BVwG I402 2106304-1

I402 2106304-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2015

Regest

Arbeitslosengeld, Aufenthaltsberechtigung, Bemessungsgrundlage,<br/>Stillhalteklausel

Gesamter Gesetzestext

BVwG I402 2106304-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2106304.1.00

Spruch

I402 2106304-1/6E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter KR Werner JÄGER sowie die fachkundige Laienrichterin Angelika PRESL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Landeck vom 17.02.2015, Zl. 5796300756, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Leistung von Arbeitslosengeld in Höhe von täglich €

32,02 für den Zeitraum von 10.02.2015 bis 02.08.2015.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit bundeseinheitlichem Formular (ausgegeben am 10.02.2015, ausgefüllt abgegeben am 17.02.2015) bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Landeck (im Folgenden: belangte Behörde) die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 17.02.2015) wies die belangte Behörde diesen Antrag ab und stützte dies darauf, dass die Beschwerdeführerin von 11.06.2014 bis 25.10.2014 und von 02.12.2014 bis 26.01.2015 ohne Beschäftigungsbewilligung bei einem Dienstgeber in Österreich beschäftigt gewesen sei. Gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG stehe sie deshalb nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. In dieser Bestimmung sei festgelegt, dass eine Person (u.a.) nur dann der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wenn sie sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und, sofern ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG entgegenstehenden wichtigen Gründe (wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate) vorliegen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die - rechtzeitige und auch sonst zulässige -Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2015 vorgelegt wurde. Darin bringt die Beschwerdeführerin unter anderem vor, es treffe nicht zu, dass sie gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen habe, weil es sich allenfalls um Verstöße ihres Arbeitsgebers gehandelt habe, von denen sie selbst nichts gewusst habe. Auch sei fraglich, ob der Begriff des "wiederholten Verstoßens" nicht zumindest zwei unterschiedliche Arbeitgeber voraussetzt. Ihr sei von der belangten Behörde im Juni 2014 die mündliche Auskunft erteilt worden, dass sie "die Möglichkeit habe, ohne Bewilligung in Österreich zu arbeiten", weswegen sie nun "total perplex" sei. Darüber hinaus sei sie als Bezieherin von Leistungen nach dem AlVG beim AMS persönlich vorstellig gewesen und verstehe daher nicht, warum man sie auf die angeblichen Verstöße nicht aufmerksam gemacht habe, da ja das AMS auch für die ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung zuständig sei. Mit der anstandslosen Auszahlung des Arbeitslosengeldes habe sie davon ausgehen können, dass "alles in Ordnung" sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige und am 30.07.1956 geboren. Bis zum 26.01.2015 war sie bei der XXXX beschäftigt und bezog im Anschluss daran, bis zum 30.01.2015, Urlaubsentschädigung bzw. - abfindung. Sie meldete sich am 10.02.2015 bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Landeck arbeitslos und gab ihren ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosengeld innerhalb der ihr vom AMS dafür gesetzten Frist am 17.02.2015 dort persönlich ab.

Eine Anwartschaft (gemäß § 14 AlVG) hatte sie letztmals am 26.10.2014 erfüllt. Zuletzt bezog sie aufgrund dieser Anwartschaft bereits in der Zeit von 27.10.2014 bis 01.12.2014 Arbeitslosengeld, somit für 36 Tage in Höhe von € 32,02 täglich (darauf folgte das Dienstverhältnis von 02.12.2014 bis 26.01.2015).

Das zuletzt zugesprochene Arbeitslosengeld wurde (gem. § 18 AlVG) für 210 Tage zuerkannt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes wäre grundsätzlich (gem. § 20 iVm § 21 AlVG) aus der beim Hauptverband gespeicherten Bemessungsgrundlage des Jahres 2013 (€ 2.423,02) zu berechnen gewesen. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zuerkennung bereits das 45. Lebensjahr vollendet hatte, kam eine "geschützte Bemessungsgrundlage" (iSd. § 21 Abs. 8 AlVG) in Frage. Da ihr nach Vollendung des 45. Lebensjahres auf Grund einer Beantragung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung am 23.10.2013 bereits Arbeitslosengeld auf Basis einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 2.509,44 zuerkannt worden war, und diese Leistung auch bezogen wurde, gebührte ihr zuletzt Arbeitslosengeld auf Basis der Bemessungsgrundlage von € 2.509,44.

Laut Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger stand die Beschwerdeführerin in weiterer Folge in einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum Dienstgeber XXXX. Sie legte Zeiten im Sinne des § 14 AlVG nach der letzten Erfüllung der Anwartschaft von 02.12.2014 bis 26.01.2015 (56 Tage) als Arbeiterin und von 27.01.2015 bis 30.01.2015 (4 Tage) Zeiten des Bezugs von Urlaubsentschädigung bzw. -abfindung zurück. Am 26.10.2014 erhielt die Beschwerdeführerin einen Tag Urlaubsentschädigung bzw. -abfindung, der mit Erfüllung der Anwartschaft am 26.10.2014 nicht verbraucht wurde.

Eine Anwartschaft (§ 14 AlVG) lag zum Zeitpunkt der Antragstellung (am 10.02.2015) nicht vor, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt lediglich 61 Tage unverbrauchte Anwartschaftszeiten erwirtschaftet hatte.

Aus der zuletzt bestehenden Anwartschaft sind der Beschwerdeführerin jedoch 174 "Resttage" (210 - 36 = 174) verblieben, die ihr einen Fortbezug des Arbeitslosengeldes (§ 19 AlVG) ermöglichen.

Die Höhe des Bezugs beläuft sich auf Basis der Bemessungsgrundlage aus dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld (€ 2.509,44) unter Anwendung der Regelung des § 20 Abs. 5 AlVG auf täglich € 32,02. Die dabei maßgeblichen Rechenschritte stellen sich (auf Basis der Bemessungsgrundlage von € 2.509,44) wie folgt dar:

Bruttoentgelt

Bruttoentgelt laufend monatlich: 2.150,96

Bruttoentgelt Sonderzahlungen monatlich: 358,48

Jahreseinkommen

Laufendes Entgelt: 2.150,96

a) - SV-Beiträge: 388,67 (18,07 %)

b) = zu versteuerndes Jahreseinkommen monatlich: 1.762,29

*12 =Jahreseinkommen: 21.147,48

= Steuerbemessungsgrundlage jährlich : 20.955,48

Lohnsteuer: 3.633,75

= Lohnsteuer jährlich: 3.288,75

zu versteuerndes Jahreseinkommen minus Lohnsteuer, Netto laufend jährlich: 17.858,73

: 12 = Netto laufend monatlich: 1.488,22

Sonderzahlungen

Sonderzahlung monatlich:

358,48

*12 Sonderzahlung jährlich: 4.301,76

= zu versteuernde Sonderzahlungen: 3.567,45

= Steuerbemessungsgrundlage: 2.947,45

  • fixer Lohnsteuersatz 6,00 %

= Netto Sonderzahlungen jährlich: 3.390,61 Netto

Sonderzahlungen monatlich: 282,55

Bemessungsgrundlage für Leistung Netto laufend monatlich: 1.488,22

plus netto Sonderzahlungen monatlich: 282,55

= netto insgesamt monatlich: 1.770,77

Die errechnete Nettobemessungsgrundlage Mindestverdienst: 461,20

täglicher Nettobetrag: 58,21

(Monatliches Netto mal 12 dividiert durch 365)

Ausgehend vom errechneten täglichen Nettobetrag beträgt der gemäß § 21 Abs. 3 AlVG zu errechnende Grundbetrag (55 %): € 32,02.

Hinweise dafür, dass (abgesehen von den Umständen, die die belangte Behörde zur Abweisung des Antrags herangezogen hat) Umstände vorliegen, die als sonstige Anspruchshindernisse angesehen werden müssten, sind nicht feststellbar.

2. Beweiswürdigung:

Alter, Staatsangehörigkeit, sowie Umstand und Zeitpunkt der Antragstellung ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem ausgefüllten Antragsformular und sind unstrittig, ebenso wie die - im Akt dokumentierten - Anwartschaftszeiten und bisherigen Arbeitslosengeldsbezugszeiten der Beschwerdeführerin. Unstrittig ist auch die Höhe des der Beschwerdeführerin (im Fall der Bejahung des Anspruchs dem Grunde nach) zustehenden Arbeitslosengeldes. Das Bundesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde zur Mitteilung der Anspruchsgrundlagen und Berechnung der Anspruchshöhe unter der hypothetischen Annahme der Bejahung des Anspruchs dem Grunde nach ersucht und diesem Ersuchen hat die belangte Behörde entsprochen. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diese Berechnung der Anspruchshöhe unter der hypothetischen Prämisse der positiven Antragserledigung dem Grunde nach mitgeteilt und sie erhob gegen die so mitgeteilte Anspruchshöhe keine Einwendungen, sondern teilte vielmehr mit, dass sie davon ausgehe, den Anspruch in der gleichen Höhe wie bisher zu haben (was sich mit der Berechnungsgrundlage und dem Berechnungsergebnis der belangten Behörde deckt). Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Zweifel an der Richtigkeit der Bemessungsgrundlagen und an der Richtigkeit der Berechnung (sowie an deren Übereinstimmung mit § 21 Abs. 5 AlVG).

Der zentrale Streitpunkt der Beschwerde war nicht die Anspruchshöhe, sondern die Frage, ob der von der belangten Behörde herangezogene Ausschlussgrund verwirklicht ist. Diese Frage verneint das Bundesverwaltungsgericht aus rechtlichen Gründen (vgl. dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung).

Die Feststellung, dass (abgesehen von dem Umstand, die die belangte Behörde zur Abweisung des Antrags herangezogen hat) sonst keine Umstände vorliegen, die als Anspruchshindernisse angesehen werden müssten, beruht auf dem Akteninhalt sowie auf der ausdrücklichen Mitteilung der belangten Behörde, dass sie sonstige Anspruchshindernisse nicht erblickt. Ermittlungen dahingehend, ob Anspruchshindernisse im Sinne des (hier allenfalls in Betracht kommenden) § 22 AlVG gegeben sind, hat die belangte Behörde unternommen; entsprechende Tatsachen sind dabei jedoch nicht hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.4. Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auf § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG in der Fassung BGBl. I 67/2013. Wie im Folgenden (Pkt. II.3.4.1. bis Pkt. II.3.4.5.) zu zeigen ist, erfolgte dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin, einer kroatischen Staatsangehörigen, zu Unrecht.

3.4.1. Darstellung der Entwicklung von § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG samt Rechtsprechung

3.4.1.1. Die von der belangten Behörde zur Abweisung des Antrags herangezogene Bestimmung des § 7 AlVG hat in der aktuellen Fassung - auszugsweise - folgenden Wortlaut (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

3. ...".

In dieser Fassung steht die genannte Bestimmung erst seit 01.07.2013 in Geltung (vgl. § 79 Abs. 131 AlVG). Sie wurde durch die Novelle BGBl. I 67/2013 (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 - SRÄG 2013) in das Gesetz aufgenommen.

3.4.1.2. Bis zu dieser Neufassung durch das SRÄG 2013 (also vor 01.07.2013) hatte die zitierte Regelung folgenden Wortlaut:

"§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

3. ..."

3.4.1.3. In der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wurde die frühere (vor 01.07.2013 und bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des EU-Beitrittsvertrags Kroatiens geltende) Fassung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG in der Weise ausgelegt, dass diese Bestimmung "nur auf die Aufenthaltsberechtigung abstellt", "und nicht auf die Erfüllung noch etwaiger anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (wie des AuslBG), die für den tatsächlichen konkreten Antritt einer Beschäftigung im Einzelfall eventuell noch nötig sein könnten" (VwGH 20.02.2008, 2007/08/0183 [=VwSlg. 17.379 A/2008]; VwGH 09.09.2009, 2007/08/0335; VwGH 07.09.2011, 2008/08/0211 [=VwSlg. 18.196 A/2011]; 22.02.2012, 2009/08/0067; 12.09.2012, 2010/08/0207).

3.4.1.4. Die parlamentarischen Materialien zu den mit Wirkung vom 01.07.2013 in Kraft gesetzten Änderungen (insb. des § 7) des AlVG durch das SRÄG 2013 zeigen, dass der Gesetzgeber dabei die Absicht verfolgt hat, durch die Gesetzesänderung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu reagieren, um eine Rechtslage zu schaffen, nach der bei (voraussichtlich) fehlenden ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligungen "zwingende gesetzliche Hindernisse für die Aufnahme einer legalen unselbständigen Beschäftigung der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung und damit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) entgegenstehen" (RV 2150 BlgNR, 24. GP, 13).

Wie im Folgenden zu zeigen ist, kann diese Änderung der Rechtslage jedoch auf Arbeitssuchende mit kroatischer Staatsangehörigkeit (wie die Beschwerdeführerin) keine Anwendung finden.

3.4.2. Rechtliche Anforderungen der Akte zum Beitrittsvertrag Kroatiens

3.4.2.1. Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige.

3.4.2.2. Kroatien ist mit Wirkung vom 01.07.2013 der Europäischen Union (EU) beigetreten. Der Beitrittsvertrag ist am 09.12.2011 unterzeichnet worden (siehe zB die Kundmachung im österreichischen BGBl. III 171/2013).

3.4.2.3. Gemeinsam mit dem Beitrittsvertrag wurde die Beitrittsakte abgeschlossen (Akte u¿ber die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags u¿ber die Europäische Union, des Vertrags u¿ber die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gru¿ndung der Europäischen Atomgemeinschaft). Der Titel I dieser Beitrittsakte regelt "Übergangsmaßnahmen". Der in diesem Titel enthaltene Art. 18 der Beitrittsakte verweist auf die "[d]ie in Anhang V aufgefu¿hrten Maßnahmen" und legt fest, dass diese "fu¿r Kroatien unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen" gelten. Hinsichtlich der "Freizügigkeit" regelt der Anhang V zur Beitrittsakte unter anderem Folgendes (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"FREIZÜGIGKEIT

...

1. Hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Dienstleistungsfreiheit mit vorübergehender Entsendung von Arbeitskräften im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 96/71/EG gelten Artikel 45 und Artikel 56 Absatz 1 AEUV zwischen Kroatien einerseits und den derzeitigen Mitgliedstaaten andererseits in vollem Umfang nur vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen der Nummern 2 bis 13.

2. Abweichend von den Artikeln 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und bis zum Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts werden die derzeitigen Mitgliedstaaten nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen anwenden, um den Zugang kroatischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Die derzeitigen Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen bis zum Ende eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden.

Kroatische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden.

Kroatische Staatsangehörige, die nach dem Beitritt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, genießen dieselben Rechte.

Die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten kroatischen Staatsangehörigen verlieren die in diesen Unterabsätzen genannten Rechte, wenn sie den Arbeitsmarkt des derzeitigen Mitgliedstaats freiwillig verlassen.

Kroatischen Staatsangehörigen, die am Tag des Beitritts oder während eines Zeitraums, in dem nationale Maßnahmen angewandt werden, rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und weniger als 12 Monate zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, werden die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Rechte nicht gewährt.

3. - 12. ...

13. Die Anwendung der Nummern 2 bis 5 und 7 bis 11 darf nicht zu Bedingungen für den Zugang kroatischer Staatsangehöriger zu den Arbeitsmärkten der derzeitigen Mitgliedstaaten führen, die restriktiver sind, als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags geltenden Bedingungen.

Ungeachtet der Anwendung der Bestimmungen unter den Nummern 1 bis 12 räumen die derzeitigen Mitgliedstaaten während der Dauer der Anwendung nationaler oder sich aus bilateralen Vereinbarungen ergebender Maßnahmen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, beim Zugang zu ihren Arbeitsmärkten Vorrang vor Arbeitnehmern ein, die Staatsangehörige eines Drittlands sind.

Kroatische Wanderarbeitnehmer und ihre Familien, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, oder Wanderarbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten und ihre Familien, die rechtmäßig in Kroatien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, werden nicht restriktiver behandelt als dieselben Personen aus Drittländern, die in diesem Mitgliedstaat bzw. Kroatien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten. Darüber hinaus dürfen Wanderarbeitnehmer aus Drittländern, die in Kroatien ihren Wohnsitz haben und dort arbeiten, gemäß dem Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz nicht günstiger behandelt werden als kroatische Staatsangehörige.

..."

3.4.2.4. Aus den wiedergegebenen Bestimmungen des Anhangs V zur Beitrittsakte ergibt sich, dass die "alten" ("derzeitigen") Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zugangs kroatischer Arbeitnehmer während einer Übergangsphase ihre bis dahin bestehenden Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit teilweise aufrecht erhalten dürfen. Sie dürfen aber - gegenüber kroatischen Staatsbürgern - keine neuen Beschränkungen einführen, die strenger sind als jene, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags EU-Kroatien im jeweiligen Mitgliedstaat gegolten haben.

3.4.3. Beurteilung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG im Lichte dieser Anforderungen

3.4.3.1. Die durch das SRÄG 2013 eingeführte Änderung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist am 01.07.2013 und somit nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EU-Beitrittsvertrags Kroatiens (dh. nach 09.12.2011) in das österreichische Recht eingeführt worden.

3.4.3.2. Zur Beantwortung der Frage, ob diese Änderung des AlVG mit den Anforderungen der Ziffer 13 des Anhangs V der Beitrittsakte EU-Kroatien vereinbar ist, ist daher die Frage zu beantworten, ob mit dieser Gesetzesänderung Bedingungen zum Arbeitsmarktzugang eingeführt worden sind, die "restriktiver" sind als jene, "die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags" gegolten haben.

3.4.3.3. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel daran hat, dass die Bedingungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wie sie durch das AlVG (einschließlich des hier einschlägigen § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG) geregelt sind, in den Anwendungsbereich der unionsrechtlich (durch Art. 45 AEUV) gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer fallen (vgl. EuGH 26.02.1991, Rs. C-292/89, Antonissen, Slg. I-745, Rz. 12 f; 05.02.2002, Rs. C-277/99, Kaske, Slg. I-1261; 15.09.2005, Rs. C-258/04, Ioannidis, Slg. I-8275, Rz. 21 ff; 04.06.2009, verb. Rs. C-22/08 und C-23/08, Vatsouras, Slg. I-4585, Rz. 36; 16.07.2009, Rs. C-208/07, Chamier-Glisczinski, Slg. I-6095, Rz. 70 ff.).

3.4.3.4. Anhang V zur Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag Kroatiens bezieht sich im Titel des Punktes 2. auf die "Freizügigkeit" und meint damit die "Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Dienstleistungsfreiheit mit vorübergehender Entsendung von Arbeitskräften" (vgl. die Ziffer 2 des Punktes 2. "Freizügigkeit"). Angesichts des bereits dargelegten Anwendungsbereichs der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit ergibt sich bereits aus diesem auf die "Freizügigkeit" Bezug nehmenden Wortlaut des Anhangs V, dass die Anspruchsvoraussetzungen des AlVG dem sachlichen Anwendungsbereich der Stillhalteklausel im ersten Unterabsatz der Ziffer 13 des Punktes 2. ("Freizügigkeit") des Anhangs V unterliegen. Zusätzlich ergibt sich dies auch daraus, dass die Ziffer 2 zur Definition des Umfangs der Ermächtigung zur Anwendung nationaler Maßnahmen zum Arbeitsmarktzugang für kroatische Staatsangehörige auf die Art. 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Bezug nimmt ("Abweichend von den Artikeln 1 bis 6 der

Verordnung (EU) Nr. 492/2011 ... werden die derzeitigen

Mitgliedstaaten nationale ... Maßnahmen anwenden ..."). Diese

Verordnung umfasst insbesondere die an Arbeitssuchende durch "Arbeitsämter" geleistete Hilfe (Art. 5 leg.cit.). Der Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des ersten Absatzes der Ziffer 13 des Punkts 2. ("Freizügigkeit") des Anhangs V zur Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag Kroatiens nimmt unmittelbar Bezug auf "[d]ie Anwendung der Nummern 2 bis 5 ..." und erstreckt sich damit inhaltlich ebenfalls auf das, was in den Art. 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 geregelt ist. Die Stillhalteklausel ist daher auf Anspruchsvoraussetzungen des AlVG sachlich anwendbar.

Der dargestellte Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des ersten Unterabsatzes der Ziffer 13 des Punktes 2. des Anhangs V zur Beitrittsakte beschränkt sich nicht auf Personen, die bereits rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassen bzw. aufhältig sind, wohnen oder arbeiten. Darin unterscheidet sich dieser Unterabsatz der Ziffer 13 vom dritten Unterabsatz der Ziffer 13, dessen Rechtsfolgen nur einem solchen eingeschränkten Personenkreis zukommen (vgl. zu den Rechtsfolgen dieses Meistbegünstigungsgebots bzw. Schlechterstellungsverbots bereits BVwG 29.08.2014, W167 2008139-1 und BVwG 31.01.2015, W209 2014710-1).

3.4.3.5. Die Frage, ob die Bedingungen des AlVG durch das SRÄG 2013 hinsichtlich kroatischer Staatsangehöriger "restriktiver" geworden sind, ist zu bejahen.

3.4.3.5.1. Das SRÄG führte eine von der Einhaltung des AuslBG abhängige und somit ausschließlich für Drittstaatsangehörige relevante Beschränkung ein, die jedoch auch für kroatische Staatsangehörige insofern Relevanz hat, als kroatische Staatsangehörige (obwohl sie bereits Unionsbürger sind) nach dem Übergangsrecht der Beitrittsakte und nach § 32a AuslBG vorläufig noch den für Drittstaatsangehörige bestehenden Restriktionen des AuslBG unterworfen sind (jedenfalls, soweit diese ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags gegolten haben).

Die durch das SRÄG geschaffene Rechtslage ist strenger als die davor

geltende Rechtslage, weil § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG in seiner seit Juli

2013 geltenden Fassung Verstöße des Arbeitslosen gegen

ausländerbeschäftigungsrechtliche Vorschriften zu einem

Ausschlusskriterium für die Verfügbarkeit des Arbeitslosen (und

damit zu einer negativen Anspruchsvoraussetzung für das

Arbeitslosengeld) erklärt, während solche Verstöße nach § 7 AlVG in

der früheren Fassung und der dazu ergangenen ständigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie bereits dargelegt

  • kein solches Ausschlusskriterium waren, weil § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG

in dieser Fassung "nur auf die Aufenthaltsberechtigung abstellt[e]",

"und nicht auf die Erfüllung noch etwaiger anderer

öffentlich-rechtlicher Vorschriften (wie des AuslBG), die für den

tatsächlichen konkreten Antritt einer Beschäftigung im Einzelfall

eventuell noch nötig sein könnten" (VwGH 20.02.2008, 2007/08/0183

[=VwSlg. 17.379 A/2008]; VwGH 09.09.2009, 2007/08/0335; VwGH

07.09. 2011, 2008/08/0211 [=VwSlg. 18.196 A/2011]; 22.02.2012,

2009/08/0067; 12.09.2012, 2010/08/0207).

3.4.3.5.2. Im Unterschied zu den ausländerbeschäftigungsrechtlichen Beschränkungen, die Österreich gegenüber kroatischen Staatsangehörigen nach dem Beitritt - in unionsrechtlich zulässiger Weise - im Wege des § 32a AuslBG bloß aufrecht erhalten hat, liegt in der mit dem SRÄG 2013 geschaffenen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Regelung keine bloße Aufrechterhaltung bestehender Bedingungen, sondern die Einführung einer zusätzlichen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags noch nicht bestehenden - und daher im Lichte der Stillhalteklausel unzulässigen - Restriktion.

3.4.3.5.3. Ergänzend ist noch hervorzuheben, dass das Bundesverwaltungsgericht auch angesichts der Zielrichtung und Wirkungsweise dieser mit dem SRÄG 2013 eingeführten "Verschärfung" keine Zweifel daran hat, dass es sich um eine Regelung handelt, die dem Verbot der Stillhalteklausel unterliegt. Derartige Stillhalteklauseln verbieten nämlich nicht jegliche nachteilige Änderung der Rechtslage zulasten der geschützten Personengruppe (hier: kroatischer Staatsangehöriger); nicht von einer solchen Stillhalteklausel erfasst wären solche nachteilige Änderungen, die unterschiedslos die geschützte Personengruppe wie auch sonstige Unionsbürger betreffen (vgl. EuGH 19.02.2009, Rs. C-228/06, Soysal und Savati, Slg. I-1031, Rz. 61; 17.09.2009, Rs. C-242/06, Sahin, Slg. I-8465, Rz. 67; 29.04.2010, Rs. C-92/07, Kommission / Niederlande, Slg. I-3683; zur Übertragbarkeit dieser für die Stillhalteklauseln des Assoziationsrechts EWG-Türkei entwickelten Gedanken auf die Stillhalteklauseln nach den Beitrittsverträgen neuer Mitgliedstaaten, vgl. EuGH 21.01.2010, Rs. C-546/07, Kommission / Deutschland, Slg. I-439, Rz. 66). Eine solche unterschiedslose - weil auch Unionsbürger treffende - Regelung liegt jedoch hier gerade nicht vor, zielte doch die Änderung des § 7 Abs. 2 Z 3 AlVG durch das SRÄG 2013 ausschließlich darauf ab, bestimmte Formen der Nichtbeachtung des AuslBG zu regeln, womit sich die Änderung spezifisch auf Drittstaatsangehörige (oder eben den diesen für Zwecke des AuslBG temporär gleichgestellten Staatsangehörigen neuer Mitgliedstaaten) auswirkt.

3.4.4. Zur (Un)anwendbarkeit von § 7 Abs. 2 Z 3 AlVG idF BGBl I 67/2013 im Beschwerdefall

3.4.4.1. Die Regelungen des Beitrittsvertrags und der Akte über die Bedingungen des Beitritts Kroatiens zur EU (Beitrittsakte einschließlich ihrer Anhänge) sind Bestandteile des (primären) Unionsrechts und genießen als solche Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht und (sofern sie - wie im vorliegenden Fall der Stillhalteklausel - ausreichend genau und unbedingt sind und keiner weiteren Ausgestaltung bedürfen) unmittelbare Anwendbarkeit. Verstößt eine innerstaatliche Vorschrift gegen diese unionsrechtlichen Regelungen, hat sie unangewendet zu bleiben.

3.4.4.2. Die durch das SRÄG 2013 geschaffene und am 01.07.2013 in Kraft getretene "Verschärfung" des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG verstößt, soweit sie in Bezug auf Arbeitslose mit kroatischer Staatsangehörigkeit gilt, gegen die Stillhalteklausel der Ziffer 13 des Punktes 2. ("Freizügigkeit") des Anhangs V zur Beitrittsakte Kroatiens. Aus diesem Grund hat diese innerstaatliche Neuregelung - insoweit - unangewendet zu bleiben.

3.4.4.3. Daraus folgt, dass die belangte Behörde im Fall der Beschwerdeführerin die Neuregelung außer Betracht zu lassen und infolgedessen § 7 AlVG in der vor dem SRÄG 2013 geltenden Fassung und unter Berücksichtigung der zu dieser früheren Fassung ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzuwenden gehabt hätte.

3.4.4.4. Da es für die arbeitslosenversicherungsrechtliche Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nach dieser früheren Rechtslage und Rechtsprechung zu § 7 Abs. 2 Z 3 AlVG unbeachtlich ist, ob sie zuvor gegen ausländerbeschäftigungsrechtliche Normen verstoßen hat, liefert die genannte Regelung im Beschwerdefall daher keine Grundlage für die Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld.

3.4.5. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich - auch durch § 27 VwGVG - nicht daran gehindert, die aufgezeigte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzugreifen. Zum Einen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden, dass "nicht davon ausgegangen werden [kann], dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang [der Verwaltungsgerichte erster Instanz] ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte", beziehungsweise dass die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidung "der Annahme [widerstreite], dass es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, im Wege einer erhöhten Anforderung an eine Beschwerde gleichzeitig den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte derart zu beschränken, dass eine meritorische Entscheidung wesentlich erschwert würde" (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Zum Anderen findet das Aufgreifen der hier wahrgenommenen Rechtswidrigkeit jedenfalls im Begehren (vgl. dazu, dass darin bereits eine ausreichende Grundlage für das amtswegige Aufgreifen von Rechtswidrigkeiten liegen könnte, Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 VwGVG, Rz 5 [S. 289]), darüber hinaus aber auch in den Beschwerdegründen insofern Deckung, als die Beschwerdeführerin vorbringt, kein Verständnis dafür zu haben, dass sie bisher das Arbeitslosengeld ("anstandslos") bezogen hat, nunmehr aber aufgrund von - ihr behauptetermaßen unbewussten - Verstößen gegen das AuslBG vom Leistungsbezug ausgeschlossen werde, womit sie sich der Sache nach auch auf früheres Recht beruft.

3.4.6. Konsequenzen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts

3.4.6.1. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

3.4.6.2. Die Angelegenheit, die von der Verwaltungsbehörde zu erledigen war, war der Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Über diesen hat das Bundesverwaltungsgericht aus Anlass der Beschwerde daher nun in der Sache zu entscheiden.

3.4.6.3. Bei dieser Entscheidung ist unter Ausklammerung des Anspruchshindernisses des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG idF BGBl I 67/2013 zu untersuchen, ob die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld gegeben sind und in welcher Höhe und in welchem Zeitraum dieses gebührt.

3.4.7. Zu den (sonstigen) Anspruchsvoraussetzungen des Arbeitslosengelds

Dass die Beschwerdeführerin als Kroatin (und damit als Unionsbürgerin) in fremden- und aufenthaltsrechtlicher Hinsicht zu einem (insb. auch dem Zweck der Arbeitsaufnahme dienenden) Aufenthalt berechtigt ist, ergibt sich aus § 51 Abs. 2 Z 2 bzw. 3 NAG und der korrespondierenden Bestimmung der Unionsbürgerrichtlinie (eine Auslegung, wonach eine Berufung auf diese Bestimmung aufgrund von § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG idF BGBl. I 67/2013 versperrt wäre, verbietet sich jedenfalls im Fall von kroatischen Staatsangehörigen aus den oben ausgeführten Gründen).

Die Beschwerdeführerin erfüllt auch die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, weil im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was daran zweifeln ließe, dass sie "der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht" (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG), dass sie - zumindest soweit sie zum Fortbezug nach § 19 AlVG berechtigt ist - "die Anwartschaft erfüllt" (§ 7 Abs. 1 Z 2 AlVG) und dass sie "die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat" (§ 7 Abs. 1 Z 3 AlVG). Insbesondere sind keine Zweifel daran hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (§ 7 Abs. 3 AlVG in der Fassung vor dem SRÄG 2013) und arbeitsfähig (§ 8 leg.cit.), arbeitswillig (§ 9 leg.cit.) und arbeitslos (§ 12 leg.cit.) ist.

Dem Antrag war daher im Umfang der aus der zuletzt erworbenen Anwaltschaft verbliebenen Resttage und in der auf Basis der herangezogenen Bemessungsgrundlage (hiefür wird auf die Feststellungen verwiesen) beginnend mit dem Tag der Antragstellung (10.02.2015, vgl. § 17 AlVG) stattzugeben.

3.4.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

3.4.8.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.4.8.2. Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung Abstand, weil die Streitfrage den Bestand des Arbeitslosengeldanspruchs dem Grunde nach betrifft, der von der belangten Behörde aufgrund einer - wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat - rechtlich unzutreffenden Prämisse verneint wurde, während die Höhe und der Zeitraum des Bezugs (ausgehend von der gegenteiligen Prämisse zum Anspruch dem Grunde nach) letztlich ausschließlich aus schriftlichen bzw. elektronischen Aufzeichnungen der belangten Behörde (bzw. des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger) ergeben und zudem nicht strittig waren, zumal sich die Beschwerdeführerin mit der ihr vom Senatsvorsitzenden telefonisch avisierten Berechnung der Höhe einverstanden erklärt hat und auch die Ankündigung einer nichtöffentlichen Beschlussfassung und schriftlichen Entscheidung durch das Gericht ohne Einwand zur Kenntnis genommen hat. Auch in der Beschwerde war eine mündliche Verhandlung nicht beantragt; die belangte Behörde hat anlässlich der Beschwerdevorlage auf die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.5. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.5.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG in der Fassung des SRÄG 2013, BGBl I 67, fehlt und die im Beschwerdefall maßgebende materiellrechtliche Rechtsfrage sowie die Frage, in welchen Grenzen das Aufgreifen dieser Frage von Amts wegen zulässig bzw. geboten ist, nicht eindeutig und in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist.

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