BVwG L502 2106237-1

L502 2106237-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2015

Regest

Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat,<br/>staatlicher Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 2106237-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.2106237.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) der XXXX, und 4.) des XXXX, alle StA. Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015, Zl. 1051221101-150129537, 1051221308-150129553, 1051221406-150129588 und 1051221504-150129596, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG

2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und § 46 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) sowie der Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4) stellten am 03.02.2015 an der Erstaufnahmestelle-Ost (EAST-Ost) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die beschwerdegegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

2. Am 03.02.2015 fanden vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftlichen Erstbefragungen der Beschwerdeführer statt.

Neben ihren im Spruch genannten Personalien gaben die Beschwerdeführer jeweils an, Staatsangehörige des Kosovo, Angehörige der albanischen Volksgruppe sowie der muslimischen Glaubensgemeinschaft zu sein.

Zum Reiseweg befragt gaben sie an, ihre Heimat vor wenigen Tagen ausgehend von Pristina mit einem Bus nach Belgrad verlassen zu haben und seien sie anschließend schlepperunterstützt über Ungarn kommend illegal am 02.02.2015 auf österr. Bundesgebiet gelangt.

Zu den Ausreisegründen befragt gab der BF1 an, dass sich sein älterer Sohn bereits in Österreich aufhalte, dieser habe jemanden mit einem Messer verletzt und möchte sich die Familie des Opfers an ihnen rächen. Seit 2011 würden sie nun schon bedroht werden und würden daher "isoliert" leben.

Die übrigen Beschwerdeführer nannten sinngemäß die gleichen Ausreisegründe, die BF3 ergänzte dazu, dass sie wegen dieser Bedrohung gezwungen gewesen sei ihr Studium abzubrechen.

3. Nach der Zulassung der Verfahren wurden die Beschwerdeführer am 13.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Oberösterreich, niederschriftlich einvernommen.

Als Identitätsnachweise legten die Beschwerdeführer ihre Personalausweise vor.

Der BF1 legte zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend dar, dass er zuckerkrank sei und einer regelmäßigen Insulingabe bedürfe, er habe auch eine Bypass-Operation gehabt. Er stamme aus der Gemeinde XXXX, wo er aufgewachsen sei, die Schule besucht und bis zur Ausreise an genannter Adresse - in einer Eigentumswohnung - mit seinen Angehörigen seinen ständigen Wohnsitz gehabt habe. Er sei als Koch bis 2011 erwerbstätig gewesen, seither sei er beschäftigungslos und habe seinen Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe bestritten.

Die Ausreise sei am 27.01.2015 erfolgt.

Zu seinen Ausreisegründen befragt brachte der BF1 neuerlich vor, er sei "wegen der Probleme seines Sohnes" ausgereist. Konkret sei sein älterer Sohn im Jahr 2011 von einer Gruppe Dritter angegriffen worden, er habe sich gewehrt und sei dabei einer der Angreifer verletzt worden. Er sei in der Folge für vier Monate inhaftiert gewesen, habe aber danach bis zu seiner Ausreise am familiären Wohnsitz gelebt. Dem BF1 selbst sei seit 2011 von Unbekannten mehrmals telefonisch mit "Rache" gedroht worden. Wie oft und wann zuletzt eine solche Drohung staatgefunden habe, konnte der BF nicht angeben. Andere Ausreisegründe verneinte der BF1 ausdrücklich.

Zu den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde wollte der BF1 keine Stellungnahme abgeben bzw. brachte er zum Ausdruck, dass er an diesen "kein Interesse habe".

Die BF2 legte auf Befragen dar, dass ihr Gatte im Juni 2013 eine Herzoperation hatte, ihr jüngerer Sohn sei 1999 am Blinddarm operiert worden. Ihr älterer Sohn habe im Juni 2013 den Kosovo verlassen. Auch sie stamme aus XXXX, wo sie aufgewachsen sei, die Schule besucht und bis 1989 bzw. zwischen 2003 und 2010 erwerbstätig gewesen sei, zuletzt sei sie Hausfrau gewesen. Die Familie habe ihren Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe bestritten, die beiden jüngeren Kinder hätten ein Studium begonnen, die Tochter habe dieses aber 2010 abgebrochen.

Zu den Ausreisegründen befragt verwies auch sie auf jenen Vorfall im Jahr 2011, als ihr älterer Sohn in eine Messerstecherei verwickelt gewesen sei. Danach sei dieser für drei Monate inhaftiert gewesen und für einen weiteren Monat unter Hausarrest gestanden. Im Juni 2013 habe dieser den Kosovo verlassen. Ihr Sohn habe eine näher genannte Person mit einem Messer verletzt, diese sei stationär behandelt worden und wieder vollständig genesen. In der Folge sei die Familie jedoch von der Familie des Opfers, die aus einem anderen Dorf stamme, mehrmals telefonisch bedroht worden, eine unmittelbare persönliche Bedrohung bzw. einen direkten Kontakt habe es nicht gegeben. Die Familie habe aber aufgrund der Bedrohung "wie in einem Gefängnis gelebt". Die Tochter habe (hier:) im Dezember 2012 ihr Studium, der jüngere Sohn im Oktober 2014 seine Ausbildung abgebrochen. Die Tochter sei erst seit 2012 "verfolgt" worden, sie habe "Menschen gesehen, die ihr gegenüber ein böses Gesicht gemacht" hätten. Eine Anzeige bei der Polizei habe die Familie wegen der Bedrohungen aber nicht erstattet.

Die BF3 gab auf Befragen an, sei habe ihr Studium im Dezember 2012 abgebrochen, weil sie "sich verfolgt fühlte", und sich danach zu Hause aufgehalten bzw. für einen Monat in einer Bäckerei gearbeitet. Ein anderes Jobangebot habe sie abgelehnt.

Zu den Ausreisegründen befragt verwies auch sie auf jenen Vorfall im Jahr 2011, als ihr älterer Bruder in eine Messerstecherei verwickelt gewesen sei. Ab dem Zeitpunkt seiner Ausreise sei die Familie telefonisch bedroht worden und sei sie "unter Hausarrest" gestanden bzw. habe sie "das Haus nicht mehr verlassen dürfen".

Der BF4 gab auf Befragen an, er habe bis Sommer 2012 eine technische Schule besucht und diese dann "auf Wunsch seiner Eltern" abgebrochen.

Zu den Ausreisegründen befragt verwies er darauf, dass er bis zum Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 2014 "keine Ahnung hatte von den Problemen seines älteren Bruders", einige Wochen nach seinem achtzehnten Geburtstag sei er eines Tages im Park angerempelt bzw. an der Schulter gestoßen worden, ein Freund habe ihm auch erklärt, dass er keinen Kontakt mehr mit ihm haben sollte, da er in eine Blutfehde verwickelt sei.

4. Im Auftrag des BFA wurde der BF1 am 17.02.2015 einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung durch einen Gerichtssachverständigen unterzogen, die - jenseits einer insulinpflichtigen Diabetes mellitus sowie einer arteriellen Hypertonie - kein weiteres Krankheitsbild auf Seiten des BF1 hervorbrachte.

5. Der ältere Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner Einreise nach Österreich am 23.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser gab als Ausreisegrund vorerst bei seiner Erstbefragung eine Bedrohung durch "Blutrache" im Gefolge eines Streites mit anderen Dorfbewohnern, wegen dem er sodann inhaftiert worden sei, an. In seiner nachfolgenden Einvernahme führte er dazu aus, er sei von fünf Jugendlichen eines Abends bedroht und angegriffen worden, wobei er sich gewehrt und einen der Angreifer "mit etwas vom Boden" geschlagen habe. Eine Woche später sei er festgenommen, "angeklagt" und einem Richter vorgeführt worden, danach sei er für drei Monate inhaftiert worden und für einen weiteren Monat unter Hausarrest gestanden. In späterer Folge sei er neuerlich von den erwähnten Jugendlichen angehalten und bedroht bzw. angegriffen worden. Er habe entkommen können und den Vorfall der Polizei geschildert. Seine Familie habe den Bürgermeister um Vermittlung in der Angelegenheit ersucht, die Familie seines Verfolgers habe jedoch abgelehnt bzw. sogar eine hohe Kompensationszahlung verlangt.

Im Gefolge seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.02.2014 wurden auf Ersuchen der Behörde am 18.03.2014 vor Ort Erhebungen zur Überprüfung des Sachverhalts durch einen Verbindungsbeamten des BM. f. I. durchgeführt und dazu ein Bericht mit gleichem Datum an das BFA übermittelt. Diesem war zu entnehmen, dass der kontaktierte Gemeindevorsteher von XXXX auf Nachfrage verneint habe, dass er als Vermittler involviert gewesen sei, ihm sei auch die Familie des Antragstellers persönlich nicht bekannt, ebenso wie er den gesamten Fall nicht kenne. Auch eine Anfrage an der zuständigen Polizeidienststelle habe keine Bestätigung für die behaupteten Geschehnisse ergeben. Die Angehörigen des Antragstellers hätten demgegenüber dessen Angaben im Zuge eines persönlichen Besuches bestätigt. Eine versuchte Nachfrage beim angeblichen Verfolger sei fehlgeschlagen.

Im Lichte dieses Erhebungsergebnisses wurde dem älteren Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 06.05.2014 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sein Asylbegehren jedoch gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde das Vorbringen des BF "in den entscheidungsrelevanten Teilen" als glaubhaft fest und folgerte daraus, dass - ungeachtet einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit gegenüber Bedrohungen Dritter - solcherart geschilderte Übergriffe im Kosovo "denkmöglich" seien und der Antragsteller als Person "ohne jeglichen wirtschaftlichen Rückhalt" bzw. "mit einem geringen sozialen und wirtschaftlichen Status" "in seinen Grundrechten nicht ausreichend geschützt sei", weshalb ihm eine Rückkehr in den Kosovo "iSd EMRK" nicht zumutbar sei.

6. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, zugestellt durch persönliche Ausfolgung an die Beschwerdeführer am 23.03.2015, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig seien (Spruchpunkt III.); zudem wurden etwaigen Beschwerden gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde begründete in den angefochtenen Bescheiden ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die behauptete individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer durch eine von ihrem älteren Sohn bzw. Bruder geschädigte Familie nicht als glaubhaft festgestellt werden konnte. Weiter wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, dies unter Berücksichtigung ihrer individuellen gesundheitlichen sowie wirtschaftlichen Situation. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da die beschwerdeführenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, sei Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2015 wurden den Beschwerdeführern vom BFA von Amts wegen iSd § 52 Abs. 2 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

8. Mit dem am 02.04.2015 dem BFA, RD Oberösterreich, per Telefax übermittelten und dort eingelangten gemeinsamen Schriftsatz der Beschwerdeführer wurde gegen die oben genannten Bescheide unter einem Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, zugleich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.

Inhaltlich wurde zum einen pauschal auf das Vorbringen des älteren Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführer in seinem Verfahren verwiesen, zum anderen fanden sich beiliegend handschriftliche kurze Schriftsätze der Beschwerdeführer in albanischer Sprache, die amtswegig einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurden, welche ihrerseits am 15.04.2015 bei der belangten Behörde einlangte. Diese Beschwerdeergänzungen beschränkten sich ihrer Übersetzung zufolge auf eine kurze Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens.

9. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten sind beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, am 20.04.2015 eingelangt.

10. Vom BVwG wurde eine Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides den älteren Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer betreffend beigeschafft.

Desgleichen wurde Einsicht genommen in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich die Beschwerdeführer betreffend.

11. Eine im Gefolge dessen vom zur Entscheidung berufenen Richter des BVwG vorgenommene Grobprüfung ergab keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Erfordernis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden, was mit Aktenvermerk vom 21.04.2015 festgehalten wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch.

Sie verließen ihren Herkunftsstaat gemeinsam am 27.01.2015 und reisten schlepperunterstützt am 30.01.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 03.02.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befand sich bis zur Ausreise im Kosovo in der Gemeinde XXXX, wo sie eine Eigentumswohnung bewohnten. Der BF1 ist gelernter Koch und war bis 2011 erwerbstätig, in der Folge aber ohne Beschäftigung. Er leidet an Diabetes mellitus, die er schon im Kosovo mit regelmäßiger Insulingabe behandelte, und an Bluthochdruck und erhielt 2013 eine Bypass-Operation. Die BF2 war bis 1989 und von 2003 bis 2010 als Textilarbeiterin und als Köchin erwerbstätig, danach war sie Hausfrau. Die BF3 schloss ihre Schulbildung 2009 ab und war in der Folge bis 2010 oder 2012 an der Hochschule inskribiert, sie ging vor der Ausreise auch einer kurzen Erwerbstätigkeit in einer Bäckerei nach, der BF4 besuchte bis 2012 eine höhere technische Schule. Eine weitere Tochter bzw. Schwester lebt in den USA. Zuletzt bestritten die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der staatlichen Sozialhilfe.

Ein älterer Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer hält sich seit 2013 in Österreich auf, wo er am 23.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des BFA vom 06.05.2014 wurde diesem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sein Asylbegehren jedoch gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich ohne legale Beschäftigung und beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sie sind strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise der von ihnen behaupteten Verfolgung durch Dritte in Form einer sogen. Blutrache wegen eines vom älteren Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer verursachten Verletzung eines Mitglieds einer Familie aus einem Nachbardorf im Zuge einer gewaltsamen Auseinandersetzung im Jahr 2011 ausgesetzt waren oder bei einer Rückkehr ausgesetzt wären.

Es konnten auch keine sonstigen Schwierigkeiten der Beschwerdeführer vor der Ausreise mit den Behörden ihres Herkunftsstaates oder mit Dritten wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihres religiösen Bekenntnisses, aus politischen Gründen oder aus anderweitigen in der GFK genannten Gründen festgestellt werden.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt der vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Beschwerdeführern:

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den früheren Lebensumständen und persönlichen sowie verwandtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer stützen sich auf die von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen und die dazu in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und dem Zeitpunkt sowie dem Modus der Ausreise aus dem Kosovo und zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich sowie den darauffolgenden bisherigen Lebensverlauf hierorts ergaben sich aus dem diesbezüglich ebenso unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und der strafrechtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).

2.3. Zu den Antragsgründen der Beschwerdeführer und den dazu oben getroffenen Feststellungen:

Die belangte Behörde stellte in den angefochtenen Bescheiden fest, dass die von den Antragstellern behauptete Bedrohung durch Dritte in der Form einer Blutrache ausgehend von einer Familie eines Nachbardorfes wegen einer vom älteren Sohn bzw. Bruder im Jahr 2011 verursachten Verletzung im Zuge eines gewaltsamen Streites nicht als glaubhaft festgestellt werden konnte. Andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht feststellbar gewesen.

Diesen Feststellungen war aus Sicht des erkennenden Gerichts in Ansehung des Akteninhalts insgesamt nicht entgegen zu treten.

Aus den jeweiligen erstinstanzlichen Aussagen der Beschwerdeführer ließ sich gewinnen, dass sie sich in ihrem Vorbringen zu ihren Ausreisegründen jeweils auf das schon vom älteren Sohn bzw. Bruder im Rahmen seines erstinstanzlichen Verfahrens im Jahr 2013 dargebotene Vorbringen stützten. Dieser hatte behauptet, er sei im Jahr 2011 bei einem abendlichen Spaziergang von einer Gruppe Jugendlicher belästigt und angegriffen worden, wobei es zu einem Handgemenge gekommen sei, im Zuge dessen er, sich gegen den Angriff wehrend, einen der Angreifer verletzt habe. Dieser Vorfall sei auf unbekannte Weise behördenkundig geworden, er sei eine Woche später festgenommen und angeklagt, danach für drei Monate inhaftiert worden und einen weiteren Monat lang unter Hausarrest gestanden. In der Folge sei er wieder einem normalen Lebenswandel nachgegangen, ehe er - zu einem nicht genannten Zeitpunkt - neuerlich von diesen Jugendlichen angegriffen worden sei. Er habe diesem Angriff entkommen können und habe sich in der Folge an die Polizei gewandt. Auch sei der Gemeindevorsteher seiner Heimatgemeinde - erfolglos - als Vermittler zwischen den Konfliktparteien bemüht worden. Demgegenüber sei jedoch von der Familie des Verletzten eine hohe Kompensationszahlung verlangt worden. Er habe "keine Ruhe mehr gehabt" und sei schließlich im Juli 2013 ausgereist.

Die Beschwerdeführer brachten nun auf dieses Vorbringen Bezug nehmend ihrerseits vor, dass auch sie von Unbekannten, mutmaßlich Angehörigen des vom älteren Sohn bzw. Bruder Verletzten, wegen des oben genannten Vorfalls im Jahr 2011 seither bzw. bis zur Ausreise im Jänner 2015 telefonisch bedroht worden seien, die BF3 habe sich auch an ihrem Studienort bedroht gefühlt.

Die belangte Behörde verwies in ihrer gg. Entscheidungsbegründung darauf, dass schon das Vorbringen des älteren Sohnes bzw. Bruders durch die in seinem Verfahren durchgeführten Erhebungen vor Ort im März 2014 nicht bestätigt worden seien. Dies erwies sich insofern als zutreffend, als die Einsichtnahme in den Erhebungsbericht ergab, dass der kontaktierte Gemeindevorsteher der Darstellung des älteren Sohnes bzw. Bruders, ebenso wie jener der gg. Beschwerdeführer, widersprochen hatte, er sei nämlich nie mit dem behaupteten Vermittlungsversuch beauftragt gewesen, ja habe er weder die betroffene Familie selbst noch die behaupteten Ereignisse gekannt. Darüber hinaus habe eine Nachfrage bei der örtlichen Polizeidienststelle ebenso keine Bestätigung der Behauptungen ergeben. Letzteres stand also auch in Widerspruch sowohl zu den behaupteten polizeilichen Anzeigen wegen erfolgter telefonischer oder persönlicher Drohungen gegen die Familie der Beschwerdeführer vor der Ausreise als auch schon zur Darstellung des anlaßgebenden Vorfalls selbst aus 2011.

Mangels insofern nicht objektivierbarer Ermittlungsergebnisse sowie angesichts des Fehlens von den Beschwerdeführern oder zuvor vom älteren Sohn bzw. Bruder vorgelegter Beweismittel verblieben als einzige Beweisquelle die mündlichen Aussagen der jeweiligen Familienmitglieder. Diese stimmten grundsätzlich miteinander überein was den anlaßgebenden Vorfall aus 2011 und die weiteren den Sohn bzw. Bruder selbst betreffenden Ereignisse betraf, was offenbar die erstinstanzliche Behörde in Form der Regionaldirektion Salzburg dazu veranlasste, in ihrer Entscheidung vom 06.05.2014 in der Rechtssache des Genannten seinem Vorbringen zum Vorfall im Jahr 2011 und der davon ausgehenden Bedrohung seiner eigenen Person durch Dritte - ungeachtet der dazu in Widerspruch stehenden anderen Erhebungsergebnisse - "in den entscheidungswesentlichen Teilen" Glauben zu schenken.

Was nun das Vorbringen der Beschwerdeführer selbst zur ihnen geltenden Bedrohung "wegen ihres Sohnes bzw. Bruders" angeht, schließt sich das erkennende Gericht der Würdigung der belangten Behörde, der Regionaldirektion OÖ des BFA, im gg. Verfahren an, dass diesen damit keine glaubhafte Darstellung einer substantiierten individuellen Bedrohung gelang.

So haben der BF1 und die BF2 auf telefonische Drohungen seit dem Jahr 2011 verwiesen, wobei dieser Vortrag per se nur sehr vage war, zumal weder eine ungefähre Anzahl der Drohungen noch ein Zeitpunkt für den zuletzt erfolgten Anruf genannt noch Angaben zur Identität der Anrufer gemacht wurden. Die BF3 behauptete demgegenüber das Vorkommen von derlei telefonischen Drohungen erst seit 2013. Zu Recht verwies die belangte Behörde auch darauf, dass sich für die nunmehr behauptete Bedrohung der sonstigen Familienmitglieder, sei es ab 2011 oder seit 2013, keinerlei Hinweis in der Schilderung des BF1 gegenüber dem ermittelnden Verbindungsbeamten im März 2014 fand. Dieser vermeinte vielmehr im Gefolge der Darstellung der Probleme seines älteren Sohnes, "mehr könne er dazu nicht sagen". Wäre die gesamte Familie jedoch bis dahin fortgesetzten Drohungen ausgesetzt gewesen, wäre dies nach menschlichem Ermessen auch vom BF1 zur Stützung des Vorbringens seines älteren Sohnes dargetan worden. Ebenso wenig hatte auch Letztgenannter selbst in seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.02.2014 auf fortgesetzte telefonische Drohungen der Familie gegenüber verwiesen.

Auch der Umstand, dass es den Schilderungen der Beschwerdeführer folgend über nur vage behauptete Telefonanrufe Unbekannter hinaus über mehrere Jahre hinweg bis zur Ausreise im Jänner 2015 zu keinen wesentlichen Vorfällen gekommen war, denen Verfolgungscharakter zuzumessen gewesen wäre, stellt ein maßgebliches Indiz dafür dar, dass sie tatsächlich keiner individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren. Dies war auch nicht dem Vortrag der BF3 über eine "gefühlte Bedrohung" während ihres Studiums zu entnehmen, die von der BF2 insoweit bestätigt wurde, als die BF3 ihr gegenüber nur von Menschen berichtet habe, die ihr gegenüber "ein böses Gesicht gemacht" hätten.

Nicht zuletzt hat auch der BF4 vor dem BFA ausgesagt, bis zu seiner Volljährigkeit im Jahr 2014 von Problemen seines älteren Bruders überhaupt nichts gewußt zu haben, was ebenso gegen eine fortgesetzte substantielle Bedrohung der gesamten Familie seit 2011 sprach. Nach diesem Zeitpunkt habe es seinem Vortrag nach alleine einen Vorfall gegeben, als er in einem Park angerempelt bzw. von einem Freund auf "eine Fehde" seiner Familie mit einer anderen Familie angesprochen worden sei, "ab diesem Tag", also ab Juli 2014 sei er dann deswegen zu Hause geblieben.

Im Lichte dieses Vorbringens aller Beschwerdeführer vermochte auch das erkennende Gericht nicht zur Feststellung zu gelangen, dass diese überhaupt vor der Ausreise einer substantiellen persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen wären, der sie sich begründeter Weise nur durch eine Ausreise entziehen konnten.

Auch in der Gegenüberstellung der auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beschwerdeführer wie auch des älteren Sohnes bzw. Bruders gestützten und insofern in sich schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde und dem über eine bloße Wiederholung der erstinstanzlichen Aussagen nicht hinausgehenden und insofern der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen tretenden Beschwerdevorbringen gelangte das erkennende Gericht zu keinem von den Feststellungen der Behörde abweichenden Ergebnis.

Für das erkennende Gericht ist im Übrigen zum Umstand der Gewährung subsidiären Schutzes an den älteren Bruder bzw. Sohn anzumerken, dass die Entscheidungsbegründung der erstinstanzlichen Behörde in dessen Rechtssache nicht nur in ihrer Beweiswürdigung, wie schon erwähnt wurde, aus Sicht des Gerichtes nicht schlüssig, sondern vor allem in ihren rechtlichen Schlußfolgerungen nicht nachvollziehbar war, zumal die Behörde aus dem behaupteten Sachverhalt folgerte, der Antragsteller sei "aufgrund seines geringen sozialen und wirtschaftlichen Status in seinen Grundrechten nicht ausreichend geschützt", wobei aus dieser kryptischen Formulierung aber nicht verständlich wurde, auf welche im Bescheid auch nicht existenten Feststellungen sich die Behörde dabei im Einzelnen stützte, war doch aus dem Vorbringen weder zu gewinnen, dass dieser und seine Angehörigen von akuter Armut bedroht waren noch dass sie allenfalls aus wirtschaftlichen oder "sozialen" Gründe keinen staatlichen Schutz vor möglichen Übergriffen Dritter zu erwarten hätten.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführer haben erstinstanzlich ausdrücklich darauf verzichtet bzw. konkret zum Ausdruck gebracht "daran kein Interesse zu haben".

Die Beschwerdeführer sind auch in ihrer Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht einmal ansatzweise entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

1.2. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht existiert.

1.3. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

2.2. Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben waren:

Dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Darüber hinaus war davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Fall der Rückkehr weiterhin so wie schon in den Jahren vor ihrer Ausreise eine ausreichende Lebensgrundlage zuteilwird. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), lag ihrem Vorbringen folgend nicht vor.

Aus dem Vorbringen des BF1 wäre zudem nicht zu gewinnen gewesen, dass er vor der Ausreise seine Erkrankungen betreffend keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten hätte oder allenfalls bei einer Rückkehr eine solche nicht erhalten könnte.

Letztlich war hierbei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten sind.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

2.3. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.2. Wie sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergab, haben die Beschwerdeführer insofern in Österreich einen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt, als sich hierorts seit 2013 der ältere Sohn bzw. Bruder aufhält, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.

Ein gemeinsames Familienleben der Beschwerdeführer mit diesem oder ein außergewöhnliches Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesem war jedoch nicht feststellbar.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht waren schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt hierorts bislang auch aus Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, lagen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre (vgl. oben).

3.3. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

4.1. Der § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

4.2. Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Dem entgegen stehende Feststellungen konnten nicht getroffen werden.

Es war daher auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG der Erfolg versagt.

Im Hinblick auf die vollinhaltliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde waren weitergehende Ausführungen zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung obsolet.

5. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens auf der Grundlage einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde in substantiierter Weise entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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