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I405 1235384-3•BVwG I405 1235384-3
I405 1235384-3Bundesverwaltungsgericht24.04.2015
Behebung der Entscheidung, mangelnde Beschwer, Rechtsanschauung des<br/>VwGH, Verfahrenseinstellung, Wiederaufnahme
I405 1235384-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2014, Zahl 831549104-1739250, beschlossen:
A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1
VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 08.07.2002 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2003, Zl. 02 17.876-BAG, abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei.
2. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2006, Zl. 235.840/0-V/14/03, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei.
3. Mit Beschluss vom 26.05.2009, Zl. 2006/20/0423-6, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2006, Zl. 235.840/0-V/14/03, ab.
4. Nach seiner Rückübernahme gemäß der Dublin II-VO aus der Schweiz stellte der Beschwerdeführer am 24.10.2013 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
5. Mit Bescheid vom 15.11.2013, Zl 13 15.491-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
6. Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013 Beschwerde erhoben.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese mit Beschluss vom 14.03.2014, Zl. I405 1235384-2/3E, gemäß § 63 Abs, 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
8. Mit Schriftsatz vom 03.04.2014 stellt der BF vertreten durch seine Rechtsberaterin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Zl. I405 1235384-2/3E vom 14.03.2014 gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. In eventu wurde die amtswegige Aufhebung des bezeichneten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 68 Abs. 2 AVG angeregt.
9. Das Bundesamt hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme vom 03.04.2014 mit angefochtenem Bescheid vom 21.07.2014, Zl. 831549104-1739250, abgewiesen.
10. Mit Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2015, Zl. Ra 2014/18/0026-11, wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2014, Zl. I405 1235384-2/3E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 2 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
Durch das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2015, Zl. Ra 2014/18/0026-11, ist der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2014, Zl. I405 1235384-2/3E, mit dem das Asylfolgeverfahren abgeschlossen wurde und dessen Wiederaufnahme der Beschwerdeführer begehrt hat, beseitigt worden und die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung jenes Beschlusses befunden hatte. Damit ist im Ergebnis die gleiche Rechtslage hergestellt, wie wenn dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben worden wäre. Im Sinne des Beschlusses des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, ist dadurch die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2014, Zl. 831549104-1739250, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Zl. I405 1235384-2/3E vom 14.03.2014 abgewiesen wurde, gegenstandslos geworden, ohne dass dies durch eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers herbeigeführt worden wäre. Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0535).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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