschaft bereits angeordneten Ausweisung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde.

Der BF hält sich seit etwas mehr als zwei Jahren in Österreich auf und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem B1-Niveau, aber auch Sprachkenntnisse auf diesem Niveau allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar, wenngleich der BF in der mündlichen Verhandlung - für den Fall seines legalen Aufenthalts - eine Einstellungszusage in der Firma der Mutter seiner Verlobten vorlegte. Der BF geht derzeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte zumindest bis Ende Juni 2014 hauptsächlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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